Daten
Kommune
Kerpen
Größe
6,6 MB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
Seite 1 von 1
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Inhaltsverzeichnis
A
Begründung
1
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1
1.1
Anlass
1
1.2
Ziel und Zweck der Planung
1
1.3
Inhalt der Planung
2
1.4
Erläuterungen zur geplanten Anlage
3
1.5
Planungserfordernis
3
2
Beschreibung des Plangebietes
4
2.1
Lage, Abgrenzung des Plangebietes
4
2.2
Vorhandene Struktur und Nutzung
4
2.3
Nähere Umgebung (weiteres Untersuchungsgebiet)
6
2.4
2.4.1
2.4.2
Alternativstandorte und Planungsalternativen
Alternativstandort
Planungsalternativen
7
7
7
3
Planungsvorgaben
8
3.1
Regionalplan
8
3.2
Landschaftsplan
9
3.3
Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete
9
3.4
Flächennutzungsplan
10
3.5
Bebauungsplan
10
4
Begründung des Planinhaltes
10
4.1
Zweckbestimmung des Plangebiets
10
4.2
Art der baulichen Nutzung
11
4.3
Maß der baulichen Nutzung
16
4.4
Bauweise und Baugrenzen
17
4.5
4.5.1
4.5.2
Erschließung / Verkehrsanbindung
Äußere Erschließung
Innere Erschließung
17
17
18
4.6
Ver- und Entsorgung
18
4.7
4.7.1
4.7.2
4.7.3
Ökologie und Begrünung
Begrünung (private Grünflächen)
Maßnahmen zum Artenschutz
Externe Kompensationsmaßnahme
19
20
20
21
Seite I
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
*Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
4.8
Lärmemissionskontingentierung
21
4.9
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
22
5
Ergebnisse des Umweltberichts gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 4 und §
2a BauGB
24
6
Gesamtabwägung
27
7
Literatur
28
8
Anlage A: Übersicht Deponieabschnitte
31
9
Anlage B: Lage der Kompensationsfläche [ökoplan Nachbilanzierung,
2016]
32
B
Umweltbericht zur Begründung
33
1
Einleitung
33
1.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens
33
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Beschreibung Bestand
Beschreibung Nullvariante
Beschreibung Planung
33
34
34
35
1.3
Bedarf an Grund und Boden
35
1.4
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
36
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
36
2.1
Nicht durch die Planung betroffenen Umweltbelange
36
2.2
2.2.1
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)
Grundwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.
7e)
37
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.3
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.1.4
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.4.1
Potentiell erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Natur und Landschaft
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3)
Landschafts- / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 3 BauGB)
Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und Nr. 7h
BauGB)
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Lärm
Seite II
37
38
39
40
41
42
42
42
43
46
50
51
53
56
56
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
*Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
2.3.4.2
2.3.4.3
Erschütterungen
Gefahrenschutz
59
60
2.4
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
60
2.5
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
61
3
Zusätzliche Angaben
63
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel
technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
63
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) (falls erforderlich)
64
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
65
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Nutzungsarten der Flächen im Sondergebiet
11
Tabelle 2:
Zulässige Anlagen nach 4. BImSchV im SO1
13
Tabelle 3:
Zulässige Anlagen nach 4. BImSchV im SO2
15
Tabelle 4:
Emissionskontingente tags und nachts
22
Tabelle 5:
Zusatzkontingente für Immissionsorte
22
Tabelle 6:
Gegenüberstellung Flächen Bestand / Planung
36
Tabelle 7:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Zustand lt. Planung
48
Tabelle 8:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Kompensationsmaßnahme
49
Tabelle 9:
Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.
BImSchV und TA Luft
54
Tabelle 10:
Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung PM-10 und Staubniederschlag [Aneco,
2016]
55
Tabelle 11:
Lärmvorbelastung
57
Tabelle 12:
Emissionskontingente tags und nachts
57
Tabelle 13:
Beurteilungspegel Lärmzusatzbelastung
57
Tabelle 14:
Gesamtbewertung
69
Seite III
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
Seite 1 von 1
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
A
Begründung
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
1.1 Anlass
Anlass der Planung ist die Absicht der Remex Mineralstoff GmbH am Standort Haus Forst eine
geänderte und erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig Rostascheaufbereitungsanlage
(RAA) inklusive Roh- und Fertigschlackelager) zu errichten. Die bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage) wird ebenfalls weiter betrieben.
1.2 Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken
und deren Aufbereitung zu sehen. Gleichzeitig wird eine Vorbehandlung von Siedlungsabfällen
vor Ablagerung nicht mehr benötigt.
Die bestehende WSAA wird zur Gewinnung von Wertstoffen weiter betrieben.
Die wesentlichen Ziele und Zwecke des neu zu erstellenden Bebauungsplans sind:
-
bauplanungsrechtliche Sicherung für die Projektrealisierung des Baus und des Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RAA = Rostascheaufbereitungsanlage) am Standort der Deponie Haus Forst,
-
Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltrahmenbedingungen (Deponierecht, etc. Bedarf für Rostascheaufbereitungskapazitäten)
-
Verwertung von Rostasche z.B. im Straßen- und Wegebau o.ä. durch Schaffung der
dafür erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten.
-
Schaffung weiterer Fahrspuren und einer zusätzlichen Waage für den An- und Abfahrtsverkehr im Bereich der Zufahrt.
Es handelt sich um eine angebotsbezogene / öffentlich-rechtliche Bauleitplanung. Vorhabenträger ist die Remex Mineralstoff GmbH. Ein städtebaulicher Rahmenvertrag (Planungsvereinbarung) zwischen dem Vorhabenträger und der Kolpingstadt Kerpen wurde am 03.06.2016
geschlossen.
Durch den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 9 Abs. 2 Nr.2 BauGB
und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die
Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung
bis zum 31.12.2043 planungsrechtlich gesichert werden.
Seite 1
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und den erforderlichen Rückbau
aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage“ befindlichen
Aufbauten und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird, d.h. dass nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB die
Folgenutzung gem.§ 5 (2) Nr. 5 BauGB „Grünfläche“ ist. Die im Bebauungsplan MA 360
„RAA-Anlage“ festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen werden
zum 31.12.2043 gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu
dem Zeitpunkt aufzuheben.
Die Folgenutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln,
AZ.:52.03.09-001016/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im Geltungsbereich
des BP 360 geplanten und dargestellten, befristeten Sonderbaufläche hat. Erreicht der
Verfüllfortschritt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, sind die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan 360 (31.12.2043) zu ändern bzw. aufzuheben.
Nach Ablauf der Befristung und Aufhebung des Bebauungsplanes MA 360 treten die
Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen für diesen Bereich wieder in den
Vordergrund.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage der im Parallelverfahren aufgestellten 76. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Das Plangebiet wurde so festgelegt, dass die Deponie Haus Forst in den beiden zuerst geplanten Deponieabschnitten (DA 4 und DA 3.2, siehe Anlage A) komplett verfüllt werden kann.
Erst bei Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA 5, siehe Anlage A) wird in die Sondergebietsfläche des Bebauungsplans eingegriffen und – nach Rückbau der dort vorhandenen
und geplanten Anlagen - eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie erfolgen. Zu
diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan entsprechend seine Gültigkeit verlieren.
1.3 Inhalt der Planung
Zur Realisierung des Projekts wurde die Aufstellung des BP 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ und
die 76. Änderung des FNP „RAA-Anlage Haus Forst“ vom Rat der Kolpingstadt Kerpen beschlossen. Darin wird die in der Planzeichnung dargestellte ca. 10 ha große Fläche als Sondergebiet gemäß § 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) [BauNVO, 1990] mit der
Zweckbestimmung „Abfallbehandlung und -lagerung“ (SO1) sowie „Kleinanlieferplatz“ (SO2)
festgesetzt. Für den Teilbereich der WSAA (3,0 ha) wird im festgesetzten SO1 die Wertstoffsortieranlage als SO1.1 und für den Teilbereich der RAA (Rostascheaufbereitungsanlage
3,3 ha) 1 als SO1.2 festgesetzt. Die Fläche von ca. 6,3 ha (SO1.1 WSAA = 3,0 ha, SO1.2
RAA = 3,3 ha) dient der Unterbringung von Anlagen zum Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen, inklusive Abfalllagerung. Die in der Planzeichnung festgesetzte Teilfläche SO2 mit einer
Größe von ca. 1,3 ha ist ein Kleinanlieferplatz. Die Eingrünung am nördlichen, östlichen und
südlichen Rand der Sondergebietsfläche (Private Grünfläche) auf einer Fläche von ca. 2,1 ha
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
dient der Pflege und Entwicklung vorhandener Gehölzbestände, als Initialpflanzung und als
dichte Sichtschutzpflanzung.
Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB), ist auch eine Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dies erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
1.4 Erläuterungen zur geplanten Anlage
Die neu geplanten und im Sondergebiet SO1.2 zu betreibenden Anlagen zur Rostascheaufbereitung umfassen künftig ein Inputlager für die Rohaschen, die Behandlungsanlage für die
Aschen und ein Outputlager für die Fertigaschen. Die eigentliche Aufbereitung befindet sich in
einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden. Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb
sowie die eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der Halle. Die angelieferte
Rohasche wird durch Siebe, Magnetabscheider, Windsichter und Handsortierung in verschiedene Abfall- und Kornfraktionen aufgetrennt. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung
zuzuführen und somit die Menge der Abfälle zur Deponierung zur reduzieren.
Die bisherige Aufbereitungsanlage WSAA in SO1.1 wird zum Großteil im aktuellen Zustand
2016 künftig weiter betrieben. Eine derzeit bestehende Lagerfläche der WSAA für Abfallballen
und Container wird in den südöstlichen Bereich der Sondergebietsfläche verlegt; das vorhandene Styroporzelt der WSAA wird in den Gebäudekomplex der WSAA verlegt.
Der Kleinanlieferbereich SO2 bleibt erhalten. Im Bereich der Zufahrt wird das Betriebsgelände
nach Süden erweitert, um so Platz für weitere Spuren für den Anlieferverkehr zu schaffen. Es
wird ein neues Waagehaus mit Waage errichtet.
Weiterhin wird der westliche Teil der Zufahrt zum Standort in den Bebauungsplan aufgenommen.
1.5 Planungserfordernis
Das Vorhaben widerspricht z.Zt. den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes MA
313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ aus dem Jahr 2007 (Rechtskraft 21.12.2007), der
für Teilbereiche der Planung private Grünflächen festsetzt. Auch die festgesetzten Baugrenzen
müssen an die neu geplante Anlage angepasst sowie die Flächenzweckbestimmung teilweise
geändert werden. Darüber hinaus wird eine geringfügige Erweiterung der Planfläche nach
Norden und Süden erforderlich, um ein Regenrückhaltebecken und im Bereich der Zufahrt
weitere Fahrspuren sowie eine zweite Waage für den Anlieferverkehr errichten zu können. Die
hinzukommenden Flächen waren bisher als Deponie- bzw. Ackerflächen ausgewiesen.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen
für das Projekt der Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden und eine weitere geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Der neue B-Plan ist zur
langfristigen Sicherung des Deponiestandorts und der künftigen Nutzung des bisherigen Sondergebiets zur zusätzlichen Verwertung mineralischer Abfälle für die Stadt Kerpen und den
Rhein-Erft-Kreis erforderlich.
Die Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist somit gegeben.
Seite 3
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
2
Beschreibung des Plangebietes
2.1 Lage, Abgrenzung des Plangebietes
Das ca. 10 ha große Plangebiet liegt ca. 5 km westlich der Stadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim im Rhein-Erft-Kreis und befindet sich südlich der Deponiefläche
der Deponie Haus Forst.
Im Osten und Süden ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen und in südwestlicher
Richtung von Wald umgeben. Unmittelbar süd-/südwestlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst, westlich des Plangebietes befinden sich weitere landwirtschaftliche Flächen.
Im Bereich der bisher ausgewiesenen Versickerungsmulde sowie östlich des (bestehenden)
SO2 werden „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ festgesetzt, um die beantragte weitere Verfüllung der Deponie mit den Verfüllabschnitten 3.2 und 4 (siehe Anlage A) zu
ermöglichen. Gegenüber dem rechtskräftigen B-Plan kommt eine Fläche zwischen dem bisherigen SO1 und SO2 nördlich der Zufahrt hinzu, um hier den Bau eines Regenwasserrückhaltebeckens zu ermöglichen. Im Bereich der Zufahrt wird das Betriebsgelände nach Süden erweitert, um weitere Spuren und eine zweite Waage für den zusätzlich hinzukommenden Anlieferverkehr schaffen zu können.
Weiterhin wird der westliche Teil der Zufahrt zum Standort in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Lage ist dem Übersichtsplan (M 1:10.000), die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan
(M 1:1.000) zu entnehmen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes befinden sich ganz oder teilweise die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Blatzheim (4680): Flur 34, Flurstücke 4, 62, 67
Gemarkung Manheim (4684): Flur 9, Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62, 78
2.2 Vorhandene Struktur und Nutzung
Die Remondis GmbH Rheinland betreibt gegenwärtig am Standort Haus Forst:
- die ehemalige Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises mit Blockheizkraftwerk und Sickerwasseraufbereitungsanlage. Mit Inkrafttreten des Ablagerungsverbotes für nicht vorbehandelte
Siedlungsabfälle zum 01.06.2005 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt betriebenen alten Deponiebereiche im Mail 2005 stillgelegt, und es wurde zunächst keine weiteren Abfälle mehr abgelagert.
- eine Wertstoffsortier- und -aufbereitungsanlage zur Behandlung von Abfall (WSAA),
- eine öffentlich zugängliche Kleinanlieferstelle, mit einer Annahmestelle für Schadstoffe aus
Haushaltungen,
- sowie eine Sammelstelle für Elektro-Altgeräte.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Das gesamte Betriebsgelände ist eingezäunt. Es ist bis zum Tor des Betriebsgeländes nur
über eine Zufahrt von der K 53 (ehemals 477) und der Gemeindestraße erreichbar.
Kleinanlieferplatz – SO2
150 m östlich der Zufahrt zum Standort, auf gleichem Höhenniveau mit der umgebenden
Landschaft, liegt der etwa 2.500 m² große sog. Kleinanlieferplatz (Kleinanlieferstelle und
Schadstoffsammelstelle). Dieser vergleichsweise kleinteilig strukturierte Betriebsteil ist gekennzeichnet durch befestigte Lager- und Verkehrsflächen, eingeschossige Gebäude (Waagenhaus, Zugangskontrolle), verschiedene offene und geschlossene Container und zahlreiche
Nebenanlagen (Platzbeleuchtung, Fahrzeugwaagen, Leitplanken, Hinweisschilder). Die Bürger
des Rhein-Erft-Kreises haben hier Gelegenheit, Abfall, Wert- und Schadstoffe aus privaten
Haushalten abzuliefern.
Dort werden u.a. Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt (Beton, Fliesen, Ziegeln, Keramik), gemischte Bau- und Abbruchabfälle sowie Garten- und Grünabfälle, Schadstoffe aus privaten Haushalten, Haushaltsgroßgeräte, Altpapier und Metalle angenommen.
Daneben stehen Container für Verpackungen („gelber Müll“) und Glas zur Verfügung. Seit
März 2006 können auch sonstige Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
abgegeben werden (Elektroaltgerätesammelstelle).
Die einzelnen Stoffe werden durch Aufsichtspersonal angenommen, kontrolliert und in dafür
gekennzeichnete und für den Straßentransport zugelassene Behältnisse einsortiert.
Unmittelbar nördlich des Kleinanlieferplatzes und außerhalb des Bebauungsplans liegen die
Sickerwasseraufbereitungsanlage der ehemaligen Hausmülldeponie (Halle, Tanks, Abfüllstationen, Trafo, Mess- und Regeltechnik) sowie ausgedehnte Grünflächen (Wiese, Ausgleichsflächen).
Unmittelbar nördlich des Deponiegeländes verläuft die Bahnstrecke Köln-Aachen in Hochlage
und nördlich der Bahnstrecke die sog. Hambach-Bahn sowie die Autobahn A4 in Tieflage.
Abfallbehandlungsanlage (WSAA) – SO1
500 m östlich der Zufahrt zum Standort befindet sich die mit Planfeststellungsbeschluss vom
19.06.1984 genehmigte Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA, ehem. Rohstoffrückgewinnungsanlage RRA).
Das ca. 3,5 ha große Industriegelände liegt etwa 13 m unter dem Höhenniveau der umgebenden Landschaft (Bodensenke, ehemalige Kiesgrube, ausgekiestes Gelände). Das Erscheinungsbild des Betriebsgeländes ist geprägt durch die 110 x 80 m große und 15 –20 m hohe
Halle der Aufbereitungsanlage (mit Anlieferhalle, Maschinenhalle, Büro und Werkstatt) und die
ausgedehnten Verkehrs- und Lagerflächen (Ballenlager, Styroporzelt, Abstellflächen für LKW).
Daneben befinden sich mehrere kleinere Gebäude (z.B. Verwaltungsgebäude mit Waage, Büros und Sozialräumen) sowie zahlreiche Nebenanlagen auf dem Gelände (Garagen, Schuppen, Blockheizkraftwerk, Deponiefackel, Regenrückhaltebecken, Sozialcontainer, Lager für
Gasflaschen, Ersatzteillager, Mess- und Regeltechnik, Fahrradschuppen, etc).
Die WSAA wurde nicht vollständig im genehmigten Zustand ausgebaut.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Im Jahr 2016 werden auf der bisherigen Sondergebietsfläche SO1 neben der WSAA noch ein
Ballenlager mit aufbereiteten Abfällen aus der WSAA und ein Styroporzelt betrieben.
Innerhalb des Bebauungsplanes und östlich der WSAA befindet sich des Weiteren das Blockheizkraftwerk als Nebenanlage der Deponie.
Das Betriebsgelände wird im Süden und Südosten von einer steilen, begrünten Böschung eingefasst. Nördlich schließt sich das in Teilen verfüllte Deponiegelände an.
2.3 Nähere Umgebung (weiteres Untersuchungsgebiet)
Der Standort Haus Forst liegt abseits bestehender Siedlungen inmitten ausgedehnter landwirtschaftlicher Flächen. Die größeren Ortsteile Alt-Manheim, Manheim-Neu, Buir und Blatzheim
liegen zwischen 1,3 km und 2,7 km entfernt.
Landwirtschaftliches Anwesen Haus Forst und Forster Busch:
Südlich angrenzend an das Betriebsgelände des Sondergebiets befindet sich, eingebettet in
eine Lichtung des Forster Busches, das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst. Im Bereich
des Haus Forst sind derzeit 9 Personen gemeldet. Auf dem Gelände befinden sich mehrere
Scheunen, Silos, Ställe, Werkstätten, Garagen und Wohnhäuser sowie mehrere aufgegebene
Gebäude und Anlagen, die auf eine gewerbliche Vornutzung hinweisen. Auch weiter östlich im
Wald finden sich Reste aufgegebener Betriebsanlagen (Industriebrache, Teich, trockengefallene Absetzbecken, Bruchwald, ehemalige Kiesgrube eines Betonwerks, Betrieb bis 1974,
Quelle: Biotopkataster NRW, BK-5105-513). Der ca. 15 ha große Mischwald (Landschaftsschutzgebiet), eines der wenigen zusammenhängenden Waldgebiete in der strukturarmen
Landschaft, prägt nicht zuletzt wegen seiner markanten geometrischen Begrenzung das Landschaftsbild.
Die weite Bördelandschaft, Landwirtschaft, Kiesabbau, Windkraftanlagen:
Das Plangebiet ist im Westen, Süden und Osten von ebenen und wenig strukturierten Ackerbauflächen umgeben. Eingestreut in die weitläufige Bördelandschaft finden sich einzelne Bauernhöfe und Wohnhäuser. Nur noch wenige Bauernhöfe werden landwirtschaftlich genutzt:
- der Weiler Dorsfeld (6 Gebäudegruppen/Gehöfte und Wohnhäuser) liegt ca. 800 – 1.000 m
östlich der bestehenden Aufbereitungsanlage,
- zwei vereinzelte Anwesen, darunter das „Haus Dorsfeld“ liegen ca. 500 m südöstlich der bestehenden Aufbereitungsanlage,
- Die Siedlung Haus Forst liegt ca. 800 – 1.000 m nordwestlich der bestehenden Aufbereitungsanlage.
Charakteristisch für den Siedlungsraum zwischen Manheim, Buir und Blatzheim sind die an
vielen Stellen anzutreffenden Kies- und Sandwerke (Gruben, Halden, Absetzbecken, Silos,
Siebtürme, Lagerflächen, Transportbänder, etc.). Diese großflächigen Anlagen sind seit den
60er Jahren im Rhein-Erft-Kreis weit verbreitet und können mittlerweile neben den Braunkohletagebauen und den weithin sichtbaren Halden als landschaftstypische Bestandteile der Kulturlandschaft betrachtet werden. Südöstlich des Plangebietes, zwischen dem Forster Busch
und Blatzheim befinden sich fünf weithin sichtbare Windkraftanlagen auf freiem Feld.
Bahnstrecke, Naturschutzgebiet, Erftlandring:
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nördlich des Plangebietes liegt die stark befahrene Bahnstrecke Köln-Aachen mit ihren charakteristischen Oberleitungen und Signalanlagen. Nördlich der Bahnstrecke verläuft die (verlegte) Autobahn A4 (Köln-Aachen) sowie die sog. Hambachbahn. Diese Bahnstrecken und die
Autobahntrasse werden als deutliche Zäsur in der offenen Landschaft wahrgenommen.
Nördlich der Bahn und der Autobahn schließen sich die ausgedehnten, etwa 200 ha großen
Waldflächen des Naturschutzgebietes Steinheide an. Am westlichen Rande des Waldgebietes,
zwischen der B 477 und der Autobahn A4 liegt ebenfalls in einer ehemaligen Kiesgrube der
Erftlandring, eine überregional bedeutende Motorsporteinrichtung (Kart-Rennbahn).
2.4 Alternativstandorte und Planungsalternativen
2.4.1 Alternativstandort
Die Frage der Alternativstandorte wurde bereits im Rahmen der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes thematisiert, die im Parallelverfahren durchgeführt wird.
Um das landesplanerische Ziel und den landesplanerischen Grundsatz umsetzen zu können
wurden Standortalternativen überprüft. Anlagen in bestehenden Gewerbe – und Industriegebieten der Kolpingstadt Kerpen schieden aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Flächenansprüche für eine Rostascheaufbereitungsanlage aus.
Bei Betrachtung bestehender Deponieflächen im Stadtgebiet – insbesondere bezogen auf eine
Eignung als Deponieraum, der eine entstehungsnahe Verbringung ermöglicht, sowie eine Eignung bzgl. der verkehrlichen und umweltverträglichen Anbindung bietet sich kein alternativer
Deponiestandort an.
2.4.2 Planungsalternativen
Der Landesentwicklungsplan NRW vom 08.02.2017 formuliert unter 8.3 Ziele und
Grundsätze der Entsorgung
8.3 - 3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden.
8.3 - 4 Grundsatz Entstehungsnahe Abfallentsorgung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen
soll eine möglichst entstehungsortsnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Um das landesplanerische Ziel und den landesplanerischen Grundsatz umsetzen zu
können wurden Standortalternativen überprüft. Anlagen in bestehenden Gewerbe- und
Industriegebieten der Kolpingstadt Kerpen schieden aufgrund nicht zur Verfügung stehender Flächenansprüche für eine Rostascheaufbereitungsanlage aus.
Bei Betrachtung bestehender Deponieflächen im Stadtgebiet – insbesondere bezogen
auf eine Eignung als Deponieraum, der eine entstehungsortsnahe Verbringung ermöglicht sowie eine Eignung bzgl. der verkehrlichen und umweltverträglichen Anbindung ist
der Standort in Kerpen- Manheim der für die Erfüllung der landesplanerischen Standortvoraussetzungen geeignetste Standort.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die wichtigsten positiven Standortfaktoren im Einzelnen:
- ausreichender Abstand zu den angrenzenden Ortsteilen (> 1,3 km) sowie den einzelnen Gehöften und Weilern (> 500 m, außer Haus Forst), günstige Ausgangsposition für
den planerischen Immissionsschutz,
- gute Verkehrsanbindung, keine Belastung der benachbarten Orte durch den LKWVerkehr,
- wenig empfindliche ökologische Ausgangssituation, keine Beeinträchtigung wertvoller
Biotope, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten,
- landschaftsverträgliche Einordnung der geplanten Anlagen in ein vorhandenes und
vollständig erschlossenes Betriebsgelände,
- keine Inanspruchnahme zusätzlicher unbeeinflusster Flächen,
- Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen (Waage, Werkstatt, Tankstelle, Aufenthaltsräume, Sozial-/Verwaltungsgebäude, Zaun-/Toranlage)
Innerhalb des Plangebietes wurde die Anlagenplanung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit so ausgelegt, dass höherwertige Vegetationsflächen geschont und damit
vorhandene Lebensräume weitgehend erhalten wurden.
3
Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Abschnitt Köln [BR Köln, 2016] ist
das Plangebiet wie folgt dargestellt:
Nördliches Plangebiet: Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen, Aufschüttungen und
Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie, überlagert mit dem Freiraum Waldbereich
und dem Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Südlicher Bereich des B-Planes: Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, überlagert mit dem
Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Ein neuer Landesentwicklungsplan und veränderte gesellschaftliche, ökonomische und rechtliche Rahmenbedingungen machen eine Überarbeitung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln erforderlich. Zurzeit erfolgt die Überarbeitung, Mitte 2016 sollten erste Gespräche mit allen Kommunen bei den jeweiligen Kreisen auf Verwaltungsebene erfolgen. Ab
Herbst 2016 sollte damit begonnen werden, in Einzelgesprächen mit jeder Kommune über
stadtentwicklungspolitische Konzepte, Pläne und Ideen zu diskutieren.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
3.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgerwälder“ des
Rhein-Erft-Kreises.
Als Entwicklungsziel für die östlich der bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplanflächen
gelegenen Bereiche ist das Entwicklungsziel Nr. 2: „Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Für den westlichen Erweiterungsbereich im Bereich der Zufahrt ist zusätzlich in der westlichsten Ecke das Entwicklungsziel Nr. 1 „Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ festgesetzt. [REK, 2014]
Südwestlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2.9 „Wald am
Haus Forst“ mit ergänzenden Vorschriften zur Bewirtschaftung (4.1-5 und 4.2-5), Bepflanzungsmaßnahmen (5.2-84) und einem Naturdenkmal (ND 2.3-4 „Eiche an der B 477 südwestlich von Haus Forst“) an der westlichen Grenze des LSG. Westlich grenzt der Landschaftsbestandteil LB 2.4.61 „Winterlindenallee (15 Bäume) entlang einer Straße nördlich von Haus
Forst“ direkt an das Plangebiet an. Mit der Pflegemaßnahme 5.2-63 „Pflegemaßnahmen an
den Winterlinden zwischen dem Bahndamm und der Kreismülldeponie“ soll die Erhaltung der
Bäume gewährleistet werden.
Östlich zum Plangebiet befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.4-63 „Laubgehölze, Obstwiesen und eine Teichfläche an den Gehöften bei „Haus Dorsfeld“ mit Vorschriften zur Pflege (5.1.9). Die Eingrünungsmaßnahme 5.2-126 „Ergänzende Eingrünung des Gehöftes bei Haus Dorsfeld“ dient zur besseren Einbindung des Gehöftes in die Landschaft und
zur langfristigen Umwandlung der vorhandenen Hybrid-Pappeln in einen standortgerechten,
heimischen Gehölzbestand.
3.3 Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete
Nördlich der Bahnanlage, in mehr als ca. 200 m Entfernung zur Plangebietsgrenze, schließt
sich das zum Plangebiet nächstgelegene „Naturschutzgebiet „Bürgewald Steinheide“ an (NSG
2.1-3 bzw. BM-028), das eine Teilfläche des FFH- Meldegebietes DE-5105-301 „Dickbusch,
Lörsfelder Busch, Steinheide“ darstellt. Als Schutzzweck gelten der Erhalt und die Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Als wertgebende Arten
werden in der FFH-Gebietsbeschreibung der Mittelspecht, Wespenbussard und die Gelbbauchunke genannt. Der Schutzzweck wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
nicht berührt.
Auf Grund der großen Entfernung ist eine nähere Untersuchung der FFH-Verträglichkeit im
Rahmen der B-Plan-Aufstellung nicht erforderlich, zumal die FFH-Vorprüfung für die erheblich
näher liegende Deponie bereits gezeigt hat, das offensichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden können.
Das Naturschutzgebiet NSG 2.1-4 bzw. BM-029 „NSG Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder
Busch“ ist deckungsgleich zu einer weiteren Teilfläche des vorgenannten FFH-Gebietes und
befindet sich ca. 1,9 km östlich der Vorhabenfläche.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
3.4 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (49. Änderung) ist das Plangebiet überwiegend als „Sonderbaufläche“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt die westliche Erweiterungsfläche im Bereich der Zufahrt als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar; der südöstlich
des Kleinanlieferbereiches gelegene hinzukommende Flächenabschnitt ist im bisher gültigen
Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Mülldeponie“ dargestellt.
Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage ist die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zulässig. Entsprechend wird eine Änderung des FNP im Parallelverfahren durchgeführt, insbesondere da die Plangebietsgrenzen und Zweckbestimmungen einiger Flächen, wenn auch nur in
geringem Umfang, verändert werden.
Das Vorhaben der Rostascheaufbereitungsanlage ist als nicht privilegiertes Vorhaben nur
nach Aufstellung des Bebauungsplans und begleitender Anpassung des Flächennutzungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Die Anpassung des Flächennutzungsplans ist vor dem
Hintergrund des bauplanungsrechtlichen Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert
und die Fläche entsprechend der vorgesehenen Entwicklung größtenteils weiterhin als „Sonderbaufläche“ dargestellt.
Das gesamte Plangebiet ist darüber hinaus von der 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“
betroffen. Diese sieht eine Biotopvernetzung entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen vor.
Für das Plangebiet sind „Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw.
Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen“ vorgesehen. Als Kompensationsmaßnahme ist eine Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen Artenschutzacker Fauna, extensiv auf ca. 0,69 ha vorgesehen.
3.5 Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt größtenteils im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ der Stadt Kerpen aus dem Jahr 2007. Dieser
Bebauungsplan wird durch den B-Plan MA 360 überplant und ersetzt.
4
Begründung des Planinhaltes
4.1 Zweckbestimmung des Plangebiets
Das Plangebiet wird als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Abfallbehandlung
und -lagerung“ (SO1.1 WSAA Wertstoffsortier- und -aufbereitungsanlage und SO1.2 RAA
Rostascheaufbereitungsanlage) und SO2 „Kleinanlieferplatz“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Absatz 2 festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Ab-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
fallbehandlungsanlagen mit den entsprechenden Lagerflächen und Nebenanlagen sowie Verkehrswegen.
Die bestehende Abfallbehandlungsanlage (WSAA) wird wie bisher weiter betrieben. Zusätzlich
kommt eine Rostascheaufbereitungsanlage mit In- und Outputlager künftig hinzu. Die künftig
zulässigen Anlagen werden in einem Positivkatalog festgelegt. Dieser ist in der folgenden Tabelle 2 wiedergegeben.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Das Sondergebiet „RAA-anlage Haus Forst“ dient als Kleinanlieferplatz sowie der Unterbringung von Anlagen zum Betrieb einer Wertstoffsortier- und -aufbereitungsanlage mit Nebenanlagen (WSAA) sowie einer neuen Rostascheaufbereitungsanlage mit Nebenanlagen (RAA)
entsprechend des vorgesehenen Betriebskonzeptes. Im SO1 „Abfallbehandlung
und -lagerung“ ist die Errichtung der technischen und baulichen Anlagen, die zur Durchführung
einer Abfallbehandlung und -lagerung erforderlich sind, zulässig. Hierunter fallen neben den
erforderlichen Nebenanlagen insbesondere Verkehrswege, Abfertigungs-, Sanitär- und Sozialräume, Stellplätze, Tankstellen und Abwasserbehandlungsanlagen.
Das Sondergebiet „RAA-anlage Haus Forst“ wird entsprechend der Zweckbestimmung und der
Art der Nutzung in die Bereiche SO1 (SO1.1 WSAA und SO1.2 RAA) und SO2 (Kleinanlieferplatz) gegliedert. Die einzelnen Nutzungsarten der verschiedenen Flächen sind nachfolgender
Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 1:
Nutzungsarten der Flächen im Sondergebiet
Fläche
Art der Nutzung / Zweckbestimmung
SO
Gesamtes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „RAA-anlage Haus
Forst“. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich die Bereiche SO1 und
SO2. Im Sondergebiet ist die Errichtung der technischen und baulichen
Anlagen möglich, die für den Betrieb einer Abfallbehandlung
und -lagerung notwendig sind. Die Anlagen zum Betrieb umfassen neben den erforderlichen Nebenanlagen auch Verkehrswege, Abfertigungs-, Sanitär- und Sozialräume, Stellplätze, Tankstellen, Abwasserbehandlungsanlagen sowie erforderliche Bürogebäude.
SO1
Innerhalb des SO1 „Abfallbehandlung und -lagerung“ sind Flächen und
Anlagen zulässig, die dem Betrieb einer Wertstoffsortier- und aufbereitungsanlage (WSSA) mit Nebenanlagen, Waage und Ballenlager (SO1.1) sowie einer neuen Rostascheaufbereitungsanlage (RAA)
mit Nebenanlagen sowie In- und Outputlager (SO1.2) dienen.
SO2
Innerhalb des SO2 „Kleinanlieferplatz“ sind Flächen und Anlagen zulässig, die dem bestehenden Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahmeund Lagereinrichtungen für Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Elektrogeräte, Garten- und Grünabfälle, Schadstoffe privater Haushalte, Wertstoffe und ähnliche Stoffe. Außerdem sind zwei Waagehäuser (inkl. Büro,
Sozialräume) mit zwei bis drei Waagen zulässig, die sowohl den Abfallbehandlungsanlagen im SO1, als auch dem allgemeinen Betrieb der
Mülldeponie Haus Forst dienen.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Verkehrsfläche
Durch die beabsichtigte teilweise Nutzung der (bisherigen festgesetzten)
privaten Grünfläche am östlichen Plangebiet als Sondergebietsfläche 1
muss der landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsweg ca. 40 m nach Osten verlegt werden. Dies war im aktuell noch bestandskräftigen Bebauungsplan vorgesehen und dort als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Eine Realisierung ist bislang nicht erfolgt, da das
geplante Vorhaben auf dieser Fläche nicht umgesetzt wurde.
Private Grünfläche
Die privaten Grünflächen dienen als Ausgleichsflächen und als Sichtschutz. Gegenüber den bisherigen Festsetzungen des bestehenden BPlans sind im nördlichen und südöstlichen Plangebiet einige Änderungen an der Lage und Größe der festgesetzten privaten Grünflächen erforderlich.
Im SO1 „Abfallbehandlung und -lagerung“ sind neben den Nebenanlagen und der Waage für
die WSAA folgende Anlagen nach 4. BImSchV zulässig:
Der Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ wird für die Sonderbauflächen bis zum
31.12.2043 befristet.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 2:
Nummer
Zulässige Anlagen nach 4. BImSchV im SO1
Bezeichnung
SO1.1 (WSAA)
8.1.1.4
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit
brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung,
Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination
dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 Tonnen nicht
gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt
oder mehr beträgt.
8.1.2.2
Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.
8.1.3
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind.
8.4
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag.
8.6
Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7
erfasst, von
nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag.
Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe
Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100
Tonnen oder mehr je Tag.
8.6.2.1
8.6.3.1
8.11.1.1
Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die
durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als
Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der
Regenerierung von Basen oder Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder
Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen,
einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag.
8.11.2
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst,
von 10 Tonnen oder mehr je Tag.
8.11.2.1
8.11.2.3
8.11.2.4
Seite 13
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nummer
Bezeichnung
8.12
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer
8.14 erfasst werden bei
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von
50 Tonnen oder mehr,
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen.
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder
mehr,
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
einer Gesamtlagerfläche von 1000 bis weniger als 15000 Quadratmetern
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen.
8.12.1
8.12.1.1
8.12.1.2
8.12.2
8.12.3
8.12.3.2
8.13
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich
um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr.
8.14
Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,
für andere Abfälle als Inertabfälle,
für Inertabfälle.
einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von
weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt,
150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt,
weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt.
8.14.2
8.14.2.1
8.14.2.2
8.14.3
8.14.3.1
8.14.3.2
8.14.3.3
8.15
8.15.1
8.15.2
8.15.3
Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit
einer Kapazität von
10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,
100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag.
Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der
4. BImSchV). *
SO1.2 (RAA)
8.11.2
8.11.2.3
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen
handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag.
Seite 14
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nummer
Bezeichnung
8.12
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer
8.14 erfasst werden bei
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder
mehr,
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen oder mehr,
8.12.2
8.12.3
8.12.3.1
Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der
4. BImSchV). *
* Die Öffnungsklausel „ähnliche Anlagen“ trägt den bereits heute erkennbaren technischen und genehmigungsrechtlichen Veränderungen Rechnung. Unter einer „ähnlichen“ Anlage ist nicht zu verstehen, dass völlig andere Anlagengruppen, wie z.B. „Anlagen
zur Erzeugung von Kompost“ (8.5) zusätzlich in den Katalog der zulässigen Anlagen aufgenommen werden sollen. Die Öffnungsklausel soll lediglich mögliche Veränderungen innerhalb der festgesetzten Anlagengruppen aufgreifen (Veränderungen im BImSchV- Text, Neuaufnahme von Abfall- und Wertstoffgruppen in die 4. BImSchV, Veränderungen der Kapazitätsgrenzen, etc.).
Im Sondergebiet 2 sind Betriebe und Anlagen allgemein zulässig, die dem bestehenden Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahme-, Lager- und Kommissionierungseinrichtungen für:
- Haus- und Sperrmüll, Bauschutt,
- Elektrogeräte,
- Garten- und Grünabfälle,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Wertstoffe (Altglas, Altpapier, Altmetall, Verpackungen),
- ähnliche Stoffe.
Tabelle 3:
Zulässige Anlagen nach 4. BImSchV im SO2
Nummer
Bezeichnung
8.11.2.4
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht
gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10
Tonnen oder mehr je Tag.
8.12
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer
8.14 erfasst werden bei
gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von
50 Tonnen oder mehr,
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen.
nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder
mehr,
Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
einer Gesamtlagerfläche von 1000 bis weniger als 15000 Quadratmetern
8.12.1
8.12.1.1
8.12.1.2
8.12.2
8.12.3
8.12.3.2
Seite 15
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nummer
Bezeichnung
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen.
8.15
Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit
einer Kapazität von
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,
100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag.
8.15.2
8.15.3
Im Sondergebiet 2 sind zwei Waagenhäuser (inkl. Büro, Sozialräume) mit zwei bis drei Waagen (eine Waage für Kleinanlieferer und ein bis zwei Waagen für WSAA, Deponie und RAA)
zulässig, die sowohl den Abfallbehandlungsanlagen im Sondergebiet 1 (WSAA und RAA) und
2 (Kleinanlieferplatz als auch dem Betrieb der Deponie Haus Forst dienen.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 allgemein festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich an der Obergrenze der BauNVO für Sondergebiete.
Die baulichen Hauptanlagen (abfallwirtschaftliche Anlagen, Werkstätten, Halle, etc.) benötigen
nur ca. 12 % des Sondergebietes, die Grünflächen 20 %. Der restliche Teil des Sondergebietes wird durch befestigte Lager- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen. Die zulässige
Versiegelung des Plangebiets beträgt 80 % (GRZ = 0,8).
Die negativen ökologischen Auswirkungen, die regelmäßig mit einer vollständigen Versiegelung des Bodens einhergehen, werden gemindert durch die geplante Versickerung eines Teils
des Niederschlagswassers auf den Grünflächenbereichen. Die Grünflächenbereiche dienen
gleichzeitig einer Eingriffsminderung und einem teilweisen Ausgleich für den Eingriff.
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen orientiert sich am Gebäudebestand
und verhindert schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Die festgesetzten
Höhen baulicher Anlagen erlauben Baukörper mit folgender Höhenentwicklung:
SO1: bis 105 m üNN, entspricht der Höhe der Maschinenhalle inkl. technischer Aufbauten
(99,13 m üNN zzgl. ca. 5 m Aufbau), ca. 23 m über der bestehenden Geländehöhe innerhalb
der Aufbereitungsanlage (unteres Niveau, Kiesgrube), entspricht etwa der Baumhöhe am
Rande des Betriebsgeländes. Der Südöstliche Bereich wird auf die Höhe des übrigen Sondergebietes abgegraben.
SO2: bis 105 m üNN, entspricht der Höhe der vorhandenen überwiegend eingeschossigen
Gebäude und Nebenanlagen (Eingang altes Waagenhaus: 93,76 m üNN) zzgl. eines neuen
Waagegebäudes.
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen, Antennen, Solaranlagen etc., können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 3,5
m überschreiten. Kamine dürfen ausnahmsweise die festgesetzten Höhen überschreiten [§ 18
i.V.m. § 6 BauNVO].
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Ausnahmsweise Überschreitung der Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung eröffnet einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung,
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Gerade
bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung, Aufzugsüberfahrt, etc.). Daneben soll durch diese
Festsetzung gezielt die Anordnung von Solaranlagen ermöglicht werden.
Die Höhe des geplanten Abluftkamins der RAA kann erst im nachgeordneten Genehmigungsverfahren nach BImSchG endgültig festgelegt werden.
4.4 Bauweise und Baugrenzen
Der Bebauungsplan regelt im Planteil die Baugrenzen und damit die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Baugrenzen berücksichtigen einen sinnvollen Ausgleich für das Vorhaben
auf der Standortfläche im Randbereich durch landschaftspflegerische Maßnahmen (z.B. Gehölzpflanzungen und Eingrünung). Auch innerhalb der Baugrenzen sind innerbetriebliche Verkehrswege zulässig. An einigen Stellen fällt die Baugrenze auf die Grundstücksgrenze. Die
vorgeschriebenen Mindestabstände nach LBO zwischen Baugrenze und Grundstücksgrenze
können im vorliegenden Fall unterschritten werden, da auf der angrenzenden Deponie nicht
gebaut werden darf.
Gewerbliche Nebenanlagen und Verkehrsflächen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig (u.a. auch Container).
4.5 Erschließung / Verkehrsanbindung
4.5.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über eine Gemeindestraße südwestlich von Haus Forst an die ca. 500 m
entfernte K53 (ehemals B 477) angeschlossen. Die umliegenden Autobahnen A4 und A61
können über leistungsfähige Straßen auf kurzem Wege (K 53, B 477 Richtung A4 oder K 53, B
477 und B 264 Richtung A 61) erreicht werden, ohne dass eine Ortslage durchfahren werden
muss.
Die öffentliche Verbindungsstraße zum Plangebiet dient lediglich den Anliegern (Landwirtschaft, Bauschuttaufbereitungsanlage, Bewohner von Haus Forst). Etwa 1.000 m nordwestlich
des Plangebietes, in der Ortslage Manheim befinden sich die Haltestellen der Buslinien 939
(Bergheim - Buir) und 976 (Manheim – Kerpen – Frechen). Der S-Bahnhof Buir (S11 nach
Köln) liegt ca. 3 km südwestlich des Plangebietes.
Östlich der Aufbereitungsanlage WSAA verläuft ein landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg (Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstücknummern 4 und 62), der entsprechend des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes ca. 40 m nach Osten verlegt werden soll und lediglich
der Landwirtschaft zur Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dient.
Diese Verlegung wird in den jetzt aufzustellenden B-Plan mit übernommen.
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4.5.2 Innere Erschließung
Innerhalb des Betriebsgeländes gibt es keine öffentlichen Verkehrsflächen. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind die einzelnen Anlagen über private Straßen
(Werksstraßen) miteinander verbunden (Werksverkehr). Die wenigen Mitarbeiter- und Besucherparkplätze werden direkt den einzelnen Betriebsteilen zugeordnet. Wartezonen für PKW
und LKW sind am Eingang zum Betriebsgelände, bei der Waage und bei den einzelnen Betriebsteilen eingerichtet bzw. geplant.
4.6 Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist bisher bereits ausreichend erschlossen.
Elektrische Energie, Gas
Das Betriebsgelände wird über eine Trafostation am Haupttor versorgt (RWE, „Mülldeponie,
Recyclinganlage“). Das Betriebsgelände ist nicht an die Gasversorgung angeschlossen. Die
Rostascheaufbereitungsanlage wird entweder an der Schaltanlage in der WSAA angeschlossen oder erhält eine eigene MS-Schaltanlage mit Trafo.
Trinkwasser, Löschwasser
Das Betriebsgelände ist über Versorgungsleitungen in der Straße Forster Weg an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Löschwasser kann den zahlreichen Hydranten auf den
Betriebsgelände aus einer Ringleitung entnommen werden. Die Rostascheaufbereitungsanlage erhält ein eigenes Regenrückhaltebecken zur Versorgung mit Befeuchtungswasser. Weiterhin steht Befeuchtungswasser aus der Dachflächenentwässerung zur Verfügung.
Schmutzwasser
Das Plangebiet verfügt über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sanitärabwasser (Büros, Sozialräume, Wohnung) und Abwasser aus dem Abfüllbereich der Tankanlage
werden in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Tankfahrzeugen bei Bedarf abgefahren.
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird gemäß Trennerlass NRW in schwach (Anfall auf Dachflächen)
und stark belastetes (Lagerflächen und Fahrwege) Niederschlagswasser unterschieden. Ziel
der Konzeption ist es, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung
der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen.
Lediglich die nicht wiederverwendbaren Abwassermengen werden über Tankwagen zu einer
externen Kläranlage entsorgt.
Im Sondergebiet 1 (SO1.1 WSAA und SO1.2 RAA) wird das schwach belastete Niederschlagswasser (Dachflächen) zunächst in einer Zisterne zwischengespeichert und anschließend zur Bewässerung eingesetzt. Überschüssiges Wasser wird über den Überlauf der Zisterne einer Versickerung in unmittelbarer Nähe zugeführt.
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* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die Fa. Remondis GmbH Region Rheinland hat im Rahmen eines Planfeststellungsantrags für
die Deponie Haus Forst einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von
Niederschlagswasser nach § 51a Landeswassergesetz (LWG) gestellt. Dieser Antrag sieht die
Versickerung von Oberflächenwasser für die komplette Deponie nach Verfüllung vor, d.h. es
umfasst auch die von der RAA belegten Flächen. Die Fa. Remex Mineralstoff GmbH als Antragstellerin für die geplante RAA wird daher eine Vereinbarung mit der Remondis GmbH Region Rheinland über die Mitbenutzung der Erlaubnis zur Versickerung abschließen, sobald die
Erlaubnis vorliegt.
Belastetes Niederschlagswasser von den Lager- und Verkehrsflächen wird über einen vorgeschalteten Sandfang dem Regenrückhaltebecken im Nord-Westen des Anlagengeländes zugeführt, ggf. zusätzlich über einen nachgeschalteten Sandfilter gereinigt und zur Bedüsung
bereit gestellt. Da das Gelände nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, erfolgt die Entsorgung des überschüssigen Wassers über Tankwagen zu einer externen Kläranlage.
Die Niederschlagswassereinleitung des Gesamtstandorts wird künftig weiter durch den erhöhten Prozesswasserbedarf reduziert.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese, außerhalb des B-Plan-Gebiets, zugeführt. Dies wird
nicht geändert.
Die Niederschlagswassererfassung wird im Bereich der Zufahrt und dem Kleinanlieferplatz auf
die neue Anlieferspur erweitert.
Im Betriebsgelände wird nur in geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe, Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus der Schadstoffannahmestelle). Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Entsprechend
werden die dort anfallenden Abwässer in Gruben gesammelt und diskontinuierlich abgefahren.
Abfallentsorgung
Die vorhandenen Abfallbehandlungsanlagen sortieren und verwerten Siedlungsabfälle und
behandeln nicht zu verwertendes Restmaterial in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen. Die Rostascheaufbereitung erzeugt im Wesentlichen Abfälle zur Verwertung
sowie in geringerem Umfang Abfälle zur Beseitigung, die auf der Deponie Haus Forst oder
anderen Entsorgungsanlagen beseitigt werden können. Die weitgehende Verwertung ist das
Ziel der Behandlung.
Die Anlage erzeugt aus sich heraus keine weiteren Abfälle mit Ausnahme von gebrauchten
Schmier- und Hydraulikölen. Diese werde fachgerecht gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt.
4.7 Ökologie und Begrünung
Nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB [BauGB, 2004] und § 1a BauGB [BauGB, 2004] sind in
der Bauleitplanung die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts abwägend zu berücksichtigen. Es werden folgende Maßnah-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie
sonstige Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB) mit den beigefügten Begründungen festgesetzt:
4.7.1 Begrünung (private Grünflächen)
Aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft nach
§ 21 BNatSchG zu erwarten, die durch geeignete Festsetzungen auf ihr unvermeidliches Maß
zu beschränken, bzw. auszugleichen sind. Die Eingriffsfolgen können durch Maßnahmen innerhalb des Plangebietes und durch externe Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.
Die grünordnerischen Festsetzungen dienen im gleichen Maße der Sicherung und Wiederherstellung des bioklimatisch wirksamen Vegetationsbestandes, der Verbesserung des Arbeitsumfeldes und der Einfügung des Industriegebietes in die umgebende Kulturlandschaft. Die
nachteiligen ökologischen Auswirkungen, die regelmäßig mit einer starken Versiegelung einhergehen, werden durch diese Festsetzungen ausgeglichen.
Die ausschließliche Verwendung von standortgerechten Laubgehölzen ist Grundlage eines
Biotop- und Artenschutzes, dem gerade an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet „Wald
am Haus Forst“ erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Die geplante Aufforstung ist Teil einer gebietsübergreifenden kommunalen Anstrengung zur
Anreicherung der strukturarmen Agrarlandschaft (Grünvernetzung, Kombination mit Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung der A4). Durch die Aufforstung wird der Landwirtschaft zusätzliche Fläche entzogen.
Im Süden der Sondergebietsfläche wird eine Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Pflege und Entwicklung vorhandener Gehölzbestände“ (PG 1, ca. 1,2 ha) festgesetzt. An der
östlichen und nördlichen B-Plan-Grenze ist eine Eingrünung mit der Zweckbestimmung „Initialpflanzung, natürliche Sukzession“ auf einer Fläche von 0,7 ha vorgesehen (PG 2). Im Südosten wird eine dichte Sichtschutzpflanzung (PG3, ca. 0,2 ha) mit Sichtschutzwall angelegt. Die
Gesamtfläche der Privaten Grünflächen nimmt ca. 2,1 ha (= ca. 20 %) der Gesamtfläche des
Geltungsbereichs ein.
4.7.2 Maßnahmen zum Artenschutz
Um potenziell oder real vorkommende planungsrelevante Arten nicht zu gefährden, sind folgende Maßnahmen zu beachten [ökoplan ASP, 2016]:
Baufeldfreimachung
Die Baufeldfreimachung und das damit verbundene Abtragen der Vegetation dürfen nur
außerhalb der Brutperiode vom 30. September bis zum 1. März erfolgen, um den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Verbot der Tötung von Brutvögeln) zu entsprechen.
Soweit dies nicht möglich ist, darf die Baufeldfreimachung erst nach einer zeitnah erfolgten Prüfung auf eine Besiedlung durch Brutvögel freigegeben werden.
Amphibien-Schutzmaßnahmen
Der bestehende Amphibienschutzzaun, der auch die wesentlichen Teile des BPlangebietes einschließt, ist zu warten und zu pflegen (Aufwuchs im Umfeld zurück-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
schneiden, um ein Überklettern zu verhindern), so dass keine Amphibien in den umzäunten Bereich eindringen können.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte ist auch weiterhin
zu gewährleisten.
Dazu ist das Ersatzgewässer und das Umfeld entsprechend den Habitatansprüchen der
Kreuzkröte zu erhalten und zu gestalten. Die Sandanschüttung, die den Kreuzkröten grabbares Substrat als Tagesversteck und Überwinterungsplatz bieten soll, ist von dichtem und vor
allem höherem Aufwuchs frei zu halten.
Die Funktionstüchtigkeit des Amphibienschutzzaunes ist von größter Bedeutung. Der Amphibienschutzzaun ist regelmäßig zu kontrollieren und jeglicher Defekt, der die Funktionsfähigkeit
gefährden könnte, unverzüglich zu beseitigen.
Mit Abschluss der naturschutzfachlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und artenschutzrechtlicher Maßnahmen wird der Eingriff in den Naturhaushalt und die Landschaft kompensiert.
4.7.3 Externe Kompensationsmaßnahme
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages [ökoplan LBP, 2016] wurde der
Kompensationsbedarf über eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" [LANUV, 2008] ermittelt.
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m²
vorgesehen.
Dazu wird im Rahmen eines Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festgelegt. Für die Berechnung der Kompensation wird eine Ackerfläche von 6.880 m² zugrunde gelegt, die zukünftig als Maßnahmenfläche zur Verfügung steht. Die Maßnahme sollte auf einem
Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach
Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie
dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
Die Lage der externen Kompensationsfläche außerhalb des Plangebietes ist in Anlage B dargestellt.
4.8 Lärmemissionskontingentierung
Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens wurde eine Lärmemissionskontingentierung für die Standortfläche nach DIN 45691 vorgenommen [A B K, 2016] mit einer ergänzenden Stellungnahme [A B K, Nov 2017] sowie [A B K, März 2018]. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte) an relevanten Immissionsorten (IO 1 (Dorsfeld
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
16), IO 2 (Dorsfeld 10) IO 3 (Haus Forst) und IO 4 (Forster Weg 13)) wurden über eine Schallausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung und der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergesteuerte Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl eindeutig mit den anteiligen Beurteilungspegeln verknüpft als auch im BPlan vollziehbar dargestellt und werden entsprechend festgesetzt.
Tabelle 4:
Emissionskontingente tags und nachts
Teilfläche
SO
Flächengröße in
m²
TF 1
SO1.1 (WSAA)
32.000
Emissionskontingente LEK in
dB
tags
nachts
62
58
TF 3
SO1.2 (RAA)
33.500
76
56
TF 4
SO2 (Kleinanlieferbereich)
13.100
68
48
Teilfläche TF 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiegelände).
Die Emissionskontingente werden im vorliegenden Fall durch einen kritischen Immissionsort
begrenzt (IO 3 (Haus Forst)), während an den anderen Immissionsorten die Planwerte nicht
ausgeschöpft werden. Um die zu kontingentierenden Flächen besser nutzen zu können, werden Zusatzkontingente für einzelne Richtungssektoren (siehe Anhang A.2 in der DIN 45691)
oder für einzelne Immissionsorte (siehe Anhang A.3 in der DIN 45691) festgesetzt. Dabei wird
auch die Vorbelastung durch die benachbarte Kiesgrube berücksichtigt.
Bezogen auf die Immissionsorte IO 1 (Dorsfeld 16), IO 2 (Dorsfeld 10) und IO 4 (Forster Weg
13) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die festzusetzenden Zusatzkontingente.
Tabelle 5:
Zusatzkontingente für Immissionsorte
Immissionsorte
Zusatzkontingent in
dB
tags
nachts
IO 1 (Dorsfeld 16)
1
6
IO 2 (Dorsfeld 10)
3
8
IO 4 (Forster Weg
13)
8
12
Aufgrund einer im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 (3) BauGB zur 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregung zur schalltechnischen Berücksichtigung eines vorhandenen Betriebs (Bauschuttrecycling-Anlage) wurde der Immissionsort IQ 3, Haus Forst neu betrachtet. Hieraus ergab sich eine zusätzliche
Vorbelastung der Aufbereitungsanlage am Immissionsort: IQ 3 Haus Forst = 38 dB(A)
im Tagzeitraum (im Nachtzeitraum wird die Anlage nicht betrieben).
Auch bei einer angenommenen höheren Auslastung der Bauschuttrecycling- Anlage um
3 dB (was einer Verdopplung der Arbeiten entsprechen würde), errechnet sich am Im-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
missionsort Haus Forst folgende gewerbliche Geräuschvorbelastung (vgl. Bericht Tab.
5, Seite 21, ABK 2016)
Tabelle 6: Vorbelastung gesamt
Bezeichnung
IO 3
Vorbelastung B-Plan
Vorbelastung Maaßen Lv,2
Vorbelastung gesamt
Lv,1 in dB(A)
in dB(A)
Lv,Ges in dB(A)
tags
nachts
tags
nachts
tags
nachts
50,7
44,9
41
-
51,1
44,9
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Geräuschvorbelastung ergibt sich für die
Lärmvorbelastung folgendes:
Tabelle 7: Vorbelastung und Planwert
Bezeichnung
IO 3
Teilbeurteilungspegel Lvor
Immissionsrichtwert
der Vorbelastung in dB(A)
LG in dB(A)
Planwert* LPl in dB(A)
tags
nachts
tags
nachts
tags
nachts
51
45
60
45
59
39
* Planwert = 6 dB(A) unter Richtwert gemäß TA Lärm Pkt.3.2.1 Abs. 2
Vergleicht man die Planwerte der Tabelle 2 mit den Emissionskontingenten der Tabelle
8, Seite 24 des Berichtes B 1640006-02(3)ver15092016 (Schalltechnische Untersuchung,
ABK 2016) ergibt sich keine Änderung gegenüber der ursprünglichen Auslegung.
Bei einer möglichen zusätzlichen Auslastung ändern sich die im Bebauungsplan MA
360 festgelegten Emissionskontingente nicht.
Tabelle 8: Emissionskontingente und Immissionskontingente in Dezibel
Teilfläche
LEK
LW
tags/ nachts
tags/ nachts
tags
nachts
TF 3
76/ 56
121/ 101
57,0
37,0
TF 4
68/ 48
109/ 89
54,0
58,8
34,0
38,8
Planwert
59
39
Unterschreitung
0,2
0,2
Summe
IO 3
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
4.9
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen und
mit Wirkung zur Autobahn sind Werbeanlagen nicht zulässig. Diese Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen dienen dem Schutz des Landschaftsbildes.
5
Ergebnisse des Umweltberichts gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 4
und § 2a BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen muss gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt
werden. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in
einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Umweltbericht ist gemäß § 2a
BauGB ein gesonderter Teil der Begründung.
Das Ergebnis der Umweltprüfung wurde in der Abwägung berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 S. 4
BauGB).
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes der vorliegenden Bauleitplanung
sind gemäß § 2a BauGB dem beiliegendem Umweltbericht zu entnehmen.
Der Umweltbericht kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Umweltbelange Europäische Vogelschutzgebiete, Oberflächenwasser, Erneuerbare Energien / Energieeffizienz, Altlasten sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht durch die
Planung betroffen, da sie im Plangebiet nicht vorkommen bzw. bezüglich dieser Umweltbelange keine Änderungen durch die Planung entstehen.
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange sind:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), da das zum Plangebiet nächstgelegene Naturschutz- und FFH-Gebiet in mehr als ca. 200 m Entfernung zur Plangebietsgrenze,
nördlich der Bahnlinie, liegt und der Schutzzweck durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt wird. Die erstellte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Abschirmung durch die Verkehrsachsen und die Alt-Deponie keine bau, anlagen- oder betriebsbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind [ökoplan FFH, 2016].
- Grundwasser, da die natürliche Grundwasserneubildungsrate aufgrund der Versiegelung,
teilweisen Niederschlagswassernutzung und nachgeschalteten Versickerung vermindert wird.
Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist allerdings ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus stark verändert. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch
flächenhaft eindringendes verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und
Lagerflächen) wird aufgrund der vorgesehenen Oberflächenabdichtung und Reinigung und
Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung verhindert.
- Abwasser, da sich durch das Vorhaben eine geringe Zunahme des Abwasseranfalls, der zu
behandeln ist, ergibt. Durch die Vorgaben des Trennerlasses ist eine sichere Abwasserentsor-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
gung gewährleistet. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser erfolgt gemäß den gesetzlichen
Anforderungen. Eine umweltgerechte Ableitung und Behandlung wird umgesetzt.
- Klima, Kaltluft/Ventilation, da das Plangebiet keine besonderen klimatischen Funktionen aufweist und die durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen
des Kleinklimas sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes auswirken.
- Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), da durch die bereits bestehenden Anlagen bereits Licht- und Geruchsemissionen im geringen Umfang ausgehen. Durch die
geplante B-Plan-Aufstellung kommt es künftig weder zu relevanten Geruchsimmissionen, noch
zu relevanten Lichtemissionen, da sich die Beleuchtung auf das Sondergebiet und die dort
erforderlichen Beleuchtungsbereiche beschränkt.
Folgende Umweltbelange sind voraussichtlich durch die Planung betroffen:
- Landschaftsplan: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises. Für die hinzukommenden Flächen sind Entwicklungsziele
festgesetzt. In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird jedoch nicht direkt eingegriffen. Eine
Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich. Im nördlichen
und östlichen Rand der Plangebietsfläche sind eine Eingrünung und eine dichte Sichtschutzpflanzung geplant, die als gliedernde und belebende Elemente dienen. Die Umwelt wird daher
unter Berücksichtigung der Verminderungsmaß-nahmen nicht erheblich betroffen.
- Pflanzen, Tiere & biologische Vielfalt: Das Plangebiet ist zu einem großen Teil durch Betriebsanlagen, Lager- und Parkplatzflächen der bestehenden Wertstoffsortieranlage gekennzeichnet. Darüber hinaus haben sich auf Teilflächen Extensivgrünland und Gehölzstreifen
entwickelt, die durch Beweidung und Rückschnitt gepflegt werden. Die gesamte Fläche unterliegt einem hohen Störungsdruck durch Personal- und Fahrzeugbewegungen. Daher hat die
Fläche nur eine geringe Bedeutung für Pflanzen, Fledermäuse (Zwergfledermaus), Vögel
(Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke), Reptilien
(Blindschleiche, Waldeidechse), Amphibien (Kreuzkröte) oder Insekten. Nachweise von Fledermäusen und Vögeln beschränken sich auf wenige planungsrelevante Arten, die überfliegend oder als Nahrungsgäste verzeichnet wurden. Alle vorkommenden Arten, einschließlich
gefährdeter oder ubiquitärer Arten, werden durch Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vor
einer Tötung, erheblichen Störung oder dem Verlust essenzieller Lebensräume bewahrt. Die
ökologische Funktion der Teillebensräume bleibt im Zusammenhang erhalten. Für keine der
festgestellten Arten wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern.
Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie dem Fortbestand
bereits vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Kreuzkröte wird dieser Umweltbelang nicht erheblich betroffen.
- Eingriff / Ausgleich: Die Plangebietsfläche umfasst vorwiegend Flächen der planfestgestellten
Deponie Haus Forst. Diese Flächen gelten gemäß Landschaftsgesetz NRW als „Natur-aufZeit“ und sind daher nicht ausgleichspflichtig. Entsprechend beschränkt sich der Eingriff auf
intensiv genutzte Ackerflächen und die Fläche eines Gehölzstreifens, die außerhalb der planfestgestellten Deponiefläche liegen und für die Dauer der Betriebszeit in Anspruch genommen
werden. Die betroffenen Flächen weisen aus ökologischer Sicht einen geringen bis mittleren
Wert auf. Als Kompensationsmaßnahme für den zeitlich begrenzten Verlust dieser Flächen ist
eine Optimierung einer intensiv genutzten Ackerfläche zu einem „Artenschutzacker Fauna,
extensiv“ auf einer Fläche von ca. 0,69 ha südöstlich des Plangebiets durch eine Nutzungsänderung vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Kompensation wird dieser Umweltbelang
nicht erheblich betroffen.
- Landschafts- / Ortsbild: Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente
und durch die weithin sichtbare Mülldeponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
gegen die Anordnung zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Durch die Lage
des Plangebietes in der ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen
von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird begrenzt (Ausnahme Kamine), sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen. Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung
und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahem wird dieser Umweltbelang
nicht erheblich betroffen.
- Boden: Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind, stellen sie in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die
neu hinzukommenden Flächen können versiegelt, aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der Baugrenze). Eine vorhabenspezifische Betroffenheit natürlicher Böden im
Bereich des Plangebiets als auch darüber hinaus können somit ausgeschlossen werden. Von
dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf das Schutzgut Boden aus. [ökoplan
LBP, 2016] Auch die geringfügige Neuversiegelung im Bereich der Zufahrt sowie die Beanspruchung einer Ackerfläche im östlichen B-Planbereich werden als nicht erheblich eingestuft.
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen ausgeglichen (können dauerhaft
alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen, vermehrte Wasserrückhaltung, Förderung Verdunstung und Staubbindung, klimatisch ausgleichende Wirkung). Weiterhin wird eine externe
Kompensation bzw., falls diese nicht möglich ist, die Umsetzung von Maßnahmen aus dem
Ökokonto / Ausgleichsflächenpool vorgesehen. Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich wird eine getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei
der Baumaßnahme erfolgen.
- Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Das Plangebiet weist eine gewerbliche und
Kfz-bedingte Vorbelastung der Luftqualität auf. In einer Immissionsprognose [Aneco, 2016]
wurden die Immissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern ermittelt. Alle Immissionsrichtwerte der TA Luft werden auch künftig nach Umsetzung des B-Plans und der Wiederaufnahme der Deponieverfüllung eingehalten und weit unterschritten. Als Staubminderungsmaßnahmen werden die Fahrwege befestigt, gereinigt und befeuchtet. Außerdem werden die
Fahrgeschwindigkeit der LKW begrenzt und die Material- Abwurfhöhen gering gehalten. Es
wurde in [Aneco, 2016] auch eine Prüfung zur Schwermetallbelastung der Stäube durchgeführt. Auch die Immissionswerte der Staubinhaltsstoffe (Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und
Thallium) im Schwebstaub sowie im Staubniederschlag werden bei vollständiger Umsetzung
des B-Plans und gleichzeitigem Betrieb des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 an allen Immissionsorten sicher eingehalten. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden.
- Mensch, Gesundheit und Bevölkerung - Lärm: Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens wurde
eine Lärmemissionskontingentierung für die Standortfläche nach DIN 45691 vorgenommen [A
B K, 2016] und ergänzende Stellungnahme zur Lärmemissionskontingentierung [A B K,
Okt. 2017] sowie ergänzende Stellungnahme [A B K, März 2018]. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte) an den relevanten Immissionsorten
wurden unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung und der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente
ermittelt. Diese werden eingehalten und im B-Plan Verfahren festgesetzt. Eine Überschreitung
von Immissionsrichtwerten in umgebenden empfindlichen Nutzungen kann so auch künftig
ausgeschlossen werden. Dieser Umweltbelang ist somit künftig nur in unerheblichem Umfang
betroffen. Eine Immissionsprognose [A B K IP, 2016, Okt. 2017 und März 2018] für den Be-
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trieb der Rostascheaufbereitungsanlage zeigt die Irrelevanz der Immissionsbeiträge an den
Immissionsorten im Sinne der TA Lärm.
6
Gesamtabwägung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um auf einer Gesamtfläche von ca. 10 ha
ein Gebiet als Sondergebiet für die Nutzung zur Abfallbehandlung und -lagerung zu planen
bzw. zu erweitern. In dieser Fläche sind ca. 2,1 ha private Grünfläche, ca. 0,3 ha Flächen für
Ablagerungen (Abfall) und 0,07 ha Verkehrsflächen enthalten.
Im Rahmen einer Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Natur einschließlich Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt, Landschaft und Ortsbild, Boden, Wasser, Klima und Luft, Mensch sowie Kulturund Sachgüter inklusive Wechselwirkungen betrachtet und bewertet. Es wurde festgestellt,
dass folgende Umweltbelange durch die Planung nicht oder unerheblich betroffen sind: Europäische Vogelschutzgebiete, Oberflächenwasser, Erneuerbare Energien, Altlasten, Kultur und
sonstige Sachgüter.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen durch die Planung als nicht erheblich
bewertet: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Grundwasser, Abwasser,
Klima, Licht/Gerüche & Abfälle/Abwasser.
Betroffen sind vom Bauleitverfahren potenziell folgende Umweltbelange: Landschaftsplan,
Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild, Boden, Mensch (Luftschadstoffe und Lärm). Diese lokalen Auswirkungen der Planung werden jedoch durch verschiedene Maßnahmen in ihrem Umfang so minimiert (bzw. kompensiert), dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit
des Menschen und eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Umwelt ausgeschlossen
werden können. Hierzu zählen die Lärmkontingentierungen im Plangebiet, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Pflanzen und Tiere, die Kompensationsmaßnahme für Verlust an
Landwirtschafsflächen, Eingrünungs- und Sichtschutzmaßnahmen sowie Minderungsmaßnahmen für Staub durch Filter und Befeuchtung.
Ohne die Realisierung der Planung (Nullvariante) wird keine Rostascheaufbereitung am
Standort Haus Forst installiert werden können. Der westliche Zufahrtsbereich bleibt als Fläche
für die Landwirtschaft erhalten, die Deponieverfüllung führt bereits im Verfüllabschnitt 3.2 und
4 zu einem Widerspruch zum bestehenden B-Plan MA 313, da bereits dann in die dort festgesetzte Fläche für Abwasserbeseitigung (Versickerungsmulde) sowie in eine Ecke des SO2
eingegriffen wird. Die Fläche des Sondergebiets kann bis zur Überschüttung keiner anderen
Nutzung als der bisherigen zugeführt werden.
Den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des förmlichen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen wurde im Rahmen der Planung Rechnung getragen.
Die Gesamtabwägung kommt zum Ergebnis, dass die Vorteile durch die Aufstellung des BPlans die Nachteile durch die zusätzlichen Umweltauswirkungen mehr als aufwiegen. Die Aufstellung des B-Plans sollte entsprechend vorgenommen werden.
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* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
7
Literatur
[12. BImSchV, 2005]
Störfall-Verordnung, Zwölfte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutz-Gesetzes Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005
S. 1598, zuletzt geändert in 2013 durch die Erste Verordnung zur Änderung der StörfallVerordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2013 S. 3230)), Gl.-Nr.:
2129-8-12-1
[39. BImSchV, 2010]
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen , Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes vom 2.
August 2010, (BGBl. I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1065), Gl.-Nr.: 2129-8-39
[A B K IP, 2016]
Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und -immission einer geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage am Standort: Haus Forst in Kerpen, A B K - Institut für
Immissionsschutz GmbH, September 2016
[A B K, 2017]
Ergänzende Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt Kerpen, A B K Institut für Immissionsschutz GmbH, Okt. 2017
[A B K, 2018]
Ergänzende Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung in Bezug auf die unmittelbar angrenzende Bauschuttrecyclinganlage, A B K - Institut für Immissionsschutz GmbH, März 2018
[Aneco, 2016]
Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag im Rahmen des Bebauungsplans der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im
Stadtteil Manheim in Kerpen, Aneco - Institut für Umweltschutz GmbH & Co., November
2016
[BauGB, 2004]
BauGB – Baugesetzbuch, vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S.
2414; zuletzt geändert am 20.11.2014 S. 1748 14a) Gl.-Nr.: 213-1
[Baumschutz, 2013]
Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kerpen, vom 23.09.2005 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 28.03.2013
[BauNVO, 1990]
BauNVO – Baunutzungsverordnung, Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132; zuletzt geändert 11.06.2013 S. 1548
13 Inkrafttreten) Gl.-Nr.: 213-1-2
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* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
[BImSchG, 2013]
BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge vom 17. Mai 2013 (BGBl. Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1274; zuletzt geändert am
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[BR Köln, 2016]
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Zugriff am
17.03.2016
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_koeln/images/5104.pdf
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Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
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Leitfadens SFK/TAA-GS-1“, 2. überarbeitete Fassung KAS-18, KAS, November 2010
[KE, FNP 2016]
Stadt Kerpen, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“, rechtskräftig am 21.12.2007, Zugriff auf Homepage am
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[LANUV, 2008]
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
„Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“. Recklinghausen.
[ÖP, 2014]
ökoplan, Antrag zur Errichtung und zum Betrieb eines DK I-Abschnittes auf der Deponie
Haus Forst, Kerpen-Manheim, Biotoptypenkarte, Juli 2014
[ökoplan ASP, 2016]
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / ASP (Stufe 1) zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen
MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der REMEX
GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
[ökoplan FFH, 2016]
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAAAnlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
[ökoplan LBP, 2016]
Landschaftspflegerischer Begleitplan / Fachbeitrag (LBP) zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der
REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
Seite 29
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
[ökoplan Nachbilanzierung, 2016]
Nachbilanzierung zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim, ökoplan Hemmer, Dezember 2016
[REK, 2014]
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises, v. 13.01.2014, Homepage des Rhein-ErftKreises,https://www.rhein-erftkreis.de/stepone/data/downloads/63/88/00/lp3_text.pdfsport/wald/landschaftsplan-koeln
[TA Luft, 2002]
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002, (GMBl. Nr. 25 - 29 vom 30.7.
2002 S. 511)
Seite 30
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
8
Anlage A: Übersicht Deponieabschnitte
Seite 31
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
9
Anlage B: Lage der Kompensationsfläche [ökoplan Nachbilanzierung,
2016]
Seite 32
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
Seite 1 von 1
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
B
Umweltbericht zur Begründung
1
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens
Die Festlegung des nach § 2 Absatz 4 BauGB erforderlichen Untersuchungsrahmens für die
Umweltprüfung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst " erfolgte in Abstimmung mit der Stadt Kerpen. Weiterhin wurden die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die vom 14.07.2016 bis 23.08.2016 stattfand, mit berücksichtigt.
1.2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Ziel des Bebauungsplans MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst " ist es, eine ca. 10 ha große Fläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Abfallbehandlung und -lagerung“ (SO1) und
„Kleinanlieferplatz“ (SO2) festzusetzen und bereitzustellen. Darüber hinaus sollen private
Grünflächen festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan dient somit der Umsetzung der Erweiterung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage (Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage – RAA) sowie der Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltrahmenbedingungen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die Menge der Abfälle zur Deponierung zur
reduzieren.
Durch den Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage“ soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 9 Abs. 2 Nr.2 BauGB
und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die
Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung
bis zum 31.12.2043 planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und den erforderlichen Rückbau
aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes MA 360 „RAA-Anlage“ befindlichen
Aufbauten und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird, d.h. dass nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr.2 BauGB die
Folgenutzung gem.§ 5 (2) Nr. 5 BauGB „Grünfläche“ ist. Die im Bebauungsplan MA 360
„RAA-Anlage“ festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen werden
zum 31.12.2043 gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB unzulässig. Der Bebauungsplan MA 360 ist zu
dem Zeitpunkt aufzuheben.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die Folgenutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln,
AZ.:52.03.09-001016/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im Geltungsbereich
des BP 360 geplanten und dargestellten, befristeten Sonderbaufläche hat. Erreicht der
Verfüllfortschritt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, sind die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan 360 (31.12.2043) zu ändern bzw. aufzuheben.
Nach Ablauf der Befristung und Aufhebung des Bebauungsplanes MA 360 treten die
Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen für diesen Bereich wieder in den
Vordergrund.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage der im Parallelverfahren aufgestellten 76. Änderung des Flächennutzungsplanes.
1.2.1
Beschreibung Bestand
Das Plangebiet befindet sich auf dem Stadtgebiet von Kerpen, westlich vom Zentrum von Kerpen im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim im Rhein-Erft-Kreis, innerhalb der Verwaltungsgrenze der Bezirksregierung Köln.
Die Remondis GmbH Rheinland betreibt gegenwärtig am Standort Haus Forst:
- die ehemalige Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises mit Blockheizkraftwerk und Sickerwasseraufbereitungsanlage. Mit Inkrafttreten des Ablagerungsverbotes für nicht vorbehandelte
Siedlungsabfälle zum 01.06.2005 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt betriebenen alten Deponiebereiche im Mail 2005 stillgelegt, und es wurde zunächst keine weiteren Abfälle mehr abgelagert.
- eine Wertstoffsortier- und -aufbereitungsanlage zur Behandlung von Abfall (WSAA).
- eine öffentlich zugängliche Kleinanlieferstelle, eine Annahmestelle für Schadstoffe aus Haushaltungen sowie eine Sammelstelle für Elektro-Altgeräte.
Das Plangebiet ist über eine öffentliche Verbindungsstraße südwestlich von Haus Forst an die
ca. 500 m entfernte K53 (ehemals B 477) angeschlossen und bereits ausreichend erschlossen.
1.2.2
Beschreibung Nullvariante
Der Nullfall stellt die Situation ohne die Aufstellung des B-Plans dar.
Bei Nichtdurchführung der Planung kann die geplante Rostascheaufbereitungsanlage am
Standort Haus Forst nicht installiert werden, da das Vorhaben teilweise dem derzeit rechtskräftigen B-Plan widerspricht. Der momentane Anlagenbestand wird weiter genutzt bis eine Überschüttung durch den Verfüllfortschritt der Deponie (Verfüllabschnitt 3.2 und 4) erfolgt. Bis zur
Überschüttung bleibt der Bewuchs und die zeitweilige Lagerung von Abfällen (Ballenlager) auf
der derzeitigen Fläche erhalten. Die Fläche des Sondergebiets kann bis zur Überschüttung
keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
Seite 34
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
1.2.3
Beschreibung Planung
Die Remex Mineralstoff GmbH beabsichtigt, die bestehende Abfallbehandlungsanlage (WSAA)
um eine Rostascheaufbereitungsanlage zu erweitern, um zusätzliche Kapazitäten für eine
Schlackeaufbereitung zu schaffen. Im nördlichen Plangebiet wird deshalb eine Rostascheaufbereitungsanlage samt der zugehörigen Erschließungsanlagen geplant.
Die neu geplanten und im Sondergebiet zu betreibenden Anlagen zur Rostascheaufbereitung
umfassen künftig ein Inputlager für die Rohaschen, die Behandlungsanlage für die Aschen und
ein Outputlager für die Fertigaschen. Die eigentliche Aufbereitung befindet sich in einer Halle,
um Staubentwicklung zu vermeiden. Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der Halle.
Die bisherige Aufbereitungsanlage WSAA wird zum Großteil im aktuellen Zustand 2016 künftig
weiter betrieben. Eine derzeit bestehende Lagerfläche der WSAA für Abfallballen und Container wird in den südöstlichen Bereich der Sondergebietsfläche verlegt; das vorhandene Styroporzelt der WSAA wird in den Gebäudekomplex der WSAA verlegt.
Der Kleinanlieferbereich bleibt erhalten. Im Bereich der Zufahrt wird das Betriebsgelände nach
Süden erweitert, um so Platz für weitere Spuren für den Anlieferverkehr zu schaffen. Es wird
ein neues Waagehaus mit Waage errichtet.
Die Lage des Plangebiets ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Lage des Plangebiets B-Plan MA Nr. 360
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Insgesamt ca. 1,2 ha werden für die Erweiterung des Betriebsgeländes zusätzlich an Fläche
benötigt, die heute bereits Zufahrt bzw. Randbereiche der Deponie sind. Die übrigen Flächen,
die im Geltungsbereich liegen, sind in der festgesetzten Form grundsätzlich bereits vorhanden.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 9:
Gegenüberstellung Flächen Bestand / Planung
Bestand
Planung
Sondergebietsfläche
ca. 5,8 ha
SO1 = ca. 4,8 ha
SO2 = ca. 1,0 ha
ca. 7,6 ha
SO1 = ca. 6,3 ha
SO1.1 = 3,0 ha,
SO1.2 = 3,3 ha
SO2 = ca. 1,3 ha
Private Grünfläche, Begleitgrün
ca. 2,7 ha
PG 1 = 1,2 ha
PG 2 = 1,4 ha
PG 3 = 0,1 ha
ca. 2,1 ha
PG 1 = 1,2 ha
PG 2 = 0,7 ha
PG 3 = 0,2 ha
Fläche für Abwasserbeseitigung
ca. 0,2 ha
-
Verkehrsfläche, öffentliche
Straßen, Wege (inkl. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung)
ca. 0,1 ha
ca. 0,07 ha
Deponiefläche
-
ca. 0,3 ha
Summe
ca. 8,8 ha
ca. 10,0 ha
1.4
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Nicht durch die Planung betroffenen Umweltbelange
Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB): Es sind keine Europäischen Vogelschutzgebiete mit den darin enthaltenen Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
oder in dessen Umfeld betroffen. Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet befindet sich in ca.
16 km Entfernung in südwestlicher Richtung (Vogelschutzgebiet DE 5205-401 „Drover Heide“).
Oberflächenwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB): Die Auswertung des Wasserinformationssystems ELWAS des Landes Nordrhein Westfalen weist für das Plangebiet keine Oberflächengewässer aus. Außerhalb des Plangebietes finden sich im Osten ein Baggersee als Stillgewässer
und im Nordwesten das Manheimer Fließ als Fließgewässer. Durch die Planaufstellung gehen
weder direkte noch indirekte Wirkungen auf Oberflächengewässer aus. Die Niederschlags-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
wasserversickerung wird durch die erweiterte Niederschlagswassernutzung weiter vermindert.
Es wird eine fachgerechte Entsorgung der Abwässer sichergestellt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB): Im Plangebiet existieren
derzeit keine Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beziehungsweise zur Erhöhung der
Energieeffizienz. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind auch keine Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien oder zur Erhöhung der Energieeffizienz festgelegt, die im Rahmen der
Planung umgesetzt werden. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird nicht im Bebauungsplan
festgeschrieben. Eine solarenergetische Optimierung ist aufgrund der geringen Anzahl der
Hochbauten im Plangebiet nicht gegeben.
Altlasten (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7c): Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des
Rhein-Erft-Kreises keine Verdachtsflächen.
Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB): Kultur- und Sachgüter sind im
Plangebiet nicht betroffen, Bau- und Bodendenkmale liegen nicht vor, da es sich bereits um
eine Sondergebietsfläche handelt. Es wird nicht in forst- oder landwirtschaftliche Flächen eingegriffen.
2.2
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchg, LG NRW, FFH-RL, VRL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen / sämtlicher
wildleben-der heimischer Vogelarten und ihrer natürlichen Lebensräume, Aufbau eines europaweiten Schutzgebietssystems „Natura 2000“
Bestand: Innerhalb des Plangebietes sowie in der näheren Umgebung befindet sich kein EUVogel-schutzgebiet.
Das zum Plangebiet nächstgelegene Naturschutzgebiet liegt in mehr als 200 m Entfernung zur
nördlichen Plangebietsgrenze des B-Plans, nördlich der Bahnanlage. Das NSG 2.1-3 „Bürgewald Steinheide“ (bzw. BM-028) ist eine Teilfläche des FFH-Meldegebietes DE-5105-301
„Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“. Als Schutzzweck gelten der Erhalt und die Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Als wertgebende
Arten werden in der FFH-Gebietsbeschreibung der Mittelspecht, Wespenbussard und die
Gelbbauchunke genannt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die unmittelbar südlich des FFH-Gebietes
verlaufende Trassenbündelung der BAB A4 sowie der Hambachbahn und der Bahnstrecke
Köln-Aachen, die eine optische, akustische sowie auch stoffliche Vorbelastung im Randbereich des FFH-Gebietes darstellt. Hinzu kommt die bestehende Restmülldeponie von Haus
Forst, die die geplante Anlage überragt und somit eine Sichtbarriere bildet.
Das Naturschutzgebiet NSG 2.1-4 bzw. BM-029 „NSG Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder
Busch“ ist deckungsgleich zu einer weiteren Teilfläche des vorgenannten FFH-Gebietes und
befindet sich ca. 1,9 km östlich der Vorhabenfläche.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand mit der
durch die Verkehrsachsen verbundenen Vorbelastung erhalten.
Prognose Plan: Zum Vorhaben wurde eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH-Gebiet
„Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ erstellt [ökoplan FFH, 2016]. Diese kommt zu folgenden Ergebnissen:
Baubedingte Auswirkungen: Relevante baubedingte Wirkungen, die hinsichtlich der räumlichen Wirksamkeit auf das FFH-Gebiet und dessen Erhaltungsziele zu betrachten wären, sind
nicht zu erwarten.
Anlagebedingte Auswirkungen: Ebenso können anlagebedingte Wirkungen, die das FFHGebiet oder die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten, ausgeschlossen werden.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Der nächste Bereich innerhalb der potenziellen Wirkungszone des B-Plangebiets wird durch die gebündelte Verkehrsführung der Autobahn A4,
der Bahnstrecke Köln-Aachen sowie der Hambach-Bahn geprägt. Der Vorhabenbereich ist
zudem entfernt gelegen und durch die Verkehrsachsen abgeschirmt, so dass keine wirksamen
Einflüsse auf die angeführten Arten von gemeinschaftlichem Interesse Gelbbauchunke, Wespenbussard und Mittelspecht zu erwarten sind.
FFH-Lebensraumtypen: Hinsichtlich optischer und akustischer Wirkungen ist zu berücksichtigen, dass der Vorhabenbereich über 250 m entfernt gelegen und durch die bestehende AltDeponie abgeschirmt ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die an das FFH-Gebiet
angrenzenden gebündelten Verkehrsachsen der Autobahn A4, der Bahnstrecke Köln-Aachen
und der Hambach-Bahn jegliche akustische Wirkungen der Rostascheaufbereitungsanlage
einschließlich Anlieferverkehr deutlich überlagern.
Insgesamt sind auch betriebsbedingt keine wirksamen Einflüsse auf das FFH-Gebiet zu erwarten.
Bewertung: Beeinträchtigungen durch Lärm-, Licht-, Staub- und Luftschadstoffverbindungen
sind aufgrund der Entfernung des Plangebietes und der Zerschneidungs- bzw. Barrierewirkung
durch Autobahn und Bahnlinie zu den nächstgelegenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auszuschließen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können somit offensichtlich
ausgeschlossen werden und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
2.2.2
Grundwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Generell liegt das Plangebiet entsprechend der „Karte der Grundwasserlandschaften in NRW“ (Geologisches Landesamt NRW) im Bereich ergiebiger Grundwasservorkommen. Im Betriebsgelände wird nur in
geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe,
Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus der Schadstoffannahmestelle). Entsprechend
werden diese Abwässer in Gruben gesammelt und diskontinuierlich abgefahren, um das Eindringen ins Grundwasser zu vermeiden.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nullvariante: Im Planungsnullfall ist mit keinen Veränderungen gegenüber dem Status quo zu
rechnen.
Prognose-Plan: Die bestehende Niederschlagswasserentsorgung bleibt unverändert. Für die
RAA wird ein weiteres Regenrückhaltebecken errichtet, aus dem Befeuchtungswasser zur
Verfügung gestellt wird. Die Niederschlagswasserversickerung wird künftig weiter reduziert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird in einem Betriebskonzept im Rahmen der Genehmigung nach BImSchG geregelt. Außerdem liegt ein abgestimmtes Konzept zur Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung vor.
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung
von Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen)
unversiegelter Flächen,
Bewertung: Die natürliche Grundwasserneubildungsrate wird aufgrund der nachgeschalteten
Versickerung des nicht nutzbaren Regenwassers weiter vermindert. Der Grundwasserspiegel
im Plangebiet ist ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus stark
verändert.
Eine Verschmutzung des Grundwassers durch flächenhaft eindringendes verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und Lagerflächen) wird aufgrund der vorgesehenen
Reinigung und Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung verhindert.
2.2.3
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-VO
Bestand: Das Plangebiet verfügt derzeit über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation.
Sanitärabwasser (Büros, Sozialräume, Wohnung) und Abwasser aus dem Abfüllbereich der
Tankanlage werden in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Tankfahrzeugen bei Bedarf
abgefahren. Gemäß Trennerlass NRW erfolgt eine separate Erfassung von unbelastetem Niederschlagswasser von den Hallendachflächen sowie belastetem Niederschlagswasser von den
Verkehrs- und Lagerflächen.
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung erheben sich keine Änderungen des Zustandes.
Prognose-Plan: Die bestehende Abwasserentsorgung bleibt bestehen und wird für die RAA
zusätzlich durchgeführt. Es fallen nur geringe Mengen Abwasser zusätzlich an. Zwar erhöht
sich der Sanitärwasseranfall geringfügig, jedoch reduziert sich durch die interne Nutzung die
anfallende Menge an Prozessabwasser.
Das Niederschlagswasser wird gemäß Trennerlass NRW in schwach (Anfall auf Dachflächen)
und stark belastetes (Lagerflächen und Fahrwege) Niederschlagswasser unterschieden. Ziel
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
der Konzeption ist es, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung
der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen.
Lediglich die nicht wiederverwendbaren Abwassermengen werden abgleitet.
Im Sondergebiet 1 (SO1.1 WSAA und SO1.2 RAA) wird das schwach belastete Niederschlagswasser (Dachflächen) zunächst in einer Zisterne zwischengespeichert und anschließend zur Bewässerung eingesetzt. Überschüssiges Wasser wird über den Überlauf der Zisterne einer Versickerung in unmittelbarer Nähe zugeführt. Belastetes Niederschlagswasser von
den Lager- und Verkehrsflächen wird über einen vorgeschalteten Sandfang dem Regenrückhaltebecken im Nord-Westen des Anlagengeländes zugeführt, ggf. zusätzlich über einen
nachgeschalteten Sandfilter gereinigt und zur Bedüsung bereit gestellt. Die Entsorgung des
überschüssigen Wassers erfolgt über Tankwagen zu einer externen Kläranlage, da das Gelände nicht an die Kanalisation angeschlossen ist.
Die Niederschlagswassereinleitung des Gesamtstandorts wird künftig weiter durch den erhöhten Prozesswasserbedarf reduziert.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese, außerhalb des B-Plan-Gebiets, zugeführt. Dies wird
nicht geändert.
Die Niederschlagswassererfassung wird im Bereich der Zufahrt und dem Kleinanlieferplatz auf
die neuen Fahrspuren erweitert.
Im Betriebsgelände wird nur in geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe, Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus der Schadstoffannahmestelle). Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Entsprechend
werden diese Abwässer in Gruben gesammelt und diskontinuierlich abgefahren.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind neben der getrennten
Erfassung keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Abwasser erforderlich.
Bewertung: Die Abwassermenge wird sich geringfügig erhöhen. Die bestehende Abwasserentsorgung bleibt bestehen und wird für die RAA zusätzlich durchgeführt, so dass mit keinen
Umweltauswirkungen durch das Abwasser zu rechnen ist.
2.2.4
Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Bestand: Das Plangebiet ist großräumig dem ausgeglichenen Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen, es liegt im Wind- und Regenschatten der Eifel und des Hohen
Venn (Ardennen) und weist eine jährliche Niederschlagsmenge von 662 mm (Mittelwert der
Jahre 2004–2013) auf. Das atlantische, leicht kontinental abgewandelte Klima zeichnet sich
durch eine relative Niederschlagsarmut mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern aus.
Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei etwa 10 °C. Im Jahresmittel herrschen feuchtmilde bis
kühle, häufig stark auffrischende Winde aus westlichen Richtungen vor, mit eindeutiger Dominanz des Südwestwindes.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet werden in erster Linie durch das typische
Freilandklima der umgebenden Bördelandschaft mit seiner großräumigen Luftzirkulation sowie
den angrenzenden, klimatisch ausgleichenden Waldflächen bestimmt (Wald an Haus Forst,
Steinheide). Aufgrund dieser dominierenden Einflussfaktoren wirken sich die eher kleinräumigen Klimatope im Plangebiet selbst nur örtlich begrenzt aus (Aufheizung der versiegelten Flächen und der Rohböden, lokale Erwärmung).
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung des Vorhabens werden neben den überregionalen möglichen Klimaveränderungen (erwarteter Klimawandel: Temperaturanstieg, Verstärkung von Extremwetterereignissen) keine Änderungen der vorliegenden Verhältnisse erwartet.
Prognose-Plan: Die vorhandene Frisch- und Kaltluftproduktion im Bereich der heute vorhandenen offenen landwirtschaftlichen Flächen wird durch die Flächenversiegelung vermindert
werden, so dass insgesamt weniger Kaltluftentstehungsflächen zur Verfügung stehen werden.
Die Entstehung eines Wärmeinseleffektes wird nicht erwartet.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Erhalt und Pflege der neu
entwickelten Biotopstrukturen auf den Kompensationsflächen, Neupflanzungen (im Rahmen
einer landschaftsästhetischen Einbindung des Sondergebietes, Grünflächen), Gewährleistung
einer guten Durchlüftung des Baugebietes durch entsprechende Gebäudeanordnung, ausreichende Abstände und Begrenzung der Höhe, bevorzugte Verwendung heller Baustoffe zur
Vermeidung eines übermäßigen Aufheizens versiegelter Flächen, Verwendung schadstoffarmer Baumaschinen.
Bewertung: Lage, Größe und Beschaffenheit lassen vom Plangebiet keine besonderen klimatischen Funktionen erwarten. Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind im Plangebiet nicht vorhanden. Frischluft- oder Kaltluftsystem mit Siedlungsbezug liegen nicht vor. Die
durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen des Kleinklimas wirken sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes aus. Die Umweltauswirkungen sind
als nicht erheblich anzusehen.
2.2.5
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.
7e)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, GIRL, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW,
WHG, RdErl. MUNLV Lichtimmissionen
Bestand: Von dem Plangebiet gehen z.Zt. während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus. In
der Vergangenheit ist es vereinzelt zu Beschwerden über die Geruchsbelastung und herumfliegenden Abfall gekommen (Papier, Kunststoffe, Verpackungen, etc.). Dies ist jedoch nicht
allein auf den Betrieb der Aufbereitungsanlage zurückzuführen. Hier müssen auch betriebliche
Abläufe auf der angrenzenden Deponie betrachtet werden. Besonders geruchsintensive Kompostierungsvorgänge werden schon seit Jahren nicht mehr am Standort durchgeführt.
Von der vorhandenen Aufbereitungsanlage gehen auch Geruchsemissionen aus (Umschlag
des Abfalls, Abfallbehandlung). Die geruchsintensive Abluft wird jedoch in geeigneten Filtern
behandelt.
Das Betriebsgelände war früher in unmittelbarer Nähe der Aufbereitungsanlage erheblich
durch Gerüche vorbelastet. Seit dem Ende des Deponiebetriebs im Jahre 2005 konnten so-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
wohl die Geruchsbelastung als auch die Belästigung durch herumfliegende Papier- und Plastikteile stark vermindert werden. Aufgrund der günstigen Lage der Aufbereitungsanlage zur
Hauptwindrichtung und der sehr großen Abstände zu den benachbarten Ortsteilen und Weilern, kommt es nur an wenigen Tagen im Jahr zu einer wahrnehmbaren Belästigung der weiteren Umgebung aus der WSAA und der Deponie.
Nullvariante: Auch bei Nichtdurchführung der Planaufstellung werden in Zukunft die Geruchsund Lichtemissionen durch die Wiederinbetriebnahme der Deponie geringfügig ansteigen. Im
Vergleich dazu sind die Geruchs- und Lichtemissionen der neu geplanten RAA-Anlage zu vernachlässigen.
Prognose-Plan: Weder durch den Betrieb der RAA noch durch die Verfüllung der Deponie mit
mineralischen Abfällen kommt es künftig zu relevanten Geruchsimmissionen. Da die bestehende WSAA inklusive Kompostierung genehmigt ist, werden die Geruchsemissionen gegenüber dem genehmigten Stand sinken. Da bereits im Ausgangszustand betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung bestehen, sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten. Zudem sind keine Beleuchtungsanlagen über die bestehende Beleuchtung hinaus vorgesehen.
Die Beleuchtung am Tage während der Winterzeit, hat keinen Einfluss auf Fledermäuse, da
dann keine Fledermausaktivitäten mehr auftreten. Durch die Rostascheaufbereitung werden
Abfälle zur Verwertung sowie Abfälle, die auf der Deponie Haus Forst oder anderen Deponien
beseitigt werden können, erzeugt. Die Anlage erzeugt aus sich heraus keine weiteren Abfälle
mit Ausnahme von gebrauchten Schmier- und Hydraulikölen. Diese werde fachgerecht gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Abwässer werden getrennt gesammelt und ordnungsgemäß abtransportiert bzw. genutzt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine zusätzlichen
Maßnahmen durch die Planung erforderlich.
Bewertung: Durch die Planung ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen.
2.3
Potentiell erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.3.1
Natur und Landschaft
2.3.1.1
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NRW, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan
Bestand: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“
des Rhein-Erft-Kreises. Als Entwicklungsziel für die hinzukommende Fläche im Norden ist das
Entwicklungsziel Nr. 2: „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“, für den westlichen Erweiterungsbereich im Bereich der Zufahrt ist das Entwicklungsziel Nr. 1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ festgesetzt. Westlich grenzt der Landschaftsbestandteil LB
2.4-61 „Winterlindenallee (15 Bäume) entlang einer Straße nördlich von Haus Forst“ direkt an
das Plangebiet an. Mit der Pflegemaßnahme 5.2-63 „Pflegemaßnahmen an den Winterlinden
zwischen dem Bahndamm und der Kreismülldeponie“ soll die Erhaltung der Bäume gewährleistet werden.
Seite 42
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose Plan: Die Aufstellung des Bebauungsplans muss in den Landschaftsplan aufgenommen werden und das zukünftige Plangebiet als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil /
Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplans“ (graue Fläche) erfasst werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Im nördlichen und östlichen
Rand der Plangebietsfläche ist eine Eingrünung und eine dichte Sichtschutzpflanzung geplant,
die als gliedernde und belebende Elemente dienen.
Bewertung: In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird nicht direkt eingegriffen. Es sind keine
Auswirkungen in Bezug auf die Festsetzungen des Landschaftsplans zu erwarten. Eine Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich.
2.3.1.2
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung der Stadt Köln, FFH-RL,
VRL, LG NRW
Bestand: Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit stark durch die langjährige gewerbliche Nutzung geprägt (Kiesabbau, Abfallwirtschaft).
Vegetation
In [ökoplan LBP, 2016] wird das Plangebiet zusammengefasst wie folgt beschrieben: Das BPlangebiet ist in seinem nördlichen kleineren Abschnitt als offener bis halboffener Landschaftstyp zu beschreiben. Grünlandflächen mit kleinflächigen Gehölzgruppen oder -streifen im Verbund mit Hochstaudenfluren und schütter bewachsenen bis vegetationsfreien Flächen fügen
sich dort im Übergang zur Deponiefläche zu einem Strukturmosaik zusammen. Die Gehölzstreifen in Form von niedrigwüchsigen Gebüschstrukturen erstrecken sich an Böschungsabschnitten, die die Fläche gliedern bzw. einrahmen. Neben Brombeeren finden sich dort auch
jüngere Gehölze bzw. Stockaustrieb aus Weiden-Arten.
Ein artenreicher Gehölzstreifen wurde südlich der Wertstoffsortieranlage auf der begrenzenden Geländekante angelegt. Im Zufahrtsbereich bildet ein schmaler Streifen aus landwirtschaftlich genutztem Intensivgrünland und Acker einen Bestandteil des Plangebietes. Die bestehende Zufahrtstraße wird südlich von einer Baumreihe flankiert, nördlich bildet ein artenreicher Gehölzstreifen die Grenze zu einer Extensiv-Grünlandfläche, die außerhalb des Plangebietes liegt. Die Gehölzstreifen sowie die offenen Flächen werden durch regelmäßigen Rückschnitt sowie durch eine gemischte Schaf- und Ziegenherde gepflegt. Im südlichen Abschnitt
zählt neben versiegelten sowie teilversiegelten Verkehrs- und Lagerflächen auch der Gebäudekomplex der Wertstoffsortieranlage (WSAA) mit verschiedenen kleineren Nebengebäuden
zum Plangebiet. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes findet sich eine weitere Ackerfläche
mit einem begleitenden unbefestigten Feldweg. Bemerkenswerte Pflanzenbestände oder gefährdete Arten finden sich nicht innerhalb des B-Plangebietes.
Biotopvernetzung:
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich größere zusammenhängende Waldgebiete,
die wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen darstellen (Wald an Haus Forst, Teich, Naturschutzgebiet Steinheide). Auch die hofnahen Freiflächen im Bereich des Weilers Dorsfeld
stellen in der strukturarmen Bördelandschaft geeignete Rückzugsräume dar (Weiden, Obstwiesen, Nutzgärten, Teiche und Fließe, alter Baumbestand).
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Aktuelle Planungen der Stadt Kerpen sehen langfristig eine Bündelung landschaftspflegerischer Maßnahmen in diesem Raum vor (Grünvernetzung).
Entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen entwickeln sich lineare Gehölze (z.B. begrünter Bahndamm), die sich grundsätzlich zur Vernetzung eignen.
Im Plangebiet selbst kommt lediglich der begrünten Böschung am südlichen Rand des Betriebsgeländes eine gewisse Vernetzungswirkung zwischen den hofnahen Freiflächen (Grünland) des Gutes Haus Forst im Westen und der Eingrünung des Betriebsgeländes in den weiter östlich gelegenen Deponieabschnitten zu.
Tierlebensräume, streng geschützte Arten:
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung eignet sich das Betriebsgelände nur als Lebensraum für besonders anpassungsfähige und weit verbreitete Arten (z. B. Amsel, Buchfink,
Kaninchen). Störungsempfindliche Arten wie z. B. Rebhühner können dagegen ausgeschlossen werden. Für die Kreuzkröte wurde im Rahmen der Deponieplanung bereits ein neuer Lebensraum eingerichtet, der nachweislich angenommen wurde. Da in 2014 und 2015 bislang
keine Kreuzkröten mehr innerhalb der Umzäunung des Amphibienschutzzauns festgestellt
wurden, kann die Umsiedlung als abgeschlossen betrachtet werden. Auch Amphibien (Teichund Bergmolche) wurden in den Bereich außerhalb des Amphibienschutzzaunes umgesiedelt.
2015 wurden keine Amphibien mehr innerhalb des umzäunten Geländes verzeichnet.
Fauna
Eigene faunistische Kartierungen wurden für die Erweiterungsflächen des Betriebsgeländes im
März bis Juli 2016 durchgeführt. Hinweise auf das Vorkommen besonders geschützter Arten
im Plangebiet liegen nicht vor. In [ökoplan LBF, 2016] wurden zusammengefasst folgende Ergebnisse ermittelt:
Das Deponiegelände lässt im Gegensatz zu den durch artenreiche Fledermausvorkommen
gekennzeichneten Bürgewäldern des Umfeldes keine bedeutenden Quartierstandorte (potenziell ausschließlich an Gebäuden) erwarten und bietet vorwiegend Nahrungshabitate für Fledermäuse.
Zudem wurde festgestellt, dass auch die Haselmaus, die vom LANUV für den Raum des gesamten Messtischblattes angegeben ist, im Bereich des B-Plangebietes nicht zu erwarten ist.
Festgestellt wurden im Bereich der Deponiefläche häufige und verbreitete Arten, die das gesamte Deponiegelände nutzen: Reh und Wildschwein. Das Wildschwein sucht die Fläche aber
nur ausnahmsweise und sehr selten auf.
Das festgestellte Artenspektrum an Vögeln umfasst überwiegend häufige und verbreitete Arten
wie Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, die vorrangig in den südlichen Gehölzstreifen am
Rand des B-Plangebietes sowie in den Gehölzstreifen östlich außerhalb des Plangebietes brüten. Bemerkenswertere Arten sind Bachstelze, Bluthänfling, Fitis und Goldammer, die in der
Vorwarnliste zur Roten Liste verzeichnet sind oder regional als gefährdet gelten wie der Fitis
oder wie der Bluthänfling als stark gefährdet eingestuft sind. Von diesen Arten brüten Fitis,
Bachstelze und Goldammer im Bereich des Plangebietes im Umfeld der Wertstoffaufbereitungsanlage. Vom Bluthänfling liegen ausschließlich Beobachtungen als Nahrungsgast vor.
Möglicherweise brütet die Art außerhalb im Umfeld in Gehölzstreifen z. B. auf den Naturschutz-Ausgleichsflächen südlich des Plangebietes.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
2015 wurden keine Amphibien mehr innerhalb des mit einem Amphibienschutzzaun umgebenen Geländes (verläuft derzeit im Deponieabschnitt DA 4 b und schließt die meisten der unversiegelten Abschnitte des Deponieabschnitts 5 ein) verzeichnet. Soweit - wie vorgesehen der Amphibienschutzzaun sowie die bereits geschaffenen Ersatzhabitate („Artenschutzgewässer“ mit Landhabitat (insg. ca. 5.000 m²) randlich außerhalb der für Restverfüllung vorgesehenen Fläche nahe der Sickerwasseranlage) weiterhin funktionsfähig bleiben, sind weder artenschutzrechtliche noch eingriffsbezogene Konflikte zu erwarten.
Obgleich die Deponiefläche eine hohe Eignung als Lebensraum für die planungsrelevante
Zauneidechse aufweist, wurden dort ausschließlich Waldeidechsen und Blindschleichen verzeichnet, die in den Bereich außerhalb des Amphibienschutzzaunes umgesiedelt wurden. Keine der beiden Arten gilt als planungsrelevant. Weitere Reptilien-Arten wurden nicht festgestellt.
Es sind keine Konflikte zu erwarten, soweit die beabsichtigten Schutzmaßnahmen (Erhalt der
Funktionsfähigkeit des Schutzzaunes sowie des Ersatzbiotopes, unverzügliche Umsiedlung
von Tieren) umgesetzt werden.
Bei allen Geländebegehungen wurden auch Zufallsbeobachtungen von Heuschrecken und
Tagfaltern registriert. Von den Heuschrecken wurden vorwiegend verbreitete und häufige Arten verzeichnet. Bemerkenswerte, nicht planungsrelevante Arten wurden nur außerhalb des BPlanbereichs festgestellt. Auch bei Realisierung des B-Planes verbleiben noch in ausreichendem Umfang Lebensräume für die registrierten Heuschrecken- und Schmetterlingsarten.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebietes (FFH-und Vogelschutzgebiete). Das FFH-Meldegebiet DE- 5105-301 „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ Teilbereich „Steinheide“ liegt nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnlinie Köln-Aachen.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose-Plan: Der größte Teil des B-Plangebietes liegt innerhalb des Bereichs der für die
Restverfüllung vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche. Für diese Flächen wurden
bereits im Rahmen der artenschutzfachlichen sowie eingriffsbezogenen Fachbeiträge für die
Deponie eine Konfliktanalyse durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Konflikte zu erwarten
sind. Über den planfestgestellten Bereich hinaus werden intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie ein Gehölzstreifen im westlichen Bereich beansprucht. Im östlichen Abschnitt des B-Plangebietes wird eine Ackerfläche überbaut. Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung sowie der durch den Kfz-Verkehr im Zufahrtsbereich der Deponie bedingten Störungswirkungen ist den Flächen keine besondere Bedeutung zuzuschreiben. Diese Flächen
weisen keine bedeutenden Vorkommen bemerkenswerter Tierarten auf. Die vorhabensbezogenen Auswirkungen sind daher als nicht erheblich anzusehen. Dennoch ist aufgrund des
durch den Flächenverlust ausgelösten Konflikts eine Kompensation erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bau-, anlage- und nutzungsbedingter Beeinträchtigungen sind vorgesehen:
- Schutz und Sicherung von Gehölzen einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche bei
Durchführung der Baumaßnahmen gem. den einschlägigen Regelwerken (DIN 18.920, RASLP 4, ZTV-Baumpflege),
- Baufeldräumung entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot") außerhalb der Kernbrutzeit (01. März bis 30. September); sollte dies nicht möglich sein,
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Überprüfung der Flächen direkt vor Beginn der Bauarbeiten auf (Brut-)vorkommen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde,
- Einhaltung einer möglichst kurzen Bauphase,
- Vermeidung temporärer Inanspruchnahme unversiegelter Flächen als Arbeits- / Lagerflächen,
- Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel mit reduzierten UV-Anteilen wie Natriumdampfhochdrucklampen (SE/ST-Lampe) oder LED-Lampen.
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m²
südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen. Dazu ist im Rahmen eines Pachtvertrages der
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache
in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Für die Berechnung der Kompensation wird eine Ackerfläche von 6.880 m² zugrunde gelegt,
die zukünftig als Maßnahmenfläche zur Verfügung steht.
Die Maßnahme sollte auf einem Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der Größe
der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
Soweit die vorgeschlagene Maßnahme nicht umsetzbar ist, wird ein Ausgleich des Defizits
durch Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool der Stadt Kerpen empfohlen.
Bewertung: Unter Berücksichtigung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind
keine Konflikte zu erwarten. Der Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens kann durch die Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880
m² südöstlich der Plangebietsfläche kompensiert werden.
2.3.1.3
Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NRW, § 1a BauGB
Bestand: Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgt in [ökoplan LBP, 2016] nach der "Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" (LANUV 2008). Die Ermittlung des Kompensationswertes erfolgt dabei durch die Gegenüberstellung des ökologischen
Zustandes vor (= Ausgangszustand) und nach Realisierung des B-Plans (= Zustand Planung).
Die entsprechenden Biotopwerte werden dabei als Produkt aus dem Grundwert (GW) und der
Flächengröße ermittelt, wobei die jeweiligen Wertigkeiten der Biotope einer differenzierten
Nutzungs- und Biotoptypenliste entnommen wurden.
Durch die Subtraktion des Biotopwertes des Ausgangszustandes von dem des geplanten Zustandes ermittelt sich die Biotopwert-Differenz. Ein negativer Wert entspricht dem zu leistenden Kompensationsbedarf, ein positiver Wert zeigt eine Überkompensation.
Für den Bereich der planfestgestellten Deponiefläche entfällt die Kompensationsberechnung,
da diese Flächen als „Natur-auf-Zeit“ gelten und nicht ausgleichspflichtig sind (vgl. MESTERMANN 2016). Für den östlichen Bereich wird als Ausgangszustand entsprechend den Festset-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
zungen des derzeit gültigen B-Plans MA Nr. 313 ein Gehölzstreifen der Berechnung zu Grunde gelegt. Im Bereich der geplanten Aufweitung der Zufahrt werden die aktuellen Biotoptypen
als Berechnungsgrundlage angesetzt.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 10:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Zustand lt. Planung
Biotoptyp
Biotop- Ausgangszuwert
stand
Zustand Planung
F (m²)
WP
(GW * F)
F (m²)
WP
(GW * F)
östlicher Bereich (gem. B-Plan Nr.
313)
1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude,
Straßen, Wege, engfugiges Pflaster,
Mauern, etc.)
0
338
0
2.283
0
1.3 Teilversiegelte- oder unversiegelte
Betriebsflächen (wassergebundene
Decken, Schotter, Kies-, Sandflächen)
Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster
1
1.173
1.173
742
742
7.2. Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen,
Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50 %
6
3.903
23.418
2.389
14.334
5.414
24.591
5.414
15.076
Summe
westlicher Bereich
1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude,
Straßen, Wege, engfugiges Pflaster,
Mauern, etc.)
0
0
0
2.801
0
3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
2
1.493
2.986
0
0
3.5 Artenreiche Mähwiese, Magerwiese, -weide
6
680
4.080
0
0
7.2 Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen >
50 %
6
337
2.022
0
0
7.4 Baumreihe, Baumgruppe, Alleen
mit lebensraumtypischen Baumarten
> 50 %, Einzelbaum lebensraumtypisch
7
291
2.037
0
0
2.801
11.125
2.801
0
Summe
Differenz (WP Ausgangszustand minus Planung)
20.640
F = Fläche, WP = Wertpunkte, GW = Grundwert
In der Bilanz ergibt sich ein Gesamtdefizit von 20.640 Wertpunkten, das durch die Aufwertung
einer Ackerfläche im direkten Umfeld kompensiert werden kann.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Nullvariante: Im Planungsnullfall werden die Flächen, in denen der Eingriff vorgenommen werden soll, erhalten bleiben. Die noch nicht umgesetzten Maßnahmen werden umgesetzt. Der
Bewuchs unterliegt der natürlichen Sukzession.
Prognose-Plan: Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich
intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung
einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer
Fläche von ca. 0,69 ha südöstlich des Plangebiets vorgesehen [ökoplan LBP, 2016]. Dazu ist
im Rahmen eines Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Für die Berechnung der Kompensation wird eine Ackerfläche von 6.880 m² zugrunde gelegt,
die zukünftig als Maßnahmenfläche zur Verfügung steht. Die Maßnahme sollte auf einem
Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach
Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie
dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
Tabelle 11:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Kompensationsmaßnahme
Biotoptyp
Biotopwert
Ausgangszustand
Zustand Planung
F (m²)
WP
(GW * F)
F (m²)
WP
(GW * F)
3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
2
6.880
13.760
0
0
3.3 Artenschutzacker Fauna, extensiv
5
0
0
6.880
34.400
6.880
13.760
6.880
34.400
Summe
Differenz (WP Ausgangszustand minus Planung)
-20.640
Dem Ausgangswert der Fläche von 13.760 Wertpunkten steht ein Prognosewert von 34.400
Wertpunkten gegenüber. Dies bedeutet eine Wertsteigerung um 20.640 Wertpunkten. Mit Umsetzung der Kompensationsmaßnahme gilt der Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des
Gesetzes als ausgeglichen.
Soweit dieser Maßnahmenvorschlag nicht umsetzbar ist, wird ein Ausgleich des Defizits von
20.640 Wertpunkten durch Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool der Stadt Kerpen durchgeführt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen:
Um potenziell oder real vorkommende planungsrelevante Arten nicht zu gefährden, sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Baufeldfreimachung
Seite 49
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die Baufeldfreimachung und das damit verbundene Abtragen der Vegetation dürfen nur
außerhalb der Brutperiode vom 30. September bis zum 1. März erfolgen, um den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Verbot der Tötung von Brutvögeln) zu entsprechen. Soweit dies nicht möglich ist, darf die Baufeldfreimachung erst nach einer zeitnah
erfolgten Prüfung auf eine Besiedlung durch Brutvögel freigegeben werden.
Amphibien-Schutzmaßnahmen
Der bestehende Amphibienschutzzaun, der auch die wesentlichen Teile des BPlangebietes einschließt, ist zu warten und zu pflegen (Aufwuchs im Umfeld zurückschneiden, um ein Überklettern zu verhindern), so dass keine Amphibien in den umzäunten Bereich eindringen können.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
Amphibien
Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte ist auch weiterhin
zu gewährleisten. Dazu ist das Ersatzgewässer entsprechend den Habitatansprüchen der
Kreuzkröte zu erhalten. Auch das Umfeld des Gewässers ist entsprechend den Habitatansprüchen der Kreuzkröte zu gestalten. Die in 2014 erfolgte Sandanschüttung, die den Kreuzkröten
grabbares Substrat als Tagesversteck und Überwinterungsplatz bieten soll, ist von dichtem
und vor allem höherem Aufwuchs frei zu halten. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Funktionstüchtigkeit des Amphibienschutzzaunes von größter Bedeutung ist. Der Amphibienschutzzaun ist regelmäßig zu kontrollieren und jeglicher Defekt, der
die Funktionsfähigkeit gefährden könnte, unverzüglich zu beseitigen.
Externe Kompensationsmaßnahmen:
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von ca. 0,69 ha
südöstlich des Plangebiets vorgesehen [ökoplan LBP, 2016]. Dazu ist im Rahmen eines
Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Bewertung: Der naturschutzrechtliche Eingriff kann kompensiert werden.
2.3.1.4
Landschafts- / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, Landschaftsplan
Bestand: Das Plangebiet ist im Westen, Süden und Osten von ebenen und wenig strukturierten Ackerbauflächen umgeben (Offenlandcharakter). Im Norden schließt die Deponie an. Möglichkeiten der landschaftsgebundenen Erholung (Spazierengehen, Radfahren, etc.) sind nicht
gegeben. Das Gelände ist eingezäunt und nicht betretbar. Das Plangebiet ist Teil des Deponiegeländes Haus Forst, Teile des Betriebsgeländes liegen in einer Bodensenke (ehem. Kiesgrube), etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose-Plan: Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente (Windräder, Förderbänder der Kiesgruben, etc.) und durch die weithin sichtbare Deponie ist der Unter-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
suchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung zusätzlicher abfallwirtschaftlicher
Anlagen anzusehen. Die neuen Anlagen werden jedoch in einer 13 m tiefen Bodensenke errichtet und sind daher von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Durch die Lage des Plangebietes in der ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen von der
weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird begrenzt (Ausnahme Kamine), sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen. Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild.
Bewertung: Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als
unbedeutend einzustufen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden auch dadurch
vermieden, dass die Höhe der geplanten Anlagen mit Ausnahme des erforderlichen Kamins
begrenzt wurde und das Betriebsgelände wegen der intensiven Randbepflanzung von außen
kaum einsehbar ist.
2.3.2
Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Die Bodenkarte (WMS-Feature 2016) weist für den Bereich des B-Plans im Westen
Pseudogley-Parabraunerde (L321SW2) und Typische Braunerde stellenweise PseudogleyBraunerde (B721) und im Süden sehr kleinflächig Typische Pseudogleye (S333SW3 und
S334SW4) aus. Die Bodeneinheit S334SW4 ist als besonders schutzwürdiger Staunässeboden (Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte) ausgewiesen. [ökoplan LBP, 2016]
Die Bestandssituation des Schutzgutes Boden im Bereich der Vorhabensfläche ist geprägt
durch die ehemalige Nutzung des Deponiegeländes als Kiesgrube, die Errichtung von Betriebsanlagen und Verkehrsflächen sowie die genehmigte Sohlaufhöhung. Natürliche Böden
kommen damit im gesamten Bereich des B-Plangebietes nicht mehr vor. [ökoplan LBP, 2016]
Seite 51
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Abbildung 2: Bodentypen im Bereich der Fläche des B-Planes (schwarze Strichlinie)
und der planfestgestellten Deponiefläche (blaue Linie) (WMS-FEATURE
2016) [ökoplan LBP, 2016]
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Versiegelung und Überbauung erhalten.
Prognose-Plan: Die natürlichen Böden im Bereich des Plangebiets wurden im Zuge der anthropogenen Nutzung als Kiesgrube zerstört. Die direkte Betroffenheit natürlicher Böden durch
das geplante Vorhaben kann damit ausgeschlossen werden. Eine vorhabenspezifische Betroffenheit natürlicher Böden im Bereich des Plangebiets als auch darüber hinaus können somit
ausgeschlossen werden. Von dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf das
Schutzgut Boden aus. [ökoplan LBP, 2016] Auch die geringfügige Neuversiegelung im Bereich
der Zufahrt sowie die Beanspruchung einer Ackerfläche im östlichen B-Planbereich werden als
nicht erheblich eingestuft.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes können die neu hinzukommenden Flächen
versiegelt (Verkehrs- und Lagerflächen, Schutz vor flächenhaft eindringenden Schadstoffen),
aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der Baugrenze). Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden berührt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Für die Baumaßnahme werden weitgehend Bereiche in Anspruch genommen, die bereits heute versiegelt oder in der
Vergangenheit umgelagert worden sind (befestigte Verkehrs- und Lagerflächen, Parkplätze,
angeschütteter Kiesboden).
Seite 52
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden teilweise ausgeglichen durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen, die jeglicher Bebauung und Versiegelung entzogen sind und somit dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen können.
Die unvermeidbaren kleinklimatischen Auswirkungen, die regelmäßig mit einer Bodenversiegelung einhergehen, werden durch Anpflanzung großflächiger Gehölzbestände in der Umgebung
des Betriebsgeländes ausgeglichen. Auf diese Weise wird ein Beitrag zur vermehrten Wasserrückhaltung geleistet, Verdunstung und Staubbindung werden gefördert und die zusammenhängenden Gehölzbestände können langfristig ihre klimatisch ausgleichende Wirkung entfalten.
Zusätzlich werden die in [ökoplan LBP, 2016] festgelegten Maßnahmen berücksichtigt:
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung
von Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen)
unversiegelter Flächen,
- aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.
Bewertung: Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind, stellen sie in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die
Böden nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen wahr (z. B. Lebensraum für Pflanzen und
Tiere, Wasserrückhaltung, etc.). Von dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf
das Schutzgut Boden aus.
2.3.3
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und Nr. 7h
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NRW
Seite 53
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 12:
Schadstoff
NO2
NOX
Staub
(PM10)
Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte gemäß
39. BImSchV und TA Luft
Statistische Definition
Bedeutung / Verbindlichkeit /
Zweck
40 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
39. BImSchV §3
(1)
200 µg/m³
Schwelle, die von
max. 18 Stundenmittelwerten pro Jahr
überschritten werden darf
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
39. BImSchV §3
(4)
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Kritischer Wert
zum Schutz der
Vegetation
TA Luft Nr. 4.2.2
1,2 µg/m³
Jahresmittelwert
Irrelevanzschwelle
40 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
50 µg/m³
Mittelwert über 24
Stunden, der nicht
öfter als 35 mal im
Jahr überschritten
werden darf
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
Literaturquelle
39. BImSchV §3
(2)
39. BImSchV §4
(2)
39. BImSchV §4
(1)
Konzentrationswert
Staub
(PM2,5)
39. BImSchV §5
(2)
25 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
Staubdeposition
TA Luft Nr. 4.3.2
10,5
mg/(m²*d)
Jahresmittelwert
Irrelevanzschwelle
Bestand: Das Plangebiet weist eine Vorbelastung der Luftqualität insbesondere durch Kfzbedingte Luftschadstoffemissionen aus dem durch den Betrieb der bestehenden Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage bedingten Verkehrsgeschehen, des Verfüllbetriebes der nahegelegenen Deponie und der Umgebung (Autobahn) auf. Durch das Büro Aneco wurde eine
Luftschadstoffprognose [Aneco, 2016] unter Berücksichtigung der Vorbelastung, des LKWVerkehrs und des Anlagenbetriebs der RAA mit Auswertung in Anlehnung an die 39. BImSchV
erstellt.
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Vorbelastung der Plangebietsfläche durch KFZ-bedingte Luftschadstoffe bestehen. Die Immissionen in der Umgebung werden durch den geplanten Weiterbetreib der nördlich gelegene Deponie (LKWVerkehr, Verfüllbetrieb) steigen.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Prognose-Plan: Das Verkehrsaufkommen wird durch die Erweiterung der Anlage nur geringfügig zunehmen [IGEPA, 2016, S. 16]. Moderne Filter- und Abluftreinigungsanlagen sichern die
Einhaltung einschlägiger Grenzwerte entsprechend der 39. BImSchV. In einer Immissionsprognose [Aneco, 2016] wurden die Immissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern ermittelt. Die Gesamtbelastung liegt an allen Immissionsorten bei gleichzeitigem Betrieb des
Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 unterhalb der Immissionsjahreswerte von Schwebstaub (PM10) und Staubniederschlag. Im Zeitraum von 5. Februar bis 4. August 2014 wurden Immissionsvorbelastungsmessungen von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag im Umfeld
der Deponie Haus Forst durchgeführt.
Tabelle 13:
IO
Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung PM-10 und Staubniederschlag [Aneco,
2016]
Deponie und
Rostascheaufbereitung
Vorbelastung
Schwebstaub (PM10) (µg/m³)
Schwebstaub (PM10) (µg/m³)
Staubniederschlag
(mg/(m²·d))
Schwebstaub (PM10) (µg/m³)
Staubniederschlag
(mg/(m²·d))
Staubniederschlag
(mg/(m²·d))
Künftige Gesamtbelastung
Deponieabschnitt 4
1
1,53
1,92
22,2
189
24
191
2
1,13
1,08
22,2
189
23
190
3
2,58
2,53
22,2
189
25
192
4
1,59
1,06
22,2
189
24
190
40
350
Immissionswert
Deponieabschnitt 3.2
1
1,74
2,27
22,2
189
24
191
2
1,35
1,42
22,2
189
24
190
3
2,83
2,78
22,2
189
25
192
4
1,74
1,14
22,2
189
24
190
40
350
Immissionswert
Die in der Rostascheaufbereitungsanlage behandelten Materialien können Gehalte der
Staubinhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium enthalten. Zur Ermittlung der
durch die Staubmassenströme hervorgerufenen Emissionen der Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium wurden die Gehalte der Abfalldatenbank ABANDA für die Abfallart 190112 (Rostaschen) verwendet [Aneco, 2016].
Die Immissionswerte der Staubinhaltsstoffe (Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium) im
Schwebstaub sowie im Staubniederschlag werden bei vollständiger Umsetzung des B-Plans
und gleichzeitigem Betrieb des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 an allen Immissionsorten sicher
eingehalten. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden.
Seite 55
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Um die Entstehung und die Ausbreitung von Stäuben zu vermeiden, sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen, die z.T. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG konkretisiert werden:
-
Befestigung der Fahrwege: sämtliche LKW-Fahrwege sind asphaltiert, betoniert oder in
Straßenbauweise zu errichten. Schadhafte Stellen müssen umgehend ausgebessert
werden.
-
Reinigung der Fahrwege: sämtliche befestigte LKW-Fahrwege müssen mittels Kehrmaschine sauber gehalten werden.
-
Befeuchtung der Fahrwege: die Fahrwege müssen befeuchtet werden, sobald sichtbare Staubemissionen entstehen.
-
Im Bereich der Lagerflächen, Fahrwege und des Aufgabetrichters sind Bedüsungseinrichtungen zu installieren, über die im Bedarfsfall eine Befeuchtung der staubenden
Güter und/oder der Fahrwege erfolgen kann.
-
Fahrgeschwindigkeit: die Fahrgeschwindigkeit der LKW auf dem Betriebsgelände ist
auf 10 km/h zu begrenzen. Hierzu sind gut sichtbare Schilder anzubringen.
-
Abwurfhöhen: sämtliche Material-Abwurfhöhen sind möglichst gering zu halten. Das
Personal ist entsprechend zu schulen.
Bewertung: Die Vorbelastung von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag wurde im
Umfeld der Deponie Haus Forst im Zeitraum von 5. Februar bis 4. August 2014 gemessen. Die
Gesamtbelastung (Vorbelastung plus Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben) liegt an
allen Immissionsorten für den Deponieabschnitt 4 sowie 3.2 unterhalb der Immissionsjahreswerte von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag sowie der Staubinhaltsstoffe. Betrachtet man nur die Zusatzbelastung aus dem B-Plan sind die Gesamtbelastungswerte noch
niedriger.
2.3.4
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
2.3.4.1
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau), DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), BImSchG, 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), TA Lärm, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Innerhalb des betrachteten Plangebietes befinden sich bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen (Wertstoffsortieranlage WSAA und Deponie). Diese Betriebe wurden im Rahmen der Vorbelastung mit berücksichtigt. Für die WSAA wurde seinerzeit eine Prognose erstellt. Auch wenn nicht alle betrachteten Teilanlagen umgesetzt wurden, wurde der höhere, in
der Prognose ausgewiesene Pegel der Ermittlung der Vorbelastung zugrunde gelegt. [A B K,
2016] Auch für die Wiederverfüllung der Deponie wurde eine Prognose erstellt. Zur Bestimmung der Vorbelastung wurde nur die als lärmtechnischer Sicht lauteste Verfüllphase betrachtet.
Östlich des Plangebiets befindet sich das Kieswerk der Rheinischen Baustoffwerke
GmbH, die durch eine ergänzende Stellungnahme mit untersucht wurde (ABK Nov.
2017) und Auswirkungen auf zwei der vier Immissionsorte (IO 1 und IO 2) hat.
Seite 56
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 14:
Lärmvorbelastung
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
WSAA
42,3
38,2
38,0
34,1
49,5
49,5
42,0
37,1
Deponie
35,7
-
31,7
-
44,5
-
30,1
-
Kieswerk maximal
59,9
44,0
59,9
44,6
-
-
-
-
Vorbelastung gesamt
60
45
60
45
51
45
42
37
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Vorbelastung durch die
vorhandenen Nutzungen unverändert.
Prognose-Plan: Im Rahmen des B-Planverfahrens wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN
45691 durchgeführt [A B K, 2016]. Die unter Berücksichtigung der Vorbelastung ermittelten
Emissionskontingente sichern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten und werden im B-Plan festgeschrieben.
Tabelle 15:
Emissionskontingente tags und nachts
Teilfläche Flächengröße Emissionskontingente LEK
in m²
in dB
tags
nachts
TF 1
32.000
62
58
TF 3
33.500
76
56
TF 4
13.100
68
48
Teilfläche TF 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiefläche).
Eine Immissionsprognose für die Rostascheaufbereitungsanlage [A B K IP, 2016] belegt, dass
die Richtwerte gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an den betrachteten Immissionsorten im Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten werden. Somit sind die Immissionsbeiträge als irrelevant im Sinne der TA Lärm anzusehen.
Tabelle 16:
Beurteilungspegel Lärmzusatzbelastung
IO
Lr in dB(A)
Richtwert in
dB(A)
Werktag
Sonn-/ Feiertag
Nacht
Tag
Nacht
IO 1, Dorsfeld 16
44
-
-
60
45
IO 2, Dorsfeld 10
42
-
-
60
45
IO 3, Haus Forst
50
-
-
60
45
IO 4, Forster Weg 13
40
-
-
60
45
Seite 57
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Mit Bericht Nr. „B1640006-02(3)ver15092016“ wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 durchgeführt. Im Rahmen dieser Kontingentierung wurde unter anderem der Immissionsort:
IO 3, Haus Forst
betrachtet. Im Einwirkungsbereich dieses Immissionsortes befindet sich eine Aufbereitungsanlage für Bauschutt. Die Genehmigung der Anlage war zunächst befristet und ist
somit nicht als Geräuschvorbelastung im Rahmen des Bebauungsplanes betrachtet
worden.
In der nunmehr erarbeiteten ergänzenden Stellungnahme wurde der Immissionsort IO 3
mit in die Betrachtung mit einbezogen.
Für die Aufbereitungsanlage wurde vom Sachverständigenbüro für Schall und Geruch,
Dipl.-Ing. M. Langgut eine Lärmprognose erstellt. In dieser Prognose wurde der Immissionsort IO 3 Haus Forst betrachtet. Für den Betrieb der Aufbereitungsanlage für Bauschutt wurde ein Beurteilungspegel im Tagzeitraum von 38 dB(A) ermittelt (im Nachtzeitraum wird die Anlage nicht betrieben). Hieraus ergibt sich eine zusätzliche
Vorbelastung Aufbereitungsanlage Fa. Maaßen GmbH: IQ 3 = 38 dB(A)
im Tagzeitraum. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung, dass sich die Geräuschimmisionen aus dem Betrieb im Sinne einer höheren Auslastung um 3 dB erhöhen (was einer
Verdopplung der Arbeiten entspricht), errechnet sich am Immissionsort Haus Forst folgende gewerbliche Vorbelastung (vgl. Bericht Tab. 5, Seite 21, ABK 2016)
Tabelle 17: Vorbelastung gesamt
Vorbelastung B-Plan
Bezeichnung Lv,1 in dB(A)
IO 3
tags
50,7
nachts
44,9
Vorbelastung Maaßen
Lv,2 in dB(A)
Vorbelastung gesamt
Lv,Ges in dB(A)
tags
41
tags
51,1
nachts
-
nachts
44,9
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Geräuschvorbelastung ergibt sich für die
Lärmkontingentierung folgendes:
Tabelle 18: Vorbelastung und Planwert
Teilbeurteilungspegel
Immissionsrichtwert
Bezeichnung Lvor der Vorbelastung in
LG in dB(A)
dB(A)
IO 3
tags
51
nachts
45
tags
60
nachts
45
Planwert* LPl in dB(A)
tags
59
nachts
39
* Planwert = 6 dB(A) unter Richtwert gemäß TA Lärm Pkt.3.2.1 Abs. 2
Vergleicht man die Planwerte der Tabelle 2 mit den Emissionskontingenten der Tabelle
8, Seite 24 des Berichtes B1640006-02(3)ver15092016, ABK 2016, so ergibt sich keine
Änderung gegenüber der ursprünglichen Auslegung.
Seite 58
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 19: Emissionskontingente und Immissionskontingente in Dezibel
LEK
LW
IO 3
tags/ nachts
tags/ nachts
tags
nachts
TF 3
76/ 56
121/ 101
57,0
37,0
TF 4
68/ 48
109/ 89
54,0
34,0
Summe
58,8
38,8
Planwert
59
39
Unterschreitung
0,2
0,2
Teilfläche
Auch unter Berücksichtigung eines künftigen Betriebes der Aufbereitungsanlage für
Bauschutt ändern sich die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente
nicht.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Die im B-Plan festgeschriebenen Emissionskontingente sichern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten.
Alle Maschinen entsprechen dem Stand der Technik und/oder sind mit entsprechendem
Schallschutz ausgestattet. Die Immissionsbeiträge durch den Betrieb der Anlage sind irrelevant im Sinne der TA Lärm, sodass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung: Durch die Lärmkontingentierung des Plangebiets und aufgrund der Irrelevanz der
Immissionsbeiträge der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage an den Immissionsorten
sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung durch
Lärmemissionen zu erwarten.
2.3.4.2
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVG, Abstandserlass NRW, DIN 4150
Bestand: Es gehen vom derzeitigen Betriebsgelände keine Erschütterungen aus.
Nullvariante: Auch bei Nichtdurchführung der Planung werden in Zukunft keine Erschütterungen vom Gelände ausgehen
Prognose-Plan: Während des Betriebs der geplanten Anlage werden auch in Zukunft keine
Erschütterungen vom Plangebiet ausgehen. Lediglich beim Bau kann es durch Bodenarbeiten
zu geringen, kurzweiligen Erschütterungen kommen, die jedoch aufgrund der Entfernung an
den nächsten Wohnnutzungen nicht mehr zu spüren sein werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine Maßnahmen
erforderlich.
Bewertung: Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung durch Erschütterungen zu erwarten.
Seite 59
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
2.3.4.3
Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: BImSchG, Ländererlasse, z.B. HochwasserschutzVO, Abstandserlass, Gefahrgüter, Explosionsgefahr, GefahrschutzVO, Störfall-V
Bestand: Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln bzw.
Bombenblindgängern vor. Es befinden sich keine Frei- / Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Hochwasser kann nicht eintreten, auch nicht bei Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen
der Braunkohletagebaue. Ein Umschlag von gefährlichen Abfällen findet nicht statt. Es liegt
kein Betriebsbereich vor.
Nullvariante: Im Planungsnullfall ändert sich nichts an der gegenwärtigen Situation.
Prognose-Plan: Auch durch den geplanten B-Plan werden in Zukunft keine gefährlichen Abfälle vorhanden sein (weder Lagerung noch Umschlag).
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine Maßnahmen
erforderlich.
Bewertung: Das Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen.
2.4
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i):
Aufgrund komplexer Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern.
Durch Bebauung und Versiegelung von Böden geht anteilig Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren. Durch die Versiegelung der Böden, die Niederschlagswasserversickerung entstehen geringe Auswirkungen auf das Grundwasser.
Durch das Vorhaben werden keine besonderen Wechselwirkungen hervorgerufen, die gesondert zu betrachten wären, weil sie zu einer besonderen Umweltauswirkung führen. Die Wechselwirkungen wurden im Rahmen der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter bereits jeweils
mit betrachtet.
Seite 60
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
2.5
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
2.5.1 Alternativstandorte
Die Frage der Alternativstandorte wurde bereits im Rahmen der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes thematisiert, die im Parallelverfahren durchgeführt wird.
Um das landesplanerische Ziel und den landesplanerischen Grundsatz umsetzen zu können
wurden Standortalternativen überprüft. Anlagen in bestehenden Gewerbe – und Industriegebieten der Kolpingstadt Kerpen schieden aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Flächenansprüche für eine Rostascheaufbereitungsanlage aus.
Bei Betrachtung bestehender Deponieflächen im Stadtgebiet – insbesondere bezogen auf eine
Eignung als Deponieraum, der eine entstehungsnahe Verbringung ermöglicht, sowie eine Eignung bzgl. der verkehrlichen und umweltverträglichen Anbindung bietet sich ebenfalls kein
anderer Deponiestandort an.
Ziel des Bebauungsplanes MA 360 und der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
„RAA-Anlage“ ist die temporäre bauplanungsrechtliche Sicherung für die Projektrealisierung des Baus und Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RAA) bis
zum 31.12.2043 am Standort der Deponie Haus Forst.
2.5.2 Planungsalternativen
Der Landesentwicklungsplan NRW vom 08.02.2017 formuliert unter 8.3 Ziele und
Grundsätze der Entsorgung
8.3 - 3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden.
8.3 - 4 Grundsatz Entstehungsnahe Abfallentsorgung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen
soll eine möglichst entstehungsortsnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Um das landesplanerische Ziel und den landesplanerischen Grundsatz umsetzen zu
können wurden Standortalternativen überprüft. Anlagen in bestehenden Gewerbe- und
Industriegebieten der Kolpingstadt Kerpen schieden aufgrund nicht zur Verfügung stehender Flächenansprüche für eine Rostascheaufbereitungsanlage aus.
Bei Betrachtung bestehender Deponieflächen im Stadtgebiet – insbesondere bezogen
auf eine Eignung als Deponieraum, der eine entstehungsortsnahe Verbringung ermöglicht sowie eine Eignung bzgl. der verkehrlichen und umweltverträglichen Anbindung ist
der Standort in Kerpen- Manheim der für die Erfüllung der landesplanerischen Standortvoraussetzungen geeignetste Standort.
Die wichtigsten positiven Standortfaktoren im Einzelnen:
Seite 61
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
- ausreichender Abstand zu den angrenzenden Ortsteilen (> 1,3 km) sowie den einzelnen Gehöften und Weilern (> 500 m, außer Haus Forst), günstige Ausgangsposition für
den planerischen Immissionsschutz,
- gute Verkehrsanbindung, keine Belastung der benachbarten Orte durch den LKWVerkehr,
- wenig empfindliche ökologische Ausgangssituation, keine Beeinträchtigung wertvoller
Biotope, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten,
- landschaftsverträgliche Einordnung der geplanten Anlagen in ein vorhandenes und
vollständig erschlossenes Betriebsgelände,
- keine Inanspruchnahme zusätzlicher unbeeinflusster Flächen,
- Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen (Waage, Werkstatt, Tankstelle, Aufenthaltsräume, Sozial-/Verwaltungsgebäude, Zaun-/Toranlage)
Innerhalb des Plangebietes wurde die Anlagenplanung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit so ausgelegt, dass höherwertige Vegetationsflächen geschont und damit
vorhandene Lebensräume weitgehend erhalten wurden.
Seite 62
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
3
Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel
technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Die technischen Verfahren der einzelnen Fachgutachten werden im jeweiligen Gutachten beschrieben. Folgende Gutachten liegen den Planverfahren zugrunde:
1) [A B K, 2016]: Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz
GmbH, September 2016
[A B K, 2017] Ergänzende Stellungnahme zur schalltechnische Untersuchung zu
einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt
Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz GmbH, Oktober 2017.
[A B K, 2018] Ergänzende Stellungnahme zur schalltechnische Untersuchung zu
einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt
Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz GmbH, März 2018.
2) [A B K IP, 2016]: Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und -immission
einer geplanten Rostascheaufbereitungsanlage durch die Remondis GmbH am Standort: Haus Forst in Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz GmbH, September
2016
3) [Aneco, 2016]: Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag im Rahmen des Bebauungsplans der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage
Haus Forst“ im Stadtteil Manheim in Kerpen, Aneco - Institut für Umweltschutz GmbH &
Co., November 2016
4) [IGEPA, 2016]: Deponie „Haus Forst“ B-Plan MA 360 – RAA Anlage - der Stadt Kerpen
im Zusammenhang mit dem Neubau einer Rostascheaufbereitungsanlage - Fachbeitrag Verkehr, IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Dezember 2016
5) [ökoplan ASP, 2016]: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / ASP (Stufe 1) zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim
im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
6) [ökoplan FFH, 2016]: FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der
REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
7)
[ökoplan LBP, 2016]: Landschaftspflegerischer Begleitplan / Fachbeitrag (LBP) zum
Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil
Manheim im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
8) [ökoplan Nachbilanzierung, 2016]: Nachbilanzierung zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim, ökoplan
Hemmer, Dezember 2016
Bei der Analyse der Schutzgüter und deren Bewertung traten keine nennenswerten Schwierigkeiten auf.
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) (falls erforderlich)
Nach § 4c BauGB überwacht die Gemeinde die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen.
Zur Überwachung sollen die bereits vorhandenen Kontroll- und Überwachungsinstrumente der
Genehmigungsbehörden und der Fachdienststellen (z.B. Bez.-Reg. Köln, Untere Landschaftsbehörde) genutzt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB unterrichten die Behörden die Gemeinde,
sofern nach den Ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen hat.
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,8) erlaubt die teilweise Versiegelung des gewerblich genutzten Betriebsgeländes. Mit dem damit einhergehenden Verlust
der natürlichen Bodenfunktionen sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Überwachung konzentriert sich auf die ordnungsgemäße Realisierung der Planung (Hier kann u.a. auf die Regelungsdichte in den nachgeordneten Genehmigungs- und
Erlaubnisverfahren zurückgegriffen werden.)
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z.B. Prüfung der Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes, restriktive Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen bei bodenschützenden Festsetzungen, Prüfung der ordnungsgemäße Umsetzung der
externen Ausgleichsmaßnahmen, Einhaltung der zugrunde gelegten Flächeninanspruchnahme, Schonung der privaten Grünflächen, regelmäßige Kontrolle der Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen)
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
Angesichts der charakteristischen Ausgangslage (Entfernung von Gehölzen, Abgrabung vorhandener Böschungen, teilweise Versiegelung von Flächen, Intensivierung der gewerblichen
Nutzung) und der relativ kleinen Eingriffsfläche ist der Prognosebestand zu den Auswirkungen
auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ausreichend gesichert. Eine analytische Begleitung des
Eingriffsprozesses verspricht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z.B. regelmäßige Kontrolle der Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen, Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen).
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Seite 64
Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Die großtechnischen abfallwirtschaftlichen Anlagen unterliegen einer intensiven laufenden
Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bez.-Reg. Köln und der Rhein-Erft-Kreis
überwachen routinemäßig die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen Umweltschutzes (z.B. Abgasmessung an der Abluftreinigungsanlage).
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um auf einer Gesamtfläche von ca. 10 ha
ein Gebiet als Sondergebiet für die Nutzung zur Abfallbehandlung und -lagerung zu planen
bzw. zu erweitern. In dieser Fläche sind ca. 2,1 ha private Grünfläche, ca. 0,3 ha Flächen für
Ablagerungen (Abfall) und 0,07 ha Verkehrsflächen enthalten.
Die Nullvariante stellt den weiteren Bestand der Nutzung als Abfallbehandlungsanlage mit den
festgesetzten Anlagen zur Behandlung der festgesetzten Abfälle dar. Der westliche Zufahrtsbereich bleibt als Fläche für die Landwirtschaft erhalten, die Deponieverfüllung führt bereits im
Verfüllabschnitt 3.2 und 4 zu einem Widerspruch zum bestehenden B-Plan MA 313.
Gemäß §2 Abs. 4 BauGB wurden die Auswirkungen auf die Umweltbelange untersucht.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen für die Nullvariante und die Planung
als nicht betroffen oder als unerheblich und nicht weiter zu untersuchen bewertet:
Europäische Vogelschutzgebiete: Es sind keine Europäischen Vogelschutzgebiete mit den
darin enthaltenen Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder in dessen Umfeld betroffen.
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im Plangebiet existieren derzeit keine Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien beziehungsweise zur Erhöhung der Energieeffizienz. Es sind
gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien oder zur
Erhöhung der Energieeffizienz festgelegt, die im Rahmen der Planung umgesetzt werden.
Altlasten: Es sind keine Altlasten am Standort oder in dessen Nähe ausgewiesen. Die Deponie
Haus Forst liegt jedoch unmittelbar benachbart.
Kultur und sonstige Sachgüter: Im Geltungsbereich des B-Plangebietes befinden sich keine
Baudenkmäler. Mit dem Bebauungsplan ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die
Kulturgüter.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen für die Nullvariante und die Planung
als nicht erheblich bewertet:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: Bei Einhaltung der aufgeführten Maßnahmen sind Lärm- und Lichtimmissionen aus dem Vorhaben als
Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebietes auszuschließen. Die nächsten FFHGebiete sind mehr als 200 m Vorhaben entfernt und liegen jenseits von Autobahn und
Bahntrasse. Eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung [ökoplan FFH, 2016] kommt zum Ergebnis,
dass durch die Planung keine Wirkungen auf das FFH-Gebiet ausgehen.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Grundwasser: Es ist mit einer Reduzierung der Grundwasserneubildung aufgrund der geringeren Versickerung im Bereich des Sondergebietes zu rechnen. Durch die vorgesehene Regenwasserbehandlung steht das nicht versickerte, gereinigte Regenwasser dem natürlichen Wasserkreislauf nach der Abwasserbehandlung wieder zur Verfügung und geht nicht verloren.
Verunreinigungen des Grundwassers werden durch die Abwasserbehandlung von gesammeltem Schmutz- und Niederschlagswasser vermieden. Es ist nicht von einer Beeinflussung der
hydrogeologischen Situation im Plangebiet auszugehen.
Abwasser: Durch das Vorhaben ergibt sich eine Zunahme des Abwasseranfalls, der zu behandeln ist. Durch die Vorgaben des Trennerlasses und dessen Berücksichtigung bei der Planung ist eine sichere Abwasserentsorgung gewährleistet, die den gesetzlichen Bedingungen
entspricht. Die Entwässerung der versiegelten Flächen über die Niederschlagswasserableitung
und -behandlung sowie die Schmutzwasserentsorgung und -behandlung ist über Versickerung
bzw. durch Tankwagen möglich. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser erfolgt gemäß den
gesetzlichen Anforderungen. Eine umweltgerechte Ableitung und Behandlung wird eingehalten.
Klima, Kaltluft/Ventilation: Das Plangebiet hat keine besonderen klimatischen Funktionen.
Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Frischluft- oder Kaltluftsystem mit Siedlungsbezug liegen nicht vor. Die durch die zusätzliche
Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen des Kleinklimas wirken sich lediglich
innerhalb des Betriebsgeländes aus. Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich anzusehen.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7 e): Von dem Plangebiet gehen
z.Zt. während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus. In der Vergangenheit ist es vereinzelt
zu Beschwerden über die Geruchsbelastung und herumfliegenden Abfall gekommen. Weder
durch den Betrieb der RAA noch durch die Verfüllung der Deponie mit mineralischen Abfällen
kommt es künftig zu relevanten Geruchsimmissionen. Da bereits im Ausgangszustand betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung bestehen, sind keine zusätzlichen Auswirkungen
zu erwarten. Zudem sind keine Beleuchtungsanlagen über die bestehende Beleuchtung hinaus vorgesehen.
Betroffen sind potenziell folgende Umweltbelange:
Natur und Landschaft
Landschaftsplan: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises. Für die hinzukommenden Flächen sind Entwicklungsziele
festgesetzt. Die Aufstellung des B-Plans muss in den Landschaftsplan aufgenommen werden
und das zukünftige Plangebiet als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplans“ (graue Fläche) erfasst werden. In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird nicht direkt eingegriffen. Es sind keine Auswirkungen in Bezug auf die Festsetzungen
des Landschaftsplans zu erwarten. Eine Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich.
Pflanzen: Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit stark durch die langjährige gewerbliche
Nutzung geprägt und liegt größtenteils innerhalb des Bereichs, der für die Restverfüllung vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Der Verlust an derzeit
landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens kann
durch die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fau-
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
na, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m² südöstlich der Plangebietsfläche kompensiert
werden. Ersatzweise erfolgt eine Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool der Stadt Kerpen.
Tiere: Das Plangebiet liegt größtenteils innerhalb des Bereichs, der für die Restverfüllung vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Über den planfestgestellten Bereich hinaus werden intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie ein Gehölzstreifen beansprucht. Diese Flächen weisen keine bedeutenden Vorkommen bemerkenswerter Tierarten auf.
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Eingriff / Ausgleich: Durch Maßnahmen im Plangebiet und eine externe Kompensationsmaßnahme kann der naturschutzrechtliche Eingriff kompensiert werden.
Landschaft / Ortsbild: Das Plangebiet ist Teil des Deponiegeländes Haus Forst und liegt in
einer Bodensenke (ehem. Kiesgrube), etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft. Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente und die weithin sichtbare Deponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung zusätzlicher
abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Die neuen Anlagen werden außerdem in einer 13 m
tiefen Bodensenke errichtet und sind daher von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar.
Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild.
Boden
Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden
sind, stellen sie im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die Böden
nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen war. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des
Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden teilweise durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen ausgeglichen, die jeglicher Bebauung und Versiegelung entzogen
sind und somit dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen können.
Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen
Das Plangebiet ist bezogen auf Luftschadstoffe als emissions- und immissionsvorbelastet einzustufen. Die Staub- und Schadstoffimmissionen aus dem Verkehr unterschreiten für alle betrachteten Fälle die jeweiligen Beurteilungswerte der 39. BImSchV deutlich; Auswirkungen der
unterschiedlichen Verkehrsführungen sind immissionsseitig im Bereich der beurteilungsrelevanten Aufpunkte nicht nachweisbar. Die Gesamtbelastung liegt künftig auch unter den Immissionsrichtwerten nach TA Luft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wiederinbetriebnahme der benachbarten Deponie.
Die Schwermetallemissionen bewegen sich, außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassentröme nach TA Luft. Daher ist eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe (Arsen, Cadmium, Nickel und Thallium) nicht erforderlich. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des
Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlagswert werden an allen betrachteten Immissionsorten durch die Zusatzbelastung der Rostascheaufbereitungsanlage deutlich unterschritten. Entsprechend können schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden (irrelevante Zusatzbelastung nach TA Luft).
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
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* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Lärm: Eine Immissionsprognose für den Betrieb der Rostascheaufbereitungsanlage zeigt die
Irrelevanz der Immissionsbeiträge an den Immissionsorten im Sinne der TA Lärm.
Für die Realisierung des B-Planes sind die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen, um eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, ohne dass es in Summe im Bereich
der angrenzenden Bebauung zu Immissionskonflikten beim Lärm kommen wird. Maßgebend
ist diesbezüglich eine Lärmkontingentierung auf der Sondergebietsfläche. Dies wird im B-Plan
mit festgesetzt.
Erschütterungen: Erschütterungen in der Bauphase der Anlage können grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden, beschränken sich aber auf den Nahbereich der Baustelle. Hiernach
ist mit keinen Auswirkungen auf weitere Menschen und Gebäude zu rechnen. Konflikte durch
Erschütterungen sind für den Planfall, nach Realisierung des Vorhabens, nicht zu erwarten.
Gefahrenschutz: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb von Hochwassergebieten,
Kampfmittel: Aufgrund der bereits langjährigen intensiven Nutzung des Plangebietes ist mit
keinen Kampfmitteln zu rechnen.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Besondere Wechselwirkungen sind bei der Realisierung der vorgesehenen Bauleitplanung
nicht zu erwarten.
Monitoring
Die Überwachung in Bezug auf das Schutzgut Boden konzentriert sich auf die ordnungsgemäße Realisierung der Planung. Der Prognosebestand zu den Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere und Pflanzen ist auf Grund der charakteristischen Ausgangslage und der relativ kleinen
Eingriffsfläche ausreichend gesichert. Eine analytische Begleitung des Eingriffsprozesses verspricht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z. B. Prüfung Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit Festsetzungen des B-Planes, Prüfung ordnungsgemäße Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen, regelmäßige Kontrolle Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen).
Großtechnische abfallwirtschaftliche Anlagen unterliegen einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bez.-Reg. Köln und der Rhein-Erft-Kreis überwachen routinemäßig die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen Umweltschutzes (z.B. Abgasmessung an der Abluftreinigungsanlage).
Gesamtbewertung:
Eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen der Bauleitverfahren ist in der folgenden
Tabelle wiedergegeben.
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Anlage 5 - Begründung Teil A mit Umweltbericht
* Änderungen/Ergänzungen nach Offenlage
Tabelle 20:
Gesamtbewertung
Umweltbelange
Nicht betroffen
Vogelschutzgebiete
Nicht vorhanden
Oberflächenwasser
Nicht vorhanden
Erneuerbare Energien
Nicht vorhanden
Altlasten
Nicht vorhanden
Kultur- und sonstige Sachgüter
Nicht vorhanden
Nicht erheblich betroffen
Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung
Keine Beeinträchtigung
aufgrund Entfernung und
Lage hinter Autobahn
und Bahnstrecke
Grundwasser
Versickerung des nicht
nutzbaren Regenwassers, Niederschlagswasserbehandlung
Abwasser
Getrennte Sammlung
und Abtransport wie bisher
Klima
Veränderungen des
Kleinklimas lediglich
innerhalb des Betriebsgeländes
Licht/Gerüche,
Abfälle/Abwasser
keine zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, keine zusätzlichen Geruchsemissionen, Abfälle
und Abwässer werden
ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt
potentiell erheblich
betroffen, nach Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich
betroffen
Landschaftsplan
keine Auswirkungen auf
Festsetzungen im Plan,
Änderung nur für Standortfläche
Pflanzen, Tiere
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen,
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Umweltbelange
Nicht betroffen
Nicht erheblich betroffen
potentiell erheblich
betroffen, nach Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich
betroffen
Kompensationsmaßnahme für Verlust an
Landwirtschafsflächen &
Gehölzstreifen
Landschaftsbild
Keine Sichtbarkeit, da
Lage in Bodensenke,
Begrenzung zulässiger
Höhe, Eingrünungs- und
Sichtschutzmaßnahmen
Boden
Versiegelung, Ausgleich
durch Gehölzanpflanzungen, Kompensation
auf externer Ackerfläche
Luftschadstoffe
vorbelastet, Immissionsrichtwerte auch künftig
unterschritten, Minderungsmaßnahmen durch
Filter und Befeuchtung
Mensch/Lärm
Lärmemissionskontingentierung, Emissionskontingente werden im
B-Plan festgesetzt und
eingehalten
Kerpen, den 27.03.2018
gez.: Joachim Schwister
(Technischer Beigeordneter)
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