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Kommune
Bedburg
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Anlage zu WP9-9/2018
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
Präambel
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Verhaltenspflicht
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Werbung, Wildes Plakatieren
Tiere
Verunreinigungsverbot
Abfallbehälter/Sammelbehälter
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
Kinderspielplätze/Schulhöfe
Hausnummern
Öffentliche Hinweisschilder
Freihalten von Straßeneinläufen
Futtermieten
Schutz der Straßen
Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit
Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
Brauchtumsfeuer
Erlaubnisse, Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NW. S. 1115), des § 5 der
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - Gaststättenverordnung - vom
28.01.1997 (GV.NW S. 17/SGV NW 7103) wird von der Stadt Bedburg als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Bedburg vom 27.03.2001
für das Gebiet der Stadt Bedburg folgende Verordnung erlassen:
*) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
2. Änderungssatzung vom
3. Änderungssatzung vom
4. Änderungssatzung vom
5. Änderungssatzung vom
19.03.2003
01.04.2003
14.10.2003
24.05.2005
30.05.2006
6. Änderungssatzung vom 13.11.2007
7. Änderungssatzung vom 27.03.2013
8. Änderungssatzung vom 19.12.2017
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege,
Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und
Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2)Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur
Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe,
Schulhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Bücherschränke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen,
Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler
und
unter
Denkmalschutz
stehende
Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-,
Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und
Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht
vereitelt oder beschränkt werden. Bettelei ist im gesamten Stadtgebiet verboten.
(2)Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen
Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im
Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen.
Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1)Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur
ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende
Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2)Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus
dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische,
Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder
und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder
anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen zu Grillen
5. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen,
Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
6. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie
Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und
Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie
Sperrvorrichtungen zu überwinden;
8. Hydranten, Straßenrinnen und Einflußöffnungen oder Straßenkanäle zu
verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
9. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO
bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und
Friedhöfen im Einzugsgebiet von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die
Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die
aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
10.am Kasterer See sowie am Peringsmaar zu Grillen oder offenes Feuer zu
entzünden.
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1)Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen,
Haltestellen und Wartehäuschen Strom- und Ampelschaltkästen, Signalanlagen,
Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und
Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten
Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den
Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und
sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften,
Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges
Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch
überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2)Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und
Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in
sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(3)Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bedburg genehmigte Nutzungen, für von
der Stadt Bedburg konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich
genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren
Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§5
Tiere
(1)Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34
Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. § 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne)
und
in
Anlagen
sind
Hunde
an
der
Leine
zu
führen.
Hundeführerinnen/Hundeführer sind verpflichtet, geeignete Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge mit sich zu führen, um Hinterlassenschaften
vollständig aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen zu können. Bei Kontrollen
durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei ist das Mitführen solcher Behältnisse
nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.
(2)Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde,
mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich
und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig
Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(3)Wildlebende oder verwilderte Katzen, Tauben, Wasservögel und Fische, dürfen
nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. Das Futter für andere Tiere ist so
auszulegen, dass es von verwilderten oder wildlebenden Tieren nicht erreicht
werden kann.
§6
Verunreinigungsverbot
(1)Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig
ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von
scharfkantigen,
spitzen,
gleitfähigen
und
anderweitig
gefährlichen
Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von
Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung
in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften
ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei
denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht
erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen
Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das
Grundwasser gelangen können, sind verboten.
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen
flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder
in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren,
säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall
oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen
Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort
Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen
Behältnissen verfüllt worden ist.
(2)Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in
Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen
lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten,
Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die
Rückstände einzusammeln.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen
nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar
ist.
§7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1)Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in
Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt
sind.
(2)Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in
Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3)Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben
Recyclingcontainern ist verboten.
(4)Die gefüllten Abfallbehälter sowie gebündelte Grünabfälle und Sperrgut dürfen
frühestens am Abend des letzten Werktages vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung
der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die
Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive,
feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die
Grün- oder Sperrgutabfuhr bereitgestellten Abfälle sind so zu bündeln bzw. zu
verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der
Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Grün- oder Sperrgutabfuhr
mitgenommene Abfälle müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch
der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(5)Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle,
Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu
beseitigen.
(6)Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigung nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§8
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1)Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen
oder auf sonstiger öffentlicher Fläche ist verboten.
(2)Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen
Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§9
Kinderspielplätze/Schulhöfe
(1)Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit
nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2)Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren von Inlineskatern,
sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei
denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3)Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der
Dunkelheit erlaubt.
(4)Auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(5)Auf den Freiflächen von Schulen und auf Kinderspielplätzen sind der Verzehr von
alkoholischen Getränken sowie das Mitführen von Glasbehältnissen verboten.
§ 10
Hausnummern
(1)Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit
der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer
muss in Ziffern dargestellt von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten
bleiben.
(2)Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der
zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an
der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein
Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die
Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem
Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
(3)Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer
Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so
durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
(1)Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte,
Nießbraucher und Besitzer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften oder
sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für
Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen,
Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen
oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich
ist. Der Betroffene ist vorher zu benachrichtigen.
(2)Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen
Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12
Freihalten von Straßeneinläufen
Straßeneinläufe (Sinkkästen) sind von einschwemmendem Sand, Zement, Kalk, Kies
und ähnlichen Baustoffen freizuhalten.
§ 13
Futtermieten
Futtermieten dürfen nur in einem Abstand von mindestens 100 m zu
Wohngrundstücken und 5 m zu Verkehrsflächen angelegt werden. Dabei darf
Silagewasser nicht konzentriert ins Erdreich gelangen.
Zur Vermeidung des konzentrierten Abflusses von Silagewasser in das Erdreich sind
nicht auf festem Untergrund angelegte Futtermieten mit Folien zu unterlegen. Die
entstehende Flüssigkeit ist in einem Graben aufzufangen, regelmäßig abzusaugen
und großflächig auf Ackerflächen aufzubringen.
§ 14
Schutz der Straßen
(1)Das Wenden von Pflügen, Gespannen und Traktoren auf Straßen und befestigten
Wirtschaftswegen bei der Ausführung von Feldarbeiten ist nicht erlaubt.
(2)Auf Äckern ist entlang der Straßen und Wirtschaftswege ein genügend breiter
Vorkopf anzulegen. Das Überackern und Abpflügen von Rasenkanten,
Böschungen, Gräben und Banketten ist verboten.
(3)Es ist untersagt, den natürlichen Ablauf des Wassers von Straßen und Wegen,
die nicht mit Gräben oder Straßenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der
angrenzenden Grundstücke zu verhindern.
§ 15
Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit
(1)Die allgemeine Sperrzeit wird an folgenden Tagen aufgehoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Silvester (Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar)
Weiberfastnacht (Nacht von Donnerstag auf Freitag)
Karnevalssamstag (Nacht von Samstag auf Sonntag)
Karnevalssonntag (Nacht von Sonntag auf Montag)
Rosenmontag (Nacht von Montag auf Dienstag)
Mainacht (Nacht vom 30. April zum 1. Mai)
(2)Die Sperrzeit beginnt an den Kirmes- und Schützenfesttagen um 2.00 Uhr in den
Nächten von Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Montag und Montag auf
Dienstag.
(3)Diese Regelung gilt nur für diejenigen Stadtteile, in denen die betreffenden Feste
nach Absatz 2 jeweils stattfinden. Das Verzeichnis der Kirmessen und
Schützenfeste liegt beim Fachbereich II zur Einsichtnahme aus.
§ 16
Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu
stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG folgende
Ausnahmen zugelassen:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 2 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 2 Uhr;
3. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und
-montag bis 2 Uhr;
4. für die im jährlichen Marktverzeichnis festgelegten Schützenfeste und
Kirmessen bis 2 Uhr;
5. für das Altstadtfest in Alt-Kaster, die Karibische Nacht auf dem
Schlossparkplatz, das Lampionfest auf dem Schlossparkplatz, das Tennenfest
auf der Erkelenzer Straße im Stadtteil Millendorf sowie die Bedburger
Musikmeile bis 2 Uhr.
6. der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe
dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im
Bereich von Außengastronomien nur bis 22.00 Uhr erlaubt.
(3)Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Die
örtliche Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Erlaubniserteilung für die o. g.
Veranstaltungen den Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und
Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche
Geräte) außerhalb fester Baulichkeiten hinsichtlich der erlaubten Uhrzeit
einschränken.
§ 17
Brauchtumsfeuer
1) Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist,
pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer
dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der
Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein
Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und
das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich
ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer
2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers soll mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen
erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das
Brauchtumsfeuer durchführen möchten,
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer
beaufsichtigt(en),
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen
Verkehrsanlagen
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für
Notruf).
3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und
Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen
von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten,
Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere
Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen
weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die
Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit
Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem
Verbrennen geschützt werden.
4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre
alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst
dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei
starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden
starken Wind unverzüglich zu löschen.
5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Genehmigung mit weiteren Auflagen und
Bedingungen
insbesondere
hinsichtlich
der
Abstandsflächen
zu
Verkehrsflächen und Gebäuden - versehen.
§ 18
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die
Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der
Verordnung;
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der
Verordnung;
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5
der Verordnung;
5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens oder Liegenlassens von Müll
gem. § 7 der Verordnung;
7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gem. §
8 der Verordnung;
8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen und Schulhöfen
gem. § 9 der Verordnung;
9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;
10.die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung verletzt;
11.das Verbot Straßeneinläufe gem. § 12 freizuhalten;
12.die Vorschriften über die Anlage von Futtermieten gem. § 13;
13.die Verbote gem. § 14 hinsichtlich zum Schutz der Straßen verletzt.
(2)Ordnungswidrig gem. § 28 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 2 Nr. 4 des
Gaststättengesetzes
handelt,
wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig
der
Ausnahmeregelung des § 15 der Verordnung zuwiderhandelt.
(3)Ordnungswidrig gem. § 17 des Landesimmissionsschutzgesetzes handelt, wer
den Ausnahmeregelungen der § 16 und 17 der Verordnung zuwiderhandelt.
(4)Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße
nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom
24. Mai 1968 in der Fassung vom 07.07.1986 (BGBl. I. S. 977) geahndet werden,
soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldstrafen
bedroht sind.
(5) Geringfügige Verstöße gegen die in Anlage 1 (Verwarnungsgeldkatalog)
aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich mit den dort angegebenen
Verwarnungsgeldbeträgen zu ahnden.
§ 20
Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
(1)Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage Ihrer Verkündung in Kraft und
verliert am 31.03.2021 ihre Gültigkeit.
(2)Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Bedburg vom 08.03.1976 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister
der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden.
50181 Bedburg, den --.--.----
Solbach
Bürgermeister
Anlage 1
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom
27.03.2001
Verwarnungsgeldkatalog
zu § 19 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg
Schutz der Verkehrsflächen und der Anlagen
Verstoß
Rechtsgrundlage
Betrag in EURO
Nicht zweckbestimmte Nutzung der § 3 Abs. 1 und 2 OBehVO
15,Anlagen und Verkehrsflächen wie
aufgeführt
Halten oder Führen von Hunden
Unangeleinte Hunde auf
Verkehrsflächen innerhalb der
geschlossenen Ortslage und in
Anlagen
Unangeleinte Hunde in öffentlichen
Gebäuden
Erstmaliges Mitführen von Hunden auf
Kinderspielplätzen und Schulhöfen
Verunreinigungen durch Hundekot
mit Beseitigung
Verunreinigungen durch Hundekot
ohne Beseitigung
Verunreinigungen durch Hundekot mit
besonderer Uneinsichtigkeit
Fehlen geeigneter Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge
§ 5 Abs. 1 OBehVO
35,-
§ 5 Abs. 1 OBehVO
15,-
§ 9 Abs. 4 OBehVO
45,-
§ 5 Abs. 2 OBehVO
40,-
§ 5 Abs. 2 OBehVO
60,-
§ 5 Abs. 2 OBehVO
45,- bis 300,-
§ 5 Abs. 1 OBehVO
15,-
Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen
Wegwerfen oder Zurücklassen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 OBehVO
Unrat, Lebensmittelresten etc. (u.a.
Kaugummis, Obstreste, Zigaretten)
Urinieren in der Öffentlichkeit
§ 6 OBehVO
25,-
Wegwerfen von Papier,
§ 6 Abs.1 Nr. 1 OBehVO
Konservendosen, Plastikflaschen oder
sonstigen Verpackungsmaterialen
Wegwerfen von Glas und gefährlichen § 6 Abs. 1 Nr. 1 OBehVO
Gegenständen (scharfkantig, spitz...)
Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen § 6 Abs. 1 Nr. 3 OBehVO
45,-
25,-
4525,-
und anderen Gegenständen
Reinigungsmitteln
Verzehr von Alkohol auf
Freiflächen
von
Schulen
Spielplätzen sowie das Mitführen
Glasbehältnissen
mit
den § 9 Abs. 5 OBehVO
und
von
45,-
Abfallbehälter/Sammelbehälter
Verstoß
Hausoder
Gewerbeabfälle
in
Abfallbehälter die in Verkehrsflächen
und Anlagen aufgestellt sind
Abstellen von Dosen, Glas, Papier,
Sperrmüll oder dergleichen neben
Recyclingcontainern
Abfallbehälter, gebündelte Grünabfälle
und Sperrgut nicht nach vorgegebener
Zeitangabe zur Entleerung
bereitgestellt werden; wenn durch die
Bereitsstellung eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung
besteht;
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 1 OBehVO
Betrag in EURO
35,-
§ 7 Abs. 3 OBehVO
35,-
§ 7 Abs. 4 OBehVO
35,- bis 150,-
Hausnummern
Fehlende oder von der Straße aus § 10 Abs. 1 OBehVO
nicht lesbare Hausnummer
25,-