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Wesseling
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09.04.18, 13:01
Aktualisiert
09.04.18, 13:01
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Begründung
Entwurf
für die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB
Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Teilplan B
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
05.03.2018
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 2
1. Anlass und Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Eigentümer einer im nördlichen Bereich des Ortsteils Wesseling-Berzdorf gelegenen,
derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche, beabsichtigt diese einer baulichen Nutzung
zuzuführen. Aufgrund der integrierten Lage im bebauten Siedlungsbereich, der Nähe zu
sozialen
Infrastruktureinrichtungen
sowie
zu
vorhandenen
und
geplanten
Nahversorgungstandorten ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung besonders geeignet.
Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die Nachverdichtung des Stadtteils
Wesseling-Berzdorf durch eine weitere Wohnnutzung sinnvoll, da so die anhaltend hohe
Nachfrage nach Wohnbauflächen befriedigt und die Eigentumsbildung weiter Teile der
Bevölkerung unterstützt wird. Die beabsichtigte Innenentwicklung kann darüber hinaus der
Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich entgegenwirken.
Die Fläche liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände
von Betrieben i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des
Artikels
13
der
Seveso-III-Richtlinie
(RL
2012/18/EU).
Die
angemessenen
Sicherheitsabstände für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein
gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem
Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV
Nord System GmbH, Gutachten Fassung 12/2015).
Die Verträglichkeit mit Störfall-Betriebsbereichen ist grundsätzlich bei allen relevanten
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, sofern dies nicht bereits im Rahmen der
Bauleitplanung erfolgt ist. Das konkrete Vorhaben umfasst 3 Wohngebäude mit insgesamt
18 Wohneinheiten und erreicht damit eine wohngebietsähnliche Größenordnung.
Wohngebiete fallen unter die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Zur rechtssicheren
Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ –
Teilplan B ist es, ebenso wie für den vorgezogenen Teilplan A, den bisher landwirtschaftlich
genutzten Standort im Innenbereich einer Wohnnutzung zuzuführen und damit der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich entgegenzuwirken und die
vorhandene Infrastruktur zu nutzen.
Als Ergebnis eines umfangreichen Beteiligungsprozesses liegt das nachfolgende
Bebauungskonzept vor, dass sich an den Vorgaben des Teilplanes A orientiert und eine der
Umgebung angepasste Wohnbebauung vorsieht.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 3
Bebauungskonzept/Gestaltungsplan für die Parzelle Nr. 48 vom 28.02.2018
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 4
Mit dem Bebauungsplan sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) Bauvorhaben ermöglicht werden, die ansonsten nach § 34 BauGB nicht
zulässig wären, insbesondere das mittlere Gebäude in zweiter Reihe. Gemäß § 1 a Abs. 2
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die Stadt Wesseling
verfolgt deshalb das Ziel, potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst effektiv zu
nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird.
Innenentwicklung und Nachverdichtung heißt in vorliegenden Fall, bisherige Bauformen mit
einem hohen individuellen Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotener Stelle durch
neue und effektivere Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich
mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist.
Einfamilienhäuser mit großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten
Regionen als nicht mehr zeitgemäß zu bewerten.
Infolge der Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit, wurde der ursprüngliche
städtebauliche Entwurf (Grundlage Aufstellungsbeschluss) dahingehend überarbeitet, dass
die geplanten Mehrfamilienhäuser besser an die Umgebungsbebauung eingepasst wurden.
Zunächst war vorgesehen, das neue Baurecht für beide Teilflächen A und B in einem
Verfahren zu schaffen.
Bebauungsplan-Vorentwurf vom September 2016
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB hat sich
jedoch gezeigt, dass die Bebauung auf Parzelle Nr. 48 zu intensiveren Diskussionen
bezüglich der Verträglichkeit und des Einfügens in die Umgebungsbebauung führt.
Daher wurde das weitere Verfahren in zwei separate Teilpläne A und B aufgeteilt und
zunächst nur der Teilplan A für die Parzellen Nr. 298 und 671 fortgeführt. Das Verfahren für
den Teilplan A wurde bereits 2017 abgeschlossen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 5
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Teilplanes B umfasst ca. 2.608 qm. Er umfasst die Flurstücke 48
und 984 (teilweise, Straßenparzelle), Flur 2, Gemarkung Berzdorf.
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt Wesseling hat in
seiner Sitzung am 13.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazienweg
/ Buchenstraße / Langenackerstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
beschlossen. Als Folge der BauGB-Novelle 2017 ist gemäß § 13a Abs. 1 BauGB das
beschleunigte Verfahren jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Gemäß § 245c Abs. 1 BauGB
können abweichend vom § 233 Abs. 1 BauGB Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die
förmlich vor dem 13.05.2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die frühzeitige
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden ist. Für das
Planverfahren Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan B
wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in
der Zeit vom 28.03.2017 bis zum 26.04.2017 durchgeführt. Demnach wird das Planverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan
B aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 BauGB ebenso wie der Teilplan A
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal
20.000 qm zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten. Das Plangebiet weist
insgesamt eine Größe von ca. 2.608 qm auf, ca. 2.376 qm als Allgemeines Wohngebiet. Die
zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt etwa 950 qm (40 % der
Wohnbaufläche). Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind die Grundflächen mehrerer
Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
stehen, mitzurechnen. Der Teilplan A steht im engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang und weist insgesamt eine Größe von ca. 5.172 qm (bzw. zulässige
Grundfläche von etwa 2.070 qm) auf. Unter Berücksichtigung des Teilplans A wird die
Obergrenze der zulässigen Grundflächen gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiterhin
deutlich unterschritten. Das Verfahren kann angewendet werden „für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur
Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Aufstellung
eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der
Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für
die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger
Grundfläche wird deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird,
das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt.
Ferner befindet sich im näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 6
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines
solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
•
•
•
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende
Erklärung
und
Informationen
zum
Vorhandensein
von
umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 7
4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das Plangebiet wird bisher landwirtschaftlich als Acker genutzt, wie die nachfolgenden
Abbildungen zeigen.
Luftbild (Quelle Geoportal NRW)
Nutzung im August 2016
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 8
Die westliche Erschließung (Buchenstraße) besteht nur aus einem bituminös befestigten
Weg. Dort ragt die Ackernutzung noch deutlich in den geplanten Ausbaubereich der Straße.
Die östliche Erschließung erfolgt über die K 31 (Langenackerstraße).
5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der zur
Bebauung vorgesehene Bereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die
Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt für das Plangebiet „Wohnbaufläche“ dar.
Der Bebauungsplan Nr. 3/ 127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“, Teilplan
B kann damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Der seit dem 25.06.1997 rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“ beinhaltet lediglich den geplanten Ausbaubereich
der Buchenstraße.
Baurecht für die Parzelle 48 besteht als Teil der im Zusammenhang bebauten Ortslage
grundsätzlich nach den Kriterien des § 34 BauGB. Für die im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks geplante Bebauung bestehen jedoch in der direkten Umgebung keine Vorbilder,
so dass eine Genehmigung der geplanten Bebauung gemäß § 34 BauGB nicht möglich ist.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg / Buchenstraße / Langenackerstraße“,
Teilplan B soll die künftige städtebauliche Ordnung für das Plangebiet abschließend
vorgegeben werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 9
6. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzungen
In der Planzeichnung sind die Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
festgesetzt.
Auf den Bauflächen sind Baugrenzen festgesetzt, die die Platzierung der Gebäude
vorgeben. Die Baugrenzen orientieren sich an dem vorliegenden Bebauungskonzept vom
28.02.2018 und sind zur Berücksichtigung nachbarlicher Belange eng um die in dem
Konzept enthaltenen Gebäuden herum festgesetzt.
Neben eng gefassten Baugrenzen dienen auch die Festsetzungen zur Stellung baulicher
Anlagen / Firstrichtung dazu, dass die nach Bebauungsplan zulässige Bebauung weitgehend
dem vorgelegten Konzept vom 28.02.2018 entspricht.
Auf der Baufläche sind zudem Flächen für Pkw-Stellplätz und deren Zufahrten festgesetzt,
die sich ebenfalls eng an dem vorliegenden Bebauungskonzept orientieren. Pkw-Stellplätze
und deren Zufahrten sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig.
In der Planzeichnung sind in der Nutzungsschablone neben der Art der baulichen Nutzung
als Allgemeines Wohngebiete auch die Zahl der Vollgeschosse (max. 2), die
Grundflächenzahl (0,4), die Geschossflächenzahl (0,8), eine offene Bauweise sowie Traufund Firsthöhe festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse entspricht der umliegend
vorhandenen Bebauung. Grund- und Geschossflächenzahl entsprechen im Sinne einer
effektiven Nutzung der Wohnbauflächen den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO.
Trauf- und Firsthöhe orientieren sich an der umliegenden Nachbarbebauung und sind
festgesetzt als maximale Höhe über NN. Grundlage für die Höhenfestsetzungen ist eine
Bestandsvermessung, in der die Geländehöhen des Baugrundstücks und Höhen der
umliegenden Gebäude ermittelt wurden. So werden die Höhen der geplanten Gebäude
angemessen in Relation zur umliegenden Bebauung definiert und festgesetzt. Die
Festsetzungen lassen für das westliche und mittlere Baufenster Gebäude mit einer Höhe von
bis zu 10,50 m über dem derzeitigen Gelände zu. Das Gebäude an der Langenackerstraße
darf auf Grund der vorgegebenen Firstrichtung und einer angemessenen Anschlusshöhe an
die Straße sowie in Anbetracht der Höhen der angrenzenden Gebäude bis zu 11,30 m über
den tiefsten Punkt des bestehenden Geländes hinausragen. Die an dieser Stelle
zugelassene Firsthöhe bleibt unter den Höhen der Nachbargebäude, die bis zu 74,36 m über
NN betragen. Insofern fügt sich die zugelassene Gebäudehöhe zweifelsfrei in die
Umgebungsbebauung ein.
Die festgesetzte Traufhöhe muss auf mindestens 65 % der jeweiligen Dachlänge eingehalten
werden, damit sie ihre städtebauliche Wirksamkeit behält. Auf den restlichen bis zu 35 % der
Dachlänge darf die Höhe abweichen. Damit sollen beispielsweise Rücksprünge an
Gebäuden ermöglich werden, bei denen sich durch das ansteigende Dach zwangsläufig eine
höhere Traufe ergibt.
Die Bauweise wird der Umgebungsbebauung entsprechend als offene Bauweise festgesetzt,
wobei die Baugrenzen die Gebäudelänge mit maximal 19 m deutlich auf unter 50 m
einschränken.
In Anpassung an die vorhandene Umgebungsbebauung ist festgesetzt, dass auf
Hauptgebäuden nur Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 20° und 35 ° zulässig sind.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 10
Textliche Festsetzungen
Die Textlichen Festsetzungen orientieren sich weitgehend an den Vorgaben des Teilplanes
A.
Bei der Art der baulichen Nutzung werden die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. Damit soll unnötige Belastungen
des Wohnumfeldes durch potenziell störungsintensive Nutzungsformen wie z.B. Tankstellen
vorgebeugt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind in der Planzeichnung bestimmt /
festgesetzt.
Um das Konfliktpotenzial u.a. durch neue Anliegerverkehre und das Risikopotenzial bei
Störfällen zu minimieren, wird die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. § 9 Abs. 1
Nr. 6 BauGB auf maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude beschränkt.
Als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist wie im Teilplan A bzw. Bebauungsplan Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996
festgesetzt, dass Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten aus wasserdurchlässigem
Material zu erstellen sind. Damit soll u.a. der Versiegelungsgrad und die Menge des
Niederschlagswassers minimiert werden, das nicht unmittelbar auf den Flächen versickern
kann, auf die der Regen auftrifft.
Bei der Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen ist je angefangene 200 qm überbaute
Grundstücksfläche ein standortgeeigneter Laubbaum (Pflanzgröße StU. >16 cm, z.B.
Spitzahron, Vogelbeere, Stieleiche, Wildapfel, Vogelkirsche) auf dem Grundstück zu
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten, um eine angemessene Begrünung der Grundstücke
zu gewährleisten. Wie im Teilplan A ist gegenüber der Festsetzung von 1996 die Anzahl der
Bäume der verdichteten Bebauung entsprechend von einem Baum je 100 qm auf einen
Baum je 200 qm reduziert.
Als Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist festgesetzt,
dass im Störfall Fenster mit Zwangslüftung über ein Schließsystem verfügen müssen, um
eine Zuführung von Außenluft ausschließt. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar
sein.
Ergänzend werden einige bauordnungsrechtliche Vorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 BauO NRW festgesetzt, die ein ansprechendes Erscheinungsbild der zulässigen
Bebauung gewährleisten sollen. Ziel der Festsetzungen ist die gestalterische Integration von
baulichen Anlagen und Freiflächen in das örtliche, insbesondere durch eine aufgelockerte
Wohnbebauung
geprägte
Umfeld.
Hierbei
sollen
städtebaulich
erforderliche
Mindestanforderungen an das gestalterisch wirksame Erscheinungsbild der neuen Bebauung
die Integration in das Ortsbild sowie in das Gesamtwohngebiet Berzdorf gewährleisten. Die
Regelungen betreffen daher die äußere Gestaltung insbesondere solcher Bereiche, welche
von öffentlich zugänglichen Flächen wahrgenommen werden. Die getroffene
Regelungsdichte ist so gewählt, dass sowohl städtebaulich-gestalterischen – und damit der
Allgemeinheit dienenden – Belangen als auch den individuellen Belangen zukünftiger
Grundstückseigentümer angemessen Rechnung getragen wird.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 11
So werden Dachaufbauten (Gauben) oder Dacheinschnitte auf maximal 50 % der jeweiligen
Dachlänge beschränkt, damit das Hauptdach mit der dafür festgesetzten Höhen und
Neigung klar erkennbar und gebäudeprägend bleibt. Ferner müssen zusammenhängend
gebaute Doppelhäuser oder Hausgruppen die gleichen Trauf-, First- und Gebäudehöhen
sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen und sind jeweils bezüglich der
Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der Dachaufbauten
(Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich zu gestalten.
Doppelhäuser oder Hausgruppen sind in der Regel eigentumsrechtlich in mehrere
Einzelhäuser aufgeteilt. Sie werden jedoch visuell und siedlungsräumlich als ein
zusammenhängender, einzelner Gebäudekörper wahrgenommen. Sie sind daher auch
gestalterisch als eine Gebäudeeinheit zu behandeln und entsprechend einheitlich zu
gestalten.
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart
einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, dass sie von öffentlichen
Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind und im Sinne einer hohen Wohnund
Wohnumfeldqualität keine störende Wirkung entfalten.
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in Form
von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten
Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z.B. Liguster, Eibe, Buche,
Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden. Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern
entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen
Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine
Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Vor
dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung hoher freiraumgeprägter Wohn- und
Wohnumfeldqualitäten ist es aus Sicht der siedlungsräumlichen Gestaltung besonders
wichtig, dass Einfriedungen auf privaten Baugrundstücken zum öffentlichen Raum hin durch
Bepflanzungen geprägt sind. Neben dem Ziel, ein attraktives und freundliches Wohnumfeld
zu entwickeln, dienen die Bepflanzungen in ökologischer Hinsicht auch dazu, das Mikroklima
im Bereich versiegelter Verkehrsflächen zu verbessern. Hierzu dient auch die Vorgabe,
standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden. Um die berechtigten
Schutz- und Sicherheitsbelange der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, werden
darüber hinaus hausseitig undurchlässige und massive Einfriedungen zugelassen. Die
maximalen Höhenbeschränkungen der Grundstückseinfriedungen berücksichtigen ebenfalls
die Schutz- und Sicherheitsbelange der Grundstückseigentümer, indem sie zu öffentlichen
Verkehrsflächen mit einer maximalen Höhe von 1,8 m ausgeführt werden dürfen. Die
Höhenregelung verhindert einerseits Einblicke in die privaten Hausgärten. Andererseits geht
die maximale Einfriedungshöhe von 1,8 m nicht über die durchschnittliche Körpergröße eines
Mitteleuropäers hinaus, so dass beim unmittelbaren Entlanglaufen ein »erdrückender«
Eindruck bzw. »Angsträume« vermieden werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 12
7. Sonstige Planungsaspekte
Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die städtische Straßen Buchenstraße sowie die Kreisstraße K 31 /
Langenackerstraße erschlossen.
Die Buchenstraße ist im Bereich der neuen Baugrundstücke nicht vollständig ausgebaut. Der
im Bebauungsplan von 1996 und der städtischen Planungen für den Ausbau der Straße
wurde nicht realisiert. Der nicht ausgebaute Bereich gehört derzeit noch zur Ackerparzelle.
Im Rahmen der neuen Bebauung ist vorgesehen, die für die öffentliche Erschließung
benötigten Flächen ins städtische Eigentum zu übertragen. Die verbindlichen Regelungen
dazu werden ebenfalls in dem vorgenannten städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt
Wesseling und dem Vorhabenträger geregelt.
nicht ausgebauter Bereich der Buchenstraße
Im Bereich der K 31 / Langenackerstraße sind nach den Ergebnissen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung und dem dabei eingegangenen Schreiben des Rhein-Erft-Kreises die
technischen Einzelheiten bezüglich der Anbindung an die Kreisstraße mit dem Amt für
Straßenbau und Verkehr abzustimmen.
Innere Erschließung
Die innere Erschließung erfolgt durch private Zufahrten und Zugänge auf dem Grundstück.
Die zulässige Lage von Pkw-Stellplätzen und deren Zufahrten ist in der Planzeichnung
festgesetzt. Die Anschlüsse an die in der Buchen- und Langenackerstraße liegenden
öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt über private Hausanschlüsse.
Entwässerung
Eine funktionsfähige und ordnungsgemäße Entwässerung ist Grundvoraussetzung für die
Genehmigung
baulicher
Anlagen,
bei
denen
abzuleitendes
Schmutzund
Niederschlagswasser anfällt. Gemäß Stellungnahme der Entsorgungsbetriebe Wesseling ist
auf Grundlage der hydraulischen Berechnung sowie gemäß § 51a LWG das anfallende
Niederschlagswasser auf Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern. Jedes
Grundstück soll über eine eigene Anlage zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers verfügen. Gemäß dem Geotechnischen Bericht der GFMUmwelttechnik GmbH vom 21.11.2016 ist im anstehenden Lößlehm eine Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich. Die Versickerung erfolgt deshalb
entsprechend der hydrogeologischen Untersuchung über Rigolen in die tiefer gelegenen
Bodenschichten. Das in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleitende Schmutzwasser
hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen Kanals. Eine
Einleitung von Niederschlagswasser von den neuen Bauflächen in den öffentlichen Kanal ist
ausgeschlossen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 13
Stellplätze
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf dem jeweiligen
Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierzu sind in der Planzeichnung ausreichende
Flächen festgesetzt. Für die geplanten Mehrfamilienhäuser sind pro Gebäude 6 Stellplätze
geplant. Dies entspricht gemäß der Festsetzung zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen
je Wohngebäude einem für Mehrfamilienhäuser üblichen Wert von einem Stellplatz je
Wohnung und orientiert sich am Rahmen der Umgebungsbebauung. Ein durch das
Vorhaben ausgelöster Parkdruck auf die angrenzenden Straßen ist daher nicht zu erwarten.
Anzahl der Wohneinheiten
Mit dem Bebauungsplan sollen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) Bauvorhaben ermöglicht werden, die ansonsten nicht zulässig wären.
Kommt die Stadt dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB (Innenentwicklung und
Nachverdichtung) nach, gilt es, potenzielle Bauflächen möglichst effektiv zu nutzen, bevor
neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft bebaut wird. Innenentwicklung
und Nachverdichtung bedeutet auch, bisherige Bauformen mit einem hohen individuellen
Flächenverbrauch zu hinterfragen und an gebotenen Stellen durch neue und effektivere
Bauformen zu ergänzen. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund
und Boden bedeutet auch, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu
schaffen, als dies bei klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Einfamilienhäuser mit
vergleichsweise großen Grundstücken sind insbesondere in städtisch geprägten Regionen
als eher nicht mehr zeitgemäß zu bewerten. Um das Konfliktpotenzial u.a. durch neuen
Anliegerverkehr und das Risikopotenzial bei Störfällen zu minimieren, wird entsprechend
dem vorliegenden Bebauungskonzept die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. § 9
Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude beschränkt.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 14
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln,
zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden
Auswirkungen auf diese kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der
Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert. Das Plangebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Parzelle Nr. 48 wird bislang als Acker (im Sommer 2016 mit Getreide) genutzt. Neben
dem kultivierten Getreide befinden sich nur wenige Wildkräuter auf den Flächen. Da die
Vegetation von Ackerflächen im Rahmen der Nutzung regelmäßig abgeerntet und völlig
zerstört wird, gleichzeitig durch die geringe Flächengröße und isolierte Lage auch als
Lebensraum für ackerbewohnende Tierarten nur wenig geeignet ist, hat das Plangebiet eine
geringe ökologische Wertigkeit im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und eine biologische Vielfalt.
Eine Gutachterliche Stellungnahme zu artenschutzfachlichen Belangen des Büros für
Landschaftsökologie, Dr. Claus Mückschel vom 15. August 2016 kommt zusammenfassend
zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Belange der Planung nicht entgegenstehen.
Die Gutachterliche Stellungnahme ist als Anlage dem Bebauungsplan beigefügt.
Boden und Grundwasser
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sind die Böden im Plangebiet bereits
heute anthropogen verändert. Als Folge des vorliegenden Bebauungskonzeptes, werden im
Bereich der geplanten Verkehrsflächen und Baugrundstücke bisher unversiegelte Böden
überbaut und die natürliche Bodenstruktur und Bodenfunktion dauerhaft zerstört. Dies hat
insbesondere Auswirkungen auf die Regelungsfunktion des Wasser- und Stoffhaushaltes
(z.B. Wasserspeicherpotential, Schadstoffrückhaltevermögen und Grundwasserneubildung).
Ggf. geht die Schutzfunktion der Deckschichten für das Grundwasser vollständig verloren,
wenn beispielsweise durch den Bau von Kellern und Fundamenten tiefer in das Erdreich
eingegriffen wird. Da es sich allerdings um eine bauliche Verdichtung innerhalb des
bestehenden Siedlungszusammenhangs handelt und Hauszugänge, Stellplätze und
Zufahrten aus wasserdurchlässigem Material zu erstellen sind, können die Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden als mäßig betrachtet werden.
Gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die
Stadt Wesseling verfolgt deshalb das Ziel, potenzielle Bauflächen im Innenbereich möglichst
effektiv zu nutzen, bevor neue Baugebiete erschlossen und zusätzlich freie Landschaft
bebaut wird. Das Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden
bedeutet, auf vergleichbarer Grundfläche deutlich mehr Wohnraum zu schaffen, als dies bei
klassischen Einfamilienhäusern der Fall ist. Wie im Teilplan A ist auf Grund der vorhandenen
Kapazitäten ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen zur Ableitung von
Niederschlagswasser ausgeschlossen. Durch den oberflächennah anstehenden bindigen
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 15
Boden ist eine Versickerung von Niederschlagswasser nur über Rigolen auf den einzelnen
Grundstücken möglich.
Luft und Klima
Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der
geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und
(Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Auf den derzeitigen Ackerflächen kann zwar bei
entsprechenden Witterungsverhältnissen in klaren Nächten Kaltluft entstehen, diese ist
jedoch wegen der geringen Flächengröße und dem ebenen Gelände ohne relevante
temperaturausgleichende Wirkung. Ferner besteht bei Ackerflächen während der
vegetationslosen Zeit die Gefahr von Staubbildung bzw. Bodenerosion, was zu
Beeinträchtigungen des Umfeldes führen kann. Belastungen durch organische Düngung
(Gülle, Mist) sind an dieser Stelle bei der ackerbaulichen Nutzung eher nicht zu erwarten.
Während der vegetationslosen Zeit fehlt zudem die in der Regel temperatur- und
feuchtigkeitsausgleichende Vegetationsschicht. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Nähe zu Störfallbetriebsbereichen
Das Plangebiet liegt innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von zwei
Betriebsbereiche im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Um die erforderlichen fachtechnischen
Grundlagen für die Stadtplanungs- und Baugenehmigungspraxis zu erhalten, hat die Stadt
Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Erarbeitung
eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im
Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-IIRichtlinie beauftragt. Das TÜV-Gutachten liegt der Stadt Wesseling seit März 2015 vor. Da
zwischenzeitlich die Seveso-III-Richtlinie anzuwenden ist, wurde das TÜV-Gutachten anhand
der neuen Rechtslage überprüft. Das Gutachten auf Basis der Seveso-III-Richtlinie liegt seit
Dezember 2015 vor; hinsichtlich der Gutachtenergebnisse ergaben sich dabei keine
Veränderungen. Ziel des Gutachtens war die vorausschauende Untersuchung möglicher
Konfliktlagen sowie die fachtechnische Ermittlung, welche Sicherheitsabstände zu den
Betriebsbereichen geeignet sind, um die von der EU angestrebte langfristige Umsetzung des
Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie innerhalb des Stadtgebietes zu gewährleisten. Der TÜV Nord
hat im Stadtgebiet Wesseling sieben Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5 a BImSchG
untersucht. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Köln und den
Unternehmen die maßgeblichen Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen
zuzuweisenden angemessenen Sicherheitsabstände ermittelt. In Anbetracht der in zwei
Betriebsbereichen zu Grunde zu legenden Stoffe hat das TÜV-Gutachten angemessene
Sicherheitsabstände für diese Betriebsbereiche von 2.750 m bzw. 2.400 m ermittelt. Auf
Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen der Stadt und Großindustrie
überdecken diese sehr großen Abstände weite Teile des Stadtgebietes (ca. 70 %). Innerhalb
der angemessenen A Sicherheitsabstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der
zentrale
Innenstadtbereich
mit
zahlreichen
Einkaufs-,
Versorgungsund
Infrastruktureinrichtungen (u. a. Rathaus, Schulzentrum, Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit
mittelzentraler Funktion. Zudem befinden sich drei Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 sowie
die Stadtbahntrasse selbst und die Bundesautobahn A555 innerhalb der im TÜV-Gutachten
ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 16
Diese Bestandsnutzungen sind als schutzbedürftige Gebiete und Nutzungen im Sinne der
Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG zu bewerten. Anhand einer groben Schätzung
kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der
angemessenen Sicherheitsabstände mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese
bestehende Gemengelage lässt sich auch mittel- bis langfristig nicht grundsätzlich auflösen,
da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der abstandsrelevanten
großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist. Die Ergebnisse des gesamtstädtischen
„Seveso-Gutachtens“ zeigen, dass sich die Stadt Wesseling in einer besonderen Situation
befindet. Das enge, historisch gewachsene Nebeneinander von Industrieanlagen,
Wohngebieten und Stadtzentrum in Verbindung mit der erheblichen Ausdehnung der
angemessenen Sicherheitsabstände ist deutschlandweit gesehen eher ein Ausnahmefall. In
Anbetracht dieser Rahmenbedingungen ist eine tragfähige Stadtentwicklungskonzeption
notwendig, um sowohl den langfristigen Anforderungen des Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie
als auch dem Erfordernis zur Gewährleistung einer zukunftsfähigen Entwicklung der Stadt
Wesseling als Mittelzentrum und attraktiver Wohnstandort in der Wachstumsregion KölnBonn Rechnung zu tragen. Wesentliche Entwicklungsziele der Stadt Wesseling bei der
Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie sind:
•
•
•
•
Städtebaulich sinnvolle und verträgliche Weiterentwicklung der vorhandenen
städtischen Strukturen innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände unter
Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie und des §
50 BImSchG
Gewährleistung einer maßvollen Innenentwicklung und Nachverdichtung innerhalb
der angemessenen Sicherheitsabstände, verträgliche Weiterentwicklung und
Neuansiedlung von schutzbedürftigen Nutzungen i. S. d. Seveso-III-Richtlinie
Sicherung der Zukunftsfähigkeit und angemessene Stärkung des zentralen
Versorgungsbereichs Innenstadt, um die Attraktivität und Daseinsvorsorgefunktion
des Mittelzentrums Wesseling nachhaltig zu gewährleisten und bedarfsgerecht zu
optimieren
Sicherung der Industriestandorte durch Wahrung der derzeit vorhandenen Abstände
und Vermeidung neuer Gemengelagen (Berücksichtigung der sogenannten
„Nichtheranrückenslinie“)
Die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, hat aufbauend auf den Ergebnissen des TÜVGutachtens und den vorgenannten Entwicklungszielen, eine gesamtstädtische Konzeption
zum Umgang mit der Seveso-Thematik in der Stadtentwicklung, Bauleitplanung und
Baugenehmigungspraxis erarbeitet.
Das städtebauliche Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie
(Entwurf, Stand 2016) soll ausgewogene Handlungsspielräume für die künftige
Stadtentwicklung innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände aufzeigen und
abgestimmte Leitlinien für ein verträgliches Miteinander der innerstädtischen
Siedlungsbereiche und der Betriebsbereiche unter Berücksichtigung des Artikels 13 der
Seveso-III-Richtlinie und des „Trennungsgrundsatzes“ des § 50 BImSchG definieren. Das
städtebauliche Entwicklungskonzept soll als Leitbild und Abwägungsgrundlage für die
künftige Bauleitplanung und Vorhabengenehmigung innerhalb der angemessenen
Sicherheitsabstände dienen. Durch den Beschuss als städtebauliches Entwicklungskonzept
i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB stellt es einen wesentlichen Beitrag zur planerischen
Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen der Neuaufstellung des
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 17
Flächennutzungsplanes und der Erarbeitung von Bebauungsplänen der Stadt Wesseling dar.
Das Konzept wurde im Frühjahr 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt. Aufgrund der
eingegangen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den beteiligten Behörden hat
sich ein größerer Überarbeitungsbedarf ergeben. Wesentliche inhaltliche Änderungen in
Bezug auf das Plangebiet bestehen nicht.
Das Plangebiet liegt gemäß dem Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie im Äußeren
Planbereich A. Die geplante Nutzung wird der Schutzstufe 3 (hohe Schutzstatus)
zugeordnet. Gemäß dem Entwicklungskonzept wäre die geplante Nutzung trotz der Lage
des Standortes innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände grundsätzlich möglich.
Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument zur verträglichen Zuordnung und Abstimmung
der künftigen Flächennutzung auf kommunaler Ebene. Die Stadt Wesseling als Trägerin der
Planungshoheit hat sowohl bei der aktuell begonnenen Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet als auch bei der Aufstellung bzw.
Änderung von Bebauungsplänen für einzelne Plangebiete dafür Sorge zu tragen, dass die
europarechtlichen Seveso-Vorschriften und § 50 Satz 1 BImSchG sachgerecht berücksichtigt
und umgesetzt werden. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten und die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen mit
der Verantwortung für die Zukunft in Einklang bringen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Die in §§ 1, 1a
BauGB enthaltenen Grundsätze und Ziele der Bauleitplanung sind auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) für die Gesamtstadt und auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) für Teilgebiete inhaltlich zu
konkretisieren und umzusetzen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die die Ansiedlung bzw. Nachverdichtung
schutzbedürftiger Gebiete und Nutzungen i. S. d. Seveso-III-Richtlinie zum Inhalt haben und
innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände liegen, ist die
Seveso-III-Thematik in jedem Planungsverfahren sachgerecht zu ermitteln und zu
bewältigen. Im Rahmen der einzelnen Bebauungsplanverfahren sind grundsätzlich Leitsätze
der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH/BVerwG 56 anzuwenden. Die Arbeitshilfe
der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz enthält Handlungsempfehlungen
für die Verwaltungspraxis zur sachgerechten Berücksichtigung des sevesorechtlichen
Abstandsgebotes bei der Bebauungsplan-Aufstellung, zu den notwendigen Prüfschritten
sowie zu Inhalt und Bedeutung der „planerischen Abwägung“ gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die
von der Stadtplanung und den politischen Beschlussgremien der Stadt Wesseling bei den
jeweiligen Bebauungsplanverfahren zu beachten sind.
Die europarechtliche Seveso-Thematik ist erst in den Jahren 2011/2012 in den Fokus der
kommunalen und übergeordneten Planungsebenen gerückt. Demnach wurden auch in der
Stadt Wesseling erst bei aktuellen Bebauungsplänen, die ab dem Jahr 2013 in Kraft getreten
sind, die Anforderungen der Artikel 12 (13) Seveso-II-(III)-Richtlinie im Rahmen der
Planungs- und Abwägungsentscheidung sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Wie in
anderen Kommunen, haben alle Bebauungspläne der Stadt Wesseling, die vor der
Umsetzung der Seveso-Richtlinien in nationales Recht (Rechtskraft vor dem 27.10.1998) in
Kraft getreten sind, die sevesorechtlichen Anforderungen nicht berücksichtigt. In den
Bebauungsplänen, die zwischen 1998 und 2013 in Kraft getreten sind, wurden diese
Anforderungen ebenfalls nicht in die Abwägung einbezogen. Viele neuere Bebauungspläne
berücksichtigen die Seveso-Thematik nicht in ausreichendem Maße, da entweder neuere
Entwicklungen nach der Rechtskraft eingetreten sind oder die Problematik im
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 18
Bebauungsplan noch nicht ausreichend bekannt war. Entsprechend der Arbeitshilfe der
Fachkommission Städtebau sind die rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die die SevesoThematik nicht abhandeln, nicht automatisch unwirksam, sondern behalten weiterhin ihre
Rechtskraft. Bei der baurechtlichen Genehmigung einzelner schutzbedürftiger Vorhaben auf
Basis derartiger Bebauungspläne kann, entsprechend der BVerwG-Rechtsprechung, die
Konfliktbewältigung
im
Einzelfall
sachgerecht
im
Baugenehmigungsverfahren
(nachvollziehende Abwägung) nachgeholt werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob
das Vorhaben nach § 15 BauNVO unzulässig sein kann, obwohl es den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widerspricht. Einige Bebauungspläne weisen größere, unbebaute
Bereiche auf, deren zukünftige bauliche Entwicklung zwar anhand des weiterhin
verbindlichen Bebauungsplanes grundsätzlich gegeben ist, die nunmehr aber einer Prüfung
und Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des Artikels 13 Seveso-IIIRichtlinie bedürfen. In den überwiegenden Fällen ist davon auszugehen, dass es sich bei der
künftigen
wohnbaulichen
Entwicklung
dieser
Flächen
um
Vorhaben
mit
„wohngebietsähnlicher Größenordnung“ handelt, die ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3
BauGB zur Änderung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen für die unbebauten
Bereiche auslösen. Entsprechend den Leitsätzen des BVerwG besteht bei der baulichen
Entwicklung größerer Bauflächen im Regelfall ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Zum einen, zur rechtsfehlerfreien Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie, zum anderen,
da größere Wohnbauvorhaben in der Regel einen erhöhten städtebaulichen
Koordinierungsbedarf (z.B. Planung und Herstellung von Erschließungsanlagen,
Neuordnung von Grundstücken) auslösen.
Je nach Lage der prüfbedürftigen Bebauungspläne und Flächenpotenziale können sich
anhand der Ziele des vorliegenden Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zwei
verschiedene Fallgestaltungen ergeben:
Falls sich die noch unbebauten Flächen innerhalb des inneren oder mittleren
Planungsbereichs befinden, in denen langfristig zusätzliche schutzbedürftige Nutzungen
nicht mehr (innerer Planungsbereich) bzw. nur noch in geringer Größenordnung (mittlerer
Planungsbereich) ermöglicht werden sollen, so ist zu prüfen, ob diese Potenziale künftig als
Bauflächen für anderweitige, nicht schutzbedürftige Nutzungen (z.B. Umwandlung in
gewerbliche Bauflächen, Freiraumnutzungen) geeigneter wären. In solchen Fällen wäre
künftig der Inhalt der Bebauungsplanung entsprechend den langfristigen Zielen des
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu modifizieren und ein Bebauungsplanverfahren
(Aufstellung/Änderung) für die betreffenden Plangebietsflächen durchzuführen.
Falls sich die noch unbebauten Flächen innerhalb der äußeren Planungsbereiche A und B
befinden, in denen die Ansiedlung neuer bzw. Nachverdichtung zusätzlicher
schutzbedürftiger
Nutzungen
entsprechend
den
Zielen
des
städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes im Einzelfall weiterhin in Betracht kommen, so sind in solchen Fällen
künftig Bebauungsplanverfahren (Aufstellung/Änderung) durchzuführen. Im Rahmen dieser
Planverfahren sind die Anforderungen des Artikels 13 Seveso-III-Richtlinie sachgerecht zu
ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Wenn im
Ergebnis überwiegende städtebauliche und /oder sozioökonomische Belange für die
Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung sprechen, so ist dies nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung im Einzelfall vertretbar.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine „wohngebietsähnliche Größe“ und es besteht
demzufolge ein Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 19
Im Falle der Planung eines Wohngebietes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes sind
der Anstieg des Unfallrisikos und die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das
erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen
in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen
Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Dies wird in aller Regel nicht
ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als
störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der
jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls,
die Folgen eines etwaigen Unfalls für menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der
Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die
Leichtigkeit, mit dem Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen.
Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte
Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten
Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch
technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung
möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein. Dabei kommen auch Maßnahmen außerhalb
des Bereich des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder
besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben,
sofern über die Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit
des Abstands beeinflusst werden können. Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische
– Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung.
Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des
heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des „angemessenen“ Abstandes
außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen Beantwortung
der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten
schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten
angemessenen Abstandes erfolgen soll.
Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht eingehalten ist, bleibt zu
prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer – Belange,
insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen, die
schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands erfolgen kann und soll.
Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Nach den vorherigen Ausführungen ist in der räumlichen Planung dafür zu sorgen, dass
langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter diese Richtlinie
fallenden
schutzwürdigen
Nutzungen
und
Betriebsbereichen
angemessene
Sicherheitsabstände zu wahren, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der
Bevölkerung kommt. Mit den europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50 BImSchG
soll eine sukzessive Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von
schutzwürdigen Nutzungen in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener
Gemengelagen wie in Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus.
Es wird ausgeführt, dass „den kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen
Abwägung ein Wertungsspielraum zukomme, so dass unter Berücksichtigung von
sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der
angemessenen Sicherheitsabstände ermöglicht werden könne“.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 20
Für die künftige Stadtentwicklung und geplante Entwicklungen von schutzwürdigen
Nutzungen
im
Einzelfall,
wie
bei
der
vorliegenden
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B, ist nach Rechtsprechung des
BVerwG die Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine „planerische Abwägung“
der planenden Kommune erforderlich. Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7)
BauGB ist zu gewährleisten, dass die Risiken einer geplanten Neuansiedlung von
schutzwürdigen Nutzungen innerhalb angemessener Sicherheitsabstände bei der
„planerischen Abwägung“ der störfallrelevanten, städtebaulichen und sozioökonomischen
Belange sachgerecht gewürdigt werden.
Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung
gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt werden und sprechen für die geplante Entwicklung der
Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B innerhalb der
angemessenen Sicherheitsabstände:
(1) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt-Industrie
- Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile und
Siedlungsstrukturen
- Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung/Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie der
Bevölkerungsentwicklung
Innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie
der zentrale Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen (u.a. Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler
Funktion. Zudem befinden sich 3 Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord,
Zentrum und Wesseling Süd) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg
innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände. Diese Bestandsnutzungen sind als
schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften
und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige
Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den
Betriebsbereichen Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z.B. das Schulzentrum
Wesseling, Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in Entfernungen
von 800 m - 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV sowie die Fußgängerzone mit
zahlreichen groß- und kleinflächigen Einkaufs-/Versorgungseinrichtungen in Entfernungen
von 1.200 m- 1.500 m zum Betriebsbereich Evonik. Anhand einer groben Schätzung kann
davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der
angemessenen Sicherheitsabstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000
Einwohnern zu beziffern ist. Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch
langfristig grundsätzlich auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt
noch die der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist.
In Anbetracht der Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den
Anforderungen der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG
innerhalb der vorhandenen Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden. Würden die
angemessenen Sicherheitsabstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine
Ansiedlung schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i.S.d. Art. 13 Seveso-III-RL künftig nicht
mehr innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände realisiert werden könnte, so würde
dies einem vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 21
kommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein;
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11)
wurde dahingehend klargestellt, dass angemessene Sicherheitsabstände kein generelles
„Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer
sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man
zudem die Zielsetzung des Art. 13 Seveso-III-RL in die Überlegungen ein, dass vorrangig ein
engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an Störfallbetriebe zukünftig
vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist
festzustellen, dass mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ,
Teilplan B keinesfalls von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen
an
die
Betriebsbereiche
Evonik/TRV
auszugehen
ist.
Das
Plangebiet
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B befindet sich in einer Entfernung
von etwa 1.800 m bzw. 900 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV.
Den
höchstrichterlichen
Vorgaben,
dass
durch
die
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B vorhandene Abstände (die
sogenannte „Nicht-Heranrückenslinie“) gewahrt werden müssen und keine neuen
Gemengelagen entstehen dürfen, wird in vollem Umfang entsprochen. Die geplante
Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan
B stellt eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher nicht genutzten
innerstädtischen Potenzials dar, für das nach § 34 BauGB Baurecht besteht, das eine
Wohnbaunutzung zulässt. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche
Entwicklung von Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsräum
Rheinschiene von hoher landes- und stadtpolitischer Bedeutung sowie nach § 1a Abs. 2
BauGB geboten. Wäre dies nicht mehr möglich, so wäre eine zukunftsfähige
Stadtentwicklung Wesselings zunichte gemacht; die Stadtentwicklung wäre damit auf den
„Bestandsschutz“ reduziert, was sich erheblich und sehr nachteilig auf die künftige Erfüllung
der Daseinsvorsorgepflicht und Attraktivität des Mittelzentrums und Wohnstandorts
Wesseling auswirken würde. Um den vorab dargestellten Belangen der Erhaltung und
Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstrukturen auch künftig Rechnung tragen zu
können, ist aus Sicht der Stadt Wesseling eine angemessene Weiterentwicklung und
Ansiedlung
schutzwürdiger
Nutzungen
auch
innerhalb
der
angemessenen
Sicherheitsabstände notwendig. Die vorhandenen städtischen Nutzungs- und
Bebauungsstrukturen müssen sich, unter Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen
der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG städtebaulich sinnvoll
und mit den Betriebsbereichen verträglich weiterentwickeln können. Werden die
vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung
und der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und
Einkaufsstandort als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die
Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes
Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B innerhalb der angemessenen
Sicherheitsabstände zu rechtfertigen.
(2) Landesentwicklungsplan NRW– Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die
Entwicklung der Siedlungsbereiche, die Konzentration der Stadtentwicklung an ÖPNV/SPNV-Knotenpunkten sowie städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a BauGB
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 22
Der LEP NRW umfasst verbindliche Ziele und abwägungsrelevante Grundsätze der
Raumordnung, darunter neue Ziele/Grundsätze zur flächensparenden und bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung, zum generellen Vorrang der Innenentwicklung, zur räumlichen
Anordnung/Konzentration neuer Siedlungsflächen sowie zur Freiraumsicherung.
Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren,
umsetzen.
Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine
entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten
Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle
zu.
Die
Stadt
Wesseling
setzt
seit
vielen
Jahren
den
Schwerpunkt
ihrer
Stadtentwicklungsplanung auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die
Mobilisierung mindergenutzter Innenbereichsflächen. Die Nachverdichtung und Bebauung
dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der Bauleitplanung
umzusetzenden Zielen/Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine
zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen. Auf Grund der Ergebnisse des TÜVGutachtens ist festzustellen, dass diese innerstädtisch bedeutsamen Entwicklungsflächen
ausnahmslos innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände für
die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der
Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die ermittelten
angemessenen Sicherheitsabstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein
2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4).
Die Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt Wesseling
zu einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte Prüfung
und Abwägung im Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle
Weiterentwicklung innerstädtischer Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor
schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes vereinbar ist oder ob die angestrebte
Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt werden könnte.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der
Bauleitplanung die störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Neben diesen Belangen sind
jedoch auch städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für die spezifische
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 23
Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen. Werden
die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge und mittelzentralen
Versorgungsfunktion
sowie
dem
grundgesetzlich
gegebenen,
kommunalen
Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die
Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein genügendes Gewicht
zu,
um
die
bauleitplanerische
Zulässigkeit
der
geplanten
Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan B innerhalb der angemessenen
Sicherheitsabstände zu rechtfertigen.
(3) Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung der Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ , Teilplan B innerhalb der angemessenen
Sicherheitsabstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV
Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der
europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG. Bei der geplanten
Realisierung einer Wohnbebauung mit bis zu 18 zulässigen Wohneinheiten (ca. 40-50
Einwohner) handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der Seveso-III-RL. Den
höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die
Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem
Umfang entsprochen.
Zwischen dem Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich
bereits Wohngebiete mit für Berzdorf typischen Baustrukturen. Diese Bestandsnutzungen
sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL zu beurteilen.
Störfallspezifische anlagenspezifische Faktoren
Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B befindet sich in
einer Entfernung von etwa 1.800 m bzw. 900 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV.
Das Plangebiet liegt demzufolge etwa in der Hälfte (für TRV) bzw. im äußeren Drittel (für
Evonik) der angemessenen Sicherheitsabstände, in großer Entfernung zu den
abstandsprägenden Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen
die Auswirkungen eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es
durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B nicht
zu einer relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung
kommt. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die
derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände der
Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Bei einer
kalkulierten Anzahl von ca. 40-50 zusätzlichen Einwohnern der Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“, Teilplan B wird sich im Vergleich zur
derzeitigen Situation die Einwohnerzahl um 0,15 bis 0,2 % erhöhen. In Anbetracht dieser
geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung ist nicht von einer relevanten Zunahme des
Gefährdungspotenzials innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände auszugehen.
Störfallspezifische vorhabenspezifische Faktoren
Mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B ist die
Schaffung von bis zu 18 zulässigen Wohneinheiten für ca. 40-50 Einwohner vorgesehen; das
Planungskonzept umfasst eine verdichtete Wohnbebauung mit zweigeschossigen
Gebäuden. In die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Regelungen u.a. im Hinblick auf
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 24
den Schutz vor schweren Unfällen aufgenommen. Es wurde eine grundsätzliche Beurteilung
der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜVGutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt; diese Kriterien sind auch in die von
der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete
Arbeitshilfe zu Art. 12 Seveso-II-RL (jetzt Art. 13 Seveso-III-RL) eingeflossen.
Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer
Die Anzahl der potenziellen Bewohner wird anhand des geplanten Wohnungsangebotes mit
40-50 Einwohnern kalkuliert; auf Grund des Wohnungsangebotes (Mehrfamilienhäuser /
Eigentumswohnungen) ist eine gemischte Bewohnerstruktur zu erwarten. Nach derzeitigem
Sachstand ist daher davon auszugehen, dass die deutliche Mehrzahl der potenziellen
Bewohner tagsüber nicht bzw. nur kurzzeitig anwesend sein und sich überwiegend in den
Abend-/Nachtstunden in dem Gebiet aufhalten wird.
Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich
Die geplanten Nutzungen sind dem privaten Bereich zuzuordnen; in einem Allgemeinen
Wohngebiet mögliche Einrichtungen zur kleinteiligen Nahversorgung sind insbesondere auf
Grund der eng gefassten Baugrenzen nicht zu erwarten.
Typische Nutzungssituation
Die geplante Nutzungsart (Allgemeines Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO) umfasst eine
wohngebietstypische Nutzungssituationen, so dass sich aus diesem Aspekt keine
Besonderheiten ergeben. Dem äußeren Planungsbereich A gemäß Entwurf des
Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Seveso-III-Richtlinie werden Vorhaben der
Stufen 1-3 zugeordnet. Allgemeine Wohngebiete gehören zur Stufe 3 (hoher Schutzstatus).
Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden
Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein.
Auf Grund der geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb der
geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B ist
davon auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (Anwohner) vergleichsweise leicht
im eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und
begleitet werden.
Personendichte und Einzelgruppenstärke
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und
Bebauungsstrukturen sind keine abweichenden bzw. erschwerenden Effekte zu erwarten.
Mobilität der Personen /ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen
Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten
Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen
sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt
für als besonders empfindlich eingestufte Personengruppen (z.B. Kinder/Senioren/
Kranke/Behinderte).
Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen
Entsprechend der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) ist in gewissem Umfang
mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen; es ist zu erwarten, dass
Kleinkinder/jüngere Kinder innerhalb der Wohngebäude bzw. in Anbetracht der eher kleinen
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 25
Grundstücke auf wohnungsbezogenen Spiel-/Freibereichen von Erwachsenen beaufsichtigt
und begleitet werden. Mit Kindern/Jugendlichen, die sich längere Zeit unbeaufsichtigt im
Freien aufhalten, ist nicht zu rechnen.
Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude
einschließlich der Qualität der Fluchtwege
Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer
Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche
Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den
Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine
übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von
Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. Die Erschließungsstruktur des
Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind klar und
übersichtlich, so dass sich keine erschwerenden Effekte ergeben.
Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und
Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal)
Auf Grund der Lage des Plangebietes „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“,
Teilplan B ist dieser Aspekt als gut zu beurteilen. In Entfernungen von bis zu etwa 4 km
befinden sich zahlreiche Arztpraxen, das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (KonradAdenauer-Straße) mit kompletter medizinischer Versorgung und die Feuerwache Wesseling
(Kronenweg), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und
medizinischen Versorgung auszugehen ist.
Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher
Exposition/technische Maßnahmen)
Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf
geschlossene Räume in den Wohngebäuden entfallen. Dies entspricht dem Ziel im Falle
eines Störfallereignisses, dass sich möglichst keine Personen im Freien aufhalten und
zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen des Störfalls in
geschlossenen Räumen abwarten. Moderne Gebäude verfügen aufgrund der geltenden
Normen und Vorschriften im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über
eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher bezüglich des Eintritts eines
gasförmigen Stoffes. Die Gebäude werden nach diesen aktuellen Normen und Vorschriften
errichtet. Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und
lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der
baulichen Umsetzung berücksichtigt:
- Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit
Zwangslüftung eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die
Zuluft von Außenluft wirksam unterbunden wird.
- Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein,
damit die Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird.
Dieser Teilaspekt wird als überdurchschnittlich gut eingestuft. In den Sommermonaten ist
eine
erhöhte
Aufenthaltsdauer
in
den
gebäudenahen
Außenwohnbereichen
(Balkone/Terrassen) zu erwarten, so dass dieser Aspekt insgesamt als durchschnittlich
einzustufen ist.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 26
Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung (z.B. Schulung, Information,
Frühwarnsysteme)
Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der
Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall
zum Einsatz kommen. Die Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System
von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten
Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch die geplante Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B bereits vollständig eingebunden
ist. Die Stadt/Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im
Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon); die Broschüre ist an alle
Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf
der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen
Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Auf die Stellungnahme der Feuerwehr
Wesseling als Anlage zu der Begründung wird im Einzelnen verwiesen. Die Unternehmen
der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum
richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet (Stand 3/2014), die an alle Haushalte im Kölner
Süden verteilt wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung). Die Hinweise zum
richtigen Verhalten sind mehrsprachig enthalten; es gibt Informationen zu den Unternehmen
und allen Notfall-/Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Stadt
Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt
Wesseling beigefügt.
Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger
Wohnbevölkerung sind als sehr gut einzuschätzen. Insgesamt sind die vorhandenen und
möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten als überdurchschnittlich gut
einzuschätzen.
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass
sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG
auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind
einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein schutzbedürftiges Wohngebiet betroffen.
Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabstände zu den
Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die
dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen
Belange, die für die Planung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße", Teilplan B an
dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Aufgrund der integrierten Lage
im bebauten Siedlungsbereich, der Nähe zu sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie zu
vorhandenen und geplanten Nahversorgungstandorten ist das Plangebiet für eine
Wohnnutzung besonders geeignet. Auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist die
Nachverdichtung des Stadtteils Wesseling-Berzdorf durch eine weitere Wohnnutzung
sinnvoll, da so zum einen die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen befriedigt
und die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung unterstützt wird. Die beabsichtigte
Innenentwicklung kann darüber hinaus der Ausweisung von Bauflächen im Außenbereich
entgegenwirken. Darüber hinaus kommt die Stadt Wesseling unter Berücksichtigung der
verbindlichen Regelungen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
wurden, zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, Teilplan B
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB – Stand 05.03.2018 – Seite 27
beachtet sind und die geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“, Teilplan B auch innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände
erfolgen darf.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind nicht
betroffen. Auch über Bodendenkmäler liegen keine Informationen vor. Das Schutzgut
Landschaft ist wegen der Lage im Innenbereich von der Planung ebenfalls nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der
gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Die Eigentümer der Baugrundstücke sind frei in ihrer Entscheidung, entsprechende
Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine
Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder
naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich außerhalb
festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne
aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind
zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger
Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen,
in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid
(SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3)
erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der
Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr.
48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine
wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere
aufgrund der vorhandenen Nutzung und innerörtlichen Lage nicht zu erwarten.