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Beschlussvorlage (Vertrag ev. Gemeinde)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
257 kB
Datum
19.04.2018
Erstellt
10.04.18, 14:08
Aktualisiert
10.04.18, 14:08
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Inhalt der Datei

Vertrag zwischen der Gemeinde Merzenich, vertreten durch den Bürgermeister – nachfolgend Gemeinde genannt – und der Evangelischen Gemeinde zu Düren, vertreten durch das Presbyterium – nachfolgend Träger genannt über das Projekt „Betreuung und Begleitung von Flüchtlingen in der Kommunalgemeinde Merzenich“ durch den Dienst des „Zentrums für Sozial- und Migrationsberatung“ der Evangelischen Gemeinde zu Düren § 1 Allgemeines, Beauftragung 1. Die Gemeinde ist nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW verpflichtet, ihr zugewiesene ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Zu diesem Zweck unterhält und betreibt sie an verschiedenen Standorten Übergangsheime. Außerdem ist die Gemeinde zuständig, die Versorgung des aufzunehmenden Personenkreises nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, sonstige Leistungen) zu gewährleisten und die soziale Betreuung sicherzustellen. 2. Mit diesem Vertrag beauftragt die Gemeinde den Träger im Umfang einer ganzen Stelle mit der sozialen Betreuung des aufzunehmenden Personenkreises. Der genaue vom Träger zu betreuende Personenkreis wird in §2 beschrieben. §3 regelt den Aufgabeninhalt der sozialen Betreuung. § 2 Personenkreis 1. Vom Träger zu betreuen sind sämtliche asylbegehrenden Ausländer/innen und sonstigen Flüchtlinge in allen gemeindlichen Übergangsheimen. Die Standorte der Übergangsheime sind in der Anlage 1 aufgelistet. Eventuelle Veränderungen bei den Standorten der Übergangsheime wird die Gemeinde dem Träger schriftlich mitteilen. Der Träger verpflichtet sich, diese Veränderungen bei der sozialen Betreuung zu berücksichtigten. 2. Vom Träger sind auch die der Gemeinde zugewiesenen Flüchtlinge zu betreuen, die eine Wohnsitzauflage haben sowie die, die aus statusrechtlichen Gründen eine eigene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt in Merzenich anmieten. § 3 Inhalt der sozialen Betreuung 1. Die soziale Betreuung gliedert sich einerseits in eine soziale Einzelfallarbeit und andererseits in eine fallübergreifende Arbeit für die Bewohner/innen in den Übergangsheimen und im Umfeld der Übergangsheime. Es besteht Einvernehmen, dass die soziale Betreuung die Integration des zu betreuenden Personenkreises nicht vorwegnehmen kann. Die Flüchtlinge müssen jedoch soweit unterstützt werden, dass sie sich während des meist zeitlich begrenzten Aufenthaltes zurechtfinden können. 2. Die soziale Einzelfallarbeit wird als ein ganzheitliches Angebot verstanden, welches sämtliche Lebensbereiche der Flüchtlinge betreffen kann. Sie umfasst persönliche Hilfen in beratender und vermittelnder Form ohne Rücksicht auf die Religionszugehörigkeit und Weltanschauung. Die in diesem Rahmen durchzuführenden Einzelaufgaben sind in Abgrenzung zu den originären Aufgaben der Mitarbeiter/innen in der Verwaltung der Gemeinde Merzenich und der für die Übergangsheime zuständigen Hausmeister insbesondere: -regelmäßige Besuche in den gemeindlichen Unterkünften und den selbst angemieteten Wohnungen; -Erstbesuche bei neu angekommenen Flüchtlingen: Vermittlung von Informationen zur Orientierung in der Gemeinde Merzenich und Umgebung; -Erklärung zum aktuellen Asylverfahrensstand; -Identifizierung von besonderen Bedürfnissen der Asylsuchenden, Geduldeten und gerade anerkannten Flüchtlinge. Erarbeitung und Einleitung der erforderlichen Unterstützung (z.B. Sprachkurse, Kitas, Schule, Zeugnisanerkennung, Praktika, Ausbildung, Arbeit, Wohnung, Gesundheit); -Erkennen besonderer psychosozialer Problemlagen (Traumatisierung, Erkrankungen, etc.) und Vermittlung zu entsprechenden therapeutischen Angeboten; -Vermittlung an Fachdienste (Flüchtlingsberatung, Sprachkursträger, Psychologische Beratungsdienste, Sozialberatungsstellen, JMD, MBE, Frauen helfen Frauen, Goldrute e.V.) -Unterstützung bei Behördenangelegenheiten in Verwaltungs- und Rechtsfragen; -Begleitung beim Übergang von Asylbewerberleistungen zu SGB II-Leistungen: Vermittlung relevanter Informationen, Formularhilfe bei Anträgen, Begleitung bei Behördengängen, Unterstützung bei Suche nach einem Integrationskurs, Hilfestellung bei Familienzusammenführung, Anbindung an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer als weiterführendes Beratungsangebot im Kreis Düren; -Nachbetreuung nach Auszug aus der Unterkunft; 3. Im Rahmen der fallübergreifenden Arbeit für die Bewohner/innen in den Übergangsheimen und im Umfeld sollen von der Zielsetzung her positive Lebensbedingungen für die Bewohner/innen der Übergangsheime und im Umfeld hergestellt, Eigenverantwortlichkeit und größtmögliche Eigenständigkeit der Bewohner/innen in den Einrichtungen erreicht und die Solidarität der Bewohner/innen untereinander gestärkt werden. 4. Um im Sinne der Flüchtlinge sozialarbeiterisch tätig sein zu können, ist eine Abgrenzung zu den mehr „ordnungsrechtlichen“ Aufgaben der Mitarbeiter/innen des Sozialamtes und der Hausmeister (z.B. Durchsetzung der Hausordnung oder eines Putzplanes) erforderlich. Die Aufgabe der in der sozialen Einzelarbeit Tätigen kann hier nur die der Vermittlung zwischen den Interessen der Flüchtlinge und denen der Behörden sein, nicht aber die Durchsetzung von Bestimmungen. Wesentlich ist hierbei auch die Schweigepflicht der in der sozialen Einzelarbeit Tätigen gegenüber Dritten. § 4 Berichtspflichten, Auswertungsgespräche Der Träger wird der Gemeinde einmal jährlich schriftlich über die Arbeit, deren Entwicklung und insbesondere über den Umfang der in § 3 genannten Betreuungsaufgaben berichten. Der Bericht ist bis zum 30.4. des folgenden Jahres vorzulegen. Soweit erforderlich, findet zwischen der Gemeinde und dem Träger ein auswertendes Gespräch statt. § 5 Personaleinsatz, Personalkostenerstattung Für die Durchführung der sozialen Betreuung des in § 2 genannten Personenkreises stellt der Träger über das bestehende Angebot des „Zentrums für Sozial- und Migrationsberatung (ZSM)“ hinaus eine beruflich geeignete Fachkraft im derzeitigen Umfang einer 100 %-Stelle an. Geeignet im Sinne dieser Vereinbarung ist ein/e Sozialarbeiter/in, ein/e Sozialpädagogin oder ein/e Bachelor der sozialen Arbeit bzw. der Sozialpädagogik oder eine andere dementsprechende Fachkraft. Qualifikationsnachweise sind durch Vorlage entsprechender Zeugnisse der Gemeinde zu belegen. Die Gemeinde gewährt für die Durchführung der Aufgabe eine Personal- und Sachkostenpauschale in Höhe von 66.000 € jährlich. Die Personal- und Sachkostenpauschale wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen an die Evangelische Gemeinde zu Düren auf deren Konto (IBAN: DE85 3506 0190 1010 9020 17) jeweils zum Ende des Quartals überwiesen. Der Träger verpflichtet sich, der Gemeinde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils bis zum 28.2. bzw. 29.2. die Kopie der letzten jährlichen Gehaltsabrechnung der Fachkraft vorzulegen, aus der die notwendigen Daten und Gehaltskosten (u.a. Vergütungsgruppe, berufliche Qualifikation, Beschäftigungsumfang, nicht urlaubsbedingte Unterbrechungen der Beschäftigungszeit) ablesbar sind. Dies erfolgt erstmalig für das Jahr 2018. § 6 Zusammenarbeit Bei der Wahrnehmung der sozialen Betreuung ist der Träger sowie das von diesem eingesetzte Personal verpflichtet, eng und vertrauensvoll mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Gemeinde zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch umgekehrt für die Gemeinde und deren Mitarbeiter/innen. Der Träger informiert die Gemeinde über alle wesentlichen Sachverhalte, die die Übergangsheime betreffen. Darüber hinaus sind der Träger und die Mitarbeiter/innen verpflichtet, über alle Sachverhalte, die ihnen im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung bekannt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Aus Einzelgesprächen gewonnene Erkenntnisse obliegen einer besonderen Schweigepflicht (s. § 3 Abs. 4). Probleme, die bei der einzelnen Person oder aus einzelnen Übergangseinrichtungen der Gemeinde bekannt werden, wird die Gemeinde dem Träger mitteilen, der seinerseits den Hinweisen nachgehen wird. Es obliegt anschließend der eigenverantwortlichen sozialpädagogischen Entscheidung des Trägers, ob Handlungsbedarf, ggf. in welcher Form, gegeben ist. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Fachkraft obliegt dem Träger. Die Gemeinde verpflichtet sich, unter Beachtung des Datenschutzes sowohl bei Neuzuweisungen als auch bei Umsetzungen in Übergangsheimen die beim Träger angestellte Fachkraft zu informieren. § 7 Leistungsstörungen Leistungsstörungen auf der Arbeitsebene von Träger und Gemeinde sind auf der Arbeitsebene zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die jeweiligen Vorgesetzten zu beteiligen. § 8 Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages Dieser Vertrag beginnt am 1. Mai 2018. Er wird für die Dauer bis zum 30.04.2020 geschlossen. § 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages nichtig sein sollte. Durch die Nichtigkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Merzenich, den Für die Gemeinde Merzenich ________________ _________________ Bürgermeister Allgemeiner Vertreter Düren, den Für die Evangelische Gemeinde zu Düren _________________ Vorsitzender d. Presbyteriums ________________ Presbyteriumsmitglied