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Beschlussvorlage (Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht TeilB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
506 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30

Inhalt der Datei

Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 1 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen INHALT Teil A – Begründung ....................................................................................................................... 3 1. Planungsanlass ....................................................................................................................... 3 2. Lage und Größe des Geltungsbereiches................................................................................ 3 3. Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes ....................................................................... 4 4. Ziel und Zweck der Planung .................................................................................................... 4 5. Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ................................................................... 5 6. Soziale Infrastruktur / Kindertagesbetreuung ........................................................................ 6 7. Verfahren .................................................................................................................................. 6 8. Planungsvorgaben................................................................................................................... 8 8.1 Regionalplan .................................................................................................................... 8 8.2 Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 9 8.3 Landschaftsplan .............................................................................................................. 9 8.4 Gegenwärtiges Planungsrecht...................................................................................... 10 9. Anpassung der Bauleitplanung ............................................................................................ 10 10. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan........................................................... 10 11. Vorhabenalternativen ............................................................................................................ 11 12. Hinweise für nachgelagerte Planungen ................................................................................. 13 Teil B – Umweltbericht.................................................................................................................. 16 1 Funktion, Inhalt und Aufbau des Umweltberichtes ............................................................. 16 2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens ....................................................................... 16 3 Ziele des Umweltschutzes ..................................................................................................... 17 4 Umweltplanerische Vorgaben ............................................................................................... 19 4.1 Landschaftsplan............................................................................................................... 19 4.2 Geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete ......................................................... 20 5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung........................................................................................................... 20 5.1 Schutzgut Mensch – Bevölkerung / Gesundheit ............................................................... 20 5.2 Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen ............................................ 21 5.3 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ............................................................................... 22 5.4 Schutzgut Boden ............................................................................................................. 23 5.5 Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 25 5.6 Schutzgut Klima und Luft ................................................................................................. 26 5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ....................................................................... 27 5.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen ......................................................... 28 5.9 Eingriffsbilanzierung - Kompensationsbedarf ................................................................... 29 Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 2 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen 6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen ................................................................................................................... 29 7 Entwicklungsprognose – 0-Variante..................................................................................... 30 8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten.................................................................................. 30 9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planungsbedingten, erheblichen Umweltauswirkungen .............................................................................................. 30 10 Beschreibung der Methodik der UP (verwendete technische Verfahren) .......................... 30 11 Zusammenfassung ................................................................................................................ 31 Quellen .......................................................................................................................................... 33 Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 3 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Teil A – Begründung 1. Planungsanlass Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Stadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den Kerpener Stadtteilen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die Ergebnisse in Leitbildern zu formulieren und zu fixieren. Für die Kernstadt Kerpen wurde dabei im Ergebnis von Diskussionen mit Bürgerinnen und Bürger das Leitbild „Kerpen – maßvoll entwickeln“ gewählt. Nach dem Leitbild sollen insbesondere Neubaugebiete für Familien bevorzugt am Ortsrand entwickelt werden. In Kerpen besteht nach wie vor eine Nachfrage nach günstigem und gut gelegenem Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Die Stadt Kerpen ist weiterhin davon überzeugt, dass sie insbesondere im Bereich der Einfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte. Ein Teil des Plangebietes (zwischen Vinger Weg und östlich bestehender Wohnsiedlung) trägt gemäß dem Leitbild als „Fläche 14“ Realisierungsreife nach § 34 BauGB, sodass sich eine wohnbauliche Entwicklung und Arrondierung des Ortsrandes empfiehlt. Der Standort soll insbesondere junge Familien ansprechen. Mit der Planung soll der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden. Derzeit wird das nördlich der Stiftsstraße angrenzende Neubaugebiet entwickelt. Die Vermarktung der Grundstücke schreitet gut voran. Zur Arrondierung des Siedlungsrandes soll nun auch das Plangebiet südlich der Stiftsstraße einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden. 2. Lage und Größe des Geltungsbereiches Der dreiteilige Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Rand des Stadtteiles Kerpen. Der östliche Teilbereich (rund 1.500 m²) wird begrenzt im: Norden Osten Süden Westen durch landwirtschaftliche Flächen bestehende Wohnbebauung durch einen Wirtschaftsweg durch landwirtschaftliche Flächen Der mittlere Teilbereich (rund 2.300 m²) wird begrenzt im: Norden Osten Süden Westen durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344) bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung entlang des Vinger Wegs durch einen Wirtschaftsweg durch landwirtschaftliche Flächen Der westliche Teilbereich (rund 600 m²) wird begrenzt im: Norden durch die Stiftsstraße Osten durch landwirtschaftliche Flächen Süden durch einen Wirtschaftsweg Westen durch ███████████████████████████ Ausgleichsflächen bzw. die Aue des Neffelbachs Der Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ hat eine Gesamtgröße von rund 4.400 m². Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 4 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3. Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes Der dreiteilige Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans liegt westlich des Stadtzentrums der Kolpingstadt Kerpen und wird im Norden durch die Stiftsstraße begrenzt. Nördlich der Stiftsstraße liegt das Neubaugebiet „Stiftsstraße“. Im Osten grenzt Wohnbebauung an. Im Süden verläuft ein Wirtschaftsweg. Westlich befindet sich die Aue des NeffelbachUmfluters. Entlang des Vinger Wegs befinden sich leerstehende Lagerhallen, ein Autohandel sowie in einem untergeordneten Rahmen Wohnnutzung. Die Flächen des Geltungsbereichs werden im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Im Westen bestehen Kompensationsflächen (Streuobstwiesen). 4. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können. Die Planung des Bebauungsplans soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches ermöglichen und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeiführen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist deutlich kleiner als der Bereich des Bebauungsplanes und umfasst überwiegend █████████ die im Plangebiet gelegenen Grünflächen. Das Konzept des Bebauungsplans sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes soll die mit dem nördlich gelegenen Neubaugebiet „Stiftsstraße“ begonnene Arrondierung des Siedlungsraumes eine sinnvolle städtebauliche Fortführung finden und eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden. Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel des Bebauungsplans, welches sich auch aus dem Leitbild der Stadt Kerpen ableitet. Durch die Planung soll dem Bedarf an günstigen und gut gelegenen Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel-, Reihenhäusern Rechnung getragen werden. Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes einhergeht, wird die ████████████ in der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes als Ortsrand dargestellte etwa 12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. Wohnbaufläche dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” dargestellt. Durch diese Darstellung wird die durch RWE Power erstellte Fledermausleitstruktur planungsrechtlich gesichert und zusätzlich ein 7,5 m breiter Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 5 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Streifen (FNP-Darstellung-Wohnbaufläche) gemäß der Anregung des Rhein-Erft-Kreises █████████████████████████████████████████ als öffentliche Grünfläche mit der█Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Pufferfläche zu der Fledermausleitstruktur dargestellt. Zwei kleinteilige Flächen im Bereich der 80. Flächennutzungsplan-Änderung sind als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Diese Flächen werden zu Gunsten der wohnbaulichen Nutzung im Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen, da durch den großzügig angelegten Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der Brüsseler Straße eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht ist, und zudem ergänzende Spielflächen für Kleinkinder auch innerhalb der als Wohnbaufläche ausgewiesenen Flächen realisiert werden können. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor. Durch die wohnbauliche Entwicklung kann eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden. 5. Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen Vorhaben im Bereich südlich der Stiftsstraße / am Vinger Weg richten sich derzeit nach § 34 BauGB (östlich Vinger Weg entlang Stiftstraße) bzw. nach § 35 BauGB (westlich bzw. südlich der Bestandsbebauung am Vinger Weg). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen und zu nutzen. Dabei soll der Rückgriff auf landwirtschaftliche Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft ist zu begründen. Um der Wohnraumnachfrage und -vorsorge in der Kolpingstadt Kerpen nachhaltig nachkommen zu können, ist der Zugriff auf Außenbereichsflächen notwendig. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung sind weitgehend ausgeschöpft. Größere Flächenpotenziale im Innenbereich bestehen nicht. So finden sich innerhalb des Siedlungsgefüges des Stadtteils Kerpen keine ausreichenden Brachflächen. Gebäudeleerstände bzw. Baulücken stehen nicht in ausreichendem Umfang im Zugriff, um den hohen Wohnraumbedarf in der Kolpingstadt decken zu können. Andere Nachverdichtungspotenziale sind ebenfalls nicht vorhanden. Bereits durch die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wurden u.a. die in der wirksamen 1. Änderung des FNP (1984) im Bereich des Vinger Weges dargestellten „gemischten Bauflächen in „Wohnbauflächen“ ███████████ geändert.; so ist die Ortsrandarrondierung in der vorbereitenden Bauleitplanung bereits in weiten Teilen planungsrechtlich vorgesehen. Die nun angestrebte 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen sieht lediglich die teilräumliche Umwandlung kleinflächiger Bereiche vor. Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen sollen im Zuge der Flächennutzungsplanänderung als Wohnbauflächen dargestellt werden. So werden die Zielsetzungen des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Deckung der Wohnraumnachfrage um die verbleibenden Grünflächen sinnvoll ergänzt und die flächendeckende Wohnraumentwicklung und Ortsrandarrondierung planungsrechtlich vorbereitet. Im Zuge der 80. Flächennutzungsplanänderung soll im westlichen Bereich eine rund 1.500 m² große „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 6 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt werden. Ziel dieser Umwidmung ist es, die im Realbestand als Kompensationsflächen (Streuobstwiese) des ████████████████████ Erftverbandes genutzten Flächen planungsrechtlich zu sichern. Ein Zugriff auf tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt mit der Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich somit nicht. Westlich der Wohnbauflächen verläuft der Neffelbachumfluter und bildet eine natürliche Zäsur zu den landwirtschaftlichen Flächen. So wird zugleich der Ortsrandeingrünung der im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen Rechnung getragen und ein angemessener Übergang zum Neffelbach planungsrechtlich gesichert. 6. Soziale Infrastruktur / Kindertagesbetreuung Mit der Neuentwicklung von ca. 90 - 100 Wohneinheiten wird auch die Nachfrage nach der sozialen Infrastruktur der Kolpingstadt Kerpen steigen. Die Kolpingstadt Kerpen und der Projektträger haben im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens miteinander vereinbart, dass die im Rahmen des Verfahrens nachweislich auftretenden zusätzlichen Bedarfe für die soziale Infrastruktur durch den Träger gegenüber der Kolpingstadt Kerpen ausgeglichen werden. Insbesondere ist hier die Kindergartenversorgung zu nennen. 7. Verfahren Derzeit wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ als verbindlicher Bauleitplan aufgestellt. Die Flächen des Bebauungsplanes sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes (FNP) der Kolpingstadt Kerpen zum deutlich überwiegenden Teil als Wohnbauflächen dargestellt. Des Weiteren ist eine kleinere von Nord nach Süd verlaufende Grünfläche überlagert mit der Darstellung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zwei weitere kleinere Grünflächen jeweils mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll daher im Rahmen des Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden und künftig das gesamte Plangebiet als Wohnbaufläche darstellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sowie für die 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ zeitgleich. Änderungen nach der Offenlage Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind in die vorliegende Planung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB eingeflossen. In der Begründung zum Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ sind die erforderlichen textlichen Änderungen nach der durchgeführten o.g. Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – fett und kursiv – hervorgehoben. Zum überwiegenden Teil betrifft dies redaktionelle, ergänzende und klarstellende Textänderungen. Eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB bedingt sich daraus nicht, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Folgende Änderungen der Begründung wurden darüber hinaus aufgenommen: Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 7 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Im Laufe des Verfahrens wurde das Baugesetzbuch novelliert. Damit ergeben sich neue Anforderungen an Bauleitplanverfahren, insbesondere an den inhaltlichen Aufbau von Umweltprüfungen gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie an die Beteiligungen gemäß §§ 3 und 4 BauGB. In laufenden Verfahren kann gemäß § 245c BauGB auf die Überleitungsvorschriften zurückgegriffen werden. Dieser Sachverhalt wurde in der vorliegenden Begründung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. Kapitel 7, „Verfahren – Rechtsgrundlagen“) berücksichtigt. Eine erneute Beteiligung bedingt sich daraus nicht. Der westliche Teil des Wirkungsbereiches der 80. Flächennutzungsplanänderung wird im wirksamen Flächennutzungsplan teilweise als Wohnbauflächen dargestellt. In der Fassung der Begründung zum Offenlagebeschluss wurde dies nicht berücksichtigt. Die geplante 80. Änderung sieht für den gesamten westlichen Teil des Wirkungsbereiches die Darstellung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vor. Dies wurde in Kapitel 10 „Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan“ ergänzt. Der Flächennutzungsplan bereitet als vorbereitender Bauleitplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Bodennutzung des Gemeindegebietes vor; diese Grundzüge werden durch die klarstellende Ergänzung nicht berührt, noch sind umweltrelevante oder nachbarrechtliche Belange berührt. Aus dem Beteiligungsverfahren gemäß § 3 und 4 BauGB wurden Hinweise zum Plangebiet gegeben, die im Rahmen der nachgelagerten Planung (Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren) zu berücksichtigen sind. Diese Hinweise wurden in die vorliegende Begründung, Kapitel 12, aufgenommen. Die Grundzüge der Planung werden durch die Aufnahme dieser Hinweise nicht berührt. In Teil B der vorliegenden Begründung (Umweltbericht) zur 80. Flächennutzungsplanänderung wurden die Sachverhalte zum Grundwasserflurabstand und zur Bodendenkmalpflege entsprechend der Hinweise aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt. Auch hierdurch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Verfahrensablauf 80. Änderung des Flächennutzungsplanes: Aufstellungsbeschluss Ausschuss für Stadtplanung u. Verkehr: 25.10.2016 Aufstellungsbeschluss Rat der Kolpingstadt Kerpen: 08.11.2016 frühzeitige Beteiligung nach § 4 (1) BauGB: 08.12.2016 - 16.01.2017 frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB: 16.12.2016 - 16.01.2017 FNP Offenlagebeschluss Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr: 20.06.2017 FNP Offenlagebeschluss Rat der Kolpingstadt Kerpen: 04.07.2017 FNP Beteiligung nach § 4 (2) BauGB: 20.11.2017 - 22.12.2017 FNP Beteiligung nach § 3 (2) BauGB: 20.11.2017 - 22.12.2017 FNP Feststellungsbeschluss Ausschuss für Stadtplanung (gepl.): 27.02.2018 FNP Feststellungsbeschluss Rat der Kolpingstadt Kerpen (gepl.): 13.03.2018 Im Rahmen des Verfahrens hat die Bezirksregierung Köln zur landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ mit Schreiben vom 21.02.2017 Stellung genommen (vgl. Kapitel 8.1). Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 8 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Die öffentliche Auslegung der 80. Änderung des Flächennutzungsplans wurde gegenüber dem Bebauungsplanverfahren in der Sitzungsreihenfolge vorgezogen. Ziel ist es, im Jahr 2018 beide Planwerke (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) zur Rechtswirksamkeit zu bringen. Rechtsgrundlagen Mit Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) wurde das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 geändert. Damit ergeben sich neue Anforderungen an Bauleitplanverfahren, insbesondere an den inhaltlichen Aufbau von Umweltprüfungen gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie an die Beteiligungen gemäß §§ 3 und 4 BauGB. Da das Bauleitplanverfahren zur 80. Flächennutzungsplanänderung der Kolpingstadt Kerpen bereits weit vorangeschritten ist, wird die Überleitungsvorschrift gemäß § 245c BauGB angewendet. Demnach können Verfahren, die vor dem Stichtag am 13.05.2017 förmlich eingeleitet worden sind und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor dem Stichtag am 16.05.2017 eingeleitet worden ist, nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Dies ist im vorliegenden Bauleitplanverfahren zur 80. Flächennutzungsplanänderung der Kolpingstadt Kerpen der Fall; die genannten Stichtage sind eingehalten. Mit der Anwendung der Rechtsvorschriften, die vor dem o.g. Stichtag Geltung haben, kann nach wie vor sichergestellt werden, dass die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen gemäß §§ 3 und 4 BauGB auch nach den Rechtsvorschriften, die vor dem o.g. Stichtag Geltung haben, umfassend ermittelt und bewertet wurden. Gleichermaßen kann auch sichergestellt werden, dass die wesentlichen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter u.a. im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt wurden. Darüber hinaus können im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 „Vinger Weg“ verbindliche Maßnahmen zur weiteren Berücksichtigung der Schutzgüter festgesetzt werden. 8. Planungsvorgaben 8.1 Regionalplan ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████ Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 9 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Kolpingstadt Kerpen nochmals die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ an die Bezirksregierung Köln gestellt. Gemäß Schreiben der Bezirksregierung vom 21.02.2017 bestehen keine landesplanerischen Bedenken gegen die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen. Der Hinweis der Bezirksregierung zur Abwägungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wurde in der Begründung (vgl. Kapitel 5) beachtet. Die Ziele der Raumplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB werden somit im vorliegenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt. 8.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen sind ███ Flächen█████ im Geltungsbereich██ als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie zwei Teilflächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ dargestellt. Eine weitere Teilfläche ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die beabsichtigte Nutzung des Bebauungsplans Nr. 362 „Vinger Weg“ lässt sich somit nicht gänzlich aus ████der wirksamen 1. Änderung (1984) und der wirksamen 29. Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen entwickeln, daher soll im Rahmen des Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan geändert werden und das Plangebiet als Wohnbaufläche sowie als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” darstellen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist deutlich kleiner als der Bereich des Bebauungsplanes. Im Parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die Flächen als ██████████████████████ „Allgemeines Wohngebiet“ analog der städtebaulichen Ziele festgesetzt. Am westlichen Siedlungsrand des Bebauungsplans wird ein Grünstreifen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ██████████████████████████████████████████████████████ festgesetzt. 8.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ des Rhein-ErftKreises. Für den überwiegenden Bereich des Plangebietes sind keine Entwicklungsziele definiert. Südlich der Stiftsstraße, nördlich des Plangebietes, ist der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.4-36 „Lindenreihe auf der Südseite der B 264“ sowie diesbezügliche Maßnahmen (Ergänzungspflanzung 5.1-17 und Pflegemaßnahme 5.5-2) eingezeichnet. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens KE Nr. 362 werden die Linden als zum Erhalt festgesetzte Einzelbäume übernommen. Im Westen des Plangebietes ist das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-2 „Neffelbachaue“ dargestellt. Das formulierte Entwicklungsziel dient der Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 10 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Die Neffelbachaue ist aus floristischer, ornithologischer und kulturhistorischer Sicht bedeutsam. Durch den Landschaftsschutz soll die Erhaltung von wesentlichen Strukturelementen und Nutzungen gewährleistet werden. Hierunter fallen beispielsweise die Offenhaltung des Auenbereichs mit Grünlandbeständen, gliedernde Baumbestände, sowie die Reliefstruktur. Auch für die siedlungsnahe Erholung ist das Landschaftsschutzgebiet bedeutsam. Verboten ist die Beeinträchtigung und Zerstörung der Hangkante und des Auencharakters, die Entfernung von wertegebenden Gehölzbeständen, die Störung des Talcharakters durch Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Störung der Reliefformationen. Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes und insbesondere durch den Bebauungsplan KE Nr. 362 werden diese Verbotstatbestände nicht erfüllt. Das Plangebiet stellt einen strukturarmen, intensiv genutzten Teilbereich des LSG dar. Durch grünordnerische Maßnahmen soll zur landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes beigetragen und der Übergang von Siedlung zu Freiraum gestaltet werden. Eine Aufhebung des Schutzstatus für den Geltungsbereich des Bebauungsplans KE Nr. 362 scheint somit fachlich vertretbar. Die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind nicht betroffen. Eine Genehmigung auf Aufhebung des Schutzstatus wird beim Kreistag beantragt. 8.4 Gegenwärtiges Planungsrecht Für das Plangebiet besteht zum deutlich überwiegenden Teil kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Planungen in diesem Bereich richten sich bisher nach § 35 BauGB (westlich der Bestandsbebauung des Vinger Wegs) bzw. nach § 34 BauGB (zwischen Vinger Weg und östlichem Siedlungsrand). Um die Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich abzusichern, soll ein Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB aufgestellt werden. Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ sollen die Flächen als allgemeine Wohngebiete analog der städtebaulichen Ziele festgesetzt werden. Lediglich im Bereich des bereits realisierten Kreisverkehrs an der Stiftsstraße werden in einem geringfügigen Umfang Flächen mit in den Geltungsbereich aufgenommen, welche gemäß bestehendem Bebauungsplan KE Nr. 344 „Stiftsstraße“ als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Aufnahme dieser Flächen in das Plangebiet des Bebauungsplans KE Nr. 362 „Vinger Weg“ erfolgt, um hier einen städtebaulich sinnvollen Übergang herzustellen. 9. Anpassung der Bauleitplanung Die Flächennutzungsplanänderung ist gemäß Gesetz der Bezirksregierung Köln vorzulegen und bedarf deren Genehmigung. 10. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan Die derzeit als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie die beiden öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sollen durch die Flächennutzungsplanänderung in Wohnbauflächen umgewandelt werden. Damit soll der Zielsetzung entsprochen werden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen. Die Versorgung des Gebietes mit Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 11 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Kindertagesbetreuung erfolgt im Rahmen des laufenden Bebauungsplanverfahrens außerhalb des Plangebietes in zentraler Lage der Kolpingstadt Kerpen. Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes einhergeht, wird die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte etwa 12 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ als Ortsrandeingrünung künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Wohnbaufläche dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” dargestellt, sodass die Kompensations- und Streuobstfläche des Rhein-Erft-Verbandes planungsrechtlich gesichert werden kann und das planerische Ziel einer adäquaten Ortsrandeingrünung gewährleistet ist. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB soll parallel zur Flächennutzungsplanänderung der Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ aufgestellt werden. Ziel der Planung ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches zu ermöglichen, eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeizuführen und eine wohnbauliche Entwicklung in die Planung und die Gegebenheit zu integrieren. geändert von geändert in 1. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” Wohnbaufläche 2. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ (Ost) Wohnbaufläche 3. Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ (West) Wohnbaufläche 4. Fläche für die Landwirtschaft Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” 5. Wohnbaufläche Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” 11. Vorhabenalternativen Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Kolpingstadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den Stadtteilen von Kerpen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die Ergebnisse in Leitbildern zu formulieren und zu fixieren. In dem vorangegangenen Leitbildprozess wurde für die Kolpingstadt Kerpen das Leitbild „Kerpen – maßvoll entwickeln“ gewählt. Ferner wurden mögliche Reserveflächen für eine wohnbauliche Entwicklung untersucht und bewertet. Ein Teil des Plangebietes (zwischen Vinger Weg und östlich bestehender Wohnsiedlung) trägt gemäß dem Leitbild als „Fläche 14“ Realisierungsreife Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 12 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen nach § 34 BauGB, sodass sich eine wohnbauliche Entwicklung und Arrondierung des Ortsrandes empfiehlt. Die geplante wohnbauliche Nutzung ist mit den vorhandenen Nutzungen im Umfeld (wohnbauliche Nutzung und landwirtschaftliche Nutzung) vereinbar. Mit der Planung soll der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund wurden in diesem Bauleitplanverfahren keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten geprüft. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 13 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen 12. Hinweise für nachgelagerte Planungen Vorbemerkungen Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB wurden Anregungen und Stellungnahmen gegeben, die auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung gemäß §§ 1 und 5 BauGB nicht geregelt bzw. dargestellt werden können. Um die Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB dennoch hinreichend in der vorliegenden 80. Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen, ██████ sollen die maßgeblichen Hinweise im Bebauungsplan KE 362 in den textlichen unter „C Hinweise“ aufgenommen werden. ███████████████████████████ Damit werden für die nachgelagerten Planungen (Bebauungsplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren) möglichst umfassende Informationen für u.a. Bauherren, Planer und die Bauaufsichtsbehörde gegeben. Die gegebenen Hinweise ████ werden somit im Rahmen der nachgelagerten Planung ██████████████████ berücksichtigt. Hiermit soll gemäß § 1 Abs. 6 BauGB u.a. den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Gefahrenabwehr, der Mobilität der Bevölkerung, den Belangen der Landesverteidigung und des Zivilschutzes, den Belangen der Bodendenkmalpflege sowie des Boden- und Wasserschutzes im Sinne des Baugesetzbuches Rechnung getragen werden. Die Hinweise sind wie folgt zusammengefasst: Erdbebengefährdete Gebiete Das Plangebiet liegt nach DIN 4149 im Bereich der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S (S= Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung). Es wird auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte hingewiesen. Baugrundverhältnisse Innerhalb des Plangebietes sind gemäß Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:50.000 (BK50) humose Böden anzutreffen. Für Bereiche mit humosem Boden sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und die DIN 18196 „Erd- und Grundbau, Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Im Weiteren wird auf die gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation vom Büro Althoff & Lang vom Februar 2017 verwiesen. Einflüsse durch Sümpfungs- und Grundwasserabsenkung Aufgrund der tagebaubedingten Sümpfungsmaßnahmen und druckempfindlichen Deckschichten sind ungleichmäßige Bodenbewegungen sowie ein Wiederanstieg des Grundwasserflurabstandes nicht auszuschließen. Deshalb können ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich baulicher Anlagen erforderlich werden. Haftungsansprüche gegenüber dem zuständigen Erftverband bestehen nicht. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden an den umliegenden Grundwassermessstellen maximale Grundwasserstände zwischen rund 77,95 m ü. NHN und rund 80,25 m ü. NHN erfasst, sodass auch innerhalb des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 14 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen bei einem Grundwasserwiederanstieg nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen möglich sind. Im Bereich des Plangebietes kann davon ausgegangen werden, dass vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserstand rund 78,7 m ü. NHN vorlag. Altlasten Aufgrund der vorausgegangenen und derzeitigen gewerblichen Nutzungen können in Teilen des Geltungsbereiches, insbesondere entlang der bestehenden Gewerbebauten am Vinger Weg Bodenverunreinigungen oder Altlasten nicht ausgeschlossen werden. Deshalb können ggf. weitere Bodenuntersuchungen und Bodensanierungen erforderlich werden. Der Rückbau der bestehenden Gewerbebauten ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis abzustimmen und hat unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Bei einer Nutzungsaufnahme, die über die wohnbauliche Nutzung hinausgeht (z.B. Garten mit Nutzpflanzen, Kinderspielplatz) sind ggf. bodenbezogene Maßnahmen (Bodensanierung) in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises durchzuführen. Bodendenkmalpflege Im Plangebiet wurden seitens des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler gegeben. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Sachverhaltsermittlung durch das Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Düren durchgeführt. Konkrete Hinweise, die einen Erhaltungsvorbehalt bedingen könnten, wurden nicht gefunden. Ergänzende Untersuchungen und Maßnahmen sind bauvorbereitend bzw. baubegleitend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR abzustimmen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Kampfmittel Im Plangebiet wurden Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen mit konkreten Hinweisen auf Militäreinrichtungen (u.a. Schützenlöcher) vom Kampfmittelbeseitigungsdienst gegeben. Im Rahmen der Bauausführung sind bauvorgreifend diese Militäreinrichtungen auf Kampfmittel zu untersuchen. Sofern Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen vorgesehen sind (wie z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen oder Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Es ist im gesamten Plangebiet nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten im gesamten Geltungsbereich mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 15 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Hochwasser Bei seltenen Hochwasserereignissen (HQextrem) kann der östlich verlaufende Neffelbach beim Versagensfall der Schutzanlagen ausufern. Der Wasserspiegel HQextrem im Neffelbach liegt bezogen auf das Leitnivellement von 2005 bei 83,8 m ü. NHN. Es wird auf die Hochwassergefahrenkarte und Hochwasserrisikokarte des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen. Militärflugplatz Nörvenich Südwestlich des Geltungsbereichs liegt der Militärflugplatz „Fliegerhorst Nörvenich“. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Anlagenschutzbereiches (Drehfunkfeuer Nörvenich), des Bauschutzbereiches Nörvenich und der Funkdienststelle Nörvenich. Es besteht materielles Bauverbot, wenn durch die Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Im Rahmen der Baugenehmigung sind das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in jedem Einzelfall zu beteiligen, wenn bauliche Anlagen (einschließlich untergeordneter Bauteile) eine Höhe von 30 m überschreiten. Flugverkehrslärm durch den Militärflugplatz Nörvenich Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Lärmschutzzone, sodass keine Schutzmaßnahmen gegen Flugverkehrslärm getroffen werden müssen. Dennoch sind Belästigungen durch den Militärflugplatz möglich. Vorsorgender Wasserschutz Aus wasserschutzrechtlichen Gründen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasserschutzbehörde, Abfallwirtschaftsbehörde und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Niederschlagswasserbeseitigung Die auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge sind nach Maßgabe des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zu beseitigen. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 16 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Teil B – Umweltbericht 1 Funktion, Inhalt und Aufbau des Umweltberichtes Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des jeweiligen Bauleitplanverfahrens. In dem Umweltbericht werden zunächst die Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens sowie die Umweltschutzziele aus den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen dargelegt. Nachfolgend werden die umweltplanerischen Vorgaben, die für das Plangebiet von Belang sind, aufgelistet. In einem nächsten Schritt erfolgt die Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes in Gegenüberstellung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung, jeweils für die einzelnen Schutzgüter. Dabei werden auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen geprüft und dargestellt. Im Weiteren werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von erheblichen Umweltauswirkungen aufgeführt. Es wird eine Prognose über die Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung beschrieben, nachfolgend werden anderweitige Planungsmöglichkeiten aufgeführt. Es werden ferner die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) dargelegt, abschließend ist dem Umweltbericht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung beigefügt. 2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanverfahrens Ziel der 80. Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel gem. § 8 BauGB in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr. 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der Bebauungsplan KE Nr. 362 "Vinger Weg" aufgestellt. Durch den Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches ermöglicht und eine marktgerechte Bebaubarkeit des Geländes herbeigeführt werden. Der Geltungsbereich der 80. Änderung ist deutlich kleiner als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und umfasst überwiegend die im Plangebiet gelegenen Grünflächen. Das Bebauungskonzept sieht eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage vor. Durch die wohnbauliche Entwicklung des Plangebietes soll die mit dem nördlich gelegenen Neubaugebiet „Stiftsstraße“ begonnene Arrondierung des Siedlungsraumes eine sinnvolle städtebauliche Fortführung finden und eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden. Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel des Bebauungsplanes, welches sich auch aus dem Leitbild der Kolpingstadt Kerpen ableitet. Durch die Planung soll dem Bedarf an günstigem und gut gelegenem Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel-, Reihenhäusern Rechnung getragen werden. Da mit der Ergänzung des Siedlungskörpers eine Neuausbildung des Siedlungsrandes einhergeht, wird die in der ██ wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 17 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen dargestellte etwa 12 m breite, als Ortsrandeingrünung dargestellte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ künftig als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der westliche Teilbereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Wohnbaufläche dargestellt ist, wird im Gegenzug künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” dargestellt, sodass die Kompensations- und Streuobstfläche des Rhein-Erft-Verbandes planungsrechtlich gesichert werden kann und das planerische Ziel einer adäquaten Ortsrandeingrünung gewährleistet ist. Zwei kleinteilige Flächen im Bereich der 80. Änderung sind als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Diese Flächen werden zugunsten der wohnbaulichen Nutzung im Rahmen der Arrondierung als Wohnbauflächen ausgewiesen, da durch den großzügig angelegten Spielplatz mit einer Bruttofläche von rund 2.600 m² an der Brüsseler Straße eine überdurchschnittliche Bedarfsdeckung erreicht ist, und zudem ergänzende Spielflächen für Kleinkinder auch innerhalb der als Wohnbaufläche ausgewiesenen Flächen realisiert werden können. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht eine entsprechende Grünfläche vor. Durch die wohnbauliche Entwicklung kann eine sinnvolle Abrundung des Siedlungskörpers und Ausbildung eines Siedlungsrandes erzeugt werden. 3 Ziele des Umweltschutzes Die Umweltschutzziele für das Plangebiet lassen sich wie folgt zusammenfassen: Schutzgut Quelle Zielaussage Tiere und Pflanzen Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass Bundesnaturschutzgesetz / Landesnaturschutzgesetz NRW  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 18 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen die biologische Vielfalt § 1a III BauGB. Boden Wasser Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind  der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen  der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen  Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderung  die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 19 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Mensch TA Lärm / BImSchG & VO / DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. KulturBaugesetzbuch / und DenkmalschutzSachgüter gesetz NRW 4 4.1 Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. Umweltplanerische Vorgaben Landschaftsplan Gemäß des rechtskräftigen Landschaftsplans 4 „Zülpicher Börde“ ist der westliche Teilbereich des Plangebietes als Bestandteil des rund 230 ha großen Landschaftsschutzgebiets 2.2-2 „Neffelbachaue“ geschützt. Die Neffelbachaue ist aus floristischer, ornithologischer und kulturhistorischer Sicht bedeutsam. Durch den Landschaftsschutz soll die Erhaltung von wesentlichen Strukturelementen und Nutzungen gewährleistet werden. Hierunter fallen beispielsweise die Offenhaltung des Auenbereichs mit Grünlandbeständen, gliedernde Baumbestände sowie die Reliefstruktur. Auch für die siedlungsnahe Erholung ist das Landschaftsschutzgebiet bedeutsam. Verboten ist die Beeinträchtigung und Zerstörung der Hangkante und des Auencharakters, die Entfernung von wertgebenden Gehölzbeständen, die Störung des Talcharakters durch Bepflanzungsmaßnahmen sowie die Störung der Reliefformationen. Durch die 80. Änderung werden diese Verbotstatbestände nicht erfüllt. Das Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 20 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Plangebiet stellt einen strukturarmen, intensiv genutzten Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) dar. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind grünordnerische Maßnahmen zur landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes vorgesehen, zudem werden Maßnahmen zur Gestaltung des Übergangs von Siedlung zu Freiraum festgesetzt. Eine Befreiung des Geltungsbereichs der 80. Änderung aus dem Landschaftsschutzgebiet scheint somit fachlich vertretbar. Naturschutzgebiete werden durch den Landschaftsplan im näheren Umfeld des Plangebietes nicht ausgewiesen. 4.2 Geschützte Biotope, FFH- und Vogelschutzgebiete Westlich grenzt an das Plangebiet die Biotop-Verbundfläche VB-K-5105-010 „Neffelbachaue und Nebengräben“ an das Plangebiet an. Diese Fläche hat eine besondere Bedeutung für das landesweite Biotopverbundsystem. Die Verbundfläche umfasst den Neffelbach und seine Nebengräben. Überwiegend stellen sich die Gewässer als stark begradigt dar und weisen eine ruderale Krautflur im Böschungsbereich auf. Zudem finden sich in der Verbundfläche Acker- und Grünlandbiotope, die zum Teil von strukturreichen Gehölzen und Auwaldfragmenten begleitet werden. Zudem umfasst die Verbundfläche Hoflagen mit Obstbaumbeständen und Gartenbiotopen. Die Schutzziele für diese Fläche beinhalten den Erhalt der Bäche und Gräben sowie deren Gehölzstrukturen als Leitlinien, den Erhalt von Grüngürteln um die Hofflächen sowie den Erhalt der Grünland-Gehölzstrukturen. Als Entwicklungsziele werden die Optimierung des Gewässerzustandes, die Entwicklung von Gehölzbiotopen sowie die Stärkung des Grüngürtels der Hoflagen genannt. Diese Ziele werden durch die 80. Änderung nicht gefährdet. Nördlich grenzt an das Plangebiet eine Linden- und Ahornallee an, die im landesweiten Alleenkataster als AL-BM-0036 „Linden- und Berg-Ahorn-Allee an der Stiftsstraße (K 55) geführt wird. Es handelt sich hierbei um eine einfache, 2-reihige heterogene Allee mit überwiegend offenem Kronendach. Der Pflanzzeitraum ist unbekannt, Nachpflanzungen wurden in 2001 durchgeführt. Die Stämme der Bäume weisen Durchmesser von 7-14 cm bis 50-80 cm auf. Das Plangebiet oder dessen Umfeld sind nicht Bestandteil eines FFH-Gebietes oder eines Vogelschutzgebietes. 5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung Im Folgenden werden die Auswirkungen des Bauleitplanvorhabens auf die einzelnen Schutzgüter analysiert und bewertet. Die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Situation. So werden die Umweltauswirkungen im Verhältnis zwischen dem Bestand und dem neuen Baurecht analysiert und in diesem Zusammenhang bewertet. Aus diesen Ergebnissen werden die Auswirkungen bei Umsetzung des Planvorhabens abgeleitet und in einem Fazit zusammengefasst. 5.1 Schutzgut Mensch – Bevölkerung / Gesundheit Für das Schutzgut Mensch sind die mit der Planung einhergehenden Auswirkungen von Geruchs-, Lärm- und Lichtimmissionen auf das Wohnumfeld sowie Auswirkungen auf Erholungsstrukturen von Bedeutung. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 21 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Beschreibung a) Bestand Gemäß den Untersuchungen durch das Gutachterbüro TAC für den Bebauungsplan Nr. 362 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet weitgehend eingehalten. Lediglich im unmittelbar an die Stiftsstraße angrenzenden Bereich werden die Orientierungswerte teilweise deutlich um bis zu 10 dB(A) überschritten. Alle Berechnungen im Rahmen des Gutachtens erfolgten zur sicheren Seite, sodass eher niedrigere Immissionspegel im Plangebiet zu erwarten sind, als in den Bebauungsplan festgesetzt. Die Umgebung wird in erster Linie durch landwirtschaftliche Flächen sowie eine wohnbauliche Nutzung definiert. Gewerblicher oder industrieller Lärm ist kein direkter Wirkfaktor für das Plangebiet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass die Richtwerte der TA-Lärm tags und nachts deutlich unterschritten werden. Die beschriebenen Faktoren weisen für den Bestand auf eine gering-mäßig vorbelastete Situation hin. b) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung für das Plangebiet vorbereitet. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung sind Lärmschutzmaßnahmen zu benennen und festzusetzen, um die gesetzlichen maximalen Lärmpegel gem. der DIN 18005 einzuhalten. Auswirkung Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Ausweisung des Plangebietes als Wohnbaufläche auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermöglicht. Auf Ebene des Bebauungsplanes sind folglich Maßnahmen festzusetzen, um die gesetzlichen Grenzwerte durch Schallimmissionen einzuhalten. Ergebnis Die Planung bedingt keine wesentliche Erhöhung der Verkehrszahlen und folglich der verkehrsinduzierten Lärmimmissionen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind Maßnahmen festzusetzen, sodass gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für das Schutzgut Mensch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Bewertung: Es sind auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten 5.2 Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dar. Ergänzend hierzu finden sich Gehölzbiotope und Biotope des Siedlungsraumes. Das Umfeld des Plangebietes weist neben landwirtschaftlichen Strukturen eine Streuobstwiese und die Gehölzsäume entlang des Neffelbach-Umfluters auf. Hochwertige Lebensräume finden sich im Plangebiet nicht. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung (ISR, 2016) konnte nachgewiesen werden, dass aufgrund der vorher beschriebenen Sachverhalte ein konkretes Vorkommen von planungsrelevanten Arten, deren Erhaltungszustand als ungünstig und/oder schlecht durch das LANUV bewertet wurde, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 22 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen kann. Aufgrund der örtlichen Habitatsausprägungen sowie Einwirkungen von Störimpulsen kann ein potenzielles Vorkommen auf die Nutzung des Plangebietes als potenzielles Jagdhabitat reduziert werden. a) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung wird eine Wohnbebauung im Plangebiet ermöglicht. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist verbindlich nachzuweisen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht zu befürchten sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ersatz zu benennen. Ergebnis Da sich im Umfeld des Plangebietes adäquate Ausweichflächen / Jagdhabitate befinden, können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu konkretisieren und Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ersatz zu benennen. Bewertung: Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten 5.3 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild Bei der Betrachtung des Schutzgutes Ort- und Landschaftsbild stehen die optischen Eindrücke im Vordergrund. Von Bedeutung sind die Aspekte Vielfalt, Eigenart und Schönheit als festgelegte Faktoren für die Bewertung. In Folgenden wird das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild verbal argumentativ beschrieben und bewertet. Beschreibung a) Bestand Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Kerpen und stellt sich im Bestand überwiegend als ackerbaulich genutzte Fläche dar, lediglich der zentrale Bereich entlang des Vinger Wegs ist baulich genutzt. Hier befinden sich Wohn- und Gewerbebauten mit zugehörigem Ziergrün, Gehölzen und Gartenbereichen. Der westliche Teilbereich des Plangebietes ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Neffelbachaue“, wenngleich die schutzwürdigen Elemente und Strukturen des Landschaftsschutzgebietes innerhalb des Plangebietes nicht ausgeprägt sind. Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Plangebiet wird durch die intensiv betriebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägt; Gehölzstrukturen als gliedernde Elemente befinden sich nur am Rande des Plangebietes bzw. im Bereich der Bestandsbebauung am Vinger Weg. Westlich des Plangebietes befindet sich der Neffelbachumfluter, der durch eine dichte Gehölzstruktur eingefasst ist, die ein wichtiges Landschaftsbildelement in diesem ansonsten als strukturarmen Raum zu beschreiben ist. Nördlich wird das Plangebiet durch die leicht höher gelegene Stiftsstraße eingefasst. Durch die erhöhte Lage, besonders aber durch die Allee an der Stiftsstraße, wird so ein optischer Rahmen vorgegeben, der zugleich ein bereicherndes Strukturelement als auch eine klare optische Abgrenzung des Plangebietes darstellt. In östliche Richtung wird das Landschaftsbild durch die angrenzende Wohnbebauung geprägt. Im Übergangsbereich von Siedlungsbereichen zum Plangebiet befinden sich Gärten und kleinere Gehölzstrukturen, die den vorhandenen Ortsrand Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 23 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen mit der Landschaft verzahnen. Aufgrund der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung und den Gewerbe- und Wohnbauten innerhalb des Plangebietes ist das Landschaftsbild nicht als hochwertig einzustufen. Kleinere Gehölzstrukturen und die angrenzende Siedlungsbereiche mit stellenweise gut ausgebildeten Elementen der Ortsrandgestaltung tragen jedoch zu einer optischen Aufwertung des Landschaftsbildes bei. b) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung wird eine Wohnbebauung im Plangebiet ermöglicht. Tiefergehende Erkenntnisse zu Art der Bauweise und dem Maß der baulichen Nutzung sowie zu grünordnerischen Maßnahmen können jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen werden. Hier sind die umliegenden Siedlungsstrukturen zu berücksichtigen und Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung zu treffen, um eine harmonische Eingliederung der Wohnbaufläche in das bestehende Siedlungsgefüge zu ermöglichen. Auswirkung Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung des Plangebietes vorbereitet. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind jedoch noch keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu beschreiben. Diese sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung darzustellen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu benennen. Ergebnis Auswirkungen auf das Landschaftsbild können erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden. Hier sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu benennen. Bewertung: Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 5.4 Schutzgut Boden Der Boden nimmt mit seinen vielfältigen Funktionen eine zentrale Stellung im Ökosystem ein und ist damit ein wichtiger Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen. Nach dem BauGB ist ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Nachverdichtung und Innenentwicklung anzustreben (§ 1a Abs. 2 BauGB). Beschreibung a) Bestand Gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 (BK50) stehen im überwiegenden Plangebiet typische Parabraunerden als Bodentyp an. Diese setzen sich aus den Bodenarten schluffiger Lehm (zum Teil schwach kiesig) aus Löß aus dem Jungpleistozän über Kies, zum Teil auch Sanden und lehmigen Sanden aus Terrassenablagerungen zusammen. Im südlichen Plangebiet stehen Gley-Kolluvien an, die sich aus lehmigen Schluff und schluffigen Lehmen über Kiesen und Sanden zusammensetzen. Die Parabraunerden sind aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit und ihrer hohen Ertragsund Pufferfunktion als schutzwürdig eingestuft. Die Parabraunerden im Plangebiet weisen gemäß Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 24 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen der Bodenschätzung Wertzahlen von 55 bis 75 Punkten auf. Durch die hohe nutzbare Feldkapazität und die hohe Durchwurzelungstiefe stellen sie gute Böden für den Ackerbau dar. Die Gley-Kolluvien im südlichen Plangebiet werden aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie weisen Wertzahlen von 70 bis 90 Punkten gemäß der Bodenschätzung sowie eine sehr hohe nutzbare Feldkapazität und Durchwurzelungstiefe auf, weshalb sie sehr gut für die ackerbauliche Nutzung geeignet sind. Da die Bodenzusammensetzung in natura sehr heterogen ausfallen kann und die Böden im Plangebiet einer langen landwirtschaftlichen Nutzung sowie in Teilen auch baulicher Eingriffe unterliegen, kann die Verteilung der Bodentypen und Bodenarten im Bestand vom Beschriebenen abweichen bzw. stark variieren. Tektonische Störzone In der Niederrheinischen Bucht belegen Erdbeben die bis heute andauernde Senkung des Tieflandes. Gemäß der Geologischen Karte und den Auskünften der RWE Power AG befindet sich das Plangebiet oder dessen Umfeld nicht in oder an einer Störzone. Altlasten Es liegen Informationen über Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen vor. Diese befinden sich im Bereich des Autohandels. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass durch die Altlasten und Verunreinigungen keine Gefahren auf die Schutzgüter bestehen. b) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung werden Bodenversiegelungen im Plangebiet vorbereitet. Die Erfassung der genauen Ausmaße dieser Neuversiegelung ist jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend möglich. Auswirkung Durch die 80. Änderung des FNP wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet. Durch den Bau von Gebäuden, Erschließungsstraßen, Stellflächen und Ähnlichem im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung kommt es zu einer erheblichen Steigerung der Versiegelungsrate. Entsprechend ist damit der Verlust der Bodenfunktionen verbunden, hierdurch werden Böden, die aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft worden, aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und anthropogen überformt. Vor dem Hintergrund der geringen Vorbelastungen werden Eingriffe durch die Planung vorbereitet, die die Schwelle der Erheblichkeit erreichen oder überschreiten. Der Umgang mit Altlasten und Bodenverunreinigungen ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln. Ergebnis Durch die 80. Änderung des FNP werden zum Teil schutzwürdige Bodentypen überplant. Die genauen Ausmaße von Eingriffen in Böden und die Boden(teil)funktionen ist jedoch erst im Rahmen der konkreten Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung möglich. Auf Ebene Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 25 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen der vorbereitenden Bauleitplanung werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden als erheblich eingestuft. Bewertung: Es werden erhebliche Auswirkungen erwartet 5.5 Schutzgut Wasser Die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes ist mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung i.S. von § 1 Abs. 5 BauGB so zu entwickeln, dass auch nachfolgenden Generationen ohne Einschränkungen alle Optionen der Gewässernutzung offen stehen. Für die Bewertung des Schutzgutes Wasser sind grundsätzlich die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser zu unterscheiden. Im Folgenden werden die beiden verbal argumentativ bewertet. Beschreibung a) Bestand Grundwasser: Das Plangebiet liegt im Einflussbereich der Sümpfungsmaßnahmen für den Braunkohletagebau. Gemäß den großräumigen Grundwasserkarten können im Bestand maximale Grundwasserstände von 30.00 ü.NN angenommen werden. Gemäß Baugrundgutachten konnte derzeit kein Grundwasser im Plangebiet angetroffen werden. Zur weiteren Beurteilung können die gemessenen Grundwasserstände vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen näherungsweise herangezogen werden (siehe dazu Kapitel 12 „Hinweise“). Langfristig muss nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen mit dem Wiederanstieg des Grundwassers auf das ursprüngliche Grundwasserniveau gerechnet werden. Eine exakte Angabe über das zukünftige Grundwasserniveau sowie die Dauer des Anstieges lässt sich lediglich prognostizieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für diesen Vorgang mehrere Dekaden zu erwarten. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwasserschutzgebietes. Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Westlich des Plangebietes befindet sich der Bachlauf des Neffelbachumfluters. Aufgrund seiner topografischen Lage befindet sich das Plangebiet überwiegend außerhalb der anzunehmenden Überschwemmungsbereiche. Der Neffelbachumfluter weist auf Höhe des Plangebietes ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet auf, das etwa den Ausmaßen seiner Uferböschungsbereichen entspricht. Durch das Plangebiet lief der ehemalige Neffelbach. Aufgrund der hieraus resultierenden Topografie gilt das Plangebiet potenziell als Überschwemmungsgefährdet, beispielsweise bei einem Dammbruch der Neffelbachumflut. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist darzustellen, ob und welche Maßnahmen zum Hochwasserschutz getroffen werden müssen. b) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung wird eine wohnbauliche Nutzung des Plangebietes ermöglicht. Hierdurch werden Versiegelungen und somit Eingriffe in das Schutzgut Wasser vorbereitet. Die genauen Auswirkungen sind jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu erfassen. Hier sind Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 26 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Maßnahmen und Festsetzungen zu regeln, die die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser vermeiden und vermindern. Hierunter fallen beispielsweise die Schaffung von unversiegelten Bereichen und Anlagen zur dezentralen Versickerung von Niederschlägen. Auswirkung Im Rahmen der 80. Änderung werden Wohnbauflächen gesichert und somit mögliche Eingriffe in das Schutzgut Wasser, insbesondere durch Flächenversiegelung vorbereitet. Die genauen Auswirkungen sind erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung darzustellen. Ergebnis Durch die Planung wird eine Erhöhung der Versiegelungsrate im Plangebiet vorbereitet. Diese ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung als erheblich einzustufen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der negativen Auswirkungen geregelt und somit die tatsächlichen Auswirkungen reduziert werden. Bewertung: Die Auswirkungen sind als erheblich einzustufen. 5.6 Schutzgut Klima und Luft Im Falle der Bebauung von Stadt- und Landschaftsräumen sind Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu analysieren. Beschreibung a) Bestand Das Plangebiet befindet sich aus großklimatischer Sicht im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Mit einer Jahresmitteltemperatur von ca. 9,5 -10°C gehört das Gebiet zu den wärmsten Bereichen in Nordrhein-Westfalen. Die mittlere Lufttemperatur beträgt im Januar 1,6° C, im Juli durchschnittlich 17°C. Prägend für den Raum Kerpen ist die Wind- und Regenschattenlage der Eifel bzw. des Hohen Venn, die zu einer relativen Niederschlagsarmut zwischen 600 und 700 mm im Jahresmittel führt. Die auftretenden Winde weisen meistens nur geringe Windstärken von 3 bis 4 auf. Die Region Kerpen ist, bedingt durch die Einbettung in die Zülpicher Börde, als klimatischer Gunstraum zu bezeichnen. Die mikroklimatischenn Gegebenheiten innerhalb des Plangebiets können aufgrund des nahezu ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden. Das Plangebiet und die westlich bis zum Neffelbachumfluter angrenzenden Flächen sind durch ein gut ausgeprägtes Freilandklima gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen einen ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte auf. Sie besitzen eine hohe thermische Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das gilt insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig hohe, nachts jedoch sehr niedrige Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr hohe Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austauschverhältnissen verbunden sind. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 27 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen b) Neues Baurecht Durch die 80. Änderung werden Wohnbauflächen ausgewiesen, somit kann sich die Versiegelungsrate im Plangebiet deutlich erhöhen. Bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen werden versiegelt. Gegebenenfalls können durch die Bebauung und die Erhöhung der Oberflächenrauigkeit negative Auswirkungen auf das Lokalklima und die Kalt- und Frischluftversorgung im Plangebiet und dessen Umfeld ergeben. Auswirkung Durch die 80. Änderung des FNP werden Wohnbauflächen ausgewiesen und somit Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft vorbereitet. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung kann jedoch erst mit Vorliegen einer konkreten Planung abschließend geklärt werden, ob und inwiefern erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut ausgehen. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Maßnahmen und Festsetzungen der Eingriff abzuschwächen. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine erheblichen Umweltauswirklungen festzustellen, da das Plangebiet ausreichend von klimaaktiven Flächen umgeben ist. Ergebnis Das Plangebiet stellt eine Fläche mit kleinklimatischer Ausgleichsfunktion dar. Aufgrund der umliegenden Flächen mit ähnlicher Struktur und Funktion sowie der geplanten lockeren Bebauung des Plangebietes sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht erheblich einzustufen. Eine tiefergehende Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut kann jedoch erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Bewertung: Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet. 5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und Sachgüter sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung - wie architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze - darstellen. Wichtige Grundlage bildet hier die jeweilige Denkmalliste der Stadt oder des Landes. Die Bewertung erfolgt verbal argumentativ. Beschreibung a) Bestand Gemäß der Stellungnahme des LVR ist ein Vorkommen von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes nicht auszuschließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde daher eine Sachverhaltsermittlung durch das Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Düren durchgeführt. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass im südlichen Teil des Plangebietes bodendenkmalpflegerischen Belange nicht betroffen sind, da hier in den durchgeführten Sondagen keine Befunde aufgedeckt wurden; es wurde in diesen Bereichen das Flussbett des ehemaligen Neffelbaches angetroffen. Die ermittelten Befunde im restlichen Bereich des Plangebietes sind durch zahlreiche Bodenstörungen erheblich beeinträchtigt und daher nur noch geringmächtig erhalten. Es wurden unterschiedlich große Störbereiche (Lehmentnahmegruben) festgestellt, die zur Materialgewinnung für die Produktion von Ziegeln eines ehemaligen, nahegelegenen Werkes ausgehoben wurden. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 28 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Es werden von Seiten des LVR drei Teilbereiche benannt, die im Vorfeld der Planumsetzung archäologisch zu untersuchen sind. Ergänzende Untersuchungen und Maßnahmen sind bauvorbereitend bzw. baubegleitend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR abzustimmen. Das LVR bestätigt mit Stellungnahme vom 24.01.2018, dass die Planung nicht durch einen denkmalrechtlichen Erhaltungsvorbehalt für Bodendenkmäler eingeschränkt wird und der Zeitpunkt der zusätzlichen archäologischen Untersuchungen auch nach Beschlussfassung der Bauleitplanung vorhabenbezogen gesteuert werden kann. Konkrete Hinweise, die einen bodendenkmalrechtlichen Erhaltungsvorbehalt bedingen könnten, wurden nicht gefunden. Ergänzende Untersuchungen und Maßnahmen sind bauvorbereitend bzw. baubegleitend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR abzustimmen. Neues Baurecht Nach dem neuen Baurecht wird eine Fläche in Anspruch genommen und überformt, die bezüglich des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen sind. Auswirkung Da Bodendenkmäler im Plangebiet vermutet werden, sind auf Ebene der verbindlichen ██████████████ Baugenehmigungsplanung archäologische Untersuchungen durchzuführen um negative Auswirkungen zu vermeiden. Ergebnis Durch die Neuplanung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erwartet. ████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████. Die genauen Auswirkungen auf das Schutzgut Bodendenkmal können erst mit der verbindlichen Bauleitplanung benannt werden. Auf Ebene des Baugenehmigungverfahrens sind hierzu weitergehende Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen abzustimmen. Daneben ist im Rahmen der textlichen Festsetzungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Hinweis aufzunehmen, dass archäologische Funde und Befunde im Zuge der Bauarbeiten umgehend der Kommune als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, zu melden sind. Bewertung: erheblichen Auswirkungen sind nicht auszuschließen 5.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen Die zu betrachtenden Umweltbelange beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Um die verschiedenen Formen der Wechselwirkungen zu ermitteln, werden die Beziehungen der Umweltbelange in ihrer Ausprägung ermittelt und miteinander verknüpft, wie die folgende Tabelle zeigt. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 29 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Mensch Mensch Tiere / Boden Pflanzen Wasser Klima / Luft Landschaft O O O O O O O O O O O O O O Tiere / Pflanzen O Boden O O Wasser O O O Klima / Luft O O O O Landschaft O O O O O O O = neutrale / keine erhebliche Auswirkung Im Zuge der 80. Änderung sind keine erheblichen negativen Wechselwirkungen, die über die natürlichen Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern hinausgehen, zu erwarten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Wechselwirkungen vertiefend zu betrachten. 5.9 Eingriffsbilanzierung - Kompensationsbedarf Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung sind die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erfassen und gemäß des Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW“ (LANUV, 2008) zu bewerten. Hieraus sind entsprechende Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen abzuleiten und der städtebaulichen Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zuzuführen. 6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Auf Ebene der vorbereitenden Bebauungsplanung können aufgrund der unzureichenden Planungstiefe keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen abgeleitet, die über die in den einschlägigen Regelwerken dargestellten Maßnahmen hinausgehen. Entsprechende Maßnahmen sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verbindlich zu regeln. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 30 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen 7 Entwicklungsprognose – 0-Variante In der Entwicklungsprognose der 0-Variante, würde die aktuelle Planung nicht umgesetzt werden. Das Plangebiet würde voraussichtlich überwiegend weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden, je nach Intensivierungsgrad und Art der landwirtschaftlichen Nutzung könnte sich eine geringe bis hohe biologische Vielfalt innerhalb des Plangebietes einstellen. Im Falle einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung würde sich die Fläche im Zuge von Sukzessionsprozessen von Hochstaudenfluren über Vorwaldgesellschaften hin zu Waldgesellschaften entwickeln. Der Bereich zwischen östlichem Ortsrand und Vinger Weg ist als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen und könnte so auch im Rahmen einer Nullvariante einer Bebauung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zugeführt werden. 8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bereits im Jahr 2004 wurde der Verwaltung der Kolpingstadt Kerpen der Auftrag erteilt, in den Kerpener Stadtteilen den jeweiligen Wohnbedarf der nächsten Jahre zu ermitteln und die Ergebnisse in Leitbildern zu formulieren und zu fixieren. Für die Kernstadt Kerpen wurde dabei im Ergebnis von Diskussionen mit Bürgerinnen und Bürger das Leitbild „Kerpen - maßvoll entwickeln“ gewählt. Nach dem Leitbild sollen insbesondere Neubaugebiete für Familien bevorzugt am Ortsrand entwickelt werden. In Kerpen besteht nach wie vor eine Nachfrage nach günstigen und gut gelegenen Wohnungseigentum in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern. Die Stadt Kerpen ist überzeugt, dass sie insbesondere im Bereich der Einfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte. Ein Teil des Plangebiets weist eine entsprechende Realisierungsreife auf. Mit der Planung soll der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund wurden in diesem Bauleitplanverfahren keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten geprüft. 9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planungsbedingten, erheblichen Umweltauswirkungen Gemäß § 4 c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im Rahmen des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wurden keine Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten erheblichen Umweltauswirkungen getroffen. 10 Beschreibung der Methodik der UP (verwendete technische Verfahren) Bei der Erstellung des Umweltberichtes wurde die Gliederung anhand der Vorgaben des § 2a BauGB und der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB vorgenommen. Die Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes ist gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 31 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Untersuchungsmethoden / Fachgutachten  Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“: Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Stand Februar 2017  Landschaftspflegerischer Begleitplan für den Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“: Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Stand Februar 2017  Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration – Bauvorhaben Vinger Weg: Althoff & Lang GbR, Stand 02.2017  B-Plan „Vinger Weg“ Kerpen- Durchführung von Boden- und Bodenluftuntersuchungen im Bereich der Tankstelle und des Gebruchtwagenhandels sowie Durchführung von Sickerversuchen: Dr. Spoerer & Dr. Hausmann Beratungsgesellschaft mbH, 14.04.2004  Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan NR. KE 362 „Vinger Weg“ in Kerpen: TAC Technische Akustik, Stand 20.01.2017  Ergebnisse OA-Recherche Kerpen, Vinger Weg: Goldschmidt Archäologie, 01.02.2017 Digitale Datenbanken zur Abfrage der Geodaten:  www.tim-online.nrw.de  www.flussgebiete.nrw.de  www.uvo.nrw.de  www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Die genaue, räumliche Abgrenzung des Plangebietes ist dem Lageplan und dem Bebauungsplan KE Nr. 362 „Vinger Weg“ zu entnehmen. Inhaltlich sind alle direkten und indirekten Umweltauswirkungen bei einer Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. 11 Zusammenfassung Es ist beabsichtigt, die bestehende landwirtschaftlich genutzte Fläche an der Stiftsstraße, am westlichen Ortsrand von Kerpen zu entwickeln und einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 362 geschaffen werden, welche im Parallelverfahren gem. § 8 BauGB erfolgt. Hierdurch wird die Überformung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche durch eine Wohnbaunutzung vorbereitet. Im Zuge der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf einzelne Schutzgüter konnten auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung überwiegend keine erheblichen Auswirkungen dargestellt werden. Durch die zu erwartende Neuversiegelung im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden die Auswirkung auf die Schutzgüter Boden und Wasser als erheblich eingestuft. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter tiefergehend zu betrachten. Gegebenenfalls sind hier Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 32 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der Umweltauswirkungen zu regeln. Zudem werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung grünordnerische und landschaftspflegerische Maßnahmen definiert, die dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es teilweise zwar zu einer Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planvorhabens kommen kann, doch in der Summe keine erheblichen und dauerhaften negativen Auswirkungen zu erwarten sind. aufgestellt: Haan, den 26.01.2018 Dipl.-Ing. Kadir Özbölük ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH Kerpen, den 06.02.2018 gez.: Joachim Schwister Technischer Beigeordneter M.Eng. Benjamin Schleemilch Landschaftsarchitekt AKNW Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 33 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen Quellen ALTHOFF & LANG GBR: ABFALLTECHNISCHE DEKLARATION GEM. LAGA UND AVV ZUM BAUVORHABEN KERPEN, VINGER W EG VOM DEZEMBER 2013 ALTHOFF & LANG GBR: GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZUR BAUGRUNDSITUATION INKL. ABFALLTECHNISCHER DEKLARATION ZUM BAUVORHABEN VINGER W EG, VOM FEBRUAR 2017 BAUGB – BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 23.09.2004 (BGBL. I, S. 2414), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DEN ARTIKEL 6 DES ASYLVERFAHRENSBESCHLEUNIGUNGSGESETZES VOM 20.10.2015 (BGBL. I, S. 1722) BAUNVO – BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) IN DER FASSUNG VOM 23.01.1990 (BGBL. I, S. 132), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DEN ARTIKEL 2 DES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER INNENENTWICKLUNG IN DEN STÄDTEN UND GEMEINDEN UND WEITEREN FORTENTWICKLUNG DES STÄDTEBAURECHTS VOM 11.06.2013 (BGBL. I, S. 1548) BAUO NRW – BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESBAUORDNUNG – BAUO NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), ZULETZT GEÄNDERT DURCH GESETZ VOM 21.03.2013 (GV.NRW. S. 142) BNATSCHG – GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ) VOM 29.07.2009 (BGBL. I, S. 2542), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 421 DER VERORDNUNG VOM 31.08.2015 (BGBL. I, S. 1474) DR. SPOERER & DR. HAUSMANN BERATUNGSGESELLSCHAFT MBH: DURCHFÜHRUNG VON BODEN- UND BODENLUFTUNTERSUCHUNGEN IM BEREICH DER EHEMALIGEN TANKSTELLE UND DES GEBRAUCHTWAGEN-HANDELS SOWIE DURCHFÜHRUNG VON SICKERVERSUCHUNG B-PLAN „VINGER WEG“ KERPEN, VOM APRIL 2004 GOLDSCHMIDT ARCHÄOLOGIE & DENKMALPFLEGE: ERGEBNISSE OA-RECHERCHE KERPEN VINGER W EG, VOM FEBRUAR 2017 INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH: ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN KE NR. 362 „VINGER W EG“, STAND FEBRUAR 2017 INNOVATIVE STADT- UND RAUMPLANUNG GMBH: LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN KE NR. 362 „VINGER W EG“, STAND FEBRUAR 2017 LNATSCHG – GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR IN NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESNATURSCHUTZGESETZ – LNATSCHG NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.07.2000 (GV.NRW.2000 S. 568, NEU GEFASST DURCH ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934) LPLG – LANDESPLANUNGSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LPLG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 11.02.2001 (GV.NRW. S. 50), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 25.10.2016 (GV.NRW. S. 868) Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B 80. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 34 von 34 Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage fett und kursiv sowie Streichungen LWG – W ASSERGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN-W ESTFALEN (LANDESWASSERGESETZ – LWG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926), NEU GEFASST DURCH ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 08.07.2016 (GV.NRW. S. 559) TAC TECHNISCHE AKUSTIK: SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. KE 362 „VINGER W EG“ IN KERPEN, VOM JANUAR 2017 WHG – GESETZ ZUR ORDNUNG DES W ASSERHAUSHALTS (W ASSERHAUSHALTSGESETZ – WHG) VOM 31.07.2009 (BGBL. I S. 2585), ZULETZT GEÄNDERT DURCH GESETZ VOM 04.08.2016 (BGBL. I S.1972)