Daten
Kommune
Kerpen
Größe
339 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Seite 1 – 9) und gem. § 4 (2) BauGB (Seite 9 – 12)
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1) Evonik Technology & Infrastructure
GmbH/12.12.2016
Vorschlag der Verwaltung
Keine Bedenken.
T 2) Deutsche Bahn AG/13.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
entfällt
T 3) Gemeinde Merzenich/13.12.2016
Keine Bedenken.
T 4) Gascade Gastransport GmbH/13.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
entfällt
Sollten die externen Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Um weitere
Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht Flächennutzungsplanrelevant und
wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
berücksichtigt.
T 5) Kampfmittelbeseitigungsdienst/15.12.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen
konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine
Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges
(Geschützstellung, Schützenloch und militärische
Anlage) wird empfohlen. Eine darüber
hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist
nicht erforderlich.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Nicht FNP relevant. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Sie werden im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ in die Abwägung eingestellt und
berücksichtigt.
Eine Überprüfung auf Kampfmittel erfolgte nach dem
vorgezogenen Beteiligungsverfahren der 80.
Änderung des FNP und des BP 362 „Vinger Weg“
gem. § 4 (1) BauGB.
In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanes
wurde ein Hinweis auf den konkreten Verdacht sowie
zum Umgang bei Kampfmittelfunden aufgenommen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen.
T 6) Amprion GmbH/19.12.2016
Keine Bedenken.
T 7) Landschaftsverband Rheinland/19.12.2016
entfällt
Keine Bedenken.
entfällt
Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für
Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert
Stellungnahmen einzuholen.
T 8) Unitymedia NRW GmbH/19.12.2016
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden gesondert beteiligt.
Keine Bedenken.
T 9) Bezirksregierung Arnsberg/20.12.2016
entfällt
Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Klarahof 2“ und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Es wird der Hinweis
gegeben, dass Grundwasserabsenkungen noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben und eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
Nicht FNP relevant. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die Anregung wird im Zuge des parallel
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens
KE Nr. 362 „Vinger Weg“ in die Abwägung
berücksichtigt und in den „Textlichen Festsetzungen“
unter Hinweise aufgenommen.
In der Begründung zur 80.Änderung des Flächen-
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
im Plangebiet nicht auszuschließen ist. Nach
Beendigung der berg-baulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Hieraus können sich Bodenbewegungen
bedingen, die bei Planungen berücksichtigt werden
sollten.
nutzungsplanes ist ebenfalls ein Hinweis auf den
Sachverhalt enthalten.
Die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln
sowie der Erftverband, Am Erftverband 6, 50126
Bergheim ist weiter am Verfahren zu beteiligen.
Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden
gesondert am Verfahren beteiligt und werden im
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 „Vinger Weg“ weiter beteiligt.
Siehe auch Stellungnahme T 42 des LVR vom
24.01.2018
T 10) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/20.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass im Norden des
Plangebietes die römische Straßentrasse KölnAachen verläuft und mit Bodendenkmälern zu
rechnen ist. Es sind römische Ansiedlungen wie
Raststationen, Landgüter oder Gräber / Grabbauten
im Einzugsbereich des Neffelbaches möglich. 1964
wurde auf dem Plangebiet eine römische
Trümmerstelle (OA 0000/6766) dokumentiert. Deren
Ausdehnung und Erhaltung wurde allerdings bislang
noch nicht bestimmt. Es wird davon ausgegangen,
dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine
Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden ist. Eine Aufklärung des Sachverhalts
ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
erforderlich. Das Ergebnis der Ermittlungen muss vor
dem Satzungsbeschluss vorliegen.
Die Durchführung notwendiger archäologischer
Untersuchungen ist nach Erlaubnis und in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) im
Benehmen mit der Oberen Denkmalbehörde
durchzuführen.
T 11) RWE Power Aktiengesellschaft/23.12.2016
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ wurde in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. In einem gemeinsamen
Erörterungstermin mit dem LVR am 22.09.2017
wurde festgestellt, dass von Seiten des LVR kein
Erhaltungsvorbehalt besteht und dass im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungsplanes baubegleitend
bzw. bauvorbereitend ergänzende archäologische
Untersuchungen in Teilbereichen in Abstimmung mit
dem LVR durchgeführt werden.
Gegen die vorliegende Bauleitplanung stehen damit
von Seiten des LVR keine bodendenkmalschutzrechtlichen Belange entgegen.
Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung
zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
In den „Textlichen Festsetzungen“ zum
Bebauungsplan wird unter „ Hinweise“ ebenfalls auf
denkmalpflegerische Belange verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte
des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in
einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer
Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr.
1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine
Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Der Hinweis ist nicht FNP- relevant und wird zur
Kenntnis genommen.
Im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung (bei Umsetzung des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes) wird dieser Hinweis
berücksichtigt.
In den „Textlichen Festsetzungen“ zum Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis
aufgenommen und im Weiteren auf die gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation, Althoff &
Lang 2017, verwiesen.
Des Weiteren wird auf der Ebene des Bebauungsplanes in der Plandarstellung entsprechend der
Planzeichenverordnung die Fläche mit Humosen
Böden gekennzeichnet werden.
Der Sachverhalt wurde ebenfalls in der Begründung
zur 80. Flächennutzungsplanänderung erläutert.
Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“
DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund –
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und
der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW sind zu beachten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung ist nicht unmittelbar FNP relevant.
Sie und wird im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt. Ein entsprechender
Hinweis ist auch in der Begründung zur 80.
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen
worden.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
T 12) Bezirksregierung Köln/27.12.2016
Gegen die teilweise Überplanung der Flurstücke
Gemarkung Kerpen Flur 27 Flurstücke 172, 173 mit
einer Grünfläche und Fußwegen bestehen Bedenken.
Die Bedenken sind nicht FNP relevant.
Sie werden im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt, indem Abstand von der
Planung des Wegenetzes in diesem Bereich
genommen wird.
Die Flurstücke wurden durch den Sonderbetriebsplan
zum 2. Rahmenbetriebsplan sowie durch den 3.
Rahmenbetriebsplan des Tagebaus Hambach mit
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
überplant. Die Flächen unterliegen der
Flurbereinigung Bergerbusch und werden nach den
Sonderregeln der Unternehmensflurbereinigung dem
Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
wurden bereits angelegt.
Ein zusätzlicher Eingriff in die Kompensationsflächen
erfolgt nicht. Mit der Darstellung in der 80.
Flächennutzungsplanänderung und der geplanten
Festsetzung im Bebauungsplan wird die langfristige
und planungsrechtliche Sicherung dieser
Kompensationsmaßnahmen ermöglicht.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Der Anregung wird gefolgt und die Bezirksregierung
im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan KE 362
beteiligt█
T 13) Geologischer Dienst NRW/28.12.2016
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3
der Untergrundklasse S. Auf die Berücksichtigung
der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
ist ein Hinweis auf die Erdbebenzone 3, die
Untergrundklasse S sowie auf die DIN 4149:2005
aufgenommen.
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft der
„Wissersheimer Sprung“. Zur Klärung der genauen
Lage dieser Störung und eine mögliche Beeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen ist die RWE
Power AG zu beteiligen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE
Power AG wurde gesondert am Bauleitplanverfahren
beteiligt. Nach telefonischer Bestätigung durch die
RWE Power AG am 21.02.2017 endet der
Wissersheimer Sprung etwa 700 m südlich des
Plangebietes. Eine Beeinträchtigung durch die
tektonische Störzone liegt somit nicht vor.
Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Tragund Setzungsverhalten sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Baugrundeigenschaften sowie der Durchlasskoeffizient (kf-Wert) der Böden wurden im Rahmen
einer Baugrunduntersuchung zum Bebauungsplan
KE Nr. 362 „Vinger Weg“ durchgeführt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen werden
können und nach BauGB – neue Fassung – der
Begriff „Boden“ eingeführt wurde und dies in den
Texten zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung übernommen werden sollte.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird zum Schutzgut Boden der Hinweis gegeben,
dass die Beschreibung und Bewertung von Böden
gemäß dem Auskunftssystem BK50 mit der Karte der
schutzwürdigen Böden erfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, Maßnahmen zum
gefügeschonenden Umgang (z.B. Vermeidung
unnötiger Verdichtung) mit dem Boden bereits in der
Ausschreibung zu bestimmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Es werden Festsetzungsempfehlungen zur
Vermeidung und Verminderung von Schädigungen
der natürlichen Bodenfunktionen gegeben:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht FNP relevant und wird im Zuge
des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
a) Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202
BauGB zu gewährleisten.
Hier werden Hinweise
zu a) zum Schutz des Mutterbodens aufgenommen.
b) Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche
für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigungen abzugrenzen.
zu b) Mit Beginn der Baumaßnahme werden im Zuge
der Baumaßnahme Bereiche für die Materialhaltung
und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung
der Flächenbeeinträchtigung in Abstimmung mit der
Verwaltung festgelegt.
c) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen
nicht befahren werden bzw. sollten nur von
kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden
(Bodenverdichtung und Strukturzerstörung
vermeiden).
zu c) Gegenstandslos, da im Bebauungsplangebiet
lediglich auf den privaten Baugrundstücken den
Bauherren die Möglichkeit einer eventuellen
Versickerung von Niederschlagswässer eingeräumt
werden soll und somit im Zuge der Erschließungsmaßnahme eine Befahrung dieser Flächen
ausgeschlossen ist.
d) Im Bereich der Kompensationsflächen ist der
Boden in möglichst großem Umfang in
naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag,
kein Befahren).
zu d) Gegenstandslos, da im Bereich der
Kompensationsmaßnahmen der Boden in möglichst
großem Umfang in naturnahem Zustand belassen
wird .
e) Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht
gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt
vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende
Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate
sind entsprechend der Schichten zu trennen und
zu lagern (Umgang mit Bodenaushub gemäß
DIN 18915 und DIN 19639).
zu e) In den erforderlichen Baugenehmigungsverfahren wird auf die einschlägigen Fachnormen zum
Umgang mit Bodenaushub verwiesen(Umgang mit
Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639)
und auch als Hinweis in den „Textlichen
Festsetzungen“ aufgenommen
f) Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene
Kompensation zu empfehlen. Durch den Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“ sind sehr bis besonders schützenswerte Böden mit besonders
schützenswerten Bodenfunktionen betroffen
(Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit).
T 14) Wald und Holz/28.12.2016
zu f) Kenntnisnahme, da im weiträumigen Bereich
der Kolpingstadt Kerpen gemäß Bodenkarte BK50
großflächig Böden mit schutzwürdigen bzw.
besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen vorliegen und weitere bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen für das Plangebiet nicht geplant sind.
Keine Bedenken.
T 15) Erftverband/02.01.2017
entfällt
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist und vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen
flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden.
Nicht FNP relevant und wird als Hinweis zur Kenntnis
genommen.
In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist jedoch ein Hinweis auf den Sachverhalt
enthalten.
Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 werden in den
„Textlichen Festsetzungen“ Hinweise bezüglich der
Grundwasseroberfläche im Zusammenhang mit den
Sümpfungsmaßnahmen aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eventuell
geplante Versickerungen des Niederschlagswasser
nur über belebte Bodenschichten erfolgen sollte und
das anfallende Niederschlagswasser gem. § 51a
Landeswassergesetz (a.F.; §44 LWG n.F. bzw. § 55
Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern,
verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht unmittelbar FNP relevant, wird
aber im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist in der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei extremem
Hochwasser der Neffelbach ausufern kann und Teile
des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet
liegen können. Der Wasserspiegel des Neffelbachs
liegt bei einem extremen Hochwasserereignis
HQextrem von 2005 bei 83,8 m ü. NHN. Zum Schutz
der Bebauung sind vorbeugende Nebenbestimmungen im Bebauungsplan aufzunehmen (z.B. Vorgabe einer Fußbodeneingangshöhe).
Der Wirkungsbereich der 80. Änderung des FNP liegt
nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsbereich für das HQ 100. Es wurde ein Hinweis
auf die Hochwassergefährdung durch den Neffelbach
im Versagensfall des Hochwasserschutzes bei einem
extremem Hochwasserereignis (HQextrem, „Jahrtausendhochwasser“) aufgenommen und im Zuge
des parallel in Aufstellung befindlichen
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
berücksichtigt.
T 16) Nahverkehr Rheinland GmbH/02.01.2017
In der Begründung zum Bebauungsplan fehlen
Aussagen zur Erschließung mit dem öffentlichen
Verkehr sowie zur Nahmobilität. Angaben zu
Haltestellen und den dort verkehrenden Linien wird
erwünscht. Des Weiteren wird erfragt, ob eine direkte
ÖPNV-Linie zwischen dem Siedlungsbereich und der
nächsten SPNV-Station besteht oder eingerichtet
werden soll.
Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
werden die Aussagen zum ÖPNV in der Begründung
zum Bebauungsplan ergänzt.
Ideen zur Verkehrsvermeidung sollten bereits in der
Planungsphase entwickelt werden. Es wird darum
gebeten, die Abwicklung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erläutern.
Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
werden die Aussagen zum Wegenetz in der
Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Nach Angeboten für den Fahrradverkehr (sichere
Abstellanlagen, Radwege) wird gefragt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf
Ebene des Bebauungsplanes werden öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt. Die Ausgestaltung von
Abstellanlagen für Fahrräder ist nicht Regelungsinhalt der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Aussagen hierzu werden im Bebauungsplan ergänzt.
T 17) Kath. Kirchengemeinde St. Martinus/
11.01.2017
Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 soll in die Planung eingeschlossen werden. Die Fläche ist an einen Landwirt verpachtet und nach derzeitigem Plan besteht
keine Möglichkeit mehr, die Parzelle Nr. 635 zu
bewirtschaften.
Der Anregung wird gefolgt. Die Anregung ist nicht
FNP relevant da die
Parzelle im Geltungsbereich der wirksamen 1.
Änderung des FNP (1984) liegt und als Wohnbaufläche dargestellt ist.
Des Weiteren wird sie mit in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes einbezogen, mit der
Festsetzung „Wohnbaufläche - nicht überbaubar“
und kann somit künftig den angrenzenden
Grundstücken zugeschlagen werden.
T 18) NABU Kreisverband Rhein-Erft/11.01.2017
Es wird der Hinweis gegeben, die geplanten
Grünzüge mit einheimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen und als Saatgut
ausschließlich Saatgut einheimischer Pflanzen aus
der näheren Umgebung zu verwenden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht FNP relevant.
Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes werden jedoch auf der Ebene des
Bebauungsplanes Festsetzungen zur Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern mit standortgerechten
und standortheimischen Pflanzen getroffen.
Es wird angeregt, die vorhandenen Gehölzstrukturen, insbesondere die zur vorhandenen
Wohnbebauung nach Möglichkeit zu erhalten.
Die Anregung ist nicht FNP relevant.
Sie wird jedoch in die Prüfung und Abwägung zum
Bebauungsplan eingestellt.
T 19) Landesbetrieb Straßenbau NRW/11.01.2017
Keine Bedenken.
entfällt
Da sich Berührungspunkte durch die Lage von
externen Ausgleichflächen für das Plangebiet
ergeben können, wird zu gegebener Zeit um Vorlage
eines Übersichtsplanes gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im
weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Im
weiteren Bebauungsplanverfahren werden die
konkreten externen Ausgleichsflächen bekannt sein
und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mitgeteilt.
T 20) Bezirksregierung Düsseldorf/12.01.2016
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet
im Anlagenschutzbereich (Drehfunkfeuer Nörvenich)
von Flugsicherungseinrichtungen liegt. Es besteht
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
ist ein Hinweis auf die Belange des Militärflugplatzes
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
ein materielles Bauverbot, wenn durch die Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Nörvenich aufgenommen.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).
Die weitere Beteiligung der Bezirksregierung
Düsseldorf und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erfolgt im weiteren Bebauungsplanverfahren.
Für die Belange der militärischen Luftfahrt ist das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu
beteiligen.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde gesondert
am Bauleitplanverfahren beteiligt.
T 21) IHK Industrie- und Handelskammer zu
Köln/08.12.2016
Keine Bedenken.
T 22) BUND/14.01.2017
entfällt
Es wird angeregt, Grünverbindungen (entlang des
Walls und im Süden des Plangebietes) in Ost-WestRichtung zur ökologischen Vernetzung des
Plangebietes planerisch festzusetzen und hierfür
entlang der Gartengrenzen die Errichtung von z.B.
Gartenhäusern einzuschränken und die Anpflanzung
heimischer Gehölze festzusetzten.
Nicht FNP relevant
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
I
Die Anregung wird im Zuge des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens
KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Dort können
entsprechende Festsetzungen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern mit standortgerechten
Gehölzen für den Wall festgesetzt werden, ebenso
wie die zu erhaltenden Alleebäume an der
Stiftstraße, sodass eine ökologische Vernetzung des
Plangebietes in Ost-/West-richtung in die
angrenzenden Landschaftsbereiche gesichert ist.
Eine Einschränkung zu nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (Gartenhäuser) entlang
der Gartengrenzen kann ebenfalls auf Ebene des
Bebauungsplans erfolgen.
Es wird angeregt, die westlich gelegene Grünfläche
mit autochthonem Saatgut einzusäen und die Fläche
einer mehrmaligen und alternierenden Mahd pro Jahr
zu unterziehen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche
dient dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen. Mit der Festsetzung wird
die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der
Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht
und unterliegen zudem der Flurbereinigung
Bergerbusch. Sie werden nach den Sonderregeln der
Unternehmensflurbereinigung dem
Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
der RWE wurden bereits angelegt. Um einen
ökologischen Puffer zu diesen Ausgleichsflächen zu
ermöglichen wird in Abstimmung mit dem RheinErft-Kreis auf Ebene des Bebauungsplanes eine
Vogelschutzhecke festgesetzt (Siehe auch
Stellungnahmen T 24, T 26, T 28 und T 41).
Es wird angeregt, auf die informelle Fußwegeverbindung (Trampelpfad) im Südosten zugunsten
eines Gehölzstreifens zu verzichten und als
Kompensationsmaßnahme durchzuführen. Der
südliche Wirtschaftsweg soll dabei eine
Wegegestaltung mit einem mittigen Grünstreifen
erhalten, um die ökologische Trennwirkung zu
verringern.
Die Anregung ist nicht FNP relevant und auch nicht
Bebauungsplan relevant, da der „Trampelpfad“
außerhalb█des Wirkungsbereiches der
Flächennutzungsplanänderung und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt und nicht
überplant wird. (Siehe auch Stellungnahmen T 24,
des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017).
Es wird gefragt, ob eine Ertüchtigung der o.g.
Wegeverbindungen erfolgen soll und die südlich des
Wirtschaftswegs dargestellte Baumreihe dem
Realbestand entspricht.
Die Baumreihe entspricht nicht dem Realbestand
und eine Umsetzung auf Grundlage des Bebauungsplanes ist auch nicht geplant. Im städtebaulichen
Entwurf zum Bebauungsplan ist die Baumreihe aus
dem Maßnahmenkatalog des Landschaftsplans
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
übernommen. Aufgrund der landwirtschaftlichen
Nutzung des Wirtschaftsweges erfolgt keine
Überplanung dieser Bereiche außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Es wird der Hinweis gegeben, den Oberboden
zwischenzulagern und für die Auffüllung wiederzuverwenden.
Die Anregung ist nicht FNP relevant und wird in die
Prüfung und Abwägung zum Bebauungsplan
eingestellt.
Es wird der Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen
durch Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes
Nörvenich gegeben und eine diesbezügliche
Information für künftige Wohnbevölkerung durch die
Stadt Kerpen angeregt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan
liegen nicht innerhalb einer festgesetzten
Lärmschutzzone, sodass keine Schutzmaßnahmen
gegen Fluglärm getroffen werden müssen. In der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten.
T 23) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr/18.01.2017
Sollten bauliche Anlagen eine Höhe von 30 m überschreiten, wird in jeden Einzelfall um Zuleitung der
Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten.
Der Anregung wird gefolgt. Bauliche Anlagen die
eine Höhe von 30 m überschreiten, sind im
Plangebiet nicht vorgesehen.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten.
T 24) Rhein-Erft-Kreis/19.01.2017
Siehe auch Stellungnahmen T 26, T 28 und T 41
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet
teilweise nach § 35 BauGB als Außenbereich
bewertet wird und gemäß rechtskräftigem
Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 des
Neffelbachs liegt. Es wird daher angeregt, diesen
Belang in die Abwägung einzustellen.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der
Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL),
Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die
bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, sie ist
nicht FNP relevant.
Ein entsprechender Hinweis kann im parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 44
Landeswassergesetz NRW (LWG) unbelastete
Niederschlagswasser von Grundstücken, die
erstmals bebaut, befestigt oder erschlossen werden,
gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
zu beseitigen ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird ein Hinweis auf die Niederschlagsentwässerung gem. § 55 WHG bzw. § 44 LWG in die
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
sowie im parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass der erforderliche
Mindestabstand zur Böschungsoberkante des
Gewässers gemäß § 38 WHG bei der Aufstellung
des Bebauungsplans und bauliche Anlagen in und an
Gewässern nach § 22 LWG mit der unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen
sind und gegebenenfalls notwendige wasserrechtliche Genehmigungen bei der unteren
Wasserbehörde zu beantragen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt wird im Zuge des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens
KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Der Abstand
im Bebauungsplan zur Böschungsoberkante des
Neffelbaches beträgt mehr als 20 m. Eine
Beeinträchtigung des Neffelbaches durch die
vorliegende Planung ist somit nicht gegeben.
Es werden keine Bedenken zum Immissionsschutz
entfällt
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
vorgebracht.
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine
altlastenverdächtige Fläche im Bereich einer
ehemaligen Tankstelle besteht und im Rahmen einer
orientierenden Untersuchung eine
Bodenverunreinigung festgestellt wurde.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
genannten Altlastenflächen befinden sich außerhalb
der vorliegenden 80. Flächennutzungsplanänderung.
Der Sachverhalt wird im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die
altlastenverdächtigen Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet werden und Auflagen im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens erforderlich sind.
Der Anregung wird gefolgt.
Es wird eine entsprechende Kennzeichnung in den
Bebauungsplan aufgenommen
Dabei ist der Rückbau der Gewerbegebäude in
Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde
unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen und
es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenmaterial
für Kinderspielflächen geeignet ist; Ferner ist die
Verunreinigung im Zuge des Rückbaus der Gebäude
unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung zu
sanieren und der Rückbau sowie die Sanierung mit
der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorab abzustimmen.
Ein Rückbau der Gewerbegebäude ist zurzeit nicht
geplant. Es wird jedoch im Bebauungsplan ein
Hinweis aufgenommen, dass bei einem Rückbau der
Gewerbegebäude, der Rückbau nur in Abstimmung
mit der Unteren Bodenschutzbehörde und gutachterlicher Begleitung vorgenommen wird.
Es wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde
der Hinweis gegeben, dass darauf verzichtet werden
kann, gegen die dem Landschaftsplan
widersprechenden Planungen Widerspruch
einzulegen, soweit der 12 m breite Bereich der
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ am
westlichen Rand des Plangebietes Ersetzung findet.
Es wird angeregt, dass diese Fläche als Puffer und
Ergänzung zu der Ausgleichsmaßnahme der RWE
angelegt wird.
Siehe auch Stellungnahmen T 26, T 28 und T 41
Der Anregung wird gefolgt. In der 80. Flächennutzungsplanänderung sind die Flächen als Grünflächen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Auf Ebene
des Bebauungsplanes werden die Flächen als
öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Mit den Darstellungen der vorbereitenden und den
Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung wird
die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der
Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht
und so einer qualifizierten Ortsrandeingrünung
Rechnung getragen.
Gegen die teilweise Überplanung der Ausgleichsfläche der RWE mit Naherholungswegen bestehen
Bedenken.
Von den Naherholungswegen wird Abstand wird
Abstand genommen. Eine Überplanung der Flächen
erfolgt nicht.
Es wird der Hinweis gegeben in Einmündungsbereichen Sichtdreiecke gemäß RASt 06 einzuhalten
und vorgesehene Baumstandorte in diesen
Bereichen zu prüfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht FNP relevant.
Im Zuge der Erschließungsplanung werden die
Einmündungsbereiche gemäß RASt 06 und die
Baumstandorte geprüft.
Es werden Hinweise zur gradlinigen
Straßentrassierung und der damit bedingten
Begünstigung eines erhöhten Geschwindigkeitsniveaus gegeben. Es wird angeregt, verkehrsberuhigende Maßnahmen (z.B. alternierendes
Parken, wechselseitige Fahrbahnverengung) zu
prüfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht FNP relevant.
Verkehrsberuhigende Maßnahmen können im Zuge
des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sowie im
Rahmen der Straßenplanung berücksichtigt werden.
Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für
Straßenbau und Verkehr vorgebracht, da das
Kreisstraßennetz nicht betroffen ist.
entfällt
Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für
Personennahverkehr vorgebracht.
T 25) Westnetz GmbH/16.12.2016
entfällt
Es wird der Hinweis gegeben, dass Versorgungsleitungen (Strom und Wasser) im Vinger Weg unmittelbar betroffen sind und bei Nutzungsänderungen der
Flächen (Entwidmung öffentlicher Grundstücksflächen) die vereinbarungsgemäß dingliche Sicherung
der Leitungstrassen und Anlagenstandorte notwen-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Anregung ist nicht FNP relevant.
Der Hinweis wird m Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
dig wird.
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einem erhöhten Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasser
die rechtzeitige Einbindung zur Netzauslegung
erfolgen soll.
Nicht FNP relevant
Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“
wird der Hinweis berücksichtigt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass voraussichtlich
eine zusätzliche Ortsnetzstation zur Stromversorgung erforderlich wird und dies in der Vorplanung
Berücksichtigung findet.
Nicht FNP relevant
Der Hinweis wird im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt. Im Rahmen des
Bebauungsplanes erfolgt eine Abstimmung mit
Westnetz.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungszonen die Versorgungstrassen frei von Baum- und
Strauchwerk bleiben sollen und die DVGW Richtlinie
GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen ist.
Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit
dem Versorgungsträger abzustimmen.
Nicht FNP relevant.
Der Hinweis wird im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt.
T 26) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung
und Naturschutz /14.02.2017
Siehe auch Stellungnahmen T 24, T 28 und T 41
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Planungsbereich teilweise als baulicher Außenbereich gem. § 35
BauGB gewertet wird. Es wird auf die Stellungnahme
des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017 verwiesen
mit dem Hinweis, dass die Bereiche sich gemäß
Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet
befinden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis gegeben, aus Sicht des Naturschutzes nicht gegen die Planung zu widersprechen,
sofern folgende Punkte berücksichtigt werden:
Verlegung der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft“ an den westlichen Rand.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch diesen Puffer können entstandene
Eingriffe in den Naturhaushalt durch die
Bauleitplanung sinnvoll ausgeglichen werden und ein
Schutz der Artenschutzflächen vor Freizeitaktivitäten
gewähr-leistet werden.
Gegen die im städtebaulichen Entwurf zum
Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 dargestellten
Naherholungswege innerhalb der westlichen
Kompensationsflächen bestehen bedenken.
T 27) Bezirksregierung Köln – Dezernat 35
/21.02.2017
Die Pufferfunktion wird somit berücksichtigt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 1a Abs.
2 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht
bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Flächen im Sinne von § 201 BauGB besteht.
Der Anregung wird gefolgt.
Ein entsprechendes Kapitel wurde in die Begründung
zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vom 14.02.2017 verwiesen.
Siehe Abwägung zur Stellungnahme T 26 RheinErft-Kreis vom 14.02.2017.
Der Forderung wird entsprochen. In der künftigen
Darstellung des Flächennutzungsplanes ist eine
12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
am westlichen Rand dargestellt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von
den Naherholungswegen Abstand genommen.
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Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 28) Rhein-Erft-Kreis – Untere
Naturschutzbehörde / 26.10.2017
Vorschlag der Verwaltung
Siehe auch Stellungnahmen T 24 und T 26
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
kann eine Kompromisslösung zur Ausweisung einer
12 Meter breiten Anpflanzung/ Grünfläche als Puffer
zu der angrenzenden, innerhalb eines LSG
befindlichen Artenschutzfläche, für möglich gehalten
werden.
Es wird angeregt, dass eine Vogelschutzhecke mit
einer Breite von mindestens 7,5 Metern anzulegen
ist, soweit diese mit einem hohen Anteil an
dornenbewehrten heimischen Gehölzen wie
Weißdorn, Schlehe und Hundsrose, bepflanzt wird.
Diese Hecke ist als öffentliche Grünfläche
festzusetzen, welche außerhalb der Privatgärten
anzulegen ist. Zum Schutz der Anpflanzung wird
empfohlen, die Hecke durch eine Zaunanlage von
den Privatgärten zu trennen. Zur Minimierung des
Pflegeaufwandes sollte eine freiwachsende Hecke
angelegt werden, welche ggf. auch als
Ausgleichsfläche für die Eingriffe des
Bebauungsplanes in den Naturhaushalt anerkannt
werden könnte.
T 29) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr /
21.11.2017
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen;
der Anregung wird auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger
Weg“) gefolgt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die Planung
im Bereich des Bauschutzbereiches Nörvenich und
im Bereich der Funkdienststelle Nörvenich befindet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten.
Es wird um weitere Beteiligung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens gebeten, um die Belange
der Bundeswehr konkret benennen zu können.
Der Anregung wird gefolgt.
Grundsätzlich ist der Träger in jedem Einzelfalle an
der Planung (vor Erteilung einer Baugenehmigung)
zu beteiligen, wenn bauliche Anlagen – einschließlich
untergeordneter Bauteile – eine Höhe von 30 m
überschreiten.
Der Anregung wird gefolgt. Auf Ebene des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr.
362 „Vinger Weg“ sind keine baulichen Anlagen über
30 m geplant. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den
Sachverhalt enthalten.
T 30) Gascade Gastransport GmbH / 21.11.2017
Keine Bedenken
entfällt
T 31) Gemeinde Merzenich / 22.11.2017
Keine Bedenken
entfällt
T 32) Kampfmittelbeseitigungsdienst / 23.11.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen
konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine
Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges
(Geschützstellung, Schützenloch und militärische
Anlage) wird empfohlen. Eine darüber
hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist
nicht erforderlich.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen (wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Die Anregung ist nicht FNP relevant.
Sie wird im Zuge des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362
„Vinger Weg“ berücksichtigt.
Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes.
In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den konkreten
Verdacht sowie zum Umgang bei Kampfmittelfunden
enthalten.
Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
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Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen.
T 33) Amprion / 24.22.2017
Keine Bedenken.
entfällt
T 34) Straßen NRW / 30.11.2017
keine Bedenken.
entfällt
T 35) Wald und Holz NRW / 04.12.2017
Keine Bedenken.
entfällt
T 36) IHK Köln / 06.12.2017
Keine Bedenken.
entfällt
T 37) Unitymedia NRW GmbH / 07.12.2017
Es wird auf die Stellungnahme mit Schreiben vom
19.12.2016 verwiesen:
Siehe Stellungnahme T 8 Unitymedia NRW GmbH
vom 19.12.2016
Keine Bedenken.
T 38) Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 /
13.12.2017
entfällt.
entfällt.
Keine Bedenken.
T 39) Erftverband / 13.12.2017
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plangebiet vor
Beginn der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen flurnahe Grundwasserflurabstände im
oberen Grundwasserstockwerk gemessen wurden.
Die höchsten gemessenen Grundwasserstände vor
Beginn der Sümpfungen lagen an der Messstelle 27
840472 im Umfeld des Plangebietes bei etwa 80,25
m NHN. Es wird der Hinweis gegeben, dies in der
Begründung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der
Anregung wird gefolgt.
In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen und die möglichen, flurnahen Grundwasserstände enthalten. Im Kapitel 5.5 „Schutzgut
Wasser“ der Begründung ist der Sachverhalt
ebenfalls korrekt dargestellt.
Ergänzende Stellungnahme des Erftverbandes
vom 23.01.2018:
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Bereich des
Flächennutzungsplanes von einem Grundwasserstand zwischen 78,0 und 78,5 m NHN Anfang der
1950er Jahre (vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen) ausgegangen werden kann.
Es wird der Hinweis gegeben, dass Grundwasserstände Veränderungen unterliegen und mit Unsicherheiten behaftet sind; bautechnische oder sonstige
Rückschlüsse aufgrund der vorliegenden Daten
obliegt den Bauherren und Planern. Weitergehende
Haftungsansprüche gegen den Erftverband bestehen
nicht.
T 40) Evonik Technology & Infrastructure GmbH /
13.12.2017
Keine Bedenken. Es verlaufen keine
Versorgungsleitungen des Trägers im Bereich der
80. Flächennutzungsplanänderung.
entfällt
Bei Änderung der Planung wird um weitere
Beteiligung gebeten.
T 41) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung
und Naturschutz / 20.12.2017
Der Anregung wird gefolgt.
Keine Bedenken.
entfällt
Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB
T 42) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland / 24.01.2018
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plangebiet mit
erhaltenswerter archäologischer Substanz zu
rechnen ist. Es wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt..
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass im südlichen
Teil des Plangebietes bodendenkmalpflegerische
Belange nicht betroffen sind, da hier in den
durchgeführten Sondagen keine Befunde aufgedeckt
wurden; es wurde in diesen Bereichen das Flussbett
des ehemaligen Neffelbaches angetroffen, was diese
Prognose unterstützt.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die ermittelten
Befunde insgesamt durch zahlreiche
Bodenstörungen erheblich beeinträchtigt und daher
nur noch geringmächtig erhalten sind. Es wurden
unterschiedlich große Störbereiche
(Lehmentnahmegruben) festgestellt, die zur
Materialgewinnung für die Produktion von Ziegeln
eines Werkes aus der unmittelbaren Nähe der
Fläche ausgehoben wurden.
Es werden drei Teilbereiche benannt, die im Vorfeld
der Planumsetzung archäologisch zu untersuchen
sind. Der Untersuchungsbedarf für die Bauflächen
ergibt sich wiederum aus der dabei ermittelten
Befundsituation.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Planung nicht
durch einen denkmalrechtlichen Erhaltungsvorbehalt
für Bodendenkmäler eingeschränkt wird und der
Zeitpunkt der archäologischen Untersuchungen auch
nach Satzungsbeschluss vorhabenbezogen
gesteuert werden kann. Die erforderlichen
ergänzenden archäologischen Untersuchungen
müssen vor der Realisierung der Vorhaben
abgeschlossen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass Belange des
Bodendenkmalschutzes insofern einem
Satzungsbeschluss der 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ und dem
Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ nicht
entgegenstehen, wenn die vorgenannten
Untersuchungen planungsrechtlich festgesetzt
werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der
Anregung wird gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis auf die ergänzenden
archäologischen Untersuchungen sowie zum
Umgang bei Bodendenkmälern gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) ist in der
Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung
aufgenommen.
Entsprechende Festsetzungen zur Bodendenkmalpflege werden im parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“
Berücksichtigung getroffen.
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