Daten
Kommune
Kerpen
Größe
122 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: 16.1/ fu
TOP
Drs.-Nr.: 65.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
27.02.2018
Stadtrat
13.03.2018
X
29.01.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
hier: Feststellungsbeschluss
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschließt:
A
die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB und gem. § 4 (2) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange entsprechend den Vorschlägen der
Verwaltung auszuräumen (Anlage 3).
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez.: Fuhs
gez.: Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez.: Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.: Spürck
gez.: Nimtz
Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB eingegangen
Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern (Anlage 4) entsprechend den Vorschlägen
der Verwaltung ausräumen.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurden von Bürgerinnen und
Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben.
B
Die Feststellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ im Stadtteil
Kerpen.
Lage der Wirkungsbereiche
Der dreiteilige Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Rand des
Stadtteiles Kerpen.
Der östliche Teilbereich (derzeitige Darstellung: Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Kinderspielplatz mit rund 1.500 m²) wird begrenzt im:
Norden durch landwirtschaftliche Flächen,
Osten durch die bestehende Wohnbebauung,
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und
im Westen durch landwirtschaftliche Flächen.
Der mittlere Teilbereich (derzeitige Darstellungen: Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz mit rund 2.300 m²), wird begrenzt im:
Norden durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344)
Osten durch die bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung entlang des Vinger Wegs
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und
Im Westen durch landwirtschaftliche Flächen
Der westliche Teilbereich (1. Änderung FNP- Darstellung als landwirtschaftliche Flächen mit rund
600 m²) wird begrenzt im:
Norden durch die Stiftsstraße
Osten durch die landwirtschaftliche Fläche,
Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und
im Westen durch eine Ausgleichsfläche bzw. die Aue des Neffelbachs
Die einzelnen Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“
haben eine Gesamtgröße von rund 4.400 m².
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel und Zweck der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage als Wohnbebauung zu
schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes KE Nr.362 „Vinger Weg“ realisieren zu können.
Beschlussvorlage 65.18
Seite 2
Beschreibung:
1. Planungsanlass
Die Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen am westlichen
Siedlungsrand, südlich der Stiftsstraße. Im Parallelverfahren zur Aufstellung der 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan BP KE 362 „Vinger Weg“ auf der Grundlage des
Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Es besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes,
-
im westlichen Teil der Wirkungsbereiches der geplanten 80. Änderung von der in
der verbindlichen 1. Änderung des FNP aus dem Jahr 1984 dargestellten „Fläche für die
Landwirtschaft“ und „Wohnbaufläche“ in Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, von und
Landschaft“ zu ändern.
Des Weiteren sollen durch die 80. Änderung nachfolgende, in der wirksamen 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegende Teilflächen in der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zu
„Wohnbaufläche“ geändert werden:
-
-
die an der westlichen Grenze des Wirkungsbereiche der 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegende Fläche, die als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt ist.
Eine weitere Teilfläche in diesem Bereich, die als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Kinderspielplatz“ dargestellt ist und eine
an der südöstlichen Grenze des Wirkungsbereiches der 29. Änderung dargestellte
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ Fläche.
2. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu
schaffen. Um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können, muss der Flächennutzungsplan geändert werden.
Gem. § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Die Flächen der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes sind
zwar aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt, der Wohnbauflächen
darstellt, liegen jedoch außerhalb des im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen
Siedlungsbereichen“ (ASB).
Aus vorgenanntem Grund wurde im Zuge des vorgezogenen Beteiligungsverfahrens die
Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung gestellt und im Zuge der nunmehr
geplanten Änderungen um Bestätigung gebeten, dass das vorgenannte Vorhaben den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.
Beschlussvorlage 65.18
Seite 3
3. Anpassung gemäß § 34 LPlG
Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21.02.2017 wurde der Kolpingstadt Kerpen
mitgeteilt, dass aus landesplanerischer Sicht gegen die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen keine Bedenken bestehen.
Im Schreiben der Anpassungsbestätigung wurde allerdings seitens der Bezirksregierung Köln
darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gem. §
6 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich der
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB besteht. Der
Anpassungsbestätigung war als Anlage ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 an
die Bezirksregierung beigefügt, in welchem auf eine Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises an die
Kolpingstadt Kerpen zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Bauleitpläne hingewiesen wurde,
die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollte.
Die Begründung zur 80. Änderung des FNP wurde im Hinblick auf die bestehende Begründungsund Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Fläche im Sinne des § 201 BauGB ergänzt (s. Begründung Teil A - Punkt 5)
und entsprechend des beigefügten Schreibens des Rhein-Erft-Kreises und einer weiteren
Stellungnahme den Belangen entsprochen.
3. Änderungen, Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung
Nach der öffentlichen Auslegung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B noch redaktionelle Änderungen und Ergänzungen
vorgenommen, die fett und kursiv im Textteil dargestellt oder als durchgestrichen gekennzeichnet sind.
4. Lage des Plangebietes
Der dreiteilige Wirkungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen
Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen und wird grob begrenzt
-
südlich durch die Stiftsstraße,
dem jetzigen westlichen Siedlungsrand,
dem südlich ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Rad- / Gehweges und
östlich des Neffelbachumfluters.
Die Wirkungsbereiche der 80.Änderung des Flächennutzunsplanes „Vinger Weg“ haben
eine Gesamtgröße von rund 4.400 qm.
Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtplan (Anlage 1) zu entnehmen.
5. Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr:
25.10.2016
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
08.11.2016
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
16.12.2016 bis 16.01.2017
Frühzeitige Beteiligung der Behörden:
16.12.2016 bis 16.01.2017
Offenlagebeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr:
20.06.2017
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
04.07.2017
Öffentliche Auslegung:
20.11.2017 bis 22.12.2017
Beteiligung der Behörden und TÖB:
03.11.2017 bis 22.12.2017
Feststellungsbeschluss. Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr (geplant):
27.02.2018
Feststellungsbeschluss: Rat der Kolpingstadt Kerpen (geplant):
13.03.2018
Beschlussvorlage 65.18
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6. Anlagen
Anlage 1 - Wirkungsbereiche der 80. Änderung des FNP
Anlage 2 - Darstellung der 80. Änderung des FNP
Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden g. § 4 (1) BauGB und 4 (2) BauGB
Anlage 4 - Anregungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und § 3 (2) BauGB
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Beschlussvorlage 65.18
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