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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
663 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17

Inhalt der Datei

ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 1 von 38 BP 360 - Abwägung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gem. § 3 (2) BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind zum B-Plan MA 360 keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit eingegangen. Abwägung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zum B-Plan MA 360 ebenfalls keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit eingegangen. Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB und gem. § 4 (2) BauGB und Abwägung zur Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB (zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB) Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Seite 1 bis 22) und der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB (Seite 22 bis 34) sowie der Beteiligung gem. 4a (3) BauGB (Seite 34 bis 37) sind zum B-Plan MA 360 folgende Stellungnahmen eingegangen: Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Thyssengas / 13.07.2016 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. T 2) Entfällt EVONIK / 15.07.2016 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen. T 3) Vorschlag der Verwaltung Entfällt KBD / 15.07.2016 Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert. Plan wurde dem KBD zugesandt und die erneute Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2016 KBD / 21.07.2016: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter 3. Hinweise und Empfehlungen“, der Hinweis aufgenommen, dass sofern Kampfmittel gefunden werden, die Bauarbeiten sofort eingestellt werden und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich verständigt. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-Seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahren-abwehr/ kampfmittelbeseitigung/index.jsp T 4) Gemeinde Merzenich / 18.07.2016 Keine Bedenken Entfällt ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 2 von 38 Vorschlag der Verwaltung T 5) LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement / 19.07.2016 Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. T 6) Entfällt Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Westnetz GmbH / 19.07.2016 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. Kenntnisnahme Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. Kenntnisnahme Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016 werden wir um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan gebeten. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben. Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene Hausanschlussleitungen nicht betroffen. Kenntnisnahme. Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie diese unter VWplanauskunft@westnetz.de erhalten Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie anfordert. T 7) Westnetz GmbH / 21.07.2016 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Entfällt Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes. Kenntnisnahme Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen wurden im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu richten. Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als TÖB gerichtet. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 8) Straßen NRW Rhein- Berg / 20.07.2016 Seite 3 von 38 Vorschlag der Verwaltung Regionalniederlassung Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der oben genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht bekannt. Das vermutete Plangebiet liegt südlich des Abschnittes 7,2 der BAB A 4. In welcher Entfernung, ist aus der Plandarstellung nicht ersichtlich Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen beauftragt. Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem Plangebiet beträgt im Bereich der Zufahrt ca. 170 m. Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen sein, so sind die Hinweise des anhängenden Merkblattes zu berücksichtigen. (siehe unten: Allgemeine Forderungen) Kenntnisnahme Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung die Benennung von weitergehenden Forderungen vor. Kenntnisnahme In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG in den Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird. Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in den Plan gebeten. Ein Hinweis auf die Schutzzonen im Textteil und deren Eintragung in den Plan, ist nicht erforderlich, da das Vorhaben (die RAA-Anlage) südlich der DB Strecke Köln Aachen und der A 4, in einer Entfernung von ca. 380 m und der Zufahrtsbereich in einer Entfernung von ca. 170 m und somit außerhalb der Anbauverbotsoder Anbaubeschränkungszone liegen. T 9) Landesbetrieb Wald und Holz NRW / 20.07.2016 Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken gegen die o. g. Planungen. Entfällt T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 52 / 21.07.2016 Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung des BP. Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die geplante Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und Lärmprognose sowie eine Bewertung über die zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 33 / 21.07.2016 Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl. Belange der allgemeinen Landeskultur bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Hinweis, dass eine im Bebauungsplan im Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Hambach-West 14 06 3- liegt. (Für Rückfragen steht Herr Hans-J. Peters aus dem Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147 3302, E-mail: hans-josef-peters@bezregkoeln.nrw.de z. Verfügung) Entfällt Per Mail teilte Herr Peters am 29.09.2016 mit, dass es sich bei dieser Fläche um das Flurstück Gmk. Manheim, Flur 9, Nr. 58 handelt und sich dieses im Besitz einer Erbengemeinschaft befindet. Mit der Erbengemeinschaft wurden seitens der Firma Kaufverhandlungen geführt und eine diesbezügliche Einigung hinsichtlich einer Tauschfläche erzielt. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 12) Vorschlag der Verwaltung GASCADE / 21.07.2016 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Entfällt Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungs auskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-Ieitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert. Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden. Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen. T 13) Seite 4 von 38 Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren zur öffentlichen Auslegung wird die GASCADE weiter als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Eventuelle externe Kompensationsflächen werden dann dargelegt. Kenntnisnahme Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher GNT) gerichtet. Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen. Unitymedia / 21.07.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Entfällt Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T 14) Amprion / 22.07.2016 Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Entfällt Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 5 von 38 Vorschlag der Verwaltung T 15) Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel / 25.07.2016 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht. Kenntnisnahme Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Kenntnisnahme Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Aufgrund der Entfernung von ca. 1.200 m und ca. 400 m der überörtlichen Straßen (hier: B 477 neu und der BAB A 4) kann keine zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan erfolgen. Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, der Hinweis auf die Verkehrsemissionen aufgenommen. Kenntnisnahme T 16) Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie / 25.07.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Manheim 3" und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum der RVVE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Kenntnisnahme Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, als Hinweise wie folgt aufgenommen: Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen und Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. die Grundwasserabsenkungen bleiben noch über einen längeren Zeitraum wirksam und Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei be- sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 6 von 38 Vorschlag der Verwaltung stimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegen den Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte (Alt-) Brunnen: Die im unmittelbaren Randbereich befindlichen „(Alt-) Brunnen“ wurden der Kolpingstadt Kerpen durch Schreiben der RWE Power AG mit der Bitte um Darstellung der Brunnenposition und entsprechender Hinweise im Bebauungsplan zur Kenntnis gebracht. 1) Kennziffer V408 Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43750 m; H= 56 37988 2) Kennziffer V413 Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43881 m; H= 56 38049 Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen. Die Empfehlung, für konkrete Grundwasserdaten eine Anfrage an den Erftverband zu stellen, wird zur Kenntnis genommen. Der Erftverband hat im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Stellung zu den Grundwasserdaten bezogen. Die Stellungnahmen von der RWE Power AG und dem Erftverband wurden in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt: Siehe T 17 Schreiben des Erftverbandes vom 03.08.2016, siehe T 18 Schreiben RWE Power AG vom 15.08.2016. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. T 17) Erftverband / 03.08.2016 Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen. In den Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Große Teile des Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses Bereichs ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 7 von 38 Vorschlag der Verwaltung durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren. Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen. Sollte sich die Einleitungsmenge durch die geplante Maßnahme erhöhen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis neu beantragt. Anlagen: Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom 29.04.2016: Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im Auf trag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus Forst". Kenntnisnahme Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des Braunkohlentagebaus Hambach, außerhalb von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten. Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben. Mit der Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und dem damit verbundenen Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle, wurde die Deponie im Mai 2005 stillgelegt. Seitdem werden die Siedlungsabfälle des Rhein-Erft-Kreises thermisch behandelt. Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca. 4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten Grenzen zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte Fläche sowie die Rekultivierungstopografie sollen nicht verändert werden). Zu diesem Zweck hat der Rhein-ErftKreis bereits die Betreibereigenschaft sowie den Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung und den Betrieb des DK I - Deponieabschnittes um eine wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchzuführen. Kenntnisnahme. Aus diesem Antrag auf Planfeststellung und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in chemi- Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den dazugehörigen Fachgutachten geregelt. Große Teile des ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 8 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung scher und hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und zu bewerten. Darüber hinaus sind die geplanten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowie zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im An- und Abstrom der Deponie darzulegen. Im Detail sollten die Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende Angaben beinhalten: Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren. • Detaillierte Beschreibung der geplanten Deponie- Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. erweiterung, des multifunktionalen Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besonderer Berücksichtigung der Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte mit den technischen Sicherungsmaßnahmen angefertigt werden. • Für die notwendige Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der Grundwassersituation im An- und Abstrom der Deponie sind unseres Erachtens keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich der Deponie Haus Forst" (Erftverband, Januar 2008) zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin vorliegt. • Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien, repräsentative hydrogeologische Schnitte, etc.). Die erforderlichen Fachdaten können wir, sofern noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur Verfügung stellen. • Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird nach dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des Restsees Hambach und nach den entsprechenden Modellprognosen zu einem Einstau der Deponiesohle im Altkörper DK II führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK I zunächst soweit mit sauberem Boden der Qualität LAGA Z O anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. • Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen) Grundwasserfließrichtung erfolgen. • Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Revier- Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Des Weiteren, wird in den textlichen Festsetzungen ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 9 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung modell der RWE Power AG lassen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erkennen. Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa. Remondis bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen Werten handelt es sich um unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ der Hinweis aufgenommen, dass die aktuellen Modellrechnungen (Revierbericht RWE Power AG) für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erreichen. mittlere Grundwasserstände, die witterungsbedingt deutlich schwanken können. Nach einer Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit hoher Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen deutlich oberhalb des vorgenannten Niveaus zu rechnen. Für die Ableitung von Grundwasserhöchstständen (Bemessungsgrundwasser stände), beispielsweise zur Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich entsprechende Zuschläge anzusetzen, die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie den Modellunsicherheiten Rechnung tragen. • Darstellung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zur Überwachung der Deponie sowie der Entwicklung der Grundwasserqualität im An- und Abstrom. Darüber hinaus ist die chemische Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer darzustellen und zu bewerten. Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. • Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation im obersten Grundwasserstockwerk ist das bestehende Messstellennetz für die Überwachung des Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus Hambach nach Süden wird sich die Grundwasserströmung in den nächsten Jahrzehnten aber nahezu nach Norden ausrichten. Dann wäre eine Verdichtung des Messstellennetzes im Bereich der Bahnlinie sowie im weiteren Abstrombereich nördlich der Bahnlinie sinnvoll. Kenntnisnahme • Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu erarbeiten, das der zu erwartenden Verschwenkung der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus Sicht des Erftverbandes sollte die Grundwasserüberwachung kontinuierlich weitergeführt werden und die deponietypischen Parameter umfassen. Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFHPrüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. • Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Abschließende gutachterliche Bewertung von möglichen Gefährdungen des Grundwassers. Dabei sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus dem Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 10 von 38 Vorschlag der Verwaltung zu erwartende Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen. Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln / Dezernat 54 vom 29.06.2016: Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen in ihrem Hause. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom 29.06.2015. Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH / Köln vom 29.06.2016: Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für den Deponiebereich Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan berücksichtigt. Für die Planung und Genehmigung der Deponie Haus Forst ist die Ermittlung des Grundwasserhöchststands (Bemessungsgrundwasserstand) von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die geotechnische Barriere sowie der Abfallkörper dauerhaft oberhalb des Grundwassers liegen werden. Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFHPrüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem allmählichen Wiederanstieg des Grundwassers kommen, der nach den aktuellen Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt einsetzten wird. Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwassersituation und insbesondere die natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im Beobachtungszeitraum gemessene Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstand im Untersuchungsraum. Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar, weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich die vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld der Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind auch die in der Vergangenheit gemessenen Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die Ermittlung des Bemessungs-grundwasserstands auf das numerische Reviermodell der RWE Power AG zurückgegrif- Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt fen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen natur-gemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und das Reviermodell nur mittlere Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder klimatische Schwankungen beschreibt. Bei der Ermittlung von Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von Modellrechnungen sind daher sowohl die Modelunsicherheiten als auch die witterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell (Modellversion 2012) lassen für den stationären Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur UVP vom 29.04.2015 mit Zeichen Len/Rei/20150429). Die entsprechenden Grundwassergleichenpläne haben wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt. Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären Endzustand noch Grundwasserstände zwischen ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur „Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung des Modells werden hier also Abweichungen von bis zu 5 m erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012 den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergibt. Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher Abstimmung mit der RWE Power AG die reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881 herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen. Die Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück und stellt damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit dar. Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für das oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die Situation von 2012 gut mit der Beobachtung überein. Der vom Modell berechnete Grundwasserstand liegt ca. 0,5 m oberhalb des an der Messstelle 841881 gemessenen Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt das Modell den realen Grundwasser-stand hingegen deutlich um bis zu 4,2 m. Insgesamt schwanken die Abweichungen des Modells zur Messung zwischen 4,2 m und +0,8 m (s. Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik bildet das Modell erwartungsgemäß nicht ab. Vorschlag der Verwaltung Seite 11 von 38 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 12 von 38 Vorschlag der Verwaltung GWM 841881 50988 *1) 50948 *2) MMWS *3) Diff. *4) 1972 57,2 54,6 53,5 54,1 -3,1 1973 57,8 54 53,1 53,6 -4,2 1974 56,5 54 53,1 53,5 -3,0 1979 56 57,1 56,,2 56,7 +0,7 1990 58,8 57,7 56,8 57,3 -1,5 2000 56,4 57,6 56,7 57,2 +0,8 2012 56,5 57,4 56,6 57 +0,5 *1) Knoten 50988 (Kalibrierung) *2) Knoten 50948 (Kalibrierung) *3) Mittlerer Modell-Wasserstand *4) Differenz Modell - Messung Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881 lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten Niveau witterungsbedingte Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen. In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie der natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen. Zudem muss der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere vom höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel nach Anhang 1 DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für die Oberkante der geotechnischen Barriere ergibt sich daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der Nordgrenze der Deponie Haus Forst. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst soweit mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0 anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie berücksichtigt. Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Herr Rech). T 18) RWE Power AG / 15.08.2016 Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen folgendes mit: Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim, Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, 60 und 61 sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67 zu unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadensverzicht belastet sind. Entfällt, da der Bergschadensverzicht bereits im Grundbuch eingetragen ist. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 13 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Im Bereich des Plangebietes des aufzustellenden BPL MA 360 befindet sich ein ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049. Kenntnisnahme Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den Standort des Brunnens in einem Radius von 4 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall erbitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung an die RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln. In den textlichen Festsetzungen wird unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass - sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein abgeworfener Brunnen befindet und - im Falle von Baumaßnahmen empfohlen wird, den Standort des Brunnes in einem Radius von 4 m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens zusätzlich geprüft werden muss, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Lage des Brunnens ist im BP zeichnerisch dargestellt. Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen: Die genannten Punkte werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, wie voranstehend dargelegt aufgenommen. Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen. • Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Sollten sich für Sie aus den vorgenannten Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen unsere Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung. Kenntnisnahme RWE Power AG GOJ-B / Herr Dr. Thielemann Stüttgenweg 2 50935 Köln Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden. Kenntnisnahme Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen dürfen unter keinen Umständen überplant werden! Kenntnisnahme ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 19) Straßen NRW Krefeld / 16.08.2016 Seite 14 von 38 Vorschlag der Verwaltung Autobahnniederlassung Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Kenntnisnahme. Die Autobahn 4 verläuft allerdings nicht in einer Entfernung und einem Abstand von 120 m nördlich des Plangebietes. Im Zufahrtsbereich liegt sie ca. 170 m und im Bereich der RAA-Anlage ca. 380 m entfernt. Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf. Kenntnisnahme Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Änderung und Erweiterung der am Standort „Haus Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant sind der Bau und der Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung von Rostasche inklusive Rohschlacke- und Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen. Das Fachgutachten des Ing.-Büros ANECO zur Prognose der Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld zugesandt. Darin wird dargelegt, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Staubimmissionen ausgeschlossen ist. Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für den “6-streifigen Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”. Die potentielle Kompensationsfläche befindet sich im Eigentum der Remondis und wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Eine Belegung durch Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung ist somit auszuschließen. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen Auslegung wird dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtsplan, zugesandt. Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte (DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt werden. Ein Übersichtslageplan mit Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen, auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung zur Autobahn unerwünscht sind. Werbeanlagen mit Wirkung zur Autobahn werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. T 20) Kreisstadt Bergheim / 16.08.2016 Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt Bergheim haben, bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 keine Bedenken. Aufgrund der Entfernung von ca. 3,5 km zur nächsten Ortslage der Kreisstadt Bergheim (Heppendorf) sind schädliche Umweltauswirkungen für die Kreisstadt Bergheim ausgeschlossen. Das Fachgutachten zur Prognose der Staubimmissionen zeigt, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen ha- ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 15 von 38 Vorschlag der Verwaltung ben und wird im Beteiligungsverfahren der TÖB zur öffentlichen Auslegung der Kreisstadt Bergheim zur Verfügung gestellt. T 21) IHK / 18.08.2016 Keine Bedenken oder Anregungen T 22) Entfällt Geologischer Dienst NRW / 18.08.2016 Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g. Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmannn, Tel.: 897 258): 1. Anwendungsbereich der Regelwerke Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" (Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der Erdbebenzone 3 liegt, wird in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Zuordnung wird zur Bewertung der Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der Erdbebengefährdung in Deutschland. Das Deponiebauwerk ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 nicht betroffen. Bei der Rostascheaufbereitungsanlage handelt es sich nicht um eine chemische Produktionsanlage, bei der die Selbstverpflichtung des VCI (Verband der Chemischen Industrie) anzuwenden wäre. Bei der RAAAnlage handelt es sich um eine mechanische Abfallbehandlungsanlage, die auch Hochbauten mit einem Geschoss umfasst. Insofern ist nur DIN 4149.2005-04 bei der Bauwerksdimensionierung zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3. Dies wird im Antrag nach BimSchG berücksichtigt und in der B-Plan Aufstellung als Hinweis mit aufgenommen. Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen. Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen Antwortspektren der horizontalen und vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen Angaben werden die Einwirkungen zusätzlich zum Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch Faktoren wie den Untergrundparameter und den Bedeutungsbeiwert quantifiziert. Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von denen im Falle eines Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen können, gilt DIN 4149 ausdrücklich nicht. DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998 berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand der Technik angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und ggf. weitere Teile (z. Zusätzliche sekundäre Gefährdungen Anlage im Erdbebenfall treten nicht auf. durch die Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 16 von 38 Vorschlag der Verwaltung B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke fallen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Eurocode 8. 2. Schutzziele der Regelwerke Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung kann als unbestritten gelten - und ist auch unter dem Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen, subsummiert. Dies wird auch darin deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden zur Anwendung der DIN 4149 auf Tragwerke und Komponenten in der chemischen Industrie, für die DIN 4149 formal ebenfalls nicht gilt - herausgegeben hat, der den Umweltschutz konkret als Anwendungsziel formuliert. Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden. Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom 03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu unterstreichen. Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN EN 1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an, soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu befürchten sind, muss ggf. auch ein höheres Gefährdungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch den Ansatz einer höheren Wiederkehrperiode der seismischen Referenzeinwirkung beschrieben. Beim B-Plan Verfahren handelt es sich um ein Bauleitplanverfahren, das die spätere Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen ermöglichen soll. Die Schutzziele der Regelwerke werden bereits in ausreichendem Umfang mit Einhaltung der DIN 4149, die für den Hochbau einschlägig ist, erreicht. Es fehlen somit für das Vorhaben keine Normen und Regelwerke, die die Anwendung anderer Regelwerke / Normen erforderlich machen würde. Zusätzliche, sekundäre Gefährdungen durch das Vorhaben im Erdbebenfall sind auszuschließen. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 17 von 38 Vorschlag der Verwaltung 3. Fazit Soweit das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAA-Anlage Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN 1998 zur Planung und Bemessung empfohlen. Im Falle, dass Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen) unter das Anwendungsgebiet von DIN EN 1998-4 oder auch des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN 4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur Bemessung konkret Anwendung finden . Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG, die in geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149 für Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht. Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage Haus Forst" zu ergreifen. T 23) BAIUDBw-Bundeswehr / 22.08.2016 Bezüglich des Bebauungsplanes MA 360 fehlen immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten. Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 25.08.2016 vorliegt. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016 Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Kenntnisnahme Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie beantragt zugestimmt werden. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab: Prüfung nach § 12 LuftVG: Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagengrenze von 195,84 m über NN wird nicht durchdrungen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom 02.November 2001 ist gegeben. Prüfung nach § 18 a LuftVG: Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 18 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung erneut vorzulegen. beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313 bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude 50 m über Grund (GND) vorgesehen. Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wird als Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertungsergebnis: Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FS-technischer Sicht keine Bedenken zum BPlan. FS-technische Empfehlung: Zustimmung zum B-Plan. Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich nicht beeinflusst. Kenntnisnahme Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr, Referat 1 Flughafenstr. 1, 51147 Köln separat zu beantragen sind. T 24) Landwirtschaftskammer NRW / 23.08.2016 Durch die o. a. Planungen sind auch landwirtschaftliche Flächen betroffen. Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar und hier bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft zu verhindern. Kenntnisnahme Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist. Kenntnisnahme Die Fläche wird mit einem Hinweis in den B-Plan aufgenommen. Sie ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 23.08.2016 Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Parallelverfahren vorgebracht: Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715 In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert darstellen würden. Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens wieterhin erhält und mit den Eingriffen durch Kiesabbau und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht gleichzusetzen Natürliche Böden sind im Plangebiet durch den Jahrzehnte langen Kiesabbau und die Folgenutzung als Deponie nur noch in geringem Umfang vorhanden. Die vorhandenen kulturfähigen Böden der noch landwirtschaftlich genutzten Fläche, werden ordnungsgemäß gelagert und für die spätere Rekultivierung der Flächen genutzt. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 19 von 38 Vorschlag der Verwaltung ist. Immissionsschutz Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.: 02271/833454 Kenntnisnahme Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die geplante Anlage sowie für die bereits vorhandenen Anlagen innerhalb des Plangebietes ist die Bezirksregierung Köln. Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag auf Genehmigung nach BImschG in Kürze eingereicht wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem BimSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt Kerpen gebeten, vor dem BImschG -Verfahren, durch die Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im Bauleitplanverfahren erfolgt daher durch diese Behörde. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. T 26) Kenntnisnahme BUND und NABU / 25.08.2016 Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie folgt Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag (LBP) und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP (Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zum Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“. Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor. Kenntnisnahme Schutzgut Klima und Luft: 1 Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen der Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen ist, werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden. Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350 000 t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage nicht möglich. Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die benannten Anliefermengen beziehen sich ebenfalls auf das Planfeststellungverfahren für die Deponie. Die Umweltverbände erhielten diese Gutachten, zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese waren noch nicht komplett fertig gestellt. Die komplette Immissionsprognose durch Stäube und Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen liegen zwischenzeitlich vor, das Gutachten besagt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von den Planungen ausgehen. Im Rahmen der Trägerbeteiligung zur öffentlichen Auslegung wird das fertig gestellte Gutachten nochmals zugesandt. In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von Grün1 bein/Wegkamp/Rüßmann zu entnehmen ist, gibt es neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem Zusammenhang sind Angaben zum stofflichen Weg dieser Schadstoffe Es wurde eine Prüfung zur Schwermetallbelastung der Stäube durchgeführt (Aneco). Diese hat zum Ergebnis, dass sich die Schwermetallemissionen, außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassentröme nach TA Luft bewegen und daher eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe nicht erforderlich ist. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlags Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der Nassentschlackung durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite 149-157 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 20 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung durch die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in den Stäuben zu erwarten sind und wenn ja, in welcher Konzentration. wert werden an allen betrachteten Immissionsorten durch die Zusatzbelastung der RAA deutlich unterschritten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können daher ausgeschlossen werden. Für die Öffentlichkeit wird in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass Schadstoffgehalte zu dieser Abfallart in der Abanda Datenbank des LANUV öffentlich zugänglich sind. Im Zusammenhang mit der Anlieferung der Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an, einen Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB. Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da ein Bahnanschluss aus folgenden Gründen, nicht möglich ist: Die Rostascheerzeuger besitzen in der Regel keinen Bahnanschluss. Der Bahntransport von einer Abfallverbrennungsanlage würde nur ca. einmal im Monat mit einem Zug stattfinden und dann die entsprechenden Puffermöglichkeiten und Umladungen erfordern. Der Abfallstrom fällt in den Anlagen aber kontinuierlich an. In den Anlagen ist keine Puffermöglichkeit für einen Ganz- oder Halbzug vorhanden. Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser/ Grundwasser): Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe zur Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen werden. Die zur Zeit wirksame Absenkung des Grundwassers durch die Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Hambach werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen Inanspruchnahme beendet werden und der Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten steigen. Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt. Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen ist, wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach unserer Kenntnis ist der pH-Wert solcher Grundwässer, die durch alte Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher niedrig. Wir bitten daher um Ausführungen über das Verhalten der abgelagerten Reststoffe der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem Grundwasser. Insbesondere stellt sich für uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe von Jahrzehnten entwickeln wird. Kommende Generationen werden auf diese Grundwasserkörper voraus-sichtlich angewiesen sein. Aus unserer Sicht muss alles dafür getan werden, um Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern. Es sollte auf die Ausführungen vom Erftverband als Abwägung zurückgegriffen werden. Diese werden teilweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgeführt (höchster Grundwasser-stand 2200, 68-70 m NHN, Anheben des Geländes etc.). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsverfahren für die Deponie eine Abdichtung der beiden Deponieteile (Ehemalige DK II Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises / geplante DK I – Deponie für mineralische Abfälle) so gebaut wird, dass eine dauerhafte hydraulische Trennung zwischen Deponiealtund Deponieneuteil gewähr-leistet ist. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Erftverbandes vom 03.08.2016 mit den beige-fügten Anlagen (Schreiben Erftverband vom 29.04.2015 an die Bezirksregierung und der Fa. Remex 29.04.2015) hingewiesen. Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um den Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen. Dieses sollte ein Bestandteil eines GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle Eine Sicherung der Grundwassermessstellen und ggf. Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes kann planungsrechtlich nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dies wird jedoch im Planfeststellungsverfahren für die Deponie behandelt; das bestehende Messstellennetz wird vom Erftverband als ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und dem Wiederanstieg des Grundwassers eine zeitliche Lücke zu erwarten ist. ausreichend erachtet. Seite 21 von 38 Schutzgut Boden: Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden hier bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich sollte durch ein gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das z.B. die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht. Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ wird im Bebauungsplan zum Schutzgut Boden der Hinweis aufgenommen, dass aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei der Baumaßnahme zu erfolgen hat. Schutzgut Vegetation: Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um eine linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die zu einer „Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit festgeschriebenen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in diesem Bereich sehr zu begrüßen. Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine von Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit der Rotation auf einem Schlag als gefährdet an. Bei einer Rotation würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter und mit Pestiziden belasteter Ackerbereich durch die Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine wirkliche Ausmagerung des Bodens kann so nicht entstehen, ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung bestehen, was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist. Die Maßnahme sollte unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB). Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche spricht auch, dass die nesterweise Herbizid Behandlung von Problemunkräutern auf solchen Kompensationsflächen in Abstimmung mit der 2 Unteren Landschaftsbehörde möglich ist. Bei rotierenden Flächen wäre ein solcher Herbizid Einsatz nach unserer Auffassung wesentlich eher und häufiger zu erwarten. Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben). Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht zuzulassen. Aus Gründen der in diesem Bereich Kerpens dringend zu verbessernden Grünvernetzung sehen wir eine Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen kritisch. 2 Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW. In: Natur in NRW 2/10. Seite 10-15 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 27) Seite 22 von 38 Vorschlag der Verwaltung NABU / 25.08.2016 Zu Aufstellungsbeschluss, 2.4 Bindungen und Restriktionen: Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll eine Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission zu rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb verzichtet werden. Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile des BPlans. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers, welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich des BPlanes von dem Deponiekörper überschüttet. Das genaue Vorgehen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Naturschutzverbänden vorgelegt. 5. Verkehr: Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer, Betreiber der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis befindet und vorübergehend als Lagerplatz für Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird. Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert. Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht. Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt. Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB sind zum B-Plan MA 360 folgende Stellungnahmen eingegangen: Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung T 1) Landesbetrieb Wald und Holz NRW / 28.03.2017 Da kein Wald betroffen ist bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen keine Bedenken gegen o. g. Planungen. T 2) Entfällt GASCADE / 29.03.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Entfällt Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Lei- Kenntnisahme ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 23 von 38 Vorschlag der Verwaltung tungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. T 3) Evonik / 29.03.2017 An der im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. T 4) Entfällt Gemeinde Merzenich / 30.03.2017 Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Merzenich keine Bedenken. T 5) Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Entfällt Deutsche Bahn AG / 03.04.2017 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Entfällt T 6) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland / 04.04.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Kenntnisnahme Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW werden berücksichtigt. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.4 vermerkt. T 7) Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 / 04.04.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Entfällt ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 24 von 38 Vorschlag der Verwaltung Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T 8) LVR - Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB / 06.04.2017 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen geäußert werden. Entfällt Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen, gesondert einzuholen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 9) Westnetz GmbH / 06.04.2017 Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Kenntnisnahme Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. T 10) Erftverband / 10.04.2017 Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme vom 19.01.2017 zum Planfeststellungverfahren auch weiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Stephan Lenk, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.Nr. 02271/88-1225 T 11) Die für andere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf das Planfeststellungverfahren der Deponie Haus Forst (Wiederinbetriebnahme). Die genannten Punkte werden im Rahmen dieses Verfahrens geregelt. Amprion GmbH / 11.04.2017 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Die zuständigen Unternehmen weiterer VersorgungsVersorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen leitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im beteiligt haben. Verfahren beteiligt. T 12) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / 12.04.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforder- Im Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen diesbezüglich ein Hinweis aufgenommen. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 25 von 38 Vorschlag der Verwaltung lich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Anlage: Lageplan mit Darstellung der ausgewerteten Flächen T 13a) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel / 13.04.2017 zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken. Den Bebauungsplanunterlagen beiliegende Verkehrs- Die Bedenken konnten ausgeräumt werden (siehe T gutachten beschreibt die bereits heute nicht mehr 13b s. S. 26 und T 13 s. S. 26, 27 u. 28). leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten des durch die Bauleitplanung betroffenen Bundes-/ Landesstraßennetzes. An folgenden Knotenpunkten ist bei der Umsetzung des Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren zu rechnen: L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L 122 A 4 AS Kerpen Süd/ L 122 A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Grundlage sind die von der FGSV herausgegeben „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“, Ausgabe 2006. Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung ist m. E. nicht im Einklang mit der auf Seite 24 des Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung bzgl. der Inhalte des Landesstraßenbedarfsplans „L 122 Sindorf“ (mittel- bis langfristig). Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt B 477/K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebes bestehen seitens des Landesbetriebes Zweifel an den getroffenen Annahmen (z. B. Öffnungszeiten von 16 Stunden/ Tag; nicht nachvollziehbare Beladung von LKW-Deponieverkehr mit 18 t/ LKW, Rostascheaufbereitung mit 23 t/ LKW; unterschiedliche Arbeitstage pro Jahr - Deponie mit 300 Arbeitstagen/ Jahr, Rostascheaufbereitung mit 250 Betriebstagen/ Jahr). Die Gesamtverkehrserzeugung von 306 Lkw-Fahrten/ d wird daher als zu niedrig angesehen. Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis langfristigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch weitere Planungen (Baugebiete) der Stadt Kerpen einbezogen werden. Die im Gutachten zu Bebauungsplan SI 359 (Seite 53) ermittelten Kapazitätsreserven sind evtl. durch die Bauleitplanung MA 360 ausgeschöpft. M. E. ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zwischen der Stadt Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel anzustreben. Ich bitte diesbezüglich Kontakt mit Herr Sebastian, Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr, aufzunehmen. T 13b) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel / 02.05.2017 zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf Die mit vorläufiger Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Bedenken konnten mit dem heutigen Abstimmungsgespräch und den ergänzenden Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden. Die Verkehrsgutachten beschreiben die bereits heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten An folgenden Knotenpunkten ist mit Zusatzverkehren zu rechnen: L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L 122 A 4 AS Kerpen Süd/ L 122 A 4 AS Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungspla- Vorschlag der Verwaltung Seite 26 von 38 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 27 von 38 Vorschlag der Verwaltung nes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 B 477/ K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinweis: Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung erforderlich. T 13) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld / 28.04.2017 Mit Schreiben vom 16.08.2016 ist seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bereits eine Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten. Die IGEPA Verkehrstechnik GmbH hat im Rahmen der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und deren Verträglichkeit im umliegenden Straßennetz unter Berücksichtigung der verlegten Trasse der A 4, der Anschlussstelle Elsdorf und des durch den Tagebau veränderten Straßennetzes durchgeführt. Die im Schreiben vom 16.08.2016 enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung werden auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter beachtet und wurden auch vorher schon beachtet. Für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ist von einer zusätzlichen Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz von ca. 306 Lkw-Fahrten/Tag auszugehen. Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der zu erwartende Zusatzverkehr leistungsfähig an allen betrachteten Knotenpunkten abgewickelt werden. Diesbezüglich ergeben sich seitens der Straßenbauverwaltung jedoch folgende Bedenken. Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld der o.a. Planung - 24. Ä. Regionalplan Köln – Autohof Elsdorf - Bebauungsplan SI 359 Hahner-Äcker-West - Bebauungsplan MA 360 erzeugen jede für sich Mehrverkehre, die das umliegende klassifizierte Straßennetz aufnehmen muss. Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwickung Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung durch die avisierten Nutzungen in Gänze kann seitens der Stadt Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen durchführt werden. Dies kann aber nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens sein, da hier nur das Einzelvorhaben beurteilt werden kann. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt durch die avisierten Nutzungen in Gänze bitte ich seitens der Stadt Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen durchzuführen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Kerpen / der Vorhabenträger. Seite 28 von 38 Vorschlag der Verwaltung Entstehende Kosten werden vom Vorhabenträger nur übernommen, sofern sie direkt durch das Vorhaben verursacht werden. Die eigentliche Rostascheaufbereitungsanlage befindet sich in einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden. Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der Halle. Bezüglich der Entstehung und Ausbreitung von Stäuben sind zahlreiche Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung (vgl. Umweltbericht S. 42) vorgesehen. Die großtechnisch abfallwirtschaftlichen Anlagen unterliegen zudem einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Insofern wird vorausgesetzt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet wird. Wie die Immissionsprognose zeigt, kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet werden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung für die ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässigen Wohnungen im Plangebiet nicht geltend gemacht werden können. Kenntnisnahme Die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durchgeführte Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt eine negative Gesamtbilanz (20.640 Wertpunkte), die durch die Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld kompensiert werden kann. Planungskollisionen mit den in Anlage B: Lage der Kompensationsfläche (ökoplan Nachbilanzierung 2016) dargestellten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich nicht. T 14) Kenntnisnahme IHK, GS Rhein-Erft / 21.04.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder Bedenken. Entfällt T 15) Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr / 26.04.2017 Zu den o.g. Planungen haben Sie mich als Luftfahrtbehörde beteiligt. Da die von hier zu vertretenden Belange nicht berührt sind, verzichte ich auf eine förmliche Stellungnahme. Entfällt Zu Belangen des Militärflugplatzes Nörvenich empfehle ich – falls nicht bereits geschehen – die Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde als Träger ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 16) Seite 29 von 38 BUND / NABU / 26.04.2017 Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die auf dem Server: ftp://ftp.sweco-services.de bereitgestellten Unterlagen und in einzelnen Punkten auf die von uns am 25.8.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aufgeführten Punkte. Kenntnisnahme Im Einzelnen haben wir folgende Anregungen und Hinweise: Schutzgut Mensch: Angesichts der je nach Windrichtung auftretenden Lärmbelästigung erscheint uns die Betriebszeit, besonders samstags, von 6-22 Uhr zu umfangreich zu sein. Wir regen eine Reduktion der Betriebszeit am Samstag im Hinblick auf die betroffene Bevölkerung in Dorsfeld an. Wie die Lärmprognose zeigt, werden die Richtwerte gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an allen betrachteten Immissionsorten, auch in Dorsfeld, im Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten. Die Immissionsbeiträge sind somit irrelevant im Sinne der TA Lärm. Schutzgut Klima und Luft: Wir bedanken uns für die Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10), Staubniederschlag sowie der Inhaltsstoffe, in der einige Aspekte aufbereitet werden, die wir in unserer Stellungnahme vom 25.8.2016 bereits angesprochen hatten. Auf Seite 14 der vorliegenden Prognose wird davon ausgegangen, dass an 300 Tagen im Jahr jeweils mindestens 0,3 mm Niederschlag fällt. Dieser Durchschnittswert erscheint aufgrund der langen trockenen Phasen in den letzten Jahren eher fraglich zu sein. Wir regen daher an, eindeutige Festsetzungen für Befeuchtungsmaßnahmen im Deponiebereich in der Genehmigung zu verankern. Diese Daten entstammen den Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes zzgl. der Anzahl der Tage mit Befeuchtungsmaßnahmen bei sichtbarer Staubentwicklung. Befeuchtungsmaßnahmen sind vorgesehen und können in der BImSchG-Genehmigung verankert werden. Es ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen. Vorgesehen Befeuchtungsmaßnahmen sind unter anderem: Die Rohaschen werden bereits feucht angeliefert und in der anschließenden Aufbereitung weiter befeuchtet (bei Abgabe auf Eingangshalde und auf Weg durch Anlage), Aufgabetrichter mit Befeuchtungseinrichtung, Befeuchtung der Fertigasche auf dem Förderband, Feuchthalten des Materials während des Abwurfvorganges, usw. Nach den uns vorliegenden Unterlagen werden die anlieferten Inputmaterialien im Eingangslager aufgehaldet, diese Halden sind nicht durch ein Dach geschützt. Wie man auf der website von www.pbo.de /Singapore plant video entnehmen kann, werden die angelieferten Materialien dort in der „Ash Recieving Hall“ angeliefert, die die Staubabgabe nach oben einschränkt. Wir bitten um Beantwortung der Frage, wie im Falle der Anlieferungshalde in der RAA-Anlage Eine Überdachung ist nicht erforderlich, da die Aschen aufgrund ihres Entstehungsprozesses in den Müllverbrennungsanlagen (Austrag aus dem Verbrennungsraum über einen Nass-Entascher) grundsätzlich im feuchten Zustand angeliefert werden. Die Rohaschehalden weisen einen Feuchtegehalt von ca. 20 % auf, so dass hier keine weiteren Befeuchtungsmaßnahmen erforderlich sind. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 30 von 38 Vorschlag der Verwaltung Manheim die Staubfreisetzung auf der bis zu 15 m hohen Halde verlässlich und dauerhaft unterbunden wird und warum hier keine Überdachung erfolgt. Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 liegen in dem Feld der häufig aus Westen auftretenden Winde (vgl. Abb. 9). Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die detaillierte Darstellung des Schwebstaubniederschlags, insbesondere ergänzt durch die Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium. Die Anheftungen werden nur für PM 10 prognostiziert, die deutlich lungengängigeren Partikel PM 2,5 bleiben unberücksichtigt. Wir bitten darum, die ausschließliche Fokussierung auf PM 10 im weiteren Verfahren zu begründen. In der TA-Luft sind die Immissionswerte für die Inhaltsstoffe nur als Bestandteil des Schwebstaubes (PM-10) festgelegt. Die Fraktion Schwebstaub (PM2.5) stellt eine Teilmasse an der Schwebstaub (PM-10)-Konzentration dar. Für eine Einschätzung des Anteils der Schwebstaub (PM2.5)-Konzentration im Bereich der Immissionsorte um die Deponie Haus Forst wurden die Schwebstaub (PM-10)- und Schwebstaub (PM2.5)- Messdaten des Landes NRW verwendet. Die Anteile von Schwebstaub (PM2.5) an den Schwebstaub (PM-10)Konzentrationen variieren zwischen 54 und 88 %. 3 [vgl. Stellungnahme Aneco ] Hierdurch sind die Konzentrationen der Staubinhaltsstoffe als Bestandteile des Schwebstaubs (PM2.5) geringer als im Schwebstaub (PM-10). Auf Seite 17 wird die Anlage zur Minderung der Staubemissionen durch die Prozesse in der Halle nur knapp beschrieben. Wir bitten um Konkretisierung, insbesondere der dort benannten „Firstlüftung“. Im Bereich der Aschenaufbereitung ist der Großteil der Anlagentechnik durch eine Halle eingehaust. Lediglich zum Transport der in der Halle zwischengelagerten NE-/Fe-Fraktionen durch Radlader werden die Rolltore kurzzeitig geöffnet. Staubintensive Punkte innerhalb der Halle können nach Bedarf ebenfalls bewässert werden. Die weitere Konkretisierung kann erst im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen. Zusätzlich ist auch das im Freien stehende Trommelsieb staubtechnisch eingehaust. Die beiden aus der Aufbereitungshalle kommenden Förderbänder mit der Fertigasche sowie die sich anschließenden Haldenbänder werden zum Schutz vor Abwehungen mit Abdeckhauen ausgestattet. Die „Firstlüftung“ ist eine Öffnung der Halle im Dachfirst, die als Teil der natürlichen Be- und Entlüftung der Entlüftung der Halle dient. Die geringen Staubemissionen dieser Abluft sind als diffuse Emissionen der Halle in der Immissionsprognose Staub mit berücksichtigt. Schutzgut Boden: Im Einflussbereich der RAA-Anlage und der von dort emittierten Stäube befinden sich auch Ackerflächen, z.B. zwischen RAA-Anlage und Dorsfeld. Wenngleich die jährlichen Immissionsjahreswerte gemäß der Unterlagen eingehalten werden, stellt sich für uns die Frage, wie Kumulationsprozesse von schwermetallhaltigen Niederschlägen auf Ackerflächen Berücksichtigung finden. So ergeben sich gemäß der Daten z.B. von Seite 38 nach 10 Jahren / 30 Jahren summari2 2 sche Werte von 73 μg/m bzw. 219 μg/m ; für Blei 2 2 1,64 mg/m bzw. 4,92 mg/m . Im Sinne eines nach3 Die zulässigen Depositionswerte für Schwermetalle Stellungnahme PM-2,5 im Rahmen Planfeststellungsverfahren Wiederinbetriebnahme der Deponie Haus Forst in Kerpen, Aneco, März 2017 ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 31 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung haltigen Bodenschutzes regen wir eine Kontrolle der Schwermetallgehalte bei angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere solcher für die direkte Nahrungsmittelproduktion, an. nach TA Luft wurden so festgelegt, dass auch eine Kumulation über 30 Jahre zu keinen Auswirkungen führt, so dass eine Kontrolle der Schwermetallgehalte nicht erforderlich ist. Schutzgut Vegetation: Zu diesem Punkt halten wir unsere Einwendungen vom 25.8.2016 aufrecht. Die Extensivierung einer Ackerfläche in der vorgeschlagenen Form halten wir aufgrund der zugelassenen Rotation für ökologisch nicht sinnvoll. Das Verbot von Pestiziden und Düngung ist angesichts der Abdrift, insbesondere bei Pestiziden, aus unserer Sicht auf einem Streifen in der vorgesehenen Form nicht ökologisch effektiv und auch nicht kontrollierbar. T 17) Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB). Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben). Unitymedia / 27.04.2017 Zum o.g. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 21.07.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Entfällt Schreiben vom 21.07.2016: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T 18) Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft / 02.05.2017 Zu o.g. Verfahren habe ich am 21. Juni 2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen. Entfällt Gegen die o.g. Änderung des FNP bestehen aus Sicht des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft) auch weiterhin keine Bedenken. T 19) Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 03.05.2017 Seitens des Rhein-Erft Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Bebauungsplan vorgebracht: Untere Naturschutzbehörde Ansprechpartner: Herr Mayr, Tel. 02271/83-17091 Aus der Sicht des Naturschutzes , der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen seitens der UNB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erweiterung der Deponie. Ich bitte darum, die nachfolgenden Punkte zur Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung und des Artenschutzkonzeptes in den Festsetzungen des BP 360 MA zu berücksichtigen: Kenntnisnahme ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 32 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung 1) Die Maßnahmen zur Minimierung , Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie des Artenschutzes, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. in der ASP aufgeführt sind, sind vollständig umzusetzen. Die Ergänzungen wurden im LBP und in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 360 mit aufgenommen. Für die Anlage des geplanten extensiven und rotierenden ‚ Artenschutzacker ' ist der turnusmäßig vorgesehene Wechsel der Fläche den Naturschutzbehörden an zuzeigen. Zur Optimierung der Artenschutzfunktionen halte ich die Impfung des Brachestreifens mit regionalem Saatgut für erforderlich. Der turnusmäßige Wechsel wird der Naturschutzbehörde seitens der Fa. Remex angezeigt. 2) Die Kontaktdaten der ökologischen Baubegleitung, welche die Durchführung der o.g. Maßnahmen begleitet/beaufsichtigt, sind der UNB vor Baubeginn mitzuteilen. Die Kontaktdaten des Büros zur ökologischen Baubegleitung werden seitens der Fa. Remex der UNB mitgeteilt. 3) Der UNB sowie der HNB ist ein schriftlicher Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorzulegen. Der UNB sowie der HNB wird ein schriftlicher Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorgelegt. 4) Ggf. sind Änderungen der vorgelegten Planung, welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, im Vorfeld mit der UNB abzustimmen. Änderungen der vorgelegten Planung, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, werden im Vorfeld mit der UNB abgestimmt. Immissionsschutz Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel. 02271/83-17064 Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die Errichtung und der Betrieb einer Rostascheaufbereitungsanlage auf der Teilfläche SO 1.2 ermöglicht werden. Darüber hinaus werden Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen für die Teilflächen SO 1.1 vorhandene Wertstoffsortierund Aufbereitungsanlage (WSAA) und SO 2 Kleinanlieferplatz getroffen . Hierzu ist aus Sicht folgendes vorzubringen: des (Da die Stellungnahme nicht FNP relevant war wird sie hiermit in die Abwägung zum BP 360 als Stellungnahme berücksichtigt, bzw. abgewägt) Immissionsschutzes Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind, hinsichtlich des Hinweises und der aufgeführten Anlagenarten, auf die aktuelle Fassung der 4. BlmSchV - Stand 09.01.2017 - anzupassen. Im Bebauungsplan 360 „RAA-Anlage“ wird in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 auf die aktuelle Fassung der 4. BImSchV -Stand 09.01.2017hingewiesen und eine entsprechende redaktionelle Anpassung vorgenommen. Der Nachweis der Emissionskontingente nach der DIN 45691 gilt auch für die TF 1 z.B. im Rahmen von Änderungsgenehmigungen. Hier ist eine Ergänzung in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4 vorzunehmen. Im Bebauungsplan 360 „RAA-Anlage“ wird in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4 eine entsprechende redaktionelle Änderung bezüglich der Emissionskontingente für die TF 1 vorgenommen. Hinsichtlich der Lichtimmissionen wird in den Planungsunterlagen ausgeführt, dass es zu keinen weiteren Lichtimmissionen durch den Betrieb der Rostascheaufbereitung kommen wird. Von den im Plangebiet vorhandenen Nutzungen gehen bereits derzeit während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus. Die Beleuchtung beschränkt sich auf das Sondergebiet und die dort erforderlichen ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die RAA von 06:000 bis 22:00 h betrieben werden soll. Insoweit wären die Außenanlagen, insbesondere in den Wintermonaten vor Sonnaufgang und nach Sonnenuntergang, zu beleuchten. Beleuchtungsbereiche. Daher rege ich an die Problematik der Lichtimmissionen im weiteren Verfahren nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Seite 33 von 38 Lichtreize, die während der Dämmerung wirksam werden, können ausgeschlossen werden, da weder eine Installation noch der Betrieb von hohen Lichtmasten oder Flutlichtanlagen über die bestehende Beleuchtung der WSAA hinaus vorgesehen sind. Eine Beleuchtung beschränkt sich zudem auf die Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, wenn in der Regel beispielsweise geringe Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sind. Die Außenanlagen werden heute bereits im genehmigten Zustand beleuchtet. Änderungen diesbezüglich sind nicht vorgesehen. Kenntnisnahme T 20) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr / 09.05.2017 Bezüglich des Bebauungsplans MA 360 fehlen mir immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Terminverlängerung bis 24.05.2017 wurde gewährt Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage meiner Stellungnahme noch um eine Terminverlängerung bis zum 24. Mai 2017 bitten. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr / 23.05.2017 Gegen die 76. Änderung des FNPs hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Kenntnisnahme Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313 bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude mit einer Höhe über 30 m vorgesehen. Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wurde als Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Kenntnisnahme ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 21) Seite 34 von 38 Vorschlag der Verwaltung Rhein-Erft -Kreis / 13.07.2017 Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 befindet sich die Kiesgrube Dorsfeld der Firma Rheinische Baustoffwerke. Diese beabsichtigt die Betriebszeiten der Kiesgrube auf die Nachtzeit von 22:00 h bis 06:00 h zu erweitern. Im Rahmen von Vorgesprächen zum Antragsverfahren wurde u.a. auch die vorhandene und künftige gewerbliche Lärmsituation im Umfeld thematisiert. Hierzu sollte das im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren erarbeitete Schallschutzgutachten zur Emissionskontingentierung vom September 2016 weiteren Aufschluss über die vorhandene gewerbliche Vorbelastung geben. Wie dem Gutachten jedoch zu entnehmen ist wird keine Vorbelastung durch die Kiesgrube berücksichtigt. Darüber hinaus sind Zusatzkontingente für die durch die Kiesgrube bereits lärmtechnisch beaufschlagten Immissionsorte Dorsfeld 10 (I02) und Dorsfeld 16 (I01) festgesetzt worden. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Es wurde unter Bezugnahme auf die geplante Erweiterung der Betriebszeiten der im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 befindlichen Kiesgrube Dorsfeld - im Oktober 2017 eine ergänzende Stellungnahme von A B K zur Emissionskontingentie-rung erstellt (Oktober 2017), in der die Vorbelastung durch die Kiesgrube berücksichtigt wurde. Dadurch haben sich die Zusatzkontingente an den IO 1 und IO 2 verringert auf tags 1 dB(A), nachts 6 dB(A) (IO 1) und tags 3 dB(A), nachts 8 dB(A) (IO 2). Eine entsprechende Änderung wurde in der „Begründung“ und in den „Textlichen Festsetzungen“ zur Lärmkontingentierung vorgenommen. Die Emissionskontingente LEK auf den Teilflächen TF 3 und TF 4 bezogen auf die Immissionsorte IO 1 und IO 2 bleiben unverändert,. Dies wurde auch in einer weiteren Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 15.11.2017 festgestellt. Die geänderten Zusatzkontingente und Vorbelastung wurden im B-Plan berücksichtigt. Inwieweit diese durch die Nichtberücksichtigung der Kiesgrube aufrechterhalten werden können, muss im weiteren Bauleitplanverfahren geprüft werden. Desweitern fehlt, im Rahmen der Gesamtvorbelastung, der vorhandene Kleinanlieferungsplatz incl. Fahrzeugverkehr auf der Teilfläche TF 4. Ich rege daher an die Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt Kerpen vom 15. September 2016, hinsichtlich der Vorbelastungsermittlung und der Zusatzkontingente, ergänzen und überarbeiten zu lassen. Die Teilfläche 4 liegt innerhalb des Bebauungsplanes und wurde somit hinreichend betrachtet. ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 35 von 38 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, und der Behörden gem. § 4a (3) BauGB zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB (Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gingen von Behörden (3 Stellungnahmen) und der Öffentlichkeit Stellungnahmen (2 Stellungnahmen) zur FNP Änderung ein. Im Abwägungsvorschlag zur Beschlussfassung des Feststellungsbeschlusses der 76. Änderung des FNP wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen vorgeschlagen, diese Stellungnahmen zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes abzuwägen, bzw. zu berücksichtigen. In Bezug auf die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurde seitens der Verwaltung mit den Betroffenen bezüglich des Lärmgutachtens ein Gespräch geführt, um die Problematik im Interesse aller Beteiligten zu klären. In einem ergänzenden Gutachten durch die ABK sollte nochmals der schalltechnische Nachweis erbracht werden, dass die Bauschuttrecyclinganlage der Firma auf dem unmittelbar angrenzenden Standort durch die Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Ma 360 wie bisher genehmigt, weiter betrieben werden kann. Der Nachweis wurde durch das ergänzende Gutachten, ABK März 2018, erbracht.) Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung T 1) Landesbetrieb Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel / 05.02.2018 Es wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen verwiesen, insbesondere: Dass die Verkehrsgutachten die bereits heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung verschiedener Knoten beschreiben und an folgenden Knotenpunkten durch den Bebauungsplan SI 259 mit Zusatzverkehren zu rechnen ist: L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L 122 A 4 AS Kerpen Süd/ L 122 A 4 AS Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 B 477/ K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinweis: Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung erforderlich. Die nunmehr, im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung eingereichte Stellungnahme, betrifft nicht die in der 76. Änderung der FNP vorgenommenen Änderungen. Die mit Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Bedenken konnten nach einem Abstimmungsgespräch am 02.05.2017 und den ergänzenden Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden (siehe auch T 13b s. S. 26 und T 13 s. S. 26, 27 u. 28). ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 36 von 38 Vorschlag der Verwaltung T 2) Landesbetrieb Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld / 07.02.2018 Gegen die erneute Offenlage der 76. Änderung des FNP bestehen keine ergänzenden Anregungen oder grundsätzliche Bedenken. Kenntnisnahme Es wird gebeten, die vorherigen Stellungnahmen bereits mitgesteilten grundsätzlichen Festlegungen und Belange sowie Hinweise der Straßenbauverwaltung zu o.a. Bauleitplanung weiter zu beachten T 3) Rhein-Erft- Kreis Amt f. Umweltschutz und Kreisplanung / 07.02.2018 Aus Sicht der vom Rhein-Erft_Kreis zu vertretenden Belange bestehen gegen die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Kenntnisnahme Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 4a (3) BauGB zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung B 1) Mail vom 08.02.2018 Namens und im Auftrag einer Firma wird wie folgt Stellung genommen: Im Rahmen der oben genannten Änderung seien auch Ergänzungen zur Lärmkontingentierung vorgenommen worden, ohne dass jedoch die genehmigte Anlage der Firma nunmehr berücksichtigt worden sei. Bereits mit Schreiben vom 18.12.2017 sei umfangreich auf die Defizite bei der Berechnung der Emissionskontingente des Bebauungsplanes MA 360 hingewiesen worden. Auch ein beigefügtes Schreiben eines Anwalts vom 12.01.2017 hätte nochmals klargestellt, dass die Betriebsgenehmigung der Firma nicht bis Ende 2016 auslief, sondern zunächst bis zum 31.12.2017 befristet worden sei (zuletzt verlängert bis zum 31.12.2018). Des Weiteren, dass die Stadt mit Schreiben vom 10.11.2017 dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises mitgeteilt habe, dass der Rat der Kolpingstadt Kerpen am 07.11.2017 für den maßgeblichen Bereich der Firma die 83. Änderung des FNP für eine temporäre planungsrechtliche Sicherung der zur Zeit auf dem Standort genehmigten mobilen Bauschuttrecyclinganlage beschlossen habe und als Träger der gemeindlichen Planungshoheit das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zu beantragten Verlängerung der befristeten Genehmigung de Betriebes erteilen würde und demgemäß die Anlage als Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende Anlage, als auch, als geplante Anlage zum berücksichtigen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass der überarbeitete Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B keine Hinweise auf die bestehende und genehmigte Anlage, die unmittelbar südlich angrenzt, enthält und Die Anregung wird berücksichtigt. Mit Bericht Nr. „B 1640006-02(3)ver15092016“ der ABK 2016, wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360 durchgeführt. Im Rahmen dieser Kontingentierung wurde unter anderem der Immissionsort: IQ 3 betrachtet. Im Einwirkungsbereich dieses Immissionsortes befindet sich die vom Einwender betriebene mobile Bauschuttrecyclinganlage, für die mittlerweile die Genehmigung verlängert wurde. Auf der Grundlage der Verlängerung der Genehmigung bis zum 31.12.2018 wurde zu den Auswirkungen durch die Verlängerung des Betriebes der Anlage durch die ABK (Ergänzendes Gutachten März 2018) Stellung genommen. Grundlage des „Ergänzenden Gutachtens“ war die, durch die Betreiberfirma der Bauschuttrecyclinganlage der ABK zur Verfügung erstellte Lärmprognose für die Aufbereitungsanlage durch das Sachverständigenbüros für Schall und Geruch, Dipl.-Ing. M. Langgut . Für den Betrieb der Aufbereitungsanlage für Bauschutt (Sachverständigenbüro, Dipl.-Ing. M. Langgut) wurde ein Beurteilungspegel im Tagzeitraum von 38 dB(A) ermittelt (im Nachtzeitraum wird die Anlage ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Seite 37 von 38 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung diese entsprechend berücksichtigt wird und auf Seite 43 des Umweltberichtes unter Ziffer 2.3.4.1 „Lärm“ nunmehr zwar ein östlich liegendes Kieswerk erwähnt und auch bei den Berechnungen berücksichtigt wird, aber der vorhandene Bauschuttrecyclingbetrieb unberücksichtigt bleibt. nicht betrieben). Hieraus ergibt sich eine zusätzliche Vorbelastung Aufbereitungsanlage der Firma: IO 3 = 38 dB(A) im Tagzeitraum. (Die Neuberechnungen des Gutachters vom 26.10.2017 auf Seite 3 auf Tabelle 8, Seite 24, der schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360, Bericht B 1640006-2(3)ver15092016 Bezug nehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zwei in der Tabelle 8 eingetragene Planwerte nicht mit den Angaben der Tab. 5 auf Seite 21 übereinstimmen. Speziell der Planwert (nachts) zu IQ 3 sei in der Tab. 8 mit 39 db (A) statt mit 35 db (A) angesetzt. Es wird gebeten, den Sachverhalt entsprechen zu überprüfen, da der IQ 3 auch für den Anlagenbetrieb der Firma limitierend sein könnte. Im „Ergänzenden Gutachten der ABK; März 2018“ wurde dargelegt, dass selbst bei der ungünstigen Betrachtung, dass sich die Geräuschimmission aus dem Betrieb der Firma im Sinne einer höheren Auslastung der Anlage künftig um 3 dB erhöhen kann (was einer Verdopplung der Arbeiten entsprechen würde), die errechneten Planwerte in Bezug auf die Emissionskontingente (ABK Gutachten 2016) keine Änderungen gegenüber der ursprünglichen Auslegung ergeben. Das „Ergänzende Gutachten März 2018“ wird in die Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B aufgenommen und in die „Textlichen Festsetz-ungen“ darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage auch weiterhin, sogar bei einer höheren Auslastung sichergestellt ist. Das noch immer das Emissionskontingent maximal für die eigene Anlage festgesetzt sei, ohne den, ebenfalls im Bauleitplanverfahren befindlichen Anlagenbetrieb zu berücksichtigen und dies weder nach den Vorgaben der DIN 45691 noch den städtischen Vorstellungen der Stadt Kerpen entsprechen würde. Wegen der o.g. Befristung des FNP müsste auch der Bebauungsplan MA 360 entsprechend geändert werden, wobei dabei auch eine entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung sichergestellt werden müsste, dass der von der Stadt vorgesehene Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage der Firma zukünftig möglich sei. B 2) Mail vom 13.12.2018 Seitens des Einwenders wird ausgeführt, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im Bereich Haus Forst führt und Eigentümer diverser Grundstücke in diesem Bereich ist, unter anderem auch Eigentümer und Verpächter der Betriebsfläche des genehmigten Anlagenbetriebes der Bauschuttrecyclinganlage und einer Teilfläche, die im Rahmen der anhängigen Bauleitplanung als Sonderbaufläche ausgewiesen werden soll. Als Nichtsachverständiger im Bereich Lärm sei er erst über seinen Pächter auf die besondere Problematik hinsichtlich der Emissionskontingentierung aufmerksam geworden. Ihm seien auch die Schreiben des Büros und eines Rechtsanwalts in der Sache an die Stadt Kerpen bekannt und er würde deren Bedenken teilen, dass die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage bei der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360 nicht berücksichtigt wurde. Als Eigentümer und Verpächter von Flächen im Bereich Haus Forst habe er ein berechtigtes Interesse Kenntnisnahme Siehe Abwägung zu B 1) ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Seite 38 von 38 Vorschlag der Verwaltung an einer möglichst angemessenen und ausgewogenen Aufteilung der Emissionskontingente, so dass sowohl die vorhandenen, als auch zukünftig geplante Anlagen, nebeneinander existieren können. Im Rahmen der oben genannten Änderung des FNP wurden zwar Ergänzungen mit Bezug zur Lärmkontingentierung vorgenommen, jedoch weiterhin ohne Berücksichtigung der genehmigten Anlage. Weiterhin würden die vorliegenden Gutachten nicht erkennen lassen, ob und inwieweit weitere Anlagen im Bereich Haus Forst errichtet und betrieben werden können. Weiterhin wurde versäumt, die Bauschuttrecyclinganlage als Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende als auch als geplante Anlage zu berücksichtigen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der überarbeitete Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B mit keinem Wort die bestehende und genehmigte Bauschuttrecyclinganlage erwähnt und berücksichtigt, die unmittelbar angrenzt. Noch immer sei das Emissionskontingent maximal für die geplante Anlage ausgerichtet, ohne den bestehenden betrieb seines Pächters entsprechend zu berücksichtigen. Dies würde weder den Vorgaben er DIN 45961 noch den städtebaulichen Vorgaben der Stadt Kerpen entsprechen und von daher eine entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360 erfolgen muss, da ein Unterlassen rechtswidrig sei, zu einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und somit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde, sodass er sich rechtliche Schritte vorbehalten würde. Wie bereits erwähnt, ständen Teilflächen der geplanten Sonderbaufläche RAA in seinem Eigentum und es würde eine Verfügbarkeit nur in Aussicht gestellt, wenn die vorgenannte Problematik im Interesse aller Beteiligten geklärt würde. Es wurde ein „Ergänzendes Gutachten durch die ABK, März 2018“ für den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage erstellt, wonach auch weiterhin die Bauschuttrecyclinganlage an diesem Standort, sogar bei einer höheren Auslastung (Verdoppelung der Betriebszeiten) betrieben werden kann. (siehe B 2)