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Beschlussvorlage (Anlage 4 - Anregungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
129 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Anregungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Anregungen der Öffentlichkeit ANLAGE 4 Seite 1 von 1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt B 1) Schreiben vom 10.11.2016 Vorschlag der Verwaltung Es wird angeregt, die bestehenden Gehölzstrukturen südöstlich des Plangebietes (Rückwärtig der Wohnbebauung „Auf dem Stein 12-18“) zu erhalten. Nicht FNP relevant. Bei der genannten „Grünlandbrache“ handelt es sich um eine überwiegend im Eigentum der Kolpingstadt Kerpen befindliche Parzelle (Im Fußtal), die innerhalb des Geltungsbereichs der 80. Flächennutzungsplanänderung liegt. In der ergänzten Vermessungsgrundlage zum Bebauungsplan wurde der unter die Regelungen der Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen stehende Bewuchs aufgrund der Anregung eingemessen. Hierbei handelt es sich um 2 grenzständige Buchen sowie drei weiteren Buchen die einen Abstand zur Parzellengrenze von 2,0 m bis ca. 5,0 m stehen. Die Kronen weisen einen Durchmesser von ca. 5,0 m bis 6,0 m auf. Eine Abwägung über die Anregung erfolgt im parallelen Bebauungsplanverfahren KE Nr. 362 „Vinger Weg“ Im Bebauungsplan werden die grenzständigen Buchen und das Strauchwerk zum Erhalt festgesetzt. Gegebenenfalls werden die festgesetzten Baugrenzen eingekürzt. Es wird der Hinweis gegeben, dass die genannten Gehölzstrukturen als Bruthabitat für verschiedene Vogelarten dienen. Zudem werden Hinweise auf u.a. Fledermäuse, Eulen, Spechte, Eichelhäher und Igel gegeben. Nicht FNP relevant. Auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegen die in Rede stehenden Flächen außerhalb des Geltungsbereichs. Ein Eingriff in diese Flächen erfolgt somit nicht, sodass auch artenschutzrechtliche Maßnahmen auf Ebene der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung nicht erforderlich sind. Während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB gingen von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen ein.