Daten
Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
29.03.18, 13:02
Aktualisiert
29.03.18, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
60/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
- 51 -
II
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 51 -
15.03.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 60/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schlieter
15.03.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW. S.90), in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes vom 21. November 2017 (GV NRW S. 834) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen
Sitzungen am 20.06.2006, 05.09.2006, 17.04.2007, 12.06.2007. 11.03.2008, 30.06.2009, 12.01.2010,
24.02.2015, 14.04.2015, 24.02.2016 und __.__.____ folgende 10. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS) beschlossen:
Artikel 1
In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für Geschwister von Kindern, deren Betreuung im letzten Kindergartenjahr wegen § 23 Abs. 3 KiBiz
beitragsfrei ist, wird ebenfalls kein Elternbeitrag erhoben.“
Artikel 2
§ 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz in dem dort in § 10 genannten Umfang sind nicht hinzuzurechnen.“
Artikel 3
Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt rückwirkend am 1. August 2014 in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2014.
Artikel 2 dieser Änderungssatzung tritt am 01.08.2018 in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2018.
Sachdarstellung:
1. Problem
a) zu Artikel 1:
Gemäß § 23 Absatz 3 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindestagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Seit dem 01.08.2014 gilt zusätzlich § 23 Absatz 5 Satz 3:
„Bei Geschwisterkindregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so
zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ Die Regelung sieht vor, dass in diesen
Fällen so zu verfahren ist, als ob für das Vorschulkind - fiktiv - ein Beitrag geleistet wird.
Die Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen der Stadt Wesseling enthält in § 3 eine Regelung zur Beitragsermäßigung, wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. § 3 Absatz 1 lautet:
„Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine
Kindertagespflege, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für
ein Kind erhoben, und zwar der jeweils höchste. Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste
Kind erhoben.“
Aufgrund dieser Regelung werden Elternbeiträge für Geschwisterkinder von (gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz beitragsfreien) Vorschulkindern immer dann festgesetzt, wenn deren Beitrag höher oder genauso hoch wie der
fiktive Beitrag für das Vorschulkind ist. Ist der fiktive Beitrag des Vorschulkinds höher als der des Geschwisterkindes, wird kein Beitrag festgesetzt.
Auf Grund einer Klage gegen einen Elternbeitragsbescheid, mit dem für ein jüngeres Geschwisterkind ein
Beitrag festgesetzt wurde, hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 23.02.2018 entschieden, dass
diese Satzungsregelung gegen höherrangiges Recht verstößt und die Elternbeitragssatzung seit dem
01.08.2014 nichtig ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass „die Nichtbegünstigung eines Geschwisterkindes
eines gesetzlich von der Beitragspflicht freigestellten Vorschulkindes durch eine satzungsrechtliche Geschwisterregelung gegen Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz NRW verstößt“.
Aus diesem Grunde muss rückwirkend zum 01.08.2014 eine Regelung beschlossen werden, die nicht gegen
§ 23 KiBiz verstößt.
b) zu Artikel 2:
Auf Grund der Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird in der geltenden Elternbeitragssatzung auf einen falschen Paragrafen Bezug genommen.
2. Lösung
a)
Grundsätzlich ist es zulässig, in kommunalen Elternbeitragssatzungen auf Regelungen zur Beitragsfreiheit
von Geschwisterkindern gänzlich zu verzichten, d.h. eine Beitragspflicht für alle Kinder einer Familie vorzusehen, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflegestelle oder eine Offene Ganztagsschule besuchen, vorzusehen. Ebenso ist es zulässig, die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder nicht
auf die Offene Ganztagsschule auszudehnen. Zulässig ist es auch, die Differenz zwischen dem (fiktiven)
Beitrag für das Vorschulkind und dem Beitrag für das Geschwisterkind, für das ein höherer Beitrag festzusetzen ist, zu erheben.
Aufgrund der aktuellen haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt schlägt die Verwaltung vor, die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder zunächst beizubehalten und die betroffenen Familien mit einem Kind
im beitragsfreien letzten Kindergartenjahr komplett beitragsfrei zu stellen, weil Einschränkungen der Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern alle Familien mit mehr als einem Kind zusätzlich belasten würden. Bei
einer Verschlechterung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Stadt muss aufgrund der Mindererträge infol-
ge der gerichtlichen Entscheidung allerdings auch die generelle Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern
überprüft werden.
b)
Bei der Änderung in Artikel 2 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die der Rechtssicherheit dient.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Belastung des städtischen Haushalts aufgrund des verringerten Beitragsaufkommens infolge des Urteils
beträgt jährlich zwischen ca. 40.000 € (2014) und ca. 130.000 € (2018). Ursächlich für die hohen Abweichungen bei den jährlichen Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen sind zum einen zwischenzeitlich vorgenommene Beitragsanhebungen, zum anderen eine günstigere Beitragsstruktur aufgrund der guten gesamtwirtschaftlichen Lage. Für die Erstattungen der Vorjahre wurden Rückstellungen gebildet.