Daten
Kommune
Bedburg
Größe
212 kB
Datum
10.04.2018
Erstellt
27.03.18, 18:01
Aktualisiert
14.06.18, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-88/2017
1. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
04.07.2017
Stadtentwicklungsausschuss
10.04.2018
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimme(n), 6
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en)
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-BoddenStraße und Kirdorfer Allee
Hier: Zurücknahme der Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie zur
Aufstellung einer Gestaltungssatzung und Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur 2.
Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss
a) hebt die Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg sowie
zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung vom 4. Juli 2017 auf und
b) fasst den Aufstellungsbeschluss für den „Bebauungsplan Nr. 40 / Bedburg, 2.
Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee“
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
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Begründung:
Seit dem 17. März 2017 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 40 / Bedburg vor (siehe Anlage). Mit der angestrebten
Bebauungsplanänderung sollte eine Bebauung in zweiter Reihe eines Stichweges der
Pfarrer-Bodden-Straße ermöglicht werden. Das Fehlen eines Baufensters und die
Festsetzung eines Streifens für die „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ (nachfolgend
„Grünstreifen“ genannt) standen dem Bauvorhaben bisher entgegen.
Die Verwaltung hält eine zusätzliche hinterliegende Bebauung an dieser Stelle für
städtebaulich vertretbar und möchte diese sinnvolle Maßnahme der Innentwicklung
unterstützen. Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde der Antrag schließlich mit dem
Beschlussvorschlag zur Änderung des Bebauungsplanes am 4. Juli 2017 vorgelegt. Nach
einer angeregten Diskussion über die Wahl der Planungsinstrumente, wurde auf Antrag
eines Ausschussmitgliedes jedoch die Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 40
sowie die Aufstellung einer Gestaltungssatzung beschlossen. Ziel dieses alternativen
planungsrechtlichen Weges sei es, das Bauvorhaben des Antragstellers umsetzen zu
können und zugleich auch den anderen Eigentümern, in diesem größtenteils bebauten
Wohngebiet, größere bauliche Gestaltungsfreiheiten zu ermöglichen.
Aufgrund der erweiterten Zielsetzung und der Vergrößerung der Planungsbetroffenen,
können die entstehenden Planungskosten dem Antragsteller – welcher die Übernahme
der Planungskosten einer einfachen Bebauungsplanänderung bereits im Vorfeld
zugestimmt hatte – nicht übertragen werden. Bei einem aufzuhebenden Bebauungsplan
mit einer Plangebietsgröße von 6,7 ha sowie einer Aufstellung einer Gestaltungssatzung
wären bei einer Vergabe an ein externes Planungsbüro mit Kosten von deutlich mehr als
30.000 € zu rechnen. Da im Haushalt keine Mittel für diese Maßnahme bereit stehen und
eine Gegenfinanzierung nicht in Aussicht steht, sind diese Verfahren von der Verwaltung
eigenständig zu bearbeiten. Mit Blick auf die verallgemeinernde Zielsetzung der beiden
Verfahren und die Dringlichkeit der seinerzeit laufenden Bebauungsplanverfahren sowie
den damaligen schmalen Personalstand des Fachdienstes 5 musste die Bearbeitung bis
auf weiteres zurückgestellt werden.
Mit der jüngst erfolgten Aufnahme des Planungsverfahrens zur Aufhebung des
Bebauungsplanes musste jedoch festgestellt werden, dass das geplante Vorgehen nicht
mit den Grundsätzen des § 1 des Baugesetzbuches vereinbar ist. Der Bebauungsplan Nr.
40 umfasst das Baugebiet zwischen der Kirdorfer Allee und der Feldstraße bis zur Flucht
der im Westen beginnenden landwirtschaftlichen Flächen (siehe Anlage) und setzt neben
einer Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke im Wesentlichen Wohnbauflächen und
Verkehrsflächen fest. Auch wenn das Baugebiet augenscheinlich in Gänze bebaut
erscheint, so gibt es zwei hinterliegende Bereiche deren Erschließung noch nicht
gesichert ist. Der Bebauungsplan sieht hier jeweils die Fortführung zweier bestehender
Stichstraßen vor. Das so zu erschließende Hinterland soll dann über mehrere festgesetzte
Baufenster entwickelt werden. Ohne das Vorhandensein eines bzw. dieses
Bebauungsplanes wäre eine geordnete Entwicklung dieser Flächen nicht möglich. Die
Stadt Bedburg wäre nach § 1 Abs. 3 BauGB dazu angehalten, eine geordnete
städtebauliche Entwicklung über einen Bebauungsplan zu sichern. Aufgrund der
bodenordnungsrechtlichen Relevanz (diffuse Flurstücksverhältnisse, keine gesicherte
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Erschließung, keine geordnete räumliche Entwicklung über § 34 BauGB möglich) ist eine
Gestaltungssatzung an dieser Stelle nicht ausreichend.
Der Bebauungsplan Nr. 40 stammt zwar aus dem Jahr 1996, ordnet das Wohngebiet
jedoch in einer Weise, die auch heute noch städtebaulichen Ansprüchen genügt. Durch
die wenigen Festsetzungen haben die Eigentümer darüber hinaus heute schon große
Spielräume in der Gestaltung ihrer Baugrundstücke. Eine Aufhebung des
Bebauungsplanes wird aus Sicht der Verwaltung daher auch aus städtebaulicher Sicht als
nicht notwendig erachtet. Es wird empfohlen die Beschlüsse zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 40 sowie die Aufstellung einer Gestaltungssatzung vom 4. Juli 2017
aufzuheben.
Um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers jedoch umzusetzen,
empfiehlt die Verwaltung eine kleinteilige Änderung des Bebauungsplanes. Der
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist auf die Bebauung der ersten und der
zweiten Reihe zu beschränken. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes kann hier
das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB i. V. m. dem vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB angewandt werden. Danach können die Verfahrensdauer verkürzt und
der Planungsaufwand insgesamt reduziert werden. Die Planungskosten werden vom
Antragsteller übernommen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie
im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland, insbesondere im Sinne einer Nachverdichtung im Innenbereich,
welche auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen im Sinne einer
nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein Der Antragsteller hat die Planungskosten zu tragen.
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 21.03.2017
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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