Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
353 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
23.03.18, 11:02
Aktualisiert
23.03.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Vorlage 885 / X.L.
raskin
Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
54. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Nettersheim
- Teil B der Begründung -
Datum:
20.12.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner/in:
Frau Alina Kurth
Auftrag vom:
16. Mai 2017
Projekt-Nr.:
37-17
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Qualitätssicherung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht 54. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ..........................................................................................1
2
Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................1
3
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .................2
4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................3
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ..............3
4.2 Schutzgüter ......................................................................................3
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung............................................................8
6
Alternative Planungsmöglichkeiten ......................................................8
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten
und Kenntnislücken ...............................................................................9
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ........................................9
9
Zusammenfassung ...............................................................................10
10
Quellen, Grundlagen, Gutachten.........................................................13
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1
Umweltbericht 54. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand östlich der L 205. Eine etwa 3 ha große Fläche
soll daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung durch die entsprechende 54. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur 5.
Änderung des Bebauungsplanes G 14 Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“
angepasst werden.
Die geplante Änderung umfasst die
•
•
Darstellung von „Wohnbauflächen“ für das gesamten Plangebiet und
entsprechend die
Löschung der bisherigen Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“.
Damit entspricht die geplante FNP-Änderung der bestehenden Darstellung auf
der übergeordneten Planungsebene: Im Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS
KÖLN (2016) sind für das Plangebiet sowie in allen Richtungen angrenzend
großräumig
„Allgemeine
Siedlungsbereiche“
dargestellt.
Der
FNPÄnderungsbereich füllt dabei eine Lücke zwischen auf FNP-Ebene bereits bestehenden Wohnbauflächen.
2
Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
•
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit seiner Forderung nach Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Eingriffsregelung, die
zentrale Grundlage für die genannten Belange im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung.
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und
Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus
Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des
BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das
Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur
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Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier
besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach
§ 55 WHG.
3
•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des
Schallschutzes im Städtebau):
Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich zu schützen.
•
Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG):
Nach §1 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen
des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
•
Landschaftsplan:
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan, der auf örtlicher Ebene - in der
Regel für eine Stadt oder Gemeinde - Ziele und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festlegt.
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das
Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz
(Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung
ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor.
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4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versiegelung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich
der Grundwasserneubildung,
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von
Bodenmaterial, Verunreinigung),
•
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen,
•
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren,
•
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten,
Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG,
•
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen,
•
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen,
•
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild,
•
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr sowie
•
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern.
4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange
nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind
auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des
Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende
Wechselwirkungen behandelt.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs noch nicht konkret behandelbar. Vielmehr wird dieser Aspekt im Rahmen der Alternativenprüfung behandelt.
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Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche
ist von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten
und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren
und jungen Gehölze beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres gilt auch für die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung
ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Gärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird
im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und
ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige
nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das Gebiet liegt im Innenbereich und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans. Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen für
das Plangebiet vor.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der
Vögel erfasst. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden Arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten nicht
auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG
bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden können (RASKIN 2017b).
Zwei im Bereich des benachbarten, inzwischen rechtskräftigen B-Plans G14
Teilbereich „Brotkiste“ erfasste Feldlerchenreviere werden bei Neuerrichtung
von Wohnbebauung vollständig durch die Entstehung neuer Gebäude- und ggf.
Gehölzkulissen unabhängig von der Ausgestaltung des Plangebietes auf der
untergeordneten bauleitplanerischen Ebene entwertet. Die Erforderlichkeit eines artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha wurde
für diese Reviere aber bereits im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für den B-Plan G14 Teilbereich „Brotkiste“ festgelegt
(RASKIN 2017c). Sollte der Bebauungsplan G14 Teilbereich „Brotkiste“ nicht
realisiert werden, wird der vorgezogene Ausgleich in dem in Raskin (2017c)
erläuterten Umfang für die Realisierung des B-Plans G14 Teilbereich „Auf Graben“ durchgeführt, so dass die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt
werden.
Boden und Wasser
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt.
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten
Plangebiet Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossa-
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Relikten) ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER
DIENST 2004) sind sie nicht bewertet. Die Böden sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist mit „mäßig frisch bis trocken“ angegeben.
Sie sind relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere
Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird
durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK WEST 2017)
bestätigt. Gleichartige Böden sind im Umfeld typisch und verbreitet.
Durch die Bebauung wird Boden versiegelt und umgelagert. Dadurch werden
Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt.
Dies bewirkt den Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen
einschließlich der Grundwasserneubildung. Durch anthropogene Nutzung im
Umfeld der Baukörper wird der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Das
Ausmaß bzw. die Erheblichkeit der Veränderungen ist erst auf der Grundlage
der Bebauungsplanung und vor dem Hintergrund der bestehenden Grünlandnutzung beurteilbar.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem
soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ Diese rechtlichen Vorgaben stehen der geplanten FNPÄnderung nicht entgegen, der Aspekt wird erst auf der Ebene der Bebauungsplanung konkreter behandelt.
Eine Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster gemäß § 8
LBodSchG) für das benachbarte Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 06.12.2016). Die Gemeinde Nettersheim geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder
Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen nicht
zu befürchten.
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Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Prinzipiell
beeinflussen Baukörper und Bodennutzungen, wie sie auf der Grundlage der
Änderung von freiflächengeprägten Nutzungen wie Landwirtschaft in Wohnbauflächen zu erwarten sind, zumindest das Mikro- und Mesoklima. Das Ausmaß
potentieller Veränderungen kann durch konkrete Festsetzungen, insbesondere
von GRZ (Grundflächenzahl), Gehölzerhalt und Begrünung, auf der Ebene der
Bebauungsplanung minimiert werden.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt
7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung (LANUV 2017b).
Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohnbauflächen
ermöglicht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die zukünftigen Bewohner ein. Die infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden. Die durch das
Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind voraussichtlich vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Bei überwiegender Wohnbaufläche und der geringen Größe des Gesamtgebietes werden Kapazitätsprobleme von der Gemeinde Nettersheim auch unter Berücksichtigung kumulierender
Auswirkungen mit dem angrenzenden, noch nicht realisierten B-PlanTeilgebietes „Brotkiste“ nicht erwartet. Die geringe Entfernung und damit voraussichtliche fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und
Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017)
inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet. Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes sind
Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH &
CO.KG 2016). Zu beachtende Grenzwerte sind auf der Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen und ihre Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen leistbar.
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Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und
Schule geprägt ist, wird das Orts- bzw. Landschaftsbild durch Wohnbauflächen
nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe
der L 205 befindet und die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung
ohne relevante Bedeutung. Mit der Entwicklung von Wohnbebauung wird das
Plangebiet zumindest für die Feierabenderholung nutzbar.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten,
die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als
Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd
und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage. Maßnahmen, die eine
Minderung dieser Immissionen bewirken können, sind in der Bebauungsplanung festsetzbar.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt (Mitt. per e-Mail vom 08.05.2017).
Im weiteren Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der weitgehend ebenen Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
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Umweltbericht 54. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine
relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die
benachbarte L 205 sowie den benachbarten Sportplatz mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
Eine mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in Nettersheim wahrscheinlich.
6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung des Ziels der Schaffung eines Wohngebietes in Nettersheim und der weitgehend ausgeschöpften Nachverdichtung kommen prinzipiell die bestehenden Siedlungsränder im Innenbereich in Betracht. Mit der beabsichtigten FNP-Änderung wird eine Lücke zwischen bestehenden Wohnbauflächen geschlossen, so dass hier auch eine gemeinsame Erschließung vorbereitet wird, so dass zur Örtlichkeit des FNP-Änderungsbereiches keine Alternative besteht.
Die alternative Ausweisung „gemischter Bauflächen“ würde unangemessene
gewerbliche Verkehre in das Gebiet ziehen können und über die im Rahmen
von Wohnnutzung zu erwartende hinausgehende Emissionen ermöglichen.
Dies wäre neben den angrenzenden Wohnbauflächen nicht angemessen.
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Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden. Zusätzlich
stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a),
Schallgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2016 u. 2017) und Artenschutzprüfung Stufe (RASKIN 2017b) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme (z.B. LANUV-Informationssystem, Bodenkarte NRW), die im Rahmen der
darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die
Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde
(bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“ zu altlastverdächtigen Flächen und
Altlasten) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden. Hier verbleibt für das
Plangebiet dennoch eine Kenntnislücke.
Die Beurteilung der Aufnahmekapazität des Verkehrsnetzes für den Quellverkehr des Plangebietes basiert auf einer Einschätzung der Gemeinde Nettersheim. Daher verbleibt eine gewisse Beurteilungsunsicherheit.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen
sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch
steht auch weiterhin keine näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine
neueren Erkenntnisse für das Plangebiet genutzt werden können.
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Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Maßnahmen zum Monitoring sind erst auf Bebauungsplanebene zu entwickeln.
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Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung
der lockeren Wohnbebauung. Die Bebauungsplanung soll durch die Änderung
des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Dabei muss die bestehende
Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbauflächen“ geändert
werden. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sind überwiegend häufige und verbreitete Arten. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt des Plangebietes relativ gering. Die Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Allein
ein Brutrevier der planungsrelevanten Feldlerche ist durch vorgezogene Artenschutzmaßnahmen auszugleichen. Dies wird aber bereits durch Umsetzung des
angrenzenden B-Plangebietes „Brotkiste“ erforderlich.
Die unvermeidlichen Auswirkungen sind relativ gering und werden im Rahmen
der Eingriffsregelung ausgeglichen.
Boden und Wasser
Im Plangebiet sind typische grund- und stauwasserfreie Braunerden ausgebildet, die in der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004)
nicht bewertet sind. Sie sind ungeeignet zur Versickerung. Gleichartige Böden
sind im Umfeld typisch und verbreitet.
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen im Wesentlichen in Versiegelung
und Umlagerung, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, vor allem
der Grundwasserneubildung, mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere Erheblichkeit zu erwarten, die durch Festsetzungen auf B-Planebene (GRZ,
Bepflanzung und gezielte Versickerung von Niederschlagswasser) begrenzt
werden kann.
Da eine Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher
Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen für das benachbarte B-Plan-Teilgebiet „Brotkiste“ keine Eintragungen ergab, geht die Gemeinde Nettersheim davon aus, dass dies auch für den unmittelbar benachbarten
Bereich der 54. Änderung des FNP gilt. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen voraussichtlich nicht zu befürchten.
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Luft, Klima
Aufgrund der Lage am relativ lockeren Siedlungsrand dürfte derzeit ein Freilandklima im Plangebiet ausgebildet sein. Auf der Grundlage der FNPÄnderung sind potentiell eine Beeinträchtigung des Freilandklimas und eine
Verschlechterung der Luftqualität möglich. Erst die Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Anordnung von Baugrenzen, Gehölzerhalt, Pflanzfestsetzungen) sowie weitere Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung
von Energie sind geeignet auf eine weitgehende Erhaltung von Freilandklima
und Luftqualität hinzuwirken und damit die Auswirkungen auf eine geringes
Maß zu begrenzen.
Mensch
Verkehrsemissionen (Schadstoffe und Lärm) werden einerseits durch die geplante Bebauung verursacht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die
Bewohner ein.
Die infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden. Die Gemeinde Nettersheim
geht davon aus, dass auf der Grundlage von Wohnbauflächen und der geringen
Größe des Gesamtgebietes Kapazitätsprobleme nicht zu erwarten sind. Die
geringe Entfernung zu Ortskern, Schule und Bahnanschluss dürfte das Verkehrsaufkommen mindernd beeinflussen. Auf Bebauungsplanebene können
entsprechende fußläufige Anbindungen geschaffen werden.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes wird von angrenzenden
neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt. Durch weitere Wohnbauflächen wird das Landschaftsbild nur gering verändert.
Der bestehende Freiraum ist für die Erholungsnutzung nicht relevant. Er wird
zukünftig für die Feierabenderholung nutzbar.
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Kultur- und Sachgüter
Sachgüter und Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler
sind derzeit nicht bekannt. Damit ist keine Relevanz für die FNP-Änderung absehbar.
Fazit
Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind insgesamt geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Im Hinblick vor allem auf Bodenund Klimafunktion sind jedoch erst im Rahmen der Bebauungsplanung konkrete
umweltrelevante Maßnahmen festsetzbar, die geeignet sind, die Erheblichkeit
von Auswirkungen auf die Schutzgüter auf ein geringes Maß zu begrenzen.
Aachen, den 20. Dezember 2017
Dipl.-Geogr. A. Werfling
Dipl.-Biol. D. Raskin
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG
KÖLN
(2016):
Regionalplan
Teilbereich
Aachen.
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/
regionalplanung/aktueller_regionalplan/teilabschnitt_aachen/index.html;
letzter
Zugriff am 9.6.2017.
BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden
zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier.
GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim. Nettersheim.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld.
GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen
Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg.
C+ K GOTTHARDT & KNIPPER INGENIEURGESELLSCHFT MBH (2017): Begründung,
zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G14
der Gemeinde Nettersheim Teilbereich „Auf Graben“.
C+ K GOTTHARDT & KNIPPER INGENIEURGESELLSCHFT MBH (2017): 54. Änderung
des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nettersheim. Zeichnerische Darstellung und Begründung.
KREIS
EUSKIRCHEN
(2004):
Landschaftsplan
Nettersheim;
https://www.kreis-euskrirchen.de/umwelt/natur_und_landschaftsschutz/
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KREIS EUSKIRCHEN (2017): Ackerterrassen in der Gemeinde Nettersheim.
-https://www.kuladig.de/Objektansicht/SWB-252500 (letzter Zugriff am 8.6.2017).
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RASKIN GBR (2017a): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan G14
Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN GBR (2017b): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan
Nettersheim G14 Teilbereich Auf Graben. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN GBR (2017c): Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II)
- Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2016): Gutachten. Geräuschemissionen und
-immissionen durch Sport- und Freizeitanlagen am Bebauungsplangebiet G14 in
Nettersheim. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV
NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017): Geräuschemissionen und
-immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet „Brotkiste“ in Nettersheim. –
i.A. der Gemeinde Nettersheim.