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Kommune
Wesseling
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09.04.18, 13:01
Aktualisiert
09.04.18, 13:01
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Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf)
Auswertung der Behördenbeteiligung
Stadt Wesseling
Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf)
Liste 3
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis einschließlich 31. Januar 2018
Insgesamt sind 6 schriftliche Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen.
Auswertung der schriftlich eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Nr.
01
Behörde/Institution
Bezirksregierung
Köln, Dez. 33
Stellungnahmen
Schreiben vom 19.12.2017
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
02
IHK zu Köln
Gegen die Planung sind aus Sicht der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dez.
33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Schreiben vom 23.01.2018
Stadt Bornheim
Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken.
Schreiben vom 30.01.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
03
Bezug nehmend auf die Ausführungen des Kapitels 7.2.4 betreffend den zentralen
Versorgungsbereich „potentielles Nahversorgungszentrum Urfeld“ bitten wir um
Beachtung einer ausgewogenen Standortstruktur bei der Grundversorgung der
Bevölkerung in Urfeld und in Widdig bzw. den Bornheimer Rheinorten.
Das potenzielle Nahversorgungszentrum Urfeld weist aktuell eine gewisse Nahversorgungsfunktion für den nördlichen Bornheimer Stadtteile Widdig auf, da dort
keine strukturprägenden Nahversorgungsstrukturen vorhanden sind und auch ein
siedlungsräumlicher Zusammenhang zwischen Urfeld und Widdig erkennbar ist.
Der Planentwurf stellt derzeit einen Besatz dreier Einzelhandelsbetriebe mit einer
gesamten Verkaufsfläche von etwa 700 qm und mit einer Versorgungsfunktion für
den Stadtteil Urfeld sowie die in einer räumlichen Verflechtungssituation stehende,
südlich gelegene Bornheimer Ortschaft Widdig dar.
Es wird eine Einstufung des Standortes als potentieller zentraler Versorgungsbereich Urfeld angestrebt, der aber am bisherigen Standort aufgrund nicht vorhandener funktionaler und städtebaulicher Voraussetzungen (aktuelle Nutzungsmischung,
ergänzende Zentrenfunktion (S.61)) nicht gegeben ist. In Verbindung mit den geplanten neuen Wohngebieten ist daher eine Verlagerung des Einzelhandelsstandorts auf die Siedlungserweiterungsflächen/neue ASB-Flächen westlich des bisherigen Standorts abzusehen.
Bei der Festlegung des potenziellen Nahversorgungszentrums Urfeld handelt es
sich nicht um eine konkrete Fläche, die zukünftig in diesem Umfang zu einem
zentralen Versorgungsbereich entwickelt werden soll, sondern lediglich um einen
möglichen Bereich, der sich grundsätzlich für die Entwicklung eines zentralen
Versorgungsbereiches eignet. Die vorgeschlagene Fläche wird derzeit im Rahmen
der Neuaufstellung des Regionalplanes als Siedlungserweiterungsfläche vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang wäre perspektivisch neben der Entwicklung
weiterer Wohnbauflächen auch die Verlagerung des potenziellen Nahversorgungszentrums Urfeld denkbar, sofern eine entsprechende Entwicklung städtebaulich und im Sinne der konzeptionellen Zielsetzung zur perspektivischen Sicherung
und Weiterentwicklung der Nahversorgung im Stadtteil Urfeld und in Wesseling
sinnvoll erscheint.
Es ist festzustellen, dass die Potentialfläche deutlich größere Dimensionen bietet als
der bisherige Standort, ohne gleichzeitig eine quantitative Begrenzung auf den
Bedarf von Urfeld bzw. Kriterien für einen auf Urfeld beschränkten zentralen Versorgungsbereich zu definieren.
Für das potenzielle Nahversorgungszentrum Urfeld liegen keine konkreten Vorhabenplanungen vor. Die Dimensionierung eines potenziellen Vorhabens wäre in
einer eigenständigen städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse zu prüfen und zu bewerten. Wesentlich wäre hierbei der Nachweis der Nah1
Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf)
Nr.
Behörde/Institution
Stellungnahmen
Bei einer zusätzlichen Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit ergänzenden
Sortimenten ist eine Einzelhandelsagglomeration mit Auswirkungen auf die zentrale
Versorgungsfunktion der Ortschaft Hersel und die Versorgungsstruktur der Rheinorte Bornheims zu erwarten.
Diese möglichen Auswirkungen sind gutachterlich zu untersuchen und im Hinblick
auf die Unbedenklichkeit für die Versorgungsbereiche der Stadt Bornheim zu bewerten. Dabei ist auch die mögliche Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel in
den Rheinorten Bornheims (Verkaufsfläche unter 800 qm) zu berücksichtigen.
Auswertung der Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
versorgungsfunktion und -bedeutung eines potenziellen Vorhabens zu erbringen.
Zudem müsste auch die städtebauliche Verträglichkeit für zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungstrukturen in Wesseling und Nachbarkommunen (Bornheim) sowie die landesplanerische Zulässigkeit nach dem LEP NRW erbracht
werden. Somit wäre die Dimensionierung eines entsprechenden Vorhabens durch
den entsprechenden Regelungsinhalt des Bauplanungsrechts und der Landesplanung unterworfen.
Eine Ergänzung in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel ist daher
nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
04
Rhein-Sieg-Kreis
Schreiben vom 30.01.2018
Die im Fortschreibungsentwurf reduzierte Anzahl der zentralen Versorgungsbereiche wird begrüßt. Allerdings wird angeregt, bei der Nahversorgungsplanung auch
die Strukturen des Ortsteils Widdig und der sonst. Rheinanliegenden Ortsteile der
Stadt Bornheim zu berücksichtigen um eine ausgewogene Grundversorgung der
Bevölkerung zu erhalten.
Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel der Stadt Wesseling bezieht
sich auf die Stadt Wesseling. Der landesplanerische Versorgungsauftrag der Stadt
Wesseling als Mittelzentrum bezieht sich nur auf Wesseling selbst.
Sofern ein potenzielles Vorhaben im potenziellen Nahversorgungszentrum Urfeld
geplant wird, ist im Rahmen des entsprechenden Bauleitplanverfahrens dafür
Sorge zu tragen, dass das Vorhaben in seiner Ausprägung den entsprechenden
Regelungsinhalten des Bauplanungsrechts und der Landesplanung entspricht und
somit eine ausgewogene Grundversorgung der Bevölkerung in Wesseling und
Bornheim erhalten bleibt.
Im Übrigen schließt sich der Rhein-Sieg-Kreis vollinhaltlich der Stellungnahme
der Stadt Bornheim vom 30.01.2018 an.
Siehe Stellungnahme zu 03/Stadt Bornheim.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
05
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 31.01.2018
Untere Wasserbehörde:
Seitens der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises bestehen keine Bedenken gegen den Entwurf zur Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel" der Stadt
Wesseling. Eine detaillierte wasserrechtliche Stellungnahme kann nur einzelfallbezogen in Abhängigkeit der geplanten Baumaßnahmen erfolgen.
Untere Bodenschutzbehörde:
Eine bodenschutzrechtliche Stellungnahme kann erst bei detaillierter Festlegung der
einzelnen Flächennutzung bzw. in Abhängigkeit von geplanten Eingriffen in den
Boden erfolgen. Auf Ebene des Einzelhandelskonzeptes wird auf eine bodenschutzrechtliche Stellungnahme verzichtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2
Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf)
Nr.
Behörde/Institution
Auswertung der Behördenbeteiligung
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Untere lmmissionsschutzbehörde:
Bei der Festlegung und Umsetzung von Einzelhandelsstandorten, vor allem bei
großflächigem Einzelhandel, sind die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen
auf die vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld zu berücksichtigen
und soweit erforderlich gutachterlich zu untersuchen und zu bewerten.
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden bei den konkreten Vorhaben im Rahmen einer ggf. erforderlichen Bauleitplanung oder im Baugenehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
06
Bezirksregierung
Köln, Dez. 35
Schreiben vom 10.01.2018 (im Nachgang zur Besprechung am 22.11.2017)
Die Kritik zum planerisch zugeordneten Nahversorgungsbereich (Standort Berggeiststraße) wird aufrechterhalten. Es wird auf die nicht plausibel hergeleitete Abgrenzung des Nahversorgungsstandorts zum Blauen Garn verwiesen, der unmittelbar an den Nahversorgungsstandort Berggeiststraße reicht.
In der Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ wird bzgl. der planerisch
zugeordneten Nahversorgungsbereiche (u.a. Fußnote 40, S. 70 MP EH 2018)
ausgeführt: „Die Abgrenzung des planerisch zugeordneten Nahversorgungsbereichs stellt einen rein planerischen Ansatz zur Abbildung der Nahversorgung der
Bevölkerung in Wesseling dar. Der planerisch zugeordnete Nahversorgungsbereich bzw. die in diesem ermittelten Einwohnerangaben stellen somit lediglich
einen planerischen Anhaltswert dar, dies insbesondere, da die Abgrenzungen
nicht abschließend und zudem fortlaufend der Marktdynamik unterworfen sind.“
Demnach wird dem Nahversorgungsstandort Berggeiststraße der Stadtteil Berzdorf als Nahversorgungsbereich planerisch zugeordnet. Dem Nahversorgungsstandort Im Blauen Garn wird vor dem Hintergrund der verkehrlichen und siedlungsräumlichen Strukturen sowie dem Wettbewerbsbesatz der im Masterplan
Einzelhandel dargestellte Nahversorgungsbereich planerisch zugeordnet.
Die Nahversorgungsstandorte und die diesen zugeordneten Nahversorgungsbereiche sind im Rahmen zukünftiger Fortschreibungen des Masterplans vor dem
Hintergrund der fortlaufenden Marktdynamik erneut zu überprüfen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass grundlegende Voraussetzung der besprochenen
Vorgehensweise für den Standort Berggeiststraße der Wegfall des zentralen Versorgungsbereiches in Berzdorf sei. Dies muss im Masterplan Einzelhandel ergänzt
und vom Rat beschlossen werden
Im Rahmen der Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ wurden die bisherigen zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Wesseling (Masterplan Einzelhandel
2007) überprüft und bewertet.
Die nach dem Masterplan Einzelhandel 2007 ausgewiesenen Nahversorgungsbereiche (Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf sowie Keldenicher Straße) erfüllen nicht die seitens der Rechtsprechung definierten Mindestanforderungen an
einen zentralen Versorgungsbereich. Insbesondere sind bei diesen zentralen
Versorgungsbereiche der Grad der Nutzungsmischung, die städtebauliche Dichte
und die damit verbundene Vitalität auch hinsichtlich ergänzender Zentrenfunktionen (Dienstleistungen, Gastronomie, öffentliche Einrichtungen usw.) sowie auch
entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten nicht ausreichend geprägt. Diese zentralen Versorgungsbereiche (auch der zentrale Versorgungsbereich Berzdorf)
werden zukünftig wegfallen.
Im Gutachten wird der Wegfall der o. g. zentralen Versorgungsbereiche eindeutig
beschrieben.
Die Fortschreibung des Masterplan Einzelhandel soll vom Rat der Stadt Wesseling
3
Fortschreibung des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling (Entwurf)
Nr.
Behörde/Institution
Stellungnahmen
Auswertung der Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
als städtebaulichen Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen werden. Mit diesem Beschluss werden die ursprünglichen zentralen
Versorgungsbereiche (gemäß Masterplan Einzelhandel 2007) entfallen und die
geänderten zentralen Versorgungsbereiche bzw. die neuen Nahversorgungsstandorte (gemäß Fortschreibung Masterplan Einzelhandel) angenommen. In der
Beschlussvorlage wird auf die Änderungen der Zentrenstruktur der Stadt Wesseling hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wesseling, März 2018
4