Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
474 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
28.03.18, 20:01
Aktualisiert
28.03.18, 20:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 17. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 22.02.2018:
11.
Friedhofsangelegenheiten
hier: Waldbegräbnis Gut Eckendorf
11.3 Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofes "Waldbegräbnis Gut Eckendorf"
In diesem Zusammenhang verweist BM Herr Schemmel auf die Beratungen im Ausschuss für
Umwelt und Klimaschutz am 8. Februar 2018 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 15.
Februar 2018. In beiden Ausschüssen habe es einstimmige Empfehlungen gegeben. Ohne
weitere Aussprache fasst der Rat folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofs „Waldbegräbnis Gut
Eckendorf“. Die Entgeltordnung hat folgenden Wortlaut:
Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Friedhofes
„Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe
vom 22. Februar 2018
Aufgrund von § 1 Absatz 8 und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW
S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NW
S. 966) in Verbindung mit der Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof
„Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in
seiner Sitzung am 22. Februar 2018 folgende Entgeltordnung über die Erhebung von
Gebühren für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ beschlossen:
§1
Benutzungsentgelt
Für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“, für die Überlassung von
Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Friedhofsträgers werden Entgelte
nach dieser Entgeltordnung erhoben.
§2
Entgeltpflichtige, Entgeltgläubiger
(1) Entgeltpflichtiger ist,
1. wer die dem Entgelt zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt,
2. wer die Zahlung der Entgelte durch eine vor dem Friedhofsträger abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3. wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Entgeltgläubiger ist der Friedhofsträger.
§3
Fälligkeit der Entgelte
(1) Entgelte nach dieser Ordnung werden innerhalb von 14. Tagen nach Abschluss des
Vertrages über das Nutzungsrecht fällig.
(2) Ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Erstattung des
gezahlten Entgelts.
(3) Im Entgelttarif nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten berechnet.
§4
Entgelttarif
1. Bestattungsentgelte
Für die Herstellung der Graböffnung sowie das Verschließen des Grabes wird ein Entgelt von 250,00
Euro zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 80,00 Euro erhoben.
2. Entgelte für die Überlassung von Begräbnisplätzen
2.1 Grabstätten für Einzelpersonen nach Festlegung durch den Träger für eine Nutzungsdauer von
25 Jahren
550,00 Euro
2.2 Grabstätten auf Gemeinschaftsplätzen für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren
a. Kategorie 1 (rote Kennzeichnung) pro Grabstelle
750,00 Euro,
b. Kategorie 2 (orange Kennzeichnung) pro Grabstelle
700,00 Euro,
c. Kategorie 3 (gelbe Kennzeichnung) pro Grabstelle
650,00 Euro,
2.3 Grabstätten für Gruppen, Familien und Freunde (Erwerb des Nutzungsrechts für max. 10 Urnen
um einen Baum oder Findling) für eine Nutzungsdauer von 40 Jahren
a. Kategorie 1 (hellgrüne Kennzeichnung)
9.300,00 Euro,
b. Kategorie 2 (dunkelgrüne Kennzeichnung)
7.300,00 Euro,
c. Kategorie 3 (blaue Kennzeichnung)
5.300,00 Euro.
2.4 Grabstätten an besonders gepflanzten Bäumen nach Wahl für eine Nutzungsdauer von 40
Jahren
5.650,00 Euro
2.5 Grabstätte auf dem Urnenfeld (ausgewiesene Fläche in Abteilung 5) für eine Nutzungsdauer
von 25 Jahren pro Grabstelle
400,00 Euro.
2.6 Für Beisetzungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Tot- und
Fehlgeburten) wird kein Entgelt für die Überlassung von Begräbnisplätzen bezogen auf eine
Nutzungsdauer von 25 Jahren erhoben.
2.7 Beisetzung von kremierter Tierasche auf einer bestehenden Grabstelle in Abteilung 3 bis 0,5
Kilogramm Aschegewicht
175,00 Euro,
und über 0,5 Kilogramm Aschegewicht
325,00 Euro.
2.8 Nutzungsverlängerung bei Grabstätten nach Absatz 2 und 3 pro Jahr und Baum, Strauch oder
Findling
50,00 Euro
2.9 Die einzelnen Abteilungen werden vom Träger des Friedhofs in einem Lageplan festgelegt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§5
In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -