Daten
Kommune
Linnich
Größe
203 kB
Datum
12.04.2018
Erstellt
28.03.18, 19:01
Aktualisiert
28.03.18, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Mitteilungsvorlage
Die Bürgermeisterin
- öffentlich -
Drucksache M-26/2018
Beratungsfolge
Termin
Finanz- und Personalausschuss
12.04.2018
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Fachbereich FB2
20.03.2018
Herr Hensen
TOP
Aktenzeichen
Beratung Entwurf Haushalt 2018 einschl. Haushaltssicherungskonzept bis 2021
hier: Beantwortung von Anfragen der PKL Fraktion vom 15.03.2018
Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
(Kämmerei)
Ergebnis der Mitteilung
Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen
Ergebnis der Mitteilung:
Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
Inhalt der Mitteilung:
Mit Schreiben vom 15.03.2018 stellt die PKL Fraktion beigefügte Anfragen zum Haushaltsentwurf
2018. Die Anfragen werden wie folgt beantwortet:
1. Kann die Verwaltung uns bereits einen Ausblick geben, wie sich die Kostenentwicklung
für diese Schäden gemäß des Instandhaltungskonzeptes für Wirtschaftswege entwickelt?
Das Straßen- und Wirtschaftswegeerhaltungskonzept wurde fertig gestellt und wird in der
Fachausschusssitzung am 11.04.2018 vorgestellt.
Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurden für die Wirtschaftswegeinstandsetzung Kosten für
den Zeitraum 2018-2022 i.H.v. 1,8 Mio. € ermittelt. Das ermittelte Volumen umfasst im
Wesentlichen lfd. Instandsetzungsmaßnahmen. Vereinzelt beziehen sich die Maßnahmen auf
Erneuerungen.
Eine Erhebung von Beiträgen kommt lediglich für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und
wesentliche Verbesserung von Anlagen in Betracht. Die laufenden Instandhaltungsaufwendungen
sind nicht beitragsfähig.
2. Kann die Verwaltung uns geschätzte Einnahmen für Verpachtung bzw. Verkauf nennen?
Allgemein:
Zunächst ist zu festzulegen, welcher Nutzung die oben genannten Sportplätze zugeführt werden
könnten. Alle Sportflächen befinden sich im ungeplanten Außenbereich. Für die Platzanlagen in
Welz, Hottorf und Kofferen kommt zur Zeit allenfalls eine Verwendung als landwirtschaftliche
Fläche in Betracht. Für eine beabsichtigte anderweitige Nutzung ist ein Bauleitplanverfahren
durchzuführen und ggfls. erforderliche Erschließungsmaßnahmen umzusetzen.
Die Sportfläche in Boslar könnte aufgrund der räumlichen Nähe zur Ortschaft an die dort
vorhandene Infrastruktur angebunden und nach Durchführung einer entsprechenden
Bauleitplanung als Bauland ausgewiesen werden.
Boslar:
In Boslar kann von einer Nutzfläche von ca. 1 ha ausgegangen werden. Wie bereits zuvor
erwähnt, kann aufgrund der räumlichen Nähe zur Ortschaft durchaus von Bauerwartungsland
ausgegangen werden. Die Fläche liegt im nicht erschlossenen Außenbereich. Der Bodenrichtwert
ist aus dem vorgenannten Grund nur als Fläche der Landwirtschaft angegeben. Sollte die Fläche
zu Bauland entwickelt werden, ist hier von Bauerwartungsland auszugehen. Der Preis für dieses
liegt bei ca. 25,00 € /m². Damit lägen dann die Einnahmen bei einer Veräußerung bei zwischen
225.000 € und 250.000 €. Hiervon in Abzug zu bringen wäre der Rückbau der bestehenden
Aufbauten (Handlauf, Ballfang etc.).
Hottorf:
Die Fläche des Sportbereiches beträgt hier ca. 0,8 ha. Die Fläche muss zur Endnutzung als
Ackerfläche umgebrochen und entsprechend aufbereitet werden. Sofern die Endnutzung als
Ackerfläche erreicht worden ist, könnte hier eine Pacht von ca. 425 € p. a. eingenommen werden.
Der Bodenrichtwert beträgt ca. 6,90 € /m². Damit ließe sich ein Verkaufserlös von 55.200 €
generieren.
Kofferen:
In Kofferen sollte der Parkplatz für den Friedhof erhalten bleiben. Ebenso das Sportlerheim,
welches nunmehr durch die Schützenbruderschaft genutzt werden soll. Somit beträgt die Fläche,
welche als Ackerfläche genutzt werden kann, noch ca. 1 ha. Auch hier müsste die Fläche vor einer
regulären Verpachtung zunächst aufbereitet werden. Danach kann ein Pachtpreis von ca. 485 € p.
a. erzielt werden. Der Bodenrichtwert für Ackerland liegt bei 6,10 € / m². Damit liegt der
Verkaufspreis bei ca. 61.000 €. Dieser kann jedoch erst erzielt werden, wenn das Land
entsprechend aufbereitet worden ist. Eine entsprechende Teilfläche müsste vor dem Kauf noch
parzelliert/vermessen werden.
Welz:
Die Fläche beträgt hier ebenfalls ca. 1,2 ha. Der jährliche Pachterlös liegt bei ca. 585 €, der
Verkaufserlös beträgt bei einem Bodenrichtwert von 5,80 € ca. 69.600 €.
3. Kann die Verwaltung uns die geschätzten Gesamtkosten für alle Hallen nennen?
Auf die Beschlussvorlage B-157/2016 zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport,
Generationen und Soziales vom 14.02.2017 wird verwiesen. Nach einer durch die Verwaltung
durchgeführten Bestandsaufnahme aller Bürger- und Mehrzweckhallen wurden für die Installation
von behindertengerechten WC Anlagen folgende Gesamtkosten ermittelt:
Bürgerhalle Boslar
Bürgerhalle Gereonsweiler
Bürgerhalle Gevenich
Bürgerhalle Körrenzig
Bürgerhalle Welz
50.000 €
15.000 €
8.000 €
15.000 €
15.000 €
In den Bürgerhallen Körrenzig, Gevenich, Gereonsweiler und Welz soll der Umbau im Bestand
stattfinden. Die Kosten hierzu sind daher im Ergebnisplan als lfd. Aufwand zu erfassen, s. S. 715,
057 573 002 5215000. In der Bürgerhalle Boslar ist ein Umbau im Bestand nicht möglich. Hier
muss ein Anbau neben der Halle errichtet werden. Die Mittel für die Bürgerhalle Boslar sind daher
haushaltsmäßig als Investition zu veranschlagen, s. S. 721, Investitionsnr. I-17-00011.
4. Durch die Einführung des neuen Bauamtes und der personellen Aufwertung der
Fachbereichsleitung stellt sich die Frage, ob wir diese Leistung zukünftig nicht wieder
selbst durchführen können.
Für das lfd. Haushaltsjahr 2018 sind die Abrechnungen der Erschließungsmaßnahme in Glimbach
(Am Friedensacker, Am Bongartzhof) und der Anliegerbeiträge der Nebenanlage Bahnstraße in
Ederen geplant. Die Abrechnungen werden unter Zuhilfenahme von bereits beauftragten externen
Ingenieurbüros erstellt.
Darüber hinaus sind noch die Vorausleistungen für die Erschließungsmaßnahme in Tetz, B-Plan
10 und Am Römerring abzurechnnen. Hierzu ist nochmals eine externe Hilfestellung geplant.
Zukünftig soll bei Straßenausbaumaßnahmen, die eine Beitragsveranlagung nach sich ziehen,
zum Planungsauftrag auch der entsprechende Abrechnungsauftrag erteilt werden.
5. Wie sieht die Verwaltung den Kosten/Nutzenvergleich?
Die beiden touristischen Hinweisschilder wurden auf Beschluss der politischen Gremien
beantragt. Das Verfahren dauert seit 2009 an und wurde in den Gremien auch nach Hinweis auf
entstehende Kosten weiter vorangetrieben. Zum Nutzen einer Autobahnbeschilderung liegen
keine Erfahrungswerte vor.
6. Es stellt sich die Frage, ob diese Position noch benötigt wird. Nach Übernahme der
amtierenden Bürgermeisterin, wurden die Termine fast ausschließlich durch die
Verwaltungschefin wahrgenommen. Das war bei Ihrem Vorgänger anders.
Der bisherige Amtsträger würde sein Amt zur Verfügung stellen, ein Antrag kann zum
nächsten Stadtrat verfasst werden.
Für die Funktion des 3. Stellv. Bürgermeisters wird nach der Entschädigungsverordnung
EntschVO der 1,5 fache Satz der Aufwandsentschädigung eines Stadtverordneten zusätzlich
gezahlt. Dies entspricht derzeit 328,65 € mtl., somit 3.943,80 € p.a.. Termine wurden im letzten
Jahr nicht wahrgenommen.
7. Frage: Kann die Verwaltung uns einen Termin nennen, wann hier seitens der
Bezirksregierung mit einer Antwort zu rechnen ist?
Frage: Gibt es eine Alternative zum Regionalplan evtl. eigenständig eine Entwicklung
voranzutreiben?
Das Planverfahren zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln
soll sich nach jetzigem Kenntnisstand ca. bis in die Jahre 2021/2022 erstrecken.
Nach den im vergangenen Herbst geführten Kommunalgesprächen wäre in einem
nächsten Schritt die Vorstellung eines ersten Entwurfes zu erwarten. Die Bezirksregierung
Köln kommuniziert hierzu allerdings keinen konkreten Zeitplan.
Bei der langen Laufzeit der Neuaufstellung des Regionalplanes besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, Projekte der Bauleitplanung wie z.B. interkommunale Gewerbegebiete oder
auch nur Gewerbeflächen für lokalen Bedarf auf der Grundlage einer Änderung des noch
geltenden Regionalplanes anzustoßen. Die Bezirksregierung muss natürlich dabei für die
jeweilige Maßnahme „gewonnen werden“, d.h. sie muss die Änderung mit den
landesplanerischen Zielen vereinbaren können.
(Schunck-Zenker)