Daten
Kommune
Kerpen
Größe
264 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
1.
Planungsanlass
2.
Vorgaben zur Planaufstellung
2.1
2.2
Lage des Plangebietes
Bestehende Situation
2.2.1 Siedlungs- und Nutzungsstruktur
2.2.2 Grünraum- und Landschaftsstruktur
2.2.3 Verkehrsstruktur
2.3
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4.
Vorhandenes Planungsrecht
Planungskonzept
Innere Erschließung
Grünraumkonzept
Private Stellplätze und Garagen, Besucherparkplätze
Fuß-Radwege
Ver- und Entsorgung
Ökologie und Umweltbelange
Erläuterung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
4.2.2 Höhe baulicher Anlagen
4.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung baulicher
Anlagen
4.3.1 Bauweise
4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
4.3.3 Begrenzung der Wohneinheiten pro Wohngebäude
4.3.4 Stellung baulicher Anlagen
4.4
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
4.5
Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss an die Verkehrsflächen
5.
Kinder- und Jugendfreundlichkeit
6.
Seniorenfreundlichkeit
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
Allgemeine Ziele
Leitmaterial und Farbe
Dachformen
Dachaufbauten
Dachmaterial und Farbe
Wintergärten
Werbeanlagen
Einfriedungen
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Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
7.9
Vorgartenzone
8.
Lärmschutz
9.
Veränderung der Geländeoberfläche
10.
Altlasten
11.
Bodenordnung
12.
Kosten und Finanzierung
13.
Umweltbericht
14.
Nachrichtliche Eintragungen
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Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
1.
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Planungsanlass
Am 24.10.1995 hat der Rat der Stadt Kerpen den Bereich "Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld" durch
Satzung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme förmlich festgelegt. Auf Basis eines im Jahre 1997
durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs wurden die Bebauungspläne SI 251 -254 entwickelt,
realisiert und bezogen.
Derzeit leben etwa 3.000 Personen im Vogelrutherfeld.
Der Bebauungsplan 254, „Nördlich Heppendorfer Straße“ bildet den fünften und letzten Bauabschnitt
des Vogelrutherfeldes und ist mit ca. 115 Wohneinheiten der letzte Baustein in der konsequenten und
zeitnahen Fortführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme.
Mit der 1. Änderung des BP 254 (Aufstellungsbeschluss PA v.5.12.2017) reagiert die Kolpingstadt
Kerpen auf eine demographisch begründete Nachfrage eines Personenkreises 55+, der kleine und
barrierefreie Wohnformen auf kleinen Grundstücke mit geringem Pflegaufwand nachfragt.
Auf diese Nachfrage hin, soll mit dem „Seniorendorf Vogelrutherfeld“ ein Wohnraumangebot mit den
zuvor genannten Eigenschaften geschaffen werden. Die Fläche des Seniorendorfes umfasst rd. 1,4 ha
und 28 Wohneinheiten.
Mit der Änderung soll die planungsrechtliche Zulässigkeit der derzeit möglichen Wohnformen so
eingeschränkt werden, dass zukünftig nur noch die v.g. kleinteilige Wohnform des Bautyps 3 (Bungalow)
zur Ausführung kommen kann.
2.
2.1
Vorgaben zur Planaufstellung
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes SI 254 liegt am nordwestlichen
Ortsrand des Stadtteiles Sindorf im Bereich des Veilchenweges und wird wie folgt begrenzt:
- im Süden durch den Zentralen Grünzug
- im Westen durch eine Grün- und Ausgleichsfläche
- im Norden durch die Lärmschutzwall der K 39n
- im Osten durch die vorhandene Bebauung am Kornblumenweg und dem Kornblumenweg
selber.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan zu
entnehmen.
2.2
Bestehende Situation
2.2.1 Siedlungs- und Nutzungsstruktur
Südlich und östlich des Plangebietes liegen durch Einfamilienhausbebauung geprägte Wohngebiete und
in deren Anschluss der Ortskern von Sindorf. Im Norden und Westen schließt sich der Landschaftsraum
mit landwirtschaftlichen Nutzflächen an.
In den bereits realisierten Bauabschnitten des Vogelrutherfeldes wurden vorwiegend
Einfamilienhausstrukturen in allen Formen (Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) und darüber
hinaus eine größere Zahl von Geschosswohnungen realisiert, die als baulicher Rand nach Süden und
Westen wirken.
Einkaufsmöglichkeiten für die Nahversorgung finden sich in Alt-Sindorf, entlang der Kerpener Straße und
im nördlichen Bereich des Vogelrutherfeldes an der Straße „Am Wasserwerk“.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
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2.2.2 Grünraum- und Landschaftsstruktur
Von städtebaulich großer Bedeutung ist der zentrale, sich über alle Bauabschnitte fortführende Grünzug.
Er bildet das „Rückgrat“ des Vogelrutherfeldes. Dieser Grünzug soll als wichtige Fuß- und
Radwegeachse in seinem Verlauf aufgenommen und nach Norden verlängert werden. Mit Abschluss
dieses Bebauungsplanes wird eine etwa 1,7 Kilometer lange Grünverbindung - zwischen der
Hüttenstraße und dem Sindorfer Norden - mit hohem Freizeitwert entstanden sein.
Der Landschaftsraum am westlichen und nördlichen Ortsrand von Kerpen-Sindorf ist durch große
Ackerparzellen geprägt. Es handelt sich um ein weit einsehbares, flaches Gelände. Gliedernde
Gehölzstrukturen sind kaum vorhanden. Lediglich im Norden entlang der L 122 in Richtung Heppendorf
sowie entlang der Straße "Zum Breitmaar" finden sich straßenbegleitende Baumreihen. Den westlich
angrenzenden Landschaftsraum um „Haus Breitmaar“ erreicht man über eine Fußgängerbrücke.
2.2.3 Verkehrsstruktur
Das Plangebiet wird im Süden über einen Kreisverkehr an die Heppendorfer Straße und im Norden über
die vorhandene Einmündung an die K 39n angebunden. Somit ist ein direkter Anschluss an das örtliche
bzw. überörtliche Verkehrsnetz gegeben.
2.3
Vorhandenes Planungsrecht
Der Änderungsbereich des Bebauungsplans 254 1.Änderung überlagert in Teilen den Geltungsbereich
des seit dem 31.10.2013 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Sindorf 254 "Nördlich Heppendorfer
Straße" und wird diesen in den überlagernden Bereichen ersetzt.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Mit Datum vom 31.10.2013 wurde der Bebauungsplan 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ als letzter
Bauabschnitt des Vogelrutherfeldes rechtsverbindlich.
Das nordwestliche Quartier dieses Bebauungsplanes (Veilchenweg) wird als Reaktion auf eine Vielzahl
von Bewerbungen aus einem Personenkreis „55+“als Seniorendorf vermarktet.
Die planerischen Grundzüge eines „Seniorendorfes“ sind im Wesentlichen durch
eine barrierefreie Wohnform, die sich zumeist auf eine Erdgeschossnutzung beschränkt
(Bungalow),
Grundstückszuschnitte, die alle Nutzungsansprüche auf einer Ebene berücksichtigen,
und Freiflächenanteile, die keinen großen Pflegeaufwand erfordern
gekennzeichnet.
Die Urfassung des Bebauungsplanes 254 „Nördlich Heppendorfer Straße“ lässt derzeit neben einer
barrierefreien Bungalowbebauung (Bautyp 3) auch eine „klassische 1 1/2 geschossige Bauweise
(Bautyp 1) zu, die aufgrund einer mögliche Dachgeschossnutzung insbesondere von Familien mit
Kindern nachgefragt wird.
Aufgrund der angespannten Lage am Immobilienmarkt liegen der Verwaltung eine Vielzahl von
Bewerbungen vor, die insbesondere den Bautyp 1 nachfragen, nicht aber der Zielgruppe, dem
Personenkreis 55+ entsprechen.
Aus den v.g. Gründen wurden die Grundstücke (im südlichen Teilbereich) nach sorgfältiger Überprüfung
der Zielgruppenkonformität mit der zivilrechtlichen Einschränkung, dass ausschließlich der Bautyp 3
realisiert werden darf, veräußert.
Die Bauherren wurden bereits durch ein Hinweisschreiben von einer zeitnahen Änderung des
Bebauungsplanes informiert, der diese Bautypeneinschränkung (nur Bautyp 3)berücksichtigen wird.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
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Mit fortschreitender Vermarktung sollte nunmehr der Bebauungsplan der v.g. planerischen Zielsetzung
angepasst werden und die ausschließliche Zulässigkeit des Bautyps 3 planungsrechtlich abgesichert
werden.
Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Voraussetzungen gem.
§ 13 (1) Nr. 1 und 2 BauGB gegeben sind, wird ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt.
Gem. § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem.
§ 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen.
3.1
Planungskonzept
Das Planungskonzept des BP 254 (siehe Kursiv-Text unten) hat nach wie vor Bestand und ist von der 1.
Änderung nicht betroffen.
Die gesamte Entwicklungsmaßnahme ist über eine Abschnittsbildung stufig aufgebaut. Diese
Unterteilung findet sich in der Gliederung in mehrere städtebauliche Quartiere wieder, welche jeweils als
getrennte Bebauungspläne entwickelt werden.
Dabei wird die vorhandene Struktur der angrenzenden Quartiere von Sindorf aufgegriffen und
maßstäblich ergänzt.
3.2
Innere Erschließung
Die innere Erschließung bleibt -wie in der Urfassung dargestellt- erhalten und ist von der 1. Änderung
nur in folgendem Punkt betroffen:
Aufgrund der kleinteiligeren Parzellierung werden im Rahmen der 1. Änderung die öffentlichen
Verkehrsfläche geringfügig modifiziert/ verlängert, um die Erschließung hinterliegender Grundstücke zu
gewährleisten.
3.3
Grünraumkonzept
Das Grünraumkonzept des BP 254 (siehe Kursiv-Text unten) hat nach wie vor Bestand und ist von der
1. Änderung nicht betroffen.
Der zentrale Grünzug des Vogelrutherfeldes soll konsequent über alle Bauabschnitte fortgeführt werden.
Insofern wird der vorhandene westliche Grünanschluss des Bolzplatzes aufgegriffen und linear bis zur
vorhandenen rückwärtigen Passage der Einzelhandelsmärkte fortgeführt.
Diese Struktur des linearen Grünzuges hat sich in den bereits realisierten Bauabschnitten bewährt und
wird von seinen Bewohnern gerne angenommen.
In den Grünzug werden zwei Kinderspielplätze entsprechend den Maßgaben des Ratsbeschlusses vom
25.02.2003 integriert. (vgl. 5. Kinder und Jugendfreundlichkeit)
gestalterisch integriert und auch durch die erforderliche Geländemodellierung eine optische
Bereicherung.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
3.4
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Private Stellplätze und Garagen, Besucherparkplätze
Auf Grund der lockeren, wenig dichten Baustruktur ist die Unterbringung von PKW-Stellplätzen auf den
Grundstücken in Form von Garagen, Stellplätzen oder Carports leicht und städtebaulich verträglich
möglich. Der Bebauungsplan wird Einzelheiten dazu festsetzen.
Öffentliche Besucherparkplätze sind in Form von Längs- oder Querparktaschen im Straßenraum
vorgesehen. Der Bebauungsplan wird den beabsichtigten Straßenausbau informell ohne
Festsetzungscharakter übernehmen. In den Einmündungsbereichen der Stichstraßen sind
Müllsammelplätze vorgesehen, die temporär an den Abholtagen genutzt werden können.
3.5
Fuß-Radwege
Die Anforderungen an das Fuß- und Radwegenetz des BP 254 (siehe Kursiv-Text unten) haben nach
wie vor Bestand und sind von der 1. Änderung nicht betroffen.
Von städtebaulich großer Bedeutung ist der zentrale, sich über alle Bauabschnitte fortführende Grünzug.
Er bildet das „Rückgrat“ des Vogelrutherfeldes. Dieser Grünzug soll als wichtige Fuß- und
Radwegeachse in seinem Verlauf aufgenommen und nach Norden verlängert werden. Nach Abschluss
der Maßnahme wird eine etwa 1,7 Kilometer lange Grünverbindung - zwischen der Hüttenstraße und
dem Sindorfer Norden - mit hohem Freizeitwert entstanden sein.
Um die fußläufige Erreichbarkeit der einzelnen Quartiere, aber auch der außerhalb liegender Ziele zu
gewährleisten ist das Plangebiet mit einer Vielzahl von Wegeverbindungen versehen. Um eine
übermäßige Versiegelung des Gebietes zu vermeiden sind die zentral im Grünzug geführten Wege mit
wassergebundenen Belägen herzustellen.
3.6
Ver- und Entsorgung
Die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung (siehe Kursiv-Text unten) haben nach wie vor Bestand
und sind von der 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas und Wasser sowie Kommunikationsanbindungen wird neu
hergestellt.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NW) ist es seit dem 01.01.1996 gesetzlich vorgeschrieben
Niederschlagswasser in Neubaugebieten vor Ort zu versickern und dem Grundwasser wieder
zuzuführen. Aus diesen ökologischen Gründen und dem Zwecke der Entlastung des Kanalnetzes sind
Anlagen zur Regenwasserversickerung wie in den vorausgegangenen Bauabschnitten vorgesehen.
Somit wird auch dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr vom 27.11.2007
entsprochen, in dem man sich grundsätzlich für eine Fortführung des bisher realisierten Muldensystems
in den noch folgenden Bauabschnitten ausgesprochen hat.
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Sickerfähigkeit des Bodens soll das auf den Baugrundstücken
anfallende Regenwasser dezentral ab Entstehungsort in eine im Baugebiet zentral geführte Mulde
versickert werden. Dazu wird das Niederschlagswasser der Dachflächen über ein offenes Rinnensystem
(Transportmulden) im freien Gefälle den Versickerungsmulden zugeführt, die im zentralen Grünzug
angeordnet werden.
Topografisch bedingt ist für das nordwestliche Quartier 1 eine zusätzliche Versickerungsmulde im
nördlichen Bereich dieses Quartiers notwendig, um das dort anfallende Wasser versickern zu können.
Die Ableitung dieses Regenwassers nach Süden in den zentralen Grünzug ist aufgrund der
Höhenverhältnisse nicht möglich.
Diese Anlagen zur Regenwasserversickerung tragen zur positiven Auswirkung auf den Naturhaushalt
bei (Dämpfung des Abflusses und Anreicherung des Grundwassers) und damit wird ein wesentlicher
Beitrag zur Kompensierung der Auswirkungen durch Versiegelung geleistet. Durch die Einleitung in den
Boden ist im Gegensatz zur schnellen Ableitung ein Erhalt der natürlichen Bodenfunktion möglich.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
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Darüber hinaus sind die Versickerungsanlagen wichtiges Gestaltungselement im öffentlichen Grünraum.
Der Bebauungsplan wird zum Entwässerungssystem entsprechende Festsetzungen treffen.
Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers einschließlich des anfallenden Oberflächenwassers
der Straßen wird über ein Mischsystem gewährleistet. Das Abwasser wird der vorhandenen Kläranlage
in Bergheim Kenten zugeleitet.
Eine gebührenrechtliche Überprüfung dieses Systems durch das Verwaltungsgericht Köln hat ergeben,
dass die Heranziehung der Eigentümer von privaten Versickerungsmulden zu Niederschlagswasser gebühren im Wohngebiet Vogelrutherfeld gebührenrechtlich nicht zu beanstanden ist.
3.7
Ökologie und Umweltbelange
Ökologie und Umweltbelange
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 254 erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Voraussetzungen gem.
§ 13 (1) Nr. 1 und 2 BauGB gegeben sind, kann ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Gem. § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem.
§ 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen.
4.
Erläuterung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
4.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Planbereich ein "Allgemeines Wohngebiet" gem. § 4
BauNVO fest. Diese Nutzungsart wurde gewählt, um sich an die vorhandene Nutzungsstruktur der
Umgebung anzupassen.
Um dem Schutzanspruch des Allgemeinen Wohngebietes gerecht zu werden, wurde von der
Möglichkeit, die der § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO zulässt, Gebrauch gemacht, und die ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für die Verwaltung
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
als nicht zulässig erklärt. Die Lage der Bauflächen und deren Zuschnitt gibt diese Nutzungsmöglichkeit
auch nicht her.
Der Charakter der Baugebiete mit der vorwiegenden Nutzung Wohnen soll betont werden. Die
ausgeschlossenen Nutzungen entsprechen nicht dem Nutzungsgefüge des Plangebietes.
Wohnverträgliche Nutzungen gem. § 4 (2) BauGB sind zulässig.
Insbesondere durch den Ausschluss „der Versorgung des Gebiets dienenden Läden“ soll eine Belastung
durch zusätzliche Kunden- und Anlieferungsverkehre vermieden werden. Ein Ausschluss dieser
Nutzungen ist möglich, da in der näheren Umgebung ausreichend Läden der Nahversorgung vorhanden
sind. Diese Standorte sind zudem durch das Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen dauerhaft
abgesichert.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
4.2
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Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ) sowie die
Höhe der baulichen Anlagen festgelegt. Das gewählte Maß entspricht den Anforderungen an einer
kleinteiligen barrierefreien Wohnform.
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Für die Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung gem. § 17 (1) BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“.
4.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Der Bebauungsplan setzt keine Geschosse sondern Trauf- und Firsthöhen fest. Die Trauf- und
Firsthöhen sind über einen Bezugspunkt im Bebauungsplan zu ermitteln. Die jeweiligen Bezugspunkte
werden individuell für jedes Grundstück benannt.
Dieses Höhenkataster stellt die fertigen Ausbauhöhen der angrenzenden Straße dar.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die Bauweise auf eine barrierefreie erdgeschossige
„Bungalowbebauung“ eingeschränkt werden, insofern wird die Bauform ausschließlich auf den Bautyp 3
reduziert, der eine Traufhöhe von 2,80m bis 3,60m und eine maximale Firsthöhe von 6,50m
festschreibt.
4.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung baulicher Anlagen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 und 3 BauGB)
4.3.1 Bauweise
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Einzel- und Doppelhäuser. Mit dieser Festsetzung soll eine
nachfragegerechte Vermarktung gesichert werden.
4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 1
BauNVO festgesetzt. Die Baugrenzen sind grundsätzlich sehr großzügig gefasst und orientieren sich im
Wesentlichen an den Grundstückszuschnitten. Somit wird dem Bauherrn eine flexible Platzierung seines
Hauses auf dem Grundstück ermöglicht.
4.3.3 Begrenzung der Wohneinheiten pro Wohngebäude
Um im Planbereich keine übermäßig hohe Wohndichten oder ungewollte Nachverdichtungen
zuzulassen, welche Probleme in der technischen und sozialen Infrastruktur und dem Stellplatzbedarf im
öffentlichen Raum nach sich ziehen, wird die Zahl der Wohneinheiten je Gebäude (Einfamilienhaus oder
Doppelhaushälfte) auf 2 beschränkt.
4.3.4 Stellung baulicher Anlagen
In dem Teil des Plangebietes, der einer ausschließlich einer Doppelhausbebauung vorbehalten ist – ist
eine traufständige Firstrichtung festgesetzt. Somit soll eine einheitliche Gestaltung der gemeinsamen
Dachflächen gewährleistet werden.
Da der Bebauungsplan in einer Vielzahl der Baufelder jedoch Einzel- und Doppelhäuser zulässt, ist sofern auf einem solchen Baufeld eine Doppelhausbebauung zur Ausführung kommen soll - eine
gemeinsame (traufständige) Firstrichtung anzunehmen.
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Für Einzelhäuser ist grundsätzlich keine Firstrichtung vorgeschrieben, da es keine gemeinsamen
Dachflächen mit anderen Gebäuden gibt. Hier soll eine architektonische Freiheit in der Dachgestaltung
erreicht werden.
4.4
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Im Bebauungsplan wird die Lage und Größe der Garagen definiert. Hierdurch wird einerseits die
Wohnruhe in den hinteren Gartenbereichen, andererseits aber auch der durchgrünte Charakter der
Vorgärten geschützt.
Durch den Mindestabstand der Garagen von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie lässt sich ein zweiter
Stellplatz auf dem privaten Grundstück realisieren.
In den 'Vorgartenzonen' sind Garagen/ Carports und andere Nebenanlagen grundsätzlich unzulässig.
Mit dieser Festsetzung soll eine durchgängig begrünte und offene Vorgartenzone entstehen.
Um auch in den sensiblen Bereichen der halböffentlichen seitlichen Vorgartenzonen eine Garage oder
ein Carport realisieren zu können werden hier teilweise Flächen gekennzeichnet, wo ausnahmsweise
Garagen zulässig sind. Mit dieser Festsetzung wird dem Wunsch nach einer „Garage am Haus“
entsprochen.
Öffentliche Besucherparkplätze sind in Form von Längs- oder Querparktaschen im Straßenraum
vorgesehen. Insgesamt zeigt der städtebauliche Gestaltungsplan eine hohe Anzahl öffentlicher
Stellplätze, so dass ein Stellplatzschlüssel von 1:1 öffentliche Parkplätze / Wohneinheiten angestrebt
wird. Der Bebauungsplan wird den beabsichtigten Straßenausbau informell ohne Festsetzungscharakter
übernehmen.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO sind in der Vorgartenzone ausgeschlossen, um
einen weitgehend „grünen“ Straßenraum mit halböffentlichen Charakter zu erzielen. Eine
Größenbeschränkung dieser Nebenanlagen soll eine allzu große Verdichtung und Versiegelung der
Wohngärten verhindern. Ställe für Tierhaltung sind ausgeschlossen, um die Anwohner vor Geruchs- und
Lärmbelästigung zu schützen. Hiermit wird dem Nachbarschutz Sorge getragen.
4.5
Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss an die Verkehrsflächen
(§9 Abs. 1 Nr.4, 11 und Abs. 6 BauGB)
Um ein Durchfahren des „Seniorendorfes“ durch Besucherverkehr zu minimieren, sind öffentliche
Besucherparkplätze in Form von Querparktaschen bereits im Einfahrtsbereich des Quartieres
(Veilchenweg/ Kornblumenweg) vorgesehen.
Um deren Realisierung zu gewährleisten, setzt der Bebauungsplan einen Bereich ohne Ein- und
Ausfahrten fest. Dieser Bereich darf nicht zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke in Form von
Zufahrten zu Stellplätzen oder Garagen überfahren werden.
5.
Kinder- und Jugendfreundlichkeit
Die Kinder- und Jugendfreundlichkeitsprüfung des BP 254 (siehe Kursiv-Text unten) hat nach wie vor
Bestand und ist von der 1. Änderung nicht betroffen.
Gemäß Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 25.02.2003 ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen eine Spielplatzfläche von 11 m² pro Wohneinheit nachzuweisen. Die Zielgröße bei
geschätzten 115 Wohneinheiten (vgl. Pkt. 3 „Ziel und Zweck der Planung“) beträgt 1.265 m². Diese
Fläche wird im zentralen Grünzug ausgewiesen. Von den hier anzuordnenden Spielplätzen sind in alle
Teile des Wohngebiets fußläufige Anbindungen vorgesehen, die eine leichte und sichere Erreichbarkeit
auch für kleine Kinder sicherstellen.
Im nordöstlichen Quartier 2 (Baufeld N1+ optional D5) wird eine sehr großzügig bemessene Fläche von
max. 3.690 m² zur Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung dargestellt.
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Sollte sich der Flächenbedarf der Kita in den weiteren Planungsüberlegungen reduzieren, so kann das
Baufeld D5 einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Die Spielbereiche der Einrichtung können nach Süden zum Zentralen Grünzug orientiert werden. Somit
lässt sich eine optimale Ausrichtung der Freiflächen auf dem Grundstück realisieren. Die verkehrliche
Anbindung der Kindertageseinrichtung erfolgt über die Haupterschließungsstraße des Quartiers. Eine
"Elternvorfahrt" für den Bring – und Abholverkehr kann im Straßenraum unmittelbar vor der Einrichtung
platziert werden. Eine detaillierte Straßenplanung für diesen Bereich erfolgt im weiteren Verfahren und
wird inhaltlich in den Rechtsplanentwurf einfließen. Hierbei sind die besonderen Anforderungen an die
verkehrssichere Gestaltung der Schnittstelle KITA/Straße zu berücksichtigen.
6.
Seniorenfreundlichkeit
Es ist ein herausragendes Ziel der Kolpingstadt Kerpen in Neubaugebieten ein Wohnangebot für alle
Bevölkerungs- und Altersgruppen zu schaffen und dadurch ein Angebot für ein quartiersbezogenes
Mehrgenerationenwohnen zu bieten. In den bisherigen Bauabschnitten der Städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme "Vogelrutherfeld" wurde dieser Grundsatz bereits umgesetzt. Neben dem
vielfältigen Angebot an familiengerechten Wohnformen (Einfamilienhäuser), das sich insbesondere an
junge Familien richtet, besteht bereits ein Angebot an barrierefreien, altengerechten Wohnungen, sowie
einer Tagespflegeeinrichtung im III. Bauabschnitt.
Ziel des Bebauungsplanes SI 254 "Nördlich Heppendorfer Straße" ist es, der demografischen
Entwicklung folgend im nordwestlichen Quartier die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung einer
seniorengerechten Wohnanlage zu schaffen. Diese Wohnform soll als kleine eigenständige
Siedlungseinheit kleine Einfamilienhäuser mit Wohnflächen von 65 m² bis ca. 100 m² je Haushalt
aufweisen. Die fußläufige Erreichbarkeit von Nahversorgungseinrichtungen und Erholungsflächen
(Zentraler Grünzug) stellt eine besondere Lagegunst dieses Standortes insbesondere für Senioren dar.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
7.1
Allgemeine Ziele
Aufgabe der Bauleitplanung ist gem. § 1 (5) BauGB neben der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung insbesondere auch die Erhaltung, Erneuerung und die Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Die gem. § 9 (4) BauGB in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommenen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften sollen zu einem ausgewogenen Straßen- und Ortsbild führen.
Dieses hängt im hohen Maße von der Gestaltung der Gebäude, sowie der Neben- und Werbeanlagen
sowie der Freiflächen ab.
Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Dachform und Gestaltung von Dachaufbauten bzw.
Dacheinschnitten definieren einen Gestaltungsrahmen, der eine homogene Grundstruktur der Bebauung
festlegt.
Seit Beginn der „Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen-Sindorf Vogelrutherfeld“ wurde
konsequent das Ziel verfolgt, preiswertes Bauland unter Wahrung einer eindeutigen städtebaulichen
Identität anbieten zu können.
Mit annähernd 22% „öffentlich zugänglichem Grün“ innerhalb der bereits realisierten Bauabschnitte
konnte eine hochwertige ökologische Durchgrünung des Gebietes und damit ein Teilziel erreicht werden.
Um dem Grundgedanken der Bereitstellung preiswerten Baulandes konsequent weiter gerecht zu
werden, wurden die Quartiere flächensparend erschlossen; es wurden entsprechend schmale
Straßenquerschnitte angelegt. Um dann dem Charakter eines zu sparsam dimensionierten
Erschließungssystems entgegenzuwirken, wurden die Vorgartenbereiche bewusst in die Betrachtung
des Straßenraumes mit einbezogen.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
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So entstanden die „Vorgartenbereiche“ als Bereiche mit eigenständigen Festsetzungen zur Nutzung und
Einfriedigung mit halböffentlichem Charakter.
Darüber hinaus wurde besonders wegen der teilweise nicht unerheblichen städtebaulichen Verdichtung
der Quartiere besonderer Wert auf eine angepasste und harmonische Architektur der Wohngebäude
gelegt. Hier entstanden Festsetzungen (insbesondere in den Bereichen mit Hausgruppen und
Doppelhaushälften) beispielsweise zur Anpassung der Höhenentwicklung der Baukörper oder der
Material- und Farbwahl.
Im Vordergrund aller dieser Bemühungen steht also der Gedanke, durch eher wenige, dafür aber
eindeutige und nachvollziehbare Gestaltungsregeln ein geordnetes städtebauliches Nebeneinander mit
hohem Wohnwert zu schaffen.
Mit diesen Vorgaben wird darauf reagiert, dass auch in Kerpen viele Neubaugebiete trotz guter
städtebaulicher Konzepte an einer nicht aufeinander abgestimmten Vielfalt von Materialien, Formen und
Farben auf engstem Raum leiden.
Mit den folgend formulierten Festsetzungen wird versucht ein ruhiges und rücksichtsvolles Ortsbild zu
definieren. Vorrangiges Ziel ist es dabei, einen Rahmen zu formulieren, der die gängige Architektur mit
Rücksicht auf die Gesamtheit zulässt. Unerwünscht ist zum Beispiel das nordische Reetdach neben dem
Schwarzwaldhäuschen, der rote Putz neben dem grünen Klinker. Diese Nachbarschaften, die zwar
selten und dann aber mit großem Unverständnis erzwungen werden, können nachhaltig ganze
Straßenzüge oder Quartiere gestalterisch schädigen.
7.2
Leitmaterial und Farbe
Der größte Teil des Baugebietes soll den Charakter einer „weißen Siedlung“ erhalten. Dieser Leitdanke
resultiert aus dem Wettbewerb von 1997, der für die ersten beiden Bauabschnitte der
Entwicklungsmaßnahme „Vogelrutherfeld“ durchgeführt wurde. Da das „Vogelrutherfeld“ in Gänze ein
eigenständiges Quartier darstellt, wird dieser Leitgedanke auch für diesen Bauabschnitt/ Bebauungsplan
fortgeführt.
Hier sollen analog der bereits realisierten Bauabschnitte nur weiße Putzfassaden oder weiße
Verblendsteine zulässig sein.
Ein jeweils zweites Material, zum Beispiel im Sockelbereich, kann die Fassade etwas stärker gliedern.
Es darf aber nur untergeordnet mit einem Flächenanteil bis zu 1/3 der jeweiligen Fassade eingesetzt
werden, um den Vorrang von „weiß“ nicht zu unterlaufen.
Doppelhäuser sind in allen Bereichen in ihrer Material- und Farbgestaltung einheitlich auszubilden. Mit
dieser Festsetzung soll ein harmonisches Erscheinungsbild erzielt werden.
Das Baugebiet „Vogelrutherfeld“ stellt sich als ein Baugebiet mit kleinteilig strukturierter
Eigentumssituation dar. Aufgrund der großen Vielfalt von Materialien und Farben bei Pflasterungen auf
dem Markt, werden zur Vermeidung der bunten Vorgärten die Farben für die Wegebefestigungen auf
Grau- und Anthrazittöne beschränkt.
7.3
Dachformen
Die Dachform ist ein wesentliches Gestaltungselement. Das Dach verleiht dem Haus sein Gepräge und
ist in der Regel typisch für ein bestimmtes Gebiet. Die Ausbildung einer ortsbildprägenden,
zusammenhängenden Dachlandschaft ist für das Vogelrutherfeld ein vorrangiges Ziel der
städtebaulichen Planung. Doppelhäuser sind in ihrer Dachgestaltung einheitlich auszubilden. Mit dieser
Festsetzung soll ein einheitliches Erscheinungsbild erzielt werden.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
7.4
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Dachaufbauten
Zur Stärkung des kleinstrukturierten Neubaubereichs werden Festsetzungen zu den Dachaufbauten
getroffen. Zur Vermeidung von Gaubenbändern und einem damit verbundenen höheren Gesamteindruck
der Gebäude werden Festsetzungen zur Länge und Höhe der Dachaufbauten und zu den Abständen
untereinander getroffen.
7.5
Dachmaterial und Farbe
Die Dachfarbe der Gebäude ist grundsätzlich „Grau“. Die Dächer sind mit Pfannen- oder
Blecheindeckungen auszubilden Außerdem sind die Gauben entsprechend an das Hauptdach
anzupassen. Insbesondere für die Fernwirkung der von weitem sichtbaren Ortssilhouette ist ein
einheitlicher Farbton von großer Bedeutung.
Hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig, da reflektierende Sonnenstrahlen Störungen auf
die benachbarte Bebauung hervorrufen können.
7.6
Wintergärten
Wintergärten sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Damit soll die beabsichtigte klare
Fassung des Straßenraums nicht durch Wintergärten, die an ein Gebäude angebaut sind, zergliedert
werden. Die in Glasbauweisen errichteten Ausbauten sind daher auf der privaten Gartenseite zulässig.
Bei dem Bau von Wintergärten sind vorgestellte Bauteile in leichter Bauweise zu erstellen und
in der Front und
im Dachbereich
zu verglasen. Damit ist sichergestellt, dass diese unselbstständigen baulichen Anlagen durch ihre
Transparenz kein zusätzliches Bauvolumen darstellen.
7.7
Werbeanlagen
Die eingeschränkte Zulässigkeit von Werbeanlagen in Wohngebieten soll den Charakter des Gebietes,
des Straßenraumes und des Ortsbildes schützen. Im Bebauungsplan werden deshalb Festsetzungen
getroffen, die die Größe der Werbeanlagen, deren Standort und Anzahl beschränkt.
7.8
Einfriedungen
Mit Rücksicht auf das Ortsbild wird das Materialspektrum der Einfriedungen eingegrenzt und die Höhe
der Einfriedung auf eine maximale Höhe begrenzt. Um eine einheitliche Höhe der Einfriedungen zu
erzielen, ist die Geländehöhe des vorgefundenen, unveränderten Grundstückes maßgeblich. Der
Geländeverlauf ergibt sich in der Regel aus der örtliche Straßenhöhe und der Höhe der Transportmulde.
Andere Einfriedungen, insbesondere Jäger- oder Holzflechtzäune sind aufgrund der hohen
Verwitterungsneigung unzulässig. Die Grundstücksabgrenzungen im Bereich der Terrassen werden
dahingehend eingegrenzt, als dass sie sich an den Proportionen und den verbauten Materialien der
Gebäude orientieren.
7.9
Vorgartenzone
Der Bebauungsplan setzt eine „Vorgartenzone“ nach landesrechtlichen Vorschriften fest, für die
besondere Gestaltungs- und Bebauungsvorschriften gelten. Sie soll eine durchgrünte und insbesondere
auch durchlaufende Vorzone vor den Häusern absichern.
Der eingeschränkte Gestaltungsrahmen innerhalb bzw. entlang der „Vorgartenzone“ soll den Charakter
des Straßenraumes und des Ortsbildes prägen und die Durchgängigkeit sowie die gestalterische
Verbindung zwischen den einzelnen Baugrundstücken herstellen. Die Vorgartenbereiche werden damit
zu einem „halböffentlichen Raum“.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
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In allen Baugebieten sind Standplätze für Abfallbehälter in der festgesetzten „Vorgartenzone“ nur
zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder
Stahlkonstruktionen) optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Damit soll eine
gestalterische verträgliche Lösung und ein hygienisch wirkendes Erscheinungsbild der Abfallstationen
gesichert werden.
8.
Lärmschutz
Das schalltechnische Gutachten des BP 254 (siehe Kursiv-Text unten) hat nach wie vor Bestand und ist
von der 1. Änderung nicht betroffen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein schalltechnisches Gutachten durch das Ing.- Büro
Graner und Partner mit Datum vom 21.01.2013 erstellt worden.
Im vorliegenden schalltechnischen Gutachten wurden die Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr
untersucht.
Es zeigt sich, dass aufgrund der Verkehrsbelastung der tangierenden Straßen in Teilbereichen eine
geringe Geräuschvorbelastung besteht. Durch Baukonstruktionen entsprechend dem Stand der Technik
(Anforderungen gem. DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau) wird ein ausreichender passiver
Schallschutz gewährleistet und somit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse im
Bebauungsplangebiet erfüllt.
Bei Beachtung der Vorgaben bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen die
Weiterentwicklung des Bebauungsplangebietes im Einklang mit den Forderungen des Schallschutzes
gegen Außenlärmeinwirkungen. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes SI 254 wurden bereits folgende
lärmmindernde Maßnahmen realisiert.
9.
Die K39 wurde bereits frühzeitig mit einem Lärmschutzwall hergestellt, um eine
Wohnbebauung im Geltungsbereich des BP 254 realisieren zu können.
Ebenfalls wurde im Planverfahren des BP 255 Nahversorgungszentrum Sindorf Nord die
heranrückende Wohnnutzung dieses Bauabschnittes berücksichtigt.
Der Bolzplatz im Bebauungsplan 257 wurde bereits mit Rücksicht auf die heranrückende
Wohnbebauung mit einem Lärmschutzwall versehen.
Veränderung der Geländeoberfläche
Um einen nachbarschaftlich angepassten Geländeverlauf im Bereich der Zufahrten und Zugänge
(Vorgartenzone) zu erzielen, ist eine Veränderung des vorgefundenen Geländes auf das Höhenniveau
der angrenzenden Straßen unerlässlich.
Darüber hinausgehende Veränderungen des Geländes, die sich zumeist nur auf einzelne Grundstücke
beziehen sind hingegen unerwünscht und führen oftmals zu erheblichen Beeinträchtigungen an
gemeinsamen Grundstücksgrenzen. Unterschiedliche Höhenlagen im Bereich benachbarter Gärten
ermöglichen unerwünschte Einblicke in die privaten Gartenbereiche sowie verschiedene
Einfriedungshöhen.
Aus diesen Gründen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, die eine Veränderung der
Geländeoberfläche beschränken bzw. im hinteren Grundstücksbereich ausschließen.
10.
Altlasten
Über eine Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet liegen weder konkrete
Erkenntnisse noch Verdachtsmomente vor.
Anlage 5: Begründung mit Umweltbericht
11.
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Bodenordnung
Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist eine Bodenordnung erforderlich. Diese wird im Rahmen des
Entwicklungsrechts der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "Kerpen-Sindorf – Vogelrutherfeld"
durchgeführt.
12.
Kosten und Finanzierung
Die Kosten für diese Maßnahme werden aus dem Treuhandkonto der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme abgedeckt. Aussagen über die Höhe der anfallenden Kosten sind aufgrund zu
erstellender Ausführungsplanungen sowie zugehöriger Kostenermittlungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt möglich.
13.
Umweltbericht
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Voraussetzungen gem.
§ 13 (1) Nr. 1 und 2 BauGB gegeben sind, wird ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt.
Gem. § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem.
§ 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen.
14.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan SI 254 hat nach wie vor Bestand.
Mit der 1. Änderung ergibt sich keine Notwendigkeit eine erneute Artenschutzprüfung
vorzunehmen.
Nachrichtliche Eintragungen
In die Planfassung des Bebauungsplanes sind Vorschläge zu möglichen Grundstücksteilungen
nachrichtlich eingetragen worden.
Kerpen, im März 2018
Jörg Mackeprang
Abteilungsleiter 16.1