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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
06.04.18, 13:01
Aktualisiert
06.04.18, 13:01
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Stadt Wesseling Wesseling, den 06.04.2018 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 29. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 06.03.2018 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 26/2018 Über die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage in § 1 der Verordnung wird wie folgt abgestimmt: 06.05.2018: Kirmes „Wesselinger Mai“ 26 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung 01.07.2018: Wesselinger Stadtfest 32 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen 02.12.2018: Wesselinger Weihnachtsmarkt Einstimmig, 0 Enthaltungen Über § 2 und § 3 der Verordnung wird wie folgt abgestimmt: Einstimmig, 2 Enthaltungen Somit wird folgende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen: Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 06. März 2018, für den Innenstadtbereich der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    06.05.2018 01.07.2018 02.12.2018 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 14.02.2017 außer Kraft. Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.03.2018 Seite 2