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Beschlusstext (TOP 26 - 5)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
543 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
23.03.18, 11:02
Aktualisiert
23.03.18, 11:02

Inhalt der Datei

Anlage 5 zur Vorlage 886 / X.L. raskin Umweltp l a n u n g und Umweltberatung GbR Umweltbericht Titel: Bebauungsplan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim, 5. Änderung - Teil B der Begründung - Datum: 20.12.2017 Auftraggeber: Gemeinde Nettersheim Ansprechpartner/in: Frau Alina Kurth Auftrag vom: 16. Mai 2017 Projekt-Nr.: 37-17 Auftragnehmer: raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR Projektbearbeitung: Dipl.-Geogr. Anja Werfling Qualitätssicherung: Dipl.-Biol. Dorothee Raskin Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim II INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans..............1 2 Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................2 3 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .................3 4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................3 4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ..............3 4.2 Schutzgüter ......................................................................................4 5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung............................................................9 6 Alternative Planungsmöglichkeiten ....................................................10 7 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken .....................................................................................10 8 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ......................................11 9 Zusammenfassung ...............................................................................11 10 Quellen, Grundlagen, Gutachten.........................................................14 raskin 1 Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand (Abb. 1). Eine etwa 3 ha große Fläche soll als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden. Dies soll durch die entsprechende 54. Änderung des Flächennutzungsplanes (GEMEINDE NETTERSHEIM 2017) im Parallelverfahren vorbereitet werden. Es sind eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern sowie eine Erschließung über das bereits realisierte unmittelbar nordwestlich angrenzende Wohngebiet (Teilbereich „Zur Klosterquelle“ des Bebauungsplans G14) vorgesehen. Gleichzeitig sollen fußläufige Anbindungen nach Südosten zur Höhenstraße ermöglicht werden. Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in • eine Fläche für Wohnbebauung (WA-Gebiet) von 24.722 m². Mit einer GRZ von 0,4 können etwa 9.900 m² versiegelt werden. • „Verkehrsflächen (3.904 m²) und solche besonderer Zweckbestimmung (Fußwege) in einem Umfang von 405 m² sowie • Private Grünflächen auf einer Fläche von 929 m². Abb. 1: Lage des Plangebiets im Raum. raskin 2 Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 2 Fachgesetze und Fachpläne Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt: • Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit seiner Forderung nach Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Eingriffsregelung die zentrale Grundlage für die genannten Belange im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung. • Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. • Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG. • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens von Immissionen. • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. • Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG): Nach §1 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. raskin • Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 3 Der Landschaftsplan ist ein Fachplan, der auf örtlicher Ebene - in der Regel für eine Stadt oder Gemeinde - Ziele und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festlegt. 3 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen. Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor. 4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen: • Versiegelung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung, • baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von Bodenmaterial, Verunreinigung), • Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen, • Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren, • Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten, Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG, • Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen, raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 4 • Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen, • Veränderung von Landschafts- und Ortsbild, • Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr sowie • Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern. 4.2 Schutzgüter Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche ist von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren und jungen Gehölze beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar, auch hinsichtlich der meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Ausweichlebensraum finden oder die entstehenden Gärten als geeigneten Ersatzlebensraum nutzen können. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das Gebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans. Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen für das Plangebiet vor. Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der Vögel erfasst. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden Arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten nicht auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden können (RASKIN 2017b). Zwei im Bereich des benachbarten, zwischenzeitlich rechtskräftigen B-Plans G14 Teilbereich „Brotkiste“ erfasste Feldlerchenreviere werden bei Neuerrichtung von Wohnbebauung vollständig durch die Entstehung neuer Gebäude- und ggf. Gehölzkulissen entwertet. Die Erforderlichkeit eines artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha wurde für diese Reviere aber be- raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 5 reits im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die BPlanänderung G14 Teilbereich „Brotkiste“ festgelegt (RASKIN 2017c). Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. I sind für alle europäischen Vogelarten unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung und bei Umsetzung dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen, weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Sollte der Bebauungsplan G14 Teilbereich „Brotkiste“ nicht realisiert werden, ist der vorgezogene Ausgleich in dem in Raskin (2017c) erläuterten Umfang für die Realisierung des BPlans G14 Teilbereich „Auf Graben“ durchzuführen. Auf dieser Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Boden und Wasser Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt. Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten Plangebiet Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossaRelikten) ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie nicht bewertet. Damit ist eine Betroffenheit schutzwürdiger Böden nicht gegeben. Die Böden sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist mit „mäßig frisch bis trocken“ angegeben. Sie sind relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK W EST 2017) bestätigt. Da die Böden als ungeeignet zur Versickerung gelten, haben sie keine ausgeprägte Grundwasserneubildungsfunktion. Durch die Bebauung wird ein Teil der Bodenoberfläche versiegelt. Dadurch werden Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt. Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“. Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 6 Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Das Schmutzwasser wird über Anschluss an einen vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeführt. Niederschlagswässer sollen der Urft zugeleitet werden. Eine Anschlussmöglichkeit besteht an die vorhandene Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen B-Plangebietes Teilbereich „Zur Klosterquelle“ im Norden. Damit kann eine relativ ortsnahe Einleitung in ein Gewässer nach §44 LWG realisiert werden. Durch ein entsprechend dimensioniertes unterirdisches Pufferbecken als Kanalstauraum unterhalb des Straßenkörpers (GEOTECHNIK W EST (2017) ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Lediglich für 1-2 Grundstücke am Rand zum Teilgebiet „Brotkiste“, die höhenmäßig hier nicht angeschlossen werden können, ist eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Eine Nutzung privater Zisternen wird zudem angeregt. Damit erfolgt insgesamt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“, der nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist. Bodenversiegelung und -umlagerung bewirken den Verlust bzw. die Einschränkung weiterer natürlicher Bodenfunktionen. Durch Gartennutzung wird der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender relativ intensiver Grünlandnutzung inklusive vorhandener Drainagen unerheblich. Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung heimischer Art oder Obstbaum pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche, heimische Gehölze oder Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf den privaten Grundstücken ist von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich zumindest auf den unversiegelten Flächen gegenüber dem bestehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser auswirken. Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften). Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen des Ausgleichs weitgehend kompensiert werden. raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 7 Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster gemäß § 8 LBodSchG) für das benachbarte Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 06.12.2016). Die Gemeinde Nettersheim geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen durch Baumaßnahmen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch werden daher nicht befürchtet. Luft, Klima Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge der geplanten lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie der Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und der Angliederung an gleichartige Bebauung sind keine gravierenden Veränderungen bezüglich der Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten. Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen ermöglicht. Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität. Eine Ladestation steht in räumlicher Nähe am Bahnhof Nettersheim zur Verfügung. Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt 7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung (LANUV 2017b). Mensch Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die Bewohner ein. Die durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind voraussichtlich vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Bei einem allgemeinen Wohngebiet unter Festsetzung einer GRZ von 0,4 und der geringen Größe des Gesamtgebietes werden Kapazitätsprobleme von der Gemeinde Nettersheim auch unter Berücksichtigung kumulierender Auswirkungen mit dem angrenzenden, noch nicht realisierten B-Plan-Teilgebietes „Brotkiste“ nicht erwar- raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 8 tet. Die fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken. Abgesehen von neuen fußläufigen bzw. Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von Norden über das bestehende B-Plan-Teilgebiet „Zur Klosterquelle“, so dass Durchfahrtverkehre ausschließlich bis zum Teilgebiet „Brotkiste“ möglich sind. Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co.KG 2017) inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet. Bezüglich der hier relevanten L 205 „werden die Orientierungswerte der DIN 18005 ab einem Abstand von ca. 40 m zur Mitte der Straße eingehalten“. „Aufgrund der Überschreitungen in kleineren Abständen sollten die Außenwohnbereiche der Grundstücke im Nahbereich der Straßen durch eine abschirmend wirkende Wand oder einen Wall geschützt werden“. Mit einer 1,5 m hohen Wand (oder Wall, über Straßenniveau) „wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete an der geplanten Baugrenze eingehalten“. Bei einer Schalldämmwand ist ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB (A) gefordert (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017). Daher wird hier die Baugrenze „mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume der oberen Geschosse werden durch die hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 getroffen. Dieser Schutz wird in der Regel durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2016). Demnach bestehen nur in der äußersten nordwestlichen Ecke geringe Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 50 dB (A) für WAGebiete während der Ruhezeiten sonntags. Die geringe Überschreitung von weniger als 5 dB (A) ist jedoch unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus zulässig. Zudem wurde im Jahr 2017 eine 120 m lange und 2,5 m hohe Sichtund Lärmschutzwand gebaut, die zusätzlich lärmmindernd wirken wird. Landschafts- und Ortsbild, Erholung Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt ist, wird das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung ohne Bedeutung. Mit raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 9 der Erschließung und der geplanten offenen Bauweise und relativ niedriger Wohnbebauung (1-2-geschossig mit maximaler Firsthöhe von 9,5 m) mit deutlicher Durchgrünung wird das Plangebiet zumindest für die Feierabenderholung nutzbar. Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage. Die Anlage einer Lärmschutzanlage am westlichen Plangebietsrand und die Ergänzung des Gehölzbestandes mindern potentielle Staubimmissionen. Kultur- und Sachgüter Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt (Mitt. per E-Mail vom 8.5.2017). Da keine konkreten Untersuchungen vorliegen, verweist die Behörde jedoch darauf, dass „bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde Nettersheim als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ….unverzüglich zu melden sind“. Im weiteren Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der gering geneigten Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten. 5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in Nettersheim wahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 205 sowie den benachbarten Sportplatz mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten. raskin 6 Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 10 Alternative Planungsmöglichkeiten Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in Betracht. Eine Erschließung von Westen unmittelbar von der L 205 ist denkbar, würde aber ggf. mehr Durchfahrtsverkehr in das Wohngebiet ziehen und die Aufenthaltsqualität mindern. Die Realisierung einer dichteren und höheren Bebauung wäre dem Umfeld nicht angemessen. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch im Hinblick auf die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung wäre denkbar, ginge aber zu Lasten des realisierbaren Wohnraums. Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht unbedingt notwendig, da die Gemeinde Nettersheim in fußläufiger Nähe mit dem Urfttal über qualitativ sehr hochwertige Grünflächen verfügt. Die Realisierung von anderweitigen externen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen und kann dazu beitragen Biotopverbundflächen zu stärken. 7 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches. Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden. Zusätzlich stützt sich die Bewertung auf vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme (z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem) und vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUVVerfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten und Artenschutzprüfung), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden. Die Beurteilung der Aufnahmekapazität des Verkehrsnetzes für den Quellverkehr des Plangebietes basiert auf einer Einschätzung der Gemeinde Nettersheim. Daher verbleibt eine gewisse Beurteilungsunsicherheit. raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 11 Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch steht auch weiterhin keine näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine neueren Erkenntnisse für das Plangebiet genutzt werden können. 8 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Es wird empfohlen die entsprechend privatrechtlicher Regelungen zu erhaltenden und zu pflanzenden Gehölze zu überwachen. 9 Zusammenfassung Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung der lockeren Wohnbebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz Die im Plangebiet derzeit vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sind abgesehen von der Feldlerche häufige und verbreitete Arten. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt relativ gering. Für die Feldlerche werden im Zusammenhang mit der Umsetzung des benachbarten B-Plan-Teilbereiches „Brotkiste“ bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geleistet, so dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben ausgeschlossen wird. Die übrigen ubiquitären Tierarten finden im Umfeld und im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweich- bzw. Ersatzlebensräume. Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung ist eine Betroffenheit aller europäischen Brutvogelarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben ausgeschlossen (RASKIN 2017c). Die unvermeidlichen Auswirkungen für das Schutzgut sind insgesamt gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen. raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 12 Schutzgut Boden und Wasser Die im Plangebiet vorkommenden typischen Braunerden sind im Umfeld typisch und verbreitet. Sie sind in der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) nicht bewertet, so dass eine Betroffenheit schutzwürdiger Böden nicht gegeben ist. Da die Böden als ungeeignet zur Versickerung gelten, haben sie keine ausgeprägte Grundwasserneubildungsfunktion. Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Durch die relativ niedrige Grundflächenzahl, den fachgerechten Umgang mit dem Boden sowie die umfangreichen Pflanzfestsetzungen resultiert vor dem Hintergrund der mäßig intensiven Nutzung im Ausgangszustand insgesamt eine geringe bis mittlere Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist vor dem Hintergrund der natürlicherweise geringen Versickerungseignung von geringer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Bei einer Entwässerung im Trennsystem und der Zwischenschaltung eines Pufferbeckens für Niederschlagswasser ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind damit als gering einzustufen. Derzeit bestehen keine Hinweise auf Altlasten, so dass mit entsprechenden negativen Folgewirkungen durch und für die Bebauung nicht gerechnet wird. Luft, Klima Durch die verbleibenden Gartenflächen bei relativ großen Grundstücksgrößen sowie Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Auch mit weiteren Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden nur geringe Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet. Mensch Die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz, hier relevant sind Straßenverkehrslärm und Lärmemissionen der benachbarten Sportanlage, werden berücksichtigt. Zur Einhaltung der Orientierungswerte sind die Festsetzung einer Lärmschutzeinrichtung am westlichen Plangebietsrand und eine Festsetzung der Baugrenze in ausreichendem Abstand erfolgt. Relevante Lärmbelastungen sind daher für die Bewohner nicht zu erwarten. Die fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken. raskin Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 13 Die Auswirkungen auf die Bewohner des geplanten Wohngebietes sowie die bereits ansässigen Bewohner im Umfeld sind infolge der gleichartigen Bebauung am Siedlungsrand als gering zu bewerten. Landschafts- und Ortsbild, Erholung Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt. Sachgüter sind nicht betroffen. Somit sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Fazit Unter Berücksichtigung der aufgeführten umweltrelevanten Maßnahmen und Festsetzungen ist das Planvorhaben insgesamt mit einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden. Aachen, den 20. Dezember 2017 Dipl.-Geogr. A. Werfling Dipl.-Biol. D. Raskin raskin 10 Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim 14 Quellen, Grundlagen, Gutachten BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016): Regionalplan Teilbereich Aachen. http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/ regionalplanung/aktueller_regionalplan/teilabschnitt_aachen/index.html; letzter Zugriff am 9.6.2017. BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier. GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim. Nettersheim. GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld. GEOTECHNIK W EST (2017): Geotechnischer Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G14. Versickerung, Kanal- und Straßenbau. i.A. der Gemeinde Nettersheim. GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg. C+ K GOTTHARDT & KNIPPER INGENIEURGESELLSCHFT MBH (2017): Begründung, zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G14 der Gemeinde Nettersheim Teilbereich „Auf Graben“, Entwurf Stand 29.05.2017. KREIS EUSKIRCHEN (2004): Landschaftsplan Nettersheim; https://www.kreis-euskrirchen.de/umwelt/natur_und_landschaftsschutz/ landschaftsplan_nettersheim.php; letzter Zugriff am 9.6.2017. 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