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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden gem. § 4 (1) BauGB u. § 4 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
339 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30

Inhalt der Datei

Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Seite 1 – 9) und gem. § 4 (2) BauGB (Seite 9 – 12) Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Evonik Technology & Infrastructure GmbH/12.12.2016 Vorschlag der Verwaltung Keine Bedenken. T 2) Deutsche Bahn AG/13.12.2016 entfällt Keine Bedenken. entfällt T 3) Gemeinde Merzenich/13.12.2016 Keine Bedenken. T 4) Gascade Gastransport GmbH/13.12.2016 entfällt Keine Bedenken. entfällt Sollten die externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht Flächennutzungsplanrelevant und wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. T 5) Kampfmittelbeseitigungsdienst/15.12.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Schützenloch und militärische Anlage) wird empfohlen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Nicht FNP relevant. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt. Eine Überprüfung auf Kampfmittel erfolgte nach dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren der 80. Änderung des FNP und des BP 362 „Vinger Weg“ gem. § 4 (1) BauGB. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanes wurde ein Hinweis auf den konkreten Verdacht sowie zum Umgang bei Kampfmittelfunden aufgenommen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. T 6) Amprion GmbH/19.12.2016 Keine Bedenken. T 7) Landschaftsverband Rheinland/19.12.2016 entfällt Keine Bedenken. entfällt Es wird darum gebeten beim Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Pulheim und beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn gesondert Stellungnahmen einzuholen. T 8) Unitymedia NRW GmbH/19.12.2016 Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden gesondert beteiligt. Keine Bedenken. T 9) Bezirksregierung Arnsberg/20.12.2016 entfällt Das Plangebiet liegt über dem Bergwerksfeld „Klarahof 2“ und ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Es wird der Hinweis gegeben, dass Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben und eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände Nicht FNP relevant. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ in die Abwägung berücksichtigt und in den „Textlichen Festsetzungen“ unter Hinweise aufgenommen. In der Begründung zur 80.Änderung des Flächen- Seite 1 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB im Plangebiet nicht auszuschließen ist. Nach Beendigung der berg-baulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Hieraus können sich Bodenbewegungen bedingen, die bei Planungen berücksichtigt werden sollten. nutzungsplanes ist ebenfalls ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. Die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln sowie der Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim ist weiter am Verfahren zu beteiligen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden gesondert am Verfahren beteiligt und werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 „Vinger Weg“ weiter beteiligt. Siehe auch Stellungnahme T 42 des LVR vom 24.01.2018 T 10) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/20.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass im Norden des Plangebietes die römische Straßentrasse KölnAachen verläuft und mit Bodendenkmälern zu rechnen ist. Es sind römische Ansiedlungen wie Raststationen, Landgüter oder Gräber / Grabbauten im Einzugsbereich des Neffelbaches möglich. 1964 wurde auf dem Plangebiet eine römische Trümmerstelle (OA 0000/6766) dokumentiert. Deren Ausdehnung und Erhaltung wurde allerdings bislang noch nicht bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden ist. Eine Aufklärung des Sachverhalts ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich. Das Ergebnis der Ermittlungen muss vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. Die Durchführung notwendiger archäologischer Untersuchungen ist nach Erlaubnis und in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) im Benehmen mit der Oberen Denkmalbehörde durchzuführen. T 11) RWE Power Aktiengesellschaft/23.12.2016 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ wurde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. In einem gemeinsamen Erörterungstermin mit dem LVR am 22.09.2017 wurde festgestellt, dass von Seiten des LVR kein Erhaltungsvorbehalt besteht und dass im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes baubegleitend bzw. bauvorbereitend ergänzende archäologische Untersuchungen in Teilbereichen in Abstimmung mit dem LVR durchgeführt werden. Gegen die vorliegende Bauleitplanung stehen damit von Seiten des LVR keine bodendenkmalschutzrechtlichen Belange entgegen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. In den „Textlichen Festsetzungen“ zum Bebauungsplan wird unter „ Hinweise“ ebenfalls auf denkmalpflegerische Belange verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Der Hinweis ist nicht FNP- relevant und wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung (bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes) wird dieser Hinweis berücksichtigt. In den „Textlichen Festsetzungen“ zum Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen und im Weiteren auf die gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation, Althoff & Lang 2017, verwiesen. Des Weiteren wird auf der Ebene des Bebauungsplanes in der Plandarstellung entsprechend der Planzeichenverordnung die Fläche mit Humosen Böden gekennzeichnet werden. Der Sachverhalt wurde ebenfalls in der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung erläutert. Die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW sind zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht unmittelbar FNP relevant. Sie und wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen worden. Seite 2 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB T 12) Bezirksregierung Köln/27.12.2016 Gegen die teilweise Überplanung der Flurstücke Gemarkung Kerpen Flur 27 Flurstücke 172, 173 mit einer Grünfläche und Fußwegen bestehen Bedenken. Die Bedenken sind nicht FNP relevant. Sie werden im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt, indem Abstand von der Planung des Wegenetzes in diesem Bereich genommen wird. Die Flurstücke wurden durch den Sonderbetriebsplan zum 2. Rahmenbetriebsplan sowie durch den 3. Rahmenbetriebsplan des Tagebaus Hambach mit artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen überplant. Die Flächen unterliegen der Flurbereinigung Bergerbusch und werden nach den Sonderregeln der Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bereits angelegt. Ein zusätzlicher Eingriff in die Kompensationsflächen erfolgt nicht. Mit der Darstellung in der 80. Flächennutzungsplanänderung und der geplanten Festsetzung im Bebauungsplan wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung dieser Kompensationsmaßnahmen ermöglicht. Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten. Der Anregung wird gefolgt und die Bezirksregierung im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan KE 362 beteiligt█ T 13) Geologischer Dienst NRW/28.12.2016 Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf die Erdbebenzone 3, die Untergrundklasse S sowie auf die DIN 4149:2005 aufgenommen. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft der „Wissersheimer Sprung“. Zur Klärung der genauen Lage dieser Störung und eine mögliche Beeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen ist die RWE Power AG zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die RWE Power AG wurde gesondert am Bauleitplanverfahren beteiligt. Nach telefonischer Bestätigung durch die RWE Power AG am 21.02.2017 endet der Wissersheimer Sprung etwa 700 m südlich des Plangebietes. Eine Beeinträchtigung durch die tektonische Störzone liegt somit nicht vor. Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Tragund Setzungsverhalten sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Die Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit der Böden ist zu ermitteln. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Baugrundeigenschaften sowie der Durchlasskoeffizient (kf-Wert) der Böden wurden im Rahmen einer Baugrunduntersuchung zum Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ durchgeführt. Es wird der Hinweis gegeben, dass im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen werden können und nach BauGB – neue Fassung – der Begriff „Boden“ eingeführt wurde und dies in den Texten zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung übernommen werden sollte. Der Anregung wird gefolgt. Es wird zum Schutzgut Boden der Hinweis gegeben, dass die Beschreibung und Bewertung von Böden gemäß dem Auskunftssystem BK50 mit der Karte der schutzwürdigen Böden erfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, Maßnahmen zum gefügeschonenden Umgang (z.B. Vermeidung unnötiger Verdichtung) mit dem Boden bereits in der Ausschreibung zu bestimmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Es werden Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen gegeben: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht FNP relevant und wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Seite 3 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB a) Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. Hier werden Hinweise zu a) zum Schutz des Mutterbodens aufgenommen. b) Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigungen abzugrenzen. zu b) Mit Beginn der Baumaßnahme werden im Zuge der Baumaßnahme Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt. c) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden). zu c) Gegenstandslos, da im Bebauungsplangebiet lediglich auf den privaten Baugrundstücken den Bauherren die Möglichkeit einer eventuellen Versickerung von Niederschlagswässer eingeräumt werden soll und somit im Zuge der Erschließungsmaßnahme eine Befahrung dieser Flächen ausgeschlossen ist. d) Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). zu d) Gegenstandslos, da im Bereich der Kompensationsmaßnahmen der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand belassen wird . e) Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern (Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639). zu e) In den erforderlichen Baugenehmigungsverfahren wird auf die einschlägigen Fachnormen zum Umgang mit Bodenaushub verwiesen(Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639) und auch als Hinweis in den „Textlichen Festsetzungen“ aufgenommen f) Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. Durch den Bebauungsplan KE 362 „Vinger Weg“ sind sehr bis besonders schützenswerte Böden mit besonders schützenswerten Bodenfunktionen betroffen (Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit). T 14) Wald und Holz/28.12.2016 zu f) Kenntnisnahme, da im weiträumigen Bereich der Kolpingstadt Kerpen gemäß Bodenkarte BK50 großflächig Böden mit schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen vorliegen und weitere bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen für das Plangebiet nicht geplant sind. Keine Bedenken. T 15) Erftverband/02.01.2017 entfällt Es wird der Hinweis gegeben, dass die Grundwasseroberfläche durch den Braunkohlentagebau abgesenkt ist und vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden. Nicht FNP relevant und wird als Hinweis zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist jedoch ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 werden in den „Textlichen Festsetzungen“ Hinweise bezüglich der Grundwasseroberfläche im Zusammenhang mit den Sümpfungsmaßnahmen aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass eventuell geplante Versickerungen des Niederschlagswasser nur über belebte Bodenschichten erfolgen sollte und das anfallende Niederschlagswasser gem. § 51a Landeswassergesetz (a.F.; §44 LWG n.F. bzw. § 55 Wasserhaushaltsgesetz) ortsnah zu versickern, verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht unmittelbar FNP relevant, wird aber im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei extremem Hochwasser der Neffelbach ausufern kann und Teile des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet liegen können. Der Wasserspiegel des Neffelbachs liegt bei einem extremen Hochwasserereignis HQextrem von 2005 bei 83,8 m ü. NHN. Zum Schutz der Bebauung sind vorbeugende Nebenbestimmungen im Bebauungsplan aufzunehmen (z.B. Vorgabe einer Fußbodeneingangshöhe). Der Wirkungsbereich der 80. Änderung des FNP liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsbereich für das HQ 100. Es wurde ein Hinweis auf die Hochwassergefährdung durch den Neffelbach im Versagensfall des Hochwasserschutzes bei einem extremem Hochwasserereignis (HQextrem, „Jahrtausendhochwasser“) aufgenommen und im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Seite 4 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. T 16) Nahverkehr Rheinland GmbH/02.01.2017 In der Begründung zum Bebauungsplan fehlen Aussagen zur Erschließung mit dem öffentlichen Verkehr sowie zur Nahmobilität. Angaben zu Haltestellen und den dort verkehrenden Linien wird erwünscht. Des Weiteren wird erfragt, ob eine direkte ÖPNV-Linie zwischen dem Siedlungsbereich und der nächsten SPNV-Station besteht oder eingerichtet werden soll. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ werden die Aussagen zum ÖPNV in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Ideen zur Verkehrsvermeidung sollten bereits in der Planungsphase entwickelt werden. Es wird darum gebeten, die Abwicklung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erläutern. Der Anregung wird gefolgt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ werden die Aussagen zum Wegenetz in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Nach Angeboten für den Fahrradverkehr (sichere Abstellanlagen, Radwege) wird gefragt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Ausgestaltung von Abstellanlagen für Fahrräder ist nicht Regelungsinhalt der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung. Aussagen hierzu werden im Bebauungsplan ergänzt. T 17) Kath. Kirchengemeinde St. Martinus/ 11.01.2017 Die Parzelle Flur 16, Nr. 635 soll in die Planung eingeschlossen werden. Die Fläche ist an einen Landwirt verpachtet und nach derzeitigem Plan besteht keine Möglichkeit mehr, die Parzelle Nr. 635 zu bewirtschaften. Der Anregung wird gefolgt. Die Anregung ist nicht FNP relevant da die Parzelle im Geltungsbereich der wirksamen 1. Änderung des FNP (1984) liegt und als Wohnbaufläche dargestellt ist. Des Weiteren wird sie mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, mit der Festsetzung „Wohnbaufläche - nicht überbaubar“ und kann somit künftig den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen werden. T 18) NABU Kreisverband Rhein-Erft/11.01.2017 Es wird der Hinweis gegeben, die geplanten Grünzüge mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Saatgut ausschließlich Saatgut einheimischer Pflanzen aus der näheren Umgebung zu verwenden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht FNP relevant. Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden jedoch auf der Ebene des Bebauungsplanes Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mit standortgerechten und standortheimischen Pflanzen getroffen. Es wird angeregt, die vorhandenen Gehölzstrukturen, insbesondere die zur vorhandenen Wohnbebauung nach Möglichkeit zu erhalten. Die Anregung ist nicht FNP relevant. Sie wird jedoch in die Prüfung und Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt. T 19) Landesbetrieb Straßenbau NRW/11.01.2017 Keine Bedenken. entfällt Da sich Berührungspunkte durch die Lage von externen Ausgleichflächen für das Plangebiet ergeben können, wird zu gegebener Zeit um Vorlage eines Übersichtsplanes gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden die konkreten externen Ausgleichsflächen bekannt sein und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mitgeteilt. T 20) Bezirksregierung Düsseldorf/12.01.2016 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich (Drehfunkfeuer Nörvenich) von Flugsicherungseinrichtungen liegt. Es besteht Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf die Belange des Militärflugplatzes Seite 5 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB ein materielles Bauverbot, wenn durch die Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Nörvenich aufgenommen. Eine flugsicherungstechnische Bewertung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Die weitere Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erfolgt im weiteren Bebauungsplanverfahren. Für die Belange der militärischen Luftfahrt ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde gesondert am Bauleitplanverfahren beteiligt. T 21) IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln/08.12.2016 Keine Bedenken. T 22) BUND/14.01.2017 entfällt Es wird angeregt, Grünverbindungen (entlang des Walls und im Süden des Plangebietes) in Ost-WestRichtung zur ökologischen Vernetzung des Plangebietes planerisch festzusetzen und hierfür entlang der Gartengrenzen die Errichtung von z.B. Gartenhäusern einzuschränken und die Anpflanzung heimischer Gehölze festzusetzten. Nicht FNP relevant Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. I Die Anregung wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Dort können entsprechende Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit standortgerechten Gehölzen für den Wall festgesetzt werden, ebenso wie die zu erhaltenden Alleebäume an der Stiftstraße, sodass eine ökologische Vernetzung des Plangebietes in Ost-/West-richtung in die angrenzenden Landschaftsbereiche gesichert ist. Eine Einschränkung zu nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (Gartenhäuser) entlang der Gartengrenzen kann ebenfalls auf Ebene des Bebauungsplans erfolgen. Es wird angeregt, die westlich gelegene Grünfläche mit autochthonem Saatgut einzusäen und die Fläche einer mehrmaligen und alternierenden Mahd pro Jahr zu unterziehen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche dient dem Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der Festsetzung wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht und unterliegen zudem der Flurbereinigung Bergerbusch. Sie werden nach den Sonderregeln der Unternehmensflurbereinigung dem Maßnahmenträger zur Verfügung gestellt. Die artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen der RWE wurden bereits angelegt. Um einen ökologischen Puffer zu diesen Ausgleichsflächen zu ermöglichen wird in Abstimmung mit dem RheinErft-Kreis auf Ebene des Bebauungsplanes eine Vogelschutzhecke festgesetzt (Siehe auch Stellungnahmen T 24, T 26, T 28 und T 41). Es wird angeregt, auf die informelle Fußwegeverbindung (Trampelpfad) im Südosten zugunsten eines Gehölzstreifens zu verzichten und als Kompensationsmaßnahme durchzuführen. Der südliche Wirtschaftsweg soll dabei eine Wegegestaltung mit einem mittigen Grünstreifen erhalten, um die ökologische Trennwirkung zu verringern. Die Anregung ist nicht FNP relevant und auch nicht Bebauungsplan relevant, da der „Trampelpfad“ außerhalb█des Wirkungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt und nicht überplant wird. (Siehe auch Stellungnahmen T 24, des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017). Es wird gefragt, ob eine Ertüchtigung der o.g. Wegeverbindungen erfolgen soll und die südlich des Wirtschaftswegs dargestellte Baumreihe dem Realbestand entspricht. Die Baumreihe entspricht nicht dem Realbestand und eine Umsetzung auf Grundlage des Bebauungsplanes ist auch nicht geplant. Im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan ist die Baumreihe aus dem Maßnahmenkatalog des Landschaftsplans Seite 6 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB übernommen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsweges erfolgt keine Überplanung dieser Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es wird der Hinweis gegeben, den Oberboden zwischenzulagern und für die Auffüllung wiederzuverwenden. Die Anregung ist nicht FNP relevant und wird in die Prüfung und Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt. Es wird der Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch Flugverkehrslärm des Fliegerhorstes Nörvenich gegeben und eine diesbezügliche Information für künftige Wohnbevölkerung durch die Stadt Kerpen angeregt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan liegen nicht innerhalb einer festgesetzten Lärmschutzzone, sodass keine Schutzmaßnahmen gegen Fluglärm getroffen werden müssen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. T 23) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/18.01.2017 Sollten bauliche Anlagen eine Höhe von 30 m überschreiten, wird in jeden Einzelfall um Zuleitung der Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung gebeten. Der Anregung wird gefolgt. Bauliche Anlagen die eine Höhe von 30 m überschreiten, sind im Plangebiet nicht vorgesehen. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. T 24) Rhein-Erft-Kreis/19.01.2017 Siehe auch Stellungnahmen T 26, T 28 und T 41 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet teilweise nach § 35 BauGB als Außenbereich bewertet wird und gemäß rechtskräftigem Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 des Neffelbachs liegt. Es wird daher angeregt, diesen Belang in die Abwägung einzustellen. Der Anregung wird gefolgt. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, sie ist nicht FNP relevant. Ein entsprechender Hinweis kann im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG) unbelastete Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder erschlossen werden, gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beseitigen ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Der Anregung wird gefolgt. Es wird ein Hinweis auf die Niederschlagsentwässerung gem. § 55 WHG bzw. § 44 LWG in die Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung sowie im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan aufgenommen. Es wird der Hinweis gegeben, dass der erforderliche Mindestabstand zur Böschungsoberkante des Gewässers gemäß § 38 WHG bei der Aufstellung des Bebauungsplans und bauliche Anlagen in und an Gewässern nach § 22 LWG mit der unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen sind und gegebenenfalls notwendige wasserrechtliche Genehmigungen bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Der Abstand im Bebauungsplan zur Böschungsoberkante des Neffelbaches beträgt mehr als 20 m. Eine Beeinträchtigung des Neffelbaches durch die vorliegende Planung ist somit nicht gegeben. Es werden keine Bedenken zum Immissionsschutz entfällt Seite 7 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB vorgebracht. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine altlastenverdächtige Fläche im Bereich einer ehemaligen Tankstelle besteht und im Rahmen einer orientierenden Untersuchung eine Bodenverunreinigung festgestellt wurde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Altlastenflächen befinden sich außerhalb der vorliegenden 80. Flächennutzungsplanänderung. Der Sachverhalt wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Es wird der Hinweis gegeben, dass die altlastenverdächtigen Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden und Auflagen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich sind. Der Anregung wird gefolgt. Es wird eine entsprechende Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen Dabei ist der Rückbau der Gewerbegebäude in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde unter gutachterlicher Begleitung vorzunehmen und es ist sicherzustellen, dass das Oberflächenmaterial für Kinderspielflächen geeignet ist; Ferner ist die Verunreinigung im Zuge des Rückbaus der Gebäude unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung zu sanieren und der Rückbau sowie die Sanierung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-ErftKreises vorab abzustimmen. Ein Rückbau der Gewerbegebäude ist zurzeit nicht geplant. Es wird jedoch im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass bei einem Rückbau der Gewerbegebäude, der Rückbau nur in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde und gutachterlicher Begleitung vorgenommen wird. Es wird von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde der Hinweis gegeben, dass darauf verzichtet werden kann, gegen die dem Landschaftsplan widersprechenden Planungen Widerspruch einzulegen, soweit der 12 m breite Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ am westlichen Rand des Plangebietes Ersetzung findet. Es wird angeregt, dass diese Fläche als Puffer und Ergänzung zu der Ausgleichsmaßnahme der RWE angelegt wird. Siehe auch Stellungnahmen T 26, T 28 und T 41 Der Anregung wird gefolgt. In der 80. Flächennutzungsplanänderung sind die Flächen als Grünflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die Flächen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Mit den Darstellungen der vorbereitenden und den Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung wird die langfristige und planungsrechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen der RWE ermöglicht und so einer qualifizierten Ortsrandeingrünung Rechnung getragen. Gegen die teilweise Überplanung der Ausgleichsfläche der RWE mit Naherholungswegen bestehen Bedenken. Von den Naherholungswegen wird Abstand wird Abstand genommen. Eine Überplanung der Flächen erfolgt nicht. Es wird der Hinweis gegeben in Einmündungsbereichen Sichtdreiecke gemäß RASt 06 einzuhalten und vorgesehene Baumstandorte in diesen Bereichen zu prüfen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht FNP relevant. Im Zuge der Erschließungsplanung werden die Einmündungsbereiche gemäß RASt 06 und die Baumstandorte geprüft. Es werden Hinweise zur gradlinigen Straßentrassierung und der damit bedingten Begünstigung eines erhöhten Geschwindigkeitsniveaus gegeben. Es wird angeregt, verkehrsberuhigende Maßnahmen (z.B. alternierendes Parken, wechselseitige Fahrbahnverengung) zu prüfen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht FNP relevant. Verkehrsberuhigende Maßnahmen können im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sowie im Rahmen der Straßenplanung berücksichtigt werden. Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für Straßenbau und Verkehr vorgebracht, da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist. entfällt Es werden keine Bedenken von Seiten des Amtes für Personennahverkehr vorgebracht. T 25) Westnetz GmbH/16.12.2016 entfällt Es wird der Hinweis gegeben, dass Versorgungsleitungen (Strom und Wasser) im Vinger Weg unmittelbar betroffen sind und bei Nutzungsänderungen der Flächen (Entwidmung öffentlicher Grundstücksflächen) die vereinbarungsgemäß dingliche Sicherung der Leitungstrassen und Anlagenstandorte notwen- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist nicht FNP relevant. Der Hinweis wird m Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Seite 8 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB dig wird. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einem erhöhten Leistungsbedarf an Energie oder Löschwasser die rechtzeitige Einbindung zur Netzauslegung erfolgen soll. Nicht FNP relevant Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ wird der Hinweis berücksichtigt. Es wird der Hinweis gegeben, dass voraussichtlich eine zusätzliche Ortsnetzstation zur Stromversorgung erforderlich wird und dies in der Vorplanung Berücksichtigung findet. Nicht FNP relevant Der Hinweis wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt eine Abstimmung mit Westnetz. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bepflanzungszonen die Versorgungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben sollen und die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen ist. Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Nicht FNP relevant. Der Hinweis wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. T 26) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung und Naturschutz /14.02.2017 Siehe auch Stellungnahmen T 24, T 28 und T 41 Es wird der Hinweis gegeben, dass der Planungsbereich teilweise als baulicher Außenbereich gem. § 35 BauGB gewertet wird. Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 19.01.2017 verwiesen mit dem Hinweis, dass die Bereiche sich gemäß Landschaftsplan im Landschaftsschutzgebiet befinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Hinweis gegeben, aus Sicht des Naturschutzes nicht gegen die Planung zu widersprechen, sofern folgende Punkte berücksichtigt werden:  Verlegung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ an den westlichen Rand. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Durch diesen Puffer können entstandene Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Bauleitplanung sinnvoll ausgeglichen werden und ein Schutz der Artenschutzflächen vor Freizeitaktivitäten gewähr-leistet werden.  Gegen die im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 dargestellten Naherholungswege innerhalb der westlichen Kompensationsflächen bestehen bedenken.  T 27) Bezirksregierung Köln – Dezernat 35 /21.02.2017 Die Pufferfunktion wird somit berücksichtigt. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 201 BauGB besteht. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechendes Kapitel wurde in die Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Es wird auf die Stellungnahme des Rhein-ErftKreises vom 14.02.2017 verwiesen. Siehe Abwägung zur Stellungnahme T 26 RheinErft-Kreis vom 14.02.2017. Der Forderung wird entsprochen. In der künftigen Darstellung des Flächennutzungsplanes ist eine 12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ am westlichen Rand dargestellt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird von den Naherholungswegen Abstand genommen. Seite 9 von 12 Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Seite 10 von 12 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 28) Rhein-Erft-Kreis – Untere Naturschutzbehörde / 26.10.2017 Vorschlag der Verwaltung Siehe auch Stellungnahmen T 24 und T 26 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) kann eine Kompromisslösung zur Ausweisung einer 12 Meter breiten Anpflanzung/ Grünfläche als Puffer zu der angrenzenden, innerhalb eines LSG befindlichen Artenschutzfläche, für möglich gehalten werden. Es wird angeregt, dass eine Vogelschutzhecke mit einer Breite von mindestens 7,5 Metern anzulegen ist, soweit diese mit einem hohen Anteil an dornenbewehrten heimischen Gehölzen wie Weißdorn, Schlehe und Hundsrose, bepflanzt wird. Diese Hecke ist als öffentliche Grünfläche festzusetzen, welche außerhalb der Privatgärten anzulegen ist. Zum Schutz der Anpflanzung wird empfohlen, die Hecke durch eine Zaunanlage von den Privatgärten zu trennen. Zur Minimierung des Pflegeaufwandes sollte eine freiwachsende Hecke angelegt werden, welche ggf. auch als Ausgleichsfläche für die Eingriffe des Bebauungsplanes in den Naturhaushalt anerkannt werden könnte. T 29) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr / 21.11.2017 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“) gefolgt. Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die Planung im Bereich des Bauschutzbereiches Nörvenich und im Bereich der Funkdienststelle Nörvenich befindet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. Es wird um weitere Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gebeten, um die Belange der Bundeswehr konkret benennen zu können. Der Anregung wird gefolgt. Grundsätzlich ist der Träger in jedem Einzelfalle an der Planung (vor Erteilung einer Baugenehmigung) zu beteiligen, wenn bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Bauteile – eine Höhe von 30 m überschreiten. Der Anregung wird gefolgt. Auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sind keine baulichen Anlagen über 30 m geplant. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Sachverhalt enthalten. T 30) Gascade Gastransport GmbH / 21.11.2017 Keine Bedenken entfällt T 31) Gemeinde Merzenich / 22.11.2017 Keine Bedenken entfällt T 32) Kampfmittelbeseitigungsdienst / 23.11.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinwiese auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Geschützstellung, Schützenloch und militärische Anlage) wird empfohlen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Die Anregung ist nicht FNP relevant. Sie wird im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ berücksichtigt. Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den konkreten Verdacht sowie zum Umgang bei Kampfmittelfunden enthalten. Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Seite 11 von 12 Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. T 33) Amprion / 24.22.2017 Keine Bedenken. entfällt T 34) Straßen NRW / 30.11.2017 keine Bedenken. entfällt T 35) Wald und Holz NRW / 04.12.2017 Keine Bedenken. entfällt T 36) IHK Köln / 06.12.2017 Keine Bedenken. entfällt T 37) Unitymedia NRW GmbH / 07.12.2017 Es wird auf die Stellungnahme mit Schreiben vom 19.12.2016 verwiesen: Siehe Stellungnahme T 8 Unitymedia NRW GmbH vom 19.12.2016 Keine Bedenken. T 38) Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 / 13.12.2017 entfällt. entfällt. Keine Bedenken. T 39) Erftverband / 13.12.2017 Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plangebiet vor Beginn der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen flurnahe Grundwasserflurabstände im oberen Grundwasserstockwerk gemessen wurden. Die höchsten gemessenen Grundwasserstände vor Beginn der Sümpfungen lagen an der Messstelle 27 840472 im Umfeld des Plangebietes bei etwa 80,25 m NHN. Es wird der Hinweis gegeben, dies in der Begründung zu berücksichtigen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. In der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung ist ein Hinweis auf den Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen und die möglichen, flurnahen Grundwasserstände enthalten. Im Kapitel 5.5 „Schutzgut Wasser“ der Begründung ist der Sachverhalt ebenfalls korrekt dargestellt. Ergänzende Stellungnahme des Erftverbandes vom 23.01.2018: Es wird der Hinweis gegeben, dass im Bereich des Flächennutzungsplanes von einem Grundwasserstand zwischen 78,0 und 78,5 m NHN Anfang der 1950er Jahre (vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen) ausgegangen werden kann. Es wird der Hinweis gegeben, dass Grundwasserstände Veränderungen unterliegen und mit Unsicherheiten behaftet sind; bautechnische oder sonstige Rückschlüsse aufgrund der vorliegenden Daten obliegt den Bauherren und Planern. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Erftverband bestehen nicht. T 40) Evonik Technology & Infrastructure GmbH / 13.12.2017 Keine Bedenken. Es verlaufen keine Versorgungsleitungen des Trägers im Bereich der 80. Flächennutzungsplanänderung. entfällt Bei Änderung der Planung wird um weitere Beteiligung gebeten. T 41) Rhein-Erft-Kreis – Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 20.12.2017 Der Anregung wird gefolgt. Keine Bedenken. entfällt Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB T 42) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland / 24.01.2018 Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plangebiet mit erhaltenswerter archäologischer Substanz zu rechnen ist. Es wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt.. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass im südlichen Teil des Plangebietes bodendenkmalpflegerische Belange nicht betroffen sind, da hier in den durchgeführten Sondagen keine Befunde aufgedeckt wurden; es wurde in diesen Bereichen das Flussbett des ehemaligen Neffelbaches angetroffen, was diese Prognose unterstützt. Es wird der Hinweis gegeben, dass die ermittelten Befunde insgesamt durch zahlreiche Bodenstörungen erheblich beeinträchtigt und daher nur noch geringmächtig erhalten sind. Es wurden unterschiedlich große Störbereiche (Lehmentnahmegruben) festgestellt, die zur Materialgewinnung für die Produktion von Ziegeln eines Werkes aus der unmittelbaren Nähe der Fläche ausgehoben wurden. Es werden drei Teilbereiche benannt, die im Vorfeld der Planumsetzung archäologisch zu untersuchen sind. Der Untersuchungsbedarf für die Bauflächen ergibt sich wiederum aus der dabei ermittelten Befundsituation. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Planung nicht durch einen denkmalrechtlichen Erhaltungsvorbehalt für Bodendenkmäler eingeschränkt wird und der Zeitpunkt der archäologischen Untersuchungen auch nach Satzungsbeschluss vorhabenbezogen gesteuert werden kann. Die erforderlichen ergänzenden archäologischen Untersuchungen müssen vor der Realisierung der Vorhaben abgeschlossen. Es wird der Hinweis gegeben, dass Belange des Bodendenkmalschutzes insofern einem Satzungsbeschluss der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ und dem Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ nicht entgegenstehen, wenn die vorgenannten Untersuchungen planungsrechtlich festgesetzt werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis auf die ergänzenden archäologischen Untersuchungen sowie zum Umgang bei Bodendenkmälern gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) ist in der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Entsprechende Festsetzungen zur Bodendenkmalpflege werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ Berücksichtigung getroffen. Seite 12 von 12