Daten
Kommune
Wesseling
Größe
701 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
29.03.18, 13:02
Aktualisiert
29.03.18, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
1
ÖPNV-Entwicklungsplan /
kommunaler Nahverkehrsplan
für die
Stadt Wesseling
10.12.2018 – 09.12.2028
2
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
ÖPNV-Entwicklungsplan /
kommunaler Nahverkehrsplan
für die
Stadt Wesseling
10.12.2018 – 09.12.2028
Auftraggeber:
Stadt Wesseling
Auftragnehmer:
Planungsgesellschaft Verkehr Köln
Hoppe & Co. GmbH
Bearbeitung:
Dipl.-Betriebsw. Klaus Woschei
Dipl.-Ing. Dirk Schulz
Dipl.-Soz.Wiss. Rolf Hoppe
Datum:
28.03.2018
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
3
4
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Inhalt
Vorwort ................................................................................................................... 5
1
ÖPNV-Ziele der Stadt Wesseling ............................................................... 6
1.1
1.2
1.3
1.3.1
Nahverkehrskonzept für den kommunalen ÖPNV ...................................... 8
Linienbündelung Stadtverkehr Wesseling ................................................ 12
ÖPNV-Betriebsformen .............................................................................. 16
Fahrzeugqualitäten der Betriebsform Bus ................................................ 16
1.3.2
1.3.3
1.4
Fahrzeugqualitäten der Betriebsformen TaxiBus und AST....................... 21
Fahrzeuginstandhaltung /-reinigung ......................................................... 21
Betriebliche Voraussetzungen .................................................................. 22
1.4.1
1.4.2
1.4.3
1.4.4
Anforderungen an das Fahrpersonal ........................................................ 22
Betriebssteuerung / Fahrzeug-Management ............................................ 22
Disposition nachfragegesteuerter ÖPNV-Betriebsformen ........................ 23
Tarif und Vertrieb ...................................................................................... 23
1.4.5
1.4.6
1.4.7
1.4.8
Beschwerde-Management........................................................................ 24
Schulisches Mobilitäts-Management ........................................................ 24
Information / Akzeptanzförderndes Marketing .......................................... 24
Kontrollen / Berichtspflicht ........................................................................ 25
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
2
2.1
Haltestellen............................................................................................... 26
Barrierefreier Ausbau ............................................................................... 27
Haltestellen-Unterhaltung /-Wartung ........................................................ 28
Zuwiderhandeln / Nichterfüllung ............................................................... 28
Prüfaufträge .............................................................................................. 28
Betriebliche Anschluss-Sicherung ............................................................ 29
2.2
Vertriebs-Optimierung .............................................................................. 29
2.3
2.4
2.5
2.6
3
Beschwerde-Management........................................................................ 29
Erhöhung der Verkehrssicherheit ............................................................. 29
Mobilitätsdialog ......................................................................................... 29
Evaluierung .............................................................................................. 29
Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge ............................................ 30
4
Weiteres Vorgehen ................................................................................... 31
Abbildungs-/ Tabellenverzeichnis.......................................................................... 32
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
5
Vorwort
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) unterliegt einem tiefgreifenden Wandel. Zum einen erfordern vielfältige Novellierungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene eine Anpassung der Auftragsund Durchführungs- sowie fortgeschriebener barrierefreier Infrastrukturen. Zum
zweiten bedingen die mittlerweile bis auf die kommunale Ebene heruntergebrochenen Klimaschutz-Verpflichtungen entsprechende Neuorientierungen sowohl die
Aufgabenverteilung der verschiedenen Verkehrsträger als auch die Etablierung
ökologischer Antriebstechnologien im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr betreffend. Und zum dritten gebietet der mit einer schrumpfenden und
immer älter werdenden Bevölkerung sowie sinkenden Schülerzahlen einhergehende demografische Wandel die Fortschreibung nachfragestrukturell und wirtschaftlich optimierter Angebotsstrukturen.
Zur Sicherung attraktiver und wirtschaftlicher öffentlicher Mobilitätsangebote hat die
Stadt Wesseling bereits in den neunziger Jahren ein eigenes kommunales Verkehrsunternehmen als Betriebszweig der Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) gegründet, das mittels beauftragter Nachunternehmen öffentliche Personennahverkehrs-Angebote im Stadtgebiet unterhält. Dadurch erlangte die Stadt Wesseling zugleich den Status eines kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgers.
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) sind die Aufgabenträger in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde für die Festlegung von Umfang und Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs.
Daraus leitet sich keine formale Verpflichtung zur Aufstellung kommunaler Nahverkehrspläne ab. Andererseits bedarf es jedoch der Definition von Umfang und Qualität zukünftiger kommunaler Angebote im öffentlichen Personennahverkehr, zumal
damit ggf. entsprechende Finanzierungsverpflichtungen einhergehen. Auch sind die
kommunalen Aufgabenträger gefordert, auf der Grundlage ihrer Vorstellungen über
den öffentlichen Personennahverkehr ihre Rechte (Einvernehmen) bei der Aufstellung des kreisweiten Nahverkehrsplans einzubringen.
Dem wird mit dem vorliegenden ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunalen Nahverkehrsplan entsprochen, der den formalen Kriterien konventioneller Nahverkehrsplanungen genügt und insbesondere drei Funktionen erfüllt:
1. Fortschreibung kommunaler ÖPNV-Kompetenz,
2. Schaffung „einvernehmlicher“ Bestandteile für den kreisweiten Nahverkehrsplan,
3. rechtskonforme Grundlage fortgeschriebener kommunaler ÖPNV-Angebote.
6
1
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
ÖPNV-Ziele der Stadt Wesseling
Die ÖPNV-Erschließung der Stadt Wesseling weist im Status quo eine, z.T. defizitäre räumliche Erschließung mit partiell überlagernden Linienwegen aus.
Abb. 1: Räumliche ÖPNV-Erschließung der Stadt Wesseling (Status quo)
Zur Kompensation und Verbesserung ist die Stadt Wesseling seit 2012 mit Planungen zur Neustrukturierung der kommunalen ÖPNV-Angebote befasst.
Das bisher Erreichte und die konzeptionelle Neustrukturierung der ÖPNV-Angebote
in der Stadt Wesseling begründen es, auf dieser Basis die kommunalen ÖPNVKompetenzen in der Form der weiter bestehenden ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
über den 09.02.12.2018 hinaus fortzuschreiben. Und in den nachfolgend aufgezeigten Strukturen der räumlichen und zeitlichen Erschließung soll das kommunale
ÖPNV-Angebot in der Stadt Wesseling ab dem 10.12.2018 umgesetzt werden.
Unter Beachtung
-
der „… vorhandene(n) Verkehrsstrukturen und (der) … Ziele der Raumordnung
und Landesplanung sowie (des) … ÖPNV-Netz(es) nach § 7 Abs. 1 (ÖPNVG
NRW) …; (der) … Belange des Klima- und Umweltschutzes, des Rad- und Fußverkehrs, der Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Abs. 8 (ÖPNVG NRW), des Städ-
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
7
tebaus und der Quartiersentwicklung sowie der Vorgaben des ÖPNV-Bedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans …“ (§ 8 Abs. 1 ÖPNVG
NRW),
-
„… der Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den
SPNV, … (sowie) der sonstigen Nahverkehrsplanung“ (§ 8 Abs. 2 ÖPNVG
NRW),
-
„… der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen …einer
Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung … sowie der
(werden) Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und
seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung …, der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot …, die notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für
die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 (ÖPNVG NRW) und
den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals … sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge und die Entlohnung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe einschlägiger und
repräsentativer Tarifverträge vorzugeben …“ (§ 8 Abs. 3 ÖPNVG NRW) nachfolgend dargestellt.1
Die politischen Ziele, die der Aufstellung und den Inhalten des vorliegenden ÖPNVEntwicklungsplans maßgeblich zu Grund liegen sind:
-
Markt-, nachfrage- und systemgerechte Angebotsgestaltung, orientiert an dem
mehrstufig differenzierten Bedienungsmodell aus konventionellen Bussen,
TaxiBussen und AST (je nach den örtlichen Möglichkeiten zur Einbindung ehrenamtlicher Fahrer auch BürgerBussen),
-
barrierefreie Mobilitätssicherung und sichere Mobilität für alle Bürger*innen, insbesondere diejenigen, die nicht oder nur unzureichend über Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs verfügen,
-
Änderung (pragmatisch: Sicherung) des Modal split zugunsten ökologischer
Mobilitätsformen,
-
Sicherung der Finanzierbarkeit durch angebotsstrukturelle und wirtschaftliche
Optimierung der bestehenden ÖPNV-Angebote (u.a. stete Anpassung der Angebote an die tatsächlichen Mobilitäts- und Nachfragestrukturen),
-
Sicherung / weitere Verbesserung der ÖPNV-Angebotsqualität,
-
Vereinfachung der kommunikativen ÖPNV-Zugänge,
-
Sicherung / Verbesserung der Bus-Bus-sowie Bus-Schiene-Verknüpfungen,
1
Aussagen zum ÖPNV-Tarif bzw. seiner Entwicklung bleiben hier unberücksichtigt, weil sie sind hier nicht
expliziert, weil sie zu den originären Aufgabenfeldern der Verkehrsverbünde – hier des VRS – zählen.
8
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
-
Minderung der Abgasemissionen im ÖPNV (intendiert ist die „Null-Emission“ /
sukzessive Umstellung auf Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie),
-
Fortschreibung barrierefreier Haltestellen-Infrastrukturen,
-
Initiierung / Förderung multimodaler Verknüpfungen,
-
Fortführung / Sicherung der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgerschaft,
-
Initiierung der gemeinsamen ÖPNV-Aufgabenträgerschaft (mit der Stadt Brühl)
für den Nachbarortsverkehr Wesseling - Brühl,
-
Fortführung / Sicherung der geringen Belastung des Kommunalhaushaltes aus
den kommunalen (und nachbarörtlichen) ÖPNV-Angeboten,
-
weitere Positionierung kommunaler ÖPNV-Angebote zu identitätsförderlichen
Stadt-Marketing-Attributen.
Entsprechend der Anforderung des Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 2016/2338 stehen die in diesem Entwicklungsplan als Strategiepapier für den Bereich des ÖPNV
der Stadt Wesseling enthaltenen Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste mit dem u.a. politischen Zielen der Stadt in Einklang.
1.1
Nahverkehrskonzept für den kommunalen ÖPNV
Das substanzielle und mit dem Rhein-Erft-Kreis abgestimmte Ergebnis der Neustrukturierung des ÖPNV in der Stadt Wesseling sieht vor, dass
-
die Nachbarortslinie 930 (Brühl – Wesseling) von Erschließungsaufgaben im
Stadtgebiet Wesseling befreit und somit zu einer schnellen, direkten Stadtverbindung aufgewertet wird (zukünftige Start-/ Endhaltestelle „Wesseling, Stadtbahn“, zukünftige Bedienung der Haltestellen Gartenstr. und Pontivystr. durch
die neue Linie 723);
-
allein die zur Schülerbeförderung eingesetzten Busse weiterhin von der / bis zur
Haltestelle Hunsrückstr. durchgebunden werden,
-
zudem die Linie 930 an Normalwerktagen zwischen ca. 6.30 Uhr und ca. 9.00
Uhr sowie zwischen ca. 15.30 Uhr und ca. 19.30 Uhr auf einen 20´-Takt verdichtet wird;
-
statt der bisher nur partiellen Stadterschließung durch die Linie 930 eine erweiterte und differenzierte Erschließung des südwestlichen Stadtgebietes durch
eine neukonzipierte StadtLinie 723 herbeigeführt wird (einschließlich Bedienung
der Haltestellen Gartenstr. und Pontivystr. sowie des Neubaugebietes „Eichholzer Acker“),
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
9
-
die insofern von anteiligen Erschließungsaufgaben im südwestlichen Stadtgebiet befreite Linie 721 folglich auf begradigtem / beschleunigten Linienweg den
Stadtteil Urfeld mit Start-/ Zielhaltestelle Wesseling, Stadtbahn“ verbindet,
-
die Linie 722 (Sechtem – Wesseling – Berzdorf) im Status quo fortgeführt wird
und
-
die Bus-Bahn- und Bus-Bus-Verknüpfung an der Haltestelle Wesseling Stadtbahn fortgeführt wird.
Modifizierungen, die insbesondere aus geänderten Nachfragestrukturen resultieren,
bleiben vorbehalten.
Abb. 2: ÖPNV-Erschließung der Stadt Wesseling (Konzept 2018)
Alle Bestandshaltestellen sollen auch nach der Neukonzeption weiterhin bedient
werden. Hinzu kommen fünf Haltestellen im Linienverlauf der neukonzipierten Linie
723, die die deutliche Verbesserung der räumlichen Erschließung des südwestlichen Stadtgebietes bewirken.
Die folgenden Abbildungen 3 bis 6 zeigen für die beiden Stadtlinien 721 und 723
sowie für die beiden Nachbarortslinien 722 und 930 die konzipierten Betriebsformen, Betriebszeitfenster und Taktfolgen. Hinsichtlich der Betriebszeitfenster und
Taktwechselzeiten handelt es sich gerundete Angaben, die späteren Fahrpläne
können bis zu max. 15 minütige Abweichungen beinhalten.
10
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Linie 721
Mo – Fr
Sa
So / Fe
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
Hinfahrt
14
15
16
17
18
19
60
Hinfahrt
60
Rückfahrt
22
24 Uhr
Bus
TaxiBus
Zus. E-Wagen
60
60
Rückfahrt
23
60
60
60
Hinfahrt
21
60
60
60
Rückfahrt
20
Abb. 3: Linie 721, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
Linie 722
Mo – Fr
Sa
So / Fe
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
Hinfahrt
60
Rückfahrt
60
Hinfahrt
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24 Uhr
60
Rückfahrt
60
Hinfahrt
Bus
TaxiBus
Zus. E-Wagen
60
Rückfahrt
60
Abb. 4: Linie 722, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
Linie 723
Mo – Fr
Sa
So / Fe
04
05
06
07
08
09
20
Hinfahrt
20
Rückfahrt
10
11
12
30
60
30
60
13
14
15
16
17
18
19
30
30
20
20
Hinfahrt
20
21
22
23
24 Uhr
60
60
60
Rückfahrt
60
Hinfahrt
Bus
TaxiBus
Zus. E-Wagen
60
60
Rückfahrt
Abb. 5: Linie 723, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
Linie 930
Mo – Fr
Sa
So / Fe
Hinfahrt
Rückfahrt
04
05
06
30
30
07
08
09
20
20
30
30
10
11
12
13
14
17
20
18
19
20
21
22
23
24 Uhr
30
30
60
Rückfahrt
Rückfahrt
16
20
60
60
Hinfahrt
Hinfahrt
15
90
60
60
60
Bus
TaxiBus
Zus. E-Wagen
Abb. 6: Linie 930, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
Zur Abb. 6 ist anzumerken, dass die Angebotsänderungen auf dieser Linie konzeptioneller Bestandteil der Neustrukturierung im Stadtgebiet Wesseling sind. Die Linie
ist derzeit noch in Aufgabenträgerschaft des Rhein-Erft-Kreises und somit aktuell
nicht Gegenstand des anstehenden Vergabeverfahrens des ÖPNV-Aufgabenträgers Stadt Wesseling. Allerdings befinden sich die Städte Wesseling und Brühl in
laufenden Abstimmungen zur Erlangung der Aufgabenträgerschaft im Sinne des
Nachbarortsverkehrs für die Linie 930.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
11
Der AnrufSammelTaxi-Verkehr in der Stadt Wesseling hat im Rahmen der kontinuierlichen Verbesserung des Nahverkehrsangebotes wesentliche Angebotsveränderungen erfahren. Offeriert werden derzeit lediglich Fahrten zu den Schwachverkehrszeiten montags – freitags ab ca. 22:00 Uhr, samstags ab ca. 23:00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen ab ca. 20:00 Uhr. Neben dem flächendeckenden innerstädtischen Angebot bestehen gleichermaßen Fahrtmöglichkeiten zu allen Zielen in
der Stadt Brühl. Dieses Angebot soll auch im Rahmen des Konzeptes 2018 so beibehalten werden.
Aus den folgenden Abbildungen 7 – 9 sind die mit der Neustrukturierung einhergehenden Fahrzeiten, Linienlängen und Betriebsleistungen zu ersehen. Die Angaben
sind jeweils gerundet, die Ermittlung detailgenauer Werte ist Gegenstand späterer
Betriebsplanungen.
Linie 721
Fahrzeit (Min.) pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 50 Min.
ca. 50 Min.
Linienlänge pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 14,9 km
ca. 14,9 km
ca. 68.100 km
ca. 13.400 km1)
ca. 68.100 km
ca. 13.400 km1)
Betriebsleistung pro Jahr, insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
1)
Bus :
TaxiBus :
Theoretischer Maximalwert, wenn jede angebotene Fahrt auf dem gesamten Fahrweg abgerufen würde.
Vergütet werden nur die nachgewiesenen, tatsächlich durchgeführten Fahrten und Teilstrecken.
Abb. 7: Linie 721, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018)
Linie 722
Fahrzeit (Min.) pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 60 Min.
ca. 50 Min.
Linienlänge pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 32,9 km
ca. 30,9 km
Betriebsleistung pro Jahr, insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 174.600 km1) ca. 163.800 km1)
1)
TaxiBus :
Theoretischer Maximalwert, wenn jede angebotene Fahrt auf dem gesamten Fahrweg abgerufen würde.
Vergütet werden nur die nachgewiesenen, tatsächlich durchgeführten Fahrten und Teilstrecken.
Abb. 8: Linie 722, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018)
Linie 723
Fahrzeit (Min.) pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 50 Min.
ca. 50 Min.
Linienlänge pro Fahrt (hin & zurück), insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 17,3 km
ca. 17,3 km
Betriebsleistung pro Jahr, insgesamt / Stadtgebiet Wesseling:
ca. 188,200 km
ca. 188.200 km
KleinBus :
Abb. 9: Linie 723, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018)
12
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Die Fahrzeugkapazitäten sind der jeweiligen Nachfrage zeitnah anzupassen.
Wichtig ist es, dass die festzuschreibenden Standards für die spätestens zum
10.12.2018 greifenden Wettbewerbs-/ Vergabeverfahren rechtlich bindende Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund werden
-
transparente Mindeststandards für Umfang und Qualität bezüglich Angebot,
Fahrzeuge, Fahrpersonal, Fahrgastinformation, Marketing und Vertrieb sowie
weitere Leistungsmerkmale formuliert, die ab 2018 in jedem Fall erfüllt sein
müssen und zugleich ein vergütungsfreies Mehr ermöglichen,
-
die Mindeststandards so genau formuliert, dass ihre spätere Erfüllung durch
Befugte nachprüfbar ist,
-
zur erwartbaren geringfügen Anpassung an derzeit nicht antizipierbare Angebotsänderungen (z.B. infolge geänderter Schulanfangs-/-schlusszeiten) zugleich Schwankungsbereiche festgeschrieben, innerhalb derer von den Mindeststandards abgewichen werden kann, ohne dass es geänderter Vergütungssätze und / oder erneuter politischer Beschlüsse bedarf,
-
zeitlich gleitende Übergänge formuliert, die es allen dann in Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling fahrenden Verkehrsunternehmen ermöglichen, gegenüber dem Status quo überproportional hohe Kostensteigerungen zu vermeiden.
Im Hinblick auf kongruente Betrauungs-, Vergabe- und Vertragslaufzeiten wird die
Laufzeit des vorliegenden ÖPNV-Entwicklungsplans / kommunalen Nahverkehrsplans auf den Zeitraum vom 10.12.2018 bis zum 09.12.2028 festgelegt; zwischenzeitlich notwendige Änderungen bleiben vorbehalten.
1.2
Linienbündelung Stadtverkehr Wesseling
Die konzipierte, im Vergleich zu anderen, ähnlich strukturierten Kommunen gute
räumliche und zeitliche Erschließung soll wie zuvor beschrieben umgesetzt werden.
D.h.:
-
Abgesehen von temporären Notwendigkeiten (z.B. durch Baustellen verursacht) können Änderungen der Fahrplanangebote nur durch den ÖPNV-Aufgabenträger veranlasst werden.
-
Unabhängig vom Eigen- oder Gemeinwirtschaftlichkeitsstatus können aus Änderungen der Fahrplanangebote resultierende Mehr- oder Minderkosten sowohl
durch die konzessionsinnehabenden Verkehrsunternehmen als auch durch den
ÖPNV-Aufgabenträger erst dann geltend gemacht werden, wenn das Gesamtvolumen der resultierenden Kosten je Betriebsform Bus, TaxiBus, AST und Jahr
um einen in den Ausschreibungsbedingungen zu konkretisierenden Prozentsatz über- oder unterschritten wird. Bemessungsgrundlagen sind
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
13
-
für alle Betriebsformen das konzipierte Fahrplanangebot (siehe Pkt. 1.1),
-
für die Betriebsform Bus die Jahresgesamtsumme aus den Mehr-Kosten
- je tatsächlichen Fahrzeugeinsatzstunden nach Standard- und
Gelenkbusen sowie
- je tatsächlichen Betriebskosten je km Laufleistungen nach Standardund Gelenkbussen,
-
für die Betriebsformen TaxiBus und AST die Jahresgesamtsumme aus den
durch die Maßnahmen resultierenden tatsächlichen, den Auftragsunternehmen
vergüteten Mehrkosten (netto).
-
Mehr- oder Minderkosten können frühestens ein Jahr und spätestens bis zum
Folgejahr des die Mehr- oder Minderkosten begründenden Ereignisses geltend
gemacht werden. Einredefreie Forderungen werden nachschüssig beglichen,
Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
-
Bei Eigenwirtschaftlichkeit begründen Tarif- oder Betriebsmittelkosten-Änderungen keine Ausgleichszahlungen durch den ÖPNV-Aufgabenträger.
-
Zur Vermeidung der s.g. „Rosinenpickerei“ (eigenwirtschaftliche Anträge für ertragsstarke Linien und dann verbleibender überteuerter gemeinwirtschaftlicher
Angebote) wird das Gesamtangebot der kommunalen ÖPNV-Linien 721 und
723 einschließlich des TaxiBus- und AnrufSammelTaxis-Verkehrs mit Wirkung
10.12.2018 zu einem einheitlichen Linienbündel im Sinne des PBEfG bzw. Verkehrsnetz zusammengefasst.
Im Interesse der Gewährleistung eines für den Fahrgast attraktiven, integrierten
ÖPNV-Verkehrsangebots mit Bussen beabsichtigt die Stadt Wesseling, mit Wirkung
ab dem 10.12.2018 die entsprechenden Verkehrsleistung des Stadtverkehrs Wesseling als eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG zu vergeben.
Dadurch wird dem Fahrgast ein einheitliches, verkehrsträger- und linienübergreifend abgestimmtes Gesamtangebot offeriert.
Begründung der Linienbündelung
Damit die verkehrlich, betrieblich und planerisch miteinander verbundenen Verkehrsleistungen in der Stadt Wesseling nunmehr auch genehmigungsrechtlich zusammengefasst werden können und zukünftig weiterhin der Stadtverkehr als einheitliche Gesamtleistung sichergestellt werden kann, ist es sinnvoll, Lindenbündel
nach dem PBefG zu bilden.
Die Bildung von Linienbündeln ermöglicht zudem der Genehmigungsbehörde die
bessere Berücksichtigung von strukturellen, verkehrlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Kriterien. Das Linienbündel ist auch im Genehmigungsverfahren als
14
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Einheit zu behandeln und bildet für die Genehmigungsbehörde die Grundlage, Genehmigungsanträge auf Einzellinien abzulehnen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d
PBefG).
Mit der Linienbündelung trägt die Stadt Wesseling den folgenden Aspekten in Bezug
auf den Stadtverkehr Rechnung:
-
Integration der Bedienung (einheitlicher Marktauftritt etc.)
-
Verkehrliche Verflechtung der Linien
(z.B. Umsteigerzahlen zwischen den Linien, Nachfragebeziehungen)
-
Betrieblich optimale Verkehrsbedienung
-
Wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Linien.
Damit soll letztlich zu Gunsten der Fahrgäste die Bereitstellung eines attraktiven
ÖPNV durch optimal aufeinander abgestimmte Linienfahrpläne, Sicherung eines
Maximums an Anschlüssen zwischen den Linien, umfassenden Service und einheitliche Vermarktung gewährleistet werden.
Der Stadtverkehr Wesseling stellt entsprechend der vorstehenden Ausführungen
ein einheitliches Linienbündel dar. Er ermöglicht ein integriertes Angebot und wird
dementsprechend zusammenhängend geplant und betrieben.
Das Linienbündel Stadtverkehr Stadt Wesseling weist folgende, spezifische Merkmale auf:
Verkehrliche Verflechtung der Linien
Der Busverkehr erfüllt die Verkehrsbedürfnisse im Stadtverkehr Wesseling und bietet eine attraktive Verbindung u.a. zwischen den einzelnen Stadtteilen. Zwischen
den einzelnen Linien bestehen aufgrund der Verkehrsnachfrage umfangreiche Umsteigebeziehungen, denen durch eine einheitliche Planung mit der Herstellung koordinierter und gesicherter Anschlüsse an einer Vielzahl von Verknüpfungspunkten
Rechnung getragen wird.
Durch die Zusammenfassung aller Linien zu einem Bündel sind Abstimmungen zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Hinblick auf Nahverkehrsplan,
Konzeptionen und Ideen einfacher.
Die Linienbündelung ermöglicht es, dem Fahrgast ein einheitliches, verkehrsträgerund linienübergreifend abgestimmtes, flächendeckendes Gesamtangebot anzubieten.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
15
Betriebliche und planerische Verflechtung der Linien
Die Zusammenfassung der Buslinien in einem Linienbündel schafft die Voraussetzungen für eine effektive, ressourcenschonende und linienübergreifende Betriebsplanung. Dadurch können bei der Umlauf- und Personalplanung vorrangig zeitliche
und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden.
Eine abgestimmte und linienübergreifende Umlaufplanung ermöglicht Fahrtenübergänge zwischen einzelnen Linien und damit einen effizienten und ressourcenschonenden Fahrzeugeinsatz sowie eine flexiblere Dienstplangestaltung. Neben der
Umlaufplanung kann auch die Personalplanung effizient gestaltet werden. Es besteht die Möglichkeit, Fahrer flexibel einsetzen zu können. Dadurch können z. B.
bei überdurchschnittlichem Krankenstand Personallücken geschlossen werden.
Dies ermöglicht eine höhere Flexibilität in der Personalplanung bei gleichen Kosten.
Durch die Bündelung des Verkehrsangebots ist ein einheitlicher Marktauftritt gewährleistet. Ein einheitliches Erscheinungsbild des gesamten Verkehrsangebotes
in der Stadt Wesseling kann zu einer höheren Akzeptanz durch die Fahrgäste führen.
Wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Linien
Aufgrund der Größe der Stadt und der zum Stadtgebiet gehörenden gering verdichteten Randlagen mit unterschiedlichen Strukturen ergeben sich verschiedene Fahrgastnachfragen auf den Stadtverkehrslinien, die direkt die wirtschaftliche Ergiebigkeit der einzelnen Linien sowie des Gesamtverkehrs beeinflussen. Es besteht somit
eine Mischung aus Linien, die eine höhere Nachfrage und entsprechende Ertragslage aufweisen als andere. Der gemeinsame Betrieb der Linien innerhalb eines Linienbündels (Zusammenfassung „guter“ und „schlechter“ Risiken bzw. Linien) stellt
die wirtschaftlichste Lösung für den Aufgabenträger dar, da somit eine Verbindung
von Verkehrsträgern bezüglich des Ertragsausgleichs hergestellt werden kann.
Fazit
Aufgrund dieser engen verkehrlichen, planerischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und zur Vermeidung der „Herausbrechens“ einzelner ertragreicher Linien (Stichwort Rosinenpickerei) ist eine Zuordnung aller Stadtbuslinien zu einem
Linienbündel verkehrsplanerisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten.
Die für eine Linienbündelung genehmigungsrechtliche Harmonisierung der Genehmigungslaufzeiten ist ebenfalls bereits gegeben.
16
1.3
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
ÖPNV-Betriebsformen
Der nach Linien zeitlich variierende Einsatz von konventionellen Bussen, nachfragegesteuerten TaxiBussen und AnrufSammelTaxis auf den StadtLinien 721, 722
und 723 wird gemäß vorgenanntem Konzept umgesetzt.
1.3.1 Fahrzeugqualitäten der Betriebsform Bus
Ab 10.12.2018 werden eingesetzt
-
auf der Linie 721 bedarfsabhängig Standardlinien- oder Gelenk-Busse sowie
montags - freitags zwischen ca. 19:00 Uhr und ca. 21:30 Uhr, samstagabends
von ca. 18.00 Uhr bis ca. 22.30 Uhr und sonn-/ feiertags in der Zeit von ca. 9.00
Uhr bis ca. 19.00 Uhr TaxiBusse (vier- bis achtsitzige Fahrzeuge, die auf vorherige telefonische Anmeldung typischerweise im Unterauftrag von örtlichen
Taxi-/ Mietwagenunternehmen durchgeführt werden),
-
auf der Linie 722 an allen Wochentagen ausschließlich TaxiBusse (vier- bis
achtsitzige Fahrzeuge, die auf vorherige telefonische Anmeldung typischerweise im Unterauftrag von örtlichen Taxi-/ Mietwagenunternehmen durchgeführt werden),
-
auf der Linie 723 Kleinbusse mit Sonderausstattung (u. a. mit manueller Klapprampe),
-
auf der Linie 781 montags bis freitags von ca. 22:00 Uhr bis ca. 00:30 Uhr,
samstags von ca. 23:00 Uhr bis ca. 03:00 Uhr, sonn-/ feiertags von ca. 19:00
Uhr bis ca. 00:30 Uhr sowie in den Nächten von Freitag auf Samstag und vor
Wochenfeiertagen von ca. 23:00 Uhr bis ca. 03:00 Uhr AnrufSammeltaxis (vierbis achtsitzige Fahrzeuge, die auf vorherige telefonische Anmeldung typischerweise im Unterauftrag von örtlichen Taxi-/ Mietwagenunternehmen durchgeführt werden).
Die folgenden Ausführungen definieren Mindeststandards, die ab dem 10. Dezember 2018 erfüllt sein müssen.
Unter Vorrang aller für die Personenbeförderung geltenden rechtlichen Vorgaben
und Richtlinien definiert der ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling für alle
Busse, die in seiner Aufgabenträgerschaft eingesetzt werden, folgende Mindeststandards:
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen den einschlägigen Vorschriften zur gewerblichen Personenbeförderung, alle Standard- und Gelenkbusse (Solowagen und Gelenkwagen) zudem den besonderen Anforderungen der EU-Busrichtlinie
2001/85/EG entsprechen.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
17
- Fahrzeugalter:
Zum Einsatz gelangen Solowagen und Gelenkwagen, die
vom Tag der Erstzulassung maximal 12 Jahre sein dürfen
(ausgenommen Verstärkerfahrzeuge). Jeweils spätestens
zum 31.12. des Jahres, in dem dieses Fahrzeughöchstalter
erreicht wird, muss das betreffende Fahrzeug durch eines ersetzt werden, dass den vorgegebenen Kriterien entspricht.
Eingesetzt werden bei Betriebsaufnahme ausschließlich neue
Kleinbusse. Im Weiteren richtet sich das maximal zulässige
Fahrzeugalter vom Tag der Erstzulassung nach der Betriebsaufnahme. Bei kurzfristigem Ersatz für ein ausgefallenes
Fahrzeug kann ein Fahrzeug eingesetzt werden, das max. 10
Jahre alt ist.
- Abgasnorm:
Alle für den ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling eingesetzten Solowagen und Gelenkwagen müssen zur Betriebsaufnahme mindestens die Abgasnorm EURO VI (bei Fahrzeugausfall EURO V) erfüllen.
Im Weiteren ist in Abstimmung mit dem ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling der sukzessive Ersatz konventionell angetriebener Busse durch Fahrzeuge mit Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie vorgesehen.
Unbesehen dieser Anforderungen müssen die jeweiligen gesetzlichen Abgasvorschriften stets eingehalten werden. Dasselbe gilt hinsichtlich etwaiger Zufahrtsbeschränkungen infolge zu hoher Luftschadstoff-Belastungen.
Alle für den ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling eingesetzten Kleinbusse müssen zur Betriebsaufnahme mindestens die Abgasnorm EURO VI erfüllen.
Sobald emissionsfreie Kleinbusse am Markt verfügbar sind,
sollen die vorhandenen Fahrzeuge nach vorgelegter Kalkulation aller Kosten in Abstimmung mit dem ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling sukzessive durch emissionsfreie Kleinbusse ersetzt werden.
Bei kurzfristigem Ersatz für ein ausgefallenes Fahrzeug kann
weiterhin ein Fahrzeug eingesetzt werden, das konventionell
angetrieben wird, mindestens jedoch die Abgasnorm EURO
VI erfüllt.
Unbesehen dieser Anforderungen müssen die jeweiligen gesetzlichen Abgasvorschriften stets eingehalten werden. Dasselbe gilt hinsichtlich etwaiger Zufahrtsbeschränkungen infolge zu hoher Luftschadstoff-Belastungen.
18
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
- Motor / Antrieb:
Seitens der Stadt Wesseling wird der Einsatz schadstofffreier
Fahrzeuge durch den sukzessiven Ersatz konventionell angetriebener Busse durch Fahrzeuge mit Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie angestrebt (siehe die vorgenannten
Ausführungen zur Abgasnorm); insofern soll nach vorgelegter
Kalkulation aller damit einhergehenden Kosten in Abstimmung
mit dem ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling sobald als
möglich Wasserstoffantrieb eingesetzt werden.
- Kapazität:
Die Solowagen müssen zur Beförderung von mindestens 75
Fahrgästen geeignet sein;
Gelenkwagen müssen zur Beförderung von mindestens 130
Fahrgästen geeignet sein;
KleinBusse müssen zur Beförderung von mindestens 19 Fahrgästen (Einzelpersonen ohne Mobilitätshilfsmittel, Einkaufgut,
Gepäck o.ä.) geeignet sein.
Mindestens 35% der jeweiligen Beförderungskapazitäten
müssen Sitzplätze sein.
- Außenausstattung: Die Kennzeichnung etwaiger Auftragsunternehmen ist auf ein
DIN A4-großes Feld neben der Fahrgasteinstiegstür zu begrenzen. Ansonsten sind die Frontseite sowie beide Fahrzeugseiten einschließlich der Fensterflächen von jeglichen
Aufdrucken freizuhalten. Allein die Fahrzeugheckseite kann
seitens des Verkehrsunternehmens mit Eigen- oder Fremdwerbung versehen werden. So der ÖPNV-Aufgabenträger
Stadt Wesseling die Front- und Seitenflächen zu Stadtmarketingzwecken nutzen will, veranlasst er auf seine Rechnung die
Folierung mit wiederentfernbaren Folien.
Die Außeninformation am Fahrzeug muss gemäß BOKraft an
der Frontseite Liniennummer und Fahrtziel, an der in Fahrtrichtung rechten Fahrzeugseite Liniennummer und Fahrtziel
sowie an der Heckseite die Liniennummer anzeigen.
Die optischen Einrichtungen zur Präsentation der Außen-Information müssen folgende Kriterien erfüllen: Es sind freiprogrammierbare, alphanumerische Anzeigen vorzusehen. Die
Darstellung der Liniennummer erfolgt max. 4-stellig. Eine
zweizeilige Anzeige sollte möglich sein.
- Fahrzeugtüren:
Zum Fahrgastein-/-ausstieg müssen die Fahrzeuge jeweils
auf der in Fahrtrichtung rechten Seite mit mindestens einer
(bei Kleinbussen), zwei (bei Solowagen) bzw. drei (bei Ge-
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
19
lenkwagen) Ein-/ Ausstiegstür(en) ausgestattet sein, von denen eine mindestens 1.050 mm (bei Kleinbussen) bzw. mindestens 1.200 mm (bei Standardlinienbussen) breit sein
muss. Die erste Tür muss so ausgeführt sein, dass sie vom
Fahrerplatz unmittelbar eingesehen werden kann und direkt
beim Einstieg Fahrkartenkontrollen und Barverkäufe durchgeführt werden können.
Die Ausführung der Türen muss
- den barrierefreien Halt an Hochbordhaltestellen (geringe
Spaltmaße zwischen Bus-Ein-/-Ausstieg und Bordkante)
sowie
- den Einbau und den Betrieb von Einstiegshilfen für die Beförderung von Rollstuhlfahrern ermöglichen.
Die konstruktive Ausführung der Türen muss die zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
Ferner müssen die VDV-Schriften 110 (VÖV 8.23.1) “Empfehlungen für automatisch arbeitende, fremdkraftbetätigte Türen
in Linienbussen und Straßenbahnfahrzeugen” bezüglich der
Betätigung und Nr. 111 (VÖV 6.22.1) „Anforderungen an
Überwachungen von fremdkraftbetätigten Türen und Trittstufen in Linienbussen und Straßenbahnfahrzeugen” bezüglich
der Sicherheitseinrichtungen beachtet werden. Die Wirkungsbereiche der Sicherheitseinrichtungen müssen für den Fahrgast augenfällig gekennzeichnet sein.
Die Ein-/ Ausstiegsbereiche müssen beleuchtet sein, bei geöffneten Türen müssen auch die Ein-/ Ausstiegsbereiche auf
den Warteflächen ausgeleuchtet sein.
- Innenausstattung: Zur Überbrückung des Höhenunterschiedes zwischen Gehweg bzw. Haltestelle und Fahrzeugfußboden und zur Überwindung des horizontalen Abstandes zwischen Bordsteinkante und Fahrzeug müssen alle Busse (Solowagen, Gelenkwagen und Kleinbusse) mindestens mit einer manuell zu betätigenden Rampe ausgestattet sein, die mit mindestens 300
kg belastet werden kann. Die Mindestmaße der Rampe betragen in der Breite 1.000 mm und in der Tiefe 800 mm. Bei einer
angenommenen Bordsteinhöhe von 150 mm darf die Steigung
der Rampe maximal 12 % betragen. Beim Einbau der Rampe
sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, zu beachten.
Die Rampe soll möglichst mittig zum Türausschnitt eingebaut
sein.
20
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Zur behindertengerechten Ausrüstung der Busse wird auf die
VDV-Mitteilung “Anforderungen an einen behindertenfreundlichen ÖPNV, Teil 1: Betrieb nach BOKraft” verwiesen.
Unbesehen der generellen Forderung nach diskriminierungsfreier Mobilität „ohne fremde Hilfe“ ist das Fahrpersonal angewiesen, für diskriminierungsfreie Ein- bzw. Ausstiege Sorge zu
tragen; gegebenenfalls muss dazu der Lenkplatz verlassen
werden.
Im Einstiegsbereich an der ersten oder der zweiten Türe müssen alle Standardlinienbusse eine niveaugleiche Sondernutzungsfläche ausweisen auf der mindestens ein Rollstuhl bzw.
die darin sitzenden Menschen verkehrssicher befördert werden können. In den Kleinbussen muss die Sondernutzungsfläche so dimensioniert sein, dass mindestens ein Rollstuhl bzw.
die darin sitzenden Menschen verkehrssicher befördert werden können. Die Sondernutzungsflächen müssen mittels Piktogrammen kenntlich gemacht sein.
Alle Busse müssen in ausreichender Zahl und an geeigneten
Stellen mit Haltemöglichkeiten ausgestattet sein. Durchgängige Festhaltemöglichkeiten und „Leitfunktionen“ für alle Fahrgastgruppen müssen beim Durchgang durch die Busse sichergestellt sein.
Die Haltemöglichkeiten müssen bzgl. ihrer Farbgestaltung so
ausgebildet sein, dass ein hinreichender Kontrast für Fahrgäste mit Sehschwäche vorhanden ist (DIN 32975:2008 – 06
(D). Zusätzlich können Halteschlaufen verwendet werden.
Haltewunschtaster sind benutzerfreundlich und gut zugänglich an allen senkrechten Haltestangen (ca. 1.200 mm bis
1.400 mm über dem Fahrzeugboden, im Bereich der Sondernutzungsfläche und am ersten Sitz links hinter dem Fahrer
anzubringen. Am Rollstuhlplatz muss ein Betätigungsschalter
mit Rollstuhlfahrer-Piktogramm (15 cm² Fläche) installiert
sein. Alle Taster müssen sich farblich von ihrer Umgebung absetzen und deutlich erkennbar sein.
Die Inneninformation im Fahrzeug muss dynamisch den Linienverlauf und die nächsten Haltestellen sowie den bestätigten Haltewunsch „Stopp“ bzw. „Wagen hält“ anzeigen
Ergänzend müssen alle Busse mit einer zur Fahrgastinformation geeigneten Audioanlage ausgestattet sein.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
21
Für den Fahrkartenverkauf im Fahrzeug müssen entsprechende Verkaufseinrichtungen (Zahltisch, Fahrkartendrucker,
Kontrollgeräte usw. installiert sein.
Die einzusetzenden Fahrzeuge sind mit Klimatisierung auszustatten.
- Fahrzeugersatz:
Bei Fahrzeugausfällen – gleich aus welchem Grunde – ist binnen spätestens 60 Minuten vor Ort ein Fahrzeug einzusetzen,
das bis auf besondere Lackierungen / Folierungen den vorgenannten Kriterien entspricht.
- Haltestellen:
Die Beschilderung der Haltestellen ist in Form, Inhalt und
Layout in der heutigen Form beizubehalten. Etwaiger Ersatz
unleserlicher und / oder beschädigter Elemente in Verantwortung der Verkehrsunternehmen (Mast, Schild, Fahrplankasten, Aushanginformation) ist unverzüglich zu montieren.
- Aushangfahrpläne: Die Aushangfahrpläne an den Haltestellen sind in Form, Inhalt
und Layout in der heutigen Form beizubehalten. Bei Orientierung an den Layout-Vorgaben des VRS sind ortsspezifische
Merkmale (mindestens das Signet der Stadt Wesseling) mit
aufzudrucken. Erweiterungen (z.B. in Form von Umgebungsplänen) können ergänzt werden.
1.3.2 Fahrzeugqualitäten der Betriebsformen TaxiBus und AST
Bei den TaxiBussen und AnrufSammeltaxen (AST) gibt es über die einschlägigen
rechtlichen Vorschriften hinaus allein die Festschreibung, dass weiterhin vier- bis
achtsitzige Taxis / Mietwagen eingesetzt werden. Eine besser erkennbare und betriebspraktisch händelbare Fahrzeugkennzeichnung wird angestrebt.
1.3.3 Fahrzeuginstandhaltung /-reinigung
Verschmutzungen und Beschädigungen, die eine ordnungsgemäße und sichere
Personenbeförderung beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beseitigen; ggf. ist ein
Ersatzfahrzeug einzusetzen.
Am Ende jedes Umlaufs haben die Fahrer*innen grobe Verschmutzungen oder Abfälle im Innenraum zu beseitigen.
22
1.4
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Betriebliche Voraussetzungen
Alle Verkehrsunternehmen (nebst deren Unterauftragnehmer), die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling Verkehrsleistungen erbringen, müssen jederzeit alle dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Dazu zählen auch die rechtlichen Vorgaben zur Einhaltung der tariflichen Entlohnung, Gleichstellung etc..
1.4.1 Anforderungen an das Fahrpersonal
Für die Fahrer*innen gilt neben den formalrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen Personenbeförderung sowie den Vorgaben der Fahrpersonalverordnung
(FeV) folgendes Anforderungsprofil:
-
der deutschen Sprache kundig, in Wort und Schrift,
-
tarifkundig,
-
zuverlässig,
-
ordentlich gekleidet,
-
mit typischen Fahrgastkonflikten und Deeskalationsstrategien vertraut,
-
sensibilisiert für besondere Fahrgastbelange (sehr junge Schüler*innen, Mobilitätsbeeinträchtigte etc.),
-
geübt in fahrdynamisch verträglicher Fahrweise (u.a. Vermeidung ruckartiger
Beschleunigungs-/ Bremsvorgänge),
-
freundlich und hilfsbereit (insbes. bei Ein-/ Ausstiegen),
-
geschult und mind. einmal jährlich zu den genannten Kriterien fortgebildet.
Deren tarifliche Entlohnung ist zwingend.
1.4.2 Betriebssteuerung / Fahrzeug-Management
Für alle Verkehrsunternehmen, die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling Verkehrsleistungen erbringen, wird eine qualifizierte Betriebssteuerung vorausgesetzt. Dazu zählen die funktechnische oder telefonische Erreichbarkeit der
Fahrer bzw. Fahrzeuge, insbesondere in den Fällen betrieblicher Störungen, einzuhaltender Anschlusssicherung usw.
Mit Ausnahme der nachfragegesteuerten Betriebsformen wir ein rechnergestütztes
Leitsystem ITCS (Intermodal Transport Control System) wird gefordert! Das einge-
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
23
setzte System muss den technischen Mindestvoraussetzungen der VDV-Spezifikationen für die betriebsübergreifende Informationsübermittlung (VDV-Richtlinien 453
und 454) entsprechen.
1.4.3 Disposition nachfragegesteuerter ÖPNV-Betriebsformen
TaxiBus- und AST-Verkehre bedürfen der vorherigen (telefonischen) Anmeldung.
Die diesbezüglich betriebsführenden Verkehrsunternehmen haben dafür Sorge zu
tragen, dass
-
eine geeignete Festnetz-Rufnummer unterhalten wird,
-
unter dieser Rufnummer mindestens 30 Minuten vor der je Betriebstag ersten
und letzten Fahrplanfahrt Fahrten angemeldet werden können,
-
die Anmeldungen zu wirtschaftlich sinnvollen Fahraufträgen disponiert werden,
-
die ordnungsgemäße und prüffähige Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der durchgeführten Fahrten sichergestellt ist; eine Software-Unterstützung ist sinnvoll, wird jedoch nicht verlangt.
Zu diesem Zweck sind sowohl für das Dispositions- als auch für das Fahrpersonal
Schulungsunterlagen zu erstellen und anhand dieser nach Bedarf Schulungen
durchzuführen.
Sinnvollerweise ist die Disposition nicht beim durchführenden Taxi-/ Mietwagenunternehmen anzusiedeln. Vielmehr sollte sich die Stadt Wesseling / die Stadtwerke
Wesseling zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der bestellten
Fahrten einer neutralen Dispositionszentrale bedienen.
1.4.4 Tarif und Vertrieb
Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft
der Stadt Wesseling erbringen, sind zur Anwendung des VRS-Tarifs einschließlich
aller Implikationen (Mobilitätsgarantie etc.) verpflichtet. Desgleichen müssen sie am
Einnahmen-Aufteilungsverfahren des VRS teilnehmen.
Im Innenstadtbereich der Stadt Wesseling müssen diese Verkehrsunternehmen
mindestens eine personalbesetzte und barrierefrei erreichbare Vertriebsstelle unterhalten, die mindestens montags bis donnerstags zwischen ca. 8.30 Uhr und
16.00 Uhr sowie freitags zwischen ca. 8.30 Uhr und ca. 12.30 Uhr geöffnet ist.
Dort muss das gesamte, im VRS angebotene Ticket-Sortiment käuflich erwerbbar
sein. Dazu zählt auch das Management zur Abwicklung von Abo-Anträgen sowie
des Ticket-Ersatzes. Ebenfalls sind dort alle das Bedienungsgebiet betreffenden
gedruckten VRS-Fahrgastinformationen zur Fahrgastmitnahme vorzuhalten.
24
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Die Vertriebsstelle fungiert auch als Fundbüro, in dem Fahrgäste ihre aufgefundenen Gegenstände abholen können.
Darüber hinaus müssen Einzel- und Mehrfahrten-Fahrkarten bei den Fahrer*innen
erworben werden können.
1.4.5 Beschwerde-Management
Für den ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling ist es wichtig zu wissen, worüber
sich die Kund*innen wie häufig beschweren und in welcher Zeit wie Abhilfe geschaffen wurde. Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen in Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling erbringen, müssen
-
montags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr sowie freitags zwischen 8.30 Uhr 12.30 Uhr in der (barrierefrei erreichbaren) Vertriebsstelle Wesseling persönlich, telefonisch ggf. auch an einem anderen Ort sowie (ohne zeitliche Befristung) via Internet erreichbar sein und
-
eine qualifizierte (nach Vorgaben des ÖPNV-Aufgabenträgers anzulegende)
Dokumentation vornehmen und darüber Nachweis zu führen (siehe Pkt. 1.4.8).
1.4.6 Schulisches Mobilitäts-Management
Weiterhin wird der ÖPNV in der Stadt Wesseling maßgeblich von der Schülerbeförderung bestimmt sein. Die kurzwegigen Abstimmungsstrukturen mit Schulträgern
und Schulen müssen weiterhin zur angebotsstrukturellen und wirtschaftlichen Optimierung der Beförderungsstrukturen beitragen. Die insofern bewährten Abstimmungsprocedere zwischen Schulträgern / Schulen und Verkehrsunternehmen sollen unbedingt fortgeführt werden. Das gilt umso mehr als die dynamischen Schulstrukturentwicklungen allerorten nur durch wechselseitige Abstimmungen zu funktionalen und wirtschaftlichen Ergebnissen führen.
1.4.7 Information / Akzeptanzförderndes Marketing
Die jederzeitige Verfügbarkeit aller Fahrplan- und Tarif-Informationen online und per
App beim VRS wird fortgeschrieben. Dazu müssen alle Verkehrsunternehmen, die
Verkehrsleistungen in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling erbringen,
alle notwendigen Informationen zeit- und formatgerecht übermitteln. Zudem werden
die entsprechenden Informationen auch auf der Homepage der Stadt Wesseling
bereitgestellt bzw. dort verlinkt. Eine weitere Verpflichtung richtet sich auf die zeitgerechte Übermittlung der Inhalte / Vorlagen zur Herausgabe des VRS-Fahrplanbuches. Die Veröffentlichung weiterer Fahrgastinformationen ist unbenommen.
Darüber hinaus müssen die Verkehrsunternehmen in der (barrierefrei erreichbaren)
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
25
Vertriebsstelle Wesseling zu den vorgenannten Geschäftszeiten persönlich und telefonisch erreichbar sein. Das Personal muss mit dem Gegenstand fachlich vertraut
und in Sachen Kundenkontakte geschult sein.
Die Aushanginformationen an den Haltestellen werden in der heutigen Form und
Qualität fortgeführt. Nach vorheriger Abstimmung mit dem ÖPNV-Aufgabenträger
Stadt Wesseling ist eine Annäherung an das VRS-Layout zulässig. Bei fehlenden
oder nicht lesbaren Aushang-Informationen ist binnen Wochenfrist für den korrekten
Zustand Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Barrierefreiheit sind die Fahrplankästen
ggf. in geringerer Höhe zu montieren.
Auch in Sachen Fahrgastinformation ist den besonderen Belangen der Menschen
mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Solange nicht alle Nutzungsstrukturen barrierefrei sind, muss in allen Informationsmedien auf bestehende Einschränkungen
hingewiesen werden.
Zur Akzeptanzförderung werden auch zukünftig alle Busse, mit denen in ÖPNVAufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling Verkehrsleistungen erbracht werden,
ggf. mit den von der Stadt vorgegebenen Folierungen versehen. Für die TaxiBusse
und AST sollen beleuchtete Kennzeichen beschafft werden, anhand derer sie - eindeutiger als bisher - als ÖPNV-Angebote der Stadt Wesseling erkennbar sind.
Marketing erzeugt Aufmerksamkeit und trägt zur Kundenakquisition /-bindung, folglich auch zur Einnahmensicherung / Kostenentlastung bei. Dafür sind seitens der in
Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling tätigen Verkehrsunternehmen jährlich
mindestens 5.000 € aufzuwenden. Formen und Inhalte sind vorab mit der Stadt
Wesseling abzustimmen, die entsprechenden Ausgaben auf Verlangen nachzuweisen.
Temporäre betriebliche Änderungen (insbes. baustellenbedingt geänderte Linienwege und / oder Fahrzeiten) sind stationär (Abdeckung der vorübergehend nicht
mehr angefahrenen Haltestellen, Errichtung von Behelfshaltestellen) und in Sachen
Kundeninformation fachgerecht umzusetzen. Bestandteile sind auch die notwendigen Abstimmungen mit Ordnungsbehörden und Baulastträgern sowie die temporär
geänderten Fahrgastinformationen in allen Kommunikationsmedien.
1.4.8 Kontrollen / Berichtspflicht
Alle Verkehrsunternehmen, die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling
Verkehrsleistungen nach dem PBefG erbringen, sind verpflichtet, die Einhaltung der
in Kap. 1 festgelegten Kriterien selbst zu kontrollieren sowie dem ÖPNV-Aufgabenträger einmal jährlich jeweils zum Ende des ersten Quartals schriftlich über Durchführung und Ergebnisse zu berichten. Mit Vergleich zum jeweiligen Vorjahr sind
Mindest-Inhalte:
26
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
-
Angebot (Modifizierungen bei Betriebszeiten, Betriebsformen, Fahrtenhäufigkeiten etc.),
-
ggf. eingesetzte Unterauftragnehmer (Änderungen, Begründungen),
-
eingesetzte Fahrzeuge (Zahl, Alter, Emissionsklassen, technische Änderungen
etc.),
-
Mitarbeiter-Schulungen (Termine, Inhalte),
-
Betriebsablauf-Störungen und deren Beseitigung,
-
Verkehrsunfälle,
-
Technische Fahrzeug-Schäden /-Ausfälle (Gründe, Ersatz, Reaktionszeiten),
-
Fahrzeugreinigung (Intervalle),
-
Fahrkartenkontrolle (Zeiten, Ergebnisse),
-
Beschwerden (Art, Häufigkeiten, Reaktionen, Reaktionszeiten).
Soweit als möglich, sind quantitative (ausnahmsweise oder ergänzend auch deskriptive) Nachweise zu führen.
Darüber hinaus kann der ÖPNV-Aufgabenträger jederzeit eigene Kontrollen veranlassen. Dazu ist den beauftragten Personen während der Betriebszeiten zu allen für
die Verkehrsdurchführung relevanten Bereichen (insbes. Betriebshöfe und Fahrzeuge) Zugang / Mitfahrt und Einsicht zu allen für die verkehrliche Durchführung
notwendigen Unterlagen zu gewähren.
1.5
Haltestellen
Einschließlich der fünf neuen Haltestellen im südwestlichen Stadtgebiet wird die
Stadt Wesseling durch insgesamt 56 Bus-Haltestellen (bzw. fast doppelt so viele
Teil-/ Richtungshaltestellen) erschlossen. Die Bestandshaltestellen sind generell
gut, aber in Gänze noch nicht barrierefrei ausgebaut. Sie werden im Zuge des anstehenden Haltestellenbauprogramms nach ihrer Funktion / Bedeutung im Netz vier
Kategorien zugeordnet (siehe Tab. 1). Daraus leiten sich unterschiedliche Ausstattungsstandards ab.
Für die folgenden Ausführungen zum barrierefreien Ausbau ist zu beachten, dass
die Verkehrsunternehmen allein für die Kennzeichnung der Haltestellen (StVO-Zeichen 224) und die Fahrgastinformation zuständig sind. Alle anderen baulichen Anlagen sind Sache der Straßenbaulastträger, hier zumeist der Stadt Wesseling.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Anforderungen an
Verkehrliche FahrgastAusstattungsgegenstände
Bedeutung aufkommen
bzw. Aufenthaltsqualität
27
Kategorie
Lage / Art der
Haltestelle
I
zentral
außerordentlich
hoch
sehr hoch
sehr hoch
Wesseling
Stadtbahn
II
im Innstadtbereich
(außer Kat. I),
zentral in den
Stadtteilen
hoch
hoch
vergleichbar mit Kat. I,
angepasst an Frequenz
Pontivystr.
III
außerhalb
zentraler Bereiche
gering
gering
lastabhängig
(überwiegend Einstieg)
Feldmühle
IV
dezentral
sehr gering
(TaxiBus)
sehr gering
lastabhängig
(überwiegend Ausstieg)
Hubertusstr.
Beispiel
Tab. 1: Übersicht zum barrierefreien Haltestellenausbau
Zwar hat der Haltestellenbau nicht unmittelbar mit dem betrieblichen Angebot zu tun
(insofern ist er für Umfang und Qualität des Leistungsangebotes nicht relevant), gesetzliche Vorgabe ist es jedoch, dass in Nahverkehrsplänen – hier äquivalent: dem
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunalen Nahverkehrsplan der Stadt Wesseling –
Aussagen darüber zu formulieren sind,
-
wie bis 2022 Barrierefreiheit hergestellt werden soll,
-
welche Haltestellen mit welchen Begründungen und wann nach 2022 ausgebaut werden sollen und
-
welche Haltestellen mit welchen Begründungen vom barrierefreien Ausbau bis
auf Weiteres ausgenommen bleiben sollen.
1.5.1 Barrierefreier Ausbau
Das anstehende Haltestellenbauprogramm sieht vor, alle Bus-Haltestellen bis 2022
barrierefrei umzubauen bzw. neu zu errichten. Mit Schreiben vom 28.07.2017 liegt
dazu bereits eine Einplanungsmitteilung des Fördergebers Nahverkehr Rheinland
vor, nach dem 90% der kalkulierten knapp über 1 Mio. € liegenden Gesamtkosten
gefördert werden.
Eine Priorisierung steht noch aus. In jedem Fall müssen jedoch die zur Betriebsaufnahme der neuen Linie 723 vorgesehenen fünf neuen Haltestellen im südwestlichen
Stadtgebiet vorrangig gebaut werden.
28
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
1.5.2 Haltestellen-Unterhaltung /-Wartung
Für die Haltestellenbeschilderung sowie die Fahrgastinformation an den Haltestellen (Mast, Schild, Fahrplankasten, Aushanginformation) nebst der damit einhergehenden Verkehrssicherungspflicht sind die Verkehrsunternehmen zuständig, die in
Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling öffentliche Verkehrsleistungen erbringen. Im Zuge des geförderten barrierefreien Haltestellen-Ausbaus werden die Infrastrukturen in Gänze neu errichtet.
Sache der Verkehrsunternehmen wird es dann sein, die Fahrgastinformationen einzubringen und unverzüglich für Ersatz zu sorgen, wenn Masten, Schilder oder Fahrplankästen gestohlen oder beschädigt wurden, abhanden gekommene, unleserliche
oder aktualisierte Fahrgastinformation einzubringen. Nach Layout, Inhalten und
Bauart sind die Vorgaben des ÖPNV-Aufgabenträgers zu beachten, wie sie im Status quo existieren bzw. im Zuge des Haltestellenbauprogramms herbeigeführt werden.
Die Stadt Wesseling unterhält die Flächen sowie die sonstigen Aufbauten (Witterungsschutz, Abfallbehälter) und sorgt für deren Reinigung, Entleerung und etwaig
notwendiger Ersatzgestellung.
1.6
Zuwiderhandeln / Nichterfüllung
Alle Verkehrsunternehmen, die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling
öffentliche Verkehrsleistungen erbringen, müssen den in allen Punkten des in Kap.
1 formulierten Kriterien / Anforderungen entsprechen. Wiederholt abgemahnte
Nichterfüllungen auch nur einzelner Kriterien / Anforderungen begründen entsprechende Mitteilungen an die Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die Genehmigungserteilung zu widerrufen und ein anderes Verkehrsunternehmen, das mit dem
bestehenden Verkehrsunternehmen in keinerlei Beziehung steht, zu beauftragen.
2
Prüfaufträge
Die Prüfaufträge sind für Umfang und Qualität des Leistungsangebotes nicht relevant. Gleichwohl soll untersucht werden, ob und inwieweit mit den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen mehr Menschen zur ökologischen Nahmobilität motiviert
werden können und so eine weitere Förderung des Klimaschutzes erzielt werden
kann. Einige der genannten Maßnahmen haben Referenzpotenzial über die Stadtgrenzen Wesselings hinaus. Insofern sind im Vorfeld stets Fördermöglichkeiten sowohl für die Untersuchungen als auch für die praktische Erprobung zu prüfen.
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
2.1
29
Betriebliche Anschluss-Sicherung
Aufgrund der verschiedenen Verkehrsunternehmen (sowie deren unterschiedlichen
Auftragsunternehmen), die in der Stadt Wesseling ÖPNV-Leistungen erbringen, ist
die Anschluss-Sicherung von einer Linie auf eine andere nach wie vor unzureichend: Eine überbetriebliche Erreichbarkeit der Fahrzeuge zur Anschluss-Sicherung fehlt. Abhilfe ist nicht in Sicht. Je geringer die Fahrtenhäufigkeit, desto wichtiger
sind jedoch sichere Anschlüsse.
Der entsprechende Prüfauftrag lautet: In Zusammenarbeit mit dem VRS sowie den
benachbarten ÖPNV-Aufgabenträgern sollen wirtschaftliche technische Lösungen
eruiert und ggf. herbeigeführt werden.
2.2
Vertriebs-Optimierung
Hinsichtlich der Vertriebsstrukturen wird als weiterer Prüfauftrag formuliert, die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Bündelung der Vertriebsstrukturen mit anderen
(kommunalen) Verkehrsunternehmen zu untersuchen.
2.3
Beschwerde-Management
Es ist zu prüfen, ob und inwieweit hinsichtlich des Beschwerdemanagements eine
synergetische Lösung mit den benachbarten ÖPNV-Aufgabenträgern herbeigeführt
werden kann. Darüber hinaus sind mit dem VRS einheitliche Lösungen zu eruieren.
2.4
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Mehrere Unterwegs-Haltestellen sind nur bedingt oder nicht beleuchtet. Es soll geprüft werden, ob und inwieweit mit fahrzeugbezogenen Elementen (retroreflektierende Streifen, LED-Display o.ä.) ein Beitrag der Verkehrssicherheit an den Haltestellen geleitstet werden kann.
2.5
Mobilitätsdialog
Darüber hinaus sollen im Dialog mit der Bevölkerung weitere Möglichkeiten eruiert
und gegebenenfalls umgesetzt werden, mit der mehr Menschen zur ökologischen
Nahmobilität motiviert werden können.
2.6
Evaluierung
Des Weiteren wird das Nahverkehrskonzept der Stadt Wesseling spätestens nach
fünf Jahren einer Evaluation unterzogen. Überprüft werden soll dabei nicht nur die
30
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Angemessenheit des Angebotes (Nachfrage-Analyse) sondern auch die Einhaltung
der geforderten Qualitäten bei Fahrzeug und Haltestellen sowie der betrieblichen
Voraussetzungen.
3
Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Alle in Kap. 1 genannten Kriterien / Anforderungen müssen auch dann erfüllt werden, wenn Verkehrsunternehmen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge für
die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling zu erbringenden / erbrachten Verkehrsleistungen stellen.
Eigenwirtschaftlichkeit muss
-
für das Gesamtangebot (Liniennetz /-bündel),
-
bereits zu Beginn der Betriebsaufnahme bestehen,
-
für zehn Jahre zugesichert werden und
-
gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen sein.
Solange der ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Wesseling keine Änderungen veranlasst
bzw. genehmigt, die Umfang und Qualität des zuvor beschriebenen Angebotes
übersteigen, hebt jeder, auch durch Dritte geleistete Kostendeckungsbeitrag den
Eigenwirtschaftlichkeitsstatus auf.
Dasselbe gilt, wenn Verkehrsunternehmen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge für die in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling zu erbringenden /
erbrachten Verkehrsleistungen während der Genehmigungslaufzeit auf Dritte übertragen und daraus Kosten für den ÖPNV-Aufgabenträger entstehen.
Wenn einem Verkehrsunternehmen Linienverkehrsgenehmigungen auf der Grundlage eines eigenwirtschaftlichen Betriebs der Linien und damit ohne einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt wurden, steht diesem im Falle dennoch eintretender Verluste beim Betrieb dieser Linien kein Anspruch auf eine Verlustabdeckung oder einen Zuschuss durch den Aufgabenträger zu. Dieser darf auch keine
Zahlungen an das Verkehrsunternehmen leisten, da es hierfür mangels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages keine Rechtsgrundlage gibt.2 Daher können
auch Dritte, denen die Betriebsführung für den genehmigten Verkehr mit Genehmigung der Bezirksregierung übertragen wurde, keine Ansprüche gegen den Aufgabenträger geltend machen.3
2
3
Eine solche Zahlung würde eine unzulässige Beihilfe darstellen.
Im Übrigen bedarf es für die Übertragung der Betriebsführung nur der Genehmigung der Bezirksregierung,
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Der Aufgabenträger ist hierbei nicht zu beteiligen. Dem Genehmigungsinhaber
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
4
31
Weiteres Vorgehen
Mit dem ÖPNV-Aufgabenträger Rhein-Erft-Kreis erfolgten bereits wechselseitige
Abstimmungen. U.a. ging / geht es darum auszuweisen, in welchem Umfang die
Stadt Wesseling von den Leistungsminderungen auf der Linie 930 (gekürzter Fahrweg nebst gegengerechneter temporärer Taktverdichtung) partizipiert.
Da Umfang und Qualität der in ÖPNV-Aufgabenträgerschaft der Stadt Wesseling
erbrachten Verkehrsleistungen entsprechend den in Kap. 1 formulierten Standards
fort- bzw. festgeschrieben werden, ist eine Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen, die in anderer ÖPNV-Trägerschaft in der Stadt Wesseling Verkehrsleistungen
erbringen, nicht erforderlich.
Im Weiteren werden Abstimmungen mit den vor Ort tätigen Behinderten-Vertretungen bzw. deren Verbänden sowie den Trägern öffentlicher Belange herbeigeführt.
Abschließend wird die zuständige Genehmigungsbehörde über den beschlossenen
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunalen Nahverkehrsplan in Kenntnis gesetzt, so
dass die beschlossenen Mindeststandards in den Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden.
Zeitgleich werden die Planungen zum barrierefreien Ausbau der Bus-Haltestellen
fortgeschrieben.
Von Beginn an haben sowohl die Stadt Wesseling als auch die Stadtwerke Wesseling GmbH ihre Angebote und Aktivitäten sukzessive entwickelt und ausgebaut.
Diese Politik der kleinen Schritte hat zur frühzeitigen Erkennung von Fehlentwicklungen sowie beherrschbaren Kosten beigetragen.
bliebe nur die Möglichkeit, einen Antrag auf die Entbindung von der Betriebspflicht zu stellen, § 21 Abs. 4
PBefG.
32
ÖPNV-Entwicklungsplan / kommunaler Nahverkehrsplan für die Stadt Wesseling
Abbildungs-/ Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Räumliche ÖPNV-Erschließung der Stadt Wesseling (Status quo)
6
Abb. 2: ÖPNV-Erschließung der Stadt Wesseling (Konzept 2018)
9
Abb. 3: Linie 721, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
10
Abb. 4: Linie 722, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
10
Abb. 5: Linie 723, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
10
Abb. 6: Linie 930, Betriebsformen, Betriebszeitfenster & Taktfolgen (Konzept 2018)
10
Abb. 7: Linie 721, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018)11
Abb. 8: Linie 722, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018) 11
Abb. 9: Linie 723, Fahrzeit, Linienlänge und kumulierte Betriebsleistung (Konzept 2018) 11
Tab. 1: Übersicht zum barrierefreien Haltestellenausbau
27