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Beschlussvorlage (Anlage 4 - Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
248 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17

Inhalt der Datei

ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 1 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen Fett und kursiv = redaktionelle Änderung nach Offenlage 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO [§ 11 Abs. 2 BauNVO, mit Hinweis auf die Anlagendefinitionen der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV, i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I S. 42)]. Sondergebiet 1 „Abfallbehandlung und -lagerung“: Im Sondergebiet 1 sind folgende Betriebe und Anlagen zur Abfallbehandlung und -lagerung allgemein zulässig (Kurzfassung der Anlagen- und Betriebsart): SO1.1 (WSAA): - Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung (8.1.1.4). - Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt (8.1.2.2). - Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind (8.1.3). - Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (8.4). - Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst (8.6), von  nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, (8.6.2.1).  Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag (8.6.3.1). - Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.1.1). ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 2 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage - Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden (8.11.2), mit einer Durchsatzkapazität von  gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.1),  nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.3),  nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4). - Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei  gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)  50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),  30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2).  nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr (8.12.2),  Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit  einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2). - Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr (8.13). - Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr (8.14.) mit  einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr (8.14.2), je Tag oder einer und einer  für andere Abfälle als Inertabfälle (8.14.2.1),  für Inertabfälle (8.14.2.2).  einer Aufnahmekapazität von weniger Gesamtlagerkapazität von (8.14.3) als 10 Tonnen je Tag  weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.1),  150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.2),  weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.3). - Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von  10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.1),  1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),  100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3). ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 3 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage - Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4. BImSchV). (siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“) SO1.2 (RAA): - Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, (8.11.2) mit einer Durchsatzkapazität von  nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.3). - Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei  nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr (8.12.2),  Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, (8.12.3) mit  einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen oder mehr (8.12.3.1). - Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4. BImSchV). (siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sind ausnahmsweise bis zu einer GesamtBruttogeschossfläche von 150 m² im Sondergebiet 1 zulässig, sofern sie den industriellen Anlagen zugeordnet sind. Sondergebiet 2 „Kleinanlieferplatz“: Im Sondergebiet 2 sind Betriebe und Anlagen allgemein zulässig, die dem bestehenden Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahme-, Lager- und Kommissionierungseinrichtungen für: - Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Teppichböden, - Elektrogeräte wie z.B. Kühlschränke, Ölradiatoren, Herde, Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen, Computer, - Garten- und Grünabfälle, - Schadstoffe, - Wertstoffe (Altglas, Altpapier, Altmetall, Verpackungen), - ähnliche Stoffe. - Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4). - Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei  gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)  50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),  30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2). ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 4 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage  nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr (8.12.2),  Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit  einer Gesamtlagerfläche von 1000 bis weniger als 15000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2). - Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von  1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),  100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3). Im Sondergebiet 2 sind zwei Waagenhäuser (inkl. Büro, Sozialräume) sowie 2 Waagen zulässig, die sowohl den Abfallbehandlungsanlagen im Sondergebiet 1, als auch dem allgemeinen Betrieb der Mülldeponie Haus Forst dienen. Gemeinsame Vorschriften für beide Sondergebiete Die zulässigen Anlagen können auch geringere Kapazitäten als in den Anlagendefinitionen der 4. BImSchV angegeben aufweisen (Durchsatzleistung, Gesamtlagerkapazität, Aufnahmekapazität, etc.). In den Sondergebieten 1 und 2 sind auch Anlagen zulässig, die zum allgemeinen Betrieb der Mülldeponie Haus Forst notwendig sind (z.B. Zugangskontrolle, Waage, Überwachungseinrichtungen, Anlagen des technischen Umweltschutzes, Nachsorge, etc.). In den Sondergebieten 1 und 2 sind Nebeneinrichtungen bzw. –anlagen, wie z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Sanitärräume, Sozialgebäude, Werkstätten, Unterkünfte zum zeitlich begrenzten Aufenthalt (z.B. Bereitschaftraum, Ruheraum) etc. zulässig, sofern sie mit den zulässigen Anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Hierzu gehören auch alle zum Betrieb erforderlichen technischen Anlagen, Verkehrswege und Lagerbereiche. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18, 19 BauNVO Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen, Antennen, Solaranlagen etc., können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 3,5 m überschreiten. Kamine dürfen ausnahmsweise die festgesetzten Höhen überschreiten [§ 18 i.V.m. § 6 BauNVO]. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der gewerblichen Nebenanlagen und durch die privaten Verkehrsflächen bis zu GRZ = 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4 BauNVO]. Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche der jeweiligen Sondergebiete (SO1 = 6,4 ha (SO 1.1 = 3,0 ha, SO 1.2 = 3,3 ha), SO2 = 1,2 ha) [§ 19 Abs. 3 BauNVO]. 1.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Sondergebieten gewerbliche Nebenanlagen und private Verkehrsflächen zulässig (z.B. befestigte Lagerflächen, Container, Silos, unterirdische Vorratsbehälter, Löschwasserbehälter, Regenrückhaltebecken, ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 5 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage Sprinklerbecken, Förder-, Transport- und Verladetechnologie, untergeordnete Lagerschuppen, Büro-, Labor- und Sozialcontainer, befestigte PKW- Stellplätze, Garagen, überdachte Fahrradund Kraftradstellplätze, Eigenverbrauchstankstellen, stadttechnische Anlagen, Fahrzeugwaagen, etc.) [§ 23 Abs. 5 BauNVO]. 1.4 Befristung und Folgenutzung der festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.2 BauGB Befristung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird die temporäre Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung festgesetzt. Erreicht der Verfüllabschnitt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) werden die im Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen zum 31.12.2043 gem § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig. Folgenutzung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB Nach Ablauf der Befristung der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen erfolgt die Umsetzung der im Planfeststellungsvefahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie“ genehmigten Rekultivierungsplanung. Die freigemachten Sondergebietsflächen werden ebenfalls überschüttet und entsprechend der „Planfestgestellung zur Wiederaufnahme der Deponie“ genehmigten Rekultivierungsplanes hergerichtet.Die Folgenutzung ist „Grünfläche“ Nach Ablauf der Befristung und Rekultivierung der ehemaligen Deponie sowie des Sondergebietes treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Kolpingstadt Kerpen, für diesen Bereich wieder in den Vordergrund. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu dem Zeitpunkt aufzuheben. 1.5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen In den Teilflächen des Planungsgebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Tabelle 1: Teilfläche Emissionskontingente tags und nachts SO Flächengröße in m² Emissionskontingente LEK in dB tags nachts TF 1 SO1.1 (WSAA) 32.000 62 58 TF 3 SO1.2 (RAA) 33.500 76 56 TF 4 SO2 (Kleinanlieferbereich) 13.100 68 48 Teilfläche 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiegelände). Bezogen auf die Immissionsorte IO 1 (Dorsfeld 16), IO 2 (Dorsfeld 10) und IO 4 (Forster Weg 13) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente. ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 6 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage Tabelle 2: Zusatzkontingente für Immissionsorte Zusatzkontingent in dB tags nachts Immissionsorte IO 1 (Dorsfeld 16) 1 6 IO 2 (Dorsfeld 10) 3 8 IO 4 (Forster Weg 13) 8 12 HINWEIS: Aufgrund einer im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (3) BauGB zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregung zur schalltechnischen Berücksichtigung eines vorhandenen Betriebs (Bauschuttrecycling-Anlage) wurde der Immissionsort IQ 3, Haus Forst neu betrachtet. Hieraus ergab sich eine zusätzliche Vorbelastung der Aufbereitungsanlage am Immissionsort: IQ 3 Haus Forst = 38 dB(A) im Tagzeitraum (im Nachtzeitraum wird die Anlage nicht betrieben). Auch bei einer angenommenen höheren Auslastung der Bauschuttrecycling- Anlage um 3 dB (was einer Verdopplung der Arbeiten entsprechen würde), errechnet sich am Immissionsort Haus Forst folgende gewerbliche Geräuschvorbelastung (vgl. Bericht Tab. 5, Seite 21, ABK 2016) Tabelle 3: Vorbelastung gesamt Bezeichnung IO 3 Vorbelastung B-Plan Vorbelastung Maaßen Lv,1 in dB(A) Lv,2 in dB(A) Vorbelastung gesamt Lv,Ges in dB(A) tags nachts tags nachts tags nachts 50,7 44,9 41 - 51,1 44,9 Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Geräuschvorbelastung ergibt sich für die Lärmvorbelastung keine Änderung zu den Planwerten der Tabelle 2 mit den Emissionskontingenten der Tabelle 8, Seite 24 des Berichtes B 1640006-02(3)ver15092016 (Schalltechnische Untersuchung, ABK 2016) und keine Änderung gegenüber der ursprünglichen Auslegung. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 für außerhalb der Teilflächen TF 1, TF 3 und TF 4 des Bebauungsplangebietes gelegene maßgebliche Immissionsorte. 1.6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bau-, anlage- und nutzungsbedingter Beeinträchtigungen Klima - Gewährleistung einer guten Durchlüftung des Baugebietes durch Gebäudeanordnung, ausreichende Abstände und Begrenzung der Höhe, entsprechende - bevorzugte Verwendung heller Baustoffe zur Vermeidung eines übermäßigen versiegelter Flächen, - Verwendung schadstoffarmer Baumaschinen. Aufheizens ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 7 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage Boden- / Wasserhaushalt - Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß, - Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen, - fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung von Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser, - nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen) unversiegelter Flächen, - Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen. Biotop- und Artenschutz - Schutz und Sicherung von Gehölzen einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche bei Durchführung der Baumaßnahmen gem. den einschlägigen Regelwerken (DIN 18.920, RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege), - Baufeldräumung entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot") außerhalb der Kernbrutzeit (01. März bis 30. September); sollte dies nicht möglich sein, Überprüfung der Flächen direkt vor Beginn der Bauarbeiten auf (Brut-)vorkommen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, - Einhaltung einer möglichst kurzen Bauphase, - Vermeidung temporärer Inanspruchnahme unversiegelter Flächen als Arbeits- / Lagerflächen, - 1.7 Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel mit reduzierten Natriumdampfhochdrucklampen (SE/ST-Lampe) oder LED-Lampen. UV-Anteilen wie Private Grünflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden entlang des Randes des B-Plans private Grünfläche festgesetzt: - Private Grünfläche 1 (PG 1, ca. 1,2 ha) am südlichen Rand des B-Plans: Pflege und Entwicklung vorhandener Gehölzbestände - Private Grünfläche 2 (PG 2, ca. 0,7 ha) am nördlichen und östlichen Rand des B-Plans und nordwestlich von SO1: Natürliche Sukzession nach Einsaat mit Gräsern und Kräutern - Private Grünfläche 3 (ca. 0,2 ha) am Sichtschutzbepflanzung mit Sichtschutzwall 2. östlichen Rand des B-Plans: dichte Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen sowie mit Wirkung zur Autobahn sind Werbeanlagen nicht zulässig. 3. Hinweise und Empfehlungen 3.1 Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben werden. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 8 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. 3.2 Die aktuellen Modellrechnungen erreichen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 78 m NHN. 3.3 Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln vor. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt. 3.4 Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425-9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3.5 Innerhalb des Plangebietes befinden Grundwassermessstellen der RWE Power AG. 3.6 Das Plangebiet liegt ca. 560 m nordwestlich des Flugplatzbezugspunktes des Militärflugplatzes Nörvenich im Bauschutzbereich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1b LuftVG. Alle Bauvorhaben, die eine maximale Bauhöhe von 109,59 m üNN überschreiten, sind der Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vorzulegen. Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. 3.7 Im Bereich des Plangebietes befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049. Im Falle von Baumaßnahmen wird empfohlen, den Standort des Brunnes in einem Radius von 4 m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen. Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 3.8 Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S. Bei der Bauwerksdimensionierung für Hochbauten ist DIN 4149.2005-04 zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3. 3.9 Von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen können Verkehrsemissionen, wie Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe, ausgehen. sich Elektrokabel, Wasserleitungen und ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen Seite 9 von 9 * Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage 3.10 Die Schadstoffgehalte der Abfallarten sind öffentlich zugänglich in der Abanda Datenbank des LANUV. 3.11 Als externe Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m² südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen. Dazu ist im Rahmen eines Vertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen. Die Maßnahme sollte auf einem Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt. 3.12 Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen. 3.13 Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Immissionsaufpunkte (IAP) zu beachten: Genehmigungsverfahren sind folgende IO 1, Dorsfeld 16, 1. OG IO 2, Dorsfeld 10 IO 3, Haus Forst, 3. OG IO 4, Forster Weg 13 Weitere Hinweise zum Immissionsschutz sind den Gutachten der Schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360, Stadtteil Manheim und der Prognose über die zu erwartenden Geräuschemission und -immission der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage am Standort „Haus Forst“ (Stand September 2016) und der ergänzenden Stellungnahme zur Schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung (Stand Oktober 2017 sowie März 2018) durch das Büro A B K (Institut für Immissionsschutz), Im Torfgrund 19, 47475 Kamp-Lintfort, zu entnehmen.