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Beschlussvorlage (Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
282 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30

Inhalt der Datei

Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht A Begründung zum Bebauungsplan 1. Planungsanlass Seite 1 von 16 In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.2016 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. 2. Standortbewertung Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 10500 m², die sich als begrünte Spiel- und Freifläche mit den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) und Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) darstellen. Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben. Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße", mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. 3. Ziel und Zweck der Planung Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8-gruppigen Kindertagesstätte erforderlich. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung der 8-gruppigen Kindertagesstätte zu schaffen. 4. Verfahren Die Fläche des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt. Um für die v.g. Überlegungen entsprechendes Planungsrecht zu schaffen, ist ein FNPÄnderungsverfahren mit der Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche erforderlich. Das notwendige Änderungsverfahren (hier 77. Änderung) wurde am 13.09.2016 beschlossen. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Das Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich des Stadtteils Sindorf und wird wie folgt begrenzt:     im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg) im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“ im Süden durch die rückwärtigen Grenzen der gewerblichen Bauflächen an der Ottostraße und im Westen durch den Wall zum Regenrückhaltebecken. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,44 ha. Der Flächenanspruch der KITA umfasst etwa 1/3 dieser Fläche. Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 2 von 16 Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. 5.2 Bestehende Situation Das Grundstück erfüllt derzeit die Funktionen einer innerörtlichen Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Auf der verbleibenden Spiel- und Freifläche werden die Nutzungen „Spielplatz (Kategorie A)“ und „Anwohnerparken“ planungsrechtlich festgeschrieben. Das Grundstück bildet zudem einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges. Eine verkehrliche Verbindung zwischen diesen Gebieten ist nicht gegeben. 6. Planungsvorgaben 6.1 Regionalplan Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. Nach Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln wird eine Anpassung gem. § 34 Landesplanungsgesetz in Aussicht gestellt, mit der Maßgabe im Rahmen der Regionalplanänderung künftig den Bereich des Bebauungsplanes SI 363 als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darzustellen. 6.2 Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. Die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindertagesstätte Mastenweg“ liegt bei der Bezirksregierung zur Genehmigung vor. Die Frist für die Genehmigung endet am 09.04.2018. 6.3 Gegenwärtiges Planungsrecht Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24, „Dickenbuschfeld“ 1. Änderung     Der Bebauungsplan setzt eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ fest. Durch den Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wird der Bebauungsplan SI Nr. 24 in den überlagernden Bereichen ersetzt und aufgehoben. 7. Städtebauliches Konzept Das Grundstück schließt räumlich und funktionell an den Grünzug des Mastenweges an und bildet den Übergang zwischen dem südlich angrenzenden Gewerbe und dem nördlich gelegenen Wohngebiet. Durch die fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges (Fuß-und Radweg) kann eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden. Der Flächenanspruch der KITA wird etwa 1/3 des Plangebietes umfassen. Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht 8. Begründung der Planungsinhalte 8.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) Seite 3 von 16 Als Art der baulichen Nutzung wird für einen Teil des Plangebietes Fläche für Gemeinbedarf mit der Widmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Somit wird der Bau eines Gebäudes für eine bis zu 8-zügige KITA, die nach der ermittelten Kindergartenbedarfsplanung für den Stadtteil Sindorf erforderlich wird, planungsrechtlich gesichert. 8.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 i.V.m. § 16 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) definiert. Obergrenzen für Gemeinbedarfsflächen sind in der BauNVO nicht aufgeführt. Mit der GRZ von 0,6 setzt der Bebauungsplan ein Maß fest, das einen Gestaltungsspielraum und eine Erweiterungsmöglichkeit für die KITA ermöglicht. Die bauliche Anlage ist mit einer maximalen Höhe von 7,0 m über BZP festgesetzt. Dies entspricht den Vorgaben für den Bau einer Kindertagesstätte bei einer ebenerdigen Bauweise. 8.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich durch die Festsetzung von Baugrenzen. Hier bleibt genügend Gestaltungsspielraum zur Ausrichtung und Anordnung des Baukörpers innerhalb des Baufensters. 8.4 Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25 a und b)BauGB Innerhalb der öffentlichen Grünfläche, der privaten Grünfläche und im Bereich der öffentlichen Stellplatzanlage soll als Randeingrünung eine dichte Baum- und Strauchhecke aus gebietsheimischen Strauch- und Baumarten gepflanzt bzw. der Bestand erhalten werden. Somit ist eine Eingrünung der KITA-Fläche und der bestehenden Grünfläche mit den vereinzelten Spielflächen gewährleistet. 8.5 Anpflanzung von Einzelbäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind insgesamt acht lebensraumtypische Laubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der im Plan eingetragene Standort ist nicht bindend, nur die Anzahl (Maßnahmenplan - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag). Die großflächige öffentliche Grünfläche, die die geplante Kindertagesstätte umgibt und weiterhin als Park mit Spielangeboten genutzt werden soll, wird durch die Pflanzung von acht lebensraumtypischen Einzelbäumen bereichert. 8.6 Private Grünfläche Die im Bebauungsplan festgesetzte private Grünfläche zwischen der Straße „Am Gewerbehof“ und der geplanten Kindertagesstätte stellt die Eingangssituation der KITA mit den erforderlichen Stellplätzen dar. Der Eingangsbereich ist mittig gewählt und wird durch die beiden Einzelbäume zusätzlich betont. 8.7 Geh, Fahr- und Leitungsrecht Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bereich der privaten Grünfläche wird zugunsten der Anlieger der Kindertagesstätte und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht 9. Erschließung 9.1 Verkehrliche Erschließung Seite 4 von 16 Das Konzept sieht eine sichere und komfortable Erschließung der Kita für Fußgänger und Radverkehre über den Mastenweg bzw. die Luisenstraße vor. Hol- und Bringverkehre von und zur Kita mit dem Auto sollen über die Straße „Am Gewerbehof“ bzw. Europaring erfolgen. Durch diese periphere Anbindung können zukünftige Konflikte durch zusätzliche Verkehrsbelastungen der angrenzenden Wohnquartiere verringert werden. Die vorhandene Parkplatzanlage muss -aufgrund der heutigen Lage - nach Norden verlegt werden. Der Umfang der Stellplätze soll beibehalten werden. Die Erschließung erfolgt - wie heute - ausschließlich über die Louisenstraße, eine Überfahrt zur Straße „Am Gewerbehof“ soll nicht erfolgen. Der Parkplatz der KITA soll ausschließlich über die Straße „Am Gewerbehof“ angefahren werden, dadurch soll die Erreichbarkeit der Kita mit dem Auto - durch Wohngebiete -deutlich erschwert werden. Bei der Wahl des Kitaeingangs sollten die Erschließungsüberlegung Berücksichtigung finden, indem der Weg von einer Elternvorfahrt zum Eingang möglichst kurz gehalten wird. Da das Grundstück der KITA nicht unmittelbar an eine öffentliche Erschließungsanlage angrenzt, muss die Anbindung (Parkplatz und Gebäude) dauerhaft über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden. 9.2 Ver- und Entsorgung Die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt, um die planungsrechtliche Vorbereitung der Niederschlagsentwässerung gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW auf Ebene des Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine flächenbezogene Festsetzung wird dagegen nicht getroffen, um eine größtmögliche Flexibilität für Bauherren und Planer bei der Entwässerungsplanung zu ermöglichen. Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange zu vermindern, sind potenziell belastete Niederschlagswässer, z.B. von privaten und öffentlichen Stellplatz- oder Verkehrsflächen, die durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die Kanalisation einzuleiten. Die Ableitung dieser Niederschlagswässer ist durch das bestehende und leistungsfähige Kanalnetz gewährleistet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind daher keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz zu erwarten. 10. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von dem Büro „RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten“ eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erstellt. Für die Belange des Umweltschutzes ist gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Der Umweltbericht stellt einen Teil der Begründung zum Bebauungsplan dar. Gem. § 44 BNatSchG wurde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag erstellt. Der vorliegende Umweltbericht und der dazugehörige Landschaftspflegerische Fachbeitrag zu dem Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ umfasst die Beurteilung des Eingriffs Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 5 von 16 in Natur und Landschaft durch die geplante Bebauung und stellt die erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs dar. Durch die geplante Bebauung entsteht für den Bereich des Bebauungsplanes SI 363 ein Kompensationsdefizit von 4929 Biotopwertpunkten. Zur Deckung des ermittelten ökologischen Kompensationsdefizits wird in Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche einer bereits vollzogenen und den Vorhaben zugeordnete Kompensationsfläche aus dem städtischen Ausgleichsflächenpool. Die Maßnahme liegt in der Gemarkung Horrem, Flur 24, Flurstück 80. Auf der zuvor konventionell ackerbaulich genutzten Fläche wurde insgesamt 9.890 m² extensiv genutztes Grünland mit Solitär Gehölzen und Amphibientümpel angelegt. Insgesamt stehen 39.560 Ökopunkte für Kompensationen nach Eingriffsregelung zur Verfügung. Das Punktedefizit des Bebauungsplans SI 363 kann somit entsprechend den Gesetzesvorgaben vollständig kompensiert werden. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird, sind artspezifische, funktionserhaltende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht erforderlich. 11. Immissionsschutz Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Graner und Partner im Juli 2017 durchgeführt. Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist nach den Regelungen der DIN 41092:2016-07 erfolgt. Die hierzu im vorliegenden Fall relevanten Geräuschquellen sind der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und die gewerblichen Nutzungsbereiche. Es sind entsprechende Festsetzungen im Rahmen der passiven Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 12. Altlasten Es liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor. B Umweltbericht Inhaltsverzeichnis 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 6 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden 6 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze 7 2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes 8 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 8 2.2 Schutzgut Boden 9 2.3 Schutzgut Wasser 9 2.4 Schutzgut Klima und Luft 10 2.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung 10 2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit 11 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 12 2.9 Artenschutz 12 2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben 13 3 Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich 13 Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 6 von 16 3.1 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen 13 3.2 Ausgleichsmaßnahmen 13 3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 14 4 Zusätzlich Angaben 14 4.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden 14 4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 14 5 Allgemein verständliche Zusammenfassung 15 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertageseinrichtung im Stadtteil Sindorf. Hierzu ist die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg' erforderlich. Der Geltungsbereich befindet sich im Süd-Westen der Ortslage Sindorf am Mastenweg. Das Plangebiet umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Für die Belange des Umweltschutzes ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch1 (BauGB) zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung notwendig. Im vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang. Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden Die Kolpingstadt Kerpen hat für das gesamte Stadtgebiet die Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt. Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA-Gruppen ermittelt. Da für die Ansiedlung einer Kindertagesstätte ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB für die Herstellung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung vorliegt, sollen durch Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Kindertagesstätte geschaffen werden. Insgesamt sind folgende Flächennutzungen und -anteile nach dem Vorentwurf des BP SI 363 (Kolpingstadt Kerpen: Stand 31.07.2017 vorgesehen: 1 Planfestsetzung nach dem Rechtsplanentwurf, Stand 11.07.2017 Fläche m² Anteil % Fläche für den Gemeinbedarf, Kindertagesstätte (überbaubare Fläche) 2.900 20 Fläche für den Gemeinbedarf (nicht überbaubare Fläche) 1.380 10 Verkehrsflächen, öffentliche Parkfläche 512 4 Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage, Spielplatz 5.281 37 Private Grünfläche 1.620 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585) Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 7 von 16 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 2.727 19 Gesamtfläche 14.420 m² 100% Die Flächensicherung erfolgt durch die Festsetzung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf', (gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung 'Kindertagesstätte'. Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet als 'Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung' (GIB), dar. Im Rahmen der Anfrage nach § 34 LPlG wird die Vereinbarkeit der geplanten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung geprüft. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 'Bürgewälder'2 des Rhein-ErftKreises und hier im Bereich 'Zusammenhang bebauter Ortsteile / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes'. Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen3 stellt den Geltungsbereich des Plangebietes derzeit als Grünfläche – überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ dar. Da die vorgesehene Planung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht, wird parallel zum Bebauungsplan SI 363 die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Bebauungsplan Das Plangebiet des Bebauungsplanes SI 363 umfasst Teile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 24 'Dickenbuschfeld', 1. Änderung (Veröffentlichung 28.09.1984). Dieser setzt für den betreffenden Bereich öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Bolzplatz' und 'Parkanlage', eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Parkplatz' fest. Für den zukünftigen Bebauungsplan SI 363 muss daher eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 24 erfolgen und gemäß § 2 BauGB ein neuer B-Plan aufgestellt werden. Geschützte Biotope nach BNatSchG Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope. Schutzgebiete nach BNatSchG Schutzgebietsfestsetzungen liegen im Plangebiet nicht vor, sind aber in der näheren Umgebung vorhanden. Das Naturschutzgebiet 'Bürgerwald Dickbusch und Lörsfelder Busch' (2.1-4) liegt ca. 550 m südwestlich des Plangebietes in kleinen Bereichen nördlich, zu Großteilen aber südlich der A 4. Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-5105-301 'Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide' beginnt südlich der Autobahn und liegt ca. 730 m südlich des Plangebietes. Sowohl im FFH- als auch im Naturschutzgebiet kommen besondere Arten wie Mittelspecht, Wespenbussard und Gelbbauchunke vor. Von außerordentlicher Bedeutung sind die Vorkommen des naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldes. Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen 2 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Landschaftsplan 3 – Bürgewälder, 3. Änderung, Stand 19.04.2016 3 Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 62. Änderung, Stand 20.08.2009 Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 8 von 16 Die Kolpingstadt Kerpen verfügt über eine Baumschutzsatzung ‘Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.03.2013’. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch getrennt nach Umweltschutzgütern zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die Umweltmerkmale des Plangebietes vor und nach Umsetzung der Planung beschrieben. Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Die Beschreibung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt basiert auf der Grundlage einer Ortsbegehung am 03.03.2017 und der Auswertung verfügbarer Daten. Als Grundlage dient der aktuelle Vermesserplan des Vermessungsingenieurs Norbert Jökel (vom 02.03.2017). Potenzielle natürliche Vegetation Der nach der Vegetationskarte4 als potenziell natürliche Vegetation angegebene 'MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-TraubeneichenBuchenwald, auf lehmigen Böden' ist aufgrund der Nutzung als Spielplatz, öffentliche Grünfläche und Parkplatz seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden. Biotoptypen Das ca. 1,44 ha große Plangebiet besteht aus anthropogen überformten Biotoptypen. Die Grünfläche bildet einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges zu denen der asphaltierte Anwohnerparkplatz gehört. Geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung Im Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen. Die Bäume wurden separat erfasst. Fauna Das Plangebiet weist aufgrund der intensiven Pflege der Grünfläche wenige Lebensräume für Tierarten auf. Der dichte Strauchbewuchs an den Rändern der Fläche bietet für gebüschbrütende Vogelarten, wie Mönchsgrasmücke, Heckenbraunelle und Amsel günstige Brutbedingungen. Während der Begehung wurden Haussperlinge festgestellt, die in den angrenzenden Siedlungen brüten und das Gelände als Nahrungshabitat nutzen. Das Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten wird jedoch aufgrund der Lage des Geländes innerhalb der Siedlung ausgeschlossen. Aufgrund des Fehlens von Gewässern im Plangebiet ergeben sich keine Hinweise auf Amphibienlebensräume. Insgesamt betrachtet wird ein Vorkommen von seltenen und bestandsgefährdeten Tierarten im Plangebiet nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Realisierung der Kindertagesstätte kommt es zu Verlusten von geringwertigen Biotoptypen und Lebensräumen. Wertvolle Biotope und Tierlebensräume sind nicht betroffen. Auf der Fläche befindet sich hauptsächlich eine intensiv genutzte Grünfläche sowie schon asphaltierte Flächen mit geringer biologischer Vielfalt. Schutzgebiete liegen nicht vor. Die Beurteilung im Sinne des Artenschutzrechtes erfolgt in Kap. 2.9. Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu geringen, ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens werden fünf der zehn satzungsgeschützten Bäume gerodet. Entsprechende Ersatzpflanzungen können im Plangebiet vorgenommen werden. 4 Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.) Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potenzielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502, Köln, M 1 : 200.000, 1973 Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 9 von 16 Schutzgut Boden Morphologie und Geologie Geologisch gesehen liegt das Plangebiet im Südosten auf der Rödinger Lößplatte mit Lößmächtigkeiten von bis 20 m und mehr. Das Gelände im Plangebiet ist nahezu eben. Die Geländehöhen liegen bei ca. 80 m NHN. In Folge der Verwerfungen im Untergrund können in unregelmäßigen Abständen Erdbeben auftreten. Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.5 Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld 'Sindorf 1'.6 Boden Nach der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen7 wird für das Plangebiet eine Parabraunerde, z.T. Pseudogley-Parabraunerde (L34) angegeben. Dieser Bodentyp wird aufgrund seiner Regelungsund Pufferfunktion und seiner regional hohen, natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft (Info Geologischer Dienst8). Die Lössböden sind ertragsstark und weisen Bodenwertzahlen zwischen 65 und 90 auf. Für das Plangebiet liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes als Anwohnerparkplatz sind die natürlichen Böden in diesem Bereich anthropogen beeinflusst. Natürliche Bodenverhältnisse sind in dem versiegelten Bereich nicht anzutreffen. Innerhalb der Grünflächen sind natürlich gewachsene tiefgründige Lössböden (Parabraunerde), die aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion für die natürliche Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft werden durch die Planung betroffen.9 Die zukünftige Bodenversiegelung wird entsprechend den baulichen Festsetzungen begrenzt. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplanes umfasst der Flächenanspruch der Kindertagesstätte etwa 1/3 der Fläche. Auf den verbleibenden Spiel- und Freiflächen können die Nutzungen Spielplatz und Anwohnerparken erhalten bleiben. Schutzgut Wasser Grundwasser Das Plangebiet befindet sich in der Niederterrasse des Rheinlandes mit Sand- und Kiesschichten im Untergrund. Die Sande und Kiese der Haupttalungen stellen durch die sehr gute bis gute Porendurchlässigkeit grundsätzlich einen guten Grundwasserleiter dar.10 In Folge des Braunkohlentagebaus in der näheren Umgebung (Tagebau Hambach) wurden die oberen und tieferen Grundwasserleiter durch die Sümpfungen abgesenkt. Nach Beendigung des Kohlenabbaus wird sich der natürliche Grundwasserstand wieder einstellen. Der mengen- und chemische Zustand des Grundwasserkörpers wird aufgrund der Absenkungen als schlecht eingestuft.11 Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den Betrieb der Braunkohlentagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam sein. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für 5 Geologischer Dienst NRW 2006: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:35.000 6 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016 7 Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen: „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ 1:50.000, Blatt L 5106 Köln 8 GEOLOGISCHER DIENST Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage 2004, fortgeführt– 9 Geologischer Dienst NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016 10 Deutscher Planungsatlas Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 18: Hydrologie 11 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Hintergrundpapier Braunkohle Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 10 von 16 den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die aktive GW-Messstelle (LGD-Nr. 278404819 'Sindorf') befindet sich etwa 315 m westlich des Plangebietes. Hier wurde 2016 ein durchschnittlicher Wasserstand von 13,49 m NHN gemessen. Bei einer Geländehöhe von 82,94 m NHN beträgt der Flurabstand demnach 69,45 m.12 Nach den Angaben des Fachinformationssystems ELWAS13 befindet sich das Plangebiet außerhalb eines festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebietes. Oberflächenwasser Innerhalb des Plangebietes sind keine offenen Wasserflächen vorhanden. Südwestlich des Geländes befindet sich innerhalb der Grünfläche ein Rückhaltebecken. Die Erft fließt ca. 2 km östlich des Plangebietes. Das Plangebiet befindet sich außerhalb gesetzlich festgesetzter bzw. vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (HQ 100). Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die überbauten und versiegelten Flächen ist nicht auszugehen. Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in Oberflächengewässer vorgesehen, noch ist von einer negativen Beeinflussung des Grundwassers auszugehen. Das Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Schmutzwasser in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die baulichen Anlagen liegen außerhalb eines gesetzlich festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes, so dass während des Hochwasserfalls (HQ100) keine Beeinträchtigungen von Rückhalteflächen zu erwarten sind. Durch die Planung geht keine Beeinträchtigung des Grundwassers aus, mögliche Änderungen der Grundwasserflurabstände und Bodenbewegungen durch den Braunkohlebergbau sollten bei der Planung Berücksichtigung finden. Schutzgut Klima und Luft Das Plangebiet liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima getönten Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren Temperaturen betragen im Juli 17,5 – 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 650 mm, da Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem Venn liegt. Das Plangebiet ist dem Klimatop 'Klima innerstädtischer Grünflächen' zuzuordnen.14 Das umliegende Gewerbe ist dem Klimatop 'Gewerbe-, Industrieklima (dicht)', die Wohnbebauung nördlich des Mastenweges dem Klimatop 'Stadtrandklima' zugeordnet. Das Plangebiet sowie die weitere Umgebung hat ein mittleres Potenzial zur Ausbildung einer urbanen Wärmeinsel. Die Grünfläche wirkt sich positiv auf die sommerlichen Wärmebelastungen in den Siedlungszonen aus. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch den Verlust an Grünfläche gehen Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren. Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalklimatischen Bestandssituation sind jedoch nicht zu erwarten. In unmittelbarem Umfeld des Plangebietes sind weitere Grün- und Ackerflächen vorhanden. Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gewerbegebietes 'Dickenbuschfeld', das den südlichen Rand der Siedlung von Kerpen-Sindorf bildet. Naturräumlich wird die unbebaute Fläche 12 Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (www.elwasweb.nrw.de), abgerufen am 14.02.2017 13 Ebd. 14 Fachinformationssystem „Klimaanpassung“ (www.klimaanpassung-karte.nrw.de), aufgerufen am 14.02.2017 Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 11 von 16 dem Landschaftsraums der 'Rödinger Lößplatte' zugeordnet. Es handelt sich um eine schwach reliefierte, nach Norden und Osten geneigte Lößplatte der Jülicher Börde. Die nicht bebauten Flächen werden aufgrund der ertragreichen, leicht bearbeitbaren Lössböden ackerbaulich genutzt. Das Gelände weist keine bedeutende Erholungsqualität auf. Die Grünflächen bilden kleinräumig einen Puffer zwischen dem Gewerbegebiet 'Dickenbuschfeld' im Süden und dem Wohngebiet nördlich des Mastenweges. Der Spielplatz mit Rutsche, Streetballfeld und Bolzplatz bietet einen zentralen Aufenthaltsort für das Einzugsgebiet der angrenzenden Wohnbebauung südlich der Bahnstrecke Köln-Aachen. Die Gehölzstrukturen der Randbereiche des Plangebietes sind Ortsbildprägend und dienen der Eingrünung zur Blockbebauung im Norden und zum Gewerbegebiet im Süden / Südosten. Vereinzelt befinden sich auch ortsbildprägende Bestandsbäume innerhalb des Plangebietes, wie beispielsweise zwei Silberahorne (StU > 2,50 m) im östlichen Teil des Gebietes. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die geplante Erweiterung werden landschaftsbildprägenden Elemente, wie die randliche Eingrünung und markante Großbäume erhalten. Die geplante Bebauung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbildes im unmittelbaren Umfeld. Die Bedeutung des Spielplatzes kann durch die Planung der Kindertagesstätte und der weiteren Nutzung der öffentlichen Grünfläche als Spielplatz erhalten bleiben. Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Der Stadtteil Sindorf ist mit 18.050 Einwohnern der Bevölkerungsreichste Stadtteil der Kolpingstadt Kerpen.15 Das Plangebiet südlich der Bahn ist über den Fuß- und Radweg des Mastenweges sowie durch die im Osten verlaufende Straße Am Gewerbehof erschlossen. Eine Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz besteht über den Europaring (K39n) und die Erfttalstraße (L122). In etwa 450 m Entfernung befindet sich am Europaring die Bushaltestelle 'Visteonstraße' (Linie 921). Im schalltechnischen Prognosegutachten wird das Plangebiet im schalltechnischen Sinne als vorbelastet eingestuft. Lärmimmissionen ergeben sich durch die unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungsbereiche (Gewerbegebiet 'Dickenbuschfeld') sowie durch den Straßenverkehr.16 Durch den Erftverband wird darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Regenrückhaltebeckens südwestlich des Gebietes nicht ausgeschlossen werden kann. Laut Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Stellungnahme v. 07.11.2016) ist für das Plangebiet nicht unmittelbar von nicht unerheblichen erdeingriffen auszugehen und somit der KBD nicht zu beteiligen.17 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Der Spielplatz und die Grünfläche weisen einen besonderen Aufenthaltsort zur Erholung des Menschen auf. Nach dem schalltechnischen Prognosegutachten werden im Hinblick auf den Gewerbelärm durch das angrenzende Gewerbegebiet gemäß TA Lärm die geltenden Immissionsrichtwerte während des Tageszeitraumes für die Gebietseinstufung Mischgebiet eingehalten. Die Orientierungswerte bezüglich der Verkehrsgeräuschimmissionen gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung Mischgebiet werden tagsüber ebenfalls eingehalten. Zur Sicherstellung von verträglichen 15 www.stadt-kerpen.de, Zahlen, Daten, Fakten, aufgerufen am 14.02.2017 Graner+Partner Ingenieure (2017): Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ in Kerpen-Sindorf 17 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung: Stellungnahme vom 07.11.2016 16 Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 12 von 16 Innenraumpegeln wird die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen des Gebäudes empfohlen.18 Das städtebauliche Konzept sieht eine fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges vor, durch die eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden kann. Durch die Kindertagesstätte ergeben sich grundsätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut Mensch, da hierdurch das ermittelte Betreuungsdefizit für Kinder über und unter drei Jahren des Stadtteils Sindorf gedeckt werden kann. Für das Wohngebiet an der Theodor-Heuss-Straße, mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau, bietet der Standort eine gute Versorgungsfunktion. In Hinblick auf die Verdachtsmomente auf Kampfmittel ist bei nicht unerheblichen Eingriffen erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.19 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Plangebiet sind keine Denkmäler und auf Grund der Historie des Geländes auch keine Bodendenkmäler vorhanden bzw. bekannt.20 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz entdeckt, so ist die Kolpingstadt Kerpen oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Falls es zu einer Zerstörung von Bodendenkmälern / Bodenfunden kommen sollte, können sich mögliche Kostenfolgen für Grabungen, Dokumentationen und wissenschaftliche Beratung solcher Funde ergeben. Bewertung Nach der vorliegenden Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der geplanten Kindertagesstätte ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wirkungsgefüges. Artenschutz Nach dem Bundesnaturschutzgesetz besteht die Verpflichtung den Artenschutz bei baurechtlichen Genehmigungen zu prüfen21. Gemäß den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen zu töten, zu verletzen, bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es verboten streng geschützte Arten und europäische Vogelarten zu stören. Um die artenschutzrechtlichen Belange einschätzen zu können, wurde zur geplanten Bebauungsplanänderung sowohl eine Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung)22 18 Graner+Partner Ingenieure (2017): Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ in Kerpen-Sindorf 19 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung: Stellungnahme vom 07.11.2016 20 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland: Stellungnahme vom 03.07.2017 21 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010 22 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum BP SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“, Kolpingstadt Kerpen Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 13 von 16 durchgeführt. Die Untersuchungen ergaben, dass innerhalb des Bebauungsplangebietes keine Lebensräume planungsrelevanter Arten vorhanden sind. Ein Vorkommen seltener oder bestandsgefährdeter Vogelarten im Gelände wird ausgeschlossen. Auch in Hinblick auf streng oder besonders geschützte Säugetiere, Amphibien, Reptilien oder Insekten liegen keine entsprechenden Habitate vor, so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden können. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zum Ergebnis, dass in Folge der Umsetzung des Bebauungsplans unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlich relevanten Arten betroffen sind. Die Grünflächen weisen nach fachlicher Einschätzung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Säugetierarten auf. Bei der Ortsbesichtigung wurden derzeit keine Brutreviere von typischen Vogelarten festgestellt. Die Gehölzrodung sollte außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden. Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten sind aufgrund fehlender Lebensräume auf dem Gelände nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan SI 363 führt voraussichtlich zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote). Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben Das Plangebiet wird derzeit als Spielplatz, Grünfläche und Parkplatz genutzt. Ohne die Kindertagesstätte würden die Nutzungen voraussichtlich fortgeführt werden. Ohne die Realisierung der Kindertageseinrichtung würde das Betreuungsdefizit für den Stadtteil KerpenSindorf bestehen bleiben. Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen Die Rodung von Gehölzen ist gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wild lebender Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Gehölzrodungen sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Die zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen während der Bauzeit zu schützen. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände sind durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen. Es sind folgende Richtlinien zu beachten: RAS-LG-4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (Juli 2014)“ Zum Schutz des Bodens ist bei der Einrichtung der Baustelle auf einen schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Abgetragener Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Boden ohne weitere Verwendung soll sofort vom Baustellenbereich abgefahren werden. Nach Ende der Bauarbeiten ist der nicht versiegelte Boden im Bereich von Baulagerflächen und Fahrgassen mindestens 40 cm tief zu lockern. Ausgleichsmaßnahmen Die ökologische Bilanz bzw. Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt nach dem LANUV-Verfahren der 'numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW' ein Ausgleichsdefizit von 4.929 Biotopwertpunkten. Hierbei sind die Begrünungsmaßnahmen und die Erhaltungsmaßnahmen im Plangebiet bereits berücksichtigt. Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 14 von 16 Für die externen Ausgleichsmaßnahmen gilt der Grundsatz der Multifunktionalität, um auch die erheblichen Beeinträchtigungen in Böden (hinsichtlich der Regelungs-/ und Pufferfunktion und natürlichen Bodenfruchtbarkeit) funktionsbezogen zu kompensieren. Zur Deckung des ermittelten ökologischen Kompensationsdefizits wird in Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Hierbei handelt es sich um eine Teilfläche einer bereits vollzogenen und den Vorhaben zugeordnete Kompensationsfläche aus dem städtischen Ausgleichsflächenpool. Die Maßnahme liegt in der Gemarkung Horrem, Flur 24, Flurstück 80. Auf der zuvor konventionell ackerbaulich genutzten Fläche wurden insgesamt 9.890 m² extensiv genutztes Grünland mit Solitär Gehölzen und Amphibientümpel angelegt. Insgesamt stehen 39.560 Ökopunkte für Kompensationen nach Eingriffsregelung zur Verfügung. Das Punktedefizit des Bebauungsplans SI 363 von 4.929 kann somit entsprechend den Gesetzesvorgaben vollständig kompensiert werden. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird, sind artspezifische, funktionserhaltende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht erforderlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Alternative Standorte für die Realisierung der neuen Kindertagesstätte in Kerpen-Sindorf wurden von der Kolpingstadt Kerpen geprüft. Neben dem Standort Mastenweg standen zwei Standorte an der Hüttenstraße (ein privates und ein städtisches Grundstück) dem Rat zur Diskussion. Trotz der abseitigen Lage weist der Standort Mastenweg für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet „Theodor-Heuss-Straße“, mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion auf. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Auf Grund der gegebenen Dringlichkeit soll der Neubau an dem schnellstmöglich realisierbaren Standort erfolgen. Zusätzlich Angaben Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden Die derzeitige Flächennutzung wurde im Plangebiet des Bebauungsplan SI363 auf der Grundlage der Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung nach LANUV bewertet. Die Bilanzierung erfolgt auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans und des rechtsplanentwurfes (Stand 31.007.2017). Eine flächendeckende Kartierung der heutigen Biotoptypen und des Artenschutzpotenzials erfolgte am 03.03.2017. Zum Plangebiet liegen folgende Gutachten und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes vor: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Hinweise auf Grundwasserabsenkungen durch Braunkohlenbergbau (Schreiben vom 21.11.2016) Erftverband: Hinweise auf Geruchsbelästigung, Stellungnahme vom 11.11.2016 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung: Hinweise zur Kampfmittelbelastung, Stellungnahme vom 07.11.2016 Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Hinweise zum, Wasser-, Immissionsund Bodenschutz, Stellungnahme vom 22.12.2016 und 11.01.2017 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) Kolpingstadt Kerpen, Stadtteil Sindorf Bebauungsplan SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg', Stand August 2017 Geologischer Dienst NRW: Hinweise auf Erbebengefährdung, Kompensationssuchräume und Bodenschutz, Stellungnahme vom 21.11.2016 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Hinweise zu Bodendenkmälern (Schreiben vom 03.07.2017) Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 15 von 16 Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die aufgrund der Durchführung der Flächennutzungsplanänderung eintreten, sollen die Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden der Stadtverwaltung erforderlich. Sollten unerwartete, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Zur Überwachung der Umweltauswirkungen überprüft die Baugenehmigungsbehörde der Kolpingstadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns den Vollzug der vorgeschlagenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes SI 363 'Kindertagesstätte Mastenweg' erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes SI 363 befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, südlich der Bahn. Das Plangebiet umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld, die als Spielplatz, Grünfläche und Parkplatz genutzt wird. Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 BauGB betrachtet und Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes benannt. Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich. Beeinträchtigungen der Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete in der weiteren Umgebung werden ausgeschlossen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und Biotopverbundflächen. Es gilt die Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen. Es entfallen fünf der zehn nach Satzung geschützten Bäume. In Folge der geplanten Errichtung einer Kindertagesstätte werden ausschließlich Biotoptypen mit geringer Bedeutung in Anspruch genommen. Ein Vorkommen besonders empfindlicher, seltener oder bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten wird ausgeschlossen. Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund der Vornutzung als Spiel- und Parkplatz sind die Böden im Plangebiet anthropogen beeinflusst. Die als Parkplatz genutzten Flächen sind bereits versiegelt. Das Plangebiet liegt außerhalb einer Trinkwasserschutzzone. Das tagebaubedingt abgesenkte Grundwasser ist durch die Überdeckung ausreichend geschützt. Vorläufig gesicherte Überschwemmungsflächen sind nicht betroffen. Das Vorhaben führt zu keiner Veränderung der klimatischen Bestandssituation im Umfeld. Durch den Verlust an Grünfläche gehen zwar Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren, spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind jedoch nicht zu erwarten. Durch die Planung kommt es zu einer Veränderung des Ortsbildes im unmittelbaren Umfeld. Ortsbildprägender Baumbestand wird erhalten. Durch die neue Kindertagesstätte ergeben sich positive Wirkungen auf das Schutzgut Mensch, da hier wichtige Betreuungsplätze für Kinder geschaffen werden. Eine Erhöhung der Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen wird ausgeschlossen. Die Nutzungen des Spielplatzes und des Anwohnerparkplatzes bleiben bestehen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach der vorliegenden Datenlage nicht zu erwarten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Realisierung des Bebauungsplanes SI 363 unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen geringe und ausgleichbare Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht Seite 16 von 16 Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft verbleiben. Der Ausgleich der Beeinträchtigungen erfolgt durch die Anrechnung aus dem Ausgleichsflächenpool der Kolpingstadt Kerpen. aufgestellt: Kerpen, im August 2017 Joachim Schwister Technischer Beigeordneter