Daten
Kommune
Kerpen
Größe
135 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
06.04.18, 13:17
Aktualisiert
06.04.18, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines
Ordnungswesen
Bearbeitung: Frau Titz
TOP
Drs.-Nr.: 220.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
17.04.2018
Stadtrat
24.04.2018
X
03.04.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018)
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Kolpingstadt Kerpen,
die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai.
Die Gewerkschaft ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu
beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat
beschlossen wird. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible
Sachbearbeitung
gez. Titz
Abteilungsleitung
Amtsleitung
gez. Beriere
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlicher Haltung zum Thema
Sonntagsöffnung hält ver.di jedoch fest.
Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der „Maimarkt in Sindorf“ aus deren Sicht
dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die
beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Markt sowohl in Bezug auf die
Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche prägend ist und die Öffnung der
Geschäfte nicht im Vordergrund steht.
Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art.
139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als
„Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und
der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“.
Nach Ansicht des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen, Aachen-Düren-Köln, sind im Antrag
die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllt. Dies gilt sowohl für das Verhältnis von
Besucher-und Käuferzahl wie auch für die Flächenverhältnisse. Ebenfalls sieht der
Handelsverband die Vorgaben zum räumlichen Bezug als erfüllt. Von daher steht aus der Sicht
des Verbandes einer Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags nichts im Weg
Seitens der Handwerkskammer, sowie der evangelischen Kirche lagen weder zum 19.03.2018
(Ablauf der Anhörungsfrist) noch zum 03.04.2018 Stellungnahmen vor.
Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine
vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht
absehbaren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Änderungen des Ladenöffnungsgesetztes
der verschiedenen Gerichte nicht möglich.
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
zum Maimarkt Sindorf am zweiten Sonntag im Mai (13.05.2018) vom
.
Beschlussvorlage 220.18
Seite 2
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom 30.
April 2013 (GV.NRW.S. 208) , in Kraft getreten am 18. Mai 2013, und geändert durch Artikel I des
Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom
22. März 2018, in Kraft getreten am 29.03.2018, in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom
13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S.1051 bis 1068) wird von der Kolpingstadt
Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen
vom _____________ folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Am zweiten Sonntag im Mai dürfen Verkaufsstellen im Zusammenhang mit dem Maimarkt
Sindorf, nach erfolgter Prognose (Anlage 1) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden in folgenden Bereichen, siehe beigefügte Karte (Anlage 2),
geöffnet sein:
-
Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße
Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße
§2
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 und § 2 dieser Verordnung können
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlussvorlage 220.18
Seite 3
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der
Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen,
Kolpingstadt Kerpen
als örtliche Ordnungsbehörde
Dieter Spürck
Bürgermeister
Anlage 1
Beschlussvorlage 220.18
Seite 4
Prognose von Marktveranstaltungen
Maimarkt Sindorf
Angaben zum Maimarkt Sindorf
Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung:
Der Maimarkt findet seit ca. 20 Jahren einmal jährlich am Wochenende des zweiten Sonntages im
Mai (Samstag und Sonntag) statt.
Ort der Veranstaltung:
Der Maimarkt findet im Zentrum des Stadtteils Sindorf statt.
Dort in den Bereichen:
- Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße
- Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße
Der Maimarkt hat eine Größe von ca. 800 lfm. Marktständen mit einer Fläche von ca. 6.800 m².
An dem Maimarkt nehmen ca. 90 Aussteller teil.
Voraussichtliche Besucherzahl:
Der Maimarkt wird von rund 14.000 Besuchern frequentiert. Davon besuchen voraussichtlich
9.000 Personen den Maimarkt am Sonntag. Diese Angaben basieren auf Zahlen der IWG Sindorf
e. V.
Personenkreis:
Es werden einschränkungslos alle Besucher zugelassen.
Angaben zum verkaufsoffenen Sonntag
Ort der Veranstaltung:
Der verkaufsoffene Sonntag wird auf folgende Abschnitte begrenzt:
-
Kerpener Straße, von der Straße „Zum Breitmaar“ bis Thaliastraße
Fuchsiusstraße, von Kerpener Straße bis Herrenstraße
Die Einzelhandelsfläche beträgt ca. 2.946 m² im und angrenzend am Marktgebiet. In dieser
Verkaufsfläche sind jedoch auch Flächen enthalten, die nicht geöffnet werden, durch Leerstand
nicht genutzt werden oder unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag aufgrund der Regelung des
Ladenöffnungsgesetzes NW geöffnet sein dürfen (Kiosk, Gaststätten, Bäckereien etc.) Im
Marktgelände befinden sich 12 Verkaufsstellen, die von einem verkaufsoffenen Sonntag im Sinne
des § 4 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz profitieren würden. Nach Abfrage werden an einem
verkaufsoffenen Sonntag zum Maimarkt neun Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von ca.
1.100 m² teilnehmen.
Voraussichtliche Kundenzahl:
Die Kundenanzahl belief sich auf ca. 630 Besucher, die am letzten verkaufsoffenen Sonntag im
Zusammenhang zum Maimarkt im Jahr 2016 die Verkaufsstellen aufgesucht haben. Diese Anzahl
wurde bei jedem Einzelnen der 12 Gewerbetreibenden abgefragt, der in dem Bereich liegt, der für
einen verkaufsoffenen Sonntag freigegeben werden soll. Nach Abfrage wird es neun offene
Verkaufsstellen zum Sonntag des Maimarktes geben. Von diesen Verkaufsstellen konnten drei
Angaben zu den Kundenströmen im Zusammenhang zum Maimarkt des letzten Jahres
vornehmen. Vier der Verkaufsstellen hatten zum Zeitpunkt des letzten verkaufsoffenen Sonntages
zum Maimarkt noch nicht ihren Betrieb aufgenommen. Zwei Verkaufsstellen machten keine
Angaben zur Kundenzahl. Um auch die Besucherströme der sechs zuletzt genannten
Beschlussvorlage 220.18
Seite 5
Verkaufsstellen würdigen zu können, wurde die Kundenzahl von 210 auf 630 hochgerechnet.
Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Verkaufsfläche und des Warenangebotes eher davon
auszugehen ist, dass diese sechs Verkaufsstellen weniger Besucher anziehen.
Besonderheiten der Veranstaltung:
Maimarkt, mit Präsentation der Gewerbetreibenden vor Ort und Jahrmarkt.
Ergebnis
Im Wege einer Prognose wurde das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der Öffnung der
Verkaufsstellen und des Marktes festgestellt, da die Ladenöffnung in unmittelbarer räumlicher
Nähe zum Maimarkt sowie am selben Tag erfolgt.
Der traditionelle Maimarkt findet seit nunmehr 20 Jahren statt. Es handelt sich bei dem Maimarkt
um eine überregional bekannte Veranstaltung, die Besucher aus der weiteren und näheren
Umgebung anzieht. Hierbei ist insbesondere der Sonntag bei vielen Familien mit Kindern wegen
der Fahrgeschäfte und des bunten, familienfreundlichen Rahmenprogrammes der ortsansässigen
Vereine/Gewerbetreibenden (Tanzschule) sehr beliebt. Die Besucherzahl des Maimarktes beträgt
an dem Sonntag 9.000. Hingegen ist lediglich von ca. 630 Besuchern der Verkaufsstellen zum
verkaufsoffenen Sonntag auszugehen. Damit liegt die Zahl der Besucher des Maimarktes um ein
vielfaches höher als die Zahl der Kunden zum verkaufsoffenen Sonntag. Ebenso deutlich ist die
Betrachtung im Hinblick auf die jeweilige Fläche. So beträgt die Fläche des Maimarktes ca. 6.800
m² und die Fläche der Verkaufsstellen lediglich bei ca. 1.100 m². Auch hier wird deutlich, dass die
Fläche des Maimarktes wesentlich größer ist als die Fläche der Verkaufsstellen. Es bleibt
festzuhalten, dass es sich bei dem Maimarkt um das prägende und im Vordergrund stehende
Ereignis an dem Sonntag handelt. Die Öffnung der Verkaufsstellen tritt hinter dem Maimarkt
deutlich zurück und bildet lediglich ein Annex zum Maimarkt. Aus der Gegenüberstellung der
einzelnen Faktoren wird deutlich, dass die öffentliche Wirkung des Maimarktes gegenüber der
typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Zu beachten ist,
dass die Ladenöffnung im Wesentlichen auf das Umfeld des Marktgeländes beschränkt wurde.
Die Verkaufsstellen, für die die Sonntagsöffnung freigegeben wird, liegen innerhalb des
Marktgeländes. Damit besteht ein enger räumlicher Zusammenhang des Maimarktes zu
sämtlichen am Sonntag geöffneten Verkaufsstellen.
Beschlussvorlage 220.18
Seite 6