Daten
Kommune
Kerpen
Größe
248 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
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ANLAGE 4 - Textliche Festsetzungen
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* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Textliche Festsetzungen - Hinweise und Empfehlungen
Fett und kursiv = redaktionelle Änderung nach Offenlage
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO
[§ 11 Abs. 2 BauNVO, mit Hinweis auf die Anlagendefinitionen der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV, i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I S. 42)].
Sondergebiet 1 „Abfallbehandlung und -lagerung“:
Im Sondergebiet 1 sind folgende Betriebe und Anlagen zur Abfallbehandlung und -lagerung
allgemein zulässig (Kurzfassung der Anlagen- und Betriebsart):
SO1.1 (WSAA):
- Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster
gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer
Durchsatzkapazität von weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde,
ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der
Altholzverordnung (8.1.1.4).
- Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt (8.1.2.2).
- Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind (8.1.3).
- Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen
Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer
Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (8.4).
- Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst (8.6),
von
nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, (8.6.2.1).
Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung
(Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je
Tag (8.6.3.1).
- Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden durch Vermengung oder Vermischung sowie durch
Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung
durch
andere
Mittel,
zum
Zweck
der
Ölraffination
oder
anderer
Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der Regenerierung von Basen oder
Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln
oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von
Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.1.1).
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- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden (8.11.2), mit einer Durchsatzkapazität von
gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.1),
nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung
vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen
oder mehr je Tag (8.11.2.3),
nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10
Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)
50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2).
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit
einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle
oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr (8.13).
- Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr
(8.14.) mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr (8.14.2),
je
Tag
oder
einer
und
einer
für andere Abfälle als Inertabfälle (8.14.2.1),
für Inertabfälle (8.14.2.2).
einer Aufnahmekapazität von weniger
Gesamtlagerkapazität von (8.14.3)
als
10
Tonnen
je
Tag
weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.1),
150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche
Abfälle handelt (8.14.3.2),
weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt
(8.14.3.3).
- Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von
10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.1),
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),
100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3).
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- Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4.
BImSchV).
(siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“)
SO1.2 (RAA):
- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden, (8.11.2) mit einer Durchsatzkapazität von
nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung
vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen
oder mehr je Tag (8.11.2.3).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, (8.12.3) mit
einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmetern oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen oder mehr (8.12.3.1).
- Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4.
BImSchV).
(siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“)
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sind ausnahmsweise bis zu einer GesamtBruttogeschossfläche von 150 m² im Sondergebiet 1 zulässig, sofern sie den industriellen
Anlagen zugeordnet sind.
Sondergebiet 2 „Kleinanlieferplatz“:
Im Sondergebiet 2 sind Betriebe und Anlagen allgemein zulässig, die dem bestehenden
Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahme-, Lager- und Kommissionierungseinrichtungen für:
- Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Teppichböden,
- Elektrogeräte wie z.B. Kühlschränke, Ölradiatoren, Herde, Waschmaschinen, Trockner,
Spülmaschinen, Computer,
- Garten- und Grünabfälle,
- Schadstoffe,
- Wertstoffe (Altglas, Altpapier, Altmetall, Verpackungen),
- ähnliche Stoffe.
- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht
durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der
Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)
50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2).
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nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit
einer Gesamtlagerfläche von 1000 bis weniger als 15000 Quadratmetern oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2).
- Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),
100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3).
Im Sondergebiet 2 sind zwei Waagenhäuser (inkl. Büro, Sozialräume) sowie 2 Waagen zulässig,
die sowohl den Abfallbehandlungsanlagen im Sondergebiet 1, als auch dem allgemeinen Betrieb
der Mülldeponie Haus Forst dienen.
Gemeinsame Vorschriften für beide Sondergebiete
Die zulässigen Anlagen können auch geringere Kapazitäten als in den Anlagendefinitionen der 4.
BImSchV angegeben aufweisen (Durchsatzleistung, Gesamtlagerkapazität, Aufnahmekapazität,
etc.).
In den Sondergebieten 1 und 2 sind auch Anlagen zulässig, die zum allgemeinen Betrieb der
Mülldeponie
Haus
Forst
notwendig
sind
(z.B.
Zugangskontrolle,
Waage,
Überwachungseinrichtungen, Anlagen des technischen Umweltschutzes, Nachsorge, etc.).
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Nebeneinrichtungen bzw. –anlagen, wie z.B. Büro- und
Verwaltungsgebäude, Sanitärräume, Sozialgebäude, Werkstätten, Unterkünfte zum zeitlich
begrenzten Aufenthalt (z.B. Bereitschaftraum, Ruheraum) etc. zulässig, sofern sie mit den
zulässigen Anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Hierzu
gehören auch alle zum Betrieb erforderlichen technischen Anlagen, Verkehrswege und
Lagerbereiche.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18, 19 BauNVO
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen,
Antennen, Solaranlagen etc., können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 3,5
m überschreiten. Kamine dürfen ausnahmsweise die festgesetzten Höhen überschreiten [§ 18
i.V.m. § 6 BauNVO].
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der gewerblichen Nebenanlagen und
durch die privaten Verkehrsflächen bis zu GRZ = 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4
BauNVO].
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche der
jeweiligen Sondergebiete (SO1 = 6,4 ha (SO 1.1 = 3,0 ha, SO 1.2 = 3,3 ha), SO2 = 1,2 ha) [§ 19
Abs. 3 BauNVO].
1.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Sondergebieten gewerbliche
Nebenanlagen und private Verkehrsflächen zulässig (z.B. befestigte Lagerflächen, Container,
Silos,
unterirdische
Vorratsbehälter,
Löschwasserbehälter,
Regenrückhaltebecken,
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Sprinklerbecken, Förder-, Transport- und Verladetechnologie, untergeordnete Lagerschuppen,
Büro-, Labor- und Sozialcontainer, befestigte PKW- Stellplätze, Garagen, überdachte Fahrradund Kraftradstellplätze, Eigenverbrauchstankstellen, stadttechnische Anlagen, Fahrzeugwaagen,
etc.) [§ 23 Abs. 5 BauNVO].
1.4
Befristung und Folgenutzung der festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen
gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.2 BauGB
Befristung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird die temporäre Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ und die damit verbundene Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung festgesetzt.
Erreicht der Verfüllabschnitt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie
die Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) werden die im Bebauungsplan MA 360
„RAA-Anlage“ festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen zum
31.12.2043 gem § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig.
Folgenutzung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB
Nach Ablauf der Befristung der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2)
und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen erfolgt die Umsetzung der im
Planfeststellungsvefahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie“ genehmigten
Rekultivierungsplanung.
Die freigemachten Sondergebietsflächen werden ebenfalls überschüttet und entsprechend
der „Planfestgestellung zur Wiederaufnahme der Deponie“ genehmigten
Rekultivierungsplanes hergerichtet.Die Folgenutzung ist „Grünfläche“
Nach Ablauf der Befristung und Rekultivierung der ehemaligen Deponie sowie des
Sondergebietes treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Kolpingstadt Kerpen, für diesen Bereich
wieder in den Vordergrund. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu dem Zeitpunkt aufzuheben.
1.5
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
In den Teilflächen des Planungsgebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche
die folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00
Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Tabelle 1:
Teilfläche
Emissionskontingente tags und nachts
SO
Flächengröße
in m²
Emissionskontingente LEK
in dB
tags
nachts
TF 1
SO1.1 (WSAA)
32.000
62
58
TF 3
SO1.2 (RAA)
33.500
76
56
TF 4
SO2 (Kleinanlieferbereich)
13.100
68
48
Teilfläche 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiegelände).
Bezogen auf die Immissionsorte IO 1 (Dorsfeld 16), IO 2 (Dorsfeld 10) und IO 4 (Forster Weg 13)
erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente.
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Tabelle 2:
Zusatzkontingente für Immissionsorte
Zusatzkontingent in dB
tags
nachts
Immissionsorte
IO 1 (Dorsfeld 16)
1
6
IO 2 (Dorsfeld 10)
3
8
IO 4 (Forster Weg 13)
8
12
HINWEIS:
Aufgrund einer im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (3) BauGB zur 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregung zur schalltechnischen
Berücksichtigung eines vorhandenen Betriebs (Bauschuttrecycling-Anlage) wurde der
Immissionsort IQ 3, Haus Forst neu betrachtet. Hieraus ergab sich eine zusätzliche
Vorbelastung der Aufbereitungsanlage am Immissionsort: IQ 3 Haus Forst = 38 dB(A)
im Tagzeitraum (im Nachtzeitraum wird die Anlage nicht betrieben).
Auch bei einer angenommenen höheren Auslastung der Bauschuttrecycling- Anlage um 3
dB (was einer Verdopplung der Arbeiten entsprechen würde), errechnet sich am
Immissionsort Haus Forst folgende gewerbliche Geräuschvorbelastung (vgl. Bericht Tab.
5, Seite 21, ABK 2016)
Tabelle 3: Vorbelastung gesamt
Bezeichnung
IO 3
Vorbelastung B-Plan
Vorbelastung Maaßen
Lv,1 in dB(A)
Lv,2 in dB(A)
Vorbelastung
gesamt
Lv,Ges in dB(A)
tags
nachts
tags
nachts
tags
nachts
50,7
44,9
41
-
51,1
44,9
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Geräuschvorbelastung ergibt sich für die
Lärmvorbelastung keine Änderung zu den Planwerten der Tabelle 2 mit den
Emissionskontingenten der Tabelle 8, Seite 24 des Berichtes B 1640006-02(3)ver15092016
(Schalltechnische Untersuchung, ABK 2016) und keine Änderung gegenüber der
ursprünglichen Auslegung.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 für außerhalb der Teilflächen TF 1, TF 3 und
TF 4 des Bebauungsplangebietes gelegene maßgebliche Immissionsorte.
1.6
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bau-, anlage- und nutzungsbedingter
Beeinträchtigungen
Klima
-
Gewährleistung einer guten Durchlüftung des Baugebietes durch
Gebäudeanordnung, ausreichende Abstände und Begrenzung der Höhe,
entsprechende
- bevorzugte Verwendung heller Baustoffe zur Vermeidung eines übermäßigen
versiegelter Flächen,
- Verwendung schadstoffarmer Baumaschinen.
Aufheizens
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Boden- / Wasserhaushalt
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser
bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung von
Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen)
unversiegelter Flächen,
- Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme
die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.
Biotop- und Artenschutz
- Schutz und Sicherung von Gehölzen einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche bei
Durchführung der Baumaßnahmen gem. den einschlägigen Regelwerken (DIN 18.920, RAS-LP
4, ZTV-Baumpflege),
- Baufeldräumung entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot")
außerhalb der Kernbrutzeit (01. März bis 30. September); sollte dies nicht möglich sein,
Überprüfung der Flächen direkt vor Beginn der Bauarbeiten auf (Brut-)vorkommen in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde,
- Einhaltung einer möglichst kurzen Bauphase,
- Vermeidung temporärer Inanspruchnahme unversiegelter Flächen als Arbeits- / Lagerflächen,
-
1.7
Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel mit reduzierten
Natriumdampfhochdrucklampen (SE/ST-Lampe) oder LED-Lampen.
UV-Anteilen
wie
Private Grünflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden entlang des Randes des B-Plans private Grünfläche
festgesetzt:
- Private Grünfläche 1 (PG 1, ca. 1,2 ha) am südlichen Rand des B-Plans: Pflege und
Entwicklung vorhandener Gehölzbestände
- Private Grünfläche 2 (PG 2, ca. 0,7 ha) am nördlichen und östlichen Rand des B-Plans und
nordwestlich von SO1: Natürliche Sukzession nach Einsaat mit Gräsern und Kräutern
- Private Grünfläche 3 (ca. 0,2 ha) am
Sichtschutzbepflanzung mit Sichtschutzwall
2.
östlichen
Rand
des
B-Plans:
dichte
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen sowie
mit Wirkung zur Autobahn sind Werbeanlagen nicht zulässig.
3.
Hinweise und Empfehlungen
3.1
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben
werden. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
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Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
3.2
Die aktuellen Modellrechnungen erreichen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt
2200) im Bereich der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 78 m NHN.
3.3
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln vor. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten sofort
einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst
zu verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird das Merkblatt für Baugrundeingriffe
berücksichtigt.
3.4
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425-9039-199 unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.5
Innerhalb
des
Plangebietes
befinden
Grundwassermessstellen der RWE Power AG.
3.6
Das Plangebiet liegt ca. 560 m nordwestlich des Flugplatzbezugspunktes des Militärflugplatzes
Nörvenich im Bauschutzbereich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1b LuftVG. Alle Bauvorhaben, die eine
maximale Bauhöhe von 109,59 m üNN überschreiten, sind der Wehrbereichsverwaltung West,
Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vorzulegen.
Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt.
3.7
Im Bereich des Plangebietes befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein
ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde.
Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049.
Im Falle von Baumaßnahmen wird empfohlen, den Standort des Brunnes in einem Radius von 4
m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls
zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich
Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der
Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen.
Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der
DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
3.8
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der
geologischen Untergrundklasse S. Bei der Bauwerksdimensionierung für Hochbauten ist DIN
4149.2005-04 zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3.
3.9
Von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen können Verkehrsemissionen, wie
Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe, ausgehen.
sich
Elektrokabel,
Wasserleitungen
und
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3.10
Die Schadstoffgehalte der Abfallarten sind öffentlich zugänglich in der Abanda Datenbank des
LANUV.
3.11
Als externe Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv
genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880
m² südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen. Dazu ist im Rahmen eines Vertrages der
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in
einer Breite von mindestens 3 m festzulegen. Die Maßnahme sollte auf einem Schlag umgesetzt
werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren.
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs
beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
3.12
Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme
die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.
3.13
Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen
Immissionsaufpunkte (IAP) zu beachten:
Genehmigungsverfahren
sind
folgende
IO 1, Dorsfeld 16, 1. OG
IO 2, Dorsfeld 10
IO 3, Haus Forst, 3. OG
IO 4, Forster Weg 13
Weitere Hinweise zum Immissionsschutz sind den Gutachten der Schalltechnischen
Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360, Stadtteil
Manheim und der Prognose über die zu erwartenden Geräuschemission und -immission der
geplanten Rostascheaufbereitungsanlage am Standort „Haus Forst“ (Stand September 2016)
und der ergänzenden Stellungnahme zur Schalltechnischen Untersuchung zu einer
Emissionskontingentierung (Stand Oktober 2017 sowie März 2018) durch das Büro A B K
(Institut für Immissionsschutz), Im Torfgrund 19, 47475 Kamp-Lintfort, zu entnehmen.