Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
92 kB
Datum
02.05.2018
Erstellt
29.03.18, 13:16
Aktualisiert
29.03.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 16.03.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 50-00-20 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1062-X
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Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus
10.04.2018
Haupt- und Finanzausschuss
02.05.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Mögliche organisatorische Änderung bei Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII)
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Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
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Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
( X ) Beschlussausführung bis 31.07.2018
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
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Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BildungsA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1062-X
1. Sachverhalt:
Der Kreis Euskirchen (als örtlicher Sozialhilfeträger) hat mit Satzung vom 29.12.2004 einen Großteil der Aufgaben zur Durchführung der Gewährung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an die kreisangehörigen Kommunen übertragen. Die Kostenträgerschaft
liegt beim Kreis. Für die ausgezahlten Leistungen zur Grundsicherung erfolgt eine volle Kostenerstattung durch den Bund.
Mit Hinweis auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs hatte der Kreis Euskirchen im Rahmen
einer Sozialkonferenz erstmals konkret im Juni 2017 organisatorische und personelle Veränderungen für die Bereiche internes Kontrollsystem sowie Vier-Augen-Prinzip und Funktionstrennung
beim Kreis und den kreisangehörigen Kommunen als erforderlich angekündigt. In der Folge wurde
daher zunächst geprüft, wie durch interkommunale Zusammenarbeit eine personelle und organisatorische Verbesserung erzielt werden kann. Da sich jedoch für die Bereiche Mechernich/Zülpich
und Euskirchen/Bad Münstereifel/Weilerswist keine organisatorische Lösung für eine interkommunale Zusammenarbeit ergeben hat, prüft der Kreis derzeit auch eine Rücknahme der Aufgaben.
Im Falle einer Rücknahme der Delegation müssten die Hilfeempfänger/innen – wie auch bereits
die Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengelt II) – ihre Anträge dann bei der
entsprechenden Dienststelle des Kreises am Standort Euskirchen stellen.
2. Rechtliche Würdigung
Die Aufgabenwahrnehmung für diesen Bereich der Sozialhilfegewährung obliegt gem. SGB XII
und dem Ausführungsgesetz (AG-SGB XII) dem Kreis Euskirchen als örtlichem Träger. Insofern
liegt auch eine Rücknahme der Aufgabenübertragung an die Kommunen innerhalb der Zuständigkeit des Kreises.
3. Finanzielle Auswirkungen und 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Im Juni soll der Kreistag hierüber abschließend entscheiden. Denkbar ist die Bildung von Sozialhilfecentern, die an die Job-Center-Standorte in Mechernich und Euskirchen gekoppelt werden. Längerfristig ebenso auch für den Standort Kall. Hier könnte jedoch für eine Übergangszeit die interkommunale Zusammenarbeit am Standort Schleiden auf die Hilfeempfänger/innen aus dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim ausgedehnt werden.
Für eine Rücknahme der Aufgabenübertragung ist zunächst die Schaffung ausreichender Räumlichkeiten und die Gewinnung entsprechend fortgebildeten Personals durch den Kreis erforderlich,
so dass im Falle eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses eine Umsetzung des Vorhabens
zum Jahresbeginn 2020 erfolgen könnte.
Bei der Stadtverwaltung Bad Münstereifel werden derzeit rd. 210 Hilfeleistungsfälle nach SGB XII
bearbeitet. Dies entspricht bei einer durchschnittlichen Fallzahl je Sachbearbeiter/in von 110 Fällen einem Stellenanteil von 1,9 Stellen.
Da die Delegationssatzung von 2004 in § 4 Absatz 4 vorsieht, dass eine Erstattung der den Kommunen durch die Umsetzung der Satzung entstehenden Personal- und Sachkosten nicht erfolgt,
würde der städt. Haushalt um die Kosten für die Einrichtung von 1,9 Stellen und Arbeitsplätzen
entlastet. Vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses wäre dann der Stellenplan um diese Stellenanteile anzupassen.
Für das Personal ist sowohl eine Übernahme – sofern die Betroffenen zustimmen – ebenso wie
ggf. auch ein anderweitiger Einsatz innerhalb der Stadtverwaltung im Rahmen der Wiederbesetzung von vakant werdenden Stellen im Rahmen des Stellenplans denkbar. Es ist davon auszugehen, dass in etwa in dem Maße, wie hier die Kosten für die Stellenanteile im städtischen Haushalt
entfallen, eine Erhöhung der Kreisumlage erfolgen wird.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 1062-X
Die Verwaltung berichtet in den nächsten Sitzungen über den Beschluss des Kreistages und wird
die zuständigen Fachausschüsse über die weiteren Abstimmungsgespräche mit dem Kreis informieren.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung in den nächsten Sitzungen über die Entscheidung des Kreistages und die weiteren Abstimmungsgespräche mit dem Kreis zu informieren.