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Beschlusstext ("Gute Schule 2020" - Fortschreibung des Konzeptes für die Inanspruchnahme der Kreditkontingente)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
80 kB
Datum
14.03.2018
Erstellt
03.04.18, 16:01
Aktualisiert
03.04.18, 16:01
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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreisausschusses am 14.03.2018 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 13 "Gute Schule 2020" - Fortschreibung des Konzeptes für die V 411/2018 Inanspruchnahme der Kreditkontingente Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt, die Fördermittel aus dem Förderprogramm „NRW.BANK. Gute Schule 2020“ in einer weiteren Fortschreibung des Verwendungskonzepts wie folgt einzusetzen und die dazu erforderlichen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, sofern noch nicht enthalten, in den Haushalt 2018 aufzunehmen: 1. Im Jahr 2017 beschaffte bzw. beauftragte EDV Hard- und Software für die kreiseigenen Schulen, WLANFunkvermessung (203.400 €) 2. Medienentwicklungsplan (15.000 €) 3. Der 10% ige Eigenanteil aus dem Schulsanierungsprogramm Kommunalinvestitionsfördergesetz KInvFG Kapitel 2 (331.900 €) 4. Ausbau der digitalen Infrastruktur an allen kreiseigenen Schulen gemäß Medienentwicklungsplan (2.646.400 €) 5. Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen im Berufskolleg Eifel inkl. der Installation einer leistungsfähigen EDVVerkabelung (1.600.000 €) 6. Einrichtung eines Berufsorientierungszentrums für den Südkreis (800.000 €) 7. Umsetzung der im Haushalt 2017 aufgeführten schulbezogenen Hochbaumaßnahmen (435.800 €), siehe auch erstes Verwendungskonzept zum Förderprogramm (V 296/2017) 8. Umsetzung der über die Veränderungsliste zum Haushalt 2018 veranschlagten schulbezogenen Hochbaumaßnahmen, deren Einzelansatz unterhalb der Investitionsgrenze von 40.000 € liegt (nicht förderfähig KInvFG II, insgesamt 210.150 €) Die Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen aus dem Verwendungskonzept "Gute Schule 2020" werden nur in Höhe der Maximalförderung im Haushalt 2018 veranschlagt. Die im Verwendungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen sind teilweise auch über das KInvFG Kapitel 2 förderfähig, so dass eine Verlagerung von Maßnahmen jederzeit stattfinden kann. Abstimmungsergebnis: Einstimmig