Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
947 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden
Weyher“, Stadt Bad Münstereifel
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1
Bebauungsplan Nr. 92
„Lethert – Am Heiden Weyher“,
Stadt Bad Münstereifel
Auftraggeber:
Karl-Heinz Frings
Stephanusstraße 3
53902 Bad Münstereifel
Bearbeiter:
Dipl. Geogr. Ute Lomb
Von-Sandt-Straße 41
53225 BONN
T. 0228-38762418
M. 0177-6332306
Ute.Lomb@gmx.de
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden
Weyher“, Stadt Bad Münstereifel
Inhaltsverzeichnis
1.
Begründung des Vorhabens
Übergeordnete Planungen
2.
2.1
2.2
Rechtsvorschriften
Generelles
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
3.
Allgemeines zur Artenschutzprüfung
4.
Das Plangebiet
Allgemeines
Bestehende Schutzkulisse
5.
5.1
Artenschutzprüfung
Stufe 1, Vorprüfung
Untersuchungsraum
Vorbelastungen
Datenquellen zum Artenspektrum
zu erwartende planungsrelevante Arten gemäß dem Informationssystem der
LANUV1 für das MTB2 5407 „Altenahr“ für den 4. Quadranten, Landesinformationssystem LINFOS3, Rote Liste Arten für den Naturraum Eifel
Wirkfaktoren
Plausibilitätsprüfung
Ergebnis
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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
3 Landesinformationssammlung
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden
Weyher“, Stadt Bad Münstereifel
1. Begründung des Vorhabens
Die vorliegende Arbeit prüft die artenschutzrechtlichen Auswirkungen gemäß § 44
BNatSchG4, die sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 92 „Lethert – Am
Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel ergeben können.
Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Wohnnutzung
auf einem Areal in Effelsberg, Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück 338. Der
räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 2.400 m². Das dreieckige Areal
wird von der Stephanusstraße / Am Heiden Weyher und zwei Feldwegen begrenzt.
Der Flächennutzungsplan weist den westlichen Abschnitt als Dorfgebiet -MD- und
den restlichen Abschnitt als Fläche für die Landwirtschaft -L- aus. Der straßenseitige
Grundstücksbereich befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung
gem. § 34 BauGB für Lethert, der verbleibende Grundstücksbereich liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Die festgelegte Baugrenze erlaubt derzeit keine sinnvolle Nutzung des Grundstücks.
Um dies zu erwirken hat sich der Auftraggeber mit den zuständigen Ämtern ins Benehmen gesetzt. Das Bebauungsplanverfahren schafft die baurechtliche Voraussetzung um das Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen. Der Antragsteller beabsichtigt ein Einfamilienhaus zu errichten.
Es handelt sich um eine gehölzfreie Grünlandfläche, die landwirtschaftlich als Wiese
genutzt wird.
Abbildung 1 + 2: Übersichtskarte und Luftbild zur Lage des Plangebietes
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BNatSchG; Bundesnaturschutzgesetz
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Beide Karten: © Land NRW (2018) / © GeoBasis-DE/BKG 2018
Abbildung 3: Verlauf der Baugrenzen und skizzierter möglicher Bebauung (nicht realisiert)
© Land NRW (2017)
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Abbildung 4: Bebauungsplanentwurf und räumlicher Geltungsbereich
© Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath, Euskirchen-Billig, Stand 03/2017
Übergeordnete Planungen
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003, ist der Planbereich nicht
als „Allgemeiner Siedlungsraum“ (ASB), sondern als „Ort im Freiraum“ dargestellt,
weil es sich um einen Wohnplatz/Gemeindeteil handelt, der eine Aufnahmefähigkeit
unter 2.000 Einwohnern besitzen. Der Umfang der Baugebietsausweisung soll an
dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel weist den Bereich als „Mischgebiet“ -MD- aus. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert nicht für das
Vorhabengebiet.
2. Rechtsvorschriften
2.1 Generelles
Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt
formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu
erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei
Schutzinstrumente:
das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und
die Bestimmungen zum Artenschutz.
Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den
physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume.
Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen
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diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo
die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt.
2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007
und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt.
Für Vorhaben der Bauleitplanung ist der Artenschutz in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung abzuhandeln. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist ein eigenständiges Verfahren. Die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL)
und der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44
Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei
Artenschutzkategorien benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die
besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf
die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten
Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu
prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
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Für das Vorhaben ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen, die eine Aussage über mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, Verstöße gegen
§ 44 BNatSchG, macht.
3. Allgemeines zur Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“5 erstellt.
Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen:
Stufe I:
sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame
Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung
notwendig.
Stufe II:
sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es
werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement vorgestellt. Gleichzeitig wird ermittelt, inwieweit alle geschützten Arten
davon profitieren oder nur teilweise, und welche Arten dies sind.
Stufe III:
hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen
und eine Befreiung von den Verboten möglich ist.
4.
Das Plangebiet
Allgemeines
Das Plangebiet gehört zur innerhalb der naturräumlichen Haupteinheiten zur Großlandschaft von Eifel/Siebengebirge genauer zur naturräumlichen Einheit NR-272
Ahreifel. Das Areal wird dem Landschaftraum LR-V-009 Silikatbereiche der Osteifel
(7660310) zugerechnet.
5
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 24.08.2010
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Bestehende Schutzkulisse
Das Plangebiet liegt im Naturpark NTP-008 Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes
Venn-Eifel (7680300). Der innerhalb der Baugrenze der Abrundungssatzung befindliche Teil besitzt keinen Schutzstatus. Die erweiterte Fläche, die das Bebauungsplanverfahren behandelt, liegt innerhalb des Landschaftsplans Bad Münstereifel
(7680110), LSG-5306-0005 LSG-Mit Befristung. Das Entwicklungsziel lautet „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben
über die Bauleitplanung oder anderer Planungen“.
Daran schließt sich das LSG-5407-0001 LSG-Mutscheider Hochfläche (7680110) an.
Abbildung 4:
Plangebiet
© LANUV6, https://www.lanuv.nrw.de/natur/schutzgebiete/
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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen
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5. Artenschutzprüfung
5.1 Stufe I, Vorprüfung
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum ist identisch mit dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr.
92 „Lethert – Am Heiden Weyher“.
Foto 1: Blick über die Wiese Richtung Stephanusstraße
Foto 3: Blick über die Wiese Richtung Radioteleskop Effelsberg
Vorbelastungen im Plangebiet (PG)
Die Vorbelastungen im Plangebiet resultieren aus der landwirtschaftlichen Nutzung
und den Verkehrsbewegungen auf der Stephanusstraße und Am Heiden Weyher.
Beide Straßen sind reine Anwohnerstraßen mit geringen Verkehrsbewegungen. Die
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Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die über die beiden Grenzwege erreicht werden, führt zu vereinzelten Fahrten In der Zusammenschau werden die
Verkehrsbewegungen und deren Immissionen als unerheblich eingestuft. Die Lärm-,
Licht-, Geruch- und Schadstoffimmissionen, die mit der Bebauung des Plangebietes
einhergehen, werden dies nicht merklich ändern.
Datenquellen zum Artenspektrum
Das übergeprüfte Artenspektrum resultiert aus den zu erwartenden, planungsrelevanten Arten der LANUV für den 3. Quadranten des MTB7 Euskirchen 5407 (MTB
53064). Die Daten wurden für den Lebensraumtypen Fettwiesen und -weiden abgerufen. Die Landesinformationssammlung LINFOS des LANUV nennt für das
Plangebiet keine Meldung planungsrelevanter Arten. In der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens für den Naturraum Eifel8., waren keine weiteren Arten
aufgeführt, die mindestens mit der Vorwarnstufe versehen sind und im Plangebiet
vorkommen könnten.
Es wurde ein Ortstermin am 20.03.2018 durchgeführt. Hierbei wurde das Gelände in
Bezug auf seine Eignung als Fortpflanzungs-, Ruhestätte und Nahrungsgebiet bewertet. Auf dem Areal selbst wurden keine nennenswerten Beobachtungen
festgestellt. In der näheren Umgebung wurden die Allerweltsarten identifiziert.
Tabelle 2: Artenspektrum für das MTB Altenahr Q54073 und den Lebensraumtyp Fettwiesen und -weiden
©http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start
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Messtischblatt
Grüneberg et al.: Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen, 6. Fassung,
Stand: Juni 2016, Charadrius 52, Heft 1-2, 2016 (2017), 1-66
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G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
(FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Ru - Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Ru! - Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
(Ru) - Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
(Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.92 überplant einen Teilbereich der gehölzfreien Grünfläche.
Tabelle 5: Potentielle Wirkfaktoren Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad
Münstereifel
Bau- und betriebsbedingte
Maßnahme
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Bauvorbereitung
Teilverlust der Wiese
Baustellenbetrieb
Lärm-, Staub-, und Schadstoffemissionen
Bauphase
Veränderung bzgl. Bodentyp, -gefüge, flora, -fauna, -wasserhaushalt und der chemischen, physikalischen Bodeneigenschaften, Entwertung der Grundlage für die Entwicklung von Biotoptypen
Flächenversiegelung durch das
Wohnhaus und die Nebengebäude
Teilverlust des potentiellen Lebensraums, bedingt Irritationen der
nahen Umgebung
Beunruhigung, Störung der unmittelbaren und der umgebenden
Fauna und Flora
Teilverlust des Lebensraumes, Irritationen und Beunruhigung der
umgebenden Fauna
Errichtung der baulichen Anlagen
Nutzung der baulichen Anlagen
Geringfügige Erhöhung der LärmLicht-, Schadstoffemissionen
Teilverlust des Natur-, und Lebensraumes, bedingter Ausgleich
durch die Bepflanzung der Restflächen als Ziergarten
Geringfügige Störung, Beunruhigung der Arten
Plausibilitätsprüfung
Es folgt eine theoretische Überprüfung, ob die Ausstattung des Plangebietes geeignet ist, die Lebensraumansprüche der zu erwartenden Arten zu befriedigen.
Die genannten Säugetiere Abendsegler und Wildkatze finden auf dem PG keine
geeigneten Strukturen. Ein Vorkommen wird nicht erwartet.
Entsprechend der LANUV Liste sind insgesamt 16 Vögel im Plangebiet zu erwartenden. Die Fläche stellt für 15 Vögel ein tatsächliches bzw. potentielles
Nahrungshabitat dar.
Im Gegensatz zum geschützten Fortpflanzungs-, Ruheplatz ist der Verlust des Jagdrevieres nur dann relevant, wenn dadurch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre
gesetzliche geschützte Funktion verlieren. Ein Brutplatz besitzt meist günstige Distanzen zu den Jagdrevieren. Das ist bedeutsam für den Bruterfolg. Der Verlust eines
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Nahrungsgebietes kann dazu führen, dass die zurückzulegenden Entfernungen zu
anderen Nahrungsgebieten zu groß sind, um eine erfolgreiche Jungenaufzucht zu
garantieren. In Kombination mit einer Konkurrenzsituation durch andere Arten,
schlechten Witterungsbedingungen, zusätzlichen Gefahren auf den Wegstrecken
kann die Brut oder Teile der Brut verlorengehen (verhungert). Es kann auch dazu
führen, dass die Altvögel den Brutplatz/das Gelege aufgeben. Die geringe Größe des
PG (Nahrungsgebiets) in Verbindung mit nahegelegenen weiteren Nahrungsflächen
besagt, dass durch die Überplanung keine negativen Auswirkungen auf die Arten
entstehen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche finden sich in der Agrarlandschaft,
insbesondere auf kargen bis mäßig feuchten Böden mit einer niedrigen Gras- bzw.
Krautvegetation. Die Lage des PG am unmittelbaren Ortsrand, die nahe Straße und
die Wege, die durchgängige Bewirtschaftung der Fläche sind ungünstige Faktoren
für ein Vorkommen der Feldlerche sowie eine Bedeutung als Fortpflanzungs-, Ruhestätte.
Ergebnis
Europäisch geschützte Arten sowie die „Allerweltsarten“ sind aufgrund der Biotopstruktur des Plangebietes nicht bekannt bzw. zu erwarten. Negative Auswirkungen
des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen.
4. Fazit
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.92 „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt
Bad Münstereifel in der Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück 338 ist gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen auf planungsrelevante Arten,
die im Gebiet zu erwarten sind, untersucht worden. Die Liste der planungsrelevanten
Arten des LANUV NRW für den 3. Quadranten des Messtischblatts Nr. 5407 „Altenahr“, die Landesinformationssammlung LINFOS sowie die Rote Liste für den
Naturraum Eifel wurden überprüft. Es wurde ein Ortstermin am 20. März 2018 wahrgenommen.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine der aufgeführten,
planungsrelevanten Arten im Plangebiet zu erwarten sind. Eine Bedeutung als Ruheoder Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 besteht
nicht. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 tritt nicht ein, da keine wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten im Plangebiet vorkommen.
Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen.
Bonn, 27.03.2018
Ute Lomb
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