Daten
Kommune
Kerpen
Größe
231 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: 16.1 Rachel Hennecken
TOP
Drs.-Nr.: 181.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
10.04.2018
Stadtrat
24.04.2018
X
22.03.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bebauungsplan Ho Nr. 367 "Horremer Straße", Ortsteil Neu - Bottenbroich,
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
X
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4.000 € (s. Anlage)
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :2018
Produktsachkonto: 51511900
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
- die Aufstellung des Bebauungsplanes HO 367 „Horremer Straße“ im Ortsteil Neu - Bottenbroich
gem. § 2 (1) BauGB. Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB durchgeführt werden.
- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB zu beteiligen.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez. Hennecken
gez. Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Fortsetzung Beschlussentwurf:
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Ortsteiles Neu-Bottenbroich und wird begrenzt im:
Norden
durch die bestehende Wohnbebauung am Ginsterweg
Osten
die bestehende Wohnbebauung am Ginsterweg bzw. forstwirtschaftliche
Waldflächen
Süden
durch forstwirtschaftliche Waldflächen
Westen
die bestehende Wohnbebauung an der Horremer Straße
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 3.300 m² umfasst in der Gemarkung Horrem in Flur
33 in Gänze die Flurstücke 85, 398 und 399 sowie teilweise Flurstück 55.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.Ziel und
Zweck der Planung
Die bestehende Zeilenbebauung stellt sich anhand der heutigen Wohnraumnachfrage als
mindergenutzte Baufläche dar. Ziel der Planung ist es, durch den Rückbau der
Bestandsbebauung die Neuschaffung von nachfrageorientierten Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern und somit eine Nachverdichtung im Innenbereich gemäß § 1 Abs. 5 Satz
3 BauGB zu erreichen und dem sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
Sorge zu tragen.
Eine für den Standort angemessene bauliche Nutzung mit Wohngebäuden ist planerisches
Ziel, welches sich auch aus dem Leitbild der Kolpingstadt Kerpen ableitet. Durch die Planung
soll dem Bedarf an gut gelegenem Wohnraum in Form von Wohnungseigentum und von
günstigen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in bereits erschlossenen Siedlungsbereichen Rechnung getragen werden.
Beschlussvorlage 181.18
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
4000 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
4000 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 181.18
Seite 3
Begründung:
1. Planungsanlass
Das Plangebiet liegt östlich des Stadtteilzentrums Horrem im Ortsteil Neu-Bottenbroich der
Kolpingstadt Kerpen. Umliegend des Plangebietes schließt Wohnbebauung an. Das Umfeld
ist somit überwiegend wohnbaulich geprägt. Im Süden und Osten grenzen unmittelbar
Waldflächen an das Plangebiet. Das Plangebiet wird durch die Horremer Straße gequert. Auf
dem Plangebiet besteht jeweils nördlich und südlich der Horremer Straße eine
zweigeschossige Zeilenbebauung mit jeweils acht Wohneinheiten. Die vorhandene Bebauung
stellt sich als mindergenutztes Wohnflächenpotenzial im Innenbereich des Siedlungskörpers
dar und wird zur Nachverdichtung zurückgebaut.
In der Kolpingstadt Kerpen besteht nach wie vor eine hohe Nachfrage nach gut gelegenen
Wohnungen in Form von Wohnungseigentum und von günstigen Mietwohnungen in
Mehrfamilienhäusern. Die Kolpingstadt Kerpen ist überzeugt, dass sie insbesondere im
Bereich der Mehrfamilienhausbebauung noch weitere Vorsorge treffen sollte. Durch die
Schaffung neuen Wohnraums nach heutigen Standards wird sowohl im Hinblick auf die
Wohnungszuschnitte als auch auf die energetische Ausstattung Sorge getragen und es
werden insgesamt mit der Neubebauung unterschiedliche Nutzergruppen angesprochen.
2. Verfahren gem. § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“
Die derzeitige Nutzung der Flächen wird beibehalten, da die Flächen wieder einer
Wohnnutzung mit Mehrfamilienhäusern zugeführt werden.
Der vorliegende Bebauungsplan wird als "Bebauungsplan der Innenentwicklung" im Sinne des
§ 13a BauGB aufgestellt, da er dazu dient, bestehende, bereits bebaute Flächen einer
sinnvollen und nachhaltigen Revitalisierung zuzuführen. Durch die Planung wird eine
zulässige Grundfläche festgesetzt, die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m²
Grundfläche liegt. Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben begründet, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6
Nr.7a BauGB genannten Schutzgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen.
Die Kolpingstadt Kerpen sieht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei
der Aufstellung des Bebauungsplanes HO 367 als gegeben. Für den Bebauungsplan wird
demnach keine Umweltprüfung erfolgen. Ein Umweltbericht wird der Begründung nicht
beigefügt. Die durch die Planung bedingten Eingriffe gelten vor der planerischen als erfolgt
und bereits zulässig. Gem. § 13a (2) BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1. Demnach wird von einer Umweltprüfung gem. § 2
(4) BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB und von der Angabe gem. § 3 (2) Satz
2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
3. Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss PA 10.04.2018, Rat 24.04.2018
4. Anlagen
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Erläuterung zur Planaufstellung
Anlage 3: Gestaltungsplan
Beschlussvorlage 181.18
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