Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
127 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 92
„Lethert - Am Heiden-Weyher“
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB
Dorfgebiet (MD)
Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig.
2.0
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag (Nutzungsschablone) der
Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
2.2
Die festgesetzte GRZ von 0,4 darf durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1
BauNVO bezeichneten Anlagen einschließlich der an Gebäude angrenzenden
Terrassen um 50 % bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden.
3.0
Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO
3.1
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind durch die in der
Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen definiert.
Festgesetzt wird eine offene Bauweise. Zulässig sind nur Einzelhäuser.
3.2
Gem. § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO ist eine Überschreitung der festgesetzten
Baugrenzen für ebenerdige Terrassen allgemein zulässig. Ebenso sind
Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen für Bauteile, wie z.B. Balkone,
Hauseingangsüberdachungen oder Ähnliches bis zu einer Tiefe von 1,5 m gem. §
23 Abs. 3 S. 3 BauNVO allgemein zulässig.
4.0
Stellplätze, Garagen, Carports und Abstellräume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
4.1
Garagen, Carports und Stellplätze sind allgemein - auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen - zulässig.
4.2
Vor geschlossenen Garagen sind an der Zufahrtsseite mindestens 5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.3
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind auch auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
5.0
Grünordnerische Festsetzungen
Die unversiegelten Gartenflächen sind ausschließlich mit standortheimischen
Gehölzen anzulegen.
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW
Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauONRW werden folgende
Gestaltungsvorschriften für das Plangebiet festgesetzt.
1.0
Dächer
Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude nur Dächer mit 7° bis 45°
Dachneigung zulässig.
Für untergeordnete Nebenanlagen sind auch abweichende Dachneigungen
zulässig.
2.0
Einfriedungen
Einfriedungen sind nur in Form von Maschendraht-, Stabgitter- o.ä. Zäunen in
Verbindung mit einer Hecke aus heimischen Gehölzen, z.B.
Haselnuß (Corylus avellana)
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Feldahorn (Acer campestre)
Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
C.
Hinweise
1.0
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen,
Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit
felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
2.0
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
3.0
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder Zeugnissen
tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Stadt als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
4.0
Artenschutz
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die
Baufeldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit
zwischen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen.
Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren
Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden.