Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
367 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Bebauungsplan Nr. 91
Hardtburgstraße/West
Ortsteil Kirspenich
Stand: April 2018
S e i t e 11
Begründung
1.0
Planungserfordernis, Anlage und Ziel der Planung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt im Anschluss an die vorhandene
Bebauung Hardtburgstraße im Ortsteil Kirspenich eine größere zusammenhängende W ohn
baufläche dar.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Kirspenich-Hardtburgstraße“ wur
de ein Großteil der Flächen eine wohnbauliche Entwicklung planungsrechtlich vorbereitet.
Das Gebiet ist inzwischen im Vorstufenausbau erschlossen und weitgehend vermarktet.
Ein kleiner Teilbereich westlich der Hardtburgstraße liegt ebenfalls innerhalb der dargestell
ten Wohnbauflächen. Dieser Bereich der in den ersten Planungsschritten im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 54 lag und dann aufgrund verschiedener Eigentümer abgegrenzt
wurde, soll nunmehr ebenfalls baulich entwickelt werden.
Ziel ist die Bereitstellung von weiteren Wohnbauflächen für den Familienhausbau.
Vor diesem Hintergrund wird die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung (Bebau
ungsplan) angestrebt.
2
Lage des Plangebietes, Geltungsbereich
Das Gebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Kirspenich, westlich der Hardtburgstraße.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 Hardtburgstraße/West umfasst das
Grundstücke Gemarkung Arloff, Flur 2, Nr. 886 (überwiegend) mit einer Größe von rd. 7.020
m2.
Das Gebiet ist aktuell landwirtschaftlich genutzt. Durch das Gebiet verläuft bereits ein Re
genwasserkanal, der die Ableitung des Gebietes BP 54 „Hardtburgstraße“ zur Erft sicher
stellt.
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3.0
Rahmenbedingungen
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt Arloff / Kirspenich als
„Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
3.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt für den überwiegenden
Teil des Grundstücks „Wohnbaufläche -W A -„ dar. Zum Ortsrand hin ist Fläche für die Land
wirtschaft
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel
3.3
Bebauungspläne
Bebauungspläne bestehen für das Untersuchungsgebiet nicht.
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3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan 04 Bad Münstereifel als Landschaftsschutzgebiet mit
dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Reali
sierung von Vorhaben über die Bauleitplanung oder anderer Planungen“ dargestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet ist für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zu
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,
die jedoch laut gültigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt
werden sollen.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW mit Rechtskraft eines nach
folgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1und 2 BauGB außer
Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
4.0
Begründung der Planinhalte
4.1
Städtebauliches Konzept
Geplant ist eine Stichwegeerschließung von der Hardtburgstraße aus, die insgesamt 4
Grundstücke erschließt. Die vordere Bauzeile, mit bis zu 6 Grundstücken, wird direkt von der
Hardtburgstraße erschlossen.
Ein bis zwei Grundstücke werden über die Wegeparzelle Nr. 78 erschlossen, welche auch
das Gebäude Hardtburgstraße 23b erschließt.
Angrenzend an die Wohnbauflächen sind private Grünflächen geplant. Diese orientieren sich
an den Vorgaben des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich „Fläche für die Land
wirtschaft“ darstellt.
4.2
Festsetzungen des Bebauungsplanes
4.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Unter Berücksichtigung der geplanten Wohnnutzung und der angrenzenden Bebauung wird
für die geplanten 10 bis 12 Grundstücke Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Durch den Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung eines Neubauge
bietes mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ geschaffen werden. Dementsprechend wer
den die - in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen wie Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Anlagen für Verwaltungen, sons
tige nicht störende Gewerbebetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes - ausge
schlossen.
4.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ),
der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
In Anlehnung an die vorhandene Bebauung im Umfeld und die angestrebte Bebauungsstruk
tur wird für das gesamte Gebiet eine ein- bis maximal zweigeschossige Bauweise festge
setzt.
Zusätzlich erfolgt eine Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude durch die Festset
zung von maximalen Trauf- und Firsthöhen über Normalhöhennull (NHN) bezogen auf die
geplanten Erschließungsstraßen (diese Höhen werden im weiteren Verfahren ergänzt).
Damit sollen für die neue Wohnbebauung eine angemessene Höhenentwicklung und ein
harmonisches Ortsbild gesichert werden.
Die Ausnutzung der Grundstücke, durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von
0,35 bis 0,4 orientiert sich an den Vorgaben des § 17 BauNVO, um einen sparsamen Um
gang mit Grund und Boden zu gewährleisten und den Außenbereich zu schützen.
4.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen (§ 9
(1) Nr. 2 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes wird für die Bebauung eine offene Bauweise gem. § 22 BauNVO
festgesetzt. Für den Gebietsrand erfolgt zudem die Beschränkung auf Einzelhäuser. Entlang
der Hardtburgstraße sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO durch Bau
grenzen festgesetzt. Es werden größere zusammenhängende Baufelder ausgewiesen wer
den, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Lage der zu errichten
den Baukörper innerhalb der Baufelder zu ermöglichen.
4.4
Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Stellplätze und Garagen werden generell, also auch außerhalb der überbaubaren Grund
stücksflächen, zugelassen.
Bei Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand (Stauraum) von 5,00 m zur Stra
ßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser Stauraum kann als zusätzlicher Stellplatz genutzt
werden. Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten Grundstücksfläche nachzu
weisen.
Ebenso ist die Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
4.5
Höchstzulässige Zahl der W ohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Gebietes wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 (1) Nr. 6
BauGB auf zwei W ohnungen je Gebäude bzw. Grundstück begrenzt. Damit wird eine ver
trägliche Begrenzung der Dichte sichergestellt.
4.6
Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Die geplanten Verkehrsflächen im Plangebiet (Stichweg) werden als öffentliche Verkehrsflä
chen festgesetzt.
4.7
Grünordnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die textlichen Festsetzungen zur Gestaltung der unversiegelten Grundstücksbereiche sollen
eine adäquate Begrünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen.
4.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONRW
Im Bebauungsplan Nr. 91 werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4
BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW getroffen. Diese beschränken sich vorrangig auf
die Gestaltung der Dächer. Die Regelung zur Form der Einfriedung soll eine adäquate Be
grünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen.
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5.0
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation
und Strom erfolgt durch den Ausbau der vorhandenen Leitungstrassen, welche umliegend
vorhanden sind.
Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser kann getrennt vom Schmutzwasser in die
Erft eingeleitet werden. Die entsprechende Leitungstrasse verläuft bereits durch das Gebiet.
Ein Schmutzwasserkanal liegt in der Hardtburgstraße.
Die vorhandenen / geplanten Leitungstrassen innerhalb des Plangebietes werden durch ent
sprechende Leitungsrechte gesichert.
6.0
Auswirkungen der Planung
6.1
Städtebauliche Auswirkungen
Die Fläche ist bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Das Plangebiet bietet keine Aufenthaltsqualität für Erholungssuchende. Der Pilgerweg und
Wanderweg zwischen Burg Kirspenich und Hardtburg bleibt bestehen.
6.2
Artenschutzrechtliche Belange
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Belange dahingehend zu
prüfen, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der
Planung vorliegen könnte. Es wurde eine Artenschutzrechtliche Untersuchung (ASP) durch
das Büro Dipl.Geogr. Ute Lomb, Bonn durchgeführt.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine der aufgeführten, planungs
relevanten Arten im Plangebiet zu erwarten sind. Eine Bedeutung als Ruhe- oder Fortpflan
zungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 besteht nicht. Ein Verstoß
gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 tritt nicht ein, da keine wild lebende Pflanzen der beson
ders geschützten Arten im Plangebiet Vorkommen. Negative Auswirkungen des Vorhabens
im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen.
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
6.3
Klimaschutz / Klimaanpassung
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.
Hauptansätze des Klimaschutzes sind zum einen die Verringerung des Ausstoßes von
Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte freigesetzt
werden. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz,
mit denen ein gewünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht werden soll.
Beim Klimaschutz geht es auch um die Erhaltung solcher Naturbestandteile, die das Treib
hausgas C 0 2 aufnehmen (z.B. Wald).
Mit der Ausweisung von zusätzlichen Bauflächen werden Flächen in Ortsrandlage mobili
siert.
Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie und Stromgewinnung ist auf
grund der Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich.
Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in den einschlägigen Fachgeset
zen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, so dass hier kein Re
gelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird. Im Sinne der planerischen
Zurückhaltung wird von einer Festsetzung von Gebieten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB, in
denen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung
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oder Speicherung von Strom, W ärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder KraftWärme-Kopplung getroffen werden müssen, abgesehen.
6.4
Einwirkungsbereich Störfallanlagen
Das Plangebiet befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen. Durch
die Planung sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtli
nie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschlie
ßenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ("Seveso-Ill-Richtlinie") bzw. ihrer
Vorgängerrichtlinien sowie der diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung nicht betroffen.
7.0
Kennzeichnung (§ 9 (5) BauGB
7.1
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unter
grundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu
DIN 4149, Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse R (Gebiete im felsarti
gem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind
zu berücksichtigen.
8.0
Hinweise
8.1
Kampfmittelbeseitigung
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/-Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizei
dienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseiti
gungsdienst) zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
8.2
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen tierischen
und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die W ei
sungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
8.3
Artenschutz
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die Bau
feldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit zwi
schen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen.
Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren Naturschutzbe
hörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden.
9.0
Rechtsgrundlagen
Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde:
• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634).
• Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786).
• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geän
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Be
kanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), in der zurzeit gültigen Fassung.
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•
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt geän
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966).
Bad Münstereifel, April 2018