Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
92 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
12.04.18, 17:11
Aktualisiert
12.04.18, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.03.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 61-71-05 Hl.
Nr. der Ratsdrucksache: 1051-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
17.04.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauantrag für das Grundstück Gem. Hohn, Flur 1, Flurstück Nr. 228 - Bad MünstereifelHohn, Pfaffenbuschweg
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Berichterstatter/in:
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1051-X
1. Sachverhalt:
Für das Grundstück Gem. Hohn, Flur 1, Flurstück Nr. 228 Bad Münstereifel-Hohn, Pfaffenbuschweg, liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung des Einfamilienhauses in ein Ferienhaus vor.
Das Grundstück liegt gem. der Abrundungssatzung für den Ortsteil Hohn im Innenbereich. Der
Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Umliegend im Flächennutzungsplan sind sowohl MD-Gebietsflächen als auch Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bereich in und um den Pfaffenbuschweg ist geprägt von Wohnbebauung und -nutzung. Gewerbliche bzw. handwerkliche Nutzungen sind zwar in Hohn vorhanden, doch der Bereich des hier
angefragten Grundstückes ist umliegend von reiner Wohnbebauung geprägt.
Für das betreffende Grundstück wurde in 2014 die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt.
Genutzt wird das Gebäude zwischenzeitlich als Ferienhaus. Hierfür liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung vor.
2. Rechtliche Würdigung
Ferienwohnungen/-häuser sind städtebaulich und auch planungsrechtlich andere Nutzungen als
das Wohnen im „herkömlichen“ Sinne.
Zu einer „herkömmlichen“ Wohnnutzung gehört u. a. eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, einer
Eigengestaltung der Haushaltsführung mit häuslichem Wirkungskreis.
Ferienwohnungen hingegen sind gem. § 13a BauNVO Räume oder Gebäude, die einem ständig
wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind.
Die Umnutzung zu einem Ferienhaus bedarf folglich der Nutzungsänderung.
Das Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet. Die Zulässigkeit von Ferienwohnung ergibt sich
gem. § 13 a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. V. m. § 3 Abs. 3 BauNVO.
Im Sinne dieser Vorschrift können einzelne Räume eines Gebäudes zur entgeltlichen Überlassung
an Dritte (Ferienwohnung) genehmigt werden; ganze Objekte zur Ferienhausnutzung sind jedoch
somit in einem WR-Gebiet nicht zulässig.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen somit Bedenken gegen das beantragte Vorhaben, das in
einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist.
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB muss somit versagt werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Das städtische Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses
in ein Ferienhaus auf dem Grundstück Gem. Hohn, Flur 1, Flurstück Nr. 228 – Bad MünstereifelHohn, Pfaffenbuschweg, muss aufgrund § 13 a BauNVO i. V. m. § 3 Abs. 3 BauNVO versagt werden.