Daten
Kommune
Kerpen
Größe
663 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
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ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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BP 360 - Abwägung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und gem. § 3 (2) BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind zum B-Plan MA 360 keine Stellungnahmen
seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Abwägung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zum B-Plan MA 360 ebenfalls keine
Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB und gem. § 4 (2) BauGB und
Abwägung zur Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB
(zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB)
Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Seite 1 bis 22) und der Beteiligung nach §
4 (2) BauGB (Seite 22 bis 34) sowie der Beteiligung gem. 4a (3) BauGB (Seite 34 bis 37) sind zum B-Plan MA 360
folgende Stellungnahmen eingegangen:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)
Thyssengas / 13.07.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
T 2)
Entfällt
EVONIK / 15.07.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen.
T 3)
Vorschlag der Verwaltung
Entfällt
KBD / 15.07.2016
Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert.
Plan wurde dem KBD zugesandt und die erneute
Stellungnahme
erfolgte
mit
Schreiben
vom
21.07.2016
KBD / 21.07.2016:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des
beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht
erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten
sofort
einzustellen
und
die
zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter 3. Hinweise und Empfehlungen“, der
Hinweis aufgenommen, dass sofern Kampfmittel
gefunden werden, die Bauarbeiten sofort eingestellt
werden und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich verständigt.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
etc.
empfehle
ich
eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer
Internet-Seite
das
Merkblatt
für
Baugrundeingriffe.
Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe
berücksichtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahren-abwehr/
kampfmittelbeseitigung/index.jsp
T 4)
Gemeinde Merzenich / 18.07.2016
Keine Bedenken
Entfällt
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
T 5)
LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement / 19.07.2016
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des
LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g.
Maßnahme.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es
wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
T 6)
Entfällt
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
Westnetz GmbH / 19.07.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH
& Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt
Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit
der Betriebsführung beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016
werden wir um Stellungnahme zu obigem
Bebauungsplan gebeten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben.
Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene
Hausanschlussleitungen nicht betroffen.
Kenntnisnahme.
Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie diese unter VWplanauskunft@westnetz.de erhalten
Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie anfordert.
T 7)
Westnetz GmbH / 21.07.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen
der
Westnetz
GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Entfällt
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Kenntnisnahme
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden im Verfahren als Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm
24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen
und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH,
DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139
Dortmund, zu richten.
Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und
zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als
TÖB gerichtet.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 8)
Straßen NRW
Rhein- Berg / 20.07.2016
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Vorschlag der Verwaltung
Regionalniederlassung
Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur
zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der
oben genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht
bekannt.
Das vermutete Plangebiet liegt südlich des
Abschnittes 7,2 der BAB A 4. In welcher Entfernung,
ist aus der Plandarstellung nicht ersichtlich
Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der
Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen
beauftragt.
Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem
Plangebiet beträgt im Bereich der Zufahrt ca. 170 m.
Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen
sein, so sind die Hinweise des anhängenden
Merkblattes zu berücksichtigen. (siehe unten:
Allgemeine Forderungen)
Kenntnisnahme
Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des
Bauleitplanverfahrens
weitere
Gesichtspunkte
ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung die
Benennung von weitergehenden Forderungen vor.
Kenntnisnahme
In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird
unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die
Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG in den
Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird.
Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in
den Plan gebeten.
Ein Hinweis auf die Schutzzonen im Textteil und
deren Eintragung in den Plan, ist nicht erforderlich, da
das Vorhaben (die RAA-Anlage) südlich der DB
Strecke Köln Aachen und der A 4, in einer Entfernung
von ca. 380 m und der Zufahrtsbereich in einer
Entfernung von ca. 170 m und somit außerhalb der
Anbauverbotsoder
Anbaubeschränkungszone
liegen.
T 9)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
20.07.2016
Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken
gegen die o. g. Planungen.
Entfällt
T 10)
Bezirksregierung Köln Dez. 52 /
21.07.2016
Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung
des BP.
Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
nach BImSchG für die geplante Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und Lärmprognose
sowie eine Bewertung über die zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T 11)
Bezirksregierung Köln Dez. 33 /
21.07.2016
Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl.
Belange der allgemeinen Landeskultur bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.
Hinweis, dass eine im Bebauungsplan im
Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im
Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Hambach-West
14 06 3- liegt. (Für Rückfragen steht Herr Hans-J.
Peters aus dem Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147
3302, E-mail: hans-josef-peters@bezregkoeln.nrw.de z. Verfügung)
Entfällt
Per Mail teilte Herr Peters am 29.09.2016 mit, dass
es sich bei dieser Fläche um das Flurstück Gmk.
Manheim, Flur 9, Nr. 58 handelt und sich dieses im
Besitz einer Erbengemeinschaft befindet. Mit der
Erbengemeinschaft wurden seitens der Firma
Kaufverhandlungen geführt und eine diesbezügliche
Einigung hinsichtlich einer Tauschfläche erzielt.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 12)
Vorschlag der Verwaltung
GASCADE / 21.07.2016
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH
& Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die
Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Entfällt
Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur
Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich
sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme
vorzulegen.
Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen
das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungs
auskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen
automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie
umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage
betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren
Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere
Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls
unter http://bil-Ieitungsauskunft.de.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von
Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen
und eventuellen Auflagen anzufragen.
Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert.
Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die
Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden.
Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer
Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen.
T 13)
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Kenntnisnahme
Im weiteren Verfahren zur öffentlichen Auslegung
wird die GASCADE weiter als Träger öffentlicher
Belange beteiligt. Eventuelle externe Kompensationsflächen werden dann dargelegt.
Kenntnisnahme
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen
wurden
als
Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr
wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher
GNT) gerichtet.
Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen.
Unitymedia / 21.07.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Entfällt
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
T 14)
Amprion / 22.07.2016
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens.
Entfällt
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher
Belange im Verfahren beteiligt.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
T 15)
Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel /
25.07.2016
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht.
Kenntnisnahme
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Kenntnisnahme
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht
zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Aufgrund der Entfernung von ca. 1.200 m und ca. 400
m der überörtlichen Straßen (hier: B 477 neu und der
BAB A 4) kann keine zeichnerische Darstellung im
Bebauungsplan erfolgen. Im Bebauungsplan wird in
den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und
Empfehlungen“, der Hinweis auf die Verkehrsemissionen aufgenommen.
Kenntnisnahme
T 16)
Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6
Bergbau und Energie / 25.07.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Manheim 3" und
„Dorsfeld 2", beide im Eigentum der RVVE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Kenntnisnahme
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Für
die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg
werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3.
Hinweise und Empfehlungen“, als Hinweise wie folgt
aufgenommen:
Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen und
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
die Grundwasserabsenkungen bleiben noch über
einen längeren Zeitraum wirksam und
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei be-
sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
stimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband
wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des
Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegen
den Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der
Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte
(Alt-) Brunnen:
Die im unmittelbaren Randbereich befindlichen „(Alt-)
Brunnen“ wurden der Kolpingstadt Kerpen durch
Schreiben der RWE Power AG mit der Bitte um
Darstellung der Brunnenposition und entsprechender
Hinweise im Bebauungsplan zur Kenntnis gebracht.
1)
Kennziffer V408
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43750 m; H= 56 37988
2)
Kennziffer V413
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43881 m; H= 56 38049
Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen
Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln, zu erfragen.
Die Empfehlung, für konkrete Grundwasserdaten eine
Anfrage an den Erftverband zu stellen, wird zur
Kenntnis genommen. Der Erftverband hat im Rahmen
des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Stellung zu
den Grundwasserdaten bezogen.
Die Stellungnahmen von der RWE Power AG und
dem Erftverband wurden in die Abwägung zum
Bebauungsplan eingestellt:
Siehe T 17 Schreiben des Erftverbandes vom
03.08.2016, siehe T 18 Schreiben RWE Power AG
vom 15.08.2016.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich
der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu
zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen
bezüglich
bergbaulicher
Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer
grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem
Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
T 17)
Erftverband / 03.08.2016
Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus
Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen.
In den Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem
aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes verweisen wir auf die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus
diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten)
ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der
Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der
Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich
zugänglich gemacht.
Große Teile des Bebauungsplanes liegen innerhalb
der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in die
Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA
/ RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses Bereichs
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu
erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit
verlieren.
Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die
wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von
Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu
prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen.
Sollte sich die Einleitungsmenge durch die geplante
Maßnahme erhöhen, wird eine wasserrechtliche
Erlaubnis neu beantragt.
Anlagen:
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom
29.04.2016:
Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im
Auf trag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus
Forst".
Kenntnisnahme
Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert
Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des
Braunkohlentagebaus Hambach, außerhalb von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten.
Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen
Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der
Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben. Mit der
Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und dem damit verbundenen Ablagerungsverbot
für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle, wurde die
Deponie im Mai 2005 stillgelegt. Seitdem werden die
Siedlungsabfälle des Rhein-Erft-Kreises thermisch
behandelt.
Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr
das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca.
4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten Grenzen
zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte Fläche
sowie die Rekultivierungstopografie sollen nicht verändert werden). Zu diesem Zweck hat der Rhein-ErftKreis bereits die Betreibereigenschaft sowie den
Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis
vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung
und den Betrieb des DK I - Deponieabschnittes um
eine wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist
ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchzuführen.
Kenntnisnahme. Aus diesem Antrag auf Planfeststellung und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum
Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose,
Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich
Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst
den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum
08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Stadt
Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht
und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite
der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden
UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie
folgt Stellung:
In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell
sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in chemi-
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den dazugehörigen Fachgutachten geregelt. Große Teile des
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
scher und hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und
zu bewerten. Darüber hinaus sind die geplanten
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowie
zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im
An- und Abstrom der Deponie darzulegen. Im Detail
sollten die Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende Angaben beinhalten:
Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten
Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt
eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende
Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren.
• Detaillierte Beschreibung der geplanten Deponie-
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
erweiterung, des multifunktionalen Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besonderer Berücksichtigung der Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte mit den
technischen
Sicherungsmaßnahmen
angefertigt
werden.
• Für die notwendige Bewertung der geologischen
und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie
der Grundwassersituation im An- und Abstrom der
Deponie sind unseres Erachtens keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich
der Deponie Haus Forst" (Erftverband, Januar 2008)
zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin
vorliegt.
• Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter
Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend
dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien, repräsentative hydrogeologische
Schnitte, etc.). Die erforderlichen Fachdaten können
wir, sofern noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur
Verfügung stellen.
• Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird
nach dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des
Restsees Hambach und nach den entsprechenden
Modellprognosen zu einem Einstau der Deponiesohle
im Altkörper DK II führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten
Deponie DK I zunächst soweit mit sauberem Boden
der Qualität LAGA Z O anzuheben, bis der Abstand
der Oberkante der geotechnischen Barriere zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der
Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt.
• Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung
sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von
Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen)
Grundwasserfließrichtung erfolgen.
• Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Revier-
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus
diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten)
ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Des Weiteren, wird in den textlichen Festsetzungen
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
modell der RWE Power AG lassen für den stationären
Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich
der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von
ca. 68 bis 70 m NHN erkennen. Die entsprechenden
Pläne haben wir der Fa. Remondis bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen Werten handelt es sich um
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ der Hinweis
aufgenommen, dass die aktuellen Modellrechnungen
(Revierbericht RWE Power AG) für den stationären
Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich
der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erreichen.
mittlere Grundwasserstände, die witterungsbedingt
deutlich schwanken können. Nach einer Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit hoher Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen deutlich
oberhalb des vorgenannten Niveaus zu rechnen. Für
die Ableitung von Grundwasserhöchstständen (Bemessungsgrundwasser stände), beispielsweise zur
Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich entsprechende Zuschläge anzusetzen, die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie den Modellunsicherheiten Rechnung tragen.
• Darstellung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zur Überwachung der Deponie sowie
der Entwicklung der Grundwasserqualität im An- und
Abstrom. Darüber hinaus ist die chemische Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten
Sickerwässer darzustellen und zu bewerten.
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die
Deponie geregelt.
•
Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation im obersten Grundwasserstockwerk ist das
bestehende Messstellennetz für die Überwachung
des Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus Hambach nach Süden
wird sich die Grundwasserströmung in den nächsten
Jahrzehnten aber nahezu nach Norden ausrichten.
Dann wäre eine Verdichtung des Messstellennetzes
im Bereich der Bahnlinie sowie im weiteren
Abstrombereich nördlich der Bahnlinie sinnvoll.
Kenntnisnahme
•
Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der
Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur
Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des
bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu
erarbeiten, das der zu erwartenden Verschwenkung
der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus
Sicht des Erftverbandes sollte die Grundwasserüberwachung kontinuierlich weitergeführt werden und
die deponietypischen Parameter umfassen.
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie
geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFHPrüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz,
Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des
Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom
09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme
sowohl bei der Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
•
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die
Deponie geregelt.
Abschließende gutachterliche Bewertung
von möglichen Gefährdungen des Grundwassers.
Dabei sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus
dem Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
zu erwartende Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen.
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln /
Dezernat 54 vom 29.06.2016:
Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift
unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden
Stellen in ihrem Hause.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift
seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom
29.06.2015.
Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH /
Köln vom 29.06.2016:
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für
den Deponiebereich
Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan berücksichtigt.
Für die Planung und Genehmigung der Deponie Haus
Forst ist die Ermittlung des Grundwasserhöchststands
(Bemessungsgrundwasserstand) von wesentlicher
Bedeutung, um sicherzustellen, dass die geotechnische Barriere sowie der Abfallkörper dauerhaft oberhalb des Grundwassers liegen werden.
Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie
geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFHPrüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz,
Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des
Vorhabens.
Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten
Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem allmählichen
Wiederanstieg des Grundwassers kommen, der nach
den aktuellen Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt einsetzten wird.
Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwassersituation und insbesondere die
natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und
gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im Beobachtungszeitraum
gemessene
Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstand im
Untersuchungsraum.
Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist
für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar,
weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand
voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich die
vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld der
Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind auch
die in der Vergangenheit gemessenen Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die Ermittlung
des Bemessungs-grundwasserstands auf das numerische Reviermodell der RWE Power AG zurückgegrif-
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der
Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der
Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich
zugänglich gemacht.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
fen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen natur-gemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und das Reviermodell nur mittlere Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder klimatische
Schwankungen beschreibt. Bei der Ermittlung von
Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von Modellrechnungen sind daher sowohl die Modelunsicherheiten als auch die witterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die
aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell
(Modellversion 2012) lassen für den stationären Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein
Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur UVP vom
29.04.2015 mit Zeichen Len/Rei/20150429). Die entsprechenden Grundwassergleichenpläne haben wir
Ihnen bereits zur Verfügung gestellt.
Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des
Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären Endzustand noch Grundwasserstände zwischen
ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur
„Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie
Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung des Modells werden hier also Abweichungen von
bis zu 5 m erkennbar, auch wenn die Modellversion
von 2012 den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergibt.
Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher
Abstimmung mit der RWE Power AG die reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881
herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen. Die
Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück
und stellt damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit
dar.
Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für das
oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die Situation von 2012 gut mit der Beobachtung überein. Der
vom Modell berechnete Grundwasserstand liegt ca.
0,5 m oberhalb des an der Messstelle 841881 gemessenen Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt
das Modell den realen Grundwasser-stand hingegen
deutlich um bis zu 4,2 m. Insgesamt schwanken die
Abweichungen des Modells zur Messung zwischen 4,2 m und +0,8 m (s. Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik bildet das Modell erwartungsgemäß
nicht ab.
Vorschlag der Verwaltung
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ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
GWM
841881
50988
*1)
50948
*2)
MMWS
*3)
Diff. *4)
1972
57,2
54,6
53,5
54,1
-3,1
1973
57,8
54
53,1
53,6
-4,2
1974
56,5
54
53,1
53,5
-3,0
1979
56
57,1
56,,2
56,7
+0,7
1990
58,8
57,7
56,8
57,3
-1,5
2000
56,4
57,6
56,7
57,2
+0,8
2012
56,5
57,4
56,6
57
+0,5
*1) Knoten 50988 (Kalibrierung)
*2) Knoten 50948 (Kalibrierung)
*3) Mittlerer Modell-Wasserstand
*4) Differenz Modell - Messung
Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881
lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten
Niveau witterungsbedingte Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen.
In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu
dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich eines
Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie der natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen.
Zudem muss der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere vom höchsten zu erwartenden
Grundwasserspiegel nach Anhang 1 DepV dauerhaft
mindestens 1 m betragen. Für die Oberkante der
geotechnischen Barriere ergibt sich daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der Nordgrenze
der Deponie Haus Forst.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt.
Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen
Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung,
Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der
Stadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung
öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden
Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst
soweit mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0
anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß
mindestens 1 m beträgt.
Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie
berücksichtigt.
Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung
Köln (Herr Rech).
T 18)
RWE Power AG / 15.08.2016
Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen
folgendes mit:
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim,
Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, 60 und 61
sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67 zu
unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadensverzicht belastet
sind.
Entfällt, da der Bergschadensverzicht bereits im
Grundbuch eingetragen ist.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Im Bereich des Plangebietes des aufzustellenden
BPL MA 360 befindet sich ein ehemaliger Brunnen
der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten:
Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049.
Kenntnisnahme
Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb des
bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den Standort
des Brunnens in einem Radius von 4 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Vor
Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des
ehemaligen Brunnens werden wir zusätzlich prüfen,
ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten
gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall erbitten wir
um eine rechtzeitige Mitteilung an die RWE Power
AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln.
In den textlichen Festsetzungen wird unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass - sich
unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein
abgeworfener Brunnen befindet und - im Falle von
Baumaßnahmen empfohlen wird, den Standort des
Brunnes in einem Radius von 4 m bei der Vorplanung
von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des
ehemaligen Brunnens zusätzlich geprüft werden
muss, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Lage des
Brunnens ist im BP zeichnerisch dargestellt.
Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des
Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen:
Die genannten Punkte werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“,
wie voranstehend dargelegt aufgenommen.
Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (<
10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr
sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power AG,
Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die
mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen.
• Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des
Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Sollten sich für Sie aus den vorgenannten Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen unsere
Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung.
Kenntnisnahme
RWE Power AG
GOJ-B / Herr Dr. Thielemann
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden.
Kenntnisnahme
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen
für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen
dürfen unter keinen Umständen überplant werden!
Kenntnisnahme
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 19)
Straßen NRW
Krefeld / 16.08.2016
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Vorschlag der Verwaltung
Autobahnniederlassung
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb
und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in
einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Kenntnisnahme. Die Autobahn 4 verläuft allerdings
nicht in einer Entfernung und einem Abstand von 120
m nördlich des Plangebietes. Im Zufahrtsbereich liegt
sie ca. 170 m und im Bereich der RAA-Anlage ca. 380
m entfernt.
Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten
Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in
einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf.
Kenntnisnahme
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
zur Änderung und Erweiterung der am Standort „Haus
Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant
sind der Bau und der Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung von
Rostasche inklusive Rohschlacke- und Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der verkehrlichen
Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich.
Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der BAB
4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen.
Das Fachgutachten des Ing.-Büros ANECO zur Prognose der Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
zugesandt. Darin wird dargelegt, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Staubimmissionen ausgeschlossen ist.
Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren
Verfahren ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld
des Plangebietes befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für
den “6-streifigen Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”.
Die potentielle Kompensationsfläche befindet sich im
Eigentum der Remondis und wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Eine Belegung durch Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung ist somit
auszuschließen.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu
gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen
Auslegung wird dem Landesbetrieb Straßen NRW,
Autobahnniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in
einen Übersichtsplan, zugesandt.
Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen
und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte
(DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt
werden.
Ein Übersichtslageplan mit Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen,
auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung zur
Autobahn unerwünscht sind.
Werbeanlagen mit Wirkung zur Autobahn werden im
Bebauungsplan ausgeschlossen.
T 20)
Kreisstadt Bergheim / 16.08.2016
Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine
schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt
Bergheim haben, bestehen gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes MA 360 keine Bedenken.
Aufgrund der Entfernung von ca. 3,5 km zur nächsten
Ortslage der Kreisstadt Bergheim (Heppendorf) sind
schädliche Umweltauswirkungen für die Kreisstadt
Bergheim ausgeschlossen. Das Fachgutachten zur
Prognose der Staubimmissionen zeigt, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen ha-
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
ben und wird im Beteiligungsverfahren der TÖB zur
öffentlichen Auslegung der Kreisstadt Bergheim zur
Verfügung gestellt.
T 21)
IHK / 18.08.2016
Keine Bedenken oder Anregungen
T 22)
Entfällt
Geologischer Dienst NRW / 18.08.2016
Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g. Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur
Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr.
Lehmannn, Tel.: 897 258):
1. Anwendungsbereich der Regelwerke
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst"
(Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der
geologischen Untergrundklasse S.
Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der Erdbebenzone 3 liegt, wird in den textlichen Festsetzungen,
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, in den Bebauungsplan aufgenommen.
Diese Zuordnung wird zur Bewertung der Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der Erdbebengefährdung in
Deutschland.
Das Deponiebauwerk ist durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes MA 360 nicht betroffen. Bei der
Rostascheaufbereitungsanlage handelt es sich nicht
um eine chemische Produktionsanlage, bei der die
Selbstverpflichtung des VCI (Verband der Chemischen Industrie) anzuwenden wäre. Bei der RAAAnlage handelt es sich um eine mechanische Abfallbehandlungsanlage, die auch Hochbauten mit einem
Geschoss umfasst. Insofern ist nur DIN 4149.2005-04
bei der Bauwerksdimensionierung zu berücksichtigen
für Erdbebenzone 3. Dies wird im Antrag nach BimSchG berücksichtigt und in der B-Plan Aufstellung als
Hinweis mit aufgenommen.
Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen.
Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen Antwortspektren der horizontalen und vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen Angaben werden die Einwirkungen zusätzlich zum Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch Faktoren wie den Untergrundparameter und den Bedeutungsbeiwert quantifiziert.
Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf,
Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des
üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von denen im Falle
eines Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen
können, gilt DIN 4149 ausdrücklich nicht.
DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998 berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand der
Technik angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft hier insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke
und geotechnische Aspekte" und ggf. weitere Teile (z.
Zusätzliche sekundäre Gefährdungen
Anlage im Erdbebenfall treten nicht auf.
durch
die
Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die
Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich
gemacht.
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B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen").
Sonderbauwerke fallen ausdrücklich nicht in den
Anwendungsbereich des Eurocode 8.
2. Schutzziele der Regelwerke
Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung
kann als unbestritten gelten - und ist auch unter dem
Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen, subsummiert. Dies wird
auch darin deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden
zur Anwendung der DIN 4149 auf Tragwerke und
Komponenten in der chemischen Industrie, für die
DIN 4149 formal ebenfalls nicht gilt - herausgegeben
hat, der den Umweltschutz konkret als Anwendungsziel formuliert.
Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die
Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken
nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden
müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden.
Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom
03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu unterstreichen.
Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN EN
1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an,
soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des
Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche
sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu befürchten sind,
muss ggf. auch ein höheres Gefährdungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch den Ansatz
einer höheren Wiederkehrperiode der seismischen
Referenzeinwirkung beschrieben.
Beim B-Plan Verfahren handelt es sich um ein Bauleitplanverfahren, das die spätere Errichtung und den
Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen ermöglichen
soll. Die Schutzziele der Regelwerke werden bereits
in ausreichendem Umfang mit Einhaltung der DIN
4149, die für den Hochbau einschlägig ist, erreicht. Es
fehlen somit für das Vorhaben keine Normen und
Regelwerke, die die Anwendung anderer Regelwerke
/ Normen erforderlich machen würde.
Zusätzliche, sekundäre Gefährdungen durch das
Vorhaben im Erdbebenfall sind auszuschließen.
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3. Fazit
Soweit das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAA-Anlage
Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN 1998
zur Planung und Bemessung empfohlen. Im Falle,
dass Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen) unter das Anwendungsgebiet von DIN EN
1998-4 oder auch des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN 4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur Bemessung konkret Anwendung
finden .
Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG, die in
geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die
Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher
nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149
für Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang
des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten
des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht.
Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen.
Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und
Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage
Haus Forst" zu ergreifen.
T 23)
BAIUDBw-Bundeswehr / 22.08.2016
Bezüglich des Bebauungsplanes MA 360 fehlen immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen.
Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um
Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten.
Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom
25.08.2016 vorliegt.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u.
Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich
liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG des
militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Kenntnisnahme
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht
beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie
beantragt zugestimmt werden.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab:
Prüfung nach § 12 LuftVG:
Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m
nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches
gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich.
Die Vorlagengrenze von 195,84 m über NN wird nicht
durchdrungen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien
über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen
mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom
02.November 2001 ist gegeben.
Prüfung nach § 18 a LuftVG:
Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen
Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND
überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung
erneut vorzulegen.
beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313
bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude 50 m über Grund (GND) vorgesehen. Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim
Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wird als
Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3.
Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Bewertungsergebnis:
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen
aus FS-technischer Sicht keine Bedenken zum BPlan.
FS-technische Empfehlung:
Zustimmung zum B-Plan.
Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund
werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes
Nörvenich nicht beeinflusst.
Kenntnisnahme
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass
Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr,
Referat 1
Flughafenstr. 1,
51147 Köln separat zu beantragen sind.
T 24)
Landwirtschaftskammer NRW / 23.08.2016
Durch die o. a. Planungen sind auch landwirtschaftliche Flächen betroffen.
Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar
und hier bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan
vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als
produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den
vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft zu verhindern.
Kenntnisnahme
Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein
Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist.
Kenntnisnahme
Die Fläche wird mit einem Hinweis in den B-Plan
aufgenommen. Sie ist im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag dargestellt.
T 25)
Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung
und Naturschutz / 23.08.2016
Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Parallelverfahren vorgebracht:
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715
In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter
Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der
Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise
anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die
jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und
durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut
Boden keinen besonderen Wert darstellen würden.
Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche
Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens wieterhin erhält und mit den Eingriffen durch Kiesabbau
und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht gleichzusetzen
Natürliche Böden sind im Plangebiet durch den Jahrzehnte langen Kiesabbau und die Folgenutzung als
Deponie nur noch in geringem Umfang vorhanden.
Die vorhandenen kulturfähigen Böden der noch landwirtschaftlich genutzten Fläche, werden ordnungsgemäß gelagert und für die spätere Rekultivierung der
Flächen genutzt.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 19 von 38
Vorschlag der Verwaltung
ist.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.:
02271/833454
Kenntnisnahme
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 soll
die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung
einer
Rostascheaufbereitungsanlage
geschaffen
werden. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
für die geplante Anlage sowie für die bereits vorhandenen Anlagen innerhalb des Plangebietes ist die
Bezirksregierung Köln.
Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der
Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag
auf Genehmigung nach BImschG in Kürze eingereicht
wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem BimSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt Kerpen
gebeten, vor dem BImschG -Verfahren, durch die
Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des
FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
das Vorhaben zu schaffen.
Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im
Bauleitplanverfahren erfolgt daher durch diese Behörde.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
T 26)
Kenntnisnahme
BUND und NABU / 25.08.2016
Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie folgt
Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag (LBP)
und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP
(Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zum Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“. Weitere
Unterlagen lagen uns nicht vor.
Kenntnisnahme
Schutzgut Klima und Luft:
1
Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen
durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in
den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen
der Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen
ist, werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend
bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den
Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im
Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden.
Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten
Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350
000 t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den
Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage
nicht möglich.
Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die
benannten Anliefermengen beziehen sich ebenfalls
auf das Planfeststellungverfahren für die Deponie.
Die Umweltverbände erhielten diese Gutachten, zum
Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese waren noch nicht komplett fertig gestellt. Die
komplette Immissionsprognose durch Stäube und
Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen liegen zwischenzeitlich vor, das Gutachten
besagt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen
von
den
Planungen
ausgehen.
Im Rahmen der Trägerbeteiligung zur öffentlichen
Auslegung wird das fertig gestellte Gutachten
nochmals zugesandt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns
Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten
Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von Grün1
bein/Wegkamp/Rüßmann zu entnehmen ist, gibt es
neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium,
Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem Zusammenhang
sind Angaben zum stofflichen Weg dieser Schadstoffe
Es wurde eine Prüfung zur Schwermetallbelastung
der Stäube durchgeführt (Aneco). Diese hat zum
Ergebnis, dass sich die Schwermetallemissionen,
außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassentröme
nach TA Luft bewegen und daher eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe nicht erforderlich
ist. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des
Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlags
Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der Nassentschlackung
durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite 149-157
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Seite 20 von 38
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
durch die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage
für uns von Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in den Stäuben zu erwarten sind und wenn ja,
in welcher Konzentration.
wert werden an allen betrachteten Immissionsorten
durch die Zusatzbelastung der RAA deutlich unterschritten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
können daher ausgeschlossen werden. Für die
Öffentlichkeit wird in den textlichen Festsetzungen
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass Schadstoffgehalte zu dieser Abfallart in der
Abanda Datenbank des LANUV öffentlich zugänglich
sind.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung der Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an, einen
Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB.
Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da ein
Bahnanschluss aus folgenden Gründen, nicht möglich
ist:
Die Rostascheerzeuger besitzen in der Regel keinen
Bahnanschluss.
Der Bahntransport von einer Abfallverbrennungsanlage würde nur ca. einmal im Monat mit einem Zug
stattfinden und dann die entsprechenden Puffermöglichkeiten und Umladungen erfordern.
Der Abfallstrom fällt in den Anlagen aber kontinuierlich an. In den Anlagen ist keine Puffermöglichkeit für
einen Ganz- oder Halbzug vorhanden.
Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser/
Grundwasser):
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass
die nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe
zur Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen werden. Die zur
Zeit wirksame Absenkung des Grundwassers durch
die Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Hambach werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen
Inanspruchnahme beendet werden und der Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten steigen.
Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt.
Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen
ist, wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach unserer
Kenntnis ist der pH-Wert solcher Grundwässer, die
durch alte Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher
niedrig. Wir bitten daher um Ausführungen über das
Verhalten der abgelagerten Reststoffe der geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem Grundwasser. Insbesondere
stellt sich für uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe von Jahrzehnten entwickeln
wird. Kommende Generationen werden auf diese
Grundwasserkörper voraus-sichtlich angewiesen sein.
Aus unserer Sicht muss alles dafür getan werden, um
Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern.
Es sollte auf die Ausführungen vom Erftverband als
Abwägung zurückgegriffen werden. Diese werden
teilweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter „3. Hinweise und Empfehlungen“
aufgeführt (höchster Grundwasser-stand 2200, 68-70
m NHN, Anheben des Geländes etc.). Außerdem wird
darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsverfahren für die Deponie eine Abdichtung der beiden Deponieteile (Ehemalige DK II Hausmülldeponie des
Rhein-Erft-Kreises / geplante DK I – Deponie für mineralische Abfälle) so gebaut wird, dass eine dauerhafte hydraulische Trennung zwischen Deponiealtund Deponieneuteil gewähr-leistet ist. Des Weiteren
wird auf die Stellungnahme des Erftverbandes vom
03.08.2016 mit den beige-fügten Anlagen (Schreiben
Erftverband vom 29.04.2015 an die Bezirksregierung
und der Fa. Remex 29.04.2015) hingewiesen.
Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um den Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen. Dieses
sollte
ein
Bestandteil
eines
GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen
Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle
Eine Sicherung der Grundwassermessstellen und ggf.
Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes
kann planungsrechtlich nicht im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Dies wird jedoch im Planfeststellungsverfahren für die Deponie behandelt; das bestehende Messstellennetz wird vom Erftverband als
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und dem Wiederanstieg
des Grundwassers eine zeitliche Lücke zu erwarten
ist.
ausreichend erachtet.
Seite 21 von 38
Schutzgut Boden:
Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden
hier bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation
betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im
Kerpener Bereich sollte durch ein gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das z.B.
die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht.
Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf das
notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ wird im Bebauungsplan zum Schutzgut Boden der Hinweis aufgenommen, dass aufgrund der hohen Wertigkeit der
Ackerböden im Kerpener Bereich die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei der
Baumaßnahme zu erfolgen hat.
Schutzgut Vegetation:
Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut
Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um eine
linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die
zu einer „Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit festgeschriebenen
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in diesem Bereich sehr zu
begrüßen.
Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine
von Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit
der Rotation auf einem Schlag als gefährdet an. Bei
einer Rotation würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter
und mit Pestiziden belasteter Ackerbereich durch die
Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine wirkliche Ausmagerung des Bodens kann so nicht entstehen, ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung bestehen,
was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist.
Die Maßnahme sollte unter Beibehaltung der Größe
der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren.
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten
von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern
entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB).
Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche
spricht auch, dass die nesterweise Herbizid
Behandlung von Problemunkräutern auf solchen
Kompensationsflächen in Abstimmung mit der
2
Unteren Landschaftsbehörde möglich ist.
Bei
rotierenden Flächen wäre ein solcher Herbizid Einsatz
nach unserer Auffassung wesentlich eher und
häufiger zu erwarten.
Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im
Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung
des Ökokontos der Stadt Kerpen nicht erforderlich.
Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre
erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum Kerpen
üblich: Gerste, Weizen, Rüben).
Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht
zuzulassen. Aus Gründen der in diesem Bereich
Kerpens dringend zu verbessernden Grünvernetzung
sehen wir eine Nutzung des Ökokontos der Stadt
Kerpen kritisch.
2
Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW. In: Natur in
NRW 2/10. Seite 10-15
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 27)
Seite 22 von 38
Vorschlag der Verwaltung
NABU / 25.08.2016
Zu Aufstellungsbeschluss,
2.4 Bindungen und Restriktionen:
Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll eine
Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission zu rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb verzichtet
werden.
Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile des BPlans. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers,
welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich des BPlanes von dem Deponiekörper überschüttet. Das
genaue Vorgehen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und im Zuge
der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Naturschutzverbänden vorgelegt.
5. Verkehr:
Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer, Betreiber
der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das
genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis
befindet und vorübergehend als Lagerplatz für Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird. Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert.
Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht.
Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt.
Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB sind zum
B-Plan MA 360 folgende Stellungnahmen eingegangen:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
T 1)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
28.03.2017
Da kein Wald betroffen ist bestehen von Seiten des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
keine Bedenken gegen o. g. Planungen.
T 2)
Entfällt
GASCADE / 29.03.2017
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH
& Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Entfällt
Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen
das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie
umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage
betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Lei-
Kenntnisahme
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 23 von 38
Vorschlag der Verwaltung
tungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter
http://bil-leitungsauskunft.de.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von
Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen
und eventuellen Auflagen anzufragen.
T 3)
Evonik / 29.03.2017
An der im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
T 4)
Entfällt
Gemeinde Merzenich / 30.03.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens
der Gemeinde Merzenich keine Bedenken.
T 5)
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher
Belange im Verfahren beteiligt.
Entfällt
Deutsche Bahn AG / 03.04.2017
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der
DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
Entfällt
T 6)
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland / 04.04.2017
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Kenntnisnahme
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15,
16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
werden berücksichtigt.
Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt
3.4 vermerkt.
T 7)
Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 /
04.04.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Entfällt
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 24 von 38
Vorschlag der Verwaltung
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind
in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
T 8)
LVR - Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB /
06.04.2017
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit
bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und
daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen
geäußert werden.
Entfällt
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird
darum gebeten, deren Stellungnahmen, gesondert
einzuholen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 9)
Westnetz GmbH / 06.04.2017
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Kenntnisnahme
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin
des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
T 10)
Erftverband / 10.04.2017
Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme
vom 19.01.2017 zum Planfeststellungverfahren auch
weiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist. Bei
diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn
Dr. Stephan Lenk, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.Nr. 02271/88-1225
T 11)
Die für andere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange
im Verfahren beteiligt.
Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf das
Planfeststellungverfahren der Deponie Haus Forst
(Wiederinbetriebnahme). Die genannten Punkte werden im Rahmen dieses Verfahrens geregelt.
Amprion GmbH / 11.04.2017
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Die zuständigen Unternehmen weiterer VersorgungsVersorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen leitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im
beteiligt haben.
Verfahren beteiligt.
T 12)
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / 12.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforder-
Im Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen diesbezüglich ein Hinweis aufgenommen.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 25 von 38
Vorschlag der Verwaltung
lich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde
oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer
Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
Anlage: Lageplan mit Darstellung der ausgewerteten
Flächen
T 13a) Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 13.04.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken.
Den Bebauungsplanunterlagen beiliegende Verkehrs- Die Bedenken konnten ausgeräumt werden (siehe T
gutachten beschreibt die bereits heute nicht mehr 13b s. S. 26 und T 13 s. S. 26, 27 u. 28).
leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen
Knoten des durch die Bauleitplanung betroffenen
Bundes-/
Landesstraßennetzes.
An
folgenden
Knotenpunkten ist bei der Umsetzung des Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens sind nicht nachvollziehbar dargelegt.
Grundlage sind die von der FGSV herausgegeben
„Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens
von Gebietstypen“, Ausgabe 2006.
Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung
ist m. E. nicht im Einklang mit der auf Seite 24 des
Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung bzgl. der
Inhalte des Landesstraßenbedarfsplans „L 122
Sindorf“ (mittel- bis langfristig).
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls
ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebes bestehen seitens des Landesbetriebes Zweifel
an den getroffenen Annahmen (z. B. Öffnungszeiten
von 16 Stunden/ Tag; nicht nachvollziehbare Beladung
von LKW-Deponieverkehr mit 18 t/ LKW, Rostascheaufbereitung mit 23 t/ LKW; unterschiedliche Arbeitstage pro Jahr - Deponie mit 300 Arbeitstagen/ Jahr,
Rostascheaufbereitung mit 250 Betriebstagen/ Jahr).
Die Gesamtverkehrserzeugung von 306 Lkw-Fahrten/
d wird daher als zu niedrig angesehen.
Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere
Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre
eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis
langfristigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch
weitere Planungen (Baugebiete) der Stadt Kerpen
einbezogen werden.
Die im Gutachten zu Bebauungsplan SI 359 (Seite 53)
ermittelten Kapazitätsreserven sind evtl. durch die
Bauleitplanung MA 360 ausgeschöpft.
M. E. ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch
zwischen der Stadt Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel anzustreben. Ich bitte
diesbezüglich
Kontakt
mit
Herr
Sebastian,
Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr, aufzunehmen.
T 13b) Landesbetrieb
Straßenbau
NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 02.05.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf
Die mit vorläufiger Stellungnahme vom 13.04.2017
vorgebrachten Bedenken konnten mit dem heutigen
Abstimmungsgespräch
und
den
ergänzenden
Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan
SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan
MA 360) ausgeräumt werden.
Die Verkehrsgutachten beschreiben die bereits heute
nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an
verschiedenen Knoten An folgenden Knotenpunkten
ist mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungspla-
Vorschlag der Verwaltung
Seite 26 von 38
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 27 von 38
Vorschlag der Verwaltung
nes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein
Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/ K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinweis:
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen
sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein
Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der
Verkehrsentwicklung erforderlich.
T 13)
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld / 28.04.2017
Mit Schreiben vom 16.08.2016 ist seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bereits eine Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin
enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Die IGEPA Verkehrstechnik GmbH hat im Rahmen
der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung
hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und
deren Verträglichkeit im umliegenden Straßennetz
unter Berücksichtigung der verlegten Trasse der A 4,
der Anschlussstelle Elsdorf und des durch den Tagebau veränderten Straßennetzes durchgeführt.
Die im Schreiben vom 16.08.2016 enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung werden auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter beachtet und wurden auch vorher
schon beachtet.
Für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ist
von einer zusätzlichen Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz von ca. 306 Lkw-Fahrten/Tag
auszugehen.
Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der zu erwartende Zusatzverkehr leistungsfähig an allen betrachteten Knotenpunkten abgewickelt werden.
Diesbezüglich ergeben sich seitens der Straßenbauverwaltung jedoch folgende Bedenken.
Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld der
o.a. Planung
-
24. Ä. Regionalplan Köln – Autohof Elsdorf
-
Bebauungsplan SI 359 Hahner-Äcker-West
-
Bebauungsplan MA 360
erzeugen jede für sich Mehrverkehre, die das umliegende klassifizierte Straßennetz aufnehmen muss.
Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwickung
Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung
durch die avisierten Nutzungen in Gänze kann seitens der Stadt Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen durchführt
werden. Dies kann aber nicht Gegenstand dieses
Bauleitplanverfahrens sein, da hier nur das
Einzelvorhaben beurteilt werden kann.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
durch die avisierten Nutzungen in Gänze bitte ich
seitens der Stadt Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen durchzuführen.
Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu
Lasten der Stadt Kerpen / der Vorhabenträger.
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Vorschlag der Verwaltung
Entstehende Kosten werden vom Vorhabenträger nur
übernommen, sofern sie direkt durch das Vorhaben
verursacht werden.
Die eigentliche Rostascheaufbereitungsanlage befindet sich in einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden.
Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die
eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb
der Halle.
Bezüglich der Entstehung und Ausbreitung von Stäuben sind zahlreiche Minderungsmaßnahmen zur
Vermeidung und Verringerung (vgl. Umweltbericht S.
42) vorgesehen.
Die großtechnisch abfallwirtschaftlichen Anlagen
unterliegen zudem einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Insofern
wird vorausgesetzt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet wird.
Wie die Immissionsprognose zeigt, kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht
durch Staubentwicklungen gefährdet werden.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung für die ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässigen Wohnungen im Plangebiet nicht geltend gemacht werden können.
Kenntnisnahme
Die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durchgeführte Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt eine negative Gesamtbilanz (20.640
Wertpunkte), die durch die Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld kompensiert werden kann.
Planungskollisionen mit den in Anlage B: Lage der
Kompensationsfläche (ökoplan Nachbilanzierung
2016)
dargestellten
Kompensationsmaßnahmen
ergeben sich nicht.
T 14)
Kenntnisnahme
IHK, GS Rhein-Erft / 21.04.2017
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder
Bedenken.
Entfällt
T 15)
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26
- Luftverkehr / 26.04.2017
Zu den o.g. Planungen haben Sie mich als
Luftfahrtbehörde beteiligt. Da die von hier zu
vertretenden Belange nicht berührt sind, verzichte ich
auf eine förmliche Stellungnahme.
Entfällt
Zu Belangen des Militärflugplatzes Nörvenich
empfehle ich – falls nicht bereits geschehen – die
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde als Träger
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 16)
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BUND / NABU / 26.04.2017
Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die
auf dem Server: ftp://ftp.sweco-services.de bereitgestellten Unterlagen und in einzelnen Punkten auf die
von uns am 25.8.2016 im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung aufgeführten Punkte.
Kenntnisnahme
Im Einzelnen haben wir folgende Anregungen und
Hinweise:
Schutzgut Mensch:
Angesichts der je nach Windrichtung auftretenden
Lärmbelästigung erscheint uns die Betriebszeit, besonders samstags, von 6-22 Uhr zu umfangreich zu
sein. Wir regen eine Reduktion der Betriebszeit am
Samstag im Hinblick auf die betroffene Bevölkerung
in Dorsfeld an.
Wie die Lärmprognose zeigt, werden die Richtwerte
gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an
allen betrachteten Immissionsorten, auch in Dorsfeld,
im Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten.
Die Immissionsbeiträge sind somit irrelevant im Sinne
der TA Lärm.
Schutzgut Klima und Luft:
Wir bedanken uns für die Prognose der Immissionen
von Schwebstaub (PM-10), Staubniederschlag sowie
der Inhaltsstoffe, in der einige Aspekte aufbereitet
werden, die wir in unserer Stellungnahme vom
25.8.2016 bereits angesprochen hatten.
Auf Seite 14 der vorliegenden Prognose wird davon
ausgegangen, dass an 300 Tagen im Jahr jeweils
mindestens 0,3 mm Niederschlag fällt. Dieser Durchschnittswert erscheint aufgrund der langen trockenen
Phasen in den letzten Jahren eher fraglich zu sein.
Wir regen daher an, eindeutige Festsetzungen für
Befeuchtungsmaßnahmen im Deponiebereich in der
Genehmigung zu verankern.
Diese Daten entstammen den Klimadaten des
Deutschen Wetterdienstes zzgl. der Anzahl der Tage
mit Befeuchtungsmaßnahmen bei sichtbarer Staubentwicklung.
Befeuchtungsmaßnahmen sind vorgesehen und
können in der BImSchG-Genehmigung verankert
werden.
Es ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen.
Vorgesehen Befeuchtungsmaßnahmen sind unter
anderem: Die Rohaschen werden bereits feucht angeliefert und in der anschließenden Aufbereitung
weiter befeuchtet (bei Abgabe auf Eingangshalde und
auf Weg durch Anlage), Aufgabetrichter mit Befeuchtungseinrichtung, Befeuchtung der Fertigasche auf
dem Förderband, Feuchthalten des Materials während des Abwurfvorganges, usw.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen werden die
anlieferten Inputmaterialien im Eingangslager aufgehaldet, diese Halden sind nicht durch ein Dach geschützt. Wie man auf der website von www.pbo.de
/Singapore plant video entnehmen kann, werden die
angelieferten Materialien dort in der „Ash Recieving
Hall“ angeliefert, die die Staubabgabe nach oben
einschränkt. Wir bitten um Beantwortung der Frage,
wie im Falle der Anlieferungshalde in der RAA-Anlage
Eine Überdachung ist nicht erforderlich, da die
Aschen aufgrund ihres Entstehungsprozesses in den
Müllverbrennungsanlagen (Austrag aus dem Verbrennungsraum über einen Nass-Entascher) grundsätzlich im feuchten Zustand angeliefert werden. Die
Rohaschehalden weisen einen Feuchtegehalt von ca.
20 % auf, so dass hier keine weiteren Befeuchtungsmaßnahmen erforderlich sind.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 30 von 38
Vorschlag der Verwaltung
Manheim die Staubfreisetzung auf der bis zu 15 m
hohen Halde verlässlich und dauerhaft unterbunden
wird und warum hier keine Überdachung erfolgt.
Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 liegen in dem Feld
der häufig aus Westen auftretenden Winde (vgl. Abb.
9). Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die detaillierte Darstellung des Schwebstaubniederschlags,
insbesondere ergänzt durch die Inhaltsstoffe Arsen,
Cadmium, Nickel, Blei und Thallium. Die Anheftungen
werden nur für PM 10 prognostiziert, die deutlich
lungengängigeren Partikel PM 2,5 bleiben unberücksichtigt. Wir bitten darum, die ausschließliche Fokussierung auf PM 10 im weiteren Verfahren zu begründen.
In der TA-Luft sind die Immissionswerte für die Inhaltsstoffe nur als Bestandteil des Schwebstaubes
(PM-10) festgelegt. Die Fraktion Schwebstaub
(PM2.5) stellt eine Teilmasse an der Schwebstaub
(PM-10)-Konzentration dar.
Für eine Einschätzung des Anteils der Schwebstaub
(PM2.5)-Konzentration im Bereich der Immissionsorte
um die Deponie Haus Forst wurden die Schwebstaub
(PM-10)- und Schwebstaub (PM2.5)- Messdaten des
Landes NRW verwendet. Die Anteile von Schwebstaub (PM2.5) an den Schwebstaub (PM-10)Konzentrationen variieren zwischen 54 und 88 %.
3
[vgl. Stellungnahme Aneco ]
Hierdurch sind die Konzentrationen der Staubinhaltsstoffe als Bestandteile des Schwebstaubs (PM2.5)
geringer als im Schwebstaub (PM-10).
Auf Seite 17 wird die Anlage zur Minderung der
Staubemissionen durch die Prozesse in der Halle nur
knapp beschrieben. Wir bitten um Konkretisierung,
insbesondere der dort benannten „Firstlüftung“.
Im Bereich der Aschenaufbereitung ist der Großteil
der Anlagentechnik durch eine Halle eingehaust.
Lediglich zum Transport der in der Halle zwischengelagerten NE-/Fe-Fraktionen durch Radlader werden
die Rolltore kurzzeitig geöffnet. Staubintensive Punkte
innerhalb der Halle können nach Bedarf ebenfalls
bewässert werden. Die weitere Konkretisierung kann
erst im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen.
Zusätzlich ist auch das im Freien stehende Trommelsieb staubtechnisch eingehaust.
Die beiden aus der Aufbereitungshalle kommenden
Förderbänder mit der Fertigasche sowie die sich
anschließenden Haldenbänder werden zum Schutz
vor Abwehungen mit Abdeckhauen ausgestattet.
Die „Firstlüftung“ ist eine Öffnung der Halle im Dachfirst, die als Teil der natürlichen Be- und Entlüftung
der Entlüftung der Halle dient. Die geringen Staubemissionen dieser Abluft sind als diffuse Emissionen
der Halle in der Immissionsprognose Staub mit berücksichtigt.
Schutzgut Boden:
Im Einflussbereich der RAA-Anlage und der von dort
emittierten Stäube befinden sich auch Ackerflächen,
z.B. zwischen RAA-Anlage und Dorsfeld. Wenngleich
die jährlichen Immissionsjahreswerte gemäß der
Unterlagen eingehalten werden, stellt sich für uns die
Frage, wie Kumulationsprozesse von schwermetallhaltigen Niederschlägen auf Ackerflächen Berücksichtigung finden. So ergeben sich gemäß der Daten z.B.
von Seite 38 nach 10 Jahren / 30 Jahren summari2
2
sche Werte von 73 μg/m bzw. 219 μg/m ; für Blei
2
2
1,64 mg/m bzw. 4,92 mg/m . Im Sinne eines nach3
Die zulässigen Depositionswerte für Schwermetalle
Stellungnahme PM-2,5 im Rahmen Planfeststellungsverfahren Wiederinbetriebnahme der Deponie Haus Forst in Kerpen, Aneco, März 2017
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
haltigen Bodenschutzes regen wir eine Kontrolle der
Schwermetallgehalte bei angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere solcher für die
direkte Nahrungsmittelproduktion, an.
nach TA Luft wurden so festgelegt, dass auch eine
Kumulation über 30 Jahre zu keinen Auswirkungen
führt, so dass eine Kontrolle der Schwermetallgehalte
nicht erforderlich ist.
Schutzgut Vegetation:
Zu diesem Punkt halten wir unsere Einwendungen
vom 25.8.2016 aufrecht. Die Extensivierung einer
Ackerfläche in der vorgeschlagenen Form halten wir
aufgrund der zugelassenen Rotation für ökologisch
nicht sinnvoll. Das Verbot von Pestiziden und Düngung ist angesichts der Abdrift, insbesondere bei
Pestiziden, aus unserer Sicht auf einem Streifen in
der vorgesehenen Form nicht ökologisch effektiv und
auch nicht kontrollierbar.
T 17)
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten
von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern
entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB).
Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3
Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum
Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben).
Unitymedia / 27.04.2017
Zum o.g. Bauvorhaben haben wir bereits mit
Schreiben vom 21.07.2016 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Entfällt
Schreiben vom 21.07.2016:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
T 18)
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft / 02.05.2017
Zu o.g. Verfahren habe ich am 21. Juni 2016 im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen.
Entfällt
Gegen die o.g. Änderung des FNP bestehen aus
Sicht des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft) auch
weiterhin keine Bedenken.
T 19)
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung
und Naturschutz / 03.05.2017
Seitens des Rhein-Erft Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Bebauungsplan vorgebracht:
Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartner: Herr Mayr, Tel. 02271/83-17091
Aus der Sicht des Naturschutzes , der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen seitens der
UNB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Erweiterung der Deponie. Ich bitte darum, die nachfolgenden Punkte zur Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung und des Artenschutzkonzeptes in den Festsetzungen des BP 360 MA zu
berücksichtigen:
Kenntnisnahme
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
1) Die Maßnahmen zur Minimierung , Vermeidung
und Kompensation von Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes sowie des Artenschutzes,
welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan
bzw. in der ASP aufgeführt sind, sind vollständig
umzusetzen.
Die Ergänzungen wurden im LBP und in den
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan 360
mit aufgenommen.
Für die Anlage des geplanten extensiven
und rotierenden ‚ Artenschutzacker ' ist der
turnusmäßig vorgesehene Wechsel der Fläche den Naturschutzbehörden an zuzeigen.
Zur Optimierung der Artenschutzfunktionen
halte ich die Impfung des Brachestreifens mit
regionalem Saatgut für erforderlich.
Der turnusmäßige Wechsel wird der Naturschutzbehörde seitens der Fa. Remex angezeigt.
2) Die Kontaktdaten der ökologischen Baubegleitung, welche die Durchführung der o.g.
Maßnahmen begleitet/beaufsichtigt, sind der
UNB vor Baubeginn mitzuteilen.
Die Kontaktdaten des Büros zur ökologischen Baubegleitung werden seitens der Fa. Remex der UNB
mitgeteilt.
3) Der UNB sowie der HNB ist ein schriftlicher
Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.
Der UNB sowie der HNB wird ein schriftlicher
Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung
über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorgelegt.
4) Ggf. sind Änderungen der vorgelegten Planung,
welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt
oder den Artenschutz haben, im Vorfeld mit der
UNB abzustimmen.
Änderungen der vorgelegten Planung, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder den Artenschutz
haben, werden im Vorfeld mit der UNB abgestimmt.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.
02271/83-17064
Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
sollen die Errichtung und der Betrieb einer
Rostascheaufbereitungsanlage auf der Teilfläche SO
1.2 ermöglicht werden. Darüber hinaus werden
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen
für die Teilflächen SO 1.1 vorhandene Wertstoffsortierund Aufbereitungsanlage (WSAA) und SO 2 Kleinanlieferplatz getroffen .
Hierzu ist aus Sicht
folgendes vorzubringen:
des
(Da die Stellungnahme nicht FNP relevant war wird
sie hiermit in die Abwägung zum BP 360 als
Stellungnahme berücksichtigt, bzw. abgewägt)
Immissionsschutzes
Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind,
hinsichtlich des Hinweises und der aufgeführten
Anlagenarten, auf die aktuelle Fassung der 4. BlmSchV - Stand 09.01.2017 - anzupassen.
Im Bebauungsplan 360 „RAA-Anlage“ wird in den
textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 auf die
aktuelle Fassung der 4. BImSchV -Stand 09.01.2017hingewiesen und eine entsprechende redaktionelle
Anpassung vorgenommen.
Der Nachweis der Emissionskontingente nach der DIN
45691 gilt auch für die TF 1 z.B. im Rahmen von
Änderungsgenehmigungen. Hier ist eine Ergänzung
in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4
vorzunehmen.
Im Bebauungsplan 360 „RAA-Anlage“ wird in den
textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4 eine
entsprechende redaktionelle Änderung bezüglich der
Emissionskontingente für die TF 1 vorgenommen.
Hinsichtlich der Lichtimmissionen wird in den
Planungsunterlagen ausgeführt, dass es zu keinen
weiteren Lichtimmissionen durch den Betrieb der
Rostascheaufbereitung kommen wird.
Von den im Plangebiet vorhandenen Nutzungen
gehen bereits derzeit während der Betriebszeiten
Lichtemissionen aus. Die Beleuchtung beschränkt
sich auf das Sondergebiet und die dort erforderlichen
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die RAA
von 06:000 bis 22:00 h betrieben werden soll.
Insoweit wären die Außenanlagen, insbesondere in
den Wintermonaten vor Sonnaufgang und nach
Sonnenuntergang, zu beleuchten.
Beleuchtungsbereiche.
Daher rege ich an die Problematik der
Lichtimmissionen im weiteren Verfahren nochmals
einer Überprüfung zu unterziehen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Seite 33 von 38
Lichtreize, die während der Dämmerung wirksam
werden, können ausgeschlossen werden, da weder
eine Installation noch der Betrieb von hohen
Lichtmasten
oder
Flutlichtanlagen
über
die
bestehende Beleuchtung der WSAA hinaus
vorgesehen sind. Eine Beleuchtung beschränkt sich
zudem auf die Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 22:00
Uhr, wenn in der Regel beispielsweise geringe
Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sind. Die
Außenanlagen werden heute bereits im genehmigten
Zustand beleuchtet. Änderungen diesbezüglich sind
nicht vorgesehen.
Kenntnisnahme
T 20)
Bundesamt
für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und
Dienstleistungen
der
Bundeswehr / 09.05.2017
Bezüglich des Bebauungsplans MA 360 fehlen mir
immer noch entsprechende Stellungnahmen von
militärischen Fachdienststellen.
Terminverlängerung bis 24.05.2017 wurde gewährt
Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage
meiner
Stellungnahme
noch
um
eine
Terminverlängerung bis zum 24. Mai 2017 bitten.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr / 23.05.2017
Gegen die 76. Änderung des FNPs hat die
Bundeswehr
keine
Bedenken
bzw.
keine
Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen
- einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle
mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer
Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum
Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu
rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass
spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr
nicht anerkannt werden können.
Kenntnisnahme
Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet
beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313
bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine
Gebäude mit einer Höhe über 30 m vorgesehen.
Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen
beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies
wurde als Hinweis in den textlichen Festsetzungen
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Kenntnisnahme
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 21)
Seite 34 von 38
Vorschlag der Verwaltung
Rhein-Erft -Kreis / 13.07.2017
Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 befindet sich die Kiesgrube
Dorsfeld der Firma Rheinische Baustoffwerke.
Diese beabsichtigt die Betriebszeiten der Kiesgrube auf die Nachtzeit von 22:00 h bis 06:00 h zu
erweitern.
Im Rahmen von Vorgesprächen zum Antragsverfahren wurde u.a. auch die vorhandene und künftige
gewerbliche
Lärmsituation
im
Umfeld
thematisiert.
Hierzu sollte das im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren erarbeitete Schallschutzgutachten zur Emissionskontingentierung vom
September 2016 weiteren Aufschluss über die
vorhandene gewerbliche Vorbelastung geben.
Wie dem Gutachten jedoch zu entnehmen ist wird
keine
Vorbelastung
durch
die
Kiesgrube
berücksichtigt.
Darüber hinaus sind Zusatzkontingente für die
durch die Kiesgrube bereits lärmtechnisch
beaufschlagten Immissionsorte Dorsfeld 10 (I02)
und Dorsfeld 16 (I01) festgesetzt worden.
Der Hinweis wurde berücksichtigt. Es wurde unter
Bezugnahme auf die geplante Erweiterung der
Betriebszeiten der im unmittelbaren
Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes MA 360
befindlichen Kiesgrube Dorsfeld - im Oktober 2017
eine ergänzende Stellungnahme von A B K zur
Emissionskontingentie-rung erstellt (Oktober 2017), in
der die Vorbelastung durch die Kiesgrube
berücksichtigt wurde. Dadurch haben sich die
Zusatzkontingente an den IO 1 und IO 2 verringert auf
tags 1 dB(A), nachts 6 dB(A) (IO 1) und tags 3 dB(A),
nachts 8 dB(A) (IO 2). Eine entsprechende Änderung
wurde in der „Begründung“ und in den „Textlichen
Festsetzungen“ zur Lärmkontingentierung
vorgenommen.
Die Emissionskontingente LEK auf den Teilflächen TF
3 und TF 4 bezogen auf die Immissionsorte IO 1 und
IO 2 bleiben unverändert,.
Dies wurde auch in einer weiteren Stellungnahme des
Rhein-Erft-Kreises vom 15.11.2017 festgestellt.
Die geänderten Zusatzkontingente und Vorbelastung
wurden im B-Plan berücksichtigt.
Inwieweit diese durch die Nichtberücksichtigung
der Kiesgrube aufrechterhalten werden können,
muss im weiteren Bauleitplanverfahren geprüft
werden.
Desweitern fehlt, im Rahmen der Gesamtvorbelastung, der vorhandene Kleinanlieferungsplatz
incl. Fahrzeugverkehr auf der Teilfläche TF 4.
Ich rege daher an die Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt Kerpen
vom 15. September 2016, hinsichtlich der
Vorbelastungsermittlung und der Zusatzkontingente, ergänzen und überarbeiten zu lassen.
Die Teilfläche 4 liegt innerhalb des Bebauungsplanes
und wurde somit hinreichend betrachtet.
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Seite 35 von 38
Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, und der Behörden
gem. § 4a (3) BauGB
zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB
(Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gingen von Behörden (3 Stellungnahmen) und der
Öffentlichkeit Stellungnahmen (2 Stellungnahmen) zur FNP Änderung ein. Im Abwägungsvorschlag zur Beschlussfassung des
Feststellungsbeschlusses der 76. Änderung des FNP wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen vorgeschlagen, diese
Stellungnahmen zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes abzuwägen, bzw. zu berücksichtigen. In Bezug auf die
eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurde seitens der Verwaltung mit den Betroffenen bezüglich des
Lärmgutachtens ein Gespräch geführt, um die Problematik im Interesse aller Beteiligten zu klären. In einem ergänzenden
Gutachten durch die ABK sollte nochmals der schalltechnische Nachweis erbracht werden, dass die Bauschuttrecyclinganlage
der Firma auf dem unmittelbar angrenzenden Standort durch die Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Ma 360 wie
bisher genehmigt, weiter betrieben werden kann. Der Nachweis wurde durch das ergänzende Gutachten, ABK März 2018,
erbracht.)
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
T 1) Landesbetrieb Straßen NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 05.02.2018
Es wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen
verwiesen, insbesondere:
Dass die Verkehrsgutachten die bereits heute nicht
mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung verschiedener Knoten beschreiben und an folgenden Knotenpunkten durch den Bebauungsplan SI 259 mit
Zusatzverkehren zu rechnen ist:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein
Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/ K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinweis:
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen
sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein
Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der
Verkehrsentwicklung erforderlich.
Die nunmehr, im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung eingereichte Stellungnahme,
betrifft nicht die in der 76. Änderung der FNP vorgenommenen Änderungen.
Die mit Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Bedenken konnten nach einem Abstimmungsgespräch am 02.05.2017 und den ergänzenden Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden (siehe auch T
13b s. S. 26 und T 13 s. S. 26, 27 u. 28).
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 36 von 38
Vorschlag der Verwaltung
T 2) Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld / 07.02.2018
Gegen die erneute Offenlage der 76. Änderung des
FNP bestehen keine ergänzenden Anregungen oder
grundsätzliche Bedenken.
Kenntnisnahme
Es wird gebeten, die vorherigen Stellungnahmen
bereits mitgesteilten grundsätzlichen Festlegungen
und Belange sowie Hinweise der Straßenbauverwaltung zu o.a. Bauleitplanung weiter zu beachten
T 3) Rhein-Erft- Kreis Amt f. Umweltschutz und
Kreisplanung / 07.02.2018
Aus Sicht der vom Rhein-Erft_Kreis zu vertretenden
Belange bestehen gegen die 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 4a (3) BauGB
zur erneuten öffentlichen Auslegung der 76. Änderung des FNP gem. § 4a (3) BauGB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
B 1) Mail vom 08.02.2018
Namens und im Auftrag einer Firma wird wie folgt
Stellung genommen:
Im Rahmen der oben genannten Änderung seien
auch Ergänzungen zur Lärmkontingentierung vorgenommen worden, ohne dass jedoch die genehmigte
Anlage der Firma nunmehr berücksichtigt worden sei.
Bereits mit Schreiben vom 18.12.2017 sei umfangreich auf die Defizite bei der Berechnung der
Emissionskontingente des Bebauungsplanes MA 360
hingewiesen worden. Auch ein beigefügtes Schreiben
eines Anwalts vom 12.01.2017 hätte nochmals
klargestellt, dass die Betriebsgenehmigung der Firma
nicht bis Ende 2016 auslief, sondern zunächst bis
zum 31.12.2017 befristet worden sei (zuletzt
verlängert bis zum 31.12.2018). Des Weiteren, dass
die Stadt mit Schreiben vom 10.11.2017 dem Landrat
des Rhein-Erft-Kreises mitgeteilt habe, dass der Rat
der Kolpingstadt Kerpen am 07.11.2017 für den
maßgeblichen Bereich der Firma die 83. Änderung
des FNP für eine temporäre planungsrechtliche
Sicherung der zur Zeit auf dem Standort genehmigten
mobilen Bauschuttrecyclinganlage beschlossen habe
und als Träger der gemeindlichen Planungshoheit das
erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36
BauGB zu beantragten Verlängerung der befristeten
Genehmigung de Betriebes erteilen würde und
demgemäß die Anlage als Vorbelastung nach DIN
45691 sowohl als bestehende Anlage, als auch, als
geplante Anlage zum berücksichtigen sei.
Es wird darauf hingewiesen, dass der überarbeitete
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
keine Hinweise auf die bestehende und genehmigte
Anlage, die unmittelbar südlich angrenzt, enthält und
Die Anregung wird berücksichtigt.
Mit Bericht Nr. „B 1640006-02(3)ver15092016“ der
ABK 2016, wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA 360 durchgeführt. Im Rahmen
dieser Kontingentierung wurde unter anderem der
Immissionsort: IQ 3 betrachtet.
Im Einwirkungsbereich dieses Immissionsortes befindet sich die vom Einwender betriebene mobile Bauschuttrecyclinganlage, für die mittlerweile die Genehmigung verlängert wurde.
Auf der Grundlage der Verlängerung der Genehmigung bis zum 31.12.2018 wurde zu den
Auswirkungen durch die Verlängerung des Betriebes
der Anlage durch die ABK (Ergänzendes Gutachten
März 2018) Stellung genommen.
Grundlage des „Ergänzenden Gutachtens“ war die,
durch die Betreiberfirma der Bauschuttrecyclinganlage der ABK zur Verfügung erstellte Lärmprognose
für die Aufbereitungsanlage durch das Sachverständigenbüros für Schall und Geruch, Dipl.-Ing. M.
Langgut .
Für den Betrieb der Aufbereitungsanlage für Bauschutt (Sachverständigenbüro, Dipl.-Ing. M. Langgut)
wurde ein Beurteilungspegel im Tagzeitraum von 38
dB(A) ermittelt (im Nachtzeitraum wird die Anlage
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Seite 37 von 38
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
diese entsprechend berücksichtigt wird und auf Seite
43 des Umweltberichtes unter Ziffer 2.3.4.1 „Lärm“
nunmehr zwar ein östlich liegendes Kieswerk erwähnt und auch bei den Berechnungen berücksichtigt
wird, aber der vorhandene Bauschuttrecyclingbetrieb
unberücksichtigt bleibt.
nicht betrieben). Hieraus ergibt sich eine zusätzliche
Vorbelastung Aufbereitungsanlage der Firma: IO 3
= 38 dB(A) im Tagzeitraum.
(Die Neuberechnungen des Gutachters vom
26.10.2017 auf Seite 3 auf Tabelle 8, Seite 24, der
schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360,
Bericht B 1640006-2(3)ver15092016 Bezug nehmen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass zwei in der Tabelle 8 eingetragene Planwerte
nicht mit den Angaben der Tab. 5 auf Seite 21 übereinstimmen. Speziell der Planwert (nachts) zu IQ 3
sei in der Tab. 8 mit 39 db (A) statt mit 35 db (A)
angesetzt. Es wird gebeten, den Sachverhalt
entsprechen zu überprüfen, da der IQ 3 auch für den
Anlagenbetrieb der Firma limitierend sein könnte.
Im „Ergänzenden Gutachten der ABK; März 2018“
wurde dargelegt, dass selbst bei der ungünstigen
Betrachtung, dass sich die Geräuschimmission aus
dem Betrieb der Firma im Sinne einer höheren
Auslastung der Anlage künftig um 3 dB erhöhen kann
(was einer Verdopplung der Arbeiten entsprechen
würde), die errechneten Planwerte in Bezug auf die
Emissionskontingente (ABK Gutachten 2016) keine
Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Auslegung ergeben.
Das „Ergänzende Gutachten März 2018“ wird in die
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
aufgenommen und in die „Textlichen Festsetz-ungen“
darauf hingewiesen, dass der Betrieb der
Bauschuttrecyclinganlage auch weiterhin, sogar bei
einer höheren Auslastung sichergestellt ist.
Das noch immer das Emissionskontingent maximal
für die eigene Anlage festgesetzt sei, ohne den,
ebenfalls im Bauleitplanverfahren befindlichen
Anlagenbetrieb zu berücksichtigen und dies weder
nach den Vorgaben der DIN 45691 noch den
städtischen Vorstellungen der Stadt Kerpen entsprechen würde.
Wegen der o.g. Befristung des FNP müsste auch der
Bebauungsplan MA 360 entsprechend geändert
werden, wobei dabei auch eine entsprechende
Anpassung der Emissionskontingentierung sichergestellt werden müsste, dass der von der Stadt vorgesehene Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage der
Firma zukünftig möglich sei.
B 2) Mail vom 13.12.2018
Seitens des Einwenders wird ausgeführt, dass er
einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im
Bereich Haus Forst führt und Eigentümer diverser
Grundstücke in diesem Bereich ist, unter anderem
auch Eigentümer und Verpächter der Betriebsfläche
des genehmigten Anlagenbetriebes der Bauschuttrecyclinganlage und einer Teilfläche, die im Rahmen
der anhängigen Bauleitplanung als Sonderbaufläche
ausgewiesen werden soll.
Als Nichtsachverständiger im Bereich Lärm sei er erst
über seinen Pächter auf die besondere Problematik
hinsichtlich der Emissionskontingentierung aufmerksam geworden. Ihm seien auch die Schreiben des
Büros und eines Rechtsanwalts in der Sache an die
Stadt Kerpen bekannt und er würde deren Bedenken
teilen, dass die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage
bei der Emissionskontingentierung im Rahmen des
Bebauungsplanes MA 360 nicht berücksichtigt wurde.
Als Eigentümer und Verpächter von Flächen im
Bereich Haus Forst habe er ein berechtigtes Interesse
Kenntnisnahme
Siehe Abwägung zu B 1)
ANLAGE 3 - Stellungnahmen der TÖB, Behörden u. Öffentlichkeit
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Seite 38 von 38
Vorschlag der Verwaltung
an einer möglichst angemessenen und ausgewogenen Aufteilung der Emissionskontingente, so dass
sowohl die vorhandenen, als auch zukünftig geplante
Anlagen, nebeneinander existieren können.
Im Rahmen der oben genannten Änderung des FNP
wurden zwar Ergänzungen mit Bezug zur Lärmkontingentierung vorgenommen, jedoch weiterhin ohne
Berücksichtigung der genehmigten Anlage. Weiterhin
würden die vorliegenden Gutachten nicht erkennen
lassen, ob und inwieweit weitere Anlagen im Bereich
Haus Forst errichtet und betrieben werden können.
Weiterhin wurde versäumt, die Bauschuttrecyclinganlage als Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als
bestehende als auch als geplante Anlage zu
berücksichtigen.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass der überarbeitete
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B
mit keinem Wort die bestehende und genehmigte
Bauschuttrecyclinganlage erwähnt und berücksichtigt,
die unmittelbar angrenzt.
Noch immer sei das Emissionskontingent maximal für
die geplante Anlage ausgerichtet, ohne den bestehenden betrieb seines Pächters entsprechend zu
berücksichtigen. Dies würde weder den Vorgaben er
DIN 45961 noch den städtebaulichen Vorgaben der
Stadt Kerpen entsprechen und von daher eine
entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360 erfolgen muss, da ein Unterlassen rechtswidrig sei, zu
einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und somit
zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen
würde, sodass er sich rechtliche Schritte vorbehalten
würde.
Wie bereits erwähnt, ständen Teilflächen der
geplanten Sonderbaufläche RAA in seinem Eigentum
und es würde eine Verfügbarkeit nur in Aussicht
gestellt, wenn die vorgenannte Problematik im
Interesse aller Beteiligten geklärt würde.
Es wurde ein „Ergänzendes Gutachten durch die
ABK, März 2018“ für den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage erstellt, wonach auch weiterhin
die Bauschuttrecyclinganlage an diesem
Standort, sogar bei einer höheren Auslastung
(Verdoppelung der Betriebszeiten) betrieben
werden kann. (siehe B 2)