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Kommune
Erftstadt
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Erstellt
12.04.18, 15:01
Aktualisiert
12.04.18, 15:01
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Stadts
i Erftsta.1.1::
der Dachverband des Erftstädter Sports
www.ssv-erftstadt.de
SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 — 50358 Erftstadt
Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister Volker Erner
Rathaus / Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Erftstadt, 28.01.2018
Anregung- Stimmrecht und Antragsrecht zur Stellung von Geschäftsordnung -und
Sachanträgen für die Vertreter des Stadtsportverbandes im Sportausschuss
Sehr geehrter Herr Erner,
hiermit regen wir an, das Stimmrecht und Antragsrecht als sachkundige Bürger zur Stellung von
Geschäftsordnung —und Sachanträgen im Sportausschuss zu erhalten. Dort sind wir bis jetzt nur als
sachkundiger Einwohner mit „beratender Stimme" vertreten.
Begründung:
Wir sehen es für unsere Arbeit als sportpolitisches Vertretungsorgan aller Sporttreibenden Vereine in
Erftstadt, als sehr wichtig an, eine weitergehende Gleichstellung mit den im Ausschuss befindlichen
Vertretern der Parteien zu erhalten. Im §58 (3) der Gemeindeordnung wird die Möglichkeit offen
gelassen, welcher Art die sachkundigen Bürger sind, die der Rat für die Ausschüsse bestellt. Sie
müssen nicht zwingend einer Partei angehören. Es ist also letztlich eine reine politische
Willensentscheidung, uns mit weitergehenden Rechten auszustatten. Wir haben Erkundigungen
eingeholt, und festgestellt, dass in Bad Oeynhausen der Stadtportverband ein Rede -und Stimmrecht
im Sportausschuss erhalten hat. Wenn dort die Mitglieder des Rates kein Problem mit,, einer
zusätzlichen Stimme" im Ausschuss haben, dürfte es unserer Meinung nach in Erftstadt doch
ebenfalls funktionieren! Deshalb appellieren wir an unsere Parteivertreter im Rat der Stadt Erftstadt
auch uns dieses Vertrauen in unsere zuverlässige, sportpolitische Arbeit im Sinne der Sportvereine
und der dort als Mitglieder vertretenen Bürger zu schenken.
In Bezug auf das Rede -und Antragsrecht fügen wir beispielhaft eine Untersuchung der
Gemeindeordnung hinzu.
Die Beratung einer Angelegenheit umfasst sowohl die Äußerungen zur Sache, als auch das Stellen
von Geschäftsordnungs- und Sachanträgen. Es stellt sich die Frage, ob aus anderen Bestimmungen
der Gemeindeordnung entnommen werden kann, was unter dem Recht auf Teilnahme an einer
Sitzung mit „beratender Stimme" zu verstehen ist. Ausdrücklich definiert wird dieser Begriff nicht in der
Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung kennt allerdings durchaus Fälle, in denen Personen das
Recht auf Teilnahme an einer Sitzung haben und gleichzeitig bestimmt ist, dass diese nur das Recht
haben, sich zur Sache zu äußern. Dies gilt etwa für die Gleichstellungsbeauftragte oder für die/den
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Stmerreertverband
Fttadt e.V.
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www.ssv-erftstadt.de- 2 Vorsitzenden des Ausländerbeirats, § 5 Abs. 6 und § 27 Abs. 8.
Hier ist bestimmt, dass diese Personen das Recht haben, an der Sitzung teilzunehmen und ihnen das
Wort zu erteilen ist. Das Teilnahmerecht dieser Personen wird ausdrücklich nicht als Recht auf
Teilnahme an der Sitzung mit „beratender Stimme" bezeichnet. Daraus könnte man folgern, dass sich
ein solches Recht eben nicht darin erschöpft, an Sitzungen teilzunehmen und sich zu Wort zu melden,
sondern weitergehend ist. Ein Indiz für dieses Normverständnis liefert § 39 Abs. 7, der die Rechte
eines Ortsvorstehers betrifft. § 39 Abs. 7 hat folgenden Wortlaut:
„Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht
Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder
entscheidend, noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht auch dort gehört zu werden, kann
zugelassen werden. Daraus kann man im Umkehrschluss folgern, dass sich das Recht, an einer
Sitzung mit „beratender Stimme" teilzunehmen, nicht darin erschöpfen kann, an der Sitzung
teilzunehmen und dort gehört zu werden. Denn ein solches Recht soll dem Ortsvorsteher nach § 39
Abs. 7 gerade nicht zustehen, sein Teilnahmerecht und das Recht, sich zu Wort zu äußern, ist ihm
allerdings ausdrücklich eingeräumt. Daraus kann man entnehmen, dass das Recht auf Teilnahme an
einer Sitzung mit beratender Stimme weitergehend ist als das Recht an der Sitzung teilzunehmen und
sich zu Wort zu melden. Als solches weitergehendes Recht kommt letztlich nur das Antragsrecht in
Betracht. Deshalb spricht dieser systematische Zusammenhang dafür, dass das Recht auf Teilnahme
an einer Sitzung mit „beratender Stimme" auch das Recht umfasst, sich an der Sitzung mit eigenen
Geschäftsordnungs- und Sachanträgen zu beteiligen."
Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vgl. BVerfG, Urteil vom 13.06.1989, Aktenzeichen 2
BvE 1/88, Rn. 117 lässt sehr wohl entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht,
dass das Stellen von Anträgen Bestandteil der Beratung einer Angelegenheit ist.
Wörtlich heißt es: „Die Beratung einer Vorlage im Ausschuss eröffnet, wenn gleich regelmäßig im
Rahmen einer von der Mehrheit vorgegebenen politischen Zielsetzung, Möglichkeiten der
Einflussnahme durch Rede und Gegenrede. Sie sind für eine wirkungsvolle Mitarbeit des einzelnen
Abgeordneten von ausschlaggebender Bedeutung. Folge und notwendiger Bestandteil des
Rederechts ist das Antragsrecht. Im Antrag erscheint der Redebeitrag gewissermaßen gebündelt und
auf das wesentliche konzentriert.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Arnsfeld
Vorsitzende
Peter Kaulen-Windgassen
stellv. Vorsitzender
Anlage:
Urteil BVerfG, Urteil vom 13.06.1989, Aktenzeichen 2 BvE 1/88, Rn. 117