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Beschlusstext (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim, im Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB); Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der vorgetragenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der der Gemeinde bekannten umweltbezogenen Informationen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
338 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.03.18, 09:26
Aktualisiert
26.03.18, 09:26

Inhalt der Datei

Beschluss aus der 20. Sitzung des Rates der Gemeinde Nettersheim (X. Legislaturperiode) am Dienstag, 20.03.2018 im Holzkompetenzzentrum in Nettersheim. Punkt 18: Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim, im Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB); Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der vorgetragenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der der Gemeinde bekannten umweltbezogenen Informationen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB - Vorlage 508 /X.L. Z.3 - Beschluss: Es wird beschlossen, 1. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes des Bebauungsplanes L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat, mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie den der Gemeinde bekannten umweltbezogenen Informationen, insbesondere aus der artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1, werden die nachfolgend dargestellten Abwägungen vorgenommen und die in Spalte 4 empfohlenen Beschlüsse gefasst. Lfd. -Nr. Öffentlichkeit/ Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Verwaltung 1 Bürger Zingsheim, Gespräch 16.01.2018 Bei künftiger Bebauung der Grundstücke mit einem Einfamilienwohnhaus ist eine optimale Nutzung des Dachgeschosses bei Festlegung einer Traufhöhe von 3,50 m nicht gewährleistet. aus vom Abwägung der Verwaltung: Der Anregung wird stattgegeben. Die Festsetzung der Traufhöhe wird von 3,50 m auf 4,50 m angehoben. Beschlussempfehlung In der Plandarstellung sowie den textlichen Festsetzungen ist eine Veränderung der Traufhöhe von 3,50 m auf 4,50 m vorzunehmen. 2 Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Schreiben vom 18.01.2018 Keine Bedenken, sofern keine neue Anbindung an die L 115 vorgesehen ist und kein Schleichverkehr über den vorhandenen Wirtschaftsweg im Nordwesten an die L 115 entstehen. Abwägung der Verwaltung: Die Erschließungsstraße „Altes Pastorat“ endet rd. 22 vor der L 115. Getrennt wird das Baugebiet durch einen privaten Grundstücksstreifen. Der Eigentümer dieses Grundstückes nutzt diesen Grundstücksstreifen als wegemäßige Anbindung zu seiner nördlich des Baugebietes befindlichen Weidefläche. Seine damit verbundene und genehmigte Ausfahrt auf die L 115 ist durch eine Toranlage geschlossen. Es wird empfohlen, den diesbezüglichen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis nehmen Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsemissionen der L 115 bzw. A 1, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauen mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Evtl. notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim Abwägung der Verwaltung: Die Anforderungen der in den Wohngebäuden erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gem. VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinspargründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Des Weiteren ist entlang der westlichen Grenze des Grundstückes Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nr. 128 im Bereich des Bebauungsplangebietes ein kleiner Schutzwall vorhanden, der zusätzlich den Verkehrslärm minimiert. Der Hinweis ist damit ausreichend untersucht und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis nehmen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs.1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Seite 2 der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Abwägung der Verwaltung: § 9, Abs. 1, Ziff. 24 BauGB behandelt die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nuzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädliche Umelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des BundesImmissionsschutzge-setzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschl. von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben. Im Bebauungsplangebiet L 6-A kann ein Schutzabstand nicht festgesetzt werden, weil durch die Abgrenzung des Geltungsbereiches zur L 115 hin der erforderliche Schutzabstand bereits erreicht wird. Aufgrund dessen ist mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmsissionsschutzgesetzes nach menschlichem Ermessen nicht zu rechnen, so dass weitere Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden müssen. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis des Landesbetriebs Straßenbau.NRW zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 115 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i. V. m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn nicht errichtet Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Seite 3 werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Die Forderungen hinsichtlich der Werbeanlagen gilt auch für die Dauer der Bauzeiten innerhalb des Bebauungsplangebietes. Die Forderung zurückgewiesen. wird Abwägung der Verwaltung: In den textlichen Festsetzungen ist bei „B“ – Hinweise unter Nr. 9 die Zulässigkeit der Werbeanlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes L 6-A entsprechend den Vorgaben des Landesbetriebs Straßenbau.NRW aufgenommen, so dass empfohlen wird, die Forderung zurück zu weisen. 3 4 5 LVR, Dezernat Gebäudeund Liegenschaftsmanag ement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 19.01.2018 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 Verkehrsdezernat-, Schreiben vom 22.01.2018 Es liegt keine Betroffenheit vor, Bedenken werden nicht geäußert. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege. Kenntnis nehmen Keine Bedenken Kenntnis nehmen Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitig ungsdienst, Schreiben vom 22.01.2018 Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittel kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Abwägung der Verwaltung: In den textlichen Festsetzungen ist bei „B“ – Hinweise, Nr. 3, ein entsprechender Hinweis aufgenommen, so dass angeregt wird, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Kenntnis nehmen. Seite 4 6 PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 05.02.2018 Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: - Open Grid Europe GmbH, Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen - Vital GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsreinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Kenntnis nehmen. Abwägung der Verwaltung: Der von der PLEdoc vorgelegte Übersichtsplan weist keine Leitungsverläufe im Bebauungsplangebiet L 6-A auf, so dass vorgeschlagen wird, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. 7 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 Gewässerentwicklun g und Hochwasserschutz, Schreiben vom 24.01.2018 Eine Betroffenheit ist nicht erkennbar. 8 Geologischer Dienst NRW, Krefeld, Aus ingenieurgeologischer Sicht empfehle ich, die Baugrundeigenschaften, Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Kenntnis nehmen Seite 5 Schreiben 29.01.2018 vom insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Das Plangebiet befindet sich über devonzeitlichem verkarstungsfähigen Festgestein, und zwar im Übergangsbereich von Kalksandsteinen der Unteren Nohn-Schichte und Oberen Nohn-Schichten (Schluffgestein, Sandstein, Kalkstein) sowie Lauch- und Heisdorf-Schichten/Kalkstein. Die Deckschichten bilden flachgründige Böden aus Hochflächenlehm und Solifluktionsbildungen mit Gesteinszersatz. Diese Böden sind zur Niederschlagswasserversickerung ungeeignet. Bei Baugrunduntersuchung und bei Gründungsarbeiten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen. 2. Die den Karstkluftgrundwasserleiter schützenden Deckschichten sind innerhalb des Plangebietes unterschiedlich mächtig. 3. Der Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsempfindlich: Bei den Borund Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstkluftgrundwasserleiters auszuschließen (Grundwasserschutz). 4. Bei Borarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage. Abwägung der Verwaltung: Die Bodenbeschaffenheit wurde im Rahmen der Aufstellung des angrenzenden Bebauungsplanes L 6, Zingsheim, Altes Pastorat, im Jahre 2003 gutachterlich untersucht. Dabei wurden die gleichen Bodenverhältnisse festgestellt, wie dies auch der Geologische Dienst NRW jetzt erwähnt. Im Ergebnis wurde seinerzeit festgehalten, dass eine Versickerungsfähigkeit nicht gewährleistet werden kann und empfohlen, hierauf zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass die Schichtenfolge aus dem Bebauungsplangebiet L 6 in das angrenzende Bebauungsplangebiet L 6-A weiterführt. Vorgesehen ist die Entwässerung des Plangebietes L 6-A im Mischsystem, das aus dem Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 In die textlichen Festsetzungen ist eine Empfehlung zur Baugrunduntersuchung unter den Aspekten des Geologischen Dienstes NRW aufzunehmen. Seite 6 Bebauungsplangebiet L 6 weitergeführt wird. Eine Baugrunduntersuchung für das Bebauungsplangebiet L 6-A wurde nicht vorgenommen. Es wird daher vorgeschlagen, in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ eine Empfehlung zur Baugrunduntersuchung unter den vom Geologischen Dienst NRW dargestellten Aspekten aufzunehmen. 9 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 30.01.2018 Die Bauleitplanung kann als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. 10 e-regio, Schreiben vom 08.02.2018 Keine Bedenken. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur ErdgasVersorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das Erdgas-Versorgungsnetz – den Bedürfnissen entsprechend – von der bestehenden Versorgungsanlage in der Straße „Altes Pastorat“ aus, erweitert werden. Kenntnis nehmen Hinweise für die Verlegung der Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Stromund Kommunikationsleitungen gelten. Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Verund Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Seite 7 Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen. Kenntnis nehmen. Abwägung der Verwaltung: Ein entsprechender Hinweis zur Gasversorgung wurde bereits unter Nr. 4.1.2 der Begründung aufgenommen, so dass dieser bei der weiterführenden Erschließungsplanung Berücksichtigung findet. Des Weiteren sind alle Ver- und Entsorgungsanlagen ausschließlich im öffentlichen Verkehrsbereich vorgesehen. Die auf den Grundstücken Nr. 124 – 126 im rückwärtigen Bereich vorhandene Abwasserleitung ist durch entsprechenden Schutzabstand im Bebauungsplan L 6-A dargestellt. Darüber hinaus wurde in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.2 ein entsprechender Hinweis bei Bepflanzungsmaßnahmen aufgenommen. Es wird vorgeschlagen, die Hinweise den Versorgungsleitungen und zu den Baumstandorten/Bepflanzungen zur Kenntnis zu nehmen. 11 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Schreiben vom 06.02.2018 Keine Bedenken. Planungen bzw. Maßnahmen sind im Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis nehmen 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat (Anlage 1) mit Begründung (Anlage 2) wird als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. 3. Der Bebauungsplan L 6-A, Zingsheim, Altes Pastorat, ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: einstimmig ja Niederschrift der Sitzung des Rates vom 20.03.2018 Seite 8