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Beschlussvorlage (RD 1059-X - Anlage 3 (textliche Festsetzungen))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
76 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Bebauungsplan Nr. 91 Hardburgstraße/West, Ortsteil Kirspenich A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB Allgemeines Wohngebiet (WA) Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Nr. 4 Gartenbaubetriebe Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig. 2.0 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB 2.1 Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag (Nutzungsschablone) der Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. 2.2 Die festgesetzte GRZ von 0,35 bzw. 0,4 darf durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen um 50 % bis zu einer GRZ von max. 0,6 überschritten werden. 3.0 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO 3.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind durch die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen definiert. Festgesetzt wird eine offene Bauweise. Zulässig sind nur Einzelhäuser bzw. Einzel- und Doppelhäuser. 3.2 Gem. § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen für ebenerdige Terrassen allgemein zulässig. Ebenso sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Bauteile, wie z.B. Balkone, Hauseingangsüberdachungen oder Ähnliches bis zu einer Tiefe von 1,5 m gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO allgemein zulässig. 4.0 Stellplätze, Garagen, Carports und Abstellräume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Garagen, Carports und Stellplätze sind allgemein überbaubaren Grundstücksflächen - zulässig. 4 2 Vor geschlossenen Garagen sind an der Zufahrtsseite mindestens 5 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.3 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. - auch außerhalb der Grünordnerische Festsetzungen Die unversiegelten anzulegen. Gartenflächen sind mit standortheimischen Gehölzen Wird im weiteren Verfahren ergänzt. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauONRW werden folgende Gestaltungsvorschriften für das Plangebiet festgesetzt. Dächer Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude nur Dächer mit 7° bis 45° Dachneigung zulässig. Für untergeordnete Nebenanlagen sind auch abweichende Dachneigungen zulässig. Einfriedungen Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur in Form von Maschendraht, Stabgitter- o.ä. Zäunen in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen Gehölzen, z.B. Haselnuß (Corylus avellana) Weißdorn (Crataegus monogyna) Hainbuche (Carpinus betulus) Feldahorn (Acer campestre) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) und bis zu einer Höhe von 1,20 m z u l ä s s i g . _________________ Hinweise Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. 4.0 Artenschutz Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die Baufeldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen. Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren ' Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden. \ C