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Beschlussvorlage (RD 1060-X - Anlage 5 (Artenschutzrechtliche Prüfung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
947 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02

Inhalt der Datei

Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 Bebauungsplan Nr. 92 „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Auftraggeber: Karl-Heinz Frings Stephanusstraße 3 53902 Bad Münstereifel Bearbeiter: Dipl. Geogr. Ute Lomb Von-Sandt-Straße 41 53225 BONN T. 0228-38762418 M. 0177-6332306 Ute.Lomb@gmx.de Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 1 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Inhaltsverzeichnis 1. Begründung des Vorhabens  Übergeordnete Planungen 2. 2.1 2.2 Rechtsvorschriften Generelles § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 3. Allgemeines zur Artenschutzprüfung 4. Das Plangebiet  Allgemeines  Bestehende Schutzkulisse 5. 5.1       Artenschutzprüfung Stufe 1, Vorprüfung Untersuchungsraum Vorbelastungen Datenquellen zum Artenspektrum zu erwartende planungsrelevante Arten gemäß dem Informationssystem der LANUV1 für das MTB2 5407 „Altenahr“ für den 4. Quadranten, Landesinformationssystem LINFOS3, Rote Liste Arten für den Naturraum Eifel Wirkfaktoren Plausibilitätsprüfung Ergebnis 1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen Messtischblatt 3 Landesinformationssammlung 2 Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 2 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel 1. Begründung des Vorhabens Die vorliegende Arbeit prüft die artenschutzrechtlichen Auswirkungen gemäß § 44 BNatSchG4, die sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 92 „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel ergeben können. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Wohnnutzung auf einem Areal in Effelsberg, Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück 338. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 2.400 m². Das dreieckige Areal wird von der Stephanusstraße / Am Heiden Weyher und zwei Feldwegen begrenzt. Der Flächennutzungsplan weist den westlichen Abschnitt als Dorfgebiet -MD- und den restlichen Abschnitt als Fläche für die Landwirtschaft -L- aus. Der straßenseitige Grundstücksbereich befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB für Lethert, der verbleibende Grundstücksbereich liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Die festgelegte Baugrenze erlaubt derzeit keine sinnvolle Nutzung des Grundstücks. Um dies zu erwirken hat sich der Auftraggeber mit den zuständigen Ämtern ins Benehmen gesetzt. Das Bebauungsplanverfahren schafft die baurechtliche Voraussetzung um das Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen. Der Antragsteller beabsichtigt ein Einfamilienhaus zu errichten. Es handelt sich um eine gehölzfreie Grünlandfläche, die landwirtschaftlich als Wiese genutzt wird. Abbildung 1 + 2: Übersichtskarte und Luftbild zur Lage des Plangebietes 4 BNatSchG; Bundesnaturschutzgesetz Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 3 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Beide Karten: © Land NRW (2018) / © GeoBasis-DE/BKG 2018 Abbildung 3: Verlauf der Baugrenzen und skizzierter möglicher Bebauung (nicht realisiert) © Land NRW (2017) Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 4 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Abbildung 4: Bebauungsplanentwurf und räumlicher Geltungsbereich © Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath, Euskirchen-Billig, Stand 03/2017  Übergeordnete Planungen Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003, ist der Planbereich nicht als „Allgemeiner Siedlungsraum“ (ASB), sondern als „Ort im Freiraum“ dargestellt, weil es sich um einen Wohnplatz/Gemeindeteil handelt, der eine Aufnahmefähigkeit unter 2.000 Einwohnern besitzen. Der Umfang der Baugebietsausweisung soll an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel weist den Bereich als „Mischgebiet“ -MD- aus. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert nicht für das Vorhabengebiet. 2. Rechtsvorschriften 2.1 Generelles Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei Schutzinstrumente:   das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und die Bestimmungen zum Artenschutz. Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 5 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt. 2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007 und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt. Für Vorhaben der Bauleitplanung ist der Artenschutz in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung abzuhandeln. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist ein eigenständiges Verfahren. Die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden: 1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) 2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) 3. europäische Vogelarten (europäisch) Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert. Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 6 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Für das Vorhaben ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen, die eine Aussage über mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, Verstöße gegen § 44 BNatSchG, macht. 3. Allgemeines zur Artenschutzprüfung Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“5 erstellt. Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen: Stufe I: sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung notwendig. Stufe II: sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement vorgestellt. Gleichzeitig wird ermittelt, inwieweit alle geschützten Arten davon profitieren oder nur teilweise, und welche Arten dies sind. Stufe III: hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und eine Befreiung von den Verboten möglich ist. 4. Das Plangebiet  Allgemeines Das Plangebiet gehört zur innerhalb der naturräumlichen Haupteinheiten zur Großlandschaft von Eifel/Siebengebirge genauer zur naturräumlichen Einheit NR-272 Ahreifel. Das Areal wird dem Landschaftraum LR-V-009 Silikatbereiche der Osteifel (7660310) zugerechnet. 5 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 7 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel  Bestehende Schutzkulisse Das Plangebiet liegt im Naturpark NTP-008 Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn-Eifel (7680300). Der innerhalb der Baugrenze der Abrundungssatzung befindliche Teil besitzt keinen Schutzstatus. Die erweiterte Fläche, die das Bebauungsplanverfahren behandelt, liegt innerhalb des Landschaftsplans Bad Münstereifel (7680110), LSG-5306-0005 LSG-Mit Befristung. Das Entwicklungsziel lautet „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung oder anderer Planungen“. Daran schließt sich das LSG-5407-0001 LSG-Mutscheider Hochfläche (7680110) an. Abbildung 4: Plangebiet © LANUV6, https://www.lanuv.nrw.de/natur/schutzgebiete/ 6 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 8 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel 5. Artenschutzprüfung 5.1 Stufe I, Vorprüfung  Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum ist identisch mit dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 92 „Lethert – Am Heiden Weyher“. Foto 1: Blick über die Wiese Richtung Stephanusstraße Foto 3: Blick über die Wiese Richtung Radioteleskop Effelsberg  Vorbelastungen im Plangebiet (PG) Die Vorbelastungen im Plangebiet resultieren aus der landwirtschaftlichen Nutzung und den Verkehrsbewegungen auf der Stephanusstraße und Am Heiden Weyher. Beide Straßen sind reine Anwohnerstraßen mit geringen Verkehrsbewegungen. Die Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 9 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die über die beiden Grenzwege erreicht werden, führt zu vereinzelten Fahrten In der Zusammenschau werden die Verkehrsbewegungen und deren Immissionen als unerheblich eingestuft. Die Lärm-, Licht-, Geruch- und Schadstoffimmissionen, die mit der Bebauung des Plangebietes einhergehen, werden dies nicht merklich ändern.  Datenquellen zum Artenspektrum Das übergeprüfte Artenspektrum resultiert aus den zu erwartenden, planungsrelevanten Arten der LANUV für den 3. Quadranten des MTB7 Euskirchen 5407 (MTB 53064). Die Daten wurden für den Lebensraumtypen Fettwiesen und -weiden abgerufen. Die Landesinformationssammlung LINFOS des LANUV nennt für das Plangebiet keine Meldung planungsrelevanter Arten. In der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens für den Naturraum Eifel8., waren keine weiteren Arten aufgeführt, die mindestens mit der Vorwarnstufe versehen sind und im Plangebiet vorkommen könnten. Es wurde ein Ortstermin am 20.03.2018 durchgeführt. Hierbei wurde das Gelände in Bezug auf seine Eignung als Fortpflanzungs-, Ruhestätte und Nahrungsgebiet bewertet. Auf dem Areal selbst wurden keine nennenswerten Beobachtungen festgestellt. In der näheren Umgebung wurden die Allerweltsarten identifiziert. Tabelle 2: Artenspektrum für das MTB Altenahr Q54073 und den Lebensraumtyp Fettwiesen und -weiden ©http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start 7 Messtischblatt Grüneberg et al.: Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen, 6. Fassung, Stand: Juni 2016, Charadrius 52, Heft 1-2, 2016 (2017), 1-66 8 Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 10 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) (FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum) Ru - Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Ru! - Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) (Ru) - Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum) Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum) (Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)  Vorprüfung der Wirkfaktoren Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.92 überplant einen Teilbereich der gehölzfreien Grünfläche. Tabelle 5: Potentielle Wirkfaktoren Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Bau- und betriebsbedingte Maßnahme Wirkfaktoren Auswirkungen Bauvorbereitung Teilverlust der Wiese Baustellenbetrieb Lärm-, Staub-, und Schadstoffemissionen Bauphase Veränderung bzgl. Bodentyp, -gefüge, flora, -fauna, -wasserhaushalt und der chemischen, physikalischen Bodeneigenschaften, Entwertung der Grundlage für die Entwicklung von Biotoptypen Flächenversiegelung durch das Wohnhaus und die Nebengebäude Teilverlust des potentiellen Lebensraums, bedingt Irritationen der nahen Umgebung Beunruhigung, Störung der unmittelbaren und der umgebenden Fauna und Flora Teilverlust des Lebensraumes, Irritationen und Beunruhigung der umgebenden Fauna Errichtung der baulichen Anlagen Nutzung der baulichen Anlagen Geringfügige Erhöhung der LärmLicht-, Schadstoffemissionen Teilverlust des Natur-, und Lebensraumes, bedingter Ausgleich durch die Bepflanzung der Restflächen als Ziergarten Geringfügige Störung, Beunruhigung der Arten  Plausibilitätsprüfung Es folgt eine theoretische Überprüfung, ob die Ausstattung des Plangebietes geeignet ist, die Lebensraumansprüche der zu erwartenden Arten zu befriedigen. Die genannten Säugetiere Abendsegler und Wildkatze finden auf dem PG keine geeigneten Strukturen. Ein Vorkommen wird nicht erwartet. Entsprechend der LANUV Liste sind insgesamt 16 Vögel im Plangebiet zu erwartenden. Die Fläche stellt für 15 Vögel ein tatsächliches bzw. potentielles Nahrungshabitat dar. Im Gegensatz zum geschützten Fortpflanzungs-, Ruheplatz ist der Verlust des Jagdrevieres nur dann relevant, wenn dadurch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre gesetzliche geschützte Funktion verlieren. Ein Brutplatz besitzt meist günstige Distanzen zu den Jagdrevieren. Das ist bedeutsam für den Bruterfolg. Der Verlust eines Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 11 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 92, „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel Nahrungsgebietes kann dazu führen, dass die zurückzulegenden Entfernungen zu anderen Nahrungsgebieten zu groß sind, um eine erfolgreiche Jungenaufzucht zu garantieren. In Kombination mit einer Konkurrenzsituation durch andere Arten, schlechten Witterungsbedingungen, zusätzlichen Gefahren auf den Wegstrecken kann die Brut oder Teile der Brut verlorengehen (verhungert). Es kann auch dazu führen, dass die Altvögel den Brutplatz/das Gelege aufgeben. Die geringe Größe des PG (Nahrungsgebiets) in Verbindung mit nahegelegenen weiteren Nahrungsflächen besagt, dass durch die Überplanung keine negativen Auswirkungen auf die Arten entstehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche finden sich in der Agrarlandschaft, insbesondere auf kargen bis mäßig feuchten Böden mit einer niedrigen Gras- bzw. Krautvegetation. Die Lage des PG am unmittelbaren Ortsrand, die nahe Straße und die Wege, die durchgängige Bewirtschaftung der Fläche sind ungünstige Faktoren für ein Vorkommen der Feldlerche sowie eine Bedeutung als Fortpflanzungs-, Ruhestätte.  Ergebnis Europäisch geschützte Arten sowie die „Allerweltsarten“ sind aufgrund der Biotopstruktur des Plangebietes nicht bekannt bzw. zu erwarten. Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen. 4. Fazit Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.92 „Lethert – Am Heiden Weyher“, Stadt Bad Münstereifel in der Gemarkung Effelsberg, Flur 5, Flurstück 338 ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet zu erwarten sind, untersucht worden. Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den 3. Quadranten des Messtischblatts Nr. 5407 „Altenahr“, die Landesinformationssammlung LINFOS sowie die Rote Liste für den Naturraum Eifel wurden überprüft. Es wurde ein Ortstermin am 20. März 2018 wahrgenommen. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine der aufgeführten, planungsrelevanten Arten im Plangebiet zu erwarten sind. Eine Bedeutung als Ruheoder Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 besteht nicht. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 tritt nicht ein, da keine wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten im Plangebiet vorkommen. Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 44 BNatSchG werden ausgeschlossen. Bonn, 27.03.2018 Ute Lomb Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten 27.03.2018 12