Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
994 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Bebauungsplan Nr. 92
„Lethert – Am Heiden Weyher“
im Verfahren gem. § 13b BauGB
Stand: März 2018
Begründung
1. Planerfordernis
Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das
Grundstück Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück Nr. 338 - Am Heiden Weyer vor.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan ist im westlichen Abschnitt als Dorfgebiet
(MD) und im Übrigen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der vordere Grundstücksbereich in Form eines Dreieckes liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB für Lethert; der übrige Grundstücksbereich liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Die Antragsteller beabsichtigen das Grundstück einer Bebauung zuzuführen. Aufgrund der geringen Größe und des ungünstigen Zuschnittes des Grundstücksdreiecks, welches sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung befindet, ist eine
bauliche Nutzung derzeit nicht möglich. Die an das Grundstück Nr. 338 angrenzenden
Grundstücke konnten unter Berücksichtigung der erlassenen Abrundungssatzung
vollumfänglich bebaut werden.
Vor dem Hintergrund, dass der westliche Bereich des Grundstücks im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt ist und auch bereits Wasser- und Kanalanschlussbeiträge verlangt wurden ist die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung geplant, mit dem Ziel eine Baumöglichkeit auf dem Grundstück Nr. 338 zu ermöglichen.
2. Abgrenzung des Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 „Lethert – Am Heiden
Weyher“ umfasst das Grundstück Gemarkung Effelsberg mit einer Gesamtgröße von
rd. 2.400 qm.
Abb.: Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW
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Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Lethert. Das dreieckig
zugeschnittene Grundstück grenzt an den Übergangsbereich der Straßen Am Heiden
Weyher und Stephanusstraße.
Das Gebiet ist insgesamt intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die angrenzenden
Grundstücke sind wohnbaulich genutzt.
3. Übergeordnete Planungen
3.1 Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt - Region Aachen -, 2003. Effelsberg / Lethert ist im gültigen Regionalplan nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich nach
der Definition der Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern,
werden im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche dargestellt. Der Umfang der
Baugebietsausweisung soll an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt für den westlichen Teilbereich des Grundstücks Gemarkung Effelsberg, Flur 5 Nr. 338 „Dorfgebiet – MD“ dar.
Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet ist vom Landschaftsplan 04 Bad Münstereifel, bis auf den von der
Innenbereichssatzung belegten Bereich, erfasst.
Für den im FNP dargestellten und außerhalb der Satzung liegende Bereich ist Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der jetzigen
Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung oder
anderer Planungen“ dargestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet ist für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, die jedoch laut gültigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen
Nutzung zugeführt werden sollen.
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Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW mit Rechtskraft eines
nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1und 2
BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Abb.: Auszug aus dem Landschaftsplan
3.4 Begründung der Verfahrenswahl
Am 13.05.2017 ist die aktuelle Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft getreten, welche unter anderem den bis Ende 2019 befristeten Paragraph 13b beinhaltet.
Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf
Flächen im bisherigen Außenbereich begründet wird und die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, können nun im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB, entsprechend der bisherigen Regelung im § 13a BauGB,
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2
und 3 Satz 1 BauGB entsprechend;
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund
der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des §
1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Von einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB bzw. 4 (1) BauGB kann abgesehen werden. Vorliegend ist dies jedoch geplant
Die Erstellung einer formellen Umweltprüfung und eines Umweltberichtes sind nicht
erforderlich.
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Das Plangebiet hat eine Größe von 2.400 m², davon rd. 520 m² Baufläche. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Dorfgebiet dargestellt. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ergibt sich eine Grundfläche von
208 m². Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b BauGB
für den Bebauungsplan Nr. 92 „Lethert – Am Heiden Weyher“ erfüllt.
4. Begründung der Festsetzungen und sonstiger Planinhalte
4.1 Städtebauliches Konzept
Geplant ist die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes mit Garagen bzw.
Nebenanlagen.
Für die Ver- und Entsorgung des Grundstücks können die bestehenden Infrastruktureinrichtungen genutzt werden.
4.2 Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
Unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Nutzungen und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes wird als Art der baulichen Nutzung „Dorfgebiet“
gem. § 5 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzung folgt der Zielsetzung in Ergänzung
der vorhandenen Bebauung ein weiteres Wohngebäude zuzulassen.
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden
Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes sind die im § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen jedoch nur eingeschränkt umsetzbar.
Die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen.
Mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten sind in der Regel städtebauliche Negativwirkungen (Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen des Ortsbildes) verbunden. Durch den Ausschluss der Vergnügungsstätten soll verhindert werden, dass sich
derartige Betriebe innerhalb des Plangebietes ansiedeln und damit die angestrebte
Zielsetzung der Planung möglicherweise verhindern würde.
4.3 Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) durch die
maximale Anzahl der Geschosse bestimmt.
Die GRZ wird mit 0,4 festgesetzt; die Obergrenze von Dorf-/Mischgebieten gem. § 17
BauNVO von 0,6 GRZ wird damit nicht ausgeschöpft.
Gemäß den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO § 19 Abs. 4) kann
die zulässige Grundfläche durch Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO, Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu 50 % überschritten werden, d.h. bis zu einer GRZ von 0,6. Dies ist vorliegend
vorgesehen.
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4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§9 (1) Nr.4 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die offene Bauweise (nur Einzelhäuser) festgesetzt. Damit fügt sich die Bauweise des Bauvorhabens in die örtliche Situation ein.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gem. § 23
BauNVO festgesetzt.
4.5 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Stellplätze und Garagen werden generell, also auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen, zugelassen.
Bei Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand (Stauraum) von 5,00 m
zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser Stauraum kann als zusätzlicher
Stellplatz genutzt werden. Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten
Grundstücksfläche nachzuweisen.
Ebenso ist die Errichtung von untergeordneten Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.
4.6 Grünordnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die textlichen Festsetzungen zur Gestaltung der unversiegelten Grundstücksbereiche sollen eine adäquate Begrünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen.
4.7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86
BauONRW
Im Bebauungsplan Nr. 92 werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONRW getroffen. Diese beschränken sich
vorrangig auf die Gestaltung der Dächer. Die Festsetzungen werden ebenso wie die
grünordnerischen Festsetzungen aufgrund der Fernwirkung des Gebietes getroffen.
Die Regelung zur Form der Einfriedung soll eine adäquate Begrünung und landschaftliche Einbindung des Neubaugebietes sicherstellen.
5. Auswirkungen des Bebauungsplanes
5.1 Städtebauliche Auswirkungen
Interessenskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Verkehrs ist keine signifikante Mehrbelastung zu erwarten, da nur ein
zusätzliches Wohngebäude errichtet werden kann.
5.2 Umweltauswirkungen / Umweltbericht
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach §
13b BauGB, so dass die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens anwendbar sind.
Daher wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von
dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c (Überwachung) wird nicht angewendet. Eine förmliche Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
5.3 Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.7.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen,
bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
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Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das Plangebiet ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen
auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet zu erwarten sind, untersucht worden
(Dipl.-Geogr. Ute Lomb, Bonn).
Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den 3. Quadranten des
Messtischblatts Nr. 5407 „Altenahr“, die Landesinformationssammlung LINFOS sowie
die Rote Liste für den Naturraum Eifel wurden überprüft. Es wurde ein Ortstermin am
20. März 2018 wahrgenommen.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine der aufgeführten,
planungsrelevanten Arten im Plangebiet zu erwarten sind. Eine Bedeutung als Ruheoder Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 besteht
nicht. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 tritt nicht ein, da keine wild
lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten im Plangebiet vorkommen. Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen.
6. Hinweise
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Kampfmittelbeseitigung
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD
(Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Artenschutzrechtliche Belange
Vor Beginn von Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden.
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG sind auszuschließen.
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7. Rechtsgrundlagen
Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S.
256), in der zurzeit gültigen Fassung.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966).
Bad Münstereifel, März 2018
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