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Bürgerantrag (Anregung 68/2018)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
128 kB
Erstellt
12.04.18, 15:01
Aktualisiert
12.04.18, 15:01
Bürgerantrag (Anregung 68/2018) Bürgerantrag (Anregung 68/2018)

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Stadts i Erftsta.1.1:: der Dachverband des Erftstädter Sports www.ssv-erftstadt.de SSV Erftstadt e.V. - Postfach 24 43 — 50358 Erftstadt Stadt Erftstadt Herrn Bürgermeister Volker Erner Rathaus / Holzdamm 10 50374 Erftstadt Erftstadt, 28.01.2018 Anregung- Stimmrecht und Antragsrecht zur Stellung von Geschäftsordnung -und Sachanträgen für die Vertreter des Stadtsportverbandes im Sportausschuss Sehr geehrter Herr Erner, hiermit regen wir an, das Stimmrecht und Antragsrecht als sachkundige Bürger zur Stellung von Geschäftsordnung —und Sachanträgen im Sportausschuss zu erhalten. Dort sind wir bis jetzt nur als sachkundiger Einwohner mit „beratender Stimme" vertreten. Begründung: Wir sehen es für unsere Arbeit als sportpolitisches Vertretungsorgan aller Sporttreibenden Vereine in Erftstadt, als sehr wichtig an, eine weitergehende Gleichstellung mit den im Ausschuss befindlichen Vertretern der Parteien zu erhalten. Im §58 (3) der Gemeindeordnung wird die Möglichkeit offen gelassen, welcher Art die sachkundigen Bürger sind, die der Rat für die Ausschüsse bestellt. Sie müssen nicht zwingend einer Partei angehören. Es ist also letztlich eine reine politische Willensentscheidung, uns mit weitergehenden Rechten auszustatten. Wir haben Erkundigungen eingeholt, und festgestellt, dass in Bad Oeynhausen der Stadtportverband ein Rede -und Stimmrecht im Sportausschuss erhalten hat. Wenn dort die Mitglieder des Rates kein Problem mit,, einer zusätzlichen Stimme" im Ausschuss haben, dürfte es unserer Meinung nach in Erftstadt doch ebenfalls funktionieren! Deshalb appellieren wir an unsere Parteivertreter im Rat der Stadt Erftstadt auch uns dieses Vertrauen in unsere zuverlässige, sportpolitische Arbeit im Sinne der Sportvereine und der dort als Mitglieder vertretenen Bürger zu schenken. In Bezug auf das Rede -und Antragsrecht fügen wir beispielhaft eine Untersuchung der Gemeindeordnung hinzu. Die Beratung einer Angelegenheit umfasst sowohl die Äußerungen zur Sache, als auch das Stellen von Geschäftsordnungs- und Sachanträgen. Es stellt sich die Frage, ob aus anderen Bestimmungen der Gemeindeordnung entnommen werden kann, was unter dem Recht auf Teilnahme an einer Sitzung mit „beratender Stimme" zu verstehen ist. Ausdrücklich definiert wird dieser Begriff nicht in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung kennt allerdings durchaus Fälle, in denen Personen das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung haben und gleichzeitig bestimmt ist, dass diese nur das Recht haben, sich zur Sache zu äußern. Dies gilt etwa für die Gleichstellungsbeauftragte oder für die/den 1 Stmerreertverband Fttadt e.V. MM-kk 4t der Dachverband des Erftstädter Sports www.ssv-erftstadt.de- 2 Vorsitzenden des Ausländerbeirats, § 5 Abs. 6 und § 27 Abs. 8. Hier ist bestimmt, dass diese Personen das Recht haben, an der Sitzung teilzunehmen und ihnen das Wort zu erteilen ist. Das Teilnahmerecht dieser Personen wird ausdrücklich nicht als Recht auf Teilnahme an der Sitzung mit „beratender Stimme" bezeichnet. Daraus könnte man folgern, dass sich ein solches Recht eben nicht darin erschöpft, an Sitzungen teilzunehmen und sich zu Wort zu melden, sondern weitergehend ist. Ein Indiz für dieses Normverständnis liefert § 39 Abs. 7, der die Rechte eines Ortsvorstehers betrifft. § 39 Abs. 7 hat folgenden Wortlaut: „Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend, noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Daraus kann man im Umkehrschluss folgern, dass sich das Recht, an einer Sitzung mit „beratender Stimme" teilzunehmen, nicht darin erschöpfen kann, an der Sitzung teilzunehmen und dort gehört zu werden. Denn ein solches Recht soll dem Ortsvorsteher nach § 39 Abs. 7 gerade nicht zustehen, sein Teilnahmerecht und das Recht, sich zu Wort zu äußern, ist ihm allerdings ausdrücklich eingeräumt. Daraus kann man entnehmen, dass das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung mit beratender Stimme weitergehend ist als das Recht an der Sitzung teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. Als solches weitergehendes Recht kommt letztlich nur das Antragsrecht in Betracht. Deshalb spricht dieser systematische Zusammenhang dafür, dass das Recht auf Teilnahme an einer Sitzung mit „beratender Stimme" auch das Recht umfasst, sich an der Sitzung mit eigenen Geschäftsordnungs- und Sachanträgen zu beteiligen." Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vgl. BVerfG, Urteil vom 13.06.1989, Aktenzeichen 2 BvE 1/88, Rn. 117 lässt sehr wohl entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass das Stellen von Anträgen Bestandteil der Beratung einer Angelegenheit ist. Wörtlich heißt es: „Die Beratung einer Vorlage im Ausschuss eröffnet, wenn gleich regelmäßig im Rahmen einer von der Mehrheit vorgegebenen politischen Zielsetzung, Möglichkeiten der Einflussnahme durch Rede und Gegenrede. Sie sind für eine wirkungsvolle Mitarbeit des einzelnen Abgeordneten von ausschlaggebender Bedeutung. Folge und notwendiger Bestandteil des Rederechts ist das Antragsrecht. Im Antrag erscheint der Redebeitrag gewissermaßen gebündelt und auf das wesentliche konzentriert. Mit freundlichen Grüßen Monika Arnsfeld Vorsitzende Peter Kaulen-Windgassen stellv. Vorsitzender Anlage: Urteil BVerfG, Urteil vom 13.06.1989, Aktenzeichen 2 BvE 1/88, Rn. 117