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Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim hier: Feststellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
163 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
12.04.18, 12:26
Aktualisiert
12.04.18, 12:26
Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim
hier: Feststellungsbeschluss) Beschlusstext (76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim
hier: Feststellungsbeschluss)

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AUSZUG aus der 32. Sitzung des Stadtrates vom 13.03.2018 Drucksachen-Nummer: 64.18 TOP 5.1 76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil Kerpen-Manheim hier: Feststellungsbeschluss Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschließt der Rat der Kolpingstadt Kerpen mit 42 Ja-Stimmen (19 CDU, 14 SPD, 3 FDP, 3 UWG/Linke, 2 BBK/Pir., BM Spürck) bei 5 Nein-Stimmen (Grüne): A die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB und § 4 (2) BauGB sowie die während der eingeschränkten Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 4 der Verwaltungsvorlage). Während der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB gingen seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen ein. die während des durchgeführten Beteiligungsverfahrens gem. § 4a (3) BauGB i.V. mit § 3 (2) BauGB von der Öffentlichkeit eingegangenen zwei Stellungnahmen entsprechend den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 5 der Verwaltungsvorlage). B die Feststellung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manhein. Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca.5 km westlich der Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und wird begrenzt durch - die Deponie Haus Forst im Norden, landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen, das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd/südwestlich. Er umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, der als Sonderbaufläche dargestellt ist sowie Flächen, die derzeit noch in der verbindlichen 1. Änderung des FNP als „Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ dargestellt sind. Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 10 ha. Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 61, 62 und 78 der Flur 9, Gemarkung Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren um fasst das Plangebiet die Flurstücke 4, 62 und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen. Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage Haus Forst“ ist dem Übersichtsplan (Anlage 1 der Verwaltungsvorlage), der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen. Ziel und Zweck der Planung Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen an Schlacken und deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren. Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043 planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird, d.h. das nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Folgenutzung gem. § 5 (2) Nr. 5 BauGB „Grünfläche“ ist. Die Folgennutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln, Az.: 52.03.09-0010/16/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im FNP geplanten und dargestellten befristeten Sonderbaufläche hat. Erreicht also der Verfüllabschnitt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes (31.12.2043) nichtig. Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für diesen Bereich wieder in den Vordergrund. Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 13.03.2018 Seite 2