Daten
Kommune
Kerpen
Größe
282 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
A
Begründung zum Bebauungsplan
1.
Planungsanlass
Seite 1 von 16
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen
Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder
über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.2016 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf
auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen.
2.
Standortbewertung
Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die
Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet
Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 10500 m², die sich als begrünte Spiel- und
Freifläche mit den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und Kinderspielfläche der
Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) darstellen. Die Bedeutung des Spielplatzes
(Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben.
Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn,
insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße", mit einem hohen Fluktuationsanteil im
Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner
Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine
zeitnahe Realisierung möglich wäre.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3
Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8-gruppigen
Kindertagesstätte erforderlich.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung der 8-gruppigen
Kindertagesstätte zu schaffen.
4.
Verfahren
Die Fläche des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt.
Um für die v.g. Überlegungen entsprechendes Planungsrecht zu schaffen, ist ein FNPÄnderungsverfahren mit der Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche erforderlich. Das notwendige
Änderungsverfahren (hier 77. Änderung) wurde am 13.09.2016 beschlossen.
5.
Erläuterungen zum Plangebiet
5.1
Lage und Größe des Geltungsbereichs
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich des Stadtteils Sindorf und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg)
im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“
im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Ottostraße
und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,44 ha. Der Flächenanspruch der KITA umfasst etwa 1/3
dieser Fläche.
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
5.2
Bestehende Situation
Das Grundstück erfüllt derzeit die Funktionen einer innerörtlichen Grün- und Abstandsfläche
gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Auf der verbleibenden Spiel- und Freifläche
werden die Nutzungen „Spielplatz (Kategorie A)“ und „Anwohnerparken“ planungsrechtlich
festgeschrieben.
Das Grundstück bildet zudem einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im
Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges. Eine verkehrliche
Verbindung zwischen diesen Gebieten ist nicht gegeben.
6.
Planungsvorgaben
6.1
Regionalplan
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur
Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde im Rahmen des
Änderungsverfahrens gestellt.
Nach Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln wird eine Anpassung gem. § 34
Landesplanungsgesetz in Aussicht gestellt, mit der Maßgabe im Rahmen der
Regionalplanänderung künftig den Bereich des Bebauungsplanes SI 363 als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) darzustellen.
6.2
Flächennutzungsplan
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit
Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. Die 77.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindertagesstätte Mastenweg“ liegt bei der
Bezirksregierung zur Genehmigung vor. Die Frist für die Genehmigung endet am 09.04.2018.
6.3
Gegenwärtiges Planungsrecht
Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24,
„Dickenbuschfeld“ 1. Änderung
Der Bebauungsplan setzt
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie
eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“
fest.
Durch den Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wird der Bebauungsplan SI Nr.
24 in den überlagernden Bereichen ersetzt und aufgehoben.
7.
Städtebauliches Konzept
Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den Grünzug des Mastenweges an und
bildet den Übergang zwischen dem südlich angrenzenden Gewerbe und dem nördlich gelegenen
Wohngebiet. Durch die fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges (Fuß-und Radweg)
kann eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden. Der
Flächenanspruch der KITA wird etwa 1/3 des Plangebietes umfassen.
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
8.
Begründung der Planungsinhalte
8.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Seite 3 von 16
Als Art der baulichen Nutzung wird für einen Teil des Plangebietes Fläche für Gemeinbedarf mit
der Widmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Somit wird der Bau eines Gebäudes für eine bis zu
8-zügige KITA, die nach der ermittelten Kindergartenbedarfsplanung für den Stadtteil Sindorf
erforderlich wird, planungsrechtlich gesichert.
8.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 i.V.m. § 16 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) definiert. Obergrenzen
für Gemeinbedarfsflächen sind in der BauNVO nicht aufgeführt. Mit der GRZ von 0,6 setzt der
Bebauungsplan ein Maß fest, das einen Gestaltungsspielraum und eine Erweiterungsmöglichkeit
für die KITA ermöglicht.
Die bauliche Anlage ist mit einer maximalen Höhe von 7,0 m über BZP festgesetzt. Dies
entspricht den Vorgaben für den Bau einer Kindertagesstätte bei einer ebenerdigen Bauweise.
8.3
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich durch die Festsetzung von Baugrenzen. Hier
bleibt genügend Gestaltungsspielraum zur Ausrichtung und Anordnung des Baukörpers innerhalb
des Baufensters.
8.4
Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(§ 9 (1) Nr. 25 a und b)BauGB
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche, der privaten Grünfläche und im Bereich der öffentlichen
Stellplatzanlage soll als Randeingrünung eine dichte Baum- und Strauchhecke
aus gebietsheimischen Strauch- und Baumarten gepflanzt bzw. der Bestand erhalten
werden. Somit ist eine Eingrünung der KITA-Fläche und der bestehenden Grünfläche mit den
vereinzelten Spielflächen gewährleistet.
8.5
Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind insgesamt acht lebensraumtypische Laubbäume
zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der im Plan eingetragene
Standort ist nicht bindend, nur die Anzahl (Maßnahmenplan - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag).
Die großflächige öffentliche Grünfläche, die die geplante Kindertagesstätte umgibt und
weiterhin als Park mit Spielangeboten genutzt werden soll, wird durch die Pflanzung von
acht lebensraumtypischen Einzelbäumen bereichert.
8.6
Private Grünfläche
Die im Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche zwischen der Straße „Am Gewerbehof“
und der geplanten Kindertagesstätte stellt die Eingangssituation der KITA mit den erforderlichen
Stellplätzen dar. Der Eingangsbereich ist mittig gewählt und wird durch die beiden Einzelbäume
zusätzlich betont.
8.7
Geh, Fahr- und Leitungsrecht
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bereich der privaten Grünfläche wird zugunsten der
Anlieger der Kindertagesstätte und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
9.
Erschließung
9.1
Verkehrliche Erschließung
Seite 4 von 16
Das Konzept sieht eine sichere und komfortable Erschließung der Kita für Fußgänger und
Radverkehre über den Mastenweg bzw. die Luisenstraße vor.
Hol- und Bringverkehre von und zur Kita mit dem Auto sollen über die Straße „Am Gewerbehof“
bzw. Europaring erfolgen. Durch diese periphere Anbindung können zukünftige Konflikte durch
zusätzliche Verkehrsbelastungen der angrenzenden Wohnquartiere verringert werden.
Die vorhandene Parkplatzanlage muss -aufgrund der heutigen Lage - nach Norden verlegt
werden. Der Umfang der Stellplätze soll beibehalten werden. Die Erschließung erfolgt - wie heute
- ausschließlich über die Louisenstraße, eine Überfahrt zur Straße „Am Gewerbehof“ soll nicht
erfolgen.
Der Parkplatz der KITA soll ausschließlich über die Straße „Am Gewerbehof“ angefahren werden,
dadurch soll die Erreichbarkeit der Kita mit dem Auto - durch Wohngebiete -deutlich erschwert
werden. Bei der Wahl des Kitaeingangs sollten die Erschließungsüberlegung Berücksichtigung
finden, indem der Weg von einer Elternvorfahrt zum Eingang möglichst kurz gehalten wird.
Da das Grundstück der KITA nicht unmittelbar an eine öffentliche Erschließungsanlage angrenzt,
muss die Anbindung (Parkplatz und Gebäude) dauerhaft über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
gesichert werden.
9.2
Ver- und Entsorgung
Die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt, um die
planungsrechtliche Vorbereitung der Niederschlagsentwässerung gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW auf Ebene des
Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine flächenbezogene Festsetzung wird dagegen nicht
getroffen, um eine größtmögliche Flexibilität für Bauherren und Planer bei der
Entwässerungsplanung zu ermöglichen.
Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange zu vermindern, sind potenziell belastete
Niederschlagswässer, z.B. von privaten und öffentlichen Stellplatz- oder Verkehrsflächen, die
durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die Kanalisation einzuleiten. Die
Ableitung dieser Niederschlagswässer ist durch das bestehende und leistungsfähige
Kanalnetz gewährleistet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind daher keine
negativen Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz zu erwarten.
10.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische
Fachbeiträge zu erstellen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von dem Büro „RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten“ eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Für die Belange des Umweltschutzes ist gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
wurden. Der Umweltbericht stellt einen Teil der Begründung zum Bebauungsplan dar. Gem. § 44
BNatSchG wurde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag erstellt.
Der vorliegende Umweltbericht und der dazugehörige Landschaftspflegerische Fachbeitrag zu
dem Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ umfasst die Beurteilung des Eingriffs
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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in Natur und Landschaft durch die geplante Bebauung und stellt die erforderlichen Maßnahmen
zur Kompensation des Eingriffs dar.
Durch die geplante Bebauung entsteht für den Bereich des Bebauungsplanes SI 363 ein
Kompensationsdefizit von 4929 Biotopwertpunkten.
Zur Deckung des ermittelten ökologischen Kompensationsdefizits wird in Abstimmung mit
der Kolpingstadt Kerpen eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Hierbei handelt es
sich um eine Teilfläche einer bereits vollzogenen und den Vorhaben zugeordnete
Kompensationsfläche aus dem städtischen Ausgleichsflächenpool. Die Maßnahme liegt in der
Gemarkung Horrem, Flur 24, Flurstück 80. Auf der zuvor konventionell ackerbaulich genutzten
Fläche wurde insgesamt 9.890 m² extensiv genutztes Grünland mit Solitär Gehölzen
und Amphibientümpel angelegt. Insgesamt stehen 39.560 Ökopunkte für Kompensationen
nach Eingriffsregelung zur Verfügung. Das Punktedefizit des Bebauungsplans
SI 363 kann somit entsprechend den Gesetzesvorgaben vollständig kompensiert werden.
Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird, sind artspezifische,
funktionserhaltende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht erforderlich.
11.
Immissionsschutz
Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Graner und Partner im Juli 2017
durchgeführt. Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist nach den Regelungen der DIN 41092:2016-07 erfolgt. Die hierzu im vorliegenden Fall relevanten Geräuschquellen
sind der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und die gewerblichen
Nutzungsbereiche.
Es sind entsprechende Festsetzungen im Rahmen der passiven Schallschutzmaßnahmen in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
12.
Altlasten
Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche
Bodenveränderungen vor.
B
Umweltbericht
Inhaltsverzeichnis
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
6
1.2
Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden
6
1.3
Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze
7
2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
8
2.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
8
2.2
Schutzgut Boden
9
2.3
Schutzgut Wasser
9
2.4
Schutzgut Klima und Luft
10
2.5
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung
10
2.6
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
11
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
12
2.9
Artenschutz
12
2.10
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
13
3
Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich
13
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 6 von 16
3.1
Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen
13
3.2
Ausgleichsmaßnahmen
13
3.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
14
4
Zusätzlich Angaben
14
4.1
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
14
4.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
14
5
Allgemein verständliche Zusammenfassung
15
Einleitung
Anlass und Aufgabenstellung
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertageseinrichtung im Stadtteil Sindorf.
Hierzu ist die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg'
erforderlich. Der Geltungsbereich befindet sich im Süd-Westen der Ortslage Sindorf am
Mastenweg. Das Plangebiet umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf.
Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grün- und Abstandsfläche gegenüber
dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld.
Für die Belange des Umweltschutzes ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 2 (4)
Baugesetzbuch1 (BauGB) zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
notwendig. Im vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ermittelt,
beschrieben und bewertet. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich
auf einen dem Projekt angemessenen Umfang.
Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden
Die Kolpingstadt Kerpen hat für das gesamte Stadtgebiet die Sicherstellung des
Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt. Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA-Gruppen ermittelt.
Da für die Ansiedlung einer Kindertagesstätte ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB für
die Herstellung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung vorliegt, sollen durch Aufstellung
des Bebauungsplanes SI 363 die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der
Kindertagesstätte geschaffen werden.
Insgesamt sind folgende Flächennutzungen und -anteile nach dem Vorentwurf des BP SI 363
(Kolpingstadt Kerpen: Stand 31.07.2017 vorgesehen:
1
Planfestsetzung nach dem
Rechtsplanentwurf,
Stand
11.07.2017
Fläche
m²
Anteil
%
Fläche für den Gemeinbedarf,
Kindertagesstätte (überbaubare Fläche)
2.900
20
Fläche für den Gemeinbedarf (nicht
überbaubare Fläche)
1.380
10
Verkehrsflächen, öffentliche Parkfläche
512
4
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung
Parkanlage, Spielplatz
5.281
37
Private Grünfläche
1.620
10
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585)
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern
2.727
19
Gesamtfläche
14.420
m²
100%
Die Flächensicherung erfolgt durch die Festsetzung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf', (gem. §
9 (1) Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung 'Kindertagesstätte'.
Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze
Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet als
'Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung' (GIB), dar. Im Rahmen der Anfrage nach § 34
LPlG wird die Vereinbarkeit der geplanten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den
Zielen der Raumordnung geprüft.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 'Bürgewälder'2 des Rhein-ErftKreises und hier im Bereich 'Zusammenhang bebauter Ortsteile / Gebiet eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes'.
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen3 stellt den Geltungsbereich des
Plangebietes derzeit als Grünfläche – überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und
„Parkplatz“ dar. Da die vorgesehene Planung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der
Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entspricht, wird parallel zum Bebauungsplan SI 363 die 77. Änderung des
Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Bebauungsplan
Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 363 umfasst Teile des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes 24 'Dickenbuschfeld', 1. Änderung (Veröffentlichung 28.09.1984). Dieser setzt
für den betreffenden Bereich öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Bolzplatz' und
'Parkanlage', eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie eine öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Parkplatz' fest. Für den zukünftigen Bebauungsplan
SI 363 muss daher eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 24 erfolgen und
gemäß § 2 BauGB ein neuer B-Plan aufgestellt werden.
Geschützte Biotope nach BNatSchG
Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope.
Schutzgebiete nach BNatSchG
Schutzgebietsfestsetzungen liegen im Plangebiet nicht vor, sind aber in der näheren Umgebung
vorhanden. Das Naturschutzgebiet 'Bürgerwald Dickbusch und Lörsfelder Busch' (2.1-4) liegt ca.
550 m südwestlich des Plangebietes in kleinen Bereichen nördlich, zu Großteilen aber südlich
der A 4. Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-5105-301 'Dickbusch, Lörsfelder Busch,
Steinheide' beginnt südlich der Autobahn und liegt ca. 730 m südlich des Plangebietes.
Sowohl im FFH- als auch im Naturschutzgebiet kommen besondere Arten wie Mittelspecht,
Wespenbussard und Gelbbauchunke vor. Von außerordentlicher Bedeutung sind die Vorkommen
des naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes.
Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen
2
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Landschaftsplan 3 – Bürgewälder,
3. Änderung, Stand 19.04.2016
3
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 62. Änderung, Stand 20.08.2009
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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Die Kolpingstadt Kerpen verfügt über eine Baumschutzsatzung ‘Satzung zum Schutz des
Baumbestandes der Stadt Kerpen vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom
28.03.2013’.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch
getrennt nach Umweltschutzgütern zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die
Umweltmerkmale des Plangebietes vor und nach Umsetzung der Planung beschrieben.
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Die Beschreibung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt basiert auf der
Grundlage einer Ortsbegehung am 03.03.2017 und der Auswertung verfügbarer Daten. Als
Grundlage dient der aktuelle Vermesserplan des Vermessungsingenieurs Norbert Jökel (vom
02.03.2017).
Potenzielle natürliche Vegetation
Der nach der Vegetationskarte4 als potenziell natürliche Vegetation angegebene 'MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-TraubeneichenBuchenwald, auf lehmigen Böden' ist aufgrund der Nutzung als Spielplatz, öffentliche Grünfläche
und Parkplatz seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden.
Biotoptypen
Das ca. 1,44 ha große Plangebiet besteht aus anthropogen überformten Biotoptypen. Die
Grünfläche bildet einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und dem
Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges zu denen der asphaltierte
Anwohnerparkplatz gehört.
Geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung
Im Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen. Die Bäume wurden separat
erfasst.
Fauna
Das Plangebiet weist aufgrund der intensiven Pflege der Grünfläche wenige Lebensräume für
Tierarten auf. Der dichte Strauchbewuchs an den Rändern der Fläche bietet für gebüschbrütende
Vogelarten, wie Mönchsgrasmücke, Heckenbraunelle und Amsel günstige Brutbedingungen.
Während der Begehung wurden Haussperlinge festgestellt, die in den angrenzenden Siedlungen
brüten und das Gelände als Nahrungshabitat nutzen. Das Vorkommen seltener oder gefährdeter
Arten wird jedoch aufgrund der Lage des Geländes innerhalb der Siedlung ausgeschlossen.
Aufgrund des Fehlens von Gewässern im Plangebiet ergeben sich keine Hinweise auf
Amphibienlebensräume. Insgesamt betrachtet wird ein Vorkommen von seltenen und
bestandsgefährdeten Tierarten im Plangebiet nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die Realisierung der Kindertagesstätte kommt es zu Verlusten von geringwertigen
Biotoptypen und Lebensräumen. Wertvolle Biotope und Tierlebensräume sind nicht betroffen. Auf
der Fläche befindet sich hauptsächlich eine intensiv genutzte Grünfläche sowie schon
asphaltierte Flächen mit geringer biologischer Vielfalt. Schutzgebiete liegen nicht vor. Die
Beurteilung im Sinne des Artenschutzrechtes erfolgt in Kap. 2.9.
Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu geringen, ausgleichbaren
Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. Im Zuge
der Realisierung des Bauvorhabens werden fünf der zehn satzungsgeschützten Bäume gerodet.
Entsprechende Ersatzpflanzungen können im Plangebiet vorgenommen werden.
4
Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.) Vegetationskarte der
Bundesrepublik Deutschland - Potenzielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502, Köln, M 1 : 200.000,
1973
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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Schutzgut Boden
Morphologie und Geologie
Geologisch gesehen liegt das Plangebiet im Südosten auf der Rödinger Lößplatte mit
Lößmächtigkeiten von bis 20 m und mehr. Das Gelände im Plangebiet ist nahezu eben. Die
Geländehöhen liegen bei ca. 80 m NHN. In Folge der Verwerfungen im Untergrund können in
unregelmäßigen Abständen Erdbeben auftreten. Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone 3
und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.5
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld 'Sindorf 1'.6
Boden
Nach der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen7 wird für das Plangebiet eine Parabraunerde, z.T.
Pseudogley-Parabraunerde (L34) angegeben. Dieser Bodentyp wird aufgrund seiner Regelungsund Pufferfunktion und seiner regional hohen, natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders
schutzwürdig eingestuft (Info Geologischer Dienst8). Die Lössböden sind ertragsstark und weisen
Bodenwertzahlen zwischen 65 und 90 auf.
Für das Plangebiet liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche
Bodenveränderungen vor.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes als Anwohnerparkplatz sind die natürlichen
Böden in diesem Bereich anthropogen beeinflusst. Natürliche Bodenverhältnisse sind in dem
versiegelten Bereich nicht anzutreffen. Innerhalb der Grünflächen sind natürlich gewachsene
tiefgründige Lössböden (Parabraunerde), die aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion für
die natürliche Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft werden durch die
Planung betroffen.9 Die zukünftige Bodenversiegelung wird entsprechend den baulichen
Festsetzungen begrenzt. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplanes umfasst der
Flächenanspruch der Kindertagesstätte etwa 1/3 der Fläche. Auf den verbleibenden Spiel- und
Freiflächen können die Nutzungen Spielplatz und Anwohnerparken erhalten bleiben.
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich in der Niederterrasse des Rheinlandes mit Sand- und Kiesschichten
im Untergrund. Die Sande und Kiese der Haupttalungen stellen durch die sehr gute bis gute
Porendurchlässigkeit grundsätzlich einen guten Grundwasserleiter dar.10
In Folge des Braunkohlentagebaus in der näheren Umgebung (Tagebau Hambach) wurden die
oberen und tieferen Grundwasserleiter durch die Sümpfungen abgesenkt. Nach Beendigung des
Kohlenabbaus wird sich der natürliche Grundwasserstand wieder einstellen. Der mengen- und
chemische Zustand des Grundwasserkörpers wird aufgrund der Absenkungen als schlecht
eingestuft.11 Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den Betrieb der
Braunkohlentagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam sein. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem
Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
5
Geologischer Dienst NRW 2006: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:35.000
6
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016
7
Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen: „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ 1:50.000, Blatt L
5106 Köln
8
GEOLOGISCHER DIENST Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage
2004, fortgeführt–
9
Geologischer Dienst NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016
10
Deutscher Planungsatlas Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 18: Hydrologie
11
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen: Hintergrundpapier Braunkohle
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die aktive GW-Messstelle (LGD-Nr. 278404819 'Sindorf') befindet sich etwa 315 m westlich des
Plangebietes. Hier wurde 2016 ein durchschnittlicher Wasserstand von 13,49 m NHN gemessen.
Bei einer Geländehöhe von 82,94 m NHN beträgt der Flurabstand demnach 69,45 m.12
Nach den Angaben des Fachinformationssystems ELWAS13 befindet sich das Plangebiet
außerhalb eines festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebietes.
Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes sind keine offenen Wasserflächen vorhanden. Südwestlich des
Geländes befindet sich innerhalb der Grünfläche ein Rückhaltebecken.
Die Erft fließt ca. 2 km östlich des Plangebietes. Das Plangebiet befindet sich außerhalb
gesetzlich festgesetzter bzw. vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (HQ 100).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die überbauten und
versiegelten Flächen ist nicht auszugehen. Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in
Oberflächengewässer vorgesehen, noch ist von einer negativen Beeinflussung des
Grundwassers auszugehen. Das Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Schmutzwasser
in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet.
Die baulichen Anlagen liegen außerhalb eines gesetzlich festgesetzten bzw. vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebietes, so dass während des Hochwasserfalls (HQ100) keine
Beeinträchtigungen von Rückhalteflächen zu erwarten sind.
Durch die Planung geht keine Beeinträchtigung des Grundwassers aus, mögliche Änderungen
der Grundwasserflurabstände und Bodenbewegungen durch den Braunkohlebergbau sollten bei
der Planung Berücksichtigung finden.
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima getönten
Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren
Temperaturen betragen im Juli 17,5 – 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei
650 mm, da Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem Venn liegt.
Das Plangebiet ist dem Klimatop 'Klima innerstädtischer Grünflächen' zuzuordnen.14 Das
umliegende Gewerbe ist dem Klimatop 'Gewerbe-, Industrieklima (dicht)', die Wohnbebauung
nördlich des Mastenweges dem Klimatop 'Stadtrandklima' zugeordnet. Das Plangebiet sowie die
weitere Umgebung hat ein mittleres Potenzial zur Ausbildung einer urbanen Wärmeinsel.
Die Grünfläche wirkt sich positiv auf die sommerlichen Wärmebelastungen in den
Siedlungszonen aus.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch den Verlust an Grünfläche gehen Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren.
Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalklimatischen Bestandssituation sind
jedoch nicht zu erwarten. In unmittelbarem Umfeld des Plangebietes sind weitere Grün- und
Ackerflächen vorhanden.
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gewerbegebietes 'Dickenbuschfeld', das den
südlichen Rand der Siedlung von Kerpen-Sindorf bildet. Naturräumlich wird die unbebaute Fläche
12
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW
(www.elwasweb.nrw.de), abgerufen am 14.02.2017
13
Ebd.
14
Fachinformationssystem „Klimaanpassung“ (www.klimaanpassung-karte.nrw.de), aufgerufen am
14.02.2017
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 11 von 16
dem Landschaftsraums der 'Rödinger Lößplatte' zugeordnet. Es handelt sich um eine schwach
reliefierte, nach Norden und Osten geneigte Lößplatte der Jülicher Börde. Die nicht bebauten
Flächen werden aufgrund der ertragreichen, leicht bearbeitbaren Lössböden ackerbaulich
genutzt.
Das Gelände weist keine bedeutende Erholungsqualität auf. Die Grünflächen bilden kleinräumig
einen Puffer zwischen dem Gewerbegebiet 'Dickenbuschfeld' im Süden und dem Wohngebiet
nördlich des Mastenweges. Der Spielplatz mit Rutsche, Streetballfeld und Bolzplatz bietet einen
zentralen Aufenthaltsort für das Einzugsgebiet der angrenzenden Wohnbebauung südlich der
Bahnstrecke Köln-Aachen. Die Gehölzstrukturen der Randbereiche des Plangebietes sind
Ortsbildprägend und dienen der Eingrünung zur Blockbebauung im Norden und zum
Gewerbegebiet im Süden / Südosten. Vereinzelt befinden sich auch ortsbildprägende
Bestandsbäume innerhalb des Plangebietes, wie beispielsweise zwei Silberahorne (StU > 2,50
m) im östlichen Teil des Gebietes.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die geplante Erweiterung werden landschaftsbildprägenden Elemente, wie die randliche
Eingrünung und markante Großbäume erhalten.
Die geplante Bebauung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbildes im unmittelbaren
Umfeld. Die Bedeutung des Spielplatzes kann durch die Planung der Kindertagesstätte und der
weiteren Nutzung der öffentlichen Grünfläche als Spielplatz erhalten bleiben.
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Der Stadtteil Sindorf ist mit 18.050 Einwohnern der Bevölkerungsreichste Stadtteil der
Kolpingstadt Kerpen.15 Das Plangebiet südlich der Bahn ist über den Fuß- und Radweg des
Mastenweges sowie durch die im Osten verlaufende Straße Am Gewerbehof erschlossen. Eine
Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz besteht über den Europaring (K39n)
und die Erfttalstraße (L122). In etwa 450 m Entfernung befindet sich am Europaring die
Bushaltestelle 'Visteonstraße' (Linie 921).
Im schalltechnischen Prognosegutachten wird das Plangebiet im schalltechnischen Sinne als
vorbelastet eingestuft. Lärmimmissionen ergeben sich durch die unmittelbar angrenzenden
gewerblichen Nutzungsbereiche (Gewerbegebiet 'Dickenbuschfeld') sowie durch den
Straßenverkehr.16
Durch den Erftverband wird darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch den
Betrieb des Regenrückhaltebeckens südwestlich des Gebietes nicht ausgeschlossen werden
kann.
Laut Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Stellungnahme v. 07.11.2016)
ist für das Plangebiet nicht unmittelbar von nicht unerheblichen erdeingriffen auszugehen und
somit der KBD nicht zu beteiligen.17
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Der Spielplatz und die Grünfläche weisen einen besonderen Aufenthaltsort zur Erholung des
Menschen auf.
Nach dem schalltechnischen Prognosegutachten werden im Hinblick auf den Gewerbelärm durch
das angrenzende Gewerbegebiet gemäß TA Lärm die geltenden Immissionsrichtwerte während
des Tageszeitraumes für die Gebietseinstufung Mischgebiet eingehalten. Die Orientierungswerte
bezüglich der Verkehrsgeräuschimmissionen gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung
Mischgebiet werden tagsüber ebenfalls eingehalten. Zur Sicherstellung von verträglichen
15
www.stadt-kerpen.de, Zahlen, Daten, Fakten, aufgerufen am 14.02.2017
Graner+Partner Ingenieure (2017): Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ in Kerpen-Sindorf
17
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung:
Stellungnahme vom 07.11.2016
16
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 12 von 16
Innenraumpegeln wird die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den
Außenbauteilen des Gebäudes empfohlen.18
Das städtebauliche Konzept sieht eine fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges vor,
durch die eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden kann.
Durch die Kindertagesstätte ergeben sich grundsätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut
Mensch, da hierdurch das ermittelte Betreuungsdefizit für Kinder über und unter drei Jahren des
Stadtteils Sindorf gedeckt werden kann. Für das Wohngebiet an der Theodor-Heuss-Straße, mit
einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau, bietet der Standort eine gute
Versorgungsfunktion.
In Hinblick auf die Verdachtsmomente auf Kampfmittel ist bei nicht unerheblichen Eingriffen
erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.19
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmäler und auf Grund der Historie des Geländes auch keine
Bodendenkmäler vorhanden bzw. bekannt.20
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Kolpingstadt Kerpen
oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, unverzüglich
zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern /
Bodenfunden kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen,
Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben.
Bewertung
Nach der vorliegenden Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der geplanten
Kindertagesstätte ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Wirkungsgefüges.
Artenschutz
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht die Verpflichtung den Artenschutz bei
baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen21. Gemäß den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist
es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es
verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören.
Um die artenschutzrechtlichen Belange einschätzen zu können, wurde zur geplanten
Bebauungsplanänderung sowohl eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung)22
18
Graner+Partner Ingenieure (2017): Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ in Kerpen-Sindorf
19
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung:
Stellungnahme vom 07.11.2016
20
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland: Stellungnahme vom 03.07.2017
21
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom
22.12.2010
22
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum BP SI
363 „Kindertagesstätte Mastenweg“, Kolpingstadt Kerpen
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 13 von 16
durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben, dass innerhalb des Bebauungsplangebietes keine
Lebensräume planungsrelevanter Arten vorhanden sind.
Ein Vorkommen seltener oder bestandsgefährdeter Vogelarten im Gelände wird ausgeschlossen.
Auch in Hinblick auf streng oder besonders geschützte Säugetiere, Amphibien, Reptilien oder
Insekten liegen keine entsprechenden Habitate vor, so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten
ausgeschlossen werden können.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zum Ergebnis, dass in Folge der Umsetzung des
Bebauungsplans unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlich
relevanten Arten betroffen sind.
Die Grünflächen weisen nach fachlicher Einschätzung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten
planungsrelevanter Säugetierarten auf. Bei der Ortsbesichtigung wurden derzeit keine
Brutreviere von typischen Vogelarten festgestellt. Die Gehölzrodung sollte außerhalb der
Brutzeiten durchgeführt werden.
Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender
Lebensräume auf dem Gelände nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan SI 363 führt
voraussichtlich zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote).
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
Das Plangebiet wird derzeit als Spielplatz, Grünfläche und Parkplatz genutzt. Ohne die
Kindertagesstätte würden die Nutzungen voraussichtlich fortgeführt werden. Ohne die
Realisierung der Kindertageseinrichtung würde das Betreuungsdefizit für den Stadtteil KerpenSindorf bestehen bleiben.
Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich
Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen
Die Rodung von Gehölzen ist gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG
(allgemeiner Schutz wild lebender Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und
dem 30. September verboten. Gehölzrodungen sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.
Die zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen während der Bauzeit zu schützen.
Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände sind durch Bauzäune vom Baufeld
abzugrenzen.
Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
RAS-LG-4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“
DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (Juli 2014)“
Zum Schutz des Bodens ist bei der Einrichtung der Baustelle auf einen schonenden Umgang mit
dem Boden zu achten. Abgetragener Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Boden ohne weitere Verwendung soll
sofort vom Baustellenbereich abgefahren werden. Nach Ende der Bauarbeiten ist der nicht
versiegelte Boden im Bereich von Baulagerflächen und Fahrgassen mindestens 40 cm tief zu
lockern.
Ausgleichsmaßnahmen
Die ökologische Bilanz bzw. Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt nach dem
LANUV-Verfahren der 'numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW'
ein Ausgleichsdefizit von 4.929 Biotopwertpunkten. Hierbei sind die Begrünungsmaßnahmen und
die Erhaltungsmaßnahmen im Plangebiet bereits berücksichtigt.
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 14 von 16
Für die externen Ausgleichsmaßnahmen gilt der Grundsatz der Multifunktionalität, um auch die
erheblichen Beeinträchtigungen in Böden (hinsichtlich der Regelungs-/ und Pufferfunktion und
natürlichen Bodenfruchtbarkeit) funktionsbezogen zu kompensieren.
Zur Deckung des ermittelten ökologischen Kompensationsdefizits wird in Abstimmung mit der
Kolpingstadt Kerpen eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Hierbei handelt es sich um eine
Teilfläche einer bereits vollzogenen und den Vorhaben zugeordnete Kompensationsfläche aus
dem städtischen Ausgleichsflächenpool. Die Maßnahme liegt in der Gemarkung Horrem, Flur 24,
Flurstück 80. Auf der zuvor konventionell ackerbaulich genutzten Fläche wurden insgesamt 9.890
m² extensiv genutztes Grünland mit Solitär Gehölzen und Amphibientümpel angelegt. Insgesamt
stehen 39.560 Ökopunkte für Kompensationen nach Eingriffsregelung zur Verfügung. Das
Punktedefizit des Bebauungsplans SI 363 von 4.929 kann somit entsprechend den
Gesetzesvorgaben vollständig kompensiert werden.
Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird, sind artspezifische,
funktionserhaltende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht erforderlich.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Alternative Standorte für die Realisierung der neuen Kindertagesstätte in Kerpen-Sindorf wurden
von der Kolpingstadt Kerpen geprüft. Neben dem Standort Mastenweg standen zwei Standorte
an der Hüttenstraße (ein privates und ein städtisches Grundstück) dem Rat zur Diskussion. Trotz
der abseitigen Lage weist der Standort Mastenweg für das Einzugsgebiet südlich der Bahn,
insbesondere dem Wohngebiet „Theodor-Heuss-Straße“, mit einem hohen Fluktuationsanteil im
Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion auf. Das Grundstück bietet auf Grund
seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum so dass
eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Auf Grund der gegebenen Dringlichkeit soll der Neubau
an dem schnellstmöglich realisierbaren Standort erfolgen.
Zusätzlich Angaben
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
Die derzeitige Flächennutzung wurde im Plangebiet des Bebauungsplan SI363 auf der
Grundlage der Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung nach LANUV bewertet. Die
Bilanzierung erfolgt auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans und des rechtsplanentwurfes
(Stand 31.007.2017). Eine flächendeckende Kartierung der heutigen Biotoptypen und des
Artenschutzpotenzials erfolgte am 03.03.2017.
Zum Plangebiet liegen folgende Gutachten und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
zur Aufstellung der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes vor:
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Hinweise auf
Grundwasserabsenkungen durch Braunkohlenbergbau (Schreiben vom 21.11.2016)
Erftverband: Hinweise auf Geruchsbelästigung, Stellungnahme vom 11.11.2016
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung:
Hinweise zur Kampfmittelbelastung, Stellungnahme vom 07.11.2016
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Hinweise zum, Wasser-, Immissionsund Bodenschutz, Stellungnahme vom 22.12.2016 und 11.01.2017
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) Kolpingstadt Kerpen, Stadtteil Sindorf Bebauungsplan SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg',
Stand August 2017
Geologischer Dienst NRW: Hinweise auf Erbebengefährdung, Kompensationssuchräume und
Bodenschutz, Stellungnahme vom 21.11.2016
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Hinweise zu Bodendenkmälern (Schreiben vom
03.07.2017)
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
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Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die aufgrund der
Durchführung der Flächennutzungsplanänderung eintreten, sollen die Umweltauswirkungen der
Planung überwacht werden. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen
den Fachbehörden der Stadtverwaltung erforderlich. Sollten unerwartete, erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen überprüft die Baugenehmigungsbehörde der
Kolpingstadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns den Vollzug der
vorgeschlagenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf.
Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg'
erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 363 befindet sich im westlichen
Bereich des Stadtteils Sindorf, südlich der Bahn. Das Plangebiet umfasst die Parzellen 709 und
395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche
Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld, die als Spielplatz,
Grünfläche und Parkplatz genutzt wird.
Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1
BauGB betrachtet und Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes benannt.
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich. Beeinträchtigungen der Naturschutz- oder
Landschaftsschutzgebiete in der weiteren Umgebung werden ausgeschlossen. Innerhalb des
Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und
Biotopverbundflächen.
Es gilt die Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen. Es entfallen fünf der zehn nach Satzung
geschützten Bäume.
In Folge der geplanten Errichtung einer Kindertagesstätte werden ausschließlich Biotoptypen mit
geringer Bedeutung in Anspruch genommen. Ein Vorkommen besonders empfindlicher, seltener
oder bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten wird ausgeschlossen. Verletzungen der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird ebenfalls ausgeschlossen.
Aufgrund der Vornutzung als Spiel- und Parkplatz sind die Böden im Plangebiet anthropogen
beeinflusst. Die als Parkplatz genutzten Flächen sind bereits versiegelt. Das Plangebiet liegt
außerhalb einer Trinkwasserschutzzone. Das tagebaubedingt abgesenkte Grundwasser ist durch
die Überdeckung ausreichend geschützt. Vorläufig gesicherte Überschwemmungsflächen sind
nicht betroffen.
Das Vorhaben führt zu keiner Veränderung der klimatischen Bestandssituation im Umfeld. Durch
den Verlust an Grünfläche gehen zwar Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren,
spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind jedoch nicht zu
erwarten.
Durch die Planung kommt es zu einer Veränderung des Ortsbildes im unmittelbaren Umfeld.
Ortsbildprägender Baumbestand wird erhalten.
Durch die neue Kindertagesstätte ergeben sich positive Wirkungen auf das Schutzgut Mensch,
da hier wichtige Betreuungsplätze für Kinder geschaffen werden. Eine Erhöhung der Belastung
durch verkehrsbedingte Immissionen wird ausgeschlossen. Die Nutzungen des Spielplatzes und
des Anwohnerparkplatzes bleiben bestehen.
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach der vorliegenden
Datenlage nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Realisierung des Bebauungsplanes SI 363
unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen geringe und ausgleichbare
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht
Seite 16 von 16
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft verbleiben. Der Ausgleich der Beeinträchtigungen
erfolgt durch die Anrechnung aus dem Ausgleichsflächenpool der Kolpingstadt Kerpen.
aufgestellt:
Kerpen, im August 2017
Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter