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Bürgerantrag (Anregung 67/2018)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
238 kB
Erstellt
12.04.18, 15:01
Aktualisiert
12.04.18, 15:01
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Inhalt der Datei

Si::: sportverband "77tstadt e.V. 4e0MMAJMI der Dachverband des Erftstädter Sports www.ssv-erftstadt.de SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 - 50358 Erftstadt SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 - 50358 Erftstadt Stadt Erftstadt Herrn Bürgermeister Volker Erner Rathaus / Holzdamm 10 50374 Erftstadt a Prod Erftstadt, 27.01.2018 Anregung: Anpassung der Sportstättennutzungsordnung (Hausordnung für Sporthallen und Schwimmbäder) Sehr geehrter Herr Erner, hiermit regen wir die Änderung/ Anpassung der oben genannten Ordnungen an. Begründung: Folgende Begebenheiten treten bei der Nutzung der städtischen Sportstätten regelmäßig auf: hier die beispielhafte Schilderung eines Übungsleiters aus der Dreifachhalle in Lechenich. „Dienstags 18:30 Uhr endet das Fußballtraining der Bambinis in der Dreifachturnhalle Lechenich. Zu diesem Zeitpunkt kommen die Sportler der Jiu Jitsu Abteilung des VfB Erftstadt in die Umkleide um sich dort umzuziehen. Während des Vorgangs kommen Mütter mit ihren Kindern in die Herrenumkleide. Dort befinden sich dann sowohl Erwachsene, als auch Jugendliche im Alter ab 13-14 Jahre. Trotz mehrfacher Aufforderungen die Umkleide zu verlassen, verweigern sich die Mütter. Wiederholt kam es deswegen schon zu Streitereien. Exakt die gleiche Situation stellt sich in der Damenumkleide dar. Dort werden kleine Kinder von ihren Vätern umgezogen, während sich dort Mädchen von 13 - 14 Jahren, teilweise bis zu erwachsenen Frauen umziehen. In beiden Fällen sind die Eltern trotz Ansprache uneinsichtig bzw. ignorieren die Situation mit unverschämten Bemerkungen." Dies ist kein Einzelfall sondern zeigt sich auch in anderen Sportarten und Vereinen. Gleiche und ähnliche Vorfälle können aus den Sammelumkleiden der Schwimmbäder berichtet werden, was ja aufgrund der entsprechenden Nacktheit beim Umziehen noch gravierender für die einzelnen Personen ist. Die Übungsleiter und Trainer können sich gegen die Eltern nicht durchsetzen. Sie brauchen Unterstützung und deshalb muss das Problem härter angepackt werden. Aus unserer Sicht ist es nicht weiter hinnehmbar ein solches sexualisiertes Verhalten zu dulden. Insofern wäre ein entsprechender Hinweis in der Benutzungs- und Hausordnung der Sportstätten, speziell der Umkleideräume in Hallen und Bädern ausgesprochen notwendig. Geschäftsstelle: Carl-Schurz-Str.23 - 50374 Erftstadt Tel. 02235 - 4 42 07 (Umleitung zum Vorstand) Mail: post@ssv-erftstadt.de Bankverbindung: KSK Köln - Konto: IBAN DE35 3705 0299 0194 0061 85 BIC: COKSDE33XXX Vereinsregister: VR 701469 / Amtsgericht Köln Vorstand: Monika Arnsfeld - Peter Kaulen-Windgassen - Elisabeth Klois - Joachim Acker Jugendvorstand: Denis Heinrich Stad srcrixr-erLand Erfltladt der Dachverband des Erftstädter Sports www.ssv-erftstadt.de Leider weisen die vorhandenen städtischen Nutzungsordnungen diesbezüglich keine Verhaltensregeln auf. Von daher halten wir es aus rechtlichen Gründen und zum Schutz der Intimsphäre jedes Einzelnen, dringend erforderlich die Nutzungsordnung anzupassen. Nur so ist es rechtlich möglich Sanktionen im Sinne der Nichtbefolgung der Ordnung aussprechen und präventiv die Übungsleiter der Vereine zu unterstützen. Insbesondere für Familien mit Migrationshintergrund birgt dieses beschriebene Verhalten auf Grund ihrer religiösen Werte eine besondere Problematik und verdient daher auch eine entsprechende Berücksichtigung, um ihnen und ihren Kindern eine ungestörte Teilhabe an gemeinsamen Sportveranstaltungen im Vereinsbereich zu ermöglichen. Wir schlagen folgenden Text vor: Benutzung: Die Sportstätten und Schwimmbäder dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt. Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den Benutzern und unmittelbar Beteiligten gestattet. Dabei ist die geschlechtsspezifische Trennung zu beachten. Es dürfen sich nur Personen in der Umkleide aufhalten, die dem entsprechenden Geschlecht angehören, für das diese Umkleide ausgewiesen ist. Mit freundlichen Grüßen 49401 Monika Arnsfeld 17) 44"4/A.-Ilri Peter Kaulen-Windgassen Anlage: Auszug aus der Sportstättennutzungsordnung der Stadt Köln 2 Geschäftsstelle: Carl-Schurz-Str.23 — 50374 Erftstadt Tel. 02235 - 4 42 07 (Umleitung zum Vorstand) Mail: post@ssv-erftstadt.de Bankverbindung: KSK Köln — Konto: IBAN DE35 3705 0299 0194 0061 85 BIC: COKSDE33XXX Vereinsregister: VR 701469 / Amtsgericht Köln Vorstand: Monika Arnsfeld — Peter Kaulen-Windgassen — Elisabeth Klois —Joachim Acker Jugendvorstand: Denis Heinrich Der Oberbürgermeister 1 durch Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis. Diese wird — außer im Falle des § 13 Abs. 2— nur auf Antrag erteilt, und zwar a. an Einzelpersonen b. an Personengruppen (z. B. Sportgruppen und Vereine), c. bei Veranstaltungen an den Veranstalter. (2) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In einfachen Fällen kann sie formlos ergehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit Einwilligung der Stadt Köln übertragbar. (3) Die Erlaubnis gilt: a. für eine einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen (Einzelerlaubnis), b. für regelmäßig wiederkehrende stundenweise Benutzung an bestimmten Tagen während eines Jahres, eines halben Jahres oder einer Saison (Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen), c. für eine beliebige Benutzung von befristeter oder unbefristeter Dauer (Dauererlaubnis). (4) Bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Belange der Schulen während der allgemeinen Schulbetriebszeit vorrangig berücksichtigt. (5) Bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 dürfen während der Schulbetriebszeit die schulischen Belange nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. (6) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden. Im Falle ungenügender Ausnutzung ist ein Widerruf nach vorheriger schriftlicher Androhung zulässig. (7) Wegen sportlicher Wettkämpfe, notwendigen Pflege- und Unterhaltungsarbeiten, Baumaßnahmen und aus sonstigen besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Anlässen kann die Stadt Köln Sportstätten und Schulbäder ganz oder teilweise für bestimmte Nutzungsarten sperren. Dem Benutzer steht kein Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu. §4 Benutzung (1) Die Sportstätten und Schulbäder dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden. Seite 2 von 10 Der Oberbürgermeister 1 (2) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt. Sportstätten und Schulbäder sowie etwa überlassene Geräte sind schonend zu behandeln. Vermeidbare Verschmutzungen sind zu unterlassen. Eigenmächtige Veränderungen, die Einfluß auf die Sicherheit oder den Betriebsablauf haben können, sind nicht gestattet. (3) Jeder Benutzer hat Beschädigungen oder Mängel an Sportstätten, Schulbädern und deren Einrichtungen sowie an Geräten, die vor der Benutzung festgestellt werden oder während der Benutzung auftreten, unverzüglich dem Aufsichtspersonal mitzuteilen. Schadhafte Sportstätten, Schulbäder, Einrichtungen und Geräte dürfen nicht benutzt werden, wenn durch die Benutzung die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. (4) Der Nutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung der Sportstätte und des Schulbades oder den Einrichtungsgegenständen zufügt. Läßt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, ist entsprechend § 830 Abs. 1 BGB jeder für den Schaden verantwortlich. Der Nutzer verpflichtet sich, die Stadt Köln von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Benutzung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (5) Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den Benutzern und unmittelbar Beteiligten gestattet. (6) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen geschieht, soweit nicht eine Bewachung erfolgt, auf eigene Gefahr. (7) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher oder aussagemäßig vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet. §5 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen sind terminlich festgelegte Ereignisse im Sinne des § 1 mit oder ohne Zuschauer, gleichgültig ob gegenüber dem Zuschauer ein Entgelt erhoben wird oder nicht. (2) Die bauaufsichtlich festgelegte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden. Der Veranstalter hat entsprechend der tatsächlichen Zuschauerzahl, der Art und Bedeutung der Veranstaltung, Ordner und Kontrolleure in ausreichender Zahl zu stellen. Bei Veranstaltungen, für die ein Zuschauerentgelt gefordert wird, darf der Veranstalter nur die von der Stadt Köln zugelassenen Eintrittskarten ausgeben. Seite 3 von 10