Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
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Datum
22.02.2018
Erstellt
28.03.18, 20:01
Aktualisiert
28.03.18, 20:01
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Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 17. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 22.02.2018:
11.
Friedhofsangelegenheiten
hier: Waldbegräbnis Gut Eckendorf
11.2 Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof "Waldbegräbnis Gut Eckendorf" in
Leopoldshöhe
Hier teilt BM Schemmel mit, dass es in den vorberatenden Gremien hierzu ebenfalls
einstimmige Beschlussempfehlungen gegeben habe. Der Rat fasst sodann ohne weitere
Aussprache folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat beschließt die Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut
Eckendorf“ in Leopoldshöhe. Die Satzung und Benutzungsordnung hat folgenden Wortlaut:
Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“
in Leopoldshöhe vom
22. Februar 2018
Aufgrund von § 1 Abs. 8 und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW
S. 405) und § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NW S. 966), hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 22. Februar 2018
folgende Satzung und
Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ beschlossen:
§1
Aufsichtsbehörde, Träger, Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe hat als öffentlich-rechtlicher Friedhofsträger (Aufsichtsbehörde)
gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen dem Eigentümer
der in Absatz 2 genannten Grundstücke, Wolf-Friedrich von Dallwitz, Bielefelder Straße 222, 33818
Leopoldshöhe, im Wege der Beleihung die Errichtung und den Betrieb des Friedhofs
„Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ übertragen. Hierdurch ist die Übernahme in Form der privaten
Trägerschaft durch den Eigentümer (Träger) erfolgt.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut
Eckendorf“ erstreckt sich auf die Fläche:
Gemarkung Schuckenbaum, Flur 6, Flurstücke 16, 119, 20, 21. Eine Einfriedung des
Friedhofs erfolgt nicht.
(3) Die Nutzung wird grundbuchrechtlich gesichert. Der beigefügte Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil
dieser Satzung
(4) Der Friedhof ist in folgende Waldbestattungsabteilungen eingeteilt:
1. Abteilung 1 zur Größe von ca. 2,5 ha,
2. Abteilung 2 zur Größe von ca. 1,6 ha,
3.
4.
5.
6.
7.
Abteilung 3 zur Größe von ca. 1 ha,
Abteilung 4 zur Größe von ca. 5 ha,
Abteilung 5 zur Größe von ca. 1,7 ha,
Abteilung 6 zur Größe von ca. 1,5 ha und
Abteilung 7 zur Größe von ca. 2,1 ha.
(5) Der Träger entscheidet über die Belegung, die Schließung und die Entwidmung des
Friedhofs.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 kann der Friedhof aus wichtigem öffentlichen Grund, etwa
Insolvenz des Trägers, durch Beschluss des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe ganz
oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen
Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Von dem in dem Ratsbeschluss unter
Wahrung der bereits vergebenen Nutzungsrechte festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen
Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
(7) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene
Daten durch den Träger sowie die Aufsichtsbehörde erhoben, verarbeitet, gespeichert und
genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig,
wenn
1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der
zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen
3. und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung haben.
§2
Friedhofszweck, Bestattungsformen
(1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ dient neben der Bestattung verstorbener Einwohnern
der Gemeinde Leopoldshöhe der Bestattung aller Personen, die ein vertragliches Recht zur
Bestattung in einer Waldbestattungsgrabstätte auf dem vorgenannten Friedhof erworben haben.
(2) Als Waldbestattungsgrabstätten werden vom Träger Waldbäume und Waldsträucher mit ihren
Wurzelbereichen sowie Findlinge ausgewählt, vermessungstechnisch eingemessen und durch
eine Nummer gekennzeichnet.
(3) Es werden folgende Waldbestattungsgrabstätten unterschieden:
1. Grabstätten für Einzelpersonen oder Paare,
2. Grabstätten für Gruppen, Familien und Freunde, Waldbestattungsplätze für mehrere,
auch für
anonyme Bestattungen,
3. Grabstätten für Bestattungen unter besonders angepflanzten Bäumen nach Wahl der
verstorbenen Person,
4. Grabstätten in gesonderten Abteilungen, in denen die Grabbeigabe kremierter
tierischer Aschen zulässig ist (Mensch-Tier-Bestattung) und
5. Grabstätten für Kinder bis fünf Jahren.
(4) Auf dem Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ werden Totenaschen ausschließlich in
zersetzbaren Urnen, die nicht auf Mais-/Getreidebasis hergestellt wurden, unter vom Träger
angebotenen Waldbestattungsgrabstätten nach den Absätzen 2 und 3 in einer Belegungstiefe von
mindestens 50 Zentimeter beigesetzt.
(5) Der Träger kann auf Grabstätten in dafür vorgesehenen Abteilungen im Einzelfall gestatten, dass
neben der Urne der verstorbenen Person auch die Asche eines kremierten Haustieres in einer den
Vorgaben des Absatzes 4 entsprechenden Urne als Grabbeigabe in die Grabstelle eingebracht
wird; dies kann auch nachträglich nach der Beisetzung erfolgen.
§3
Kennzeichnung der Grabstätten
Die einzelnen Waldbestattungsgrabstätten an Bäumen, Sträuchern oder Findlingen erhalten
jeweils eine Registriernummer. Die Vergabe und das Anbringen der Registriernummern sowie
das Anbringen von Namensschildern, insbesondere an Bäumen und Sträuchern, ist nur dem
Träger gestattet. Die Größe, Formgebung und Beschaffenheit der Namenstafeln ist im
„Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ vereinheitlicht. Der Friedhof soll mit Rücksicht auf den zu
erhaltenden naturnahen Waldcharakter ein einheitliches, zurückhaltendes Erscheinungsbild
erhalten.
§4
Nutzungsrecht und Ruhezeit
(1) Das Nutzungsrecht wird nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber
und dem Träger durch diesen mittels schriftlicher Nutzungsrechtsurkunde vergeben. Das
Nutzungsrecht an den beim Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ registrierten
Waldbestattungsgrabstätten kann bis zu einer Nutzungszeit von 99 Jahren verliehen werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§5
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. Beurkundung des Sterbefalls;
2. die Entgeltübernahmeerklärung;
3. der Einäscherungsnachweis, sofern dieser nicht direkt von der Einäscherungsstelle an die
Gemeinde gesandt wurde sowie
4. bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des
bestehenden Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Beisetzungen erfolgen
regelmäßig an den Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Beisetzung auch
am zweiten Feiertag stattfinden.
(3) Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen
müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag
hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Aufsichtsbehörde
verlängert werden.
(4) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium
durch Bescheinigung des Trägers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine
solche Bescheinigung aus.
§6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ unterliegt den Rechtsvorschriften des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
Grundsätzlich ist das Betreten der Friedhofsflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang
bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, in den Wintermonaten von 8.00 bis 16.00 Uhr, für jedermann
auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Träger kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder
insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf das „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ nicht betreten
werden.
§7
Haftung
(1) Der Träger haftet, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, die
durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der
Fläche oder an einzelnen Waldbestattungsgrabstätten entstehen.
(2) Für die Fläche des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ besteht nur eine allgemeine, jedoch keine
besondere Verkehrssicherungspflicht. Das Betreten des Friedhofs geschieht gemäß den geltenden
wald- und forstrechtlichen Gesetzen im Übrigen auf eigene Gefahr. Für Personen- und
Sachschäden, die beim Betreten des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ entstehen, besteht daher im
Regelfall keine Haftung durch den Träger.
(3) Der Träger und Eigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese
Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen seiner
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
Ansprüche gegen die Aufsichtsbehörde sind ausgeschlossen.
§8
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers und seines aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu
leisten.
(2) Auf dem „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ ist untersagt:
1. Beisetzungen zu stören,
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
3. zu werben oder Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen,
ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich
sind,
4. den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen,
5. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
6. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten
auszuüben,
7. bauliche Anlagen zu errichten,
8. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu
erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Forstverwaltung und des Trägers,
9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
10. Hunde unangeleint laufen zu lassen sowie
11. das Reiten auf dem Gelände des Friedhofs.
(3) Der Träger kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
sind rechtzeitig vor Durchführung anzumelden und nur nach vorheriger ausdrücklicher
Genehmigung des Trägers zulässig.
§9
Pflege der Bestattungsplätze, Verkehrssicherung
(1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und wird
forstwirtschaftlich unter Berücksichtigung der Bestattungsstätten und Bestattungsstellen im
vertretbaren Rahmen bewirtschaftet. Der gewachsene und naturbelassene Zustand des Waldes
ist zu wahren. Der Träger ist für die Verkehrssicherung des Friedhofes verantwortlich.
(2) Der Träger oder ein von ihm beauftragter Dritter darf jederzeit Pflegeeingriffe an Waldbäumen und
Sträuchern durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht
unumgänglich geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich oder aus Gründen
der Verkehrssicherung zweckmäßig sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender
Rücksichtnahme auf die Bestattungsstätten und Bestattungsstellen. Sofern einzelne Bäume aus
Verkehrssicherungsgründen entfernt werden müssen, werden diese durch mehrjährige
Forstpflanzen durch den Träger ersetzt.
(3) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder dritte Personen sind nicht zulässig. Eine
Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige
Veränderungen der Waldbestattungsgrabstätten oder des Waldbodens) ist nicht zulässig. Es ist
insbesondere nicht gestattet,
1. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,
2. Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
3. Kerzen oder Lampen aufzustellen oder
4. Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 10
Vorschriften zur Grabgestaltung, Forstwirtschaft, Jagd
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ darf in
seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Der Baumbestand auf dem Friedhof
bildet einen Wald und steht unter besonderem Schutz. Durch den Träger wird der Wald
fortwirtschaftlich nach den Regeln der naturgemäßen Forstwirtschaft nachhaltig bewirtschaftet. Es
ist daher untersagt, die Grabstellen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu
verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der
Grabstätten werden vom Träger angebracht.
(2) Der Friedhof ist als sogenannter Urnen/-oder Begräbniswald als Friedhof im Sinne des § 4 Absatz
1 Buchstabe c des Landesjagdgesetzes NRW anzusehen. Dies bedeutet, dass die Flächen kraft
Gesetzes befriedeter Bezirk sind und die Jagd auf Ihnen ruht. Auf Antrag kann durch die Untere
Jagdbehörde eine beschränkte Jagdausübung nach § 4 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes NRW
gestattet werden.
(3) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere
ist es nicht gestattet:
1. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu errichten;
2. Blumen, -sträuße, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige
Grabbeigaben
niederzulegen;
3. Anpflanzungen vorzunehmen;
4. Kerzen oder Lampen aufzustellen;
5. herkömmliche Grabpflege durchzuführen.
§ 11
Dokumentation, Register
(1) Der Träger führt ein Bestattungsbuch, aus dem die vergebenen Grabstätten und die beigesetzten
Personen unter Angabe des Bestattungstages, sowie der Registriernummer der jeweiligen
Grabstätte und die Angaben der nutzungsberechtigten Personen ersichtlich sind.
(2) Beim Träger kann das Register von nutzungsberechtigten Personen, von Angehörigen der auf dem
Friedhof bestatteten Verstorbenen oder Dritten bei berechtigtem Interesse eingesehen werden.
§ 12
Entgelte
Für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ werden Entgelte nach
Maßgabe der durch die Gemeinde Leopoldshöhe erlassenen Entgeltordnung in der jeweils
gültigen Fassung erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder
Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt;
2. die Verhaltensregel des § 8 Absatz 2 und § 9 missachtet;
3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige
Zustimmung des Trägers durchführt;
4. entgegen § 10 Veränderungen auf dem Gelände des Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“
vornimmt;
5. entgegen § 3 Schilder, Kennzeichnungen oder sonstige Markierungen an Bäumen anbringt;
6. entgegen § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 Nr. 5 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt
oder Pflegeeingriffe vornimmt oder
7. Urnen zur Bestattung verwendet, die nicht schnell verrottbar und biologisch abbaubar sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden. Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils
geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung zum Protokoll: Gegenüber
der
ursprünglichen
Satzung
und
Benutzungsordnung
(Drucksache
14/2018)
wurde
zwischenzeitlich eine Flurstücksbezeichnung in § 1 Abs. 2
geändert. Durch eine Neuvermessung wurde aus Flurstück „19“
nun Flurstück „119“. Dies ist jedoch nur eine redaktionelle
Änderung und hat flächentechnisch keine Auswirkungen.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -