Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
145 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
05.04.18, 15:02
Aktualisiert
05.04.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.03.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-26-00 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1065-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
17.04.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Vermüllung Wallgraben/große Bleiche
hier: UWV-Antrag vom 16.03.2018
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Reidenbach/Herr Schäfer
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( X ) Beschlussausführung bis 15.08.2018
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
SW1
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1065-X
1. Sachverhalt:
Seit dem Bekanntwerden des in dem beigef. Antrag geschilderten Sachverhaltes führt das Ordnungsamt im Bereich des Kurpark Wallgrabens montags bis freitags fast täglich Kontrollen zu
wechselnden Tageszeiten durch. Ebenso wird der Erftbegleitweg (Präses-Wirtz-Weg) zw. Großer
Bleiche und Sittardweg verstärkt kontrolliert.
Aufgrund der Kontrollergebnisse kann festgehalten werden, dass leider wiederkehrend im Bereich
Kurpark Wallgraben und auf dem Wehrgang zum Eifelblick und zum Heisterbacher Tor Glasscherben und leere Bier- und Spirituosenflaschen gefunden werden.
Bereits im Herbst des vergangenen Jahres gab es wiederkehrende Beschwerden über Jugendliche, die sich dort und im Bereich des Eckturms zw. Heisterbacher Tor und „Eifel-Blick“ abends auf
dem Wehrgang und im Kurpark zum Biertrinken verabredeten. Dies stellt jedoch nur dann eine
Ordnungswidrigkeit dar, wenn hierbei Flaschen, Scherben oder sonstiger Abfall unsachgemäß in
den Kuranlagen entsorgt wird. Da dies in Einzelfällen zutraf und auch in Einzelfällen Ruhestörungen durch laute Musik gemeldet wurden, erfolgten Kontrollen sowohl durch das Ordnungsamt als
auch durch die Polizei. Hierdurch wurden die Jugendlichen zwischenzeitlich in andere Bereiche
der Stadt verdrängt. Daher ergaben sich seit Jahresanfang Beschwerden wegen unsachgemäß
entsorgter Flaschen und Scherben im Bereich Viadukt.
Sowohl im Bereich des Kurparkes als auch des Viaduktes wurden gelegentlich auch Abfallgegenstände vorgefunden, die einem möglichen Handel oder Konsum mit Drogen zugeordnet werden
können. In diesen Fällen wurde die Kreispolizeibehörde informiert. Auch gab es in Ausnahmefällen
Meldungen, bei denen sich Passanten von den Jugendlichen bedroht fühlten. Auch in diesen Fällen wurde an die Kreispolizeibehörde verwiesen, da es sich ggf. um Straftatbestände handeln
könnte.
Die Verunreinigungen im Bereich des Präses-Wirtz-Weges werden mutmaßlich durch Schüler
verursacht.
2. Rechtliche Würdigung
Das Verunreinigungsverbot der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 untersagt in § 4 Absatz 1 eine derartige Verunreinigung:
„(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist ins-besondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen
Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
[…]
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber
hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.
§ 21 -: Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig folgende Bestimmungen verletzt:*
1. Die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung,
2. die Schutzpflicht hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 3 der Verordnung,
3. das Verunreinigungsverbot gemäß § 4 der Verordnung,[...]
(4) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F. vom 19.02.1987.1986 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22 08. 2002 (BGBl. I S. 3387; ber. S. 3516) in zurzeit geltender Fassung geahndet wer-den, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.“
*Bei der Verunreinigung durch Schüler, die noch unter das Kinder- und Jugendstrafrecht fallen, ist
eine Ahndung durch Verwarngelder in der Regel nicht möglich, da diese nur bedingt deliktfähig
sind.
Das Verhalten der Kinder und Jugendlichen stellt in den im Antrag geschilderten Sachverhalten
grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Daher obliegt die Kontrolle und
Ahndung der örtlichen Ordnungsbehörde.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1065-X
3. Finanzielle Auswirkungen
Dies ist abhängig davon, ob Kontrollen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten intensiviert werden sollen und tariflich bedingte Zuschläge auslösen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Eine Intensivierung der Kontrollen kann mit dem vorhandenen Personal nicht erfolgen. Zudem
müssten die Kontrollen aus Gründen der Sicherheit des Personals mit zwei Mitarbeitern/innen erfolgen. Für den erforderlichen Freizeitausgleich während der regelmäßigen Dienstzeit müssten
andere Aufgabenerledigungen entfallen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird vorgeschlagen, weiterhin die Bereiche während der regelmäßigen Dienstzeiten entsprechend der vorhandenen Personalkapazität zu kontrollieren und den Bauhof bei entsprechendem
Abfallaufkommen wegen der Reinigung der Anlagen zu informieren.
Zudem sollten außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten sporadische gemeinsame Kontrollen mit
Amtshilfeunterstützung der Polizei erfolgen, um die Jugendlichen vor Ort anzutreffen und zu einem korrekten Verhalten zu ermahnen, bei Verstößen die Personalien aufzunehmen und Verwarnungsgelder zu verhängen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die derzeitigen Kontrollen entsprechend der vorhandenen Personalkapazität fortzuführen und durch sporadische Kontrollen mit Amtshilfeunterstützung durch die
Polizei zu ergänzen.