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Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
33 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
05.04.18, 17:06
Aktualisiert
05.04.18, 17:06
Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße) Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße) Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße) Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 05.04.2018 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 24. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom Dienstag, den 06.02.2018 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 13. Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße Vorlagennummer: 18/2018 Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung folgendes Satzung beschlossen: Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung der Luft in ihrem Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung mit dem Zweck der Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl durch die Errichtung eines Nahwärmenetzes beschlossen. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung soll dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen. Es soll der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt (Klimaschutz) und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt Wesseling trägt Sorge dafür, dass die vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen Standard entsprechen. §1 Allgemeines (1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur langfristigen Sicherung der Versorgung betreibt die Fa. Techem Energy Contracting für die Stadt Wesseling, diese im Folgenden als Energieversorger bezeichnet, ein zentrales Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung. (2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt der Energieversorger im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling. (3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt. (4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. §2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. §3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen wird. (2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Nahwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen. §4 Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines Grundstücks an das Nahwärmenetz verweigern. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird. (2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne des Absatzes 1 ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen. (3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von eigenen Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, grundsätzlich nicht gestattet. (4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z. B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der Einbau und die gelegentliche Benutzung offener Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift nicht, sofern nicht eine überwiegende Raumheizung vorgenommen wird. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018 Seite 2 §6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen, auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Wesseling zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Der Antrag kann gegenüber dem Energieversorger erfolgen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Energieversorgers entschieden. §7 Antragstellung (1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu beantragen. Bei Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden. (2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Energieversorgers eine Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch ein vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen. (3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. §8 Abnehmeranlagen Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Technik und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeführt werden. §9 Prüfungsrecht, Meldepflicht (1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. (2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt Wesseling unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes Undichtwerden, mitzuteilen. § 10 Art der Benutzung Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten der Wärmelieferung sowie die durch den Nutzer zu leistenden Entgelte. § 11 Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018 Seite 3 Zwangsmittel (1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NordrheinWestfalen in seiner jeweils gültigen Fassung. § 12 Haftung (1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse. (2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden. (3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem Energieversorger wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden. (4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. (5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch ihren Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt Wesseling noch der Energieversorger eine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt Wesseling und ihrer Bediensteten oder des Energieversorgers zurückzuführen. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 06.02.2018 Seite 4