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Beschlussvorlage (Bürgerzentrum in Manheim-neu, Ausführungsstatus der Baumaßnahme, Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort; hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
12.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Beschlussvorlage (Bürgerzentrum in Manheim-neu,
Ausführungsstatus der Baumaßnahme,
Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort;
hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz) Beschlussvorlage (Bürgerzentrum in Manheim-neu,
Ausführungsstatus der Baumaßnahme,
Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort;
hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz) Beschlussvorlage (Bürgerzentrum in Manheim-neu,
Ausführungsstatus der Baumaßnahme,
Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort;
hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt 24 Bearbeitung: Herr Pütgens TOP Drs.-Nr.: 167.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerschutzausschuss X 14.03.2018 Bemerkungen 12.04.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bürgerzentrum in Manheim-neu, Ausführungsstatus der Baumaßnahme, Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort; hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Amt 25 gez. Pütgens gez. Comacchio gez. Schmidt Begründung: Zum Antrag der Ortsvorsteherin Manheim/Manheim-Neu, Frau Lambertz vom 07.03.18 wird wie folgt Stellung genommen: Vorschlagsgemäß wird 1 Stunde vor der Sitzung für die Mitglieder des Bau- und Feuerschutzausschusses eine Begehung des Bürgerzentrums ermöglicht, damit diese die Gelegenheit haben, sich ein eigenes Bild von der Bauausführung zu machen. Für das Projekt „Manheim-Neu“ mit mehreren, neu zu errichtenden Infrastrukturbauten wurde zur Entlastung eigenen Personals eine externe Projektsteuerung beauftragt. Aus finanziellen Gründen musste das Vertragsverhältnis allerdings vorzeitig in einem noch frühen Stadium beendet werden. Der „Entlastungseffekt“ für die Hochbauabteilung ergab sich daher nicht. Die Arbeitsdichte nahm bei ohnehin angespannter Personalsituation dieser Abteilung weiter zu. Friedhof und Trauerhalle Die Feststellung mehrfacher Planungsleistungen durch verschiedene externe Planer ist zutreffend. Bedauerlicherweise konnte in diesen Fällen aus verschiedenen Gründen keine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenarbeit, über das Stadium einer Vorplanung hinaus, gefunden werden. Die Tatsache, dass die entsprechenden Honorare hierfür das Baubudget leider ohne einen entsprechend gegenleistenden Effekt belasteten, lässt sich nicht wegdiskutieren. Architektur wird im Auge des Betrachters sicherlich unterschiedlich bewertet. Die Stimmigkeit der Architektenleistung in Planung, Auswahl der Baustoffe und handwerklicher Ausführung für die Friedhofshalle ist aus Sicht der Verwaltung nicht bestreitbar. Ein objektiver Maßstab zur Beurteilung der Wirkung auf die Besucher und damit der Frage des „Gefallens“ findet sich leider nicht. Das Bauvorhaben wurde entsprechend der vom Architekten vorgestellten Planung ausgeführt. Die Zinkeindeckung des Daches der Friedhofshalle war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand der Diskussion. Die Frage des „Gefallens“ ist eine subjektive Bewertung des Betrachters welche sich als Maßstab zur Verhandlung von Preisnachlässen nicht verwerten lässt. Kindertagesstätte Der nachträgliche Anbau der 3. Gruppe an die Kindertagesstätte ist dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Errichtung des Bauvorhabens die Bemessungsstatistik lediglich 2 Gruppen verlässlich begründen konnte. Die Bedarfsentwicklung wurde seinerzeit sicherlich unterschiedlich prognostiziert und die damaligen Befürworter einer 3. Gruppe sind in ihrer Auffassung nachträglich bestätigt worden. Die finanziellen Vorteile einer früheren Realisierung dieses Bauabschnittes sind nicht zu bestreiten aber die Fakten sind nachträglich leider nicht mehr zu ändern. Erkenntnisse aus dem Betrieb der Einrichtung, welche Nachbesserungen bzw. Änderungen erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen, werden verwaltungsseitig aufgegriffen. Multiples Feuerwehrhaus Die Auffassung, dass Grundstücksgröße und Planung für das multiple Feuerwehrhaus in einem Widerspruch standen, kann verwaltungsseitig nicht bestätigt werden. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich durch die Gelegenheit des Zuerwerbs von Baugrund eine bessere Bebaubarkeit ermöglicht ist, wirkt sich auch nicht auf das Planungshonorar aus, da Variantenlösungen mit zur Planungsaufgabe gehören. Bürgerzentrum mit Außenanlagen Aus Sicht der Verwaltung stellt sich der Sachverhalt hinsichtlich „Planung einer Festhalle“ anders dar. Die Aufgabe des Architekten bestand darin, eine sog. „Mehrzweckhalle“ zu planen. Dieser Hallentyp vereinigt Elemente von Sporthalle und Festhalle, ohne jedoch den vollen Ansprüchen solcher, auf spezielle Nutzungen ausgerichteter Hallen entsprechen zu können. Die Beschlussvorlage 167.18 Seite 2 „Mehrzweckhalle“ ist insofern eine Kompromisslösung, die in eingeschränktem Umfang Sportausübung als auch kulturelle Veranstaltungen ermöglicht. Im Zuge der Planung wurden insbesondere Optimierungsgedanken verfolgt. Die grundsätzliche Funktion einer Mehrzweckhalle stand hierbei nie in Frage. Die Tatsache, dass z.B. die sogenannten „Holzbinder“, welche zunächst in den Innenraum ragten und damit als störend empfunden wurden, später nach außen verlagert wurden, stellt keine honorarpflichtige Zusatzleistung dar. Die Planungsaufgabe des Architekten umfasst auch Variantenüberlegungen, sofern der Bauherr dies für notwendig erachtet. Der im HFA am 06.03.2018 beschlossene „Nachtragsauftrag“ an den Architekten hat seine Begründung in der Hauptsache auch nicht in „Zusatzleistungen“, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass das Honorar nach HOAI auf Basis der honoraransatzfähigen Kosten ermittelt wird. Diese honoraransatzfähigen Kosten ergaben sich letztlich aus dem vom Bauherrn gewünschten Bauvolumen und nicht aus „kostenträchtigen Bauausführungen“. Zu „Punkten mit Klärungsbedarf“ gem. Niederschrift der 3. Sitzung des Bürgerbeirates stand Herr Architekt Heuer dem Gremium in seiner Sitzung am 15.02.2018 zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung und hat hierzu Stellung genommen. Entsprechend dem erfolgten Sachvortrag ist die Verwaltung von der „Erledigung dieser Sache“ ausgegangen. Die erkannten Baumängel wurden und werden durch externe Bauleitung, Hochbauabteilung und Vergabestelle weiter verfolgt und entsprechende Ansprüche geltend gemacht. Für den Containerstellplatz und die Zufahrtsverbreiterung entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 3.964,04 € . Beide Nachbesserungen resultieren aus Erkenntnissen des Betriebs der Einrichtung und waren nicht absehbar. Für den Containerstellplatz wurde verkehrstechnisch die Normgröße eines üblichen Entsorgungsfahrzeugs zu Grunde gelegt. Die Bedienung des Containerstellplatzes erfolgt allerdings mit einem übergroßen Fahrzeug. Auf die Bedürfnisse eines rationelleren Entsorgungsverfahrens wurde mit der Verbreiterung des Containerstandortes nun Rechnung getragen (Möglichkeit der Anfahrt vom Manheimer Ring). Die Parkplatzzufahrt wurde im Interesse der Reduktion der Einfahrtsgeschwindigkeit zunächst auf das zulässige Mindestmaß von 4 m beschränkt. Im Betrieb zeigte sich allerdings, dass die Bankette durch rücksichtsloses Fahrverhalten in Mitleidenschaft gezogen wurden. Selbst ergriffene „Leiteinrichtungen (Steine)“ zeigten sich wirkungslos. Aus diesem Grunde wurde es mit Blick auf künftige Schadensvermeidung als sinnvoll erachtet, die Verbreiterung vorzunehmen. Die Verkleidung der auskragenden Leimschichtbinder an der Nordseite des Gebäudes ist gemäß den bauphysikalischen Berechnungen für den Schallschutz erforderlich und entsprechend ausgeschrieben worden. Aus diesem Grunde sind auch keine Mehrkosten entstanden. Der Verlauf einzelner Regenfallrohre an ebenfalls dieser Seite hätte in optischer Hinsicht zwar besser gelöst werden können, jedoch ist die Durchsetzbarkeit eines Nachbesserungsanspruches nach Einschätzung der Verwaltung zweifelhaft. Da hier lediglich die Rückseite des Gebäudes betroffen ist und der Lärmschutzwall einen direkten Blick auf diese Gebäudeseite verwehrt, sind Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes eher als gering zu bewerten. Mit Blick auf Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit bzw. insbesondere auch Aufwand und Nutzen ist daher die Geltendmachung einer auf Nachbesserung gerichteten Forderung nicht empfehlenswert. Beschlussvorlage 167.18 Seite 3