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Beschlussvorlage (RD 1059-X - Anlage 4 (Begründung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
367 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02

Inhalt der Datei

Begründung Bebauungsplan Nr. 91 Hardtburgstraße/West Ortsteil Kirspenich Stand: April 2018 S e i t e 11 Begründung 1.0 Planungserfordernis, Anlage und Ziel der Planung Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt im Anschluss an die vorhandene Bebauung Hardtburgstraße im Ortsteil Kirspenich eine größere zusammenhängende W ohn­ baufläche dar. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Kirspenich-Hardtburgstraße“ wur­ de ein Großteil der Flächen eine wohnbauliche Entwicklung planungsrechtlich vorbereitet. Das Gebiet ist inzwischen im Vorstufenausbau erschlossen und weitgehend vermarktet. Ein kleiner Teilbereich westlich der Hardtburgstraße liegt ebenfalls innerhalb der dargestell­ ten Wohnbauflächen. Dieser Bereich der in den ersten Planungsschritten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 lag und dann aufgrund verschiedener Eigentümer abgegrenzt wurde, soll nunmehr ebenfalls baulich entwickelt werden. Ziel ist die Bereitstellung von weiteren Wohnbauflächen für den Familienhausbau. Vor diesem Hintergrund wird die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung (Bebau­ ungsplan) angestrebt. 2 Lage des Plangebietes, Geltungsbereich Das Gebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Kirspenich, westlich der Hardtburgstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 Hardtburgstraße/West umfasst das Grundstücke Gemarkung Arloff, Flur 2, Nr. 886 (überwiegend) mit einer Größe von rd. 7.020 m2. Das Gebiet ist aktuell landwirtschaftlich genutzt. Durch das Gebiet verläuft bereits ein Re­ genwasserkanal, der die Ableitung des Gebietes BP 54 „Hardtburgstraße“ zur Erft sicher­ stellt. Seite |2 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt Arloff / Kirspenich als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 3.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt für den überwiegenden Teil des Grundstücks „Wohnbaufläche -W A -„ dar. Zum Ortsrand hin ist Fläche für die Land­ wirtschaft Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel 3.3 Bebauungspläne Bebauungspläne bestehen für das Untersuchungsgebiet nicht. Seite |3 3.4 Landschaftsplan Das Plangebiet ist im Landschaftsplan 04 Bad Münstereifel als Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Reali­ sierung von Vorhaben über die Bauleitplanung oder anderer Planungen“ dargestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zu­ sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, die jedoch laut gültigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW mit Rechtskraft eines nach­ folgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. 4.0 Begründung der Planinhalte 4.1 Städtebauliches Konzept Geplant ist eine Stichwegeerschließung von der Hardtburgstraße aus, die insgesamt 4 Grundstücke erschließt. Die vordere Bauzeile, mit bis zu 6 Grundstücken, wird direkt von der Hardtburgstraße erschlossen. Ein bis zwei Grundstücke werden über die Wegeparzelle Nr. 78 erschlossen, welche auch das Gebäude Hardtburgstraße 23b erschließt. Angrenzend an die Wohnbauflächen sind private Grünflächen geplant. Diese orientieren sich an den Vorgaben des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich „Fläche für die Land­ wirtschaft“ darstellt. 4.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes 4.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Unter Berücksichtigung der geplanten Wohnnutzung und der angrenzenden Bebauung wird für die geplanten 10 bis 12 Grundstücke Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Durch den Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung eines Neubauge­ bietes mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ geschaffen werden. Dementsprechend wer­ den die - in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Anlagen für Verwaltungen, sons­ tige nicht störende Gewerbebetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes - ausge­ schlossen. 4.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. In Anlehnung an die vorhandene Bebauung im Umfeld und die angestrebte Bebauungsstruk­ tur wird für das gesamte Gebiet eine ein- bis maximal zweigeschossige Bauweise festge­ setzt. Zusätzlich erfolgt eine Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude durch die Festset­ zung von maximalen Trauf- und Firsthöhen über Normalhöhennull (NHN) bezogen auf die geplanten Erschließungsstraßen (diese Höhen werden im weiteren Verfahren ergänzt). Damit sollen für die neue Wohnbebauung eine angemessene Höhenentwicklung und ein harmonisches Ortsbild gesichert werden. Die Ausnutzung der Grundstücke, durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bis 0,4 orientiert sich an den Vorgaben des § 17 BauNVO, um einen sparsamen Um­ gang mit Grund und Boden zu gewährleisten und den Außenbereich zu schützen. 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Innerhalb des Plangebietes wird für die Bebauung eine offene Bauweise gem. § 22 BauNVO festgesetzt. Für den Gebietsrand erfolgt zudem die Beschränkung auf Einzelhäuser. Entlang der Hardtburgstraße sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO durch Bau­ grenzen festgesetzt. Es werden größere zusammenhängende Baufelder ausgewiesen wer­ den, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Lage der zu errichten­ den Baukörper innerhalb der Baufelder zu ermöglichen. 4.4 Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Stellplätze und Garagen werden generell, also auch außerhalb der überbaubaren Grund­ stücksflächen, zugelassen. Bei Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand (Stauraum) von 5,00 m zur Stra­ ßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser Stauraum kann als zusätzlicher Stellplatz genutzt werden. Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten Grundstücksfläche nachzu­ weisen. Ebenso ist die Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. 4.5 Höchstzulässige Zahl der W ohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Innerhalb des Gebietes wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB auf zwei W ohnungen je Gebäude bzw. Grundstück begrenzt. Damit wird eine ver­ trägliche Begrenzung der Dichte sichergestellt. 4.6 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) Die geplanten Verkehrsflächen im Plangebiet (Stichweg) werden als öffentliche Verkehrsflä­ chen festgesetzt. 4.7 Grünordnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Die textlichen Festsetzungen zur Gestaltung der unversiegelten Grundstücksbereiche sollen eine adäquate Begrünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen. 4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONRW Im Bebauungsplan Nr. 91 werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW getroffen. Diese beschränken sich vorrangig auf die Gestaltung der Dächer. Die Regelung zur Form der Einfriedung soll eine adäquate Be­ grünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen. Seite |5 5.0 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation und Strom erfolgt durch den Ausbau der vorhandenen Leitungstrassen, welche umliegend vorhanden sind. Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser kann getrennt vom Schmutzwasser in die Erft eingeleitet werden. Die entsprechende Leitungstrasse verläuft bereits durch das Gebiet. Ein Schmutzwasserkanal liegt in der Hardtburgstraße. Die vorhandenen / geplanten Leitungstrassen innerhalb des Plangebietes werden durch ent­ sprechende Leitungsrechte gesichert. 6.0 Auswirkungen der Planung 6.1 Städtebauliche Auswirkungen Die Fläche ist bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das Plangebiet bietet keine Aufenthaltsqualität für Erholungssuchende. Der Pilgerweg und Wanderweg zwischen Burg Kirspenich und Hardtburg bleibt bestehen. 6.2 Artenschutzrechtliche Belange Im Rahmen der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Belange dahingehend zu prüfen, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Es wurde eine Artenschutzrechtliche Untersuchung (ASP) durch das Büro Dipl.Geogr. Ute Lomb, Bonn durchgeführt. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine der aufgeführten, planungs­ relevanten Arten im Plangebiet zu erwarten sind. Eine Bedeutung als Ruhe- oder Fortpflan­ zungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 besteht nicht. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 tritt nicht ein, da keine wild lebende Pflanzen der beson­ ders geschützten Arten im Plangebiet Vorkommen. Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen. Wird im weiteren Verfahren ergänzt. 6.3 Klimaschutz / Klimaanpassung Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Hauptansätze des Klimaschutzes sind zum einen die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte freigesetzt werden. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz, mit denen ein gewünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht werden soll. Beim Klimaschutz geht es auch um die Erhaltung solcher Naturbestandteile, die das Treib­ hausgas C 0 2 aufnehmen (z.B. Wald). Mit der Ausweisung von zusätzlichen Bauflächen werden Flächen in Ortsrandlage mobili­ siert. Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie und Stromgewinnung ist auf­ grund der Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich. Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in den einschlägigen Fachgeset­ zen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, so dass hier kein Re­ gelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird. Im Sinne der planerischen Zurückhaltung wird von einer Festsetzung von Gebieten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB, in denen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung Seite |6 oder Speicherung von Strom, W ärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder KraftWärme-Kopplung getroffen werden müssen, abgesehen. 6.4 Einwirkungsbereich Störfallanlagen Das Plangebiet befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen. Durch die Planung sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtli­ nie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr­ schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschlie­ ßenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ("Seveso-Ill-Richtlinie") bzw. ihrer Vorgängerrichtlinien sowie der diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung nicht betroffen. 7.0 Kennzeichnung (§ 9 (5) BauGB 7.1 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unter­ grundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse R (Gebiete im felsarti­ gem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 8.0 Hinweise 8.1 Kampfmittelbeseitigung Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizei­ dienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseiti­ gungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8.2 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die W ei­ sungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. 8.3 Artenschutz Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die Bau­ feldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit zwi­ schen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen. Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren Naturschutzbe­ hörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden. 9.0 Rechtsgrundlagen Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde: • Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). • Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). • Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geän­ dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), in der zurzeit gültigen Fassung. Seite I7 • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt geän­ dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). Bad Münstereifel, April 2018