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Kommune
Erftstadt
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Erstellt
12.04.18, 15:01
Aktualisiert
12.04.18, 15:01
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Si::: sportverband "77tstadt e.V.
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der Dachverband des Erftstädter Sports
www.ssv-erftstadt.de
SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 - 50358 Erftstadt
SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 - 50358 Erftstadt
Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister Volker Erner
Rathaus / Holzdamm 10
50374 Erftstadt
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Prod
Erftstadt, 27.01.2018
Anregung: Anpassung der Sportstättennutzungsordnung
(Hausordnung für Sporthallen und Schwimmbäder)
Sehr geehrter Herr Erner,
hiermit regen wir die Änderung/ Anpassung der oben genannten Ordnungen an.
Begründung:
Folgende Begebenheiten treten bei der Nutzung der städtischen Sportstätten regelmäßig
auf: hier die beispielhafte Schilderung eines Übungsleiters aus der Dreifachhalle in
Lechenich.
„Dienstags 18:30 Uhr endet das Fußballtraining der Bambinis in der Dreifachturnhalle
Lechenich. Zu diesem Zeitpunkt kommen die Sportler der Jiu Jitsu Abteilung des VfB
Erftstadt in die Umkleide um sich dort umzuziehen. Während des Vorgangs kommen Mütter
mit ihren Kindern in die Herrenumkleide. Dort befinden sich dann sowohl Erwachsene, als
auch Jugendliche im Alter ab 13-14 Jahre. Trotz mehrfacher Aufforderungen die Umkleide zu
verlassen, verweigern sich die Mütter. Wiederholt kam es deswegen schon zu Streitereien.
Exakt die gleiche Situation stellt sich in der Damenumkleide dar. Dort werden kleine Kinder
von ihren Vätern umgezogen, während sich dort Mädchen von 13 - 14 Jahren, teilweise bis
zu erwachsenen Frauen umziehen. In beiden Fällen sind die Eltern trotz Ansprache
uneinsichtig bzw. ignorieren die Situation mit unverschämten Bemerkungen."
Dies ist kein Einzelfall sondern zeigt sich auch in anderen Sportarten und Vereinen. Gleiche
und ähnliche Vorfälle können aus den Sammelumkleiden der Schwimmbäder berichtet
werden, was ja aufgrund der entsprechenden Nacktheit beim Umziehen noch gravierender
für die einzelnen Personen ist.
Die Übungsleiter und Trainer können sich gegen die Eltern nicht durchsetzen. Sie brauchen
Unterstützung und deshalb muss das Problem härter angepackt werden.
Aus unserer Sicht ist es nicht weiter hinnehmbar ein solches sexualisiertes Verhalten zu
dulden. Insofern wäre ein entsprechender Hinweis in der Benutzungs- und Hausordnung der
Sportstätten, speziell der Umkleideräume in Hallen und Bädern ausgesprochen notwendig.
Geschäftsstelle: Carl-Schurz-Str.23 - 50374 Erftstadt
Tel. 02235 - 4 42 07 (Umleitung zum Vorstand) Mail: post@ssv-erftstadt.de
Bankverbindung: KSK Köln - Konto: IBAN DE35 3705 0299 0194 0061 85 BIC: COKSDE33XXX
Vereinsregister: VR 701469 / Amtsgericht Köln
Vorstand: Monika Arnsfeld - Peter Kaulen-Windgassen - Elisabeth Klois - Joachim Acker
Jugendvorstand: Denis Heinrich
Stad srcrixr-erLand Erfltladt
der Dachverband des Erftstädter Sports
www.ssv-erftstadt.de
Leider weisen die vorhandenen städtischen Nutzungsordnungen diesbezüglich keine
Verhaltensregeln auf.
Von daher halten wir es aus rechtlichen Gründen und zum Schutz der Intimsphäre jedes
Einzelnen, dringend erforderlich die Nutzungsordnung anzupassen. Nur so ist es rechtlich
möglich Sanktionen im Sinne der Nichtbefolgung der Ordnung aussprechen und präventiv
die Übungsleiter der Vereine zu unterstützen.
Insbesondere für Familien mit Migrationshintergrund birgt dieses beschriebene Verhalten auf
Grund ihrer religiösen Werte eine besondere Problematik und verdient daher auch eine
entsprechende Berücksichtigung, um ihnen und ihren Kindern eine ungestörte Teilhabe an
gemeinsamen Sportveranstaltungen im Vereinsbereich zu ermöglichen.
Wir schlagen folgenden Text vor:
Benutzung:
Die Sportstätten und Schwimmbäder dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und
Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden.
Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt
werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten,
Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt.
Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den Benutzern und unmittelbar Beteiligten
gestattet. Dabei ist die geschlechtsspezifische Trennung zu beachten. Es dürfen sich nur
Personen in der Umkleide aufhalten, die dem entsprechenden Geschlecht angehören, für
das diese Umkleide ausgewiesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
49401
Monika Arnsfeld
17)
44"4/A.-Ilri
Peter Kaulen-Windgassen
Anlage:
Auszug aus der Sportstättennutzungsordnung der Stadt Köln
2
Geschäftsstelle: Carl-Schurz-Str.23 — 50374 Erftstadt
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Bankverbindung: KSK Köln — Konto: IBAN DE35 3705 0299 0194 0061 85 BIC: COKSDE33XXX
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Vorstand: Monika Arnsfeld — Peter Kaulen-Windgassen — Elisabeth Klois —Joachim Acker
Jugendvorstand: Denis Heinrich
Der Oberbürgermeister
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durch Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis. Diese wird — außer im Falle des
§ 13 Abs. 2— nur auf Antrag erteilt, und zwar
a. an Einzelpersonen
b. an Personengruppen (z. B. Sportgruppen und Vereine),
c. bei Veranstaltungen an den Veranstalter.
(2) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In einfachen Fällen kann sie formlos ergehen.
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit
Einwilligung der Stadt Köln übertragbar.
(3) Die Erlaubnis gilt:
a. für eine einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen (Einzelerlaubnis),
b. für regelmäßig wiederkehrende stundenweise Benutzung an bestimmten Tagen
während eines Jahres, eines halben Jahres oder einer Saison (Erlaubnis zur
stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen),
c. für eine beliebige Benutzung von befristeter oder unbefristeter Dauer
(Dauererlaubnis).
(4) Bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Belange der Schulen
während der allgemeinen Schulbetriebszeit vorrangig berücksichtigt.
(5) Bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 dürfen während der Schulbetriebszeit
die schulischen Belange nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
(6) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem
Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder bei ungenügender
Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden. Im Falle
ungenügender Ausnutzung ist ein Widerruf nach vorheriger schriftlicher Androhung
zulässig.
(7) Wegen sportlicher Wettkämpfe, notwendigen Pflege- und Unterhaltungsarbeiten,
Baumaßnahmen und aus sonstigen besonderen wirtschaftlichen und
organisatorischen Anlässen kann die Stadt Köln Sportstätten und Schulbäder ganz
oder teilweise für bestimmte Nutzungsarten sperren. Dem Benutzer steht kein
Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu.
§4
Benutzung
(1) Die Sportstätten und Schulbäder dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt
werden.
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Der Oberbürgermeister
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(2) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß Personen oder Sachen weder
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt werden.
Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten,
Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt. Sportstätten und Schulbäder
sowie etwa überlassene Geräte sind schonend zu behandeln. Vermeidbare
Verschmutzungen sind zu unterlassen. Eigenmächtige Veränderungen, die Einfluß
auf die Sicherheit oder den Betriebsablauf haben können, sind nicht gestattet.
(3) Jeder Benutzer hat Beschädigungen oder Mängel an Sportstätten, Schulbädern
und deren Einrichtungen sowie an Geräten, die vor der Benutzung festgestellt
werden oder während der Benutzung auftreten, unverzüglich dem Aufsichtspersonal
mitzuteilen. Schadhafte Sportstätten, Schulbäder, Einrichtungen und Geräte dürfen
nicht benutzt werden, wenn durch die Benutzung die Sicherheit beeinträchtigt
werden kann.
(4) Der Nutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der
Benutzung der Sportstätte und des Schulbades oder den Einrichtungsgegenständen
zufügt. Läßt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch
seine Handlung verursacht hat, ist entsprechend § 830 Abs. 1 BGB jeder für den
Schaden verantwortlich.
Der Nutzer verpflichtet sich, die Stadt Köln von allen Ansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Benutzung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den Benutzern und unmittelbar
Beteiligten gestattet.
(6) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür
bestimmten Plätzen abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen geschieht,
soweit nicht eine Bewachung erfolgt, auf eigene Gefahr.
(7) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher oder
aussagemäßig vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet.
§5
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind terminlich festgelegte Ereignisse im Sinne des § 1 mit oder
ohne Zuschauer, gleichgültig ob gegenüber dem Zuschauer ein Entgelt erhoben wird
oder nicht.
(2) Die bauaufsichtlich festgelegte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden.
Der Veranstalter hat entsprechend der tatsächlichen Zuschauerzahl, der Art und
Bedeutung der Veranstaltung, Ordner und Kontrolleure in ausreichender Zahl zu
stellen. Bei Veranstaltungen, für die ein Zuschauerentgelt gefordert wird, darf der
Veranstalter nur die von der Stadt Köln zugelassenen Eintrittskarten ausgeben.
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