Daten
Kommune
Kerpen
Größe
500 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
05.04.18, 16:14
Aktualisiert
05.04.18, 16:14
Stichworte
Inhalt der Datei
NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANENTWICKLUNG FÜR
DEN BEREICH HÜTTENSTRAßE IN KERPEN-SINDORF
Für den gemäß Anlage dargestellten Bereich sollen zwei Bebauungspläne
entwickelt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Die zu entwickelnde Fläche wird im Süden von der Bahntrasse, im Westen
von der K 39n und im Norden vom Rauschgraben begrenzt. Der Hauptbereich wird im Osten von der südlichen Verlängerung der Straße ,Zum Vogelrutherfeld` begrenzt. Östlich dieses Hauptbereiches werden die Flurstücke 716 und 722-725 in den Geltungsbereich einbezogen.
Die Fläche wird in West-Ost-Richtung von der Hüttenstraße geteilt und hat
insgesamt eine Größe von ca. 22.7 ha. Der nördliche Bereich besteht heute
aus Teilbereichen der Bebauungspläne S 119 A und S I 301.
Der südöstliche Teilbereich wird heute von SAINT-GOBAIN vorrangig als
Lager- und Kommissionierfläche genutzt. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich zwei große Betriebshallen der Firma Gürkan Büromöbel und der Firma Deventer (Logistikbetrieb für Trockenlagerungen).
Gemäß dem heutigen Stand der Planung sollen die Flächen im westlichen
Plangebietsbereich als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Im östlich angrenzenden Bereich des Bebauungsplans S I 301 wurde bereits eine Grünfläche mit Jugendzentrum normiert. Im daran anschließenden Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 2 ist im westlichen Teilbereich bis zur Straße ,Im
Vogelrutherfeld` ein Mischgebiet, im östlichen Teilbereich ein Allgemeines
Wohngebiet geplant.
Mit der Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes an diesem Standort
soll zum einen die hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen innerhalb der
Stadt Kerpen befriedigt werden. Zum anderen soll dem landesplanerischen
Ziel der Innenentwicklung entsprochen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Bahnhaltepunkt
Sindorf entwickelt werden soll. Somit sind die östlichen Flächen des Plangebietes für eine Wohnflächenentwicklung prädestiniert, weil sie zukünftig
in unmittelbarer Nähe zu diesem Haltepunkt liegen.
Im Rahmen der anstehenden Bauleitplanverfahren sind insbesondere
schallimmissionsschutztechnische Belange zu berücksichtigen. Hierbei
sind zum einen die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen
durch die umliegenden Straßenzüge und die Schienenstrecke südlich des
Plangebietes zu ermitteln. Darüber hinaus sollen die zukünftigen gewerblichen Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete planungsrechtlich geregelt
werden. Dabei sieht der aktuelle Bebauungsplanentwurf die Einstufung des
westlichen Bereiches als Gewerbegebiet und eines Teilbereiches südöstlich der Hüttenstraße als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung vor.
Zur Vermeidung von zukünftigen schalltechnischen Konflikten zwischen
dem Gewerbegebiet und den vorhandenen und geplanten schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Auswirkungen aufgrund der schallemittierenden Nutzungen im Plangebiet zu begrenzen. Das geeignete Instrument zur
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RaumPlan Aachen
Sicherstellung der angestrebten Schutzziele stellt eine Geräuschkontingentierung der Gewerbegebietsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 dar. Im Zuge der Geräuschkontingentierung wird die maximal
zulässige Schallabstrahlung der Bebauungsplanflächen ermittelt und durch
die Festsetzung von Schallemissionskontingenten umgesetzt.
Ziel der Geräuschkontingentierung ist es, zu gewährleisten, dass durch die
Summe der zukünftig im Bebauungsplangebiet vorhandenen Nutzungen
und der damit einhergehenden Geräuschemissionen an den schutzbedürftigen Bereichen im Umfeld keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche hervorgerufen werden. Gleichzeitig soll für die unterschiedlichen Nutzungszonen innerhalb des Bebauungsplangebietes eine möglichst
wenig einschränkende Betriebstätigkeit sichergestellt werden.
Um die Ergebnisse des Schallgutachtens planungsrechtlich umsetzen zu
können, sind die bestehenden Bebauungspläne entsprechend zu ändern.
Ohne Änderung der bestehenden Bebauungspläne wäre aufgrund der
schalltechnischen Auswirkungen die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes im östlichen Teil des Plangebietes ausgeschlossen.
7. Februar 2018
Dipl. Ing. U. Schnuis
Büro RaumPlan Aachen
Anlage: Abgrenzung des Geltungsbereichs