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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
78176.pdf
Größe
207 kB
Erstellt
23.03.18, 12:00
Aktualisiert
11.04.18, 23:15
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Inhalt der Datei

Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt A 30/209/2018 öffentlich 10.04.2018 Amt 30 Kathrin Walbrecht Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2018 Beratungsfolge: Datum Gremium 12.04.2018 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Am 28.02.2018 hatte der Rat der Stadt Erkelenz den folgenden Beschluss gefasst: „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018 wird erlassen.“ Diese Verordnung setzte folgende verkaufsoffene Sonntage für 2018 in Erkelenz fest: 06.05.2018: 30.09.2018: 28.10.2018: 10. Erkelenzer Fahrradfrühling / 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften, 15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung, 11. Französischer Markt. Eine Bekanntmachung dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen erfolgte bisher nicht. Nunmehr teilte der Gewerbering Erkelenz e. V. mit Schreiben vom 05.03.2018 (Posteingang: 08.03.2018) mit, dass die 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften am 06.05.2018 nicht durchgeführt werden können. Herr Dirk Rösken als Hauptorganisator gab dazu folgende Erklärung: „Herr Rüffer kann sich aus privaten sowie beruflichen Gründen nicht an der Erkelenzer Grillmeisterschaft 2018 beteiligen. Ich selber sehe mich wegen eines Komplettausfalles meines Küchenpersonals nicht in der Lage, selbiges Engagement wie 2017 einzubringen. Ich darf und möchte deshalb vorschlagen, die Grillmeisterschaft 2018 leider ausfallen zu lassen. Es wäre schade, wenn sich die Veranstaltung nicht in der Qualität wie 2017 präsentieren könnte. Sicher können wir die Grillmeisterschaft 2019 wieder mit voller Kraft starten.“ Der Gewerbering Erkelenz e.V. hat laut Mitteilung vom 05.03.2018 einstimmig beschlossen, aus diesem Grunde die Grillmeisterschaften für 2018 ausfallen zu lassen. Somit wird nunmehr die Durchführung folgender Veranstaltungen im Bereich der Innenstadt beantragt: 06.05.2018 10. Erkelenzer Fahrradfrühling, 30.09.2018 15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung, 28.10.2018 11. Französischer Markt. Zum 30.03.2018 ist ein neuer § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) in Kraft getreten. Die Vorschrift ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient, oder 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach § 6 Absatz 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 23.03.2018 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 06.04.2018 zu der Änderung des verkaufsoffenen Sonntags (Wegfall der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) am 06.05.2018 zu äußern. Vorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/4 Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit E-Mail vom 05.04.2018 geantwortet. Sie verwies auf die bereits erteilte ablehnende Stellungnahme vom 09.02.2018. Darin wurde dargelegt, dass ver.di grundsätzlich zusätzliche Sonderund Sonntagsöffnungen im Einzelhandel ablehnt. In den letzten Jahren seien vorrangig wirtschaftliche Interessen und ökonomische Betrachtungsweisen festzustellen, die zunehmend den Interessen und Notwendigkeiten des menschlichen und gesellschaftlichen Lebens untergeordnet würden. Je weiter sich die werktäglichen Öffnungszeiten jedoch ausdehnen würden, desto geringer sei das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen. Die Situation der Beschäftigten in Einzelhandel sei ohnehin schon belastend genug. Die Ausdehnung der Öffnungszeiten, die Vergrößerung der Verkaufsflächen, die Personalverringerung, die Zunahme geringfügiger Beschäftigung, die Tarifflucht von Unternehmen sowie die Ausbreitung befristeter Arbeitsverträge und Abnahme von Vollzeitarbeitsplätzen seien nur einige der Themen, die die Beschäftigten des Einzelhandels beeinträchtigen würden. Davon seien insbesondere Frauen betroffen, die mit rund 70 % die größte Gruppe der Beschäftigten im Einzelhandel darstelle. Der arbeitsfreie Sonntag sei als eine soziale Errungenschaft mit hohem Verfassungsrang und auch heute als Tag der Ruhe, der Gemeinschaft, der Befreiung von Sachzwängen, Fremdbestimmung und Zeitdruck unverzichtbar. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten eine Ausnahme der Sonntagsöffnungen auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht rechtfertigen. Das Einkaufen selbst diene nicht der seelischen Erhebung und sei damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich. Alle anderen Anfragen zur Änderungsanfrage vom 23.03.2018 blieben unbeantwortet, so dass hier keine weiteren Bedenken unterstellt werden können. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Es hat eine erneute Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltung (Fahrradfrühling), ohne die Grillmeisterschaft, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt dennoch eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann. Es ist daher sowohl nach der alten, als auch nach der neuen Fassung des § 6 LÖG NRW ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können. Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Änderungsantrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 05.03.2018 zu entsprechen, die vom Rat am 28.02.2018 beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer GrillmeisterVorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 3/4 schaften) aufzuheben und eine neue „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf dieser Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf: „1. Der Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 28.02.2018 über die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018, 28.10.2018“ (einschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) wird aufgehoben. 2. Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte neue „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“ (ausschließlich der 2. Erkelenzer Grillmeisterschaften) wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf der neuen „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2018, 30.09.2018 und 28.10.2018“ Vorlage A 30/209/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 4/4 Anlage zur Sitzung RAT 12.04.2018 TOP A __ ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________* Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 12.04.2018 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „10. Erkelenzer Fahrradfrühling“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 06.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „15. Kulinarischer Treff sowie Herbstmodenschauen und Erkelenzer Automobilausstellung“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 30.09.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „11. Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 28.10.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. Anlage zur Sitzung RAT 12.04.2018 TOP A __ §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 In- / Außer - Kraft - Treten Diese Verordnung tritt am 06.05.2018 in Kraft und am 29.10.2018 außer Kraft. * Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters