Daten
Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
06.04.18, 13:01
Aktualisiert
06.04.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 06.04.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 29. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 06.03.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 26/2018
Über die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage in § 1 der Verordnung wird wie folgt abgestimmt:
06.05.2018: Kirmes „Wesselinger Mai“
26 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
01.07.2018: Wesselinger Stadtfest
32 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
02.12.2018: Wesselinger Weihnachtsmarkt
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Über § 2 und § 3 der Verordnung wird wie folgt abgestimmt:
Einstimmig, 2 Enthaltungen
Somit wird folgende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass beschlossen:
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird
von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Wesseling vom 06. März 2018, für den Innenstadtbereich der Stadt Wesseling
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr
geöffnet sein:
06.05.2018
01.07.2018
02.12.2018
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1
Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 14.02.2017 außer Kraft.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.03.2018
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