Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,2 MB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Seite 1 von 19
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
2.
Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs .1 Nr. 1 BauGB)
2.1
3.
Bauweise
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Stellung baulicher Anlagen
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1
4.2
4.3
5.
Höhe baulicher Anlagen
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen (gem. § 9 Abs.1
Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)
3.1
3.2
3.3
4.
Allgemeines Wohngebiet - WA (gem. § 4 BauNVO)
Nebenanlagen
Stellplätze, Garagen und Abstellräume
Unzulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Abstellräume
Grünordnerische Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
Öffentliche Grünfläche zwischen den Quartieren
Öffentliche Grünflächen angrenzend an den Grünzug
Grünfläche im Bereich des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts
Öffentliche Grünfläche im Nordwesten des Geltungsbereiches
Begrünung der Stellplätze bzw. der Straßenräume
Fuß- und Radwege
Gehölzlisten
Durchführung
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
6.
Flächen für die Abwasserbeseitigung
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB i.V.m § 51 a Landeswassergesetz NW)
7.
Mit Geh, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen und Flächen
für Gemeinschaftsanlagen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 und 22 BauGB)
8.
Veränderung der Geländeoberfläche
9.
Aufschüttungen und Abgrabungen
B
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. BauO NRW)
1.
Leitmaterial und Farbe
1.1
2.
Weißes Baufeld
Dächer
2.1
2.2
Dachformen
Dachgauben
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
2.3
2.4
Zwerchhäuser
Dachmaterial und Dachfarbe
3.
Wintergärten
4.
Werbeanlagen
5.
Einfriedungen
5.1
5.2
Vorgarten
Wohngarten
6.
Vorgartenzone
C
Kennzeichnungen und Hinweise
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Erdbebenzone
Deutsche Telekom AG, T- Com
Bodendenkmalpflege
Sicherheitseinrichtungen
Oberflächenwässer
Höhenbezug
Kampfmittelbeseitigung
D
Empfehlungen
1.
Sicherung der natürlichen Bodenbeschaffenheit
E
Anlagen
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Allgemeines Wohngebiet – WA
(gem. § 4 BauNVO)
In den als WA – Allgemeines Wohngebiet – festgesetzten Bereichen sind die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für die Verwaltung
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
gem. § 1 (6) Nr.1 BauNVO unzulässig.
Gem. § 1 (5) BauNVO sind die allgemein zulässigen „der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden“ unzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
(gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB)
2.1
Höhe baulicher Anlagen ( vgl. Abb. 1+3)
(gem. § 9 (1) BauGB i.V.m. § 16 (2) und (3) BauNVO)
(siehe auch Teil C) Hinweise, Punkt 6)
Zulässig ist ausschließlich der Bautyp 3, „Bungalow“ mit flach geneigtem Dach
(Abb. 2)
Die Trauf- bzw. Firsthöhen sind über einen Bezugspunkt festgesetzt.
Anm.: Die jeweiligen grundstücksbezogenen Bezugspunkte werden in einem
Höhenkataster benannt, welches verbindlicher Bestandteil dieses Bebauungsplanes
ist. Bezugshöhe ist jeweils die für jedes Grundstück festgesetzte Endausbauhöhe der
Erschließungsstraße. (Abb. 1)
Die Traufhöhe ist innerhalb der angegebenen min./max. Werte variabel, die
angegebene Firsthöhe ist eine maximale Höhe.
Doppelhäuser sind in ihrer Höhe (Trauf-und Firsthöhe) einheitlich auszubilden (Abb. 3).
Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der
Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen
(gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO)
3.1
Bauweise
(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Es wird die offene Bauweise festgesetzt. In einzelnen Baufeldern werden Einzel- und/ oder
Doppelhäuser festgesetzt.
3.2
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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Es wird festgesetzt, dass höchstens 2 Wohnungen je abgeschlossenes, selbstständig
nutzbares Wohngebäude zulässig sind.
3.3
Stellung baulicher Anlagen
(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Hauptbaukörper sind entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Hauptfirstrichtung zu
errichten. Doppelhäuser sind grundsätzlich traufständig zu errichten.
4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(gem. § 9 (1) BauGB i.V.m. §§ 12 und 14 (1) und § 23 (5) BauNVO)
4.1
Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind außerhalb der Vorgartenzone auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie eine Grundfläche von 10 m² und
einen umbauten Raum von 30 m³ nicht überschreiten. Ställe für Tierhaltung sind unzulässig.
4.2
Stellplätze, Garagen und Abstellräume (vgl. Abb. 4)
5.
5.1
Pro Wohneinheit sind 2 Stellplätze auf dem privatem Grundstück nachzuweisen.
Der Stauraum vor Garagen/ Carports muss auf dem Grundstück mindestens 6,0 m betragen.
(Hinweis: Somit ist der Nachweis für den zweiten privaten Stellplatz auf dem Grundstück
erbracht)
Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellräume sind innerhalb der überbaubaren Fläche
und in den gesondert gekennzeichneten Flächen (GA)zulässig.
Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellräume dürfen die hintere Baugrenze um maximal
3,0 m überschreiten, wenn sie zu Mulden einen Mindestabstand von 1,0 m,
und zur hinteren Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3,0 m einhalten.
In der als „Vorgartenzone“ bezeichneten Fläche sind nur Stellplätze zulässig.
Carports, Garagen und Abstellräume sind unzulässig.
Grünordnerische Festsetzungen - Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Öffentliche Grünflächen zwischen den Quartieren (Ordnungsnummer 5.3)
Die Grünflächen zwischen den Quartieren werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die
Grünfläche ist als dichte Gehölzpflanzung mit Straucharten der Gehölzliste 1 anzulegen. Pro m²
ist mind. ein Gehölz zu pflanzen. Zusätzlich sind Hochstämme der Gehölzliste 3 als Überhälter in
den mit Bäumen markierten Flächen zu pflanzen. Regenwassermulden sind innerhalb der
Grünfläche zulässig.
5.2
Öffentliche Grünflächen angrenzend an den Grünzug (Ordnungsnummer 5.4)
Die Grünbereiche werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Grünflächen sind als
Rasenfläche anzulegen. Zusätzliche Ergänzungen können durch Laubgehölze, Hecken und
Schnitthecken erfolgen. Bei Pflanzung von Laubbäumen sind Bäume der Gehölzlisten 3 und 4
zu wählen, wobei je Straßenzug nur eine Baumart zu verwenden ist. Fuß- und Radwege sind
zulässig.
5.3
Grünfläche im Bereich des Geh-, Fahr- und Leistungsrechts (Ordnungsnummer 5.5)
Die Flächen innerhalb der von den bestehenden Versorgungsleitungen beanspruchten
Schutzstreifen sind nach Maßgabe der Leitungsträger als extensive Wiesenflächen anzulegen.
Außerhalb des Schutzstreifens ist die Anpflanzung von Sträuchern der Gehölzliste 1 zulässig.
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
5.4
Seite 5 von 19
Öffentliche Grünfläche im Nordwesten des Geltungsbereiches (Ordnungsnummer 5.7)
Die Versickerungsmulde ist mit einer geeigneten Landschaftsrasenmischung einzusäen,
dauerhaft extensiv zu pflegen und mit Gehölzgruppen aus Baum- und Straucharten der
Gehölzlisten 1 und 2 zu bepflanzen.
5.5
Begrünung der Stellplätze bzw. der Straßenräume
Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume im Bereich der Stellplätze bzw. der Straßenräume
sind als hochstämmige Laubbäume der Gehölzlisten 3 und 4 zu pflanzen. Je Straßenzug ist nur
eine Baumart zu verwenden. Die Größe der Baumscheiben sollte mindestens 5 m² bzw. 12 m³
für den Wurzelraum betragen. Befahrbare Abdeckungen der Baumscheiben sind zulässig.
Gegen Anfahren sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
5.6
Fuß- und Radwege
Die Fuß- und Radwege im Bereich der öffentlichen Grünflächen sind ausschließlich mit
wassergebundenen Belägen herzustellen.
5.7
Gehölzlisten
Gehölzliste 1: Sträucher (Qualität: 2xv, o.B., 80-100)
Amelanchier lamarckii
Amelanchier ovalis
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronarius
Prunus spinosa
Ribes rubrum
Rosa canina
Salix caprea
Salix purpurea
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Kanadische Felsenbirne
Gewöhnliche Felsenbirne
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Schlehdorn, Schwarzdorn
Rote Johannisbeere
Hundsrose
Sal-Weide
Purpur-Weide
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Gewöhnlicher Schneeball
Gehölzliste 2: Bäume (Qualität: v Heister, o.B., 125-150)
Acer campestre
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus carpinifolia
Feld-Ahorn
Hainbuche
Buche
Mispel
Vogel-Kirsche
Trauben-Kirsche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Eberesche
Winter-Linde
Sommer-Linde
Feld-Ulme
Gehölzliste 3: Schmalkronige Bäume (Qualität: Hochstamm, mDb, 3xv, 18-20)
Carpinus betulus `Fastigiata`
Pyrus calleryana `Chanticleer`
Säulenhainbuche
Chinesische Birne
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Quercus robur `Fastigiata`
Sorbus intermedia `Brouwers`
Acer campestre `Elsrijk`
Acer platanoides `Columnare`Typen 1-3
Acer rubrum `Scanlon`
Carpinus betulus `Frans Fontaine`
Prunus hillieri `Spire`
Sorbus thuringiata `Fastigiata`
Tilia cordata `Rancho`
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Säulen-Eiche
Oxelbeere
Feld-Ahorn
Säulen-Spitzahorn
Rot-Ahorn
Säulen-Hainbuche
Zierkirsche
Thüringische Mehlbeere
Kleinkronige Winterlinde
Gehölzliste 4: Bäume im Bereich von Straßenverkehrsflächen (Qualität: Hochstamm, mDb, 3xv, 18-20)
5.8
Acer platanoides `Cleveland`
Fraxinus exelsior `Westhofs Glorie`
Fraxinus angustifolia `Raywood`
Quercus palustris `Fastigiata`
Gleditsia triacanthos `Skyline`
Gleditsia triacanthos `Shademaster`
Prunus x schmittii
Tilia cordata `Greenspire`
Spitz-Ahorn
Straßen-Esche
Schmalblättrige Esche
Sumpfeiche
Säulen-Gleditschie
Dornenlose Gleditschie
Spiegelrinden-Kirsche
Winter-Linde
Durchführung
Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
festgesetzten Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie die externen Kompensationsmaßnahmen sind Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus der Realisierung des
Bebauungsplanes SI 254 entstehen.
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf Grundlage des Umweltberichts fachgerecht
durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und
funktionsgerecht zu ersetzen. Bei Baumpflanzungen sind die Abstände zu Versorgungsleitungen
gemäß dem Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der
FGSV zu berücksichtigen und mit den Trägern der Ver- und Entsorgungsleitungen abzustimmen.
Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss von Hochbaumaßnahmen vorzunehmen.
Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Verkehrsfläche sind spätestens in der
Pflanzperiode nach Fertigstellung der Verkehrsflächen und der Stellplatzanlagen durchzuführen.
Die Artenzusammensetzung und die Pflanzqualitäten der zu begrünenden Flächen werden in der
Ausführungsplanung festgelegt.
Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von
Baustellen“ zu beachten.
5.9
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Während der Bauzeit ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen“ und die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von
Baustellen“ zu beachten.
6.
Flächen für die Abwasserbeseitigung (vgl. Abb. 5+6)
(gem. § 9 (1) Nr. 14 i.V.m. Nr. 22 BauGB und § 51 a Landeswassergesetz NW)
Es werden Flächen für Gemeinschaftsanlagen zur oberirdischen Ableitung von
Niederschlagswässern und Leitungsrechte gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB i. V. m. Nr. 22 BauGB
festgesetzt. Für diese gilt:
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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(1) Die jeweiligen Gemeinschaftsanlagen sind der Abbildung 5 zu entnehmen.
(2) Das auf den Dächern anfallende Niederschlagswasser ist ober- oder unterirdisch der
jeweiligen Gemeinschaftsanlage zur Ableitung von Niederschlagswasser zuzuführen. (Siehe
Abb. 6)
Die Ableitung der innerhalb der entsprechenden Gemeinschaftsanlagen gesammelten
Niederschläge ist gemäß den technischen Erfordernissen zu gewährleisten. Die Einleitung in
die Mulde ist bei einer unterirdischen Zuleitung entsprechend der beigefügten Skizze
auszuführen. Der Betrieb, die Wartung und Kontrolle der Anlagen ist durch die jeweilige
Eigentümergemeinschaft sicherzustellen. Das abgeleitete und zusammengeführte
Niederschlagswasser der Dachflächen ist ausschließlich innerhalb der in der Planzeichnung
entsprechend zugewiesenen Muldenflächen zu versickern. Die Versickerung muss über
belebte Bodenschichten erfolgen.
Unterkellerungen von Gebäuden müssen einen Mindestabstand von 3 m von den
Versickerungsanlagen einhalten.
Die Ableitungsmulden sind von einer Bepflanzung oder sonstigen Einbauten freizuhalten, und
gärtnerisch zu pflegen.
(3) Das Baufeld O ist keiner Gemeinschaftsanlage zur Ableitung von Niederschlagswasser
zugeordnet. Die Niederschlagswässer der Dachflächen und der befahrenen Flächen müssen
gemeinsam mit den anfallenden Schmutzwässern leitungsgebunden der öffentlichen
Kanalisationsanlage zugeführt werden.
7.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen und Flächen für
Gemeinschaftsanlagen
(gem. § 9 (1) Nr.21 i.V.m. Nr. 22 BauGB
8.
9.
Die mit einem Leitungsrecht (L) gekennzeichneten Flächen sind Gemeinschaftsanlagen der
jeweiligen Regenwassergemeinschaften.
Es wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger (GFL)
dargestellt. Die GFL-Fläche ist von tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten.
Veränderung der Geländeoberfläche (vgl. Abb. 7)
(gem.§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 2 (4) BauONW)
Die Vorgartenzone und die Garagenzufahrten sind höhenmäßig auf das Straßenniveau
anzuheben.
Bis zur hinteren Baugrenze/Ausbauzone kann das Gelände auf das Straßenniveau der
angrenzenden Straße angehoben werden.
Hinter der hinteren Baugrenze darf das vorhandene Gelände durch Aufschüttungen oder
Abgrabungen nicht verändert werden. Für die Höhe der Einfriedung ist die ursprüngliche
Geländehöhe maßgeblich.
Im hinteren Gartenbereich muss jedes Grundstück niveaugleich an die Nachbargrenze
anschließen. (ohne Absatz/ Versprung, Stützmauer oder ähnliches)
Aufschüttungen und Abgrabungen
(gem. § 9 (1) Nr. 26 BauGB)
Aufschüttungen, Abgrabungen bzw. deren Böschungen oder Stützmauern, die der
Herstellung des Straßenkörpers einschließlich der Beleuchtung dienen, sind gem.
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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§ 9 (1) Nr. 26 BauGB auf den anschließenden Bauflächen zulässig. Sie müssen von den
Anliegern übernommen werden.
B)
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(gem. BauONW)
1.
Leitmaterial und Farbe (vgl. Abb. 14)
1.1
Weißes Baufeld
Im Geltungsbereich der 1. Änderung ist als Fassadenhauptmaterial ein heller Putz,
Verblendmauerwerk
oder
eine
weiß
geschlämmte
Fassade
zulässig.
Die
Fassadenleitfarbe ist grundsätzlich weiß bis grauweiß, ähnlich einem der folgenden RALTöne: cremeweiß (RAL 9001), grauweiß (RAL 9002), signalweiß (RAL 9003), reinweiß (RAL
9010), verkehrsweiß (RAL 9016), perlweiß (RAL 1013) und hellelfenbein (RAL 1015).
Doppelhäuser sind in ihrer Material- und Farbgestaltung einheitlich auszubilden.
Neben dem gewählten Hauptmaterial darf der Anteil für ein zweites Material oder einer anderen
Farbe maximal 1/3 der jeweiligen Gesamtfassade betragen. (vgl. Abb. 8)
Garagen sind in Material und Farbe (vgl. Abb. 9) auf
das Hauptgebäude oder auf
die angrenzende Nachbargarage abzustimmen.
2.
Dächer
2.1
Dachformen
Bei Doppelhäusern muss das Dach der
gestaltet werden. (vgl. Abb. 3)
„Gekappte“ Dächer sind unzulässig. (vgl. Abb. 10)
Dachüberstände sind auf maximal 70 cm begrenzt. (vgl. Abb. 11) Dieses Höchstmaß gilt auch für
den seitlichen Dachüberstand (Ortgang).
2.2
angrenzenden Doppelhaushälfte gleichermaßen
Dachgauben (vgl. Abb. 11)
Gauben dürfen in der Summe ihrer jeweiligen Breiten max. 50 % der Gesamtdachbreite
ausmachen. Die maximale Breite der einzelnen Gauben ist auf 2,30 m begrenzt. Der Abstand
untereinander, zu der Außenkante der eigenen Gebäudeabschlusswand und zu dem freien
Dachrand muss mindestens 1,25 m betragen.
Gauben müssen auf die Gliederung der darunter liegenden Fassade bezogen sein.
Nebendächer wie Dächer von Gauben müssen eindeutig – mindestens 1,00 m – unter der
Firstlinie zurückbleiben. Gauben in der 2. Dachebene sind nicht zulässig.
2.3
Dachmaterial und Dachfarbe
Die Dächer sind grundsätzlich aus grauen (alle Grau- und Anthrazittöne), nicht glänzenden Tonoder Betonsteinpfannen herzustellen. Alternativ ist eine Eindeckung mit Zink- oder
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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Aluminiumfarbenen Blech möglich. Bei Doppelhäusern muss die angrenzende DH - Hälfte
gleichermaßen gestaltet wird.
3.
Dachaufbauten sind in Material und Farben dem Hauptdach anzupassen.
Wintergärten
Wintergärten sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig
4.
Konstruktive Elemente (Sockel, Pfeiler o.ä.) müssen sich dem verglasten Anteil deutlich
unterordnen. Wintergärten sind in der Front und im Dachbereich zu verglasen.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in untergeordneter Form, zurückhaltender Gestaltung und ausschließlich
an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen eine Größe von max. 1 m² nicht überschreiten. Je
werbender Einrichtung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Werbeanlagen an oder auf Dächern
sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen mit ihrer Oberkante die Traufhöhe nicht überschreiten.
Bewegliche Lichtwerbeanlagen, beleuchtete Attika- bzw. Gesimsbänder und freistehende
Werbeanlagen sind unzulässig.
5.
Einfriedungen (vgl. Abb. 12)
Innerhalb der Flächen der Regenwassermulden sind Einfriedungen unzulässig.
5.1
Vorgarten
In der als „Vorgartenzone“ festgesetzten Fläche sind nur lebende Hecken bis 0,75 m Höhe
zulässig. Dementsprechend sind Maschendraht-, Stabgitterzäune, Mauern, Holzzäune oder
ähnliche Einfriedungen unzulässig.
Innerhalb der „Vorgartenzone“ sind Einfriedungen unzulässig.
5.2
Wohngarten:
Als Begrenzung privater Gärten untereinander und zu öffentlichen Grünflächen sind Holzzäune
mit senkrechter Lattung oder lebende Hecken bis zu 1,80 m Höhe (ggf. in Verbindung mit einem
max. 1,80 m hohen Maschendraht- oder Stabgitterzaun) zulässig.
Jäger- oder Holzflechtzäune sowie Mauern sind unzulässig.
Innerhalb der Flächen der Regenwassermulden sind Einfriedungen unzulässig.
Trennwände bei Doppelhäusern:
Im Bereich der Terrassen von Doppelhäusern im direkten Anschluss an die Gebäude sind
Trennwände bis zu 2,00 m Höhe über eine Tiefe von 4,00 m als Holzzäune oder Mauern
zulässig.
6.
Vorgartenzone
Der Bebauungsplan setzt eine „Vorgartenzone“ fest, für die besondere Gestaltungs- und
Bebauungsvorschriften gelten:
In den Vorgartenzonen sind
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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nur Stellplätze zulässig. (Carports, Garagen und Abstellräume sind unzulässig)
Ausnahme: In den mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen sind Garagen, Carports und
Abstellräume auch außerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der
„Vorgartenzone“ zulässig. (Siehe auch Punkt 4.2- Stellplätze, Garagen und Abstellräume)
C)
Einfriedungen entlang der „Vorgartenzone“ sind unter 5.1 geregelt.
Standplätze für Abfallbehälter sind in der festgesetzten „Vorgartenzone“ nur zulässig, wenn
sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder
Stahlkonstruktionen) optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Heckenpflanzungen um
Abfallbehälter dürfen die für Vorgartenbereiche vorgegebene Höhe von 0,75 m überschreiten.
Die Höhe der Abgrenzung ist so wählen, dass die Abfallbehälter nicht mehr sichtbar sind.
Die als „Vorgartenzone“ festgesetzten Flächen sind als naturnahe Garten- und
Grünflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Wegebefestigungen sind in den Bereichen, die als Vorgartenzone festgesetzt sind, nur in
Grau- oder Anthrazittönen zulässig (z.B. Betonpflaster, Plattenbeläge, Natursteine).
Hinweise
*übernommen aus Bebauungsplan Sindorf 254 “Nördlich Heppendorfer Straße“
Urfassung (Rechtskraft 31.10.2013)
1.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Sindorf der Stadt Kerpen befindet sich in Erdbebenzone 3 der
Untergrundklasse S (S= Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung).
1.1
Einflüsse durch Sümpfung und Grundwasserabsenkung
Wegen Sümpfungsmaßnahmen und druckempfindlichen lößbürtigen Deckschichten sind
ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, deshalb können ggf. besondere
bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich baulicher Anlagen erforderlich werden. Eine
Kennzeichnung ist empfehlenswert.
Es wird empfohlen, den Baugrund im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und sein
Setzungsverhalten untersuchen und bewerten zu lassen.
2.
Deutsche Telekom AG, T- Com
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschießungsmaßnahmen im B-Plangebiet der Deutschen
Telekom AG so früh wie möglich (mindestens 6 Monate vor Baubeginn) schriftlich angezeigt
wird.
Zuständiges Ressort: PTI 24, Hr. Sußmann, Am Gut Wolf 3, 52070 Aachen, Tel.
0241/9195771, Fax 0241/9195797
3.
Bodendenkmalpflege
Bei den Ausschachtungsarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gem. Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NW (Denkmalschutzgesetz DSchG)
vom 11.03.1980 dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege in Bonn oder der
Außendienststelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-199 oder
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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der Gemeinde unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
4.
Sicherheitseinrichtungen
Es wird auf das Beratungsangebot zu Kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von
Baugebieten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hingewiesen.
Der Bauherr soll frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und
kostenlos von der Polizei durchgeführt.
Eine Terminabsprache ist unter der Telefonnummer der Polizeilichen Beratungsstelle unter
02233-52-4816 oder -4817 möglich.
5.
Oberflächenwasser
Die Ableitung des Oberflächenwassers der Straßen einschließlich der privaten Zufahrten,
Zuwegungen und Stellplätze ist durch den Anschluss an den Mischwasserkanal zu
gewährleisten. (Siehe Abb. 6)
6.
Höhenbezug
Aufgrund von Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Tagebaus
Hambach können Bodensenkungen in dem vorliegenden Planungsgebiet auftreten.
Die angegebenen und geplanten Höhen beziehen sich auf die Höhenbezugspunkte H5 und H6.
Für alle weiteren Arbeiten/Planungen sind diese Höhen anzuhalten.
D
Empfehlungen
1.
Sicherung der natürlichen Bodenbeschaffenheit
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden
des Geologischen Dienstes NW Böden mit hoher regionaler Bodenfruchtbarkeit vorliegen.
Bei Baumaßnahmen ist der Mutterboden zu lagern und wieder zu verwenden. Im Bereich der
im Bebauungsplan festgesetzten Grün- und Freiflächen ist bei der Bauausführung der
Hinweis des Rhein-Erft-Kreises zu beachten und die Sicherung der natürlichen
Bodenbeschaffenheit durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
2.
.
E
Kampfmittelbeseitigung
Für die westlich des Plangebietes gelegenen Grünflächen mit den Ordnungsnummern 5.1, 5.2
und 5.8 ist bei Bohr- und Rammarbeiten der KBD mit Hinweis auf das Schreiben mit dem
Aktenzeichen 22.5-3-5362032-100/13 zu beteiligen. Im Übrigen ist eine umsichtige Arbeitsweise
zu gewährleisten.
Für die nord-östlich gelegenen Baufelder D7, D8, E1-3 und F1 ist nach Abtragen des Bewuchses
der KBD mit Hinweis auf das Schreiben mit dem Aktenzeichen 22.5-3-5362032-100/13 zu
beteiligen.
Anlagen
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Seite 13 von 19
Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 1
Abbildung 2
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 3
Abbildung 4
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 5
Abbildung 6
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 7
Abbildung 8
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 9
Abbildung 10
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Anlage 4: Textliche Festsetzungen, Hinweise
Abbildung 11
Abbildung 12
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