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Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 254/1. Änderung "Nördlich Heppendorfer Straße", Stadtteil Sindorf hier: Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
178 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 254/1. Änderung "Nördlich Heppendorfer Straße", Stadtteil Sindorf
hier: Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan SI 254/1. Änderung "Nördlich Heppendorfer Straße", Stadtteil Sindorf
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeitung: Claudia Dieken TOP Drs.-Nr.: 170.18 Datum: 16.03.2018 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 10.04.2018 Stadtrat 24.04.2018 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bebauungsplan SI 254/1. Änderung "Nördlich Heppendorfer Straße", Stadtteil Sindorf hier: Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : 2018 Produktsachkonto: 51511900 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 3) auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB liegen nicht vor. Den Bebauungsplan SI 254/1. Änderung „Nördlich Heppendorfer Straße“ gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Gez. Dieken/Schoppe Gez. Mackeprang Amtsleitung Zuständiger Dezernent Gez. Schwister Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Gez. Spürck Gez. Nimtz 1. Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 liegt am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Sindorf im Bereich des Veilchenweges und wird wie folgt begrenzt: - im Süden durch den Zentralen Grünzug - im Westen durch eine Grün- und Ausgleichsfläche - im Norden durch die Lärmschutzwall der K 39n - im Osten durch die vorhandene Bebauung am Kornblumenweg und dem Kornblumenweg selber. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. 2. Ziel und Zweck der Planung Mit Datum vom 31.10.2013 wurde der Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als letzter Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes rechtsverbindlich. Das nordwestliche Quartier dieses Bebauungsplanes (Veilchenweg) wird als Reaktion auf eine Vielzahl von Bewerbungen aus einem Personenkreis „55+“als Seniorendorf vermarktet. Die planerischen Grundzüge eines „Seniorendorfes“ sind im Wesentlichen durch    eine barrierefreie Wohnform, die sich zumeist auf eine Erdgeschossnutzung beschränkt (Bungalow), Grundstückszuschnitte, die alle Nutzungsansprüche auf einer Ebene berücksichtigen, und Freiflächenanteile, die keinen großen Pflegeaufwand erfordern gekennzeichnet. Die Urfassung des Bebauungsplanes 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ lässt derzeit neben einer barrierefreien Bungalowbebauung (Bautyp 3) auch eine „klassische 1 1/2 geschossige Bauweise (Bautyp 1) zu, die aufgrund einer mögliche Dachgeschossnutzung insbesondere von Familien mit Kindern nachgefragt wird. Aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt liegt der Verwaltung eine Vielzahl von Bewerbungen vor, die insbesondere den Bautyp 1 nachfragen, nicht aber der Zielgruppe, dem Personenkreis 55+ entsprechen. Aus den v.g. Gründen wurden die Grundstücke (im südlichen Teilbereich) nach sorgfältiger Überprüfung der Zielgruppenkonformität mit der zivilrechtlichen Einschränkung, dass ausschließlich der Bautyp 3 realisiert werden darf, veräußert. Die Bauherren wurden bereits durch ein Hinweisschreiben von einer zeitnahen Änderung des Bebauungsplanes informiert, der diese Bautypeneinschränkung (nur Bautyp 3) berücksichtigen wird. Mit fortschreitender Vermarktung sollte nunmehr der Bebauungsplan der v.g. planerischen Zielsetzung angepasst werden und die ausschließliche Zulässigkeit des Bautyps 3 planungsrechtlich abgesichert werden. Beschlussvorlage 170.18 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) 4000 € Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 4000 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 170.18 Seite 3 Begründung: 1. Planungsanlass Am 24.10.1995 hat der Rat der Stadt Kerpen den Bereich "Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld" durch Satzung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme förmlich festgelegt. Auf Basis eines im Jahre 1997 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs wurden die Bebauungspläne SI 251 -254 entwickelt, realisiert und bezogen. Derzeit leben etwa 3.000 Personen im Vogelrutherfeld. Der Bebauungsplan 254, „Nördlich Heppendorfer Straße“ bildet den fünften und letzten Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes und ist mit ca. 115 Wohneinheiten der letzte Baustein in der konsequenten und zeitnahen Fortführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Mit der 1. Änderung des BP 254 (Aufstellungsbeschluss PA v.5.12.2017) reagiert die Kolpingstadt Kerpen auf eine demographisch begründete Nachfrage eines Personenkreises 55+, der kleine und barrierefreie Wohnformen auf kleinen Grundstücke mit geringem Pflegaufwand nachfragt. Auf diese Nachfrage hin, soll mit dem „Seniorendorf Vogelrutherfeld“ ein Wohnraumangebot mit den zuvor genannten Eigenschaften geschaffen werden. Die Fläche des Seniorendorfes umfasst rd. 1,4 ha und 28 Wohneinheiten. Mit der Änderung soll die planungsrechtliche Zulässigkeit der derzeit möglichen Wohnformen so eingeschränkt werden, dass zukünftig nur noch die v.g. kleinteilige Wohnform des Bautyps 3 (Bungalow) zur Ausführung kommen kann. 2. Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Voraussetzungen gem. § 13 (1) Nr. 1 und 2 BauGB gegeben sind, wird ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Gem. § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 3. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss PA 05.12.2017 Rat 19.12.2017 Frühzeitige Beteiligung derÖffenlichkeit: 29.01.2018 – einschließlich 09.02.2018 Frühzeitige Beteiligung der Behörden: 19.01.2018 – einschließlich 09.02.2018 Offenlegungsbeschluss (geplant): PA 10.04.2018 Rat 24.04.2018 4. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Planverkleinerung Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan Beschlussvorlage 170.18 Seite 4