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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Ho Nr. 367 "Horremer Straße", Ortsteil Neu - Bottenbroich, hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
231 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Ho Nr. 367 "Horremer Straße", Ortsteil Neu - Bottenbroich, 
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Ho Nr. 367 "Horremer Straße", Ortsteil Neu - Bottenbroich, 
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeitung: 16.1 Rachel Hennecken TOP Drs.-Nr.: 181.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 10.04.2018 Stadtrat 24.04.2018 X 22.03.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bebauungsplan Ho Nr. 367 "Horremer Straße", Ortsteil Neu - Bottenbroich, hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten X Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4.000 € (s. Anlage) X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :2018 Produktsachkonto: 51511900 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: - die Aufstellung des Bebauungsplanes HO 367 „Horremer Straße“ im Ortsteil Neu - Bottenbroich gem. § 2 (1) BauGB. Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden. - Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB zu beteiligen. Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez. Hennecken gez. Mackeprang Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schwister Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Fortsetzung Beschlussentwurf: Lage des Plangebiets Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Ortsteiles Neu-Bottenbroich und wird begrenzt im:  Norden durch die bestehende Wohnbebauung am Ginsterweg  Osten die bestehende Wohnbebauung am Ginsterweg bzw. forstwirtschaftliche Waldflächen  Süden durch forstwirtschaftliche Waldflächen  Westen die bestehende Wohnbebauung an der Horremer Straße Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 3.300 m² umfasst in der Gemarkung Horrem in Flur 33 in Gänze die Flurstücke 85, 398 und 399 sowie teilweise Flurstück 55. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.Ziel und Zweck der Planung Die bestehende Zeilenbebauung stellt sich anhand der heutigen Wohnraumnachfrage als mindergenutzte Baufläche dar. Ziel der Planung ist es, durch den Rückbau der Bestandsbebauung die Neuschaffung von nachfrageorientierten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und somit eine Nachverdichtung im Innenbereich gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu erreichen und dem sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Sorge zu tragen. Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches Ziel, welches sich auch aus dem Leitbild der Kolpingstadt Kerpen ableitet. Durch die Planung soll dem Bedarf an gut gelegenem Wohnraum in Form von Wohnungseigentum und von günstigen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in bereits erschlossenen Siedlungsbereichen Rechnung getragen werden. Beschlussvorlage 181.18 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) 4000 € Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 4000 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 181.18 Seite 3 Begründung: 1. Planungsanlass Das Plangebiet liegt östlich des Stadtteilzentrums Horrem im Ortsteil Neu-Bottenbroich der Kolpingstadt Kerpen. Umliegend des Plangebietes schließt Wohnbebauung an. Das Umfeld ist somit überwiegend wohnbaulich geprägt. Im Süden und Osten grenzen unmittelbar Waldflächen an das Plangebiet. Das Plangebiet wird durch die Horremer Straße gequert. Auf dem Plangebiet besteht jeweils nördlich und südlich der Horremer Straße eine zweigeschossige Zeilenbebauung mit jeweils acht Wohneinheiten. Die vorhandene Bebauung stellt sich als mindergenutztes Wohnflächenpotenzial im Innenbereich des Siedlungskörpers dar und wird zur Nachverdichtung zurückgebaut. In der Kolpingstadt Kerpen besteht nach wie vor eine hohe Nachfrage nach gut gelegenen Wohnungen in Form von Wohnungseigentum und von günstigen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Die Kolpingstadt Kerpen ist überzeugt, dass sie insbesondere im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte. Durch die Schaffung neuen Wohnraums nach heutigen Standards wird sowohl im Hinblick auf die Wohnungszuschnitte als auch auf die energetische Ausstattung Sorge getragen und es werden insgesamt mit der Neubebauung unterschiedliche Nutzergruppen angesprochen. 2. Verfahren gem. § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ Die derzeitige Nutzung der Flächen wird beibehalten, da die Flächen wieder einer Wohnnutzung mit Mehrfamilienhäusern zugeführt werden. Der vorliegende Bebauungsplan wird als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a BauGB aufgestellt, da er dazu dient, bestehende, bereits bebaute Flächen einer sinnvollen und nachhaltigen Revitalisierung zuzuführen. Durch die Planung wird eine zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² Grundfläche liegt. Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr.7a BauGB genannten Schutzgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. Die Kolpingstadt Kerpen sieht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes HO 367 als gegeben. Für den Bebauungsplan wird demnach keine Umweltprüfung erfolgen. Ein Umweltbericht wird der Begründung nicht beigefügt. Die durch die Planung bedingten Eingriffe gelten vor der planerischen als erfolgt und bereits zulässig. Gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1. Demnach wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 3. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss PA 10.04.2018, Rat 24.04.2018 4. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung Anlage 3: Gestaltungsplan Beschlussvorlage 181.18 Seite 4