Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
76 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
Bebauungsplan Nr. 91
Hardburgstraße/West, Ortsteil Kirspenich
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Nr. 4 Gartenbaubetriebe
Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig.
2.0
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag (Nutzungsschablone) der
Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
2.2
Die festgesetzte GRZ von 0,35 bzw. 0,4 darf durch die Grundfläche der in § 19
Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude
angrenzenden Terrassen um 50 % bis zu einer GRZ von max. 0,6 überschritten
werden.
3.0
Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO
3.1
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind durch die in der
Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen definiert.
Festgesetzt wird eine offene Bauweise. Zulässig sind nur Einzelhäuser bzw.
Einzel- und Doppelhäuser.
3.2
Gem. § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO ist eine Überschreitung der festgesetzten
Baugrenzen für ebenerdige Terrassen allgemein zulässig. Ebenso sind
Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Bauteile, wie z.B. Balkone,
Hauseingangsüberdachungen oder Ähnliches bis zu einer Tiefe von 1,5 m gemäß
§ 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO allgemein zulässig.
4.0
Stellplätze, Garagen, Carports und Abstellräume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
4.1
Garagen, Carports und Stellplätze sind allgemein
überbaubaren Grundstücksflächen - zulässig.
4 2
Vor geschlossenen Garagen sind an der Zufahrtsseite mindestens 5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.3
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auch auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
-
auch
außerhalb
der
Grünordnerische Festsetzungen
Die unversiegelten
anzulegen.
Gartenflächen
sind
mit
standortheimischen
Gehölzen
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW
Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauONRW werden folgende
Gestaltungsvorschriften für das Plangebiet festgesetzt.
Dächer
Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude nur Dächer mit 7° bis 45°
Dachneigung zulässig.
Für untergeordnete Nebenanlagen sind auch abweichende Dachneigungen
zulässig.
Einfriedungen
Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur in Form von Maschendraht, Stabgitter- o.ä. Zäunen in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen Gehölzen,
z.B.
Haselnuß (Corylus avellana)
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Feldahorn (Acer campestre)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
und bis zu einer Höhe von 1,20 m z u l ä s s i g . _________________
Hinweise
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1,
Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN
4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene
Polizeidienststelle
/
Feuerwehr
oder
direkt
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
bei
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
zu
verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3.0
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen
tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen für den Fortgang der
Arbeiten sind abzuwarten.
4.0
Artenschutz
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten.
Die Baufeldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im
Winterhalbjahr in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu
erfolgen.
Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren
' Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden.
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