Daten
Kommune
Erkelenz
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207 kB
Erstellt
23.03.18, 12:00
Aktualisiert
11.04.18, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
A 30/209/2018
öffentlich
10.04.2018
Amt 30 Kathrin Walbrecht
Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
12.04.2018
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Am 28.02.2018 hatte der Rat der Stadt Erkelenz den folgenden Beschluss gefasst:
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am
06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018 wird erlassen.“
Diese Verordnung setzte folgende verkaufsoffene Sonntage für 2018 in Erkelenz
fest:
06.05.2018:
30.09.2018:
28.10.2018:
10. Erkelenzer Fahrradfrühling /
2. Erkelenzer Grillmeisterschaften,
15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen
und Erkelenzer Automobilausstellung,
11. Französischer Markt.
Eine Bekanntmachung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen erfolgte bisher nicht.
Nunmehr teilte der Gewerbering Erkelenz e. V. mit Schreiben vom 05.03.2018 (Posteingang: 08.03.2018) mit, dass die 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften am
06.05.2018 nicht durchgeführt werden können. Herr Dirk Rösken als Hauptorganisator gab dazu folgende Erklärung:
„Herr Rüffer kann sich aus privaten sowie beruflichen Gründen nicht an der Erkelenzer Grillmeisterschaft 2018 beteiligen. Ich selber sehe mich wegen eines Komplettausfalles meines Küchenpersonals nicht in der Lage, selbiges Engagement wie 2017
einzubringen. Ich darf und möchte deshalb vorschlagen, die Grillmeisterschaft 2018
leider ausfallen zu lassen. Es wäre schade, wenn sich die Veranstaltung nicht in der
Qualität wie 2017 präsentieren könnte. Sicher können wir die Grillmeisterschaft 2019
wieder mit voller Kraft starten.“
Der Gewerbering Erkelenz e.V. hat laut Mitteilung vom 05.03.2018 einstimmig beschlossen, aus diesem Grunde die Grillmeisterschaften für 2018 ausfallen zu lassen.
Somit wird nunmehr die Durchführung folgender Veranstaltungen im Bereich der Innenstadt beantragt:
06.05.2018
10. Erkelenzer Fahrradfrühling,
30.09.2018
15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und
Erkelenzer Automobilausstellung,
28.10.2018
11. Französischer Markt.
Zum 30.03.2018 ist ein neuer § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) in Kraft
getreten. Die Vorschrift ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde,
Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen
zuzulassen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht,
nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im
öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient,
oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen
und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1
wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Nach § 6 Absatz 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 23.03.2018 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum
06.04.2018 zu der Änderung des verkaufsoffenen Sonntags (Wegfall der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) am 06.05.2018 zu äußern.
Vorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz
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Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit E-Mail vom 05.04.2018
geantwortet. Sie verwies auf die bereits erteilte ablehnende Stellungnahme vom
09.02.2018. Darin wurde dargelegt, dass ver.di grundsätzlich zusätzliche Sonderund Sonntagsöffnungen im Einzelhandel ablehnt.
In den letzten Jahren seien vorrangig wirtschaftliche Interessen und ökonomische
Betrachtungsweisen festzustellen, die zunehmend den Interessen und Notwendigkeiten des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens untergeordnet würden. Je weiter sich die werktäglichen Öffnungszeiten jedoch ausdehnen würden, desto geringer
sei das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen. Die Situation der
Beschäftigten in Einzelhandel sei ohnehin schon belastend genug. Die Ausdehnung
der Öffnungszeiten, die Vergrößerung der Verkaufsflächen, die Personalverringerung, die Zunahme geringfügiger Beschäftigung, die Tarifflucht von Unternehmen
sowie die Ausbreitung befristeter Arbeitsverträge und Abnahme von Vollzeitarbeitsplätzen seien nur einige der Themen, die die Beschäftigten des Einzelhandels
beeinträchtigen würden.
Davon seien insbesondere Frauen betroffen, die mit rund 70 % die größte Gruppe
der Beschäftigten im Einzelhandel darstelle. Der arbeitsfreie Sonntag sei als eine
soziale Errungenschaft mit hohem Verfassungsrang und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Sachzwängen, Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches
Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine Ausnahme der Sonntagsöffnungen auch
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht rechtfertigen. Das Einkaufen
selbst diene nicht der seelischen Erhebung und sei damit nicht zur Verrichtung des
Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich.
Alle anderen Anfragen zur Änderungsanfrage vom 23.03.2018 blieben unbeantwortet, so dass hier keine weiteren Bedenken unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet.
Es hat eine erneute Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltung
(Fahrradfrühling), ohne die Grillmeisterschaft, bereinigt um Besucher, die lediglich
einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt dennoch eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede
einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin
bestehen kann.
Es ist daher sowohl nach der alten, als auch nach der neuen Fassung des § 6 LÖG
NRW ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden
im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der
Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Änderungsantrag des Gewerberinges Erkelenz e.V.
vom 05.03.2018 zu entsprechen, die vom Rat am 28.02.2018 beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am
06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer GrillmeisterVorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz
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schaften) aufzuheben und eine neue „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf dieser Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf:
„1.
Der Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 28.02.2018 über die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am
06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) wird aufgehoben.
2.
Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte neue
„Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer
Grillmeisterschaften) wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Entwurf der neuen „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“
Vorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz
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Anlage zur Sitzung RAT 12.04.2018 TOP A __
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________*
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 12.04.2018 für die Stadt Erkelenz folgende
Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „10. Erkelenzer Fahrradfrühling“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der
Kernstadt am Sonntag 06.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(2)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „15. Kulinarischer Treff sowie
Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung“ durch den
Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 30.09.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(3)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „11. Französischer Markt“
durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt
am Sonntag, 28.10.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
Anlage zur Sitzung RAT 12.04.2018 TOP A __
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In- / Außer - Kraft - Treten
Diese Verordnung tritt am 06.05.2018 in Kraft und am 29.10.2018 außer Kraft.
* Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters