Daten
Kommune
Wesseling
Größe
33 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
05.04.18, 17:06
Aktualisiert
05.04.18, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 05.04.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 24. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz
vom Dienstag, den 06.02.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
13.
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die
Stichstraße Jahnstraße
Vorlagennummer: 18/2018
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung
folgendes Satzung beschlossen:
Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung der Luft in ihrem
Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung mit dem Zweck der Senkung des
Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl
durch die Errichtung eines Nahwärmenetzes beschlossen. Diese umweltfreundliche Art der
Wärmeversorgung soll dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit
dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen. Es soll der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen
vorgebeugt (Klimaschutz) und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt
Wesseling trägt Sorge dafür, dass die vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen
Standard entsprechen.
§1
Allgemeines
(1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen und
gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur langfristigen Sicherung
der Versorgung betreibt die Fa. Techem Energy Contracting für die Stadt Wesseling, diese im
Folgenden als Energieversorger bezeichnet, ein zentrales Nahwärmenetz zur Versorgung mit
Wärme als öffentliche Einrichtung.
(2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt der
Energieversorger im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling.
(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung
und Warmwasserbereitung versorgt.
(4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen
Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser
Satzung ist.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in
ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne
dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung, jeder
zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit
bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück
Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist,
vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die
Nahwärmeversorgung angeschlossen wird.
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Nahwärmeversorgung haben
die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu
entnehmen.
§4
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines Grundstücks an
das Nahwärmenetz verweigern.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück
Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist
verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung
anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige
Wärmeleitung vorhanden ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen
Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den
Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen
Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder mehreren
Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.
(2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist der
Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne des Absatzes 1
ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von eigenen
Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl,
Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie,
grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder
Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch
geeignet sind (z. B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den
Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der Einbau und die gelegentliche Benutzung offener
Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift
nicht, sofern nicht eine überwiegende Raumheizung vorgenommen wird.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018
Seite 2
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der
Anschluss des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus schwerwiegenden
Gründen, auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht
zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Wesseling zu
beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Der Antrag kann
gegenüber dem Energieversorger erfolgen. Über den Antrag wird nach Anhörung des
Energieversorgers entschieden.
§7
Antragstellung
(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie
dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu beantragen. Bei
Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs
notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück
befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen. Der Verpflichtete hat
auf Verlangen des Energieversorgers eine Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden
Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch ein vom Unternehmen anerkanntes
Ingenieurbüro vorzulegen.
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
§8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten Regeln der
Technik und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeführt werden.
§9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
(1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der
Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks
durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen.
(2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt
Wesseling unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes
Undichtwerden, mitzuteilen.
§ 10
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das
Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten der Wärmelieferung sowie die durch den Nutzer zu
leistenden Entgelte.
§ 11
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018
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Zwangsmittel
(1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NordrheinWestfalen in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Haftung
(1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der Erzeugung
oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung
zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.
(2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch
Betriebsstörungen der Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
(3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem Energieversorger
wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers
unterbrochen werden.
(4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der
Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer
Person, die für die Stadt Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich ist, vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch ihren
Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt Wesseling noch
der Energieversorger eine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln der Stadt Wesseling und ihrer Bediensteten oder des Energieversorgers
zurückzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Einstimmig
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018
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