Daten
Kommune
Bedburg
Größe
148 kB
Datum
10.04.2018
Erstellt
27.03.18, 18:01
Aktualisiert
27.03.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp,
8. vereinf. Änderung –
Westlicher Bereich zwischen Eifelstraße und
Lindenstraße
Textliche Festsetzungen / Hinweise
(Stand: 9. Februar 2018)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Textliche Festsetzungen
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung) in der Fassung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1057)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 2. Februar 2018.
1.
Planungsrechtliche Festsetzung
(§ 9 BauGB)
1.1
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 / Lipp, 8.
Änderung wird die nachfolgende folgende textliche Festsetzung
geändert:
Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp:
Bei Garagen können in begründeten Fällen Überschreitungen der
Baugrenze bis zu 2,00 m gestattet werden, wenn die Verkehrsübersicht
nicht behindert wird. Kellergaragen sind nicht gestattet.
Neue Festsetzung gemäß Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung:
Private Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der Flächen
für Garagen oder Stellplätze zulässig, sofern diese von ihrer
Zufahrtsseite her mindestens 5,0 Meter hinter der angrenzenden
Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
Diese textliche Änderung der Festsetzungen ist Gegenstand der
Bebauungsplanänderung Nr. 9 / Lipp, 8. Änderung. Eine gesonderte
Planzeichnung hierzu existiert nicht.
1.2
Dachdeckungen von Garagen und überdachten Stellplätzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind Dachdeckungen
sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre, und ähnliche
der Verwitterung ausgesetzte Teile der Hülle der baulichen Anlagen, bei
denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen
können (bspw. unbeschichtetes Metall), nicht zulässig.
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 9 / Lipp, 8. vereinfachte Änderung
Textliche Festsetzungen
2.
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien
2.1
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr.
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.2
Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist die Vogelschutzzeit (1.
März bis 30. September eines jeden Jahres) und damit das Verbot von
Rodungsarbeiten gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Stadt Bedburg, den ______________
__________________
Bürgermeister
3