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Beschlussvorlage (GebührensatzungUnterkünfte16032018 (1).doc)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
77 kB
Erstellt
29.03.18, 13:16
Aktualisiert
29.03.18, 13:16

Inhalt der Datei

Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom __.05.2018 Präambel Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NW S. 1150) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV.NRW S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 08.05.2018 folgende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die Stadt Bad Münstereifel unterhält zur Unterbringung a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV NRW S.93) in der jeweils geltenden Fassung und b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW S.528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend als Unterkünfte bezeichnet – als öffentliche Einrichtungen. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder das Verbleiben in den Unterkünften besteht nicht. §2 Zweck der Unterkünfte (1) Die Unterkünfte dienen der – in der Regel – vorübergehenden Unterbringung von der der Stadt Bad Münstereifel zugewiesenen Aussiedlern, asylbegehrenden Ausländern und geduldeten oder anerkannten Flüchtlingen. (2) Die Unterkünfte dienen weiterhin der vorübergehenden Unterbringung derer Personen, die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) die keine Unterkunft haben, welche menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet, oder denen der Verlust einer solchen Unterkunft unmittelbar bevorsteht und die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften und Mitteln eine Unterkunft zu beschaffen. §3 Unterkünfte (1) Die Stadt Bad Münstereifel unterhält dezentral mehrere Unterkünfte. Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin kann bedarfsorientiert einzelne Objekte schließen oder weitere Objekte in den Bestand aufnehmen. §4 Aufnahme von Personen (1) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Bad Münstereifel nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterberingung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (2) Voraussetzung für die Benutzung der Unterkunft ist eine durch die Bürgermeisterin erteilte schriftliche Einweisungsverfügung, die den Namen der/des Benutzers/Benutzerin, die ihm zugewiesene Unterkunft, die Höhe der zu entrichtenden monatlichen Gebühr sowie die Personen, die zur Mitbenutzung berechtigt sind und für deren Verhalten der Benutzer als Personensorgeberechtigter verantwortlich ist, beinhalten muss. (3) Die Benutzung der zugewiesenen Unterkunft kann in Form der Familien- oder Sammelbelegung erfolgen. Als Familienbelegung gilt die Belegung einer abgeschlossenen Wohneinheit mit Familienmitgliedern im Sinne des Wohngeldgesetzes. Als Sammelbelegung gilt die Belegung einer Wohneinheit mit Personen, die untereinander diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Küche, Aufenthaltsräume, Bad/WC, Diele und Waschküche stehen als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung. §5 Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Zuweisung in eine Unterkunft erfolgt jederzeit widerruflich. Mit Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft durch die Stadt Bad Münstereifel widerrufen bzw. ihnen können anderen Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen, b) bei Missachtung des Hausfriedens oder bei Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder c) bei erforderlichen Renovierungen bzw. Standortveränderung der Unterkünfte oder d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden. (2) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die betreffenden Haus- und Zimmertürenschlüssel bei der Bürgermeisterin bzw. bei der mit der Verwaltung der Unterkünfte von der Stadt Bad Münstereifel beauftragten Stelle abzugeben. Alle genutzten Räumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu verlassen. Nicht mitgenommene Gegenstände werden entweder je nach Sachwert wie Fundsachen behandelt oder auf Kosten der/des ehemaligen Benutzers/Benutzerin entsorgt. §6 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Bad Münstereifel gewährt an sachleistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft als Sachleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG. (2) Für die Benutzung der Unterkunft durch ausländische Flüchtlinge, Aussiedler, die nicht nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, und für Obdachlose erhebt die Stadt Bad Münstereifel eine kostendeckende Benutzungsgebühr je Schlafplatz. (3) Die Benutzungsgebühr wird pauschal je Schlafplatz erhoben. Bei der Unterbringung von Familien werden zwei Schlafplätze je zugewiesenem Raum voll berechnet. Für jede weitere untergebrachte Person im Familienverband wird die Hälfte der Pauschale berechnet. In den Benutzungsgebühren sind die Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Kanalbenutzung, Flur- und Waschküchenbeleuchtung sowie die angemessenen Verbrauchskosten für Heizung und Wasser enthalten. Bei Abweichungen des Regelverbrauchs behält die Stadt Bad Münstereifel sich vor, diese von den Benutzern/Benutzerinnen entsprechend geltend zu machen. (4) Die Benutzungsgebühr beträgt: 275,00 € pro Monat und Schlafplatz. (5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die verantwortliche Stelle. Eine vorübergehende Gebührenzahlung. Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur (7) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 5. Tage eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. §7 Stromkostenpauschalen Zusätzlich zu der monatlichen Schlafplatzgebühr werden für jede nutzungsberechtige Person Stromkostenpauschalen erhoben. Eine Reduzierung der Pauschale für Familienverbände erfolgt nicht. Diese Stromkostenpauschalen werden wie die Schlafplatzgebühr ebenfalls kostendeckend berechnet. Sie betragen für: - Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre 8,40 € - Jugendliche ab 15 Jahre und Erwachsene 23,00 €. monatlich pro Person. §8 Sonderregelungen (1) Von Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) sind die Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend § 6 Abs. 3 dieser Satzung zu erstatten, soweit das vorhandene Einkommen und Vermögen hierfür ausreicht. §9 Benutzungsordnung (1) Die Ordnung in der Unterkunft wird durch die anliegende Benutzungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. (2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die für die Unterkunft geltende Benutzungsordnung zu beachten und zu befolgen sowie den Anordnungen der mit der Verwaltung der Unterkunft von der Stadt Bad Münstereifel beauftragten Stelle Folge zu leisten. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkunft für Aussiedler, Asylbewerber und Obdachlose (Übergangsheim) der Stadt Bad Münstereifel vom 19.12.2006 außer Kraft. Anlage 1 zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom __.05.2018 Benutzungsordnung für die Unterkünfte der Stadt Bad Münstereifel als Bestandteil der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Bad Münstereifel vom .05.2018 1. Allgemeine Ordnungsbestimmungen 1.1 Die den Bewohnerinnen und Bewohnern (nachfolgend: berechtigte Personen) zugewiesenen Räume und zur Benutzung überlassenen Einrichtungen dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche oder sonstige Nutzung ist nur auf Antrag und mit Genehmigung der Bürgermeisterin gestattet. Die Wohnräume, die den berechtigten Personen seitens der Stadt Bad Münstereifel angeboten werden, sind komplett möbliert. Es ist untersagt, die Räume mit weiterer Möblierung zu versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind kleinere Elektrogeräte, wie z. B. Radios, Fernseher usw. Die Mitnahme von Möbeln, welche sich als Eigentum der Stadt Bad Münstereifel in den Unterkünften befinden, ist nicht gestattet. Sollte der Vorschrift zuwider gehandelt werden, ist die von der Bürgermeisterin beauftragte Stelle berechtigt, den Neuwert der anzuschaffenden Gegenstände vom Benutzer einzuziehen, bzw. einzubehalten. 1.2 Ruhestörender Lärm, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten, ist zu unterlassen. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Im Umgang mit anderen Bewohnern/Bewohnerinnen hat sich jeder so zu verhalten, dass sich andere weder belästigt, noch bedroht fühlen. Lautstarke Streitereien und körperliche Gewalt sind verboten. 1.3 Die Aufnahme von fremden Personen, denen keine Unterkunft schriftlich zugewiesen wurde, ist nicht gestattet. Besuchern/Besucherinnen ist der Aufenthalt in den Unterkünften in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt. Besuche von Verwandten oder engen Bekannten sind nur nach Absprache mit der Objektbetreuung bis zu drei Tage mtl. gestattet. 1.4 Der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle ist es gestattet, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Unterkunft auch außerhalb dieser Zeit betreten werden. Den Anweisungen des beauftragten Personals ist Folge zu leisten. 1.5 Eigenmächtige Veränderungen an dem Gebäude, Räumen, Einrichtungen und Anlagen sind untersagt. 1.6 Rundfunk-, Fernseh- bzw. Parabolantennen, Telefon- und Internetanschlüsse dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Münstereifel installiert werden. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die sachgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt ist. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. 1.7 Sämtliche Unterkünfte werden beheizt. Elektroheizungen in den Wohnräumen sind untersagt. 1.8 Haustiere, insbesondere Hunde, dürfen auch außerhalb der Unterkünfte nicht gehalten werden. Die Bürgermeisterin kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 1.9 Für die Beseitigung des Hausmülls stehen den berechtigten Personen ausschließlich die von der Stadt bereitgestellten Müllgefäße zur Verfügung. 1.10 Außer Kleinwäsche darf innerhalb der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden. Hierfür stehen Trockenräume bzw. die Außenanlagen zur Verfügung. Das Trocknen der Wäsche auf den Heizkörpern ist untersagt. 1.11 Toiletten, Abflussbecken und Badezimmereinrichtungen sind von den berechtigten Personen besonders pfleglich zu behandeln. Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die Toilette noch in die Abflussbecken geschüttet werden Es ist untersagt, Hygieneartikel (Damenbinden, Windeln usw.) in die Toilette zu werfen. 1.12 Offenes Feuer ist strengstens untersagt. 1.13 Die Einrichtungen der Unterkünfte sind pfleglich zu behandeln. Die berechtigten Personen haften für alle zu ihrem Haushalt gehörigen Personen und für ihre Besucher/innen. 2. Besondere Sorgfaltspflichten 2.1 Die Unterkünfte sind von den Benutzern regelmäßig zu reinigen, zu lüften und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu erhalten. 2.2 Für die Unterkünfte ist ein Rahmenhygieneplan aufgestellt, welcher durch Aushang im Heim bekanntgegeben ist. Die Benutzer sind verpflichtet, die darin aufgestellten Regelungen zu beachten und einzuhalten. 2.3 Bei Mehrfachbelegung regeln die Benutzerparteien untereinander, wie die vorhandenen Gemeinschaftsräume (Küche, Bad/WC, Diele, Waschküche) von ihnen benutzt werden. Wird hierüber keine Einigung erzielt, so wird die Regelung von der durch die Bürgermeisterin beauftragten Stelle getroffen. 2.4 Die Benutzer sind für die Reinigung vorhandener Hofflächen, der Hauszugänge und die Straßenreinigung verantwortlich. Sind mehrere Benutzerparteien vorhanden, so regeln sie die Reinigung untereinander. Gleiches gilt für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen und gemeinsam benutzten Wohnungszugängen. Kommt es zu keiner internen Regelung, so entscheidet die Bürgermeisterin. 2.5 Gesundheit und Sauberkeit gebieten es, dem Ordnungs- und Sozialamt der Stadt Bad Münstereifel das Auftreten von Ungeziefer in den Unterkünften unverzüglich mitzuteilen. Erforderliche Desinfektionen sind zu dulden. 2.6 Das Hausgrundstück selbst ist in einem sauberen Zustand zu halten. Die Lagerung von Gegenständen, gleich welcher Art, ist nicht erlaubt; in begründeten Fällen kann die Bürgermeisterin Ausnahmen hiervon erteilen. 2.7 Treten Schäden in der Wohnung oder an den gemeinsam genutzten Räumen aus, so ist dies unverzüglich mitzuteilen, damit sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Die verursachten Schäden haben die jeweils verantwortlichen Bewohner/innen zu ersetzen. 2.8 Hauseingänge, Einfahrten und dergleichen müssen freigehalten werden Treppen und Flure sind keine Abstellräume. Sie dürfen daher nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen benutzt werden. 3. Besondere Pflichten beim Verlassen der Unterkunft 3.1 Das Verlassen der Unterkunft ist der Bürgermeisterin –Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Soziales– rechtzeitig anzuzeigen. 3.2 Die berechtigten Personen haben alle Schönheitsreparaturen zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Insbesondere ist der zur Benutzung überlassene Wohnraum so herzurichten, wie er bei Bezug vorgefunden wurde. Bauliche Veränderungen, die mit Genehmigung der Stadt Bad Münstereifel durchgeführt worden sind, können nur nach Rücksprache mit der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle so belassen werden. Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nicht. 3.3 Die Unterkunft ist bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in besenreinem Zustand der von der Bürgermeisterin beauftragten Stelle zu übergeben. Dabei sind alle empfangenen Schlüssel auszuhändigen.