Daten
Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
12.04.2018
Erstellt
29.03.18, 18:17
Aktualisiert
29.03.18, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt 24
Bearbeitung: Herr Pütgens
TOP
Drs.-Nr.: 167.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerschutzausschuss
X
14.03.2018
Bemerkungen
12.04.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bürgerzentrum in Manheim-neu,
Ausführungsstatus der Baumaßnahme,
Sitzung des Bau- und Feuerschutzausschusses vor Ort;
hier: Antrag der Ortsvorsteherin Lonie Lambertz
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Feuerschutzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.
Spürck
gez.
Nimtz
Amt 25
gez.
Pütgens
gez.
Comacchio
gez.
Schmidt
Begründung:
Zum Antrag der Ortsvorsteherin Manheim/Manheim-Neu, Frau Lambertz vom 07.03.18 wird wie
folgt Stellung genommen:
Vorschlagsgemäß wird 1 Stunde vor der Sitzung für die Mitglieder des Bau- und
Feuerschutzausschusses eine Begehung des Bürgerzentrums ermöglicht, damit diese die
Gelegenheit haben, sich ein eigenes Bild von der Bauausführung zu machen.
Für das Projekt „Manheim-Neu“ mit mehreren, neu zu errichtenden Infrastrukturbauten wurde zur
Entlastung eigenen Personals eine externe Projektsteuerung beauftragt. Aus finanziellen Gründen
musste das Vertragsverhältnis allerdings vorzeitig in einem noch frühen Stadium beendet werden.
Der „Entlastungseffekt“ für die Hochbauabteilung ergab sich daher nicht. Die Arbeitsdichte nahm
bei ohnehin angespannter Personalsituation dieser Abteilung weiter zu.
Friedhof und Trauerhalle
Die Feststellung mehrfacher Planungsleistungen durch verschiedene externe Planer ist zutreffend.
Bedauerlicherweise konnte in diesen Fällen aus verschiedenen Gründen keine gemeinsame Basis
für eine weitere Zusammenarbeit, über das Stadium einer Vorplanung hinaus, gefunden werden.
Die Tatsache, dass die entsprechenden Honorare hierfür das Baubudget leider ohne einen
entsprechend gegenleistenden Effekt belasteten, lässt sich nicht wegdiskutieren. Architektur wird
im Auge des Betrachters sicherlich unterschiedlich bewertet. Die Stimmigkeit der
Architektenleistung in Planung, Auswahl der Baustoffe und handwerklicher Ausführung für die
Friedhofshalle ist aus Sicht der Verwaltung nicht bestreitbar. Ein objektiver Maßstab zur
Beurteilung der Wirkung auf die Besucher und damit der Frage des „Gefallens“ findet sich leider
nicht. Das Bauvorhaben wurde entsprechend der vom Architekten vorgestellten Planung
ausgeführt.
Die Zinkeindeckung des Daches der Friedhofshalle war in der Vergangenheit bereits mehrfach
Gegenstand der Diskussion. Die Frage des „Gefallens“ ist eine subjektive Bewertung des
Betrachters welche sich als Maßstab zur Verhandlung von Preisnachlässen nicht verwerten lässt.
Kindertagesstätte
Der nachträgliche Anbau der 3. Gruppe an die Kindertagesstätte ist dem Umstand geschuldet,
dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Errichtung des Bauvorhabens die
Bemessungsstatistik lediglich 2 Gruppen verlässlich begründen konnte. Die Bedarfsentwicklung
wurde seinerzeit sicherlich unterschiedlich prognostiziert und die damaligen Befürworter einer 3.
Gruppe sind in ihrer Auffassung nachträglich bestätigt worden. Die finanziellen Vorteile einer
früheren Realisierung dieses Bauabschnittes sind nicht zu bestreiten aber die Fakten sind
nachträglich leider nicht mehr zu ändern. Erkenntnisse aus dem Betrieb der Einrichtung, welche
Nachbesserungen bzw. Änderungen erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen, werden
verwaltungsseitig aufgegriffen.
Multiples Feuerwehrhaus
Die Auffassung, dass Grundstücksgröße und Planung für das multiple Feuerwehrhaus in einem
Widerspruch standen, kann verwaltungsseitig nicht bestätigt werden. Die Tatsache, dass
zwischenzeitlich durch die Gelegenheit des Zuerwerbs von Baugrund eine bessere Bebaubarkeit
ermöglicht ist, wirkt sich auch nicht auf das Planungshonorar aus, da Variantenlösungen mit zur
Planungsaufgabe gehören.
Bürgerzentrum mit Außenanlagen
Aus Sicht der Verwaltung stellt sich der Sachverhalt hinsichtlich „Planung einer Festhalle“ anders
dar. Die Aufgabe des Architekten bestand darin, eine sog. „Mehrzweckhalle“ zu planen. Dieser
Hallentyp vereinigt Elemente von Sporthalle und Festhalle, ohne jedoch den vollen Ansprüchen
solcher, auf spezielle Nutzungen ausgerichteter Hallen entsprechen zu können. Die
Beschlussvorlage 167.18
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„Mehrzweckhalle“ ist insofern eine Kompromisslösung, die in eingeschränktem Umfang
Sportausübung als auch kulturelle Veranstaltungen ermöglicht. Im Zuge der Planung wurden
insbesondere Optimierungsgedanken verfolgt. Die grundsätzliche Funktion einer Mehrzweckhalle
stand hierbei nie in Frage. Die Tatsache, dass z.B. die sogenannten „Holzbinder“, welche
zunächst in den Innenraum ragten und damit als störend empfunden wurden, später nach außen
verlagert wurden, stellt keine honorarpflichtige Zusatzleistung dar. Die Planungsaufgabe des
Architekten umfasst auch Variantenüberlegungen, sofern der Bauherr dies für notwendig erachtet.
Der im HFA am 06.03.2018 beschlossene „Nachtragsauftrag“ an den Architekten hat seine
Begründung in der Hauptsache auch nicht in „Zusatzleistungen“, sondern ist der Tatsache
geschuldet, dass das Honorar nach HOAI auf Basis der honoraransatzfähigen Kosten ermittelt
wird. Diese honoraransatzfähigen Kosten ergaben sich letztlich aus dem vom Bauherrn
gewünschten Bauvolumen und nicht aus „kostenträchtigen Bauausführungen“.
Zu „Punkten mit Klärungsbedarf“ gem. Niederschrift der 3. Sitzung des Bürgerbeirates stand Herr
Architekt Heuer dem Gremium in seiner Sitzung am 15.02.2018 zur Beantwortung von Fragen zur
Verfügung und hat hierzu Stellung genommen. Entsprechend dem erfolgten Sachvortrag ist die
Verwaltung von der „Erledigung dieser Sache“ ausgegangen. Die erkannten Baumängel wurden
und werden durch externe Bauleitung, Hochbauabteilung und Vergabestelle weiter verfolgt und
entsprechende Ansprüche geltend gemacht.
Für den Containerstellplatz und die Zufahrtsverbreiterung entstanden Kosten in Höhe von
insgesamt 3.964,04 € . Beide Nachbesserungen resultieren aus Erkenntnissen des Betriebs der
Einrichtung und waren nicht absehbar. Für den Containerstellplatz wurde verkehrstechnisch die
Normgröße eines üblichen Entsorgungsfahrzeugs zu Grunde gelegt. Die Bedienung des
Containerstellplatzes erfolgt allerdings mit einem übergroßen Fahrzeug. Auf die Bedürfnisse eines
rationelleren Entsorgungsverfahrens wurde mit der Verbreiterung des Containerstandortes nun
Rechnung getragen (Möglichkeit der Anfahrt vom Manheimer Ring). Die Parkplatzzufahrt wurde im
Interesse der Reduktion der Einfahrtsgeschwindigkeit zunächst auf das zulässige Mindestmaß von
4 m beschränkt. Im Betrieb zeigte sich allerdings, dass die Bankette durch rücksichtsloses
Fahrverhalten in Mitleidenschaft gezogen wurden. Selbst ergriffene „Leiteinrichtungen (Steine)“
zeigten sich wirkungslos. Aus diesem Grunde wurde es mit Blick auf künftige
Schadensvermeidung als sinnvoll erachtet, die Verbreiterung vorzunehmen. Die Verkleidung der
auskragenden Leimschichtbinder an der Nordseite des Gebäudes ist gemäß den
bauphysikalischen Berechnungen für den Schallschutz erforderlich und entsprechend
ausgeschrieben worden. Aus diesem Grunde sind auch keine Mehrkosten entstanden. Der Verlauf
einzelner Regenfallrohre an ebenfalls dieser Seite hätte in optischer Hinsicht zwar besser gelöst
werden können, jedoch ist die Durchsetzbarkeit eines Nachbesserungsanspruches nach
Einschätzung der Verwaltung zweifelhaft. Da hier lediglich die Rückseite des Gebäudes betroffen
ist und der Lärmschutzwall einen direkten Blick auf diese Gebäudeseite verwehrt, sind
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes eher als gering zu bewerten. Mit
Blick auf Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit bzw. insbesondere auch Aufwand und Nutzen ist
daher die Geltendmachung einer auf Nachbesserung gerichteten Forderung nicht
empfehlenswert.
Beschlussvorlage 167.18
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