Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
196 kB
Datum
12.04.2018
Erstellt
03.04.18, 18:02
Aktualisiert
03.04.18, 18:02
Beschlussvorlage (Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023) Beschlussvorlage (Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023)

öffnen download melden Dateigröße: 196 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_5/2018 Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 1 30 90 00:04 15.08.2018 Betreff Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 12.04.2018 (X) Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt die Aufnahme der in Anlage (Vorschlagsliste Schöffen) benannten Personen in die Vorschlagsliste der Erwachsenenschöffen für die Strafkammer bei dem Landgericht Bonn und für das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Euskirchen (gemeinsames Schöffengericht Euskirchen und Rheinbach). Die Vorschlagsliste ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW vom 04.03.2009 in der Fassung vom 07.12.2017 stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr eine einheitliche Vorschlagsliste für die Schöffinnen/Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. In diesem Jahr ist die Vorschlagsliste für die Amtsperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 aufzustellen (§§ 36, 77 Gerichtsverfassungsgesetz- GVG). Gemäß § 36 Abs. 4 GVG sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen wie der Präsident des Landgerichtes bestimmt hat. Für die Gemeinde Weilerswist hat der Präsident des Landgerichts Bonn 8 Haupt- und Hilfsschöffen bestimmt. Demzufolge muss der Rat der Gemeinde Weilerswist mindestens 16 Personen in die Vorschlagsliste der Erwachsenenschöffen aufnehmen. Zur Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36, 77 GVG) Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen/Schöffen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Seite 2 von 2 Die Öffentlichkeit wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt, im Mitteilungsblatt und im Internet auf der Homepage der Gemeinde Weilerswist dazu aufgerufen sich bis zum 29.03.2018 bei der Gemeinde Weilerswist für das Ehrenamt als Schöffin/Schöffe zu bewerben. Darüber hinaus wurden die im Rat vertretenen Fraktionen durch ein entsprechendes Anschreiben aufgefordert geeignete Personen zu benennen. Die in der Anlage (Vorschlagsliste Schöffen) aufgeführten Bürgerinnen/Bürger sind dem öffentlichen Aufruf fristgerecht gefolgt oder wurden durch die Fraktionen benannt. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 03.04.2018 Aufgestellt Gez. Arlef Mitunterzeichner Gez. Eskes Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)