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Beschlussvorlage (Anlage 2: Projektbeschreibung)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
500 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
05.04.18, 16:14
Aktualisiert
05.04.18, 16:14
Beschlussvorlage (Anlage 2: Projektbeschreibung) Beschlussvorlage (Anlage 2: Projektbeschreibung)

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Inhalt der Datei

NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANENTWICKLUNG FÜR DEN BEREICH HÜTTENSTRAßE IN KERPEN-SINDORF Für den gemäß Anlage dargestellten Bereich sollen zwei Bebauungspläne entwickelt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die zu entwickelnde Fläche wird im Süden von der Bahntrasse, im Westen von der K 39n und im Norden vom Rauschgraben begrenzt. Der Hauptbereich wird im Osten von der südlichen Verlängerung der Straße ,Zum Vogelrutherfeld` begrenzt. Östlich dieses Hauptbereiches werden die Flurstücke 716 und 722-725 in den Geltungsbereich einbezogen. Die Fläche wird in West-Ost-Richtung von der Hüttenstraße geteilt und hat insgesamt eine Größe von ca. 22.7 ha. Der nördliche Bereich besteht heute aus Teilbereichen der Bebauungspläne S 119 A und S I 301. Der südöstliche Teilbereich wird heute von SAINT-GOBAIN vorrangig als Lager- und Kommissionierfläche genutzt. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich zwei große Betriebshallen der Firma Gürkan Büromöbel und der Firma Deventer (Logistikbetrieb für Trockenlagerungen). Gemäß dem heutigen Stand der Planung sollen die Flächen im westlichen Plangebietsbereich als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Im östlich angrenzenden Bereich des Bebauungsplans S I 301 wurde bereits eine Grünfläche mit Jugendzentrum normiert. Im daran anschließenden Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2 ist im westlichen Teilbereich bis zur Straße ,Im Vogelrutherfeld` ein Mischgebiet, im östlichen Teilbereich ein Allgemeines Wohngebiet geplant. Mit der Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes an diesem Standort soll zum einen die hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen innerhalb der Stadt Kerpen befriedigt werden. Zum anderen soll dem landesplanerischen Ziel der Innenentwicklung entsprochen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Bahnhaltepunkt Sindorf entwickelt werden soll. Somit sind die östlichen Flächen des Plangebietes für eine Wohnflächenentwicklung prädestiniert, weil sie zukünftig in unmittelbarer Nähe zu diesem Haltepunkt liegen. Im Rahmen der anstehenden Bauleitplanverfahren sind insbesondere schallimmissionsschutztechnische Belange zu berücksichtigen. Hierbei sind zum einen die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch die umliegenden Straßenzüge und die Schienenstrecke südlich des Plangebietes zu ermitteln. Darüber hinaus sollen die zukünftigen gewerblichen Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete planungsrechtlich geregelt werden. Dabei sieht der aktuelle Bebauungsplanentwurf die Einstufung des westlichen Bereiches als Gewerbegebiet und eines Teilbereiches südöstlich der Hüttenstraße als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß Baunutzungsverordnung vor. Zur Vermeidung von zukünftigen schalltechnischen Konflikten zwischen dem Gewerbegebiet und den vorhandenen und geplanten schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft sind im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die schalltechnischen Auswirkungen aufgrund der schallemittierenden Nutzungen im Plangebiet zu begrenzen. Das geeignete Instrument zur Seite 2 RaumPlan Aachen Sicherstellung der angestrebten Schutzziele stellt eine Geräuschkontingentierung der Gewerbegebietsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 dar. Im Zuge der Geräuschkontingentierung wird die maximal zulässige Schallabstrahlung der Bebauungsplanflächen ermittelt und durch die Festsetzung von Schallemissionskontingenten umgesetzt. Ziel der Geräuschkontingentierung ist es, zu gewährleisten, dass durch die Summe der zukünftig im Bebauungsplangebiet vorhandenen Nutzungen und der damit einhergehenden Geräuschemissionen an den schutzbedürftigen Bereichen im Umfeld keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden. Gleichzeitig soll für die unterschiedlichen Nutzungszonen innerhalb des Bebauungsplangebietes eine möglichst wenig einschränkende Betriebstätigkeit sichergestellt werden. Um die Ergebnisse des Schallgutachtens planungsrechtlich umsetzen zu können, sind die bestehenden Bebauungspläne entsprechend zu ändern. Ohne Änderung der bestehenden Bebauungspläne wäre aufgrund der schalltechnischen Auswirkungen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im östlichen Teil des Plangebietes ausgeschlossen. 7. Februar 2018 Dipl. Ing. U. Schnuis Büro RaumPlan Aachen Anlage: Abgrenzung des Geltungsbereichs