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Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
135 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
06.04.18, 13:17
Aktualisiert
06.04.18, 13:17
Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018))

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeitung: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 220.18 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 17.04.2018 Stadtrat 24.04.2018 X 03.04.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018) X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Kolpingstadt Kerpen, die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai. Die Gewerkschaft ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat beschlossen wird. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible Sachbearbeitung gez. Titz Abteilungsleitung Amtsleitung gez. Beriere Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlicher Haltung zum Thema Sonntagsöffnung hält ver.di jedoch fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der „Maimarkt in Sindorf“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Markt sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Nach Ansicht des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen, Aachen-Düren-Köln, sind im Antrag die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllt. Dies gilt sowohl für das Verhältnis von Besucher-und Käuferzahl wie auch für die Flächenverhältnisse. Ebenfalls sieht der Handelsverband die Vorgaben zum räumlichen Bezug als erfüllt. Von daher steht aus der Sicht des Verbandes einer Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags nichts im Weg Seitens der Handwerkskammer, sowie der evangelischen Kirche lagen weder zum 19.03.2018 (Ablauf der Anhörungsfrist) noch zum 03.04.2018 Stellungnahmen vor. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Änderungen des Ladenöffnungsgesetztes der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018) vom . Beschlussvorlage 220.18 Seite 2 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW.S. 208) , in Kraft getreten am 18. Mai 2013, und geändert durch Artikel I des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018, in Kraft getreten am 29.03.2018, in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom _____________ folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Am zweiten Sonntag im Mai dürfen Verkaufsstellen im Zusammenhang mit dem Maimarkt Sindorf, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2), geöffnet sein: - Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße §2 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlussvorlage 220.18 Seite 3 Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden. Kerpen, Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde Dieter Spürck Bürgermeister Anlage 1 Beschlussvorlage 220.18 Seite 4 Prognose von Marktveranstaltungen Maimarkt Sindorf Angaben zum Maimarkt Sindorf Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung: Der Maimarkt findet seit ca. 20 Jahren einmal jährlich am Wochenende des zweiten Sonntages im Mai (Samstag und Sonntag) statt. Ort der Veranstaltung: Der Maimarkt findet im Zentrum des Stadtteils Sindorf statt. Dort in den Bereichen: - Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße - Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße Der Maimarkt hat eine Größe von ca. 800 lfm. Marktständen mit einer Fläche von ca. 6.800 m². An dem Maimarkt nehmen ca. 90 Aussteller teil. Voraussichtliche Besucherzahl: Der Maimarkt wird von rund 14.000 Besuchern frequentiert. Davon besuchen voraussichtlich 9.000 Personen den Maimarkt am Sonntag. Diese Angaben basieren auf Zahlen der IWG Sindorf e. V. Personenkreis: Es werden einschränkungslos alle Besucher zugelassen. Angaben zum verkaufsoffenen Sonntag Ort der Veranstaltung: Der verkaufsoffene Sonntag wird auf folgende Abschnitte begrenzt: - Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße Die Einzelhandelsfläche beträgt ca. 2.946 m² im und angrenzend am Marktgebiet. In dieser Verkaufsfläche sind jedoch auch Flächen enthalten, die nicht geöffnet werden, durch Leerstand nicht genutzt werden oder unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag aufgrund der Regelung des Ladenöffnungsgesetzes NW geöffnet sein dürfen (Kiosk, Gaststätten, Bäckereien etc.) Im Marktgelände befinden sich 12 Verkaufsstellen, die von einem verkaufsoffenen Sonntag im Sinne des § 4 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz profitieren würden. Nach Abfrage werden an einem verkaufsoffenen Sonntag zum Maimarkt neun Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.100 m² teilnehmen. Voraussichtliche Kundenzahl: Die Kundenanzahl belief sich auf ca. 630 Besucher, die am letzten verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang zum Maimarkt im Jahr 2016 die Verkaufsstellen aufgesucht haben. Diese Anzahl wurde bei jedem Einzelnen der 12 Gewerbetreibenden abgefragt, der in dem Bereich liegt, der für einen verkaufsoffenen Sonntag freigegeben werden soll. Nach Abfrage wird es neun offene Verkaufsstellen zum Sonntag des Maimarktes geben. Von diesen Verkaufsstellen konnten drei Angaben zu den Kundenströmen im Zusammenhang zum Maimarkt des letzten Jahres vornehmen. Vier der Verkaufsstellen hatten zum Zeitpunkt des letzten verkaufsoffenen Sonntages zum Maimarkt noch nicht ihren Betrieb aufgenommen. Zwei Verkaufsstellen machten keine Angaben zur Kundenzahl. Um auch die Besucherströme der sechs zuletzt genannten Beschlussvorlage 220.18 Seite 5 Verkaufsstellen würdigen zu können, wurde die Kundenzahl von 210 auf 630 hochgerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Verkaufsfläche und des Warenangebotes eher davon auszugehen ist, dass diese sechs Verkaufsstellen weniger Besucher anziehen. Besonderheiten der Veranstaltung: Maimarkt, mit Präsentation der Gewerbetreibenden vor Ort und Jahrmarkt. Ergebnis Im Wege einer Prognose wurde das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der Öffnung der Verkaufsstellen und des Marktes festgestellt, da die Ladenöffnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Maimarkt sowie am selben Tag erfolgt. Der traditionelle Maimarkt findet seit nunmehr 20 Jahren statt. Es handelt sich bei dem Maimarkt um eine überregional bekannte Veranstaltung, die Besucher aus der weiteren und näheren Umgebung anzieht. Hierbei ist insbesondere der Sonntag bei vielen Familien mit Kindern wegen der Fahrgeschäfte und des bunten, familienfreundlichen Rahmenprogrammes der ortsansässigen Vereine/Gewerbetreibenden (Tanzschule) sehr beliebt. Die Besucherzahl des Maimarktes beträgt an dem Sonntag 9.000. Hingegen ist lediglich von ca. 630 Besuchern der Verkaufsstellen zum verkaufsoffenen Sonntag auszugehen. Damit liegt die Zahl der Besucher des Maimarktes um ein vielfaches höher als die Zahl der Kunden zum verkaufsoffenen Sonntag. Ebenso deutlich ist die Betrachtung im Hinblick auf die jeweilige Fläche. So beträgt die Fläche des Maimarktes ca. 6.800 m² und die Fläche der Verkaufsstellen lediglich bei ca. 1.100 m². Auch hier wird deutlich, dass die Fläche des Maimarktes wesentlich größer ist als die Fläche der Verkaufsstellen. Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Maimarkt um das prägende und im Vordergrund stehende Ereignis an dem Sonntag handelt. Die Öffnung der Verkaufsstellen tritt hinter dem Maimarkt deutlich zurück und bildet lediglich ein Annex zum Maimarkt. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Faktoren wird deutlich, dass die öffentliche Wirkung des Maimarktes gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Zu beachten ist, dass die Ladenöffnung im Wesentlichen auf das Umfeld des Marktgeländes beschränkt wurde. Die Verkaufsstellen, für die die Sonntagsöffnung freigegeben wird, liegen innerhalb des Marktgeländes. Damit besteht ein enger räumlicher Zusammenhang des Maimarktes zu sämtlichen am Sonntag geöffneten Verkaufsstellen. Beschlussvorlage 220.18 Seite 6