Daten
Kommune
Bedburg
Größe
110 kB
Datum
24.04.2018
Erstellt
11.04.18, 17:10
Aktualisiert
26.06.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-6/2018
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
24.04.2018
Betreff:
Darstellung des Bereichs Wohnungswesen
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
Entwicklung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Stadtgebiet Bedburg
Der Bestand an öffentlich geförderten Mietwohnungen nimmt seit dem Jahr 2002 stetig ab. Damals wurde das letzte öffentlich geförderte Mietobjekt auf dem Gebiet der Stadt Bedburg bezugsfertig. Waren im Jahr 2008 noch 763 öffentlich geförderte Wohnungen im Mietwohnungsbestand
so wird nach derzeitiger Sachlage die Zahl auf 207 Wohnungen im Jahr 2027 sinken.
Entwicklung des öffentlich geförderten
Wohnungsbestand
2008
2018
2027
763
385
207 (fiktiv)
Wohnungen
Wohnungen
Wohnungen
Die Wohnungsbindung für den einkommensschwachen Personenkreis fällt durch Eigentümerwechsel und der damit oft verbundenen vorzeitigen Rückzahlung von Fördermittel weg. Beispielhaft ist hier der Wohnungsbestand der GWV an ca. 370 Bergarbeiterwohnungen im Ortsteil Kaster
zu nennen.
Nach Kauf der Wohnungen durch die Deutsche Annington endete die Wohnungs- und Mietpreisbindung im Jahre 2009. Ein großer Teil dieser Wohnungen wurde umfassend modernisiert. Der
qm-Preis beträgt derzeit 6,50 € und liegt für den einkommensschwachen Personenkreis im oberen
Bereich des Mietspiegels der Stadt Bedburg.
Die Ende der 90er Jahre aufgelegten Förderprogramme für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau sahen eine Mietpreisbindung von 4,10 € pro qm vor. Eine Erhöhung war danach nur
noch im Rahmen der Veränderung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen möglich.
Dieser Mietpreis ist für viele Vermieter nicht mehr attraktiv, da sie auf dem freien Wohnungsmarkt
eine höhere Rendite erzielen können. Aus diesem Grund sind in den letzten Jahren viele Fördermittel vorzeitig zurückgezahlt worden. Die Wohnungsbindung endet in diesen Fällen nach 10 Jahren bzw. dann, wenn die eigentliche Wohnungsbindung ohne Rückzahlung geendet hätte.
Nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 2018 beträgt die Bewilligungsmiete bei einem
Neubau derzeit in der Einkommensgruppe A 5,55 € und in der Einkommensgruppe B 6,30 € je
Quadratmeter Wohnfläche (Mietniveau M 3). Während der Dauer der Mietbindung darf die Miete
im Rahmen des BGB für jedes Jahr nach Fertigstellung um 1,5 Prozent bezogen auf die Bewilligungsmiete erhöht werden.
In der Förderzusage wird eine Belegungsbindung festgelegt, d.h. die Stadt Bedburg kann bei freiwerdenden Wohnungen einen Wohnungssuchenden zur Vermietung vorschlagen. Die Dauer der
Belegungsbindung beträgt einheitlich für alle geförderten Wohnungen wahlweise 20 oder 25 Jahre.
Derzeit hat die Stadt Bedburg keine Belegungsrechte an öffentlichen Wohnungen, da die Belegungsbindung bei den vorhandenen Wohnungen beendet ist. Dies bedeutet auch, dass Wohnungseigentümer nicht verpflichtet sind, freiwerdende öffentlich geförderte Wohnungen dem
Wohnungsamt mitzuteilen.
Bewilligungsbehörde für Mittel aus dem Wohnungsbauförderungsprogramm ist der Rhein-ErftKreis. Die jährlichen Mittelzuteilungen des Landes NRW werden von dort entsprechend den vorliegenden Anträgen verteilt. Die budgetierte Mittelzuweisung reicht in der Regel nicht aus, um alle
Anfragen zu befriedigen. Hier konkurrieren die Bauvorhaben in den einzelnen Städten des RheinErft-Kreises, wobei Städte im „Speckgürtel von Köln“ im Vorteil sind. Die Stadt Bedburg wurde in
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den vergangenen Jahren bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt, weil es an Investoren für den
geförderten Mietwohnungsbau fehlte.
Die Beratung für Investoren zwecks Generierung von Mittel aus dem Wohnungsbauförderungsprogramm erfolgt ausschließlich beim Wohnungsamt des Rhein-Erft-Kreises.
Die Statistik der Wohnungssuchenden weist einen erhöhten Wohnungsbedarf an öffentlich geförderten Wohnungen in der Größe bis 50 qm in der Einkommensgruppe A (Single-Haushalte) auf.
Barrierefreie Wohnungen für Schwerbehinderte und Rollstuhlfahrer sind im Stadtgebiet kaum vorhanden. Die Wohnraumförderungsbestimmungen der 90er Jahre sahen eine barrierefreie Bauweise noch nicht vor.
In Bedburg besteht auch aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen ein erhöhter Wohnraumbedarf. Anerkannte Flüchtlinge sind aufgrund der Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a Aufenthaltsgesetz
auf eine Wohnungssuche im Stadtgebiet Bedburg beschränkt. Ohne Hilfe von ehrenamtlichen
Helfern hat dieser Personenkreis kaum Chancen eine Wohnung zu finden.
In den Übergangsunterkünften befinden sich ca. 80 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt wurde und die als obdachlose Personen eingewiesen sind.
Obdachlosigkeit im Stadtgebiet Bedburg
Bis Dezember 2017 wurde das Objekt Kurt-Schumacher-Straße 1 als Obdachlosenunterkunft genutzt.
Das Haus wurde in den 70-Jahren in Schlichtbauweise mit 12 Wohnungen als Obdachlosenunterkunft errichtet. Durchschnittlich waren dort 12 Personen untergebracht. Aufgrund des dort lebenden Klientels kam es immer wieder zu Vandalismusschäden und Beschwerden aus der Nachbarschaft. Obdachlosen Familien mit Kindern konnte ein Aufenthalt im Objekt Kurt-SchumacherStraße 1 zuletzt nicht mehr zugemutet werden.
Da die hygienischen Zustände dieser Unterkunft eine weitere Nutzung nicht zuließen, wurde das
Gebäude im Dezember 2017 geräumt und die dort eingewiesenen Personen in das nunmehr als
Obdachlosenunterkunft genutzte Objekt Pannengasse 34 umverteilt.
Derzeit sind 11 Personen untergebracht. Alle dort eingewiesenen Personen haben die sanitären
Anlagen und Küche gemeinsam zu nutzen.
Eine Unterbringung von obdachlosen Familien oder Alleinerziehenden mit Kindern ist in der Pannengasse 34 nicht möglich. Sofern diese Fälle aufgetreten sind, wurden diese Personen in der
Vergangenheit im Objekt Gommershovener Weg 20b untergebracht.
Im Rahmen der Unterbringung der Flüchtlinge wurden mehrere Wohnungen im Stadtgebiet angemietet. Da diese zwischenzeitlich nicht mehr in Gänze für die Unterbringung von Flüchtlingen
notwendig sind, wurde beispielsweise eine Wohnung einer Großfamilie als Obdachlosenwohnung
zugewiesen. Für Notfälle wegen Wohnungsbrand oder ähnlichem stehen zwei weitere angemietete Wohnungen zur Verfügung.
Durchschnittlich sprechen monatlich 3 Personen vor und erklären, dass sie von Obdachlosigkeit
bedroht sind oder bereits eingetreten ist. Nach Bekanntwerden der Unterbringungsoption ziehen
diese aber oftmals einen Aufenthalt bei Bekannten oder Freunde vor. In vielen dieser Fälle benötigen die Personen lediglich eine Meldeadresse.
Neben den persönlichen Vorsprachen teilen die Gerichtsvollzieher den Wohnungsämter regelmäßig vollstreckbare Wohnungsräumungen mit. Wenngleich der größte Teil vor der Räumung anderen Wohnraum findet, ist die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft die letzte Option. Diese ist grundsätzlich seitens der Ordnungsbehörde sicherzustellen.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Hamacher
----------------------------------Claßen
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiterin
Bürgermeister
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