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Beschlussvorlage (Anlage Ordbehördliche Verordnung (WP9-9/2018))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
884 kB
Erstellt
11.04.18, 17:10
Aktualisiert
11.04.18, 17:10

Inhalt der Datei

Anlage zu WP9-9/2018 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 Präambel §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Begriffsbestimmungen Allgemeine Verhaltenspflicht Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen Werbung, Wildes Plakatieren Tiere Verunreinigungsverbot Abfallbehälter/Sammelbehälter Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen Kinderspielplätze/Schulhöfe Hausnummern Öffentliche Hinweisschilder Freihalten von Straßeneinläufen Futtermieten Schutz der Straßen Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit Brauchtumsfeuer Erlaubnisse, Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NW. S. 1115), des § 5 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - Gaststättenverordnung - vom 28.01.1997 (GV.NW S. 17/SGV NW 7103) wird von der Stadt Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 für das Gebiet der Stadt Bedburg folgende Verordnung erlassen: *) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 2. Änderungssatzung vom 3. Änderungssatzung vom 4. Änderungssatzung vom 5. Änderungssatzung vom 19.03.2003 01.04.2003 14.10.2003 24.05.2005 30.05.2006 6. Änderungssatzung vom 13.11.2007 7. Änderungssatzung vom 27.03.2013 8. Änderungssatzung vom 19.12.2017 §1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. (2)Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe, Schulhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 2. Ruhebänke, Bücherschränke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. §2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. Bettelei ist im gesamten Stadtgebiet verboten. (2)Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. §3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1)Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2)Es ist insbesondere untersagt 1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern; 2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen zu übernachten; 4. in den Anlagen zu Grillen 5. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern; 6. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden; 7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; 8. Hydranten, Straßenrinnen und Einflußöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen; 9. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsgebiet von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt. 10.am Kasterer See sowie am Peringsmaar zu Grillen oder offenes Feuer zu entzünden. §4 Werbung, Wildes Plakatieren (1)Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen Strom- und Ampelschaltkästen, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. (2)Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten. (3)Das Verbot gilt nicht für von der Stadt Bedburg genehmigte Nutzungen, für von der Stadt Bedburg konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken. §5 Tiere (1)Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34 Baugesetzbuch sowie in Gebieten gem. § 30 Baugesetzbuch (Bebauungspläne) und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Hundeführerinnen/Hundeführer sind verpflichtet, geeignete Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge mit sich zu führen, um Hinterlassenschaften vollständig aufnehmen und ordnungsgemäß entsorgen zu können. Bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei ist das Mitführen solcher Behältnisse nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. (2)Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. (3)Wildlebende oder verwilderte Katzen, Tauben, Wasservögel und Fische, dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. Das Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von verwilderten oder wildlebenden Tieren nicht erreicht werden kann. §6 Verunreinigungsverbot (1)Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen und anderweitig gefährlichen Gegenständen; 2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist; 3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten. 4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen; 5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist. (2)Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln. (3)Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. §7 Abfallbehälter/Sammelbehälter (1)Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind. (2)Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten. (3)Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten. (4)Die gefüllten Abfallbehälter sowie gebündelte Grünabfälle und Sperrgut dürfen frühestens am Abend des letzten Werktages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Grün- oder Sperrgutabfuhr bereitgestellten Abfälle sind so zu bündeln bzw. zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Grün- oder Sperrgutabfuhr mitgenommene Abfälle müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden. (5)Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (6)Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigung nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist. §8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen (1)Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen oder auf sonstiger öffentlicher Fläche ist verboten. (2)Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient. §9 Kinderspielplätze/Schulhöfe (1)Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. (2)Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren von Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3)Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. (4)Auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. (5)Auf den Freiflächen von Schulen und auf Kinderspielplätzen sind der Verzehr von alkoholischen Getränken sowie das Mitführen von Glasbehältnissen verboten. § 10 Hausnummern (1)Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss in Ziffern dargestellt von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten bleiben. (2)Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. (3)Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. § 11 Öffentliche Hinweisschilder (1)Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften oder sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher zu benachrichtigen. (2)Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken. § 12 Freihalten von Straßeneinläufen Straßeneinläufe (Sinkkästen) sind von einschwemmendem Sand, Zement, Kalk, Kies und ähnlichen Baustoffen freizuhalten. § 13 Futtermieten Futtermieten dürfen nur in einem Abstand von mindestens 100 m zu Wohngrundstücken und 5 m zu Verkehrsflächen angelegt werden. Dabei darf Silagewasser nicht konzentriert ins Erdreich gelangen. Zur Vermeidung des konzentrierten Abflusses von Silagewasser in das Erdreich sind nicht auf festem Untergrund angelegte Futtermieten mit Folien zu unterlegen. Die entstehende Flüssigkeit ist in einem Graben aufzufangen, regelmäßig abzusaugen und großflächig auf Ackerflächen aufzubringen. § 14 Schutz der Straßen (1)Das Wenden von Pflügen, Gespannen und Traktoren auf Straßen und befestigten Wirtschaftswegen bei der Ausführung von Feldarbeiten ist nicht erlaubt. (2)Auf Äckern ist entlang der Straßen und Wirtschaftswege ein genügend breiter Vorkopf anzulegen. Das Überackern und Abpflügen von Rasenkanten, Böschungen, Gräben und Banketten ist verboten. (3)Es ist untersagt, den natürlichen Ablauf des Wassers von Straßen und Wegen, die nicht mit Gräben oder Straßenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern. § 15 Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit (1)Die allgemeine Sperrzeit wird an folgenden Tagen aufgehoben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Silvester (Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar) Weiberfastnacht (Nacht von Donnerstag auf Freitag) Karnevalssamstag (Nacht von Samstag auf Sonntag) Karnevalssonntag (Nacht von Sonntag auf Montag) Rosenmontag (Nacht von Montag auf Dienstag) Mainacht (Nacht vom 30. April zum 1. Mai) (2)Die Sperrzeit beginnt an den Kirmes- und Schützenfesttagen um 2.00 Uhr in den Nächten von Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Montag und Montag auf Dienstag. (3)Diese Regelung gilt nur für diejenigen Stadtteile, in denen die betreffenden Feste nach Absatz 2 jeweils stattfinden. Das Verzeichnis der Kirmessen und Schützenfeste liegt beim Fachbereich II zur Einsichtnahme aus. § 16 Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit (1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG folgende Ausnahmen zugelassen: 1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 2 Uhr; 2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 2 Uhr; 3. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und -montag bis 2 Uhr; 4. für die im jährlichen Marktverzeichnis festgelegten Schützenfeste und Kirmessen bis 2 Uhr; 5. für das Altstadtfest in Alt-Kaster, die Karibische Nacht auf dem Schlossparkplatz, das Lampionfest auf dem Schlossparkplatz, das Tennenfest auf der Erkelenzer Straße im Stadtteil Millendorf sowie die Bedburger Musikmeile bis 2 Uhr. 6. der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), ist im Bereich von Außengastronomien nur bis 22.00 Uhr erlaubt. (3)Die Ausnahmen unter 4. und 5. sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Erlaubniserteilung für die o. g. Veranstaltungen den Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung und Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) außerhalb fester Baulichkeiten hinsichtlich der erlaubten Uhrzeit einschränken. § 17 Brauchtumsfeuer 1) Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer 2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers soll mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen erfolgen und muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten, 2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en), 3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen 5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials, 6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf). 3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. 4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. 5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Genehmigung mit weiteren Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen zu Verkehrsflächen und Gebäuden - versehen. § 18 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung; 2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung; 3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung; 4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung; 5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung; 6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens oder Liegenlassens von Müll gem. § 7 der Verordnung; 7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung; 8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen und Schulhöfen gem. § 9 der Verordnung; 9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung; 10.die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung verletzt; 11.das Verbot Straßeneinläufe gem. § 12 freizuhalten; 12.die Vorschriften über die Anlage von Futtermieten gem. § 13; 13.die Verbote gem. § 14 hinsichtlich zum Schutz der Straßen verletzt. (2)Ordnungswidrig gem. § 28 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Ausnahmeregelung des § 15 der Verordnung zuwiderhandelt. (3)Ordnungswidrig gem. § 17 des Landesimmissionsschutzgesetzes handelt, wer den Ausnahmeregelungen der § 16 und 17 der Verordnung zuwiderhandelt. (4)Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung vom 07.07.1986 (BGBl. I. S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldstrafen bedroht sind. (5) Geringfügige Verstöße gegen die in Anlage 1 (Verwarnungsgeldkatalog) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich mit den dort angegebenen Verwarnungsgeldbeträgen zu ahnden. § 20 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften (1)Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage Ihrer Verkündung in Kraft und verliert am 31.03.2021 ihre Gültigkeit. (2)Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Bedburg vom 08.03.1976 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden. 50181 Bedburg, den --.--.---- Solbach Bürgermeister Anlage 1 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg vom 27.03.2001 Verwarnungsgeldkatalog zu § 19 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bedburg Schutz der Verkehrsflächen und der Anlagen Verstoß Rechtsgrundlage Betrag in EURO Nicht zweckbestimmte Nutzung der § 3 Abs. 1 und 2 OBehVO 15,Anlagen und Verkehrsflächen wie aufgeführt Halten oder Führen von Hunden Unangeleinte Hunde auf Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage und in Anlagen Unangeleinte Hunde in öffentlichen Gebäuden Erstmaliges Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen und Schulhöfen Verunreinigungen durch Hundekot mit Beseitigung Verunreinigungen durch Hundekot ohne Beseitigung Verunreinigungen durch Hundekot mit besonderer Uneinsichtigkeit Fehlen geeigneter Entsorgungsmaterialien in ausreichender Menge § 5 Abs. 1 OBehVO 35,- § 5 Abs. 1 OBehVO 15,- § 9 Abs. 4 OBehVO 45,- § 5 Abs. 2 OBehVO 40,- § 5 Abs. 2 OBehVO 60,- § 5 Abs. 2 OBehVO 45,- bis 300,- § 5 Abs. 1 OBehVO 15,- Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen Wegwerfen oder Zurücklassen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 OBehVO Unrat, Lebensmittelresten etc. (u.a. Kaugummis, Obstreste, Zigaretten) Urinieren in der Öffentlichkeit § 6 OBehVO 25,- Wegwerfen von Papier, § 6 Abs.1 Nr. 1 OBehVO Konservendosen, Plastikflaschen oder sonstigen Verpackungsmaterialen Wegwerfen von Glas und gefährlichen § 6 Abs. 1 Nr. 1 OBehVO Gegenständen (scharfkantig, spitz...) Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen § 6 Abs. 1 Nr. 3 OBehVO 45,- 25,- 4525,- und anderen Gegenständen Reinigungsmitteln Verzehr von Alkohol auf Freiflächen von Schulen Spielplätzen sowie das Mitführen Glasbehältnissen mit den § 9 Abs. 5 OBehVO und von 45,- Abfallbehälter/Sammelbehälter Verstoß Hausoder Gewerbeabfälle in Abfallbehälter die in Verkehrsflächen und Anlagen aufgestellt sind Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern Abfallbehälter, gebündelte Grünabfälle und Sperrgut nicht nach vorgegebener Zeitangabe zur Entleerung bereitgestellt werden; wenn durch die Bereitsstellung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht; Rechtsgrundlage § 7 Abs. 1 OBehVO Betrag in EURO 35,- § 7 Abs. 3 OBehVO 35,- § 7 Abs. 4 OBehVO 35,- bis 150,- Hausnummern Fehlende oder von der Straße aus § 10 Abs. 1 OBehVO nicht lesbare Hausnummer 25,-