Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
38 kB
Datum
12.04.2018
Erstellt
03.04.18, 18:02
Aktualisiert
03.04.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
6.39
Satzung der Gemeinde Weilerswist über die
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung) vom …
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit
§ 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch
Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 12. April 2018 folgende Satzung zur
Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen:
§1
Steuersätze für die Realsteuern
(1)
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Jahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
(2)
390 v.H.
490 v.H.
470 v.H.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
(3)
430 v.H.
530 v.H.
490 v.H.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
470 v.H.
570 v.H.
510 v.H.
6.39
(4)
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für die Jahre 2023 und 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1
1.2
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A)
für Grundstücke
(Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
510 v.H.
610 v.H.
530 v.H.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Weilerswist, …
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin