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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
10.04.2018
Erstellt
27.03.18, 18:01
Aktualisiert
14.06.18, 18:07
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee
Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-88/2017 1. Ergänzung Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss 10.04.2018 Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimme(n), 6 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Betreff: Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-BoddenStraße und Kirdorfer Allee Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss a) hebt die Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg sowie zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung vom 4. Juli 2017 auf und b) fasst den Aufstellungsbeschluss für den „Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Seit dem 17. März 2017 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg vor (siehe Anlage). Mit der angestrebten Bebauungsplanänderung sollte eine Bebauung in zweiter Reihe eines Stichweges der Pfarrer-Bodden-Straße ermöglicht werden. Das Fehlen eines Baufensters und die Festsetzung eines Streifens für die „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ (nachfolgend „Grünstreifen“ genannt) standen dem Bauvorhaben bisher entgegen. Die Verwaltung hält eine zusätzliche hinterliegende Bebauung an dieser Stelle für städtebaulich vertretbar und möchte diese sinnvolle Maßnahme der Innentwicklung unterstützen. Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde der Antrag schließlich mit dem Beschlussvorschlag zur Änderung des Bebauungsplanes am 4. Juli 2017 vorgelegt. Nach einer angeregten Diskussion über die Wahl der Planungsinstrumente, wurde auf Antrag eines Ausschussmitgliedes jedoch die Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 40 sowie die Aufstellung einer Gestaltungssatzung beschlossen. Ziel dieses alternativen planungsrechtlichen Weges sei es, das Bauvorhaben des Antragstellers umsetzen zu können und zugleich auch den anderen Eigentümern, in diesem größtenteils bebauten Wohngebiet, größere bauliche Gestaltungsfreiheiten zu ermöglichen. Aufgrund der erweiterten Zielsetzung und der Vergrößerung der Planungsbetroffenen, können die entstehenden Planungskosten dem Antragsteller – welcher die Übernahme der Planungskosten einer einfachen Bebauungsplanänderung bereits im Vorfeld zugestimmt hatte – nicht übertragen werden. Bei einem aufzuhebenden Bebauungsplan mit einer Plangebietsgröße von 6,7 ha sowie einer Aufstellung einer Gestaltungssatzung wären bei einer Vergabe an ein externes Planungsbüro mit Kosten von deutlich mehr als 30.000 € zu rechnen. Da im Haushalt keine Mittel für diese Maßnahme bereit stehen und eine Gegenfinanzierung nicht in Aussicht steht, sind diese Verfahren von der Verwaltung eigenständig zu bearbeiten. Mit Blick auf die verallgemeinernde Zielsetzung der beiden Verfahren und die Dringlichkeit der seinerzeit laufenden Bebauungsplanverfahren sowie den damaligen schmalen Personalstand des Fachdienstes 5 musste die Bearbeitung bis auf weiteres zurückgestellt werden. Mit der jüngst erfolgten Aufnahme des Planungsverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes musste jedoch festgestellt werden, dass das geplante Vorgehen nicht mit den Grundsätzen des § 1 des Baugesetzbuches vereinbar ist. Der Bebauungsplan Nr. 40 umfasst das Baugebiet zwischen der Kirdorfer Allee und der Feldstraße bis zur Flucht der im Westen beginnenden landwirtschaftlichen Flächen (siehe Anlage) und setzt neben einer Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke im Wesentlichen Wohnbauflächen und Verkehrsflächen fest. Auch wenn das Baugebiet augenscheinlich in Gänze bebaut erscheint, so gibt es zwei hinterliegende Bereiche deren Erschließung noch nicht gesichert ist. Der Bebauungsplan sieht hier jeweils die Fortführung zweier bestehender Stichstraßen vor. Das so zu erschließende Hinterland soll dann über mehrere festgesetzte Baufenster entwickelt werden. Ohne das Vorhandensein eines bzw. dieses Bebauungsplanes wäre eine geordnete Entwicklung dieser Flächen nicht möglich. Die Stadt Bedburg wäre nach § 1 Abs. 3 BauGB dazu angehalten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung über einen Bebauungsplan zu sichern. Aufgrund der bodenordnungsrechtlichen Relevanz (diffuse Flurstücksverhältnisse, keine gesicherte Beschlussvorlage WP9-88/2017 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Erschließung, keine geordnete räumliche Entwicklung über § 34 BauGB möglich) ist eine Gestaltungssatzung an dieser Stelle nicht ausreichend. Der Bebauungsplan Nr. 40 stammt zwar aus dem Jahr 1996, ordnet das Wohngebiet jedoch in einer Weise, die auch heute noch städtebaulichen Ansprüchen genügt. Durch die wenigen Festsetzungen haben die Eigentümer darüber hinaus heute schon große Spielräume in der Gestaltung ihrer Baugrundstücke. Eine Aufhebung des Bebauungsplanes wird aus Sicht der Verwaltung daher auch aus städtebaulicher Sicht als nicht notwendig erachtet. Es wird empfohlen die Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 40 sowie die Aufstellung einer Gestaltungssatzung vom 4. Juli 2017 aufzuheben. Um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers jedoch umzusetzen, empfiehlt die Verwaltung eine kleinteilige Änderung des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist auf die Bebauung der ersten und der zweiten Reihe zu beschränken. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes kann hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB i. V. m. dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden. Danach können die Verfahrensdauer verkürzt und der Planungsaufwand insgesamt reduziert werden. Die Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung: Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich, welche auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei. Finanzielle Auswirkungen: Nein  Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen. Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 21.03.2017 ----------------------------------Jens Tempelmann ----------------------------------Torsten Stamm ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-88/2017 1. Ergänzung Seite 3