Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
543 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
23.03.18, 11:02
Aktualisiert
23.03.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zur Vorlage 886 / X.L.
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
Bebauungsplan G14 Teilbereich „Auf Graben“
der Gemeinde Nettersheim, 5. Änderung
- Teil B der Begründung -
Datum:
20.12.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner/in:
Frau Alina Kurth
Auftrag vom:
16. Mai 2017
Projekt-Nr.:
37-17
Auftragnehmer:
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Qualitätssicherung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans..............1
2
Fachgesetze und Fachpläne ..................................................................2
3
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .................3
4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................3
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ..............3
4.2 Schutzgüter ......................................................................................4
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung............................................................9
6
Alternative Planungsmöglichkeiten ....................................................10
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken .....................................................................................10
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ......................................11
9
Zusammenfassung ...............................................................................11
10
Quellen, Grundlagen, Gutachten.........................................................14
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand (Abb. 1). Eine etwa 3 ha große Fläche soll als
„Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden. Dies soll durch die entsprechende 54. Änderung des Flächennutzungsplanes (GEMEINDE NETTERSHEIM 2017) im Parallelverfahren vorbereitet
werden. Es sind eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und
Doppelhäusern sowie eine Erschließung über das bereits realisierte unmittelbar
nordwestlich angrenzende Wohngebiet (Teilbereich „Zur Klosterquelle“ des Bebauungsplans G14) vorgesehen. Gleichzeitig sollen fußläufige Anbindungen
nach Südosten zur Höhenstraße ermöglicht werden.
Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in
•
eine Fläche für Wohnbebauung (WA-Gebiet) von 24.722 m². Mit einer
GRZ von 0,4 können etwa 9.900 m² versiegelt werden.
•
„Verkehrsflächen (3.904 m²) und solche besonderer Zweckbestimmung
(Fußwege) in einem Umfang von 405 m² sowie
•
Private Grünflächen auf einer Fläche von 929 m².
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Raum.
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
•
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit seiner Forderung nach Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie der Eingriffsregelung die zentrale Grundlage für die genannten Belange im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung.
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des §
1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das
Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Das Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie
die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier besteht Bezug zu
§ 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 46 Abs. 1
LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die
Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG.
•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau):
Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung
gegenüber des Entstehens von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NW):
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.
•
Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG):
Nach §1 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des
Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
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•
Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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Der Landschaftsplan ist ein Fachplan, der auf örtlicher Ebene - in der Regel
für eine Stadt oder Gemeinde - Ziele und Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festlegt.
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Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das
Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz
(Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung
ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor.
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versiegelung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung,
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von
Bodenmaterial, Verunreinigung),
•
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen,
•
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren,
•
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten, Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG,
•
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen,
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•
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen,
•
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild,
•
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr sowie
•
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern.
4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange
nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind
auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des
Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende
Wechselwirkungen behandelt.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche
ist von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten
und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren
und jungen Gehölze beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar, auch hinsichtlich der meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Ausweichlebensraum finden oder die entstehenden Gärten als geeigneten Ersatzlebensraum nutzen können. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das
Gebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans. Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen für das
Plangebiet vor.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der
Vögel erfasst. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden Arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten nicht
auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG
bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden können (RASKIN 2017b).
Zwei im Bereich des benachbarten, zwischenzeitlich rechtskräftigen B-Plans
G14 Teilbereich „Brotkiste“ erfasste Feldlerchenreviere werden bei Neuerrichtung von Wohnbebauung vollständig durch die Entstehung neuer Gebäude- und
ggf. Gehölzkulissen entwertet. Die Erforderlichkeit eines artenschutzrechtlichen
Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha wurde für diese Reviere aber be-
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reits im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die BPlanänderung G14 Teilbereich „Brotkiste“ festgelegt (RASKIN 2017c).
Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. I sind für alle europäischen
Vogelarten unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung und
bei Umsetzung dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen,
weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Sollte der Bebauungsplan
G14 Teilbereich „Brotkiste“ nicht realisiert werden, ist der vorgezogene Ausgleich in dem in Raskin (2017c) erläuterten Umfang für die Realisierung des BPlans G14 Teilbereich „Auf Graben“ durchzuführen. Auf dieser Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Boden und Wasser
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt.
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten
Plangebiet Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossaRelikten) ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER
DIENST 2004) sind sie nicht bewertet. Damit ist eine Betroffenheit schutzwürdiger Böden nicht gegeben.
Die Böden sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist mit
„mäßig frisch bis trocken“ angegeben. Sie sind relativ flachgründig über dem
Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als
„ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK W EST 2017) bestätigt. Da die Böden als ungeeignet
zur Versickerung gelten, haben sie keine ausgeprägte Grundwasserneubildungsfunktion.
Durch die Bebauung wird ein Teil der Bodenoberfläche versiegelt. Dadurch
werden Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem
soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“
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Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Das Schmutzwasser wird über
Anschluss an einen vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeführt. Niederschlagswässer sollen der Urft zugeleitet werden. Eine Anschlussmöglichkeit
besteht an die vorhandene Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen
B-Plangebietes Teilbereich „Zur Klosterquelle“ im Norden. Damit kann eine relativ ortsnahe Einleitung in ein Gewässer nach §44 LWG realisiert werden. Durch
ein entsprechend dimensioniertes unterirdisches Pufferbecken als Kanalstauraum unterhalb des Straßenkörpers (GEOTECHNIK W EST (2017) ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Lediglich
für 1-2 Grundstücke am Rand zum Teilgebiet „Brotkiste“, die höhenmäßig hier
nicht angeschlossen werden können, ist eine Entwässerung im Mischsystem
vorgesehen. Eine Nutzung privater Zisternen wird zudem angeregt. Damit erfolgt insgesamt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“, der nach §1 Abs.
6 Punkt 7e BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen
ist.
Bodenversiegelung und -umlagerung bewirken den Verlust bzw. die Einschränkung weiterer natürlicher Bodenfunktionen. Durch Gartennutzung wird der nicht
versiegelte Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender relativ intensiver Grünlandnutzung inklusive vorhandener
Drainagen unerheblich. Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung heimischer Art oder Obstbaum pro angefangene
100 m² Grundstücksfläche, heimische Gehölze oder Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf den privaten Grundstücken ist
von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich zumindest auf den unversiegelten Flächen gegenüber dem bestehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser auswirken.
Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung
des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen
durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften).
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen des Ausgleichs weitgehend kompensiert werden.
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Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES
EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster
gemäß § 8 LBodSchG) für das benachbarte Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine
Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 06.12.2016). Die Gemeinde Nettersheim
geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf
Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen durch Baumaßnahmen auf Grundwasser,
Oberflächenwasser oder Mensch werden daher nicht befürchtet.
Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge
der geplanten lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie
der Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und der Angliederung an
gleichartige Bebauung sind keine gravierenden Veränderungen bezüglich der
Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten. Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1
Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach
der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen
ermöglicht. Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität.
Eine Ladestation steht in räumlicher Nähe am Bahnhof Nettersheim zur Verfügung.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt
7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung (LANUV 2017b).
Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die Bewohner ein. Die
durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind voraussichtlich
vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Bei einem allgemeinen Wohngebiet unter Festsetzung einer GRZ von 0,4 und der geringen Größe
des Gesamtgebietes werden Kapazitätsprobleme von der Gemeinde Nettersheim auch unter Berücksichtigung kumulierender Auswirkungen mit dem angrenzenden, noch nicht realisierten B-Plan-Teilgebietes „Brotkiste“ nicht erwar-
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tet. Die fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken. Abgesehen von neuen
fußläufigen bzw. Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von Norden über das bestehende B-Plan-Teilgebiet „Zur Klosterquelle“, so
dass Durchfahrtverkehre ausschließlich bis zum Teilgebiet „Brotkiste“ möglich
sind.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV Nord Systems GmbH & Co.KG 2017)
inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet.
Bezüglich der hier relevanten L 205 „werden die Orientierungswerte der DIN
18005 ab einem Abstand von ca. 40 m zur Mitte der Straße eingehalten“. „Aufgrund der Überschreitungen in kleineren Abständen sollten die Außenwohnbereiche der Grundstücke im Nahbereich der Straßen durch eine abschirmend
wirkende Wand oder einen Wall geschützt werden“. Mit einer 1,5 m hohen
Wand (oder Wall, über Straßenniveau) „wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete an der geplanten Baugrenze eingehalten“. Bei einer
Schalldämmwand ist ein Schalldämmmaß von mindestens 25 dB (A) gefordert
(TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017). Daher wird hier die Baugrenze
„mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume der oberen Geschosse werden durch die hier erforderlichen Fenster der
Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 getroffen. Dieser Schutz wird in der Regel durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten.
Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes
sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH
& CO.KG 2016). Demnach bestehen nur in der äußersten nordwestlichen Ecke
geringe Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 50 dB (A) für WAGebiete während der Ruhezeiten sonntags. Die geringe Überschreitung von
weniger als 5 dB (A) ist jedoch unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus
zulässig. Zudem wurde im Jahr 2017 eine 120 m lange und 2,5 m hohe Sichtund Lärmschutzwand gebaut, die zusätzlich lärmmindernd wirken wird.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und
Schule geprägt ist, wird das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und
die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf
sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung ohne Bedeutung. Mit
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der Erschließung und der geplanten offenen Bauweise und relativ niedriger
Wohnbebauung (1-2-geschossig mit maximaler Firsthöhe von 9,5 m) mit deutlicher Durchgrünung wird das Plangebiet zumindest für die Feierabenderholung
nutzbar.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten,
die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als
Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd
und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage. Die Anlage einer Lärmschutzanlage am westlichen Plangebietsrand und die Ergänzung des Gehölzbestandes mindern potentielle Staubimmissionen.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt (Mitt. per E-Mail vom 8.5.2017). Da keine konkreten Untersuchungen vorliegen, verweist die Behörde jedoch darauf, dass „bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde Nettersheim als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ….unverzüglich zu melden sind“.
Im weiteren Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der gering geneigten
Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine
mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in Nettersheim wahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des
Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 205 sowie
den benachbarten Sportplatz mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck
nicht zu erwarten.
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Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in
Betracht. Eine Erschließung von Westen unmittelbar von der L 205 ist denkbar,
würde aber ggf. mehr Durchfahrtsverkehr in das Wohngebiet ziehen und die
Aufenthaltsqualität mindern. Die Realisierung einer dichteren und höheren Bebauung wäre dem Umfeld nicht angemessen. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch im Hinblick auf die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung wäre denkbar, ginge aber zu Lasten
des realisierbaren Wohnraums. Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen
unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht unbedingt notwendig, da die Gemeinde Nettersheim in fußläufiger Nähe mit dem Urfttal über qualitativ sehr hochwertige Grünflächen verfügt. Die Realisierung von anderweitigen externen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen und kann dazu
beitragen Biotopverbundflächen zu stärken.
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden. Zusätzlich
stützt sich die Bewertung auf vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme
(z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem) und vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUVVerfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten und Artenschutzprüfung), die im
Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus
basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten.
Unterstützend konnten vorliegende Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden.
Die Beurteilung der Aufnahmekapazität des Verkehrsnetzes für den Quellverkehr des Plangebietes basiert auf einer Einschätzung der Gemeinde Nettersheim. Daher verbleibt eine gewisse Beurteilungsunsicherheit.
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Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen
sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch
steht auch weiterhin keine näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine
neueren Erkenntnisse für das Plangebiet genutzt werden können.
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es wird empfohlen die entsprechend privatrechtlicher Regelungen zu erhaltenden und zu pflanzenden Gehölze zu überwachen.
9
Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung
der lockeren Wohnbebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sind abgesehen von der Feldlerche häufige und verbreitete Arten. Dementsprechend ist die
biologische Vielfalt relativ gering. Für die Feldlerche werden im Zusammenhang
mit der Umsetzung des benachbarten B-Plan-Teilbereiches „Brotkiste“ bereits
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geleistet, so dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben ausgeschlossen wird. Die übrigen ubiquitären Tierarten finden im Umfeld und im
geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweich- bzw. Ersatzlebensräume.
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung ist eine Betroffenheit aller europäischen Brutvogelarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben ausgeschlossen (RASKIN 2017c).
Die unvermeidlichen Auswirkungen für das Schutzgut sind insgesamt gering
und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
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Schutzgut Boden und Wasser
Die im Plangebiet vorkommenden typischen Braunerden sind im Umfeld typisch
und verbreitet. Sie sind in der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) nicht bewertet, so dass eine Betroffenheit schutzwürdiger
Böden nicht gegeben ist.
Da die Böden als ungeeignet zur Versickerung gelten, haben sie keine ausgeprägte Grundwasserneubildungsfunktion. Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Durch die relativ niedrige Grundflächenzahl, den fachgerechten Umgang mit dem Boden sowie die umfangreichen
Pflanzfestsetzungen resultiert vor dem Hintergrund der mäßig intensiven Nutzung im Ausgangszustand insgesamt eine geringe bis mittlere Erheblichkeit der
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist vor
dem Hintergrund der natürlicherweise geringen Versickerungseignung von geringer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Bei einer Entwässerung im Trennsystem und der Zwischenschaltung eines Pufferbeckens für Niederschlagswasser ist nicht mit relevanten
Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind damit als gering einzustufen.
Derzeit bestehen keine Hinweise auf Altlasten, so dass mit entsprechenden
negativen Folgewirkungen durch und für die Bebauung nicht gerechnet wird.
Luft, Klima
Durch die verbleibenden Gartenflächen bei relativ großen Grundstücksgrößen
sowie Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Auch mit
weiteren Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden nur geringe Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet.
Mensch
Die gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz, hier relevant sind Straßenverkehrslärm und Lärmemissionen der benachbarten Sportanlage, werden berücksichtigt. Zur Einhaltung der Orientierungswerte sind die Festsetzung einer
Lärmschutzeinrichtung am westlichen Plangebietsrand und eine Festsetzung
der Baugrenze in ausreichendem Abstand erfolgt. Relevante Lärmbelastungen
sind daher für die Bewohner nicht zu erwarten.
Die fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken.
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Die Auswirkungen auf die Bewohner des geplanten Wohngebietes sowie die
bereits ansässigen Bewohner im Umfeld sind infolge der gleichartigen Bebauung am Siedlungsrand als gering zu bewerten.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild
auch bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt. Sachgüter sind nicht betroffen. Somit sind keine
Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten umweltrelevanten Maßnahmen und
Festsetzungen ist das Planvorhaben insgesamt mit einer geringen Erheblichkeit
der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
Aachen, den 20. Dezember 2017
Dipl.-Geogr. A. Werfling
Dipl.-Biol. D. Raskin
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG
KÖLN
(2016):
Regionalplan
Teilbereich
Aachen.
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