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Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen hier: Feststellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
122 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30
Beschlussvorlage (80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen
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hier: Feststellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeitung: 16.1/ fu TOP Drs.-Nr.: 65.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 27.02.2018 Stadtrat 13.03.2018 X 29.01.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 80. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vinger Weg" im Stadtteil Kerpen hier: Feststellungsbeschluss X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: A die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB und gem. § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung auszuräumen (Anlage 3). Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez.: Fuhs gez.: Mackeprang Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez.: Schwister Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez.: Spürck gez.: Nimtz Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB eingegangen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern (Anlage 4) entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung ausräumen. Im Zuge der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurden von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben. B Die Feststellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ im Stadtteil Kerpen. Lage der Wirkungsbereiche Der dreiteilige Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Rand des Stadtteiles Kerpen. Der östliche Teilbereich (derzeitige Darstellung: Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz mit rund 1.500 m²) wird begrenzt im: Norden durch landwirtschaftliche Flächen, Osten durch die bestehende Wohnbebauung, Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und im Westen durch landwirtschaftliche Flächen. Der mittlere Teilbereich (derzeitige Darstellungen: Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz mit rund 2.300 m²), wird begrenzt im: Norden durch die Stiftsstraße und das Neubaugebiet Stiftsstraße (B-Plan KE 344) Osten durch die bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung entlang des Vinger Wegs Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und Im Westen durch landwirtschaftliche Flächen Der westliche Teilbereich (1. Änderung FNP- Darstellung als landwirtschaftliche Flächen mit rund 600 m²) wird begrenzt im: Norden durch die Stiftsstraße Osten durch die landwirtschaftliche Fläche, Süden durch den ca. 150 m parallel zur Stiftstraße verlaufenden Fuß-/Radweg und im Westen durch eine Ausgleichsfläche bzw. die Aue des Neffelbachs Die einzelnen Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplans „Vinger Weg“ haben eine Gesamtgröße von rund 4.400 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. Ziel und Zweck der Planung Ziel und Zweck der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage als Wohnbebauung zu schaffen und das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE Nr.362 „Vinger Weg“ realisieren zu können. Beschlussvorlage 65.18 Seite 2 Beschreibung: 1. Planungsanlass Die Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen am westlichen Siedlungsrand, südlich der Stiftsstraße. Im Parallelverfahren zur Aufstellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan BP KE 362 „Vinger Weg“ auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Es besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes, - im westlichen Teil der Wirkungsbereiches der geplanten 80. Änderung von der in der verbindlichen 1. Änderung des FNP aus dem Jahr 1984 dargestellten „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Wohnbaufläche“ in Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, von und Landschaft“ zu ändern. Des Weiteren sollen durch die 80. Änderung nachfolgende, in der wirksamen 29. Änderung des Flächennutzungsplanes liegende Teilflächen in der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zu „Wohnbaufläche“ geändert werden: - - die an der westlichen Grenze des Wirkungsbereiche der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes liegende Fläche, die als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt ist. Eine weitere Teilfläche in diesem Bereich, die als Grünfläche mit der Zweckbestimmung “Kinderspielplatz“ dargestellt ist und eine an der südöstlichen Grenze des Wirkungsbereiches der 29. Änderung dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ Fläche. 2. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 80. Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Arrondierung der vorhandenen Ortslage mit Wohnbebauung zu schaffen. Um das städtebauliche Konzept des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes KE 362 „Vinger Weg“ realisieren zu können, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Gem. § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächen der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes sind zwar aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt, der Wohnbauflächen darstellt, liegen jedoch außerhalb des im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ (ASB). Aus vorgenanntem Grund wurde im Zuge des vorgezogenen Beteiligungsverfahrens die Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung gestellt und im Zuge der nunmehr geplanten Änderungen um Bestätigung gebeten, dass das vorgenannte Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. Beschlussvorlage 65.18 Seite 3 3. Anpassung gemäß § 34 LPlG Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 21.02.2017 wurde der Kolpingstadt Kerpen mitgeteilt, dass aus landesplanerischer Sicht gegen die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen keine Bedenken bestehen. Im Schreiben der Anpassungsbestätigung wurde allerdings seitens der Bezirksregierung Köln darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gem. § 6 BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB besteht. Der Anpassungsbestätigung war als Anlage ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 14.02.2017 an die Bezirksregierung beigefügt, in welchem auf eine Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises an die Kolpingstadt Kerpen zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Bauleitpläne hingewiesen wurde, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollte. Die Begründung zur 80. Änderung des FNP wurde im Hinblick auf die bestehende Begründungsund Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne des § 201 BauGB ergänzt (s. Begründung Teil A - Punkt 5) und entsprechend des beigefügten Schreibens des Rhein-Erft-Kreises und einer weiteren Stellungnahme den Belangen entsprochen. 3. Änderungen, Ergänzungen nach öffentlicher Auslegung Nach der öffentlichen Auslegung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden in der Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B noch redaktionelle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die fett und kursiv im Textteil dargestellt oder als durchgestrichen gekennzeichnet sind. 4. Lage des Plangebietes Der dreiteilige Wirkungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt am westlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Kerpen und wird grob begrenzt - südlich durch die Stiftsstraße, dem jetzigen westlichen Siedlungsrand, dem südlich ca. 150 m parallel zur Stiftsstraße verlaufenden Rad- / Gehweges und östlich des Neffelbachumfluters. Die Wirkungsbereiche der 80.Änderung des Flächennutzunsplanes „Vinger Weg“ haben eine Gesamtgröße von rund 4.400 qm. Die genaue Abgrenzung der Wirkungsbereiche der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vinger Weg“ ist dem beigefügten Übersichtplan (Anlage 1) zu entnehmen. 5. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr: 25.10.2016 Rat der Kolpingstadt Kerpen: 08.11.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 16.12.2016 bis 16.01.2017 Frühzeitige Beteiligung der Behörden: 16.12.2016 bis 16.01.2017 Offenlagebeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr: 20.06.2017 Rat der Kolpingstadt Kerpen: 04.07.2017 Öffentliche Auslegung: 20.11.2017 bis 22.12.2017 Beteiligung der Behörden und TÖB: 03.11.2017 bis 22.12.2017 Feststellungsbeschluss. Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr (geplant): 27.02.2018 Feststellungsbeschluss: Rat der Kolpingstadt Kerpen (geplant): 13.03.2018 Beschlussvorlage 65.18 Seite 4 6. Anlagen Anlage 1 - Wirkungsbereiche der 80. Änderung des FNP Anlage 2 - Darstellung der 80. Änderung des FNP Anlage 3 - Stellungnahmen der Behörden g. § 4 (1) BauGB und 4 (2) BauGB Anlage 4 - Anregungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und § 3 (2) BauGB Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B Beschlussvorlage 65.18 Seite 5