Daten
Kommune
Wesseling
Größe
33 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
06.04.18, 13:01
Aktualisiert
06.04.18, 13:01
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 06.04.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 29. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 06.03.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die
Stichstraße Jahnstraße
Vorlagennummer: 18/2018
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am 06.03.2018 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung der Luft
in ihrem Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung mit dem Zweck
der Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von konventionellen
Energieträgern wie Erdgas und Heizöl durch die Errichtung eines Nahwärmenetzes beschlossen.
Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung soll dem Schutz der Luft und des Klimas als
natürliche Grundlagen des Lebens und damit dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen.
Es soll der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt (Klimaschutz) und die
Luftreinhaltung im Stadtgebiet gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt Wesseling trägt Sorge
dafür, dass die vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen Standard
entsprechen.
§1
Allgemeines
(1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen
und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur
langfristigen Sicherung der Versorgung betreibt die Fa. Techem Energy Contracting für
die Stadt Wesseling, diese im Folgenden als Energieversorger bezeichnet, ein zentrales
Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.
(2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers
bestimmt der Energieversorger im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling.
(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für
Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.
(4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die
Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen
Fassung maßgebend.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie
für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw.
Katasterbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen
Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige
Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4,
berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Nahwärmeversorgung
angeschlossen wird.
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die
Nahwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten
Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen.
§4
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines
Grundstücks an das Nahwärmenetz verweigern.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen
Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige
Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme
benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück
durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden
ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt
wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den
Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen
Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder
mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.
(2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist
der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne
des Absatzes 1 ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von
eigenen Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit
Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln
können sowie mit Elektroenergie, grundsätzlich nicht gestattet.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.03.2018
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(4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder
Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen
Gebrauch geeignet sind (z. B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie
nicht den Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der Einbau und die gelegentliche
Benutzung offener Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der
Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift nicht, sofern nicht eine überwiegende
Raumheizung vorgenommen wird.
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und
soweit der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus
schwerwiegenden Gründen, auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt
Wesseling zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu
begründen. Der Antrag kann gegenüber dem Energieversorger erfolgen. Über den
Antrag wird nach Anhörung des Energieversorgers entschieden.
§7
Antragstellung
(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz
sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu
beantragen. Bei Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur
Baugenehmigung gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs
notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem
Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen.
Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Energieversorgers eine
Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder
sonstigen Räumen durch ein vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen.
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
§8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten
Regeln der Technik und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen
ausgeführt werden.
§9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
(1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien
Gewährleistung der Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes
angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen.
(2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt
Wesseling unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes
Undichtwerden, mitzuteilen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.03.2018
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§ 10
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das
Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten der Wärmelieferung sowie die durch den
Nutzer zu leistenden Entgelte.
§ 11
Zwangsmittel
(1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen
Fassung.
§ 12
Haftung
(1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der
Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so
ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.
(2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch
Betriebsstörungen der Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
(3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem
Energieversorger wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger
Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
(4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der
Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie
von einer Person, die für die Stadt Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich
ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch
ihren Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt
Wesseling noch der Energieversorger eine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf
ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt Wesseling und ihrer
Bediensteten oder des Energieversorgers zurückzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 06.03.2018
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