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Beschlussvorlage (Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
375 kB
Datum
08.05.2018
Erstellt
29.03.18, 13:16
Aktualisiert
29.03.18, 13:16

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 01.03.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 50-52-40 Nr. der Ratsdrucksache: 1044-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus 10.04.2018 Rat 08.05.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Melder/Frau Feist/Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( X ) Beschlussausführung bis 31.05.2018 ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BildungsA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1044-X 1. Sachverhalt: Die zum 01.01.2016 in Kraft getretene Änderung der bisherigen Satzung setzte die Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes um, dass für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge eine Unterkunft als Sachleistung gewährt wird. Für anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerber, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit die Kosten der Unterkunft selbst oder durch Leistungsbezug vom Jobcenter Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, wird gemäß Satzung eine Gebühr je Schlafplatz erhoben. Aufgrund der Leistungsgewährung durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und das SGB II sind Kosten für Strom aus dem Regelsatz von den Nutzern selbst zu leisten und zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft. Die anerkennungsfähigen Stromkosten sind nach Altersstufen gestaffelt. Die bisherige Satzung sieht jedoch keine separate Ausweisung der Stromkosten vor. Dies soll jetzt im Rahmen der neuen Satzung erfolgen. Gleichzeitig soll der Kreis der Nutzungsberechtigten neu definiert werden und einige Formulierungen und rechtliche Definitionen in einer neuen Satzung angepasst werden. Hierbei wurde die Mustersatzung des NRW-Städte- und Gemeindebundes überwiegend als Vorlage genutzt. Durch die neue Satzung soll im Wesentlichen die Gewährleistung der Unterbringung in mehreren Unterkünften geregelt werden. Hierdurch wird das Hinzufügen und Entfernen der Flüchtlingsunterkünfte in Bad Münstereifel deutlich vereinfacht und die Satzung vom Wortlaut angepasst. 1.1 Derzeitiger Stand In den Jahren 2015/2016 wurden mehrere Wohnungen und Häuser im Stadtgebiet Bad Münstereifel angemietet, um den zugewiesenen Asylsuchenden eine menschenwürdige Unterkunft bieten zu können. Diese wurden nicht alle in die bisherige Satzung aufgenommen. Da in diesen Jahren die Zuweisungen rapide stiegen, wurde auch die Anzahl der Unterkünfte erhöht. Im Jahr 2017 erfolgten jedoch wieder weniger Zuweisungen. Viele Asylsuchende wurden in der Zwischenzeit anerkannt, durften sich dadurch eigene Wohnungen/Häuser anmieten und zogen aus den Unterkünften der Stadt Bad Münstereifel aus, so dass auch einige Unterkünfte wieder geschlossen werden konnten. Die Zahl der Neuzuweisungen im Bereich der Asylbewerber/Asylantragsteller ist seit 2017 stark rückläufig. Aufgrund der Verteilungsquote für anerkannte Flüchtlinge gem. § 12a Aufenthaltsgesetz besteht hier derzeit (Ende März 2018) ein Aufnahmebedarf von ca. 85 Flüchtlingen. Diese finden jedoch in den wenigsten Fällen auf dem freien Wohnungsmarkt im Stadtgebiet eine Wohnung, so dass sie zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit in die städtischen Unterkünfte aufgenommen werden. Aus diesem Grund ist der Begriff Übergangsheim nicht mehr gebräuchlich, da die Aufenthaltsdauer oft mehrere Jahre umfasst, bis der Asylsuchende anerkannt ist und ausziehen darf. Zudem kann es w. o. erwähnt vorkommen, dass anerkannte Asylsuchende, die ihren Anerkennungsstatus nach dem 01.12.2016 erhalten haben, für bis zu drei Jahre in den zugewiesenen Städten bzw. Gemeinden verbleiben müssen, jedoch keine eigene Wohnung finden. 1.2 Künftig: Wegfall der Benennung der einzelnen Gebäude Durch den Wegfall der Aufzählung der Gebäude ist keine Anpassung der Satzung bei Änderungen im Bestand der Gebäude erforderlich. 1.3. Künftig: Bezeichnung der Übergangsheime als Unterkünfte Die Bezeichnung der Unterkünfte als „Übergangsheim“ ist w. o. erläutert nicht mehr zeitgemäß. 1.4 Künftig: Anpassung der Satzung an derzeit gültige Fassungen im Land Nordrhein-Westfalen Bei den Vorschlägen zur Anpassung der Satzung der Stadt Bad Münstereifel wurde sich auch an Satzungen anderer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen orientiert. 1.5 Satzungsänderungen Der Entwurf der neuen Satzung ist als Anlage beigefügt. Zur besseren Übersicht folgt eine Gegenüberstellung zu der bisherigen Satzung. Die als Anlage zur Satzung zu beschließende Benutzungsordnung entspricht bis auf Formulierungsanpassungen der bisherigen Benutzungsordnung. Seite 3 von Ratsdrucksache 1044-X Bisherige Satzung Neue Satzung (Entwurf) Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006 Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom __.05.2018 Präambel Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in der derzeit gültigen Fassung (GV NRW S. 666) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Ausführung des Gesetzes für die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern - Landesaufnahmegesetz - vom 28.02.2003 (GV NRW S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GV NRW S.107) und der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge – Flüchtlingsaufnahmegesetz- vom 28.02.2003 (GV NRW S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GV NRW S. 107) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 19.12.2006 folgende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: § 1 Gegenstand der Satzung Präambel Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NW S. 1150) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV.NRW S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 08.05.2018 folgende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: Die Stadt Bad Münstereifel unterhält das Übergangsheim in Bad Münstereifel mit folgenden Standorten (1) Die Stadt Bad Münstereifel unterhält zur Unterbringung •Iversheim, Mühlengasse 10 •Iversheim, An der Ley 26 •Rupperath, Rupperather Ring 4 •Nitterscheid, Fichtenweg 2 als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Zum Übergangsheim zählt auch die in dem städtischen Gebäude Bad Münstereifel- Rodert, Waldstr. 20, gelegene Obdachlosenwohnung. Als Übergangswohnungen zählen auch Wohnungen, Gebäude und sonstige Unterbringungsmöglichkeiten, die die Stadt Bad Münstereifel für die Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen anmietet und einsetzt. § 1 Öffentliche Einrichtungen a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV NRW S.93) in der jeweils geltenden Fassung und b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW S.528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend als Unterkünfte bezeichnet – als öffentliche Einrichtungen. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder das Verbleiben in den Unterkünften besteht nicht. Seite 4 von Ratsdrucksache 1044-X §2 Zweck des Übergangsheimes §2 Zweck der Unterkünfte Das Übergangsheim dient der vorübergehenden Unterbringung von der Stadt Bad Münstereifel zugewiesenen Aussiedlern und asylbegehrenden Ausländern. Das Übergangsheim dient weiterhin der vorübergehenden Unterbringung solcher Personen, die keine Unterkunft haben, welche menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet, oder denen der Verlust einer solchen Unterkunft unmittelbar bevorsteht und die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften und Mitteln eine Unterkunft zu beschaffen. (1) Die Unterkünfte dienen der – in der Regel – vorübergehenden Unterbringung von der der Stadt Bad Münstereifel zugewiesenen Aussiedlern, asylbegehrenden Ausländern und geduldeten oder anerkannten Flüchtlingen. (2) Die Unterkünfte dienen weiterhin der vorübergehenden Unterbringung derer Personen, die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) die keine Unterkunft haben, welche menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet, oder denen der Verlust einer solchen Unterkunft unmittelbar bevorsteht und die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften und Mitteln eine Unterkunft zu beschaffen. §3 Unterkünfte (1) Die Stadt Bad Münstereifel unterhält dezentral mehrere Unterkünfte. Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin kann bedarfsorientiert einzelne Objekte schließen oder weitere Objekte in den Bestand aufnehmen. §3 Aufnahme von Personen §4 Aufnahme von Personen (1) Voraussetzung für die Benutzung des Übergangsheimes ist eine durch den Bürgermeister erteilte schriftliche Benutzungsgenehmigung, die die Bezeichnung des Benutzers, die ihm zugewiesene Unterkunft, die Höhe der zu entrichtenden monatlichen Gebühr sowie die Personen, die zur Mitbenutzung berechtigt sind und für deren Verhalten der Benutzer einzustehen hat, beinhalten muss. (1) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Bad Münstereifel nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterberingung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (2) Die Benutzung des Übergangsheimes kann in Form der Familien- oder Sammelbelegung erfolgen. Als Familienbelegung gilt die Belegung einer abgeschlossenen Wohneinheit mit Familienmitgliedern im Sinne des § 4 des Wohngeldgesetzes. Als Sammelbelegung gilt die Belegung einer Wohneinheit mit Personen, die untereinander diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Küche, Bad/WC, Diele und Waschküche stehen als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung. (2) Voraussetzung für die Benutzung der Unterkunft ist eine durch die Bürgermeisterin erteilte schriftliche Einweisungsverfügung, die den Namen der/des Benutzers/Benutzerin, die ihm zugewiesene Unterkunft, die Höhe der zu entrichtenden monatlichen Gebühr sowie die Personen, die zur Mitbenutzung berechtigt sind und für deren Verhalten der Benutzer als Personensorgeberechtigter verantwortlich ist, beinhalten muss. (3) Durch die Aufnahme in das Übergangsheim wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder das Verbleiben im Übergangsheim besteht nicht. (3) Die Benutzung der zugewiesenen Unterkunft kann in Form der Familien- oder Sammelbelegung erfolgen. Als Familienbelegung gilt die Belegung einer abgeschlossenen Wohneinheit mit Familienmitgliedern im Sinne des Wohngeldgesetzes. Als Sammelbelegung gilt die Belegung einer Wohneinheit mit Personen, die untereinander diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Küche, Aufenthaltsräume, Bad/WC, Diele und Waschküche stehen als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung. Seite 5 von Ratsdrucksache 1044-X §4 Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses §5 Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis endet bei Widerruf der Benutzungsgenehmigung durch die Stadt Bad Münstereifel sowie bei Auszug des Benutzers aus dem Übergangsheim. Der Auszug aus dem Übergangsheim ist ohne vorherige Ankündigung möglich. Als Auszug gilt die Nichtbenutzung der Unterkunft während eines Zeitraumes von einem Monat, auch wenn Einrichtungsgegenstände in den Unterkunftsräumen belassen werden. (1) Die Zuweisung in eine Unterkunft erfolgt jederzeit widerruflich. Mit Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft durch die Stadt Bad Münstereifel widerrufen bzw. ihnen können anderen Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere a) b) (2) Die Stadt Bad Münstereifel kann die Benutzungsgenehmigung schriftlich widerrufen, wenn sich dem Benutzer eine den Umständen nach zumutbare andere Wohnmöglichkeit bietet, insbesondere, wenn es ihm n ach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich wäre, sich aus eigenen Kräften und Mitteln eine Unterkunft zu verschaffen. c) d) e) f) (3) Eine Umquartierung kann angeordnet und erforderlichenfalls zwangsweise vorgenommen werden, wenn das Verhalten des Benutzers oder der Personen, für die er verantwortlich ist, oder eine andere Belegung der Unterkunft dies erforderlich und zweckmäßig erscheinen lassen, um eine ordnungsgemäße Erfüllung des Anstaltszwecks im öffentlichen Interesse sowie im Interesse aller Benutzungsberechtigten zu gewährleisten. Eine Umquartierung kann weiterhin erfolgen, sofern im Zuge von Renovierungs- und Umbauarbeiten eine Räumung notwendig ist. (4) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die betreffenden Haus- und Zimmertürschlüssel bei dem Bürgermeister bzw. bei den mit der Verwaltung der Unterkünfte von der Stadt Bad Münstereifel Beauftragten abzugeben. Alle genutzten Räumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu verlassen. Nicht mitgenommene Gegenstände werden entweder wie Fundsachen behandelt oder auf Kosten des ehemaligen Benutzers entsorgt. g) h) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen, bei Missachtung des Hausfriedens oder bei Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder bei erforderlichen Renovierungen bzw. Standortveränderung der Unterkünfte oder wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden. (2) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die betreffenden Haus- und Zimmertürenschlüssel bei der Bürgermeisterin bzw. bei der mit der Verwaltung der Unterkünfte von der Stadt Bad Münstereifel beauftragten Stelle abzugeben. Alle genutzten Räumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu verlassen. Nicht mitgenommene Gegenstände werden entweder je nach Sachwert wie Fundsachen behandelt oder auf Kosten der/des ehemaligen Benutzers/Benutzerin entsorgt. Seite 6 von Ratsdrucksache 1044-X §5 Benutzungsgebühren §6 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einem städt. Übergangsheim oder einer Übergangswohnung als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. (1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an sachleistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. (2) Für die Benutzung des Übergangsheimes oder einer Übergangswohnung durch ausländische Flüchtlinge oder Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr. (2) Für die Benutzung der Unterkunft durch ausländische Flüchtlinge, Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, und für Obdachlose erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr je Schlafplatz. (3) Die Benutzungsgebühr wird für den Personenkreis der Asylbewerber und Aussiedler pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere im gleichen Raum untergebrachte Person im Familienverband wird ½ der Pauschale berechnet. In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die Verbrauchskosten für Heizung, Wasser und Strom enthalten. Die Benutzungsgebühr beträgt 227,20 € pro Monat und Schlafplatz. (3) Die Benutzungsgebühr wird pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere untergebrachte Person im Familienverband wird die Hälfte der Pauschale berechnet. In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die angemessenen Verbrauchskosten für Heizung und Wasser enthalten. Bei Abweichungen des Regelverbrauchs behält die Stadt Bad Münstereifel sich vor, diese von den Benutzern/Benutzerinnen entsprechend geltend zu machen. (4) Die Stadt Bad Münstereifel erhebt für die Benutzung des Übergangsheimes für den Personenkreis der Obdachlosen eine Benutzungsgebühr. Die Gebühr beträgt je m² Wohnfläche und Monat: 5,13€. (5) Bei dem Personenkreis der Obdachlosen wird die Gebühr nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden Räume nicht einer Person oder einer Haushaltsgemeinschaft zur alleinigen Nutzung überlassen, errechnet sich die Gebühr unter Ansatz der durch die Soll-Belegungszahl geteilten Grundfläche. Die SollBelegungszahl für die Wohn-/Schlafräume ergibt sich aus der Division der Grundfläche der zugeteilten Räume durch die für diese festgelegte Höchstzahl der Benutzer; für die Gemeinschaftsräume ergibt sie sich aus der Division der gemeinschaftlich genutzten Grundfläche durch die für die gesamte Einrichtung festgelegte Höchstzahl der Benutzer. (4) Die Benutzungsgebühr beträgt 275,00 € pro Monat und Schlafplatz. (5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die verantwortliche Stelle. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (7) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 5. Tage eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. Seite 7 von Ratsdrucksache 1044-X §6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten §7 Stromkostenpauschalen Bei dem Personenkreis der Obdachlosen werden neben den Benutzungsgebühren auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Umlagen für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung) erhoben. Die Festsetzung dieser Umlagen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch. Soweit eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich oder untunlich ist, werden die Erstattungsbeträge nach Schätzung unter Berücksichtigung der verfügbaren Berechnungsgrundlagen festgesetzt. Auf die Erstattungsbeträge (Umlagen) können Abschläge in der voraussichtlichen Höhe der Umlage angefordert werden. Zusätzlich zu der monatlichen Schlafplatzgebühr werden für jede nutzungsberechtige Person Stromkostenpauschalen erhoben. Eine Reduzierung der Pauschale für Familienverbände erfolgt nicht. Diese Stromkostenpauschalen werden wie die Schlafplatzgebühr ebenfalls kostendeckend berechnet. Sie betragen für: - Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre 8,40 € - Jugendliche ab 15 Jahre und Erwachsene 23,00 € §7 Sonderregelungen §8 Sonderregelungen (1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 5 Abs. 3 dieser Satzung zu erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht. (1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 6 Abs. 3 dieser Satzung zu erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht. (2) Die Benutzungsgebühr kann nach Ablauf von 6 Monaten seit Bezug der Unterkunft bis zur Höchstgebühr entsprechend der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim erhöht werden, wenn die Bewohner nicht nachweisen, dass sie sich ausreichend um die Beschaffung einer für sie geeigneten Wohnung bemüht haben, obwohl sie nach ihren sozialen und wirtschaftliche Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt hierzu im Stande wären. §8 Benutzungsordnung §9 Benutzungsordnung (1) Die Ordnung im Übergangsheim wird durch die anliegende Benutzungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. (1) Die Ordnung in der Unterkunft wird durch die anliegende Benutzungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. (2) Die Benutzer des Übergangsheimes sind verpflichtet, die für das Übergangsheim geltende Benutzungsordnung zu beachten und zu befolgen sowie den Anordnungen der mit der Verwaltung des Übergangsheimes von der Stadt Bad Münstereifel Beauftragten Folge zu leisten. (2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die für die Unterkunft geltende Benutzungsordnung zu beachten und zu befolgen sowie den Anordnungen der mit der Verwaltung der Unterkunft von der Stadt Bad Münstereifel beauftragten Stelle Folge zu leisten. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006 außer Kraft. Seite 8 von Ratsdrucksache 1044-X Anlage 1 zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom __.05.2018 Benutzungsordnung für die Unterkünfte der Stadt Bad Münstereifel als Bestandteil der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom .05.2018 1. Allgemeine Ordnungsbestimmungen 1.1 Die den Bewohnerinnen und Bewohnern (nachfolgend: berechtigte Personen) zugewiesenen Räume und zur Benutzung überlassenen Einrichtungen dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche oder sonstige Nutzung ist nur auf Antrag und mit Genehmigung der Bürgermeisterin gestattet. Die Wohnräume, die den berechtigten Personen seitens der Stadt Bad Münstereifel angeboten werden, sind komplett möbliert. Es ist untersagt, die Räume mit weiterer Möblierung zu versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind kleinere Elektrogeräte, wie z. B. Radios, Fernseher usw. Die Mitnahme von Möbeln, welche sich als Eigentum der Stadt Bad Münstereifel in den Unterkünften befinden, ist nicht gestattet. Sollte der Vorschrift zuwider gehandelt werden, ist die von der Bürgermeisterin beauftragte Stelle berechtigt, den Neuwert der anzuschaffenden Gegenstände vom Benutzer einzuziehen, bzw. einzubehalten. 1.2 Ruhestörender Lärm, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten, ist zu unterlassen. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Im Umgang mit anderen Bewohnern/Bewohnerinnen hat sich jeder so zu verhalten, dass sich andere weder belästigt, noch bedroht fühlen. Lautstarke Streitereien und körperliche Gewalt sind verboten. 1.3 Die Aufnahme von fremden Personen, denen keine Unterkunft schriftlich zugewiesen wurde, ist nicht gestattet. Besuchern/Besucherinnen ist der Aufenthalt in den Unterkünften in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt. Besuche von Verwandten oder engen Bekannten sind nur nach Absprache mit der Objektbetreuung bis zu drei Tage mtl. gestattet. 1.4 Der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle ist es gestattet, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterkunft auch außerhalb dieser Zeit betreten werden. Den Anweisungen des beauftragten Personals ist Folge zu leisten. 1.5 Eigenmächtige Veränderungen an dem Gebäude, Räumen, Einrichtungen und Anlagen sind untersagt. 1.6 Rundfunk-, Fernseh- bzw. Parabolantennen, Telefon- und Internetanschlüsse dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Münstereifel installiert werden. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die sachgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt ist. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. 1.7 Sämtliche Unterkünfte werden beheizt. Elektroheizungen in den Wohnräumen sind untersagt. 1.8 Haustiere, insbesondere Hunde, dürfen auch außerhalb der Unterkünfte nicht gehalten werden. Die Bürgermeisterin kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 1.9 Für die Beseitigung des Hausmülls stehen den berechtigten Personen ausschließlich die von der Stadt bereitgestellten Müllgefäße zur Verfügung. 1.10 Außer Kleinwäsche darf innerhalb der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden. Hierfür stehen Trockenräume bzw. die Außenanlagen zur Verfügung. Das Trocknen der Wäsche auf den Heizkörpern ist untersagt. 1.11 Toiletten, Abflussbecken und Badezimmereinrichtungen sind von den berechtigten Personen besonders pfleglich zu behandeln. Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die Toilette noch in die Abflussbecken geschüttet werden Es ist untersagt, Hygieneartikel (Damenbinden, Windeln usw.) in die Toilette zu werfen. 1.12 Offenes Feuer ist strengstens untersagt. Seite 9 von Ratsdrucksache 1044-X 1.13 Die Einrichtungen der Unterkünfte sind pfleglich zu behandeln. Die berechtigten Personen haften für alle zu ihrem Haushalt gehörigen Personen und für ihre Besucher/innen. 2. Besondere Sorgfaltspflichten 2.1 Die Unterkünfte sind von den Benutzern regelmäßig zu reinigen, zu lüften und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu erhalten. 2.2 Für die Unterkünfte ist ein Rahmenhygieneplan aufgestellt, welcher durch Aushang im Heim bekanntgegeben ist. Die Benutzer sind verpflichtet, die darin aufgestellten Regelungen zu beachten und einzuhalten. 2.3 Bei Mehrfachbelegung regeln die Benutzerparteien untereinander, wie die vorhandenen Gemeinschaftsräume (Küche, Bad/WC, Diele, Waschküche) von ihnen benutzt werden. Wird hierüber keine Einigung erzielt, so wird die Regelung von der durch die Bürgermeisterin beauftragten Stelle getroffen. 2.4 Die Benutzer sind für die Reinigung vorhandener Hofflächen, der Hauszugänge und die Straßenreinigung verantwortlich. Sind mehrere Benutzerparteien vorhanden, so regeln sie die Reinigung untereinander. Gleiches gilt für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen und gemeinsam benutzten Wohnungszugängen. Kommt es zu keiner internen Regelung, so entscheidet die Bürgermeisterin. 2.5 Gesundheit und Sauberkeit gebieten es, dem Ordnungs- und Sozialamt der Stadt Bad Münstereifel das Auftreten von Ungeziefer in den Unterkünften unverzüglich mitzuteilen. Erforderliche Desinfektionen sind zu dulden. 2.6 Das Hausgrundstück selbst ist in einem sauberen Zustand zu halten. Die Lagerung von Gegenständen, gleich welcher Art, ist nicht erlaubt; in begründeten Fällen kann die Bürgermeisterin Ausnahmen hiervon erteilen. 2.7 Treten Schäden in der Wohnung oder an den gemeinsam genutzten Räumen aus, so ist dies unverzüglich mitzuteilen, damit sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Die verursachten Schäden haben die jeweils verantwortlichen Bewohner/in zu ersetzen. 2.8 Hauseingänge, Einfahrten und dergleichen müssen freigehalten werden Treppen und Flure sind keine Abstellräume. Sie dürfen daher nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen benutzt werden. 3. Besondere Pflichten beim Verlassen der Unterkunft 3.1 Das Verlassen der Unterkunft ist der Bürgermeisterin –Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Soziales– rechtzeitig anzuzeigen. 3.2 Die berechtigten Personen haben alle Schönheitsreparaturen zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Insbesondere ist der zur Benutzung überlassene Wohnraum so herzurichten, wie er bei Bezug vorgefunden wurde. Bauliche Veränderungen, die mit Genehmigung der Stadt Bad Münstereifel durchgeführt worden sind, können nur nach Rücksprache mit der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle so belassen werden. Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nicht. 3.3 Die Unterkunft ist bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in besenreinem Zustand der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle zu übergeben. Dabei sind alle empfangenen Schlüssel auszuhändigen. 1.6 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen: Allgemein: Die neue Satzung wurde hinsichtlich der Bezeichnung der Übergangsheime komplett überarbeitet. Übergangsheime werden nun als Unterkünfte aufgeführt. Die Bezeichnung wird ebenfalls in die Benutzungsordnung übernommen. Zu § 1: Es wird nun definiert, warum die Stadt Bad Münstereifel die einzelnen Unterkünfte unterhält und für welchen Personenkreis sie zur Verfügung stehen. Zu § 2: Seite 10 von Ratsdrucksache 1044-X Die einzelnen Objekte werden nicht mehr gesondert aufgelistet, damit die Satzung bei einem Wegfall oder bei einer Einrichtung von neuen Unterkünften angepasst werden muss. Zu § 5: Die Änderung bzw. die Beendigung des Benutzungsverhältnisses wird nun genauer definiert. So werden die einzelnen Beendigungs- bzw. Änderungsgründe einzeln aufgeführt und übersichtlicher. Zu § 6: Die Benutzungsgebühren wurden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten aus 2017 und der für 2018 kalkulierten Kosten berechnet und angepasst. Zu § 7: Die Nebenkosten für Strom werden gesondert aufgeführt. Sie liegen im Spektrum der Regelbedarfsrelevanten Anteile aus der EVS 2013 (§§ 5-6 RBEG 2017 i. V. m. § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. a SGB XII). 2. Rechtliche Würdigung § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG lautet: „Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.“ Somit ist die Gewährung von Unterkunftskosten als Geldleistung nicht zwingend, die Unterkunft kann auch als Sachleistung gewährt werden. Sofern bei allen Leistungsberechtigten nach AsylbLG die Unterkunft in Form von Sachleistung gewährt wird, entfällt bei diesem Personenkreis die Veranlagung der Benutzungsgebühren und damit auch die Übernahme dieser Gebühren als Geldleistung zum Lebensunterhalt. Durch die Regelung des § 12a des Aufenthaltsgesetzes sind anerkannte Flüchtlinge seit dem Dezember 2016 drei Jahre zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Kommune verpflichtet, sofern sie ihren Unterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit selber sicherstellen können. 3. Finanzielle Auswirkungen Gebührenkalkulation: Kalkulation der Benutzungsgebühren (Schlafplatzgebühr) für die Unterkünfte für das Jahr 2018 Ergebnisse Produkt 05 315 104 für 2017 Bezeichnung Personalaufwendungen Versorgungsaufwendungen Transferaufwendungen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen: Instandhaltung Gebäude Wartungskosten Gebäude Energiekosten Gas Sonstige Bewirtschaftungskosten Versicherung Unterhaltung bewegl. Vermögen Sonstige ordentliche Aufwendungen: Aus- und Fortbildung Reise- und Fahrtkosten Mieten Erwerb von bewegl. Anlagevermögen Summe Aufwendungen: Produktsachkonto 05 315 104 50xx xx 05 315 104 51xx xx 05 315 104 5313 00 Betrag 328.356,00 € 9.424,00 € 4.050,00 € 05 315 104 5215 00 05 315 104 5215 12 05 315 104 5241 02 05 315 104 5241 04 05 315 104 5241 13 05 315 104 5255 00 17.156,76 € 119,30 € 20.095,13 € 12.327,78 € 411,09 € 236,25 € 05 315 104 5412 01 05 315 104 5412 02 05 315 104 5422 02 - € 2.635,43 € 821.691,98 € 05 315 104 7832 00 40.000,00 € 1.256.503,72 € Seite 11 von Ratsdrucksache 1044-X monatliche Aufwendungen: 104.708,64 € Vorhandene Schlafplätze: Iversheim, Mühlengasse 10 Iversheim, An der Ley 26 Rupperath, Rupperather Ring 4 Nitterscheid, Fichtenweg 2 Odesheim, Odinstr. 31, 33 Rodert, Waldstraße 1 Rodert, Waldstraße 20 Rodert. Effelsberger Weg 17 Hilterscheid, Hauptstraße 45 Seniorenzentrum Haus 1 Seniorenzentrum Haus 2 Seniorenzentrum Haus 3 Seniorenzentrum Haus 4 Kölner Str. 12 Kölner Str. 26 Linnerijstraße 27 Summe der Plätze: monatliche Aufwendungen pro Schlafplatz: 52 36 15 38 14 5 12 9 3 59 54 37 45 11 7 9 406 257,90 € Für 2018 wird von einer ähnlich hohen Belegung der vorgehaltenen Unterbringungsplätze wie in 2017 ausgegangen. Da jedoch durch den Winter 2017/2018 mit höheren Heizkosten zu rechnen ist, wird eine Gebühr von 275 € je Monat je Schlafplatz vorgeschlagen. Die Stromkosten lagen in 2017 bei ca. 94.150 €. Diese müssen für eine Übernahme durch das Jobcenter im Rahmen der Hilfegewährung von Leistungen nach SGB II im Spektrum der Regelbedarfsrelevanten Anteile liegen. Daher bietet sich eine Einteilung in die Altersklassen bis 14 Jahre und Erwachsenen bzw. Jugendliche über 14 Jahre an. Hierbei ist das tatsächliche Alter der berechtigen Personen in einem Verteilungsschlüssel der 406 Plätze von drei Viertel (über 14 Jahre) = 304 Plätze und ein Viertel (bis 14 Jahre) = 102 Plätze zu Grunde zu legen. Gleichzeitig sind die erwarteten Stromkostenerhöhungen zu kalkulieren. Im Ergebnis werden folgende Pauschalen von 8,40 € und 23,00 € vorgeschlagen: 102 Personen bis 14 Jahre x 8,40 € x 12 Monate = 10.281,60 € 304 Personen über 14 Jahre x 23,00 € x 12 Monate = 83.904,00 € Summe: 94.185,60 € 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Nach Beschluss durch den Rat im Mai und anschließender Bekanntmachung (voraussichtlich in der Ausgabe des Amtsblattes vom 18. Mai) müssen neue Gebührenbescheide und Soll-Stellungen gefertigt werden, so dass ein in Kraft treten zum 01.07.2018 organisatorisch umsetzbar ist. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel zu beschließen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. Seite 12 von Ratsdrucksache 1044-X 7. Beschlussvorschlag: Die als Anlage zu dieser Beratungsvorlage beigefügte zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.